Bei der Festsetzung-, des Streitwerts und der Rechtsmittel-summe der Anfechtungsklage eines Gewerken gegen den Beschluß einer Gewerkenversammlung ist auf § 247 Abs. 1 AktG zurückzugreifen und demgemäß auf die Bedeutung der Sache für den Gewerken und für die Gewerkschaft abzustellen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler am 13« Oktober 1969 beschlossen: Diese Vorschrift regelt allerdings lediglich den Streitwert einer Anfechtungsklage gegen den Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Ihr liegt jedoch ein allgemeiner Gedanke zugrunde, der dahin geht: Der Bedeutung und Tragweite der Anfechtungsklage eines einzelnen Aktionärs, die im Falle des Erfolgs den Hauptversammlungsbeschluß in seiner Gesamtheit, nicht etwa nur im Verhältnis der beklagten Aktiengesellschaft zu dem Kläger beseitigt, soll Rechnung getragen und daher neben dem Interesse dieses Klägers das vielfach bedeutsamere und höher zu bewertende Interesse der Aktiengesellschaft an der Aufrechterhaltung des Beschlusses berücksichtigt werden; auf diese Weise soll auch eine mutwillige Prozeßführung eines Kleinaktionäisund eine dadurch be- Er rechtfertigt und gebietet geradezu die sinngemäße Anwendung auf die Anfechtungsklage eines Gewerken, wie sie hier erhoben worden ist, ebenso wie eine solche Anwendung auch für die Anfechtungsklage gegen einen Geoellschaftsbeschluß einer GmbH oder gegen den Beschluß einer Genossenschafterver-saramlung gutgeheißen worden ist (vgl. OLG Hamm in GmbH Rdsch 1955, 226; OLG Frankfurt 1956, 92 und in Der Deutsche Rochtspfleger I960, 177 mit weiteren Zitaten für § 199 Abs.6, § 201 Abs. 1 AktG 1937; Hachenburg, GmbHGeo. 6. ZPO § 3 An. B II b 1), Die anderenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen über die Streitwertfestsetzung in Betracht zu ziehende Bestimmung des Streitwertes nach dem Interesse des anfechtenden Klägers wäre nicht sachgemäß. § 247 Aba. 1 AktG, wonach der Streitwert und damit auch der Recht emit telv/ert ('§ 511 a Abs, 2, § 546 Abs.3 ZPO) den Betrag von einer Million Deutsche Mark nur insoweit übersteigen darf, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist - wobei ein von ihm befürchteter Schaden für alle Gewerken nicht einbegriffen werden kann -, erscheint es jedoch angezeigt,und billig, im vorliegenden Pall hinter dem Höchstbetrag zurückzubleiben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
PrBcrgG v. 24. Juni 1865 § 115; HeosBergG v. 1. April 1953 § 115; AktG 1965 § 247 Abo, 1
Bei der Festsetzung-, des Streitwerts und der Rechtsmittel-summe der Anfechtungsklage eines Gewerken gegen den Beschluß einer Gewerkenversammlung ist auf § 247 Abs. 1 AktG zurückzugreifen und demgemäß auf die Bedeutung der Sache für den Gewerken und für die Gewerkschaft abzustellen.
BGH, Beochl. v. 13. Oktober 1969 _ m zB 214/68 - OLG Celle
BUNDESGERICHTSHOF
III_ZR_214/68
BESCHLUSS
in dem Rechtastreit
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Vizedirektors Helmut r, Kanton
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
die G o v/ e r k sch a f t W
mit den Sitz in' gesetzlich vertreten durch
den Grubenvorstand Prof. Dr. Bernhard Dr. Yfolf-
gang HeMHBP und Dr. Rolf sämtlich wohn-
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Prof und Dr. -
- Prozoßbevollmächtigte:
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler am 13« Oktober 1969 beschlossen:
Der Wert der Revision wird auf •
800.000 DM
festgelegt.
G_r_ü_n_d_e_:
Bei der Festsetzung der Rechtsmittelsumme ist, wie dies das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Februar 1968 getan hat, auf die Bestimmung des § 247 Ab3. 1 AktG 1965 zurückzugreifen. Diese Vorschrift regelt allerdings lediglich den Streitwert einer Anfechtungsklage gegen den Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Ihr liegt jedoch ein allgemeiner Gedanke zugrunde, der dahin geht: Der Bedeutung und Tragweite der Anfechtungsklage eines einzelnen Aktionärs, die im Falle des Erfolgs den Hauptversammlungsbeschluß in seiner Gesamtheit, nicht etwa nur im Verhältnis der beklagten Aktiengesellschaft zu dem Kläger beseitigt, soll Rechnung getragen und daher neben dem Interesse dieses Klägers das vielfach bedeutsamere und höher zu bewertende Interesse der Aktiengesellschaft an der Aufrechterhaltung des Beschlusses berücksichtigt werden; auf diese Weise soll auch eine mutwillige Prozeßführung eines Kleinaktionäisund eine dadurch be-
fürchtete Störung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft hintangehalten werden. Dieser Gedanke trifft in gleicher Weise auf die Anfechtungsklage eines Gewerken zu. Er rechtfertigt und gebietet geradezu die sinngemäße Anwendung auf die Anfechtungsklage eines Gewerken, wie sie hier erhoben worden ist, ebenso wie eine solche Anwendung auch für die Anfechtungsklage gegen einen Geoellschaftsbeschluß einer GmbH oder gegen den Beschluß einer Genossenschafterver-saramlung gutgeheißen worden ist (vgl. OLG Hamm in GmbH Rdsch 1955, 226; OLG Frankfurt 1956, 92 und in Der Deutsche Rochtspfleger I960, 177 mit weiteren Zitaten für § 199 Abs. 6, § 201 Abs. 1 AktG 1937; Hachenburg, GmbHGeo. 6. Aufl. § 45 Anm. 33; Schumann, BHAGebO 1957 S. 302, 303; Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren usw. 16. Aufl. S. 453; Wieczorek,
ZPO § 3 Anm. B II b 1), Die anderenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen über die Streitwertfestsetzung in Betracht zu ziehende Bestimmung des Streitwertes nach dem Interesse des anfechtenden Klägers wäre nicht sachgemäß. Angesichts des Schlußhalbsatzes von
§ 247 Aba. 1 AktG, wonach der Streitwert und damit auch der Recht emit telv/ert ('§ 511 a Abs, 2, § 546 Abs. 3 ZPO) den Betrag von einer Million Deutsche Mark nur insoweit übersteigen darf, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist - wobei ein von ihm befürchteter Schaden für alle Gewerken nicht einbegriffen werden kann -, erscheint es jedoch angezeigt,und billig, im vorliegenden Pall hinter dem Höchstbetrag zurückzubleiben.
Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler