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BGH · ill ZR 215/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ill ZR 215/51

?rozeßb evolimachtigter: Rech hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Juni 1952 unter Mitwirkung :dsr-Bundesrichter Br. Delbrück, Br, Kleinewefers, Er, Bock, Rietschel und Br, Rotberg ' Seitenflügels von:Bomben zerstört, die anderen Teile des Hauses wurden durch Bruck und Sog stark beschädigt, Bas Haus war nicht mehr bewohnbar, der Kinobetrieb wurde eingestellt, die Mieter zogen aus, nur der Hauswart bewohnte mit seiner Familie noch einige Zimmer Im Vorderhauso In der folgenden Zeit, entfernte der Baustab Speer viele Fenster, Türen und Bielen, , Im Oktober 1945 wurde über dem Vorderhaus und dem rechten Seitenflügel ein Notdach erstellt, es reichte jedoch nur bis zur Kehle des linken SeitenflügelsP In den Jahren nach dem Zusammenbruch zogen einzelne Mieter wieder in das Haus ein und richteten zu dem feil selbst ihre Wohnungen her» Bei den verschiedenen Arbeiten im Laufe dieser Jahre blieb der dabei anfallende Schutt in ungleichmüssiger Verteilung auf den Lecken der oberen Stockwerke liegen« .Anfang 1947 wurde der Kinobetrieb durch einen neuen Mieter wieder eröffnet» nachdem der Bau des Kinos am 9o Januar 1947 von der Baupolizei ohne Beanstan dung abgenommen worden wart, nachdem sie sich schon längere Zeit darum' bemüht hatte, ein Bauschein für die Herstellung des Baches über dem linken Seitenflügel erteilto Lie Arbeiten machten infolge Mate- " rialmangels nur langsame Fortschritte » Zur Zeit des Unfalls wurde das Lach gerade eingeschalt0 Am 2Q„ September 1948, wenige Tage vor dem Einsturz, fand die übliche Jahre süberp ruf ung des Kinos durch die Baupolizei statt, sie erstreckte sich aber nur auf die Kinoräüme selbst0 Zur Zeit des Einsturzes waren die über dem Kino liegenden Räume des linken Seitenflügels nicht enttrümmert» Las Unglück wurde dadurch ausgelöst, daß zwei Balken der über dem.Zuschauerraum liegenden Lecke des Seitenflügels zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss durchbrachen» Lie Balken stürzten mit dem darauf liegenden Schutt in das zweite Obergeschoss, wo nachdem auch die yPeuerschutzdeclce durchschlagen war* in' den Zuschauer-raum, wegen des Einsturzunglücks■hat ein Strafverioh-' ren gegen einen Angestellten der Beklagten 'zu 2) und mehrere Beamte der Baupolizei stattgefunden0 Das frei -.sprechende urteil des Landgerichts ist vom Iiammerge-!rieht aufgehoben und die Sache an das Landgericht zu • .rückverwiesen wordene Das Verfahren wurde alsdann ein-.. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) ausgesetzt und die Berufung der Beklagten zu 2):durch Teilurteil zurückge-wiesenc Hiergegen wendet sich diese mit der.Revision., und beantragt? BGB) 20 PVG und der 18) Anordnung des Beauftragten für den Vier jährespl'ah vom 14 »• Sejptember 19fOo Sie .konnte aber keinen Erfolg'habenf Nach den PestStellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu l) ein Bankinstitut, das eine große Anzahl Grundstücke besitzt 0 Da die Verhaltung von Grundstücken außerhalb ihres eigentlichen Aufgabengebietes liegt? festzustellen hatte, als auch ntscheidüng, welche Instandsetzungen an den Gründen vorzunehmen waren, zu treffen und die Arbeiten führen hatte<= Eie Zustimmung.der Beklagten zu 1 war den Feststellungen des Berufungsgerichts nur dann holen, wenn große Ausgaben erforderlich waren, dohi e Ausgaben, die durch die laufenden Einnahmen nicht kt werden könntent Die Revision ist der Auffassung, die Übernahme der Haltung eines Gebäudes im Sinne.des § 838 BGB könne nicht vorliegen, wenn der vertraglich Verpflichtete .dwelchen Beschränkungen in der Verfügung über die 1 zur Herrichtung und Unterhaltung des Gebäudes un-rfen seiv Im vorliegenden Falle liege eine die;An-hg des § 838 BGB'-ausschliessen.de Beschränkung darin, ie Beklagte zu 2) grosse Ausgaben für die Unterhai-nicht habe machen können, ohne die Zustimmung der tümerin einzühoieho Biese Auffassung, so meint die ion, werde gestützt durch das Urteil des erkennen-enats vom 13c März 1952 - III ZR 212/51 - (VersE 207), in dem' auch "auf; die Möglichkeit eines Fehlens hterhaltungspflicht beim Verwalter hingewiesen worden sei« Dies beruht auf einer Verkennung des Inhalts der Enische| dung vom 13° März 1952° Der Senat hat dort lediglich ausge- i sprechen, daß meist ein Vertrag zwischen dem. pflicht im Sinne des § 838 3GB zu dem Inhalt haben wird,, wenn der Verwalter keinerlei Mittel zur Verfügung hat, keine Ver--1 gütung erhält und ohne Rückfrage und Weisung durch den Eigentümer zu keinerlei Maßnahmen hinsichtlich der Unterhaltung des Gebäudes befugt ist« seine Tätigkeit sich also prak-, tisch darin erschöpft, den Zustand des Gebäudes zu überwachen und den. Eigentümer zu unterrichten, notfalls auf de: sen Ein- , zelanweisungen tätig zu werden» Ein solcher Fall ist hier nicht gegebene Inhalt des Vertrages war, die •baulichen Mängel; .festzustellen und selbständig zu entscheiden, welche Instandsetzungen notwendig seien« um diese alsdann ausführen zu lassen o Eine solche Vereinbarung ist aber gerade der typische Fall, der Übernahme einer Unterhaltung des Gebäudes» Die diesem Vertrag beigefügte Beschränkung vermag nicht dazu zu führen, eine Unterhaltungspflicht zu verneinen» Die Beklagte zu 2) hatte, wie der Sachvortrag ergir/t« aus dem Grundbesitz der Beklagten zu 1) erhebliche Einnahmen5.auch das hier erwähnte Grundstück brachte Mieteinnahmen aus den vermieteten Wohnungen und den Pamet-Lichtspielen, wenn auch zunächst nicht in DMark-West. Über diese Einnahmen konnte die Beklagte zu 2) im Interesse der Unterhaltung und Instandsetzung frei verfügen» Es war sogar daran gedacht« daß im Einzelfall "große Ausgaben" von der Beklagten zu 2) geleistet werden durften» In diesem .'-Falle .-war lediglich die Zustimmung der Eigentümerin einzuhol'eho Darunter sind, augenscheinlich solche Ausgaben zu verstehen, die aus den laufen- Eigentümer nur schwer oder gar nicht möglich oder zuzu demu-pulten isto Eine solche Beschränkung, wie sie der vorliegen-Mr de Vertrag enthält, ist mit dem lesen der Verwaltung durch-^pbfaus vereinbar .und"ändert nichts an der ünterha-ltungspflicht thpi;und der sich daraus ergebenden Haftung, die auch in diesem Palle dem Verwalter nicht- unbillig belastet b Dieser -Kann, frllb wenn er seine Pflichten erfüllt und es ihm durch das Verbal- ■|en des Auftraggebers unmöglich gemacht werden sollte, die notv:enäige Unterhaltung durchzuführen, bei diesem Rückgriff nehmen oder auch das Vertragsverhältnis auflösen und damit yfA seine Verantwortung jedenfalls für zukünftige Schäden ver-j^|peideno Eine solche Beendigung der■Unterhaltungspflicht ffiSsror dem Einsturz ist nicht behauptete Es bedarf hier kei-i her Entscheidung, ob in .solchen-‘Fällen, die zwischen dem-, jenigen der Entscheidung.vom die durch die Verwendung des mangelhaften Balkens ohnehin schon gegeben gewesen sei 5 sei hierdurch erhöht worden«’ Da der Einsturz zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht er-folgt wäre, wenn die Tragfähigkeit der Bal]:eh nicht durch die Nässe beeinträchtigt gewesen wäre und kein Schutt auf ihnen geruht hättey - wie der Sachverständige vor dem Senat bestätigt habe - seien somit fehlendes hach und Schuttbelastung Bedingungen,' die nicht hinweggedacht werden könnten, ohne daß auch der Einsturz zu dieser Zeit nehmung vor dem Berufungsgericht dargelegt hat, ist die Lurchnässung des Holzes ein wesentliches Moment; auch dpr Balken, der den. Bei der Prüfung* welche.Bedingung für einen Erfolg kausal ist5 ist davon auszugehen, daß nur diejenigen Glieder der Ursachenkette als bestimmend in Betracht gesogen werden können, deren maßgebende Wirksamkeit nach: allgemein menschlicher Erfahrung erkennbar war und des-halb auch vom Handelnden übersehen werden konnte0 Eia ua- . wenn ein durch einen bautechnischen Fehler geschaffener Zustand als besonders eigenartig, ganz ungewöhnlich, ganz unwahrscheinlich,.ja wohl fast einzigartig der allgemeinen Erfahrung widersprechend anzusehen w|re., so daß ein Mensch vernünftigerweise nicht mit ihm habe rechnen müssen, könne der ursächliche Zusammenhang verneint wer-derio Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vorc Wenn die baupolizeilichen Vorschriften zur Zeit der Errichtung des Gebäudes forderten, daß die verwendeten Balken in der Lage sein müßten, das.Acht- Nutzlast zu tragen, so erklärt sich diese Forderung nicht nur aus der Erfahrung, daß sie - einmal eine ungewöhnlich hohe Last zu tragen haben können und daß die Tragkraft im Laufe der Jahrzehnte .nachläßt, sondern auch daraus, daß ein zu dem Bau■ verwendeter Balken einmal Fehler aufv/ei-sen könnte, die seine Tragkraft erheblich herabmindertu Ein Mangel in dem Balken eines errichteten Hauses ist aber nichts so Außergewöhnliches, daß er eine Kausalität weiterer mitwirkender Bedingungen ausschlösse so könnte doch, auch von diesem Standpunkt aus kein gerechtfertigtes Bedenken daraus hergeleitet werden] der für die Feuchtigkeit und die 'Überlastung mit Schuttmassen verantwortlichen Beklagten zu 2) billigerweise auch.solche Folgen ihrer fahrlässigen Handlungsweise zuzurechnen» die neben diesen Mängeln auch auf das Vorhandensein eines solchen fehlerhaften Balkens zurückzuführen sindü 3o Die Revision versucht schließlich ohne Erfolg, eine adäquate Kausalität mit der Begründung zu bestreiten» die Nässe.und der Schutt hätten für den Einsturz als Ursachen gar nicht mitgewirkt o Die Richtigkeit. würde wenigstens voraus setzen«, daß der Einsturz ohne wesentliche Abweichungen auch erfolgt wäre«, falls weder Häs-se noch Schutt vorhanden gewesen wären«, Hierfür bietet der Sachverhalt und das Gutachten des Sachverständigen aber gerade keinen Inhalt„ Dieser hat vielmehr im Gegensatz zu dem Vortrag der Revision sein Gutachten dahin abgegeben.: Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt, die polizeiliche 'Zustanüshaftung nach §' 20 PVG- und damit auch die Haftung aus § 838 BGB seien durch die 18c Anordnung des Generarbevollmächtigten nicht beseitigt worden, Essei nicht richtig,:daß.die Der Fortfall einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, für den Zustand einer ' Sache, deren Eigentümer man ist oder über die eine tatsächliche Gewalt besteht, einzustehen, besagt nichts, wie die Revision offenbar meint, über die zivilrechtliche Haftung o Es kann daher bei der Prüfung der Haftung aus | 838 dahingestellt bleiben, inwieweit die Beklagte zu 2) naöti dem. Diese Haftung'des Verwalters hat die gleichen Voraussetzungen wie diejenige des Eigenbesitzers0 Die Beklagte zu 2) kann daher diese Haftung, nur "durch den Maehweis vermeiden, daß .sie zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat„ Das Berufungsgericht sieht den Entlästungsbeweis nicht als geführt an und ist darüber.hinaus der Auffassung? daß' sie den Schutt der mit zu dem Einsturz beigetragen habe? ne durchgreifenden Maßnahmen getroffen habe„ Das Berufungsgericht ist weiter .'der .Ansicht, die Abnahme durch die Baupolizei und die jährliche 'Überprüfung bedeute keine Entlastung , denn die Beklagte zu 2) habe sich nicht ohne weiteres auf eine ausreichende Prüfung der Baupolizei '/erlassen dürfen, da diese mit Arbeit überlastet gewesen sei-«, Die Beklagte zu 2) habe mindestens eine ungenügende Überprüfung in Rechnung stellen müssen, zu demal sie über die Art der Prüfung nicht unterrichtet gewesen sei0•Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß weder die. Die Beklagte habe sich aber hierauf nicht verlassen dürfen o Hinzu komme, daß das Haus von Bomben getroffen worden 'und jahrelang schweren Erschütterungen ausgesetzt gewesen •sei o Es stellt fest, im August.1948 sei der Baumeister der Beklagten zu 2) von dem Durchbiegen einer Decke im rechten Seitenflügel unterrichtet worden, und lung der Durchbiegung der,Decke auf der rechten Seite geäußert, das-könne nicht:allein auf das Gewicht des Schuttes zurückzuführen sein» Hiervon sei der Prokurist J^Pjlc ebenfalls unterrichtet’gewesen0 Aus diesen Feststellungen und Erwägungen folgert ias^Berufungsgericht, die Beklagte habe es nicht bei dem Zustand belassen dürfeno Mindestens hätte der Schutt auf den Hof gefahren werden n, mangelnde Mittel seien hier kein -Entschuldigung grand Biese Ausführungen lassen einen RechtsIrrtum nicht erkenneno Der.Hinweis darauf« daß mangelnde Mittel nicht entlasten, ist vom Berufungsgericht offenbar dahin gemeint« daß die Beklagte* wenn sie nicht, genügend Mittel sum Mb fahren des Schuttes gehabt.habe« Wenn aber auch hierzu die Mittel gefehlt haben sollten/ so entlastet dies nicht, da alsdann die Beklagte auf an- • .deren Wege für die Sicherung der Besucher oder eine vielleicht vorübergehende Schließung des Kinos hätte sorgen iräisseW Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Aus- ' xührungen des Berufungsgerichts0 Es kommt im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht darauf an-, ob die Beklagte zu 2} erkennen mußte«, daß einer der zerbrochenen Balken eine wesentlich geminderte Tragfähigkeit infolge der Asteinschlüsse hatte/ Bie Haftung' nach §§ 836/ 838 BGB tritt bereits dann ein, wenn die Beklagte nicht die erforderliche Sorgfalt nächweisen kann« flach den Feststellungen ides Berufungsgerichts waren Angestellte und. der Prokurist bereits im August 1948 davon unterrichtet, daß nicht nur im rechten, sondern auch im linken ungeschützten Flügel des Hauses die mit Schutt belasteten Becken sich durchgebogen hatteno Bie Beklagte hat aber nicht nachgewiesen, daß sie mindestens jetzt alles getan hat, um sich über die Sicherheit und Festigkeit des Gebäudes’ zu unterrichtehP her Hinweis auf die Überprüfung durch .die' Baupolizei entlastet hier schon aus dem Grunde nicht, weil' diese erst sechs Tage vor dem Einsturz erfolgt ist. sie habe auf Grund, dieser immerhin nicht zu übersehenden Anzeichen'ei-ner baulichen Veränderung, die erkennbar eine Gefahr enthalten Inornate, etwas unternommen, um-ihren'Sorgfalts -• pflichten nachzukommenc.'Es genügt nichts daß die Beklagte ohne eingehende Prüfung der Ursachen und möglichen Folgen des lurchbiegens der lecken lediglich .inen Kostenanschlag über die Beseitigung des Schuttes einholte., keinerlei Maßnahmen zur Verhinderung von Schädigungen ergriffe Es kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht, wie die Revision dartun möchte,; darauf an, ob unter normalen ’Umstünden "eine Schuttbelastung von 30 bis 40 cm als ungefährlich angesehen werden könntet Per Hinv/eis der Revision, die Durchbiegung der Decke sei unerheblich, da sie für den Unfall nicht kausal sei, ist irrig. Auch wenn nicht festgestellt ist, daß gerade die später gebrochene Decke ebenfalls durchgebogen war, zeigte doch dieses Durchbiegen,, daß jedenfalls ein Teil der Deckenbalken nicht mehr, die erforderliche Tragfähigkeit besaß o bar dies in irgendwelchen Räumen des Hauses erkennbar, so ergab sich daraus, die Notwendigkeit :zu besonders sorgfältiger Überprüfung sämtlicher Räume und Decken, vor allen aber derjenigen über ■ dem Zuschauer raum " des Iiinos mit seinem sehr erheblichen Publikumsverkehro 'Es bestand deshalb für das Berufungsgericht keine Veranlassung nur Gegenüberstellung dar Zeugen und'.' eine Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt durch die Beklagte zu 2)0 Sie hätte nun nachv/eisen müssen?'daß sie "trotz dieser. ob eine solche auch auf § 831 BGB' gestützt werden kennte :oder die Verletzung einer Ver-kshrssiclierungspflicht durch die Beklagte zu 2) vorlisgt und § 823 Abs 1 BGB angewendet werden könnte, oder gar di er Verletzung eines Schutzgesetzes gegeben ist, wie das Beru-| fungsgericht .meint V

Zitierte Normen: § 838 BGB
BGBGebäudeBalkenZeitBerufungsgerichtSchuttRevision

Volltext der Entscheidung

Für das;Nachschlagewerk| Für die irrt Hohe Sammlung!
Rech
 übernimmt ein Verwalter die Pflicht» die baulichen Kängel eines Gebäudes festzustel len, die Instandsetzungen festzulegen und die .Arbeiten aus führen, zu lassen, sc liegt hierin die Übernahme einer Unterhaltungs-Pflicht im Sinne des § 838 BGB D Daß Ausgaben, die die laufenden Einnahmen übersteigen, einer * Zustimmung des Eigentümers bedürfen, ändert nichts an der Unterhaltungs pfli.cht und der sich daraus ergebenden Haf
21 Geset
PYG § 20; BGB § 838
Der_ Wegfall der öffentlich-rechtlichen Pflicht nach dem preußischen Polizeiverwaltungsgesetz für den polizeimäßigen Zustand i.eines’ Gebäudes einzüstehen, berührt grundsätzlich nicht dietzivilreehtlichev H&fturg nach §§ 836, 838 BGB,
Rechtssat
 Aktenzeichen? ill ZR 215/51 Urteil des BGH vom 160 Juni 1952
EG Berlin

Verkündet am 160 Juni 195 Pieser, Jüsti sänge stellt e als ürkundsb eamter der Ge schäftesteile
 In dem Rechtsstreit
 der Aktiengesellschaft in Firma Ri durch, ihren Vorstand, die Herren Be r 1 in-Charl c11 enburg, Ui
 ten durch.. ihren VoraSm und Rechtsanwalt Adolf c
Bank, vertreten und	in
 Akt i enges ells chart, nRaufmann Hubert J Hit Berlin W 30, W
Beklagten., Berufungskläg Pr o z eß b evo1Imachtigt er; ;
aueh Revislonsklägerin
 den Schneidermeister Georg R.
dessen Ehefrau Martha Rflp-beide in Berlin ¥ 30,
Kläger, Berufungsbeklagten u
?rozeßb evolimachtigter: Rech
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Juni 1952 unter Mitwirkung :dsr-Bundesrichter Br. Delbrück, Br, Kleinewefers, Er, Bock, Rietschel und Br, Rotberg	'
für Recht erkannt
 lie Revision der 'Beklagten, zu :2) ’o Zivilsenats des Kammergerichts .951 wird zurückgewissen.
Bie Kosten der Revision falle 2) zur Last,
 der Beklagten zu
 Tatbestand §
Am 26, September 1948 durchbrachen in den Farnet -'Licht spielen in Berlin XI 35? BUlow-Strasse 6 während der letzten Abendvorstellung• Schuttmassen die Becke des Zuschauerraums und. begruben einen Teil .des Publikums unter sich. Infolge des Einsturzes, wurden u0ae die beiden'Kläger schwer verletzt,	'
.Die Beklagte zu 1) ist seit 1937 Eigentümerin des Grundstückso Die Beklagte zu 2) hat dessen Yervvaltungn Bas Haus wurde etwa 1376 errichtet? es.besteht aus einem Vorderhaus mit zwei Seitenflügeln und hat vier Stockwerke, Im Jahre ISO? wurden die Erdgeschoßräume im linken Flügel durch Beseitigung der Seitenwände und unter Einbeziehung des darüberliegenden Stockwerks zu einem Versammlungsraum hergerichtet; 1910 erfolgte der Umbau des Saales zu einem Theater, nachdem, unter der vorhandenen Balkendecke eine feuersichere Decke eingezogen worden war«
Im Jahre x926 wurde in diesem Saal ein Lichtspieltheater eröffnetc Die übrigen Räume des Hauses waren bewohnt i
Im November 1943 würde der Bachstuhl des Hauses durch Luftmineneinwirkung abgedeckt,1944 der hintere Teil des rechter! Seitenflügels von:Bomben zerstört, die anderen Teile des Hauses wurden durch Bruck und Sog stark beschädigt, Bas Haus war nicht mehr bewohnbar, der Kinobetrieb wurde eingestellt, die Mieter zogen aus, nur der Hauswart bewohnte mit seiner Familie noch einige Zimmer Im Vorderhauso In der folgenden Zeit, entfernte der Baustab Speer viele Fenster, Türen und Bielen, ,
Im Oktober 1945 wurde über dem Vorderhaus und dem rechten Seitenflügel ein Notdach erstellt, es reichte jedoch nur bis zur Kehle des linken SeitenflügelsP In den Jahren nach dem Zusammenbruch zogen einzelne Mieter wieder in das Haus ein und richteten zu dem feil selbst ihre Wohnungen her» Bei den verschiedenen Arbeiten im Laufe dieser Jahre blieb der dabei anfallende Schutt in ungleichmüssiger Verteilung auf den Lecken der oberen Stockwerke liegen« .Anfang 1947 wurde der Kinobetrieb durch einen neuen Mieter wieder eröffnet» nachdem der Bau des Kinos am 9o Januar 1947 von der Baupolizei ohne Beanstan dung abgenommen worden wart,

Am 8.o August 1947 wurde der Beklagten zu 2). nachdem sie sich schon längere Zeit darum' bemüht hatte, ein Bauschein für die Herstellung des Baches über dem linken Seitenflügel erteilto Lie Arbeiten machten infolge Mate- " rialmangels nur langsame Fortschritte » Zur Zeit des Unfalls wurde das Lach gerade eingeschalt0 Am 2Q„ September 1948, wenige Tage vor dem Einsturz, fand die übliche Jahre süberp ruf ung des Kinos durch die Baupolizei statt, sie erstreckte sich aber nur auf die Kinoräüme selbst0
Zur Zeit des Einsturzes waren die über dem Kino liegenden Räume des linken Seitenflügels nicht enttrümmert» Las Unglück wurde dadurch ausgelöst, daß zwei Balken der über dem.Zuschauerraum liegenden Lecke des Seitenflügels zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss durchbrachen» Lie Balken stürzten mit dem darauf liegenden Schutt in das zweite Obergeschoss, wo

-daraufhin ein.weiterer Balken durchbräche Die gesamten-Vlrfriimner- und Schuttmassen stürzten? nachdem auch die yPeuerschutzdeclce durchschlagen war* in' den Zuschauer-raum,
 wegen des Einsturzunglücks■hat ein Strafverioh-' ren gegen einen Angestellten der Beklagten 'zu 2) und mehrere Beamte der Baupolizei stattgefunden0 Das frei -.sprechende urteil des Landgerichts ist vom Iiammerge-!rieht aufgehoben und die Sache an das Landgericht zu • .rückverwiesen wordene Das Verfahren wurde alsdann ein-.. ^gestellt? da eine lungere Freiheitsstrafe als sechs Mo-
"'‘lt#".nate Gefängnis gegen keinen der Angeklagten zu erwarten
’ • ...
' ..gewesen wäret
..
Die Kläger haben die beiden Beklagten aus §§ 823? 836, '838 BGB auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in A.n-
P‘-
ispruch genermeru Sie haben beantragt? die Beklagten zur
 ihlung von 7000 DM und eines vom Gericht festzusetzenden
^Schmerzensgeldes zu verurteilen? sowie festsustellen? daß
i-$.e'ine Ersatzpflicht auch hinsichtlich des weiteren Schadens
 gasaal.
'besteht
 Die Beklagten haben beantragt? die Kläger mit ihrer Lage ab zuwe i s en 9
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner ’ch Teilund Zwischenurteil zur Zahlung von 948?95 DM |j|est und 309? 90 IM Ost verurteilt? den reit ergehenden Zah~ Singsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt |ow'ie ein Schmerzensgeld zuerkannt und dem. Peststellüngs-

antrage stattgegebsru Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte Berufung."eingelegt0 Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) ausgesetzt und die Berufung der Beklagten zu 2):durch Teilurteil zurückge-wiesenc Hiergegen wendet sich diese mit der.Revision., und beantragt? das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Kläger sit der gegen sie gerichteten Klage abzu-weisen) Die Kläger bitten? die Revision zuriickzmveisenr,
 Entscheidungsgründe s
Die Revision rügt eine Verletzung der §§ 139? 286? 287, 396 ZPO? 823? 831? 836? 838. BGB) 20 PVG und der 18) Anordnung des Beauftragten für den Vier jährespl'ah vom 14 »• Sejptember 19fOo Sie .konnte aber keinen Erfolg'habenf
 Nach den PestStellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu l) ein Bankinstitut, das eine große Anzahl Grundstücke besitzt 0 Da die Verhaltung von Grundstücken außerhalb ihres eigentlichen Aufgabengebietes liegt? hatte sie schon vor dem Erwerb des Grundstücks die Beklagte zu 2) gegründet? die als eine Art Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) anzusehen sei) Die Beklagte zu 2) besitzt eine urafkäsende Verwaltcrvollmacht„ Danach hat sie sämtliche. im Eigentum der 'Beklagten zu .1) stehenden Grundstücke für diese zu-verwalten« Sie ist innerhalb dieses Rahmens zu dem Abschluss von Uiet-, Pacht-und sonstigen Verträgen? Vergleichen und Tätigung von
^Kündigungen sowie zur Einziehung von Geldern und wert
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papieren jeder Art befugt 0
Das Berufungsgericht hat das Vorstandsmitglied der gt'en zu 2)	persönlich,	gehört	und	auf	Grund
r Aussagen festgestellt,, daß die Beklagte zu 2) völ-eTbständig in der Verwaltung des Grundbesitzes war»
1 die baulichen hänge! festzustellen hatte, als auch ntscheidüng, welche Instandsetzungen an den Gründen vorzunehmen waren, zu treffen und die Arbeiten führen hatte<= Eie Zustimmung.der Beklagten zu 1 war den Feststellungen des Berufungsgerichts nur dann holen, wenn große Ausgaben erforderlich waren, dohi e Ausgaben, die durch die laufenden Einnahmen nicht kt werden könntent
 Die Revision ist der Auffassung, die Übernahme der Haltung eines Gebäudes im Sinne.des § 838 BGB könne nicht vorliegen, wenn der vertraglich Verpflichtete .dwelchen Beschränkungen in der Verfügung über die 1 zur Herrichtung und Unterhaltung des Gebäudes un-rfen seiv Im vorliegenden Falle liege eine die;An-hg des § 838 BGB'-ausschliessen.de Beschränkung darin, ie Beklagte zu 2) grosse Ausgaben für die Unterhai-nicht habe machen können, ohne die Zustimmung der tümerin einzühoieho Biese Auffassung, so meint die ion, werde gestützt durch das Urteil des erkennen-enats vom 13c März 1952 - III ZR 212/51 - (VersE 207), in dem' auch "auf; die Möglichkeit eines Fehlens hterhaltungspflicht beim Verwalter hingewiesen worden
 sei« Dies beruht auf einer Verkennung des Inhalts der Enische| dung vom 13° März 1952° Der Senat hat dort lediglich ausge- i sprechen, daß meist ein Vertrag zwischen dem. Hauseigentümer
 und dem "Verwalter” eines Gebäudes dann keine Unterhaltungs- i
s
pflicht im Sinne des § 838 3GB zu dem Inhalt haben wird,, wenn der Verwalter keinerlei Mittel zur Verfügung hat, keine Ver--1 gütung erhält und ohne Rückfrage und Weisung durch den Eigentümer zu keinerlei Maßnahmen hinsichtlich der Unterhaltung des Gebäudes befugt ist« seine Tätigkeit sich also prak-, tisch darin erschöpft, den Zustand des Gebäudes zu überwachen und den. Eigentümer zu unterrichten, notfalls auf de: sen Ein- , zelanweisungen tätig zu werden» Ein solcher Fall ist hier nicht gegebene Inhalt des Vertrages war, die •baulichen Mängel; .festzustellen und selbständig zu entscheiden, welche Instandsetzungen notwendig seien« um diese alsdann ausführen zu lassen o Eine solche Vereinbarung ist aber gerade der typische Fall, der Übernahme einer Unterhaltung des Gebäudes» Die diesem Vertrag beigefügte Beschränkung vermag nicht dazu zu führen, eine Unterhaltungspflicht zu verneinen» Die Beklagte zu 2) hatte, wie der Sachvortrag ergir/t« aus dem Grundbesitz der Beklagten zu 1) erhebliche Einnahmen5.auch das hier erwähnte Grundstück brachte Mieteinnahmen aus den vermieteten Wohnungen und den Pamet-Lichtspielen, wenn auch zunächst nicht in DMark-West. Über diese Einnahmen konnte die Beklagte zu 2) im Interesse der Unterhaltung und Instandsetzung frei verfügen» Es war sogar daran gedacht« daß im Einzelfall "große Ausgaben" von der Beklagten zu 2) geleistet werden durften» In diesem .'-Falle .-war lediglich die Zustimmung der Eigentümerin einzuhol'eho Darunter sind, augenscheinlich solche Ausgaben zu verstehen, die aus den laufen-
i
baß seine Haftung aus § 838 BGB entfallen müßte
 pen Mitteln -nicht 'bestritten werden konnten-. Eine solche ^Beschränkung ist mit der Natur eines derartigen Verwaltungs-Vertrages durchaus vereinbar; sie kann deshalb nicht dazu Uhren, die Aufgaben des Verwalters hinsichtlich der Unteraltung so einzuschränken, daß die Übernahme der Unterhält*-, tung selbst und 'damit die Anwendbarkeit des § 838 BGB in Fra-Ü'fKge gestellt würde« Es ist verständlich ,v:enn der Eigentümer ihr: deines Grundstücks einem Britten, der die Verwaltung und ün-erhaltung eines Grundstücks übernehmen soll,- nicht das
 Sgl’-iEecht gibt, zu seinen lasten unbegrenzt zur Unterhaltung
'
l'tp'lvdes Gebäudes Mittel zu verwenden, deren Beschaffung dem
• '
Eigentümer nur schwer oder gar nicht möglich oder zuzu demu-pulten isto Eine solche Beschränkung, wie sie der vorliegen-Mr de Vertrag enthält, ist mit dem lesen der Verwaltung durch-^pbfaus vereinbar .und"ändert nichts an der ünterha-ltungspflicht thpi;und der sich daraus ergebenden Haftung, die auch in diesem Palle dem Verwalter nicht- unbillig belastet b Dieser -Kann,
 frllb wenn er seine Pflichten erfüllt und es ihm durch das Verbal-
» \
■|en des Auftraggebers unmöglich gemacht werden sollte, die notv:enäige Unterhaltung durchzuführen, bei diesem Rückgriff nehmen oder auch das Vertragsverhältnis auflösen und damit yfA seine Verantwortung jedenfalls für zukünftige Schäden ver-j^|peideno Eine solche Beendigung der■Unterhaltungspflicht ffiSsror dem Einsturz ist nicht behauptete Es bedarf hier kei-i her Entscheidung, ob in .solchen-‘Fällen, die zwischen dem-, jenigen der Entscheidung.vom 13« März 1952 (III ZR 212/51)
/‘ und dem hier streitigen liegen, die Beschränkungen der Hand-Cungsfreiheit des Verwalters im Einzelfall so weit gehen,
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-as Berufungsgericht hat daher ohne .Eechtsirrtum nach d.er getroffenen. Feststellungen eine unbeschränkte Unter- • haltungspflicht der Beklagten zu 2) aus dem Inhalt der Ver-j einbarung gefolgert»
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1° Fas Berufungsgericht führt den Einsturz auf drei technische Ursachen zurück,' die gemeinsam dazu geführt haben., daß zwei Balken in der Becke zwischen dem zweiten und dem dritten Stockwerk brachen, mix- einem feil der Lenke und den darauf liegenden Schuttmassen auf die über dem Zuschauerrauin liegende Becke herunter stürzten und diese durchschlugen» Einer der beiden zuerst gebrochenen Balken hatte:einen Asteinschluß, der seine •Tragfähigkeit erheblich beeinträchtigte, so daß er statt des baupolizeilich vorgesehenen Achtfachen bis Zehnfachen der normalen Nutzlast von vornherein nur . das Einfache bis..Zweifache' habe tragen können» Darin sieht das Berufungsgericht einen Mangel'in der Errichtung des Hauses, für den es aber die Beklagte zu 2) mit Hecht nicht verantwortlich macht, weil diese die Verwaltung erst lange Jahre nach der Errichtung des Gebäudes übernommen hat» Weitere Ursachen sieht das Berufungsgericht darin, daß erhebliche Schuttmassen auf der Decke lagerten, die die Belastung auf etwa das Bineinhalbfache der normalen Last steigerten, und daß außerdem noch die infolge des Fehlens des Daches eindringende Feuchtigkeit die Tragfähigkeit des Holzes infolge von Schwammbildung auf etwa die Hälfte herabgesetzt hätten» Diese beiden Umstände beruhen nach der Auffassung

10 -
des Berufungsgerichts auf einem fön' der. Beklagten zu 2) verschuldeten Mangel in der Unterhaltung des Gebäudes«
13s führt dazu aus, die Gefahr des Baikenbruchs. die durch die Verwendung des mangelhaften Balkens ohnehin schon gegeben gewesen sei 5 sei hierdurch erhöht worden«’ Da der Einsturz zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht er-folgt wäre, wenn die Tragfähigkeit der Bal]:eh nicht durch die Nässe beeinträchtigt gewesen wäre und kein Schutt auf ihnen geruht hättey - wie der Sachverständige vor dem Senat bestätigt habe - seien somit fehlendes hach und Schuttbelastung Bedingungen,' die nicht hinweggedacht
 werden könnten, ohne daß auch der Einsturz zu dieser Zeit
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und mit diesen Folgen entfiele«
wie der Sachverständige	bei seiner Ver-
nehmung vor dem Berufungsgericht dargelegt hat, ist die Lurchnässung des Holzes ein wesentliches Moment; auch dpr Balken, der den. Asteinschluß hatte, .war hierdurch vom Schwamm befallen« Der Balken hatte auch schon durch das Eigengewicht der Balkendecke, also ohne'die Schuttlast, infolge des Schwammes und der Feuchtigkeit brechen kön-nen, denn durchnässtes Holz habe nur eine etwa die Hälfte des normalen Holzes betragende Festigkeit« Der Sachverständige hat die Beobachtung gemacht, daß "an sich tragfähige und gesunde Balken, die der Einwirkung von Regen und'Schnee lange Zeit nach Abdeckung des Daches durch die ICriegseinwirkungen ausgesetzt waren, in unerhört kurzer Zeit von Pilz- und Schwamrawirkuhgen und Eäulnisprozeßen infolge der an den Wänden herab rieselnden -Flüssigkeiten an/ den Balkenköpfen angegriffen und zersetzt worden sind, heson-
Zeit
 ders unter Schutt beladenen Tecken, deren Schutt in der Regel mit Humusteilen, säurehaltigen oder anderen schädlichen Stoffen gemischt war, so daß diese schädlichen Teile durch längere 'Einwirkung des Regens ausgelaugt und an die Holsteile der unteren Decken herangeführt werden konnten, Bei diesen Prozessen ist in unerwartet schneller eine Zerstörung der Balken durch Schwammbildung oder s eingetreten und hat zu einem jähen Absturz oder eiten.der Balken von ihren Auflagern geführt J' Der anständige hat sich selbst davon überzeugt, daß einige Balkenstücke :fstarke Einbußen an Festigkeit und Fäulniserscheinungen, besonders am Auflager" zeigen« Infolge der weichen Fäulnisstellen kann ein solcher Balken abglei-ten, '
2p Das Berufungsgericht sieht nun den Bruch des Balkens und damit den Einsturz der Decke als adäquate Folge.dieser tinterhaitungsßängel an. Für die Bejahung der Adäquanz genüge es, daß der in Frage stehende Umstand objektiv die Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen allgemein erhöht oder.begünstigt habec Eine derartige 'allmählich wachsende Gefährdung sei für jeden objektiven Beobachter erkennbar gev;esen, Wenn auch mit Rücksicht auf die vermeintlich fehlerfreie Errichtung des' Gebäudes die Gefahr für die nächste Zeit 'nicht akut erscheinen mochte. Die Revision versucht vergeblich, .diesen Gedankengängen entgegenzutreten, die indessen einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen.
Bei der Prüfung* welche.Bedingung für einen Erfolg kausal ist5 ist davon auszugehen, daß nur diejenigen Glieder der Ursachenkette als bestimmend in Betracht gesogen werden können, deren maßgebende Wirksamkeit nach: allgemein menschlicher Erfahrung erkennbar war und des-halb auch vom Handelnden übersehen werden konnte0 Eia ua- . gewöhnlicher Verlauf der Dinge, der nicht vorausgesehen
 werden konnte, kann daher rechtlich als Kette von Ursache
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und Wirkung nicht angesehen werden (HGRK Vorbem 5a vor §
 823 BGB; BGHZ 2, 138 ff)„ Bas Reichsgericht (RGZ 168, 86 /SS/) ausgeführt? wenn ein durch einen bautechnischen Fehler geschaffener Zustand als besonders eigenartig, ganz ungewöhnlich, ganz unwahrscheinlich,.ja wohl fast einzigartig der allgemeinen Erfahrung widersprechend anzusehen w|re., so daß ein Mensch vernünftigerweise nicht mit ihm habe rechnen müssen, könne der ursächliche Zusammenhang verneint wer-derio Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vorc Wenn die baupolizeilichen Vorschriften zur Zeit der Errichtung des Gebäudes forderten, daß die verwendeten Balken in der Lage sein müßten, das.Acht- bis Zehnfache der normalen. Nutzlast zu tragen, so erklärt sich diese Forderung nicht nur aus der Erfahrung, daß sie - einmal eine ungewöhnlich hohe Last zu tragen haben können und daß die Tragkraft im Laufe der Jahrzehnte .nachläßt, sondern auch daraus, daß ein zu dem Bau■ verwendeter Balken einmal Fehler aufv/ei-sen könnte, die seine Tragkraft erheblich herabmindertu Ein Mangel in dem Balken eines errichteten Hauses ist aber nichts so Außergewöhnliches, daß er eine Kausalität weiterer mitwirkender Bedingungen ausschlösse

Auch die von der Revision angeführte Entscheidung des Jo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23a Oktober 1951 (I ZR 31/51, 3GHZ 3c 261 ff) steht der Bejahung des adäquaten Ursachenzusarnmenhangs nicht entgegen«"• Wenn dort (S 267 ) im Interesse billiger Ergebnisse eine Einschränkung .des Ur-sachenzusammenhangs auf die dem schuldigen Täter zurechen-baren Folgen gefordert wird, so sind damit in jener Entscheidung zunächst solche Eingriffe -verstanden* die von hierzu-nicht befugten Personen in völlig unsachgemässer und ungewöhnlicher Weise nach der schädigenden Handlung vorgenommen werden (S 268)0 Selbst wenn man diese Einschränkung auf frühere Fehler dritter Personen 'ausdehnen wollte? so könnte doch, auch von diesem Standpunkt aus kein gerechtfertigtes Bedenken daraus hergeleitet werden] der für die Feuchtigkeit und die 'Überlastung mit Schuttmassen verantwortlichen Beklagten zu 2) billigerweise auch.solche Folgen ihrer fahrlässigen Handlungsweise zuzurechnen» die neben diesen Mängeln auch auf das Vorhandensein eines solchen fehlerhaften Balkens zurückzuführen sindü
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3o Die Revision versucht schließlich ohne Erfolg, eine adäquate Kausalität mit der Begründung zu bestreiten» die Nässe.und der Schutt hätten für den Einsturz als Ursachen gar nicht mitgewirkt o Die Richtigkeit. dieses Einwandes . würde wenigstens voraus setzen«, daß der Einsturz ohne wesentliche Abweichungen auch erfolgt wäre«, falls weder Häs-se noch Schutt vorhanden gewesen wären«, Hierfür bietet der Sachverhalt und das Gutachten des Sachverständigen aber gerade keinen Inhalt„ Dieser hat vielmehr im Gegensatz zu dem Vortrag der Revision sein Gutachten dahin abgegeben.:
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14o September 1940 - in der Fassung vom 16t Januar 1941 -(MBliV 1940 S 1967^ 1941 3 229) seien die Lasten der Kriegsschäden der Allgemeinheit aufgebürdet worden, so daß der Eigentümer keine Pflichten habe0 Auch der Magistrats oeschluss vom 5o i'Iai 1947 führe zu diesem ErgebnisG
Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt, die polizeiliche 'Zustanüshaftung nach §' 20 PVG- und damit auch die Haftung aus § 838 BGB seien durch die 18c Anordnung des Generarbevollmächtigten nicht beseitigt worden, Essei nicht richtig,:daß.die §§ 836, 838 3GB nur die zivilrechtliche Seite der Zustand.shaftung nach § 20 PVG bildeten, so daß bei Legfall der Polizeipflicht auch die zivilrechtliche Haftung entfiele0 Beide Vorschriften stünden vielmehr selbständig;nebeneinander, wenn sie auch im wesentlichen den gleichen Grundgedanken hätten',. Auch
 das Rechtsgutachten von Prof0 Dr. LdflflMfr, Köln, das die
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Beklagten eingereicht haben, vertrete di es 4 n Standpunkt,,
Es läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht zwischen der Polizeipflicht nach dem Polizeiver-waltungsgesetz und' der bürgerlich' rechtlichen Haftung unterscheidet ogLetztere besteht oft neben oder ohne besondere öffentlich-rechtliche Vorschriften. Der Fortfall einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, für den Zustand einer ' Sache, deren Eigentümer man ist oder über die eine tatsächliche Gewalt besteht, einzustehen, besagt nichts, wie die Revision offenbar meint, über die zivilrechtliche Haftung o Es kann daher bei der Prüfung der Haftung aus | 838 dahingestellt bleiben, inwieweit die Beklagte zu 2) naöti dem. Polizeiverwaltungsgesetz für den polizeimäßigen Zu-
stand verantwortlich ist und somit auch? ob durch die 18
Einordnung .insoweit eine .Änderung der Polizeipflicht ein--: getreten ist 0
Somit sind die objektiven Voraussetzungen iü
 tnT!g äh Beklagten m 2) nach 5 838 EGB gegeben.
Diese Haftung'des Verwalters hat die gleichen Voraussetzungen wie diejenige des Eigenbesitzers0 Die Beklagte
 zu 2) kann daher diese Haftung, nur "durch den Maehweis vermeiden, daß .sie zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat„
Das Berufungsgericht sieht den Entlästungsbeweis nicht als geführt an und ist darüber.hinaus der Auffassung? ein Verschulden der Beklag ■* en zu 2) sei nachgewies'enc Es hat ausgeführt? das Maß der Sorgfalt richte sich nach den Zeit-umständen? gerade an kriegszerstörte Anwesen seien keine :■ zu hohen Anforderungen zu stellen0 Dis Maßnahmen richteten sich nach dem Einzelfall? wobei wieder eine erhöhte Sorg-faltspflicht bestehe? wenn das Gebäude bestimmungsgemäß einen lebhaften Publikumsverkehr aufzuweisen habet Vor allem sei zu berücksichtigen? daß im September 1948 auch in ;: Berlin ausreichend Arbeitskräfte zur Schuttbeseitigung zur Verfügung gestanden hätten0 Der Beklagten zu 2) müsse vor allem daraus ein Vorwurf gemacht werden? daß' sie den Schutt der mit zu dem Einsturz beigetragen habe? nicht beseitigt und trotz des durch dal Kino bedingten starken Verkehrs kei
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ne durchgreifenden Maßnahmen getroffen habe„ Das Berufungsgericht ist weiter .'der .Ansicht, die Abnahme durch die Baupolizei und die jährliche 'Überprüfung bedeute keine Entlastung , denn die Beklagte zu 2) habe sich nicht ohne weiteres auf eine ausreichende Prüfung der Baupolizei '/erlassen dürfen, da diese mit Arbeit überlastet gewesen sei-«, Die Beklagte zu 2) habe mindestens eine ungenügende Überprüfung in Rechnung stellen müssen, zu demal sie über die Art der Prüfung nicht unterrichtet gewesen sei0•Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß weder die. Belastung mit Schutt noch die eingedrungene Feuchtigkeit den Schaden allein hätten herbeiführen können, wenn das Haus bei. der Erbauung mit Holz ausreichender Biegfestigkeit erstellt worden wäre und. b i s 19 44 k e i n e be so n d ere 3 e 1 a s t un g stattgefunden hätte t»
Die Beklagte habe sich aber hierauf nicht verlassen dürfen o Hinzu komme, daß das Haus von Bomben getroffen worden 'und jahrelang schweren Erschütterungen ausgesetzt gewesen •sei o Es stellt fest, im August.1948 sei der Baumeister der Beklagten zu 2) von dem Durchbiegen einer
 Decke im rechten Seitenflügel unterrichtet worden, und
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bei einer darauf erfolgten Besichtigung des linken Flügels seien auch dort .Durchbiegungen bei den Decken fest-gestellt wo"	UMm«	nach der Feststel-
lung der Durchbiegung der,Decke auf der rechten Seite geäußert, das-könne nicht:allein auf das Gewicht des Schuttes zurückzuführen sein» Hiervon sei der Prokurist J^Pjlc ebenfalls unterrichtet’gewesen0 Aus diesen Feststellungen und Erwägungen folgert ias^Berufungsgericht, die Beklagte habe es nicht bei dem Zustand belassen dürfeno Mindestens hätte der Schutt auf den Hof gefahren werden
n, mangelnde Mittel seien hier kein -Entschuldigung
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Biese Ausführungen lassen einen RechtsIrrtum nicht erkenneno Der.Hinweis darauf« daß mangelnde Mittel nicht entlasten, ist vom Berufungsgericht offenbar dahin gemeint« daß die Beklagte* wenn sie nicht, genügend Mittel sum Mb fahren des Schuttes gehabt.habe« mindestens den linken Flügel von dem Schutt habe beseitigen müssen und diesen notfalls hätte in den Hof bringen lassen können, . Wenn aber auch hierzu die Mittel gefehlt haben sollten/ so entlastet dies nicht, da alsdann die Beklagte auf an- • .deren Wege für die Sicherung der Besucher oder eine vielleicht vorübergehende Schließung des Kinos hätte sorgen iräisseW
Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Aus- ' xührungen des Berufungsgerichts0 Es kommt im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht darauf an-, ob die Beklagte zu 2} erkennen mußte«, daß einer der zerbrochenen Balken eine wesentlich geminderte Tragfähigkeit infolge der Asteinschlüsse hatte/ Bie Haftung' nach §§ 836/ 838 BGB tritt bereits dann ein, wenn die Beklagte nicht die erforderliche Sorgfalt nächweisen kann« flach den Feststellungen ides Berufungsgerichts waren Angestellte und. der Prokurist bereits im August 1948 davon unterrichtet, daß nicht nur im rechten, sondern auch im linken ungeschützten Flügel des Hauses die mit Schutt belasteten Becken sich durchgebogen hatteno Bie Beklagte hat aber nicht nachgewiesen, daß sie mindestens jetzt alles getan hat, um sich über die

Sicherheit und Festigkeit des Gebäudes’ zu unterrichtehP her Hinweis auf die Überprüfung durch .die' Baupolizei entlastet hier schon aus dem Grunde nicht, weil' diese erst sechs Tage vor dem Einsturz erfolgt ist. die .Beklagte aber in der Zwischenzeit von mindestens fast einem Monat ihren Pflichten nicht nachweisbar nachgekom-men ist» Sie hat nicht einmal vorgetragen., sie habe auf Grund, dieser immerhin nicht zu übersehenden Anzeichen'ei-ner baulichen Veränderung, die erkennbar eine Gefahr enthalten Inornate, etwas unternommen, um-ihren'Sorgfalts -• pflichten nachzukommenc.'Es genügt nichts daß die Beklagte ohne eingehende Prüfung der Ursachen und möglichen Folgen des lurchbiegens der lecken lediglich .inen Kostenanschlag über die Beseitigung des Schuttes einholte., es im übrigen aber bei dem Zustand beließ und. keinerlei Maßnahmen zur Verhinderung von Schädigungen ergriffe Es kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht, wie die Revision dartun möchte,; darauf an, ob unter normalen ’Umstünden "eine Schuttbelastung von 30 bis 40 cm als ungefährlich angesehen werden könntet
 Per Hinv/eis der Revision, die Durchbiegung der Decke sei unerheblich, da sie für den Unfall nicht kausal sei, ist irrig. Auch wenn nicht festgestellt ist, daß gerade die später gebrochene Decke ebenfalls durchgebogen war, zeigte doch dieses Durchbiegen,, daß jedenfalls ein Teil der Deckenbalken nicht mehr, die erforderliche Tragfähigkeit besaß o bar dies in irgendwelchen Räumen des Hauses erkennbar, so ergab sich daraus, die Notwendigkeit :zu besonders sorgfältiger Überprüfung sämtlicher Räume und
 
Decken, vor allen aber derjenigen über ■ dem Zuschauer raum " des Iiinos mit seinem sehr erheblichen Publikumsverkehro 'Es bestand deshalb für das Berufungsgericht keine Veranlassung nur Gegenüberstellung dar Zeugen	und'.'
Ob	tatsächlich	auch die
 Durchbiegung im linken Flügel nach der gleichen Feststellung im rechten Flügel'hingewiesen hat? mag offen bleibcno Jedenfalls zeigt die Tatsache? daß solche hänge! sichtbar.vorhanden raren? eine Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt durch die Beklagte zu 2)0 Sie hätte nun nachv/eisen müssen?'daß sie "trotz dieser. Sachlage bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt untätig bleiben durftet Per Hinweis? daß auch ihr Sach-, " verständiger nicht mit einem Einsturz gerechnet habe? reicht hierzu nicht aus0
Pie Revision beruft sich auch zu Unrecht auf den
 Blo ckade zu s t and in Berlin" Pie Beklagte hätte?' bevor sie Leben und Gesundheit anderer in Gefahr brachte? für Abhilfe Sorge tragen müssen? gegebenenfalls? wie cas Be^ rufungsgericht richtig ansgeführt hat, durch Mitteilung kan den ir.ino'besitsor und? falls dieser nicht für 'Abhilfe ’ sorgen konnte? durch Sperrung; des Anwesens?. evtl „ durch behördliche Maßnahmen«, Pies wäre ihr auch trotz des da-.mit verbundenen Ausfalls an Einnehmen zuzu demuten gewesen
 Pas Berufungsgericht hat daher zu Recht eine Verur-
gjgfe^o'
| teilung ausgesprochenn"Die"Höhe der bereits zuerkannten pDeträge wird nicht angegriffen? auch sonst laßt das..Ur-^ teil des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrturni erkennen? |p3er der Revision zu dem Erfolg verhelfen würdec Es kann? da 1"; die Verurteilung mit Recht auf §§ 838? 836 BGB gegründet If ist? dahingestellt bleiben? ob eine solche auch auf § 831
BGB' gestützt werden kennte :oder die Verletzung einer Ver-kshrssiclierungspflicht durch die Beklagte zu 2) vorlisgt und § 823 Abs 1 BGB angewendet werden könnte, oder gar di er Verletzung eines Schutzgesetzes gegeben ist, wie das Beru-| fungsgericht .meint V
Die Kostenentscheidung berühu .auf § 97 z?Ö
Drc Delbrück
 Rietschei
Dr» Kleinewefers	.	Dr'ft	Bock
 Br.; Röt'berg