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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Mai 1982 - III ZR 12/81 -), wenn das Berufungsgericht dem Beklagten, der imstreitig Juni 1978 und der Urkunde vom 16. August 1978 dagegen hat der Beklagte nur erklärt, er habe vom Kläger 5.200 DM "leihweise bis zu dem 15.9.1978 dankend erhalten". Venn das Berufungsgericht auch dieser Formulierung den Villen des Beklagten entnimmt, sich zur Rückzahlung des als Darlehen erhaltenen Geldes bis zu dem 15. 2. Ohne Erfolg muß auch die Rüge der Revision bleiben, das Berufvingsgericht habe zu dem Ergebnis, der Beklagte sei beweisfällig geblieben, nicht ohne Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens kommen dürfen. Das Berufungsgericht hat seine Zweifel an dieser Darstellung nicht nur auf seine Feststellungen zu dem Zeitpunkt der Kassenbucheintragungen gestützt, sondern auf gewichtige andere, rechtsfehlerfrei festgestellte Umstände, die auch allein ausgereicht hätten. Wenn daneben die äußeren Schreibmerkmale das bereits aufgrund des Inhalts gewonnene Ergebnis in einer auch für den

Zitierte Normen: § 97 ZPO
EintragungBerufungsgerichtDarlehenErgebnisbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in z« 2W82 BESCHLUSS
ln dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf S4PMM* Weg 10, H
- Prozeßbevollmächtige:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr.	und
 Dr.
gegen
 den Rentner Heinrich 18 bei
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Frhr. v.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
 am 14. Juli 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJV 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. November 1982 - 12 U 158/81 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 32.200,— DM
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 3. November 1977 - III ZR 69/75 “
WM 1978, 13/14; Beschl. v. 21. Mai 1982 - III ZR 12/81 -), wenn das Berufungsgericht dem Beklagten, der imstreitig
 
vier Darlehensschuldscheine unterzeichnet hat, die volle Beweislast für seine Behauptung aufbürdet, er habe nicht die gesamten in den Schuldscheinen genannten Beträge als Darlehen erhalten. Das Berufungsgericht war aus rechtlichen Gründen nicht gehalten, dabei zwischen den Schuldscheinen vom 17. Oktober 1977, 7. Februar 1978, 9. Juni 1978 und der Urkunde vom 16. August 1978 zu differenzieren. Zwar enthielten nur die erstgenannten Schuldscheine neben der Bestätigung, die Darlehensbeträge erhalten zu haben, die ausdrückliche Erklärung einer Rückzahlungsverpflichtung. In der Urkunde vom 16. August 1978 dagegen hat der Beklagte nur erklärt, er habe vom Kläger 5.200 DM "leihweise bis zu dem 15.9.1978 dankend erhalten". Venn das Berufungsgericht auch dieser Formulierung den Villen des Beklagten entnimmt, sich zur Rückzahlung des als Darlehen erhaltenen Geldes bis zu dem 15. September 1978 zu verpflichten, so ist diese Auslegung der Urkunde revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Ohne Erfolg muß auch die Rüge der Revision bleiben, das Berufvingsgericht habe zu dem Ergebnis, der Beklagte sei beweisfällig geblieben, nicht ohne Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens kommen dürfen.
Der Beklagte hatte ein solches Gutachten zu dem Beweise dafür beantragt, daß er die verschiedenen Darlehen jeweils chronologisch im Zeitpunkt der Geldhingabe sogleich in sein Kassenbuch eingetragen habe. Die unter Beweis gestellte Tatsache hatte keine unmittelbar entscheidungserhebliche Bedeutung; die eigenen Kassenbucheintragungen des Beklagten konnten, selbst wenn sie chronologisch erfolgten, noch keinen Beweis
 für die Richtigkeit der eingetragenen Beträge erbringen, sie sind allenfalls ein Indiz für die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beklagten. Das Berufungsgericht hat seine Zweifel an dieser Darstellung nicht nur auf seine Feststellungen zu dem Zeitpunkt der Kassenbucheintragungen gestützt, sondern auf gewichtige andere, rechtsfehlerfrei festgestellte Umstände, die auch allein ausgereicht hätten.
Selbst wenn der Zeitpunkt der Eintragungen aber entscheidungserheblich gewesen sein sollte, stellt die Nichteinholung eines Schriftsachverständigengutachtens hier keinen VerfahrensverstoB dar. Die Zuziehung eines Sachverständigen steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Sie ist jedoch geboten, wenn dem Richter die eigene Sachkunde fehlt (BGH Urt. v. 18. März 1953 - VI ZR 23/52 - LM § 286 (C) ZPO Nr. 10). Das wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund der äußeren Merkmale einer KugelSchreiberSchrift der Schreibzeitpunkt bestimmt werden soll. Hier beruhte die Feststellung, daß alle Eintragungen nicht vor dem 15. November 1977 erfolgt seien, in erster Linie aber darauf, daß die oberste Eintragung ursprünglich das Datum des 15. November 1977 trug. Zu dieser Feststellung und Auswertung des Eintragungsinhalts benötigte das Berufungsgericht keinen Sachverständigen. Wenn daneben die äußeren Schreibmerkmale das bereits aufgrund des Inhalts gewonnene Ergebnis in einer auch für den
 
Nichtfachmann erkennbaren Weise bestätigten, war es nicht rechtsfehlerhaft, auf die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens ganz zu verzichten.
Krohn	Tidow	Kröner
 Boujong	Halstenberg