Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 2. Das Berufungsgericht hat auch die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen im Ergebnis ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Selbst wenn man im Streitfall, wie die Revision geltend macht, Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Auskunft und Rechnungslegung grundsätzlich für möglich hält (§ 242 BGB), sind solche Ansprüche hier doch unbegründet, wie das Berufungsgericht jedenfalls in seiner Hilfsbegründung ohne durchgreifenden Rechtsfehler entschieden hat.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 214/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Elisabeth H< - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Rechtsanwalt N®straße 0, Dr. Jürgen Dl P r - Prozeßbevollmächtigte Beklagter und Revisionsbeklagter Rechtsanwälte Dr. flHB und F. f Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Oktober 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. September 1987 - 22 U 101/87 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 37.018,52 DM. 3 S3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens der Klägerin eine Überzahlung des Beklagten nicht hat nachvollziehen können. Dies gilt insbesondere für die Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei in Höhe der durch das VerSäumnisurteil vom 6. November 1980 ausgeurteilten 32.018,52 DM nebst Zinsen und Kosten doppelt befriedigt worden. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). 2. Das Berufungsgericht hat auch die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen im Ergebnis ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Selbst wenn man im Streitfall, wie die Revision geltend macht, Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Auskunft und Rechnungslegung grundsätzlich für möglich hält (§ 242 BGB), sind solche Ansprüche hier doch unbegründet, wie das Berufungsgericht jedenfalls in seiner Hilfsbegründung ohne durchgreifenden Rechtsfehler entschieden hat. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die sachlichen 4 Besonderheiten des vorliegenden Falles verkannt, greift nicht durch (§ 565 a ZPO). Krohn Boujong Halstenberg Werp Engelhardt