Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 30.000 DM (= 15.338,76 Euro) festgesetzt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer aus dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Juli 2001 -14 U 7/01 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 30.000 DM (= 15.338,76 Euro) festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht auf nicht mehr als 60.000 DM beruht - wie auch die Revision nicht verkennt - auf den eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift. Dementsprechend hatte bereits das Landgericht - wie nunmehr auch das Berufungsgericht - den Streitwert für die Klage auf 30.000 DM festgesetzt, nämlich den Höchstbetrag des von der Klägerin für den Zeitraum von 1995 bis 1997 geschätzten, noch offenen Rest-Honorars, so wie er auch im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt und in den Vorinstanzen von keiner der Parteien beanstandet worden ist. Des- wegen muß sich die Klägerin auch im Revisionsrechtszug an ihrer eigenen Streitwertangabe festhalten lassen. Rinne Wurm Streck Schlick Dörr