Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 11. Der Wert der Beschwer des Beteiligten zu 1 durch das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Der Beteiligte zu 1 hat mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung des Umlegungsplans vom 8. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es eine Geldabfindung für den Beteiligten zu 1 in Höhe von 21.920 DM angeordnet hat. Den Wert der Beschwer des Beteiligten zu 1 hat das Berufungsgericht auf 20.616 DM festgesetzt. Der Antrag des Beteiligten zu 1 ist begründet; seine Beschwer übersteigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Betrag von 60.000 DM. 1. Das Berufungsgericht hat, wie seiner Entscheidung zur Hauptsache zu entnehmen ist, den Antrag des Beteiligten Wird der Kläger mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag abgewiesen, so ist für die Beurteilung der Beschwer der Wert aller wirtschaftlich selbständigen Anträge zu addieren (BGH, Beschluß vom 14. 2. a) Den vorliegenden Hauptantrag auf Aufhebung des Umlegungsbeschlusses, mit dem der Beteiligte zu 1 abgewiesen worden ist, hat das Berufungsgericht der Sache nach in seinem Streitwertbeschluß vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 214/95 vom 11. Januar 1996 in der Baulandsache betreffend das Umlegungsverfahren im Bebauungsplan Nr. 17 der Samtgemeinde L< Beteiligte: 1. Dieter istraße 13, L< Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2. Umlegungsausschuß des Fleckens L< 3 3. Flecken Li vertreten durch den Gemeindedirektor, 3 zu 2 u. 3 Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 11. Januar 1996 beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beteiligten zu 1 durch das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 1995 - 4 U (Baul.) 192/93 - übersteigt 60.000 DM. Q Gründe I. Der Beteiligte zu 1 hat mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung des Umlegungsplans vom 8. April/3. Juni 1992, soweit sein Grundstück betroffen ist, begehrt und in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht, der im Umlegungsplan für ihn vorgesehene Geldabfindungsbetrag von 16.440 DM sei unzureichend. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es eine Geldabfindung für den Beteiligten zu 1 in Höhe von 21.920 DM angeordnet hat. Den Wert der Beschwer des Beteiligten zu 1 hat das Berufungsgericht auf 20.616 DM festgesetzt. Der Beteiligte zu 1, der Revision eingelegt hat, beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. II. Der Antrag des Beteiligten zu 1 ist begründet; seine Beschwer übersteigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Betrag von 60.000 DM. 1. Das Berufungsgericht hat, wie seiner Entscheidung zur Hauptsache zu entnehmen ist, den Antrag des Beteiligten 4 zu 1, der ausdrücklich nur auf Aufhebung des Umlegungsplans gerichtet war, zutreffend dahin verstanden, daß der Beteiligte zu 1 hilfsweise eine Erhöhung des angeordneten Ausgleichs in Geld - und zwar nach den Vorstellungen des Beteiligten zu 1 in der Größenordnung einer Enteignungsentschädigung (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 2 BauGB) - verlangt. Wird der Kläger mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag abgewiesen, so ist für die Beurteilung der Beschwer der Wert aller wirtschaftlich selbständigen Anträge zu addieren (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - VII ZR 122/93 - NJW-RR 1994, 701; Zöller/Gummer ZPO 19. Aufl. vor § 511 Rn. 11). Entsprechendes gilt, soweit der Kläger mit Haupt- und Hilfsantrag zu dem Teil unterliegt. 2. a) Den vorliegenden Hauptantrag auf Aufhebung des Umlegungsbeschlusses, mit dem der Beteiligte zu 1 abgewiesen worden ist, hat das Berufungsgericht der Sache nach in seinem Streitwertbeschluß vom 7. Juli 1995 angemessen - jedenfalls nicht zu hoch - mit 26.096 DM, nämlich mit 20 % des Wertes des Grund und Bodens der eingeworfenen Flächen des Beteiligten zu 1, bewertet (vgl. Senat BGHZ 49, 317; 51, 341; Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1977 - III ZR 139/77 -MDR 1978, 648; Zöller/Herget ZPO 19. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort: Baulandverfahren). Einen Grund, hiervon bei der Bewertung der Beschwer des Beteiligten zu 1 durch die Abweisung seines Hauptantrags einen Betrag von 5.480 DM abzuziehen, wie es das Berufungsgericht getan hat (offenbar im Hinblick darauf, daß dem Beteiligten zu 1 auf dessen Hilfsbegehren ein um diesen Betrag erhöhter Geldausgleich zugesprochen worden ist), gibt es nicht. 5 b) Für den Umfang des Hilfsbegehrens des Beteiligten zu 1 und seines Unterliegens insoweit sind in erster Linie, wie die Beteiligten zu 2 und 3 mit Recht anführen, die bezifferten Angaben des Beteiligten zu 1 in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 1995 an das Oberlandesgericht maßgeblich. Darin hat der Beteiligte zu 1 - abgesehen von der reinen Substanzentschädigung für die genommene Wegfläche - Wertminderungen des Restgrundstücks von mindestens 12.000 DM und weiteren mindestens 24.000 DM, insgesamt also von 36.000 DM (erfolglos) geltend gemacht. c) Bereits hieraus (26.096 DM zu a + 36.000 DM zu b = 62.096 DM) errechnet sich eine 60.000 DM übersteigende Beschwer des Beteiligten zu 1, so daß es auf die weiteren Gesichtspunkte, auf die der Beteiligte zu 1 seinen Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer gestützt hat, nicht ankommt. Rinne Streck Wurm Schlick Deppert