* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 215/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 215/50

Die Klägerin behauptet, mehrfach versucht zu haben, das IIolz zu bezahlen; die Forstkasse habe aber die Annahme des Geldes abgelehnt, da ihr über den Holzverkauf nichts bekannt gewesen sei. Ende ITovember 19.48 stellte das Forstamt in Hardegsen der Klägerin über dieses Holz einen Holzzettel aus und forderte sie unter Berechnung eines Preises von 60 DM je Festmeter zur Zohlung von 308,50 DU auf.Die Klägerin bezahlte unter Zugrundelegung des im Hai 1948 geltenden Holzpreises an die Beklagte an Stelle von 126 HH 12,60 DH. Das Forstamt erklärte i die Klägerin habe das Holz unerlaubt abgefahren, und trieb nach mehreren Uchnungen den auf 310,20 DK berechneten Betrag einschliesslich der Heben-kosten und abzüglich der gezahlten 12,60 M im 7/ege des Verwaltungozwangsverfchrens bei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit sie mit der Klage abgewiesen ist. Diese Forderung sei aber, da die Lieferung des Holzes vor den tfährungsstichtage erfolgte, von 126 HK auf 12,60 DH abgeuertet und bezahlt worden. 3in Verschulden sieht das Landgericht vor allen .darin, dass der Forstmeister trotz der von der Klägerin substantiiert vorge-tragenen Bedenken gegen die geltend gemachte Forderung sich ohne nähere Klärung der Keehtslage und ohne Ent-scheidung seiner Vorgesetzten Dienststelle zu dem Zwangsverfahren verstanden habe. Das Be ruf un sgericlit ist der Auffassung, ein Vertrag Uber die Holzlieferung sei nicht zustande gekommen. 3) Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung, wie er von der Klägerin geltend gemacht worden ist, kann nur dann gegeben sein, wenn ein Schaden vorliegt, also ein Betrag . der "Allgemeinen Bedingungen für den freihändigen Verkauf eingcschlagenen Holzes" erfolgt und diese daher kraft still-schweifender Vereinbarung den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zugrunde zu legen* Die Revision ist der Auffassung. Trenn das Berufungsgericht im Gegensatz zur Auffassung der Revision fostgestellt hat, V.fPIHHV habe kein Holz verkaufen wollen und auch keine entsprechende Erklärung abgegeben, so beruht dies auf der Beweiserhebung und den Aussagen Efl^s und VtjUBHHHI» Eine Abweichung von den Allgemeinen Bedingungen des Inhalts, dass T.’SWm bevollmächtigt gewesen sei, selbständig über das Holz für dis Klägerin «u bestimmen, ist somit, wie das Berufungsgericht zu Recht cusführt, nicht anzunelmen. b) Die weiteren Rügen betreffen bereits die Auslegung der abgegebenen Erklärungen des Forstmeisters Es ist soait von den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen und zu prüfen, ob die Auslegung der Erklärungen durch das Berufungsgericht einen Rechtsverstoss enthält. Es hat bindend festgestellt, Forstmeister als der zu dem Verkauf Berechtigte hr.be nicht den Willen gehabt, einen Kaufvertrag abzuschliessen, vielmehr nur eine Erklärung Uber die Zuweisung des Holzes abgeben wollen. Die von.Porstmeister abgegebene Erklärung bedarf der Auslegung, da sie nicht klar und eindeutig ist. Bei der Auslegung ist einerseits der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, andererseits aber auch zu beachten, wie die Erklärung nach Treu und Glauben von demjenigen zu verstehen iät, für den sie bestimmt ist. dem Geschäftsführer der Klägerin erkennbar werden musste,' Dabei- ist auch auf die Hebenumstände und den Zweck der für die Klägerin bestirnten Erklärung abzustellen. Mindestens aber kam ein Vertrag zustande, wenn die Erklärung E4HP späterhin auftragsgemäß durch dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt und von ihm angenommen wurde; dieser musste in ihr objektiv ein Angebot zu einem Kaufvertrag sehen; V/enn ein Interessent in damaliger* Zeit von dem verfügungsberechtigten Forstmeister auf seine Anfrage nach 5 fm IIolz, sei es unmittelbar oder Über einen Boten, eine für ihn bestimmte Mitteilung mit dem oben wiedergegebenen Inhalt erhält, so kann und darf er darin unter Berücksichtigung der Verkehrssitte den Uillen zu dem Abschluss eines Kaufvertrages über die erbetene Holznenge sehen, vor allem dann, wenn gleichzeitig nitgeteilt wird, er solle zu dem Forstamt schicken, sich dort auf die Erklärung des Forstmeisters berufen und das Holz bezahlen. Diese Erklärung ist nicht dahin zu verstehen, die Klägerin möge sich zu dem Forstamt begeben und dort erst unter Berufung auf die Erklärung des Forstmeisters mit dessen Beauftragten den Vertrag über das Holz abschliessen. Die Tatsache, dass die Klägerin 5 fto erbeten hat, das von der Forstbehörde noch näher zu bezeichnende Holz aber in der Menge gering differiert, ändert nichts, ^ie Klägerin wollte 5 fm IIolz, also eine vertretbare Sache erwerben. 2s ist also, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, vor der Währungsumstellung ein rechtsgültiger Kaufvertrag über IIolz, dessen damaliger Gesantpreis nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin 126 HI betrug, zustande gekommen. Gemäss § 119 BGB kann eine Erklärung nur dann angefochten werden, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende sie bei verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben haben würde. Hier hat Forstmeister zwar, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht den Willen gehabt, den Vertrag über das Holz zu tätigen, er wollte aber der Klägerin die erbetene Leistung gewähren. Ob er nun den Vertrag mit seiner Erklärung abschloss oder dieser erst kurz darauf über den gleichen Gegenstand bei einem nochmaligen Vorsprechen auf dem Porstamt abgeschlossen wurde, ist so unwesentlich, dass ein Anfechtungsrecht entfällt. aber die Beklagte bereits vor dem Währungsstichtag die Leistung bewirkt, so ist der Kaufpreis im Verhältnis 10 : 1 umzustellen, so dass sich die Verpflichtung der Klägerin dann auf 12,60 DH beschränkt/ Es kommt somit darauf an, ob* und wann die Beklagte ihre Leistung aus dem Vertrage bewirkt hat. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, ihr sei trotz der noch nicht erfolgten Zahlung von dem Berechtigten die Abfuhr des Holzes gestattet worden. Die Porstbehörde hat sich nach dem Sachverhalt nicht im Leistungsverzug befunden, so dass unter diesem Gesichtspunkt die Präge der Umstellung des geschuldeten Betrages nicht zu prüfen war. IJie Höhe des Anspruchs ist von der Forstbehörde nach ihrer pflichtgemässen Prüfung und auf ihre eigene Verantwortung festzusetzen. Ist aber die beizutreibende Forderung ihrer Höhe nach so ungewiss wie hier, wo die Behörde nicht wusste, ads welchem Heclitsgrund sie einen Anspruch hatte, da sie selbst das Zustandekommen eines Vertrages vor der Währungsreform verneinte, späterhin aber der Käufer den Abschluss eines Vertrages in Deutscher Hark bestritt, so durfte die Behörde das Verv/altungszwangsverfahren nicht anwenden (vgl Kasper J’.7 1925, 1080)„ Bei der Frage, ob der Klageweg becchritten oder das Vcrwaltungszv/angsverfahren eingeleitet werden soll, handelt es sich zwar um einer Ermessensentscheidung der Behörde. Wie dargelegt, hätte die Behörde vor allem mit Rücksicht auf die Zweifel über den Grund und die Höhe der geltend gemachten Forderung von der Durchführung des Verwaltungszwangsverfahrens ab sehen müssen. Die Amtspflichtvorletzung hat aber nur insoweit einen Schaden verursacht, als der geschuldete und noch zu zahlende Betrag in der Beitreibung überschritten ist. Sine darüber hinauogehende Ersatzmöglichkeit besteht nicht, nachdem das Berufungsgericht die Klage bis auf den Betrag von 55 Bll abgewiesen hat. Entgegen der Meinung der Revision hat die Klägerin es auch nicht fahrlässig unterlassen, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. V/ie die Korrespondenz mit der Forstbehörde ergibt, hat die Klägerin sich gegen die Zahlungsaufforderung durch die Beklagte gewandt und den nach ihrer Auffassung zu leistenden Betrag von 126 Ril = 12,60 BH überwiesen. \7enn sich auch ein Geschädigter im allgemeinen nicht auf RechtsUnkenntnis berufen kann und gegebenenfalls eine Rechtsauskunft einholen muss, so liegt der Pall hier so, dass die Klägerin kein Vorwurf trifft. Es handelt sich um einen vorhältnisnässig geringen Betrag« Die Klägerin hat, wie ihre Schreiben an das Forstant ergeben, zunächst angenommen, sie müsse in Klagewege - also vor dem ordentlichen Gericht - in Anspruch genommen werden. Aus den obigen Gründen war die Beklagte daher zu verurteilen, den zuviel erhobenen Betrag an die Klägerin zu zahlen und unter teil..eiser Aufhebung des die Klage abweisenden Urteils das Urteil des Lrndgerichts wie erfolgt abzuändern.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 839 BGB § 92 ZPO
betragenvertragenHolzForderungErklärungAnspruchForstmeisterKlägerinholzenRevision

Volltext der Entscheidung

2388 012
III ZR 215/50
Verkündet am 28. Februar 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i-V
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma KflHHP Nährmittel- und Speisefettfabrik K. AflBHIP KG. in	vertreten	durch	-
den Kaufmann Konrad	in	V^UBHHP»
Klägerin, Berufung^beklagten und ReVisionsklägerin,
-	Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	-
* •
.	gegen
 das Land ITicderoachsen,* vertreten durch den Regierungspräsidenten in Ilildesheim, .
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	-
hat der III. Zivilsenat des’Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Pagendarm, Br. Kleinewefers und Rietschel
 für Recht erkannt:
^ '
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil , . . * ' des 3» Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Gelle •
vom 25* Oktober 1950 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Göttingen vom 2. Harz 1950’ auf die Berufung des beklag-
 
ten Lrndes wie folgt abgoändert und neu gefasst:
Das beklagte land wird verurteilt, an die Klägerin 195.75 DU nebst 4 # Zinsen seit dem 2. März 1949 zu zahlen.
Hit der Uehrforderung wird die Klägerin abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zur lickgewiesen.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz trägt die Klägerin ein Drittel, von den Kosten der Hevisionoinstanz trägt die Klägerin zwei Fünftel. Die Übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen

 Tatbestands
 Die Klägerin benötigte für eine em 21. Hai 1948 geplante Betriebsveranstaltung 100 Stühle. Diese konnte sie jedoch nur gegen Lieferung von 5 Festmetem Buchenholz bescheffen. Der Geschäftsführer der Klägerin wandte sich daher an den ihm bekannten Hevierförster	mit
 der Anfrage, ob ihm das H0I2 von der Forstverwaltung zu-gewiesen werden könne.	trug das Anliegen dem
 zuständigen Forstmeister E^Bvor. Dieser antv/ortete, der Ge schüft sfülirer könne 5 Festneter Buchenstaomholz haben, er solle zu dem Forstamt schicken und sich darauf berufen, dann könne er es bezahlen.
Am 21. Hai 1948 sind 5.4 Festm.ter Buchenholz von’ der Klägerin abgefahren worden. Die Klägerin behauptet, mehrfach versucht zu haben, das IIolz zu bezahlen; die Forstkasse habe aber die Annahme des Geldes abgelehnt, da ihr über den Holzverkauf nichts bekannt gewesen sei.
Ende ITovember 19.48 stellte das Forstamt in Hardegsen der Klägerin über dieses Holz einen Holzzettel aus und forderte sie unter Berechnung eines Preises von 60 DM je Festmeter zur Zohlung von 308,50 DU auf. Die Klägerin bezahlte unter Zugrundelegung des im Hai 1948 geltenden Holzpreises an die Beklagte an Stelle von 126 HH 12,60 DH.
Das Forstamt erklärte i die Klägerin habe das Holz unerlaubt abgefahren, und trieb nach mehreren Uchnungen den auf 310,20 DK berechneten Betrag einschliesslich der Heben-kosten und abzüglich der gezahlten 12,60 M im 7/ege des Verwaltungozwangsverfchrens bei.
- 4 ~
Die Klügerin hat Rückzahlung dieses Betrages verlangt-und beantragt, das beklagte land zur Zahlung von 310,20 DM zu verurteilen* Das Landgericht hat den Klageanträge aus Aintspflichtvorlotzung stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Land verurteilt, der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung; 55 DII zu zahlen, die Mehrforderung der Klägerin jedoch abge-.'J wiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit sie mit der Klage abgewiesen ist. Das beklagte Land bittet, die Revision als unzulässig zu verwerfen oder sie zurückzuweisen.
Bntseheidunpsgründe:
Die Revision musste teilweise Erfolg haben.
%
1)	Die gemäss § 546 ZPO erforderliche Revisionssumme ist nicht erreicht. Da es sich aber um einen auf § 839 BGB gestützten Anspruch aus Amtcpflichtverletzung handelt, für den gemäs3 § 71 GVG die Landgerichte ausschliesslich zuständig Bind, ist die Revision gemäss § 547 ZPO ohne Rücksicht auf den Uert des Beschwerdegegenstandes zulässig.
Mit der Revision kann im vorliegenden Rail jedoch eine Überprüfung des Be ruf ungs Urteils nur aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung erfolgen (BGHZ 1, 369 /5807).
2) .	Das Landgericht hat in der Beitreibung im Verwal-t ungs Zwangsverfahren eine schuldhafte Amtspflichtver-
  •
letzung erblickt, da eine Forderung nur aus dem über das Holz abgeschlossenen Vertrage hergeleitet werden könne. Diese Forderung sei aber, da die Lieferung des Holzes vor den tfährungsstichtage erfolgte, von 126 HK auf 12,60 DH abgeuertet und bezahlt worden. 3in Verschulden sieht das Landgericht vor allen .darin, dass der Forstmeister trotz der von der Klägerin substantiiert vorge-tragenen Bedenken gegen die geltend gemachte Forderung sich ohne nähere Klärung der Keehtslage und ohne Ent-scheidung seiner Vorgesetzten Dienststelle zu dem Zwangsverfahren verstanden habe. Ex* hätte die Klärung im ordentlichen Rechtsweg abwarten müssen, notfalls habe die Klägerin auf ge fordert werden müssen, die Berechtigung der Forderung feststellen zu lassen.
Das Be ruf un sgericlit ist der Auffassung, ein Vertrag Uber die Holzlieferung sei nicht zustande gekommen.
Der Schaden sei nach dem wert des Holzes im November 1948 zu berechnen. Danach habe die Klägerin 55 BK zuviel geleistet, die als ungerechtfertigte Bereicherung zurück-zugeben seien. weitergehende Ansprüche hat das Berufungsgericht verneint.
3)	Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung, wie er von der Klägerin geltend gemacht worden ist, kann nur dann gegeben sein, wenn ein Schaden vorliegt, also ein Betrag . beigetrieben worden ist, der dem Forstamt nicht zustand# .
Es bedarf daher in diesem Rahmen einer Überprüfung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen.
a)	Die Revision wendet sich vor allem gegen die Feststellung, die IIolzverkaufe der Beklagten seien auf Orund
 
der "Allgemeinen Bedingungen für den freihändigen Verkauf eingcschlagenen Holzes" erfolgt und diese daher kraft still-schweifender Vereinbarung den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zugrunde zu legen* Die Revision ist der Auffassung. das Berufungsgericht habe insoweit gegen den Grundsatz verstossen, sich seine Überzeugung aus den gesamten Inhalt der Verhandlungen und der Beweisaufnahme zu bilden (OGHZ 1, 166). Übersehen worden und nicht berücksichtigt sei die Äusserung des Landesforstamts vom 13o Januar 1950, wonach in der Reichsmarkzeit wegen der Diebstahlsgefahr die Revierferster vielfach beauftragt waren, Hölzer abzugeben. Diese Rüge ist unbegründet. Trenn das Berufungsgericht im Gegensatz zur Auffassung der Revision fostgestellt hat, V.fPIHHV habe kein Holz verkaufen wollen und auch keine entsprechende Erklärung abgegeben, so beruht dies auf der Beweiserhebung und den Aussagen Efl^s und VtjUBHHHI» Eine Abweichung von den Allgemeinen Bedingungen des Inhalts, dass T.’SWm bevollmächtigt gewesen sei, selbständig über das Holz für dis Klägerin «u bestimmen, ist somit, wie das Berufungsgericht zu Recht cusführt, nicht anzunelmen.
b)	Die weiteren Rügen betreffen bereits die Auslegung der abgegebenen Erklärungen des Forstmeisters	Es
 ist soait von den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen und zu prüfen, ob die Auslegung der Erklärungen durch das Berufungsgericht einen Rechtsverstoss enthält. Es hat bindend festgestellt, Forstmeister	als	der	zu dem
 Verkauf Berechtigte hr.be nicht den Willen gehabt, einen Kaufvertrag abzuschliessen, vielmehr nur eine Erklärung Uber die Zuweisung des Holzes abgeben wollen. Obwohl diese
~ 7-
Erklärung hiernach nur den Willen ausdrücken solltet eine Zustimmung zun Bezüge des Üolzes auszu3prechen, ist sie eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung und vermag Wirkungen iu Hocht3leben herbeizuführen, die Uber den Willen des Erklärenden hinausgehen.
Die von EflP abgegebene Erklärung lautet: ” Ja, kann er haben” und weiter: ”ITadelholz könne er nicht bekommen. ’ Er könne aber die 5 Pestmeter Buchenstammholz haben, er solle zun Porstaat schicken und sich darauf berufen, dann könne er es bezahlen.” Wenn das Berufungsgericht hieraus folgert, die Erklärungen sollten nur bedeuten, der Porst-neister sei unter dem Gesichtspunkt der Holzbev/irtschaftung bereit, der Klägerin IIolz zuzuweisen und dass er ihr, wenn sie zu ihm komme, das Holz verkaufen und den Holzzettel geben würde, den sie zur Bezahlung des Holzes benötigte, so liegt hierin ein von der. Revisionsinstonz nachprüfbarer Rechtsirrtum.
Die von.Porstmeister abgegebene Erklärung bedarf der Auslegung, da sie nicht klar und eindeutig ist. Eine zweifelsfreie Erklärung hat EflP nicht abgegeben, dies ergibt sich schon daraus,dass	annahm,
 der Abschluss eines Kaufvertrages sei erfolgt. Auch das Landgericht ist dieser Auffassung, während das Berufungsgericht die Erklärung anders deutet. Bei der Auslegung ist einerseits der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, andererseits aber auch zu beachten, wie die Erklärung nach Treu und Glauben von demjenigen zu verstehen iät, für den sie bestimmt ist. Hier ist also der Wille
 zu erforschen, wie er nach der objektiven Sachlage
- 8 «•
dem Geschäftsführer der Klägerin erkennbar werden musste,' Dabei- ist auch auf die Hebenumstände und den Zweck der für die Klägerin bestirnten Erklärung abzustellen. Unter Berücksichtigung der Zeitumstände, des Mangels an Holz und des allgemein vorhandenen Geldlibcrhangs kann unbedenklich davon ausgegetngen werden, dass bereits die Antwort auf die Anfrage durch	ein	Kaufangebot darstellte*,
das angenommen werden konnte. Mindestens aber kam ein Vertrag zustande, wenn die Erklärung E4HP späterhin auftragsgemäß durch	dem	Geschäftsführer der Klägerin
 mitgeteilt und von ihm angenommen wurde; dieser musste in ihr objektiv ein Angebot zu einem Kaufvertrag sehen;
V/enn ein Interessent in damaliger* Zeit von dem verfügungsberechtigten Forstmeister auf seine Anfrage nach 5 fm IIolz, sei es unmittelbar oder Über einen Boten, eine für ihn bestimmte Mitteilung mit dem oben wiedergegebenen Inhalt erhält, so kann und darf er darin unter Berücksichtigung der Verkehrssitte den Uillen zu dem Abschluss eines Kaufvertrages über die erbetene Holznenge sehen, vor allem dann, wenn gleichzeitig nitgeteilt wird, er solle zu dem Forstamt schicken, sich dort auf die Erklärung des Forstmeisters berufen und das Holz bezahlen. Diese Erklärung ist nicht dahin zu verstehen, die Klägerin möge sich zu dem Forstamt begeben und dort erst unter Berufung auf die Erklärung des Forstmeisters mit dessen Beauftragten den Vertrag über das Holz abschliessen. Die Tatsache, dass die Klägerin 5 fto erbeten hat, das von der Forstbehörde noch näher zu bezeichnende Holz aber in der Menge gering differiert, ändert nichts, ^ie Klägerin wollte 5 fm IIolz, also eine vertretbare Sache erwerben. Der In-
heit des Vertrages war hinreichend bestimmt, mochte auch	i
je nach den zuzuwci3enden Holz eine geringe Änderung hin-	{
sichtlich der Zlenge eintreten. Die Bestimmtheit des Kauf-	,
Preises ist gegeben, sie richtet sich nach der ZIenge und berechnet sich nach den amtlich festliegenden Preisen.	.	‘I
Die Anweisung cn die Klägerin, zu dem Porstamt zu kommen - die Zahlstelle war in Uslar - spricht nicht gegen diese Auslegung. Nach den allgemeinen Bedingungen,' die auch in diesen Pall den Inhalt des Vertrages näher bestimmen, werden nach Abschluss des Kaufgeschäfts die Holzzettel ausgestellt und den Käufer ausgehändigt oder der Porstlcasse unnittelbar übersandt. Die Bezahlung des Holzes bei der Porstkasse setzte notwendig die vorherige Ausstellung des Kolzzettels beim Porotant voraus, der Llenge und Art enthielt, da sonst die Kasse nicht in der Lage war, die Gegenleistung ordnungsgemäss zu berechnen.
Ilit dem Abschluss des Kaufvertrages selbst war noch keine Bestimmung über das zuzuweisende und zu übereignende Holz getroffen. Dies sollte nach den Allgemeinen Bedingungen erst noch erfolgen.
2s ist also, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, vor der Währungsumstellung ein rechtsgültiger Kaufvertrag über IIolz, dessen damaliger Gesantpreis nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin 126 HI betrug, zustande gekommen.
c)	Dieser Kaufvertrag ist auch nicht durch irgendwelche späteren Erklärungen der Porstbeanten vernichtet worden. Zwar hat die Porstbehörde durch ihre Aufforderung, den höheren Betrag in DU' zu leisten, zu erkennen gegeben, *

<
 
dass sie an einem Vertrage Uber 126 EH nicht festhalten wollte. Aber trotz des Irrtums kann eine Anfechtung nicht erfolgen. Gemäss § 119 BGB kann eine Erklärung nur dann angefochten werden, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende sie bei verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben haben würde. Hier hat Forstmeister	zwar,
 wie das Berufungsgericht feststellt, nicht den Willen gehabt, den Vertrag über das Holz zu tätigen, er wollte aber der Klägerin die erbetene Leistung gewähren. Ob er nun den Vertrag mit seiner Erklärung abschloss oder dieser erst kurz darauf über den gleichen Gegenstand bei einem nochmaligen Vorsprechen auf dem Porstamt abgeschlossen wurde, ist so unwesentlich, dass ein Anfechtungsrecht entfällt.
4) Beide Streitteile hatten somit vertragliche Ansprüche. Die Klägerin auf Lieferung und Übereignung des Holzes, das Forstamt auf Zahlung von 126 BH. Haben beide
 Teile vor der vrährungsumstellung noch nicht erfüllt, so
*
muss der Geldschuldner grundsätzlich den vollen Betrag in Deutscher Urrk erbringen (§§ 16, 18 Abs 1 Nr 2, .20 ÜmstG).
Die Klägerin hat unstreitig vor der Währungsreform keine Zahlungen erbracht. H:.t aber die Beklagte bereits vor dem Währungsstichtag die Leistung bewirkt, so ist der Kaufpreis im Verhältnis 10 : 1 umzustellen, so dass sich die Verpflichtung der Klägerin dann auf 12,60 DH beschränkt/ Es kommt somit darauf an, ob* und wann die Beklagte ihre Leistung aus dem Vertrage bewirkt hat.
Die Klägerin ist zunächst nicht Eigentümerin des Holzes geworden. Sie hat auch nichts vorgetragen, was eine
i
 
andere Auffassang rechtfertigen könnte. Nach den oben erwähnten Allgemeinen Bedingungen bestand keine Verpflichtung der Beklagten, vor Zchlung zu leisten. Eine diesen Vertrag betreffende Abweichung von dem Inhalt der Bedingungen ist nicht dargetsn worden. Nun hat die Klägerin das Holz abgefahren. Hierin ist jed'och noch keine Bewirkung der Leistung durch die Verkäuferin zu sehen. Der Kaufabschluss allein berechtigte die Klägerin nicht, das Holz in Besitz zu nehmen. Auch das Wissen der Forstbe-hörde um den Zeitpunkt, wann das Holz benötigt wurde, enthält noch keine stillschweigende Ermächtigung, das holz in Besitz zu nehmen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, ihr sei trotz der noch nicht erfolgten Zahlung von dem Berechtigten die Abfuhr des Holzes gestattet worden. Die Zustimmung eines Nichtberechtigten oder die selbst schuldlose unrichtige Annahme, zu dem Abfaliren berüchtigt zu seih, enthält kein Bewirken der Leistung des Sachschuldners. Es bleibt daher die Forderung der Porstbehörde in Höhe des Kaufpreises in Deutscher Hark bestehen, da die Leistung vor der Währungsumstellung nicht‘bewirkt worden ist. Auch Harme-ning-Duden (zu § 18 UmstGr) vertreten zu einem Holzverkauf der vorliegenden Art nach den üblichen Bedingungen die Auffassung, der für 18 Abs 1 Nr 2 des Umstellungsgesetzes massgebende Vorgang könne nicht in der "Überweisung" des noch im Walde befindlichen Holzea gefunden werden, sondern erst in der den Eigentumsüber-gang herbeiführenden Aushändigung der Holzscheine, vielleicht sogar erst in der "Inbesitznahme" durch den Käufer nach der "Überweisung". Im vorliegenden Fall fehlen somit
12 -
alle Voraussetzungen, die Leistung als bewirkt anzusehen. Die Porstbehörde hat sich nach dem Sachverhalt nicht im Leistungsverzug befunden, so dass unter diesem Gesichtspunkt die Präge der Umstellung des geschuldeten Betrages nicht zu prüfen war. Hs ist auch kein sonstiger Grund ersichtlich,- der einer Forderung der Porstbehörde Uber 126 DU entgegenstehen könnte. Da die Klägerin von diesem Betrage bereits 12,60 DM bezahlt hat, bestand ein Anspruch der Porstbehörde auf Leistung eines restlichen Betrages von 113,40 DU gegen die Klägorin.
5) Die Beklagte hat aber einen höheren Betrag, nämlich 310,20 DU, im Verwaltungszwangoverfahren eingezogen. Eine schuldhafte Ahtspflichtverletzung könnte darin liegen, dass die Porstboanten überhaupt das Zwangsverfahren betrieben haben. Nach § 1 des Gesetzes Uber die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens und über sonstige finanzielle Eefugnisse vom 12. Juli 1933 (PrGS 1933 S 252) können
 Forderungen,.sofern oie gesetzlich feststehen oder in
*
Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart sind, so %uch Forderungen des Staates aus der Nutzung Homäneii- und forstfiskaliccher Grundstücke, im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden. Im Bereich der Porst Verwaltung können hiernach Kolzkarfgelder beigetrieben werden. Soweit bestehen gegen die Anwendung des Verwaltungszwangs-verfahreno keine Bedenken. Hs ist aber weiter erforderlich, dass der einzuziehende Betrag in seiner Höhe feststeht. Diese Voraussetzung war hier hinsichtlich des Betrages von 126 DU abzüglich 12,60 DU gegeben. Fraglich ist jedoch, ob die Porstbehörde auch in diesem Verfahren den
 nach ihrer Meinung geschuldeten höheren Betrajg öiriziehen durfte.
■W
 
IJie Höhe des Anspruchs ist von der Forstbehörde nach ihrer pflichtgemässen Prüfung und auf ihre eigene Verantwortung festzusetzen. Nur eine kraft Gesetzes oder Vortrages dem Grund und der Höhe nach feststehende Forderung bildet im Verv/altungszwangsverfahren einen vollstreckbaren Titel. Es ginge zu-weit, wollte man zur Einleitung des Zwangsverfahrens verlangen, der Schuldner müsse die Höhe der Forderung anerkennen, denn das würde dem Sinn und Zweck des Verfahrens zuwiderlaufen. Ist aber die beizutreibende Forderung ihrer Höhe nach so ungewiss wie hier, wo die Behörde nicht wusste, ads welchem Heclitsgrund sie einen Anspruch hatte, da sie selbst das Zustandekommen eines Vertrages vor der Währungsreform verneinte, späterhin aber der Käufer den Abschluss eines Vertrages in Deutscher Hark bestritt, so durfte die Behörde das Verv/altungszwangsverfahren nicht anwenden (vgl Kasper J’.7 1925, 1080)„ Bei der Frage, ob der Klageweg becchritten oder das Vcrwaltungszv/angsverfahren eingeleitet werden soll, handelt es sich zwar um einer Ermessensentscheidung der Behörde. Hier handelt es sich jedoch un die nicht im Ermessen der Forstbehörde liegende Prüfung der Voraussetzungen des Verfahrens. Wie dargelegt, hätte die Behörde vor allem mit Rücksicht auf die Zweifel über den Grund und die Höhe der geltend gemachten Forderung von der Durchführung des Verwaltungszwangsverfahrens ab sehen müssen. Ihr Vorgehen stellt der Klägerin gegenüber eine Amtspflichtverletzung dar. Diese ist auch schuldhaft erfolgt. Forstmeister Efll ßinS selbst davon aus, ein Vertrag vor der Währungsreform liege nicht vor. Einen später geschlossenen Vertrag konnte er nicht annehmen, da die Klägerin jeder Forderung sofort und substantiiert widersprochen hat. Ansprüche aus dem
 
Feld- und Forstpolizeigesetz sind im Klagewege zu verfolgen..! Zudem bestanden offenbar keine solche. Ansprüche, da ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin kaum gegeben sein dürfte#
Die Amtspflichtvorletzung hat aber nur insoweit einen Schaden verursacht, als der geschuldete und noch zu zahlende Betrag in der Beitreibung überschritten ist.
Die Klägerin schuldete 126 DU, hiervon hatte sie 12,60 DM bezahlt, so dass noch 113,40 DU zuzüglich 1,05 DM Gebühren, im ganzen also 114>45 DM beigotrieben werden dürften.
Die Forstbehörde hat somit durch die Beitreibung von 310,20 DU den Betrag von 195,75 Dil zuviel erhalten.
Das Berufungsgericht hat hiervon der Klägerin nur 55 DM zuerkahnt.
Sine darüber hinauogehende Ersatzmöglichkeit besteht nicht, nachdem das Berufungsgericht die Klage bis auf den Betrag von 55 Bll abgewiesen hat. Entgegen der Meinung der Revision hat die Klägerin es auch nicht fahrlässig unterlassen, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. 2s ist zwar richtig, dass die Vorgesetzte Forstbehörde, wie die obigen Ausführungen ergeben, im Falle einer Dienstaufsichtsbcschwcrde das Verwaltungs-zwangsverfahren vermutlich nicht durchgeführt haben würde.
Es fehlt aber an dem Rachweis eines Verschuldens der Klägerin. V/ie die Korrespondenz mit der Forstbehörde ergibt, hat die Klägerin sich gegen die Zahlungsaufforderung durch die Beklagte gewandt und den nach ihrer Auffassung zu leistenden Betrag von 126 Ril = 12,60 BH überwiesen.
Auf ein Schreiben des Forstamts von 20. Dezember 1948, in dem der Klägerin eine strafbare Handlung nach dem
I
iv
« 15 -
I Fold- und Porstpolizeigesetz vorgeworfen und sie zur Zah-lung von 303,50 DU aufgefordert wurde, hat die Klägerin der Porstvcrwaltung IClage anheimgestellt. Erstmals im Schreiben vom 17. Januar 1949 drohte die Forstverwaltung mit Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens. Hierauf erwiderte die Klägerin unter Darlegung ihrer Rochtsan-sicht zu dem Umstellungsrecht, sie sei der Auffassung, dass eine Schuld nicht b;stehe, und sie stelle, falls eine friedliche Regelung nicht möglich sei, Klage anheim»
Hierauf antwortete Forstmeister	am 22» Janu-
ar 1949, falls die Zahlung nicht binnen 3 Tagen erfolge, werde zwangsweise Einziehung angeordnet. Ausserdem befindet sich auf dem Schreiben der handschriftliche Zusatz: "Klagen können Sie, wenn Sie es wollen,* nach Bezahlung" ,
\7enn sich auch ein Geschädigter im allgemeinen nicht auf RechtsUnkenntnis berufen kann und gegebenenfalls eine Rechtsauskunft einholen muss, so liegt der Pall hier so, dass die Klägerin kein Vorwurf trifft. Es handelt sich um einen vorhältnisnässig geringen Betrag« Die Klägerin hat, wie ihre Schreiben an das Forstant ergeben, zunächst angenommen, sie müsse in Klagewege - also vor dem ordentlichen Gericht - in Anspruch genommen werden. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren ist zwar erfolgt, aber es erscheint fraglich, ob die Klägerin als Rochtsunkundige Überhaupt verstanden hat, was dies bedeutet, und ob sie überhaupt erkannt hat, damit werde der Forstverwaltung die Möglichkeit gegeben sein, ohne weiteres und ohne vorherige gerichtliche Klärung der bestrittenen Forderung zu vollstrecken. Es kommt hinzu, dass die Forstbehörde noch im Schreiben vom „
* 16 «-
22. Jsnuar 1949 einen als Rechtsbelehrung auffassbaren Satz schrieb, wonach die Klägerin annehmen konnte» sie müsse die U-ssnahmen der Behörde abwarten. Damit fehlt der von der Beklagten zu erbringende Nachweis eijies Verschuldens der Klägerin, das darin lüge, dass sie es unter« liess, Dienstaufcichtsbeschwerde gegen die vom Forstmeister in Aussiclit gestellten nassnahmen einzulegen»
Aus den obigen Gründen war die Beklagte daher zu verurteilen, den zuviel erhobenen Betrag an die Klägerin zu zahlen und unter teil..eiser Aufhebung des die Klage abweisenden Urteils das Urteil des Lrndgerichts wie erfolgt abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
Dr. Riese	Dr.	Delbrück	Dr.	Pagendarni
 Bundesrichter Rietschel ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
Dr. Riese	Dr.	Kleinewefers