1.April 1953 § 112 Die Angabe des zu behandelnden Gegenstandes braucht nur im allgemeinen über den Gegenstand der Beschlußfassung zu unterrichten, insbesondere bei dem Verkauf eines Bergwerks nicht notwendig die Mitteilung des Verkaufspreises zu enthalten. 1. April '953 § 115 Der einen Gev/erkenbeSchluß anl'echtende Kläger hat die Be-hauptungs- und Be\vei3last dafür, daß der Beschluß nicht zu dem Besten der Gewerkschaft gereicht. März 1967* durch welchen die GewerkenverSammlung den Verkauf des der beklagten Gewerkschaft gehörenden Kaliwerkes W i^BMMB-Kalisal2bergv/erke und Chemische Fabriken - mit al- Juni 1865 mit späteren Änderungen (-PrABG) liegt, taucht die Frage auf, ob der Rechtsstreit, wie die Parteien und die Vorinstanzen angenommen haben, nach diesem Gesetz oder nicht vielmehr nach dem Allgemeinen Berggesetz für das Land Hessen in der Passung vom 1. 112 und 115 des Hessischen Berggesetzes stimmen wörtlich mit den vom Berufungsgericht angewandten §§ 112 und 115 des Preußischen Berggesetzes übereino Auch darf das Revisionsgericht die Frage offen lassen, ob ein bei Anwendung durch das Berufungsgericht revi-sibeles oder irrevisibeles Recht eingreift, und ist, wenn wie hier das Berufungsgericht hessisches Recht nicht angewandt und damit das Revisionsgericht nicht gebunden (§552 ZPO) hat, in der Beurteilung auch des Hessischen Berggesetzes frei. Der Senat könnte zwar, wenn der Fall nach hessischem Recht zu entscheiden wäre, die Sache an das Berufungsgericht zurückverwoi-sen (§565 Abs.4 ZPO); er muß dies aber nicht und sieht hier von einer Zurückverweisung mit Rücksicht darauf ab, daß die zu entscheidenden RechtsProbleme nach beiden Gesetzen dieselben und damit im angefochtenen Urteil behandelt worden sind. Es ist daher in erster Linie über die Bemängelungen zu befinden, die vom Kläger aus formellen Gründen gegen den Beschluß erhoben werden und die zu einer Richtigkeit des Beschlusses, deren Feststellung der Kläger mit seinem Hilfsantrag erstrebt, führen können. Damit soll dem einzelnen Gewerken ermöglicht werden, sich vor der Versammlung wenigstens im allgemeinen über den Gegenstand der Abstimmung zu unterrichten und sich ein Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite der Angelegenheit, welche Bedeutung dem Beschluß für die Gewerkschaft zukommt. Ob freilich, wie das Berufungsgericht hierbei meint, für die Beteiligten, denen der beabsichtigte Verkauf des Bergwerks mitgeteilt wird, die Nennung des Verkaufspreises nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist, mag dahingestellt bleiben. Selbst wenn man die Bedeutung höher veranschlagt, bleibt es dabei, daß der Gewerke, der auf Grund der Bekanntgabe der Tagesordnung von dem beabsichtigten Verkaufsgeschäft erführt, sich über den derzeitigen Wert des Objekts - falls nicht besondere tatsächliche Umstande dem entgegenstehen, was jedoch im vorliegenden Pall nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und dem bisherigen Vortrag der Parteien für den erkennenden Senat Ist es aber Sache des Gewerken, sich vor der Gewerkenver Sammlung über den Verkauf und die geplanten Einzelheiten des Vertragswerks näher zu informieren, so kann entgegen der Auffassung der Revision auch aus dem Umstand nichts zugunsten des Klägers gewonnen werden, daß bei dem von der Beklagten beabsichtigten Verkauf Rückstellungen für Bergschäden in Höhe von 12,9 Millionen DM und Pensionen übernommen sowie Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zu dem Buchwert von 9,4 Millionen DM, d.h. zu Anschaffungspreisen, veräußert worden sein sollen. Daß dem Kläger aus zeitlichen oder - von dem Inhalt der Tagesordnung abgesehen - noch au3 anderen beachtlichen Gründen es nicht möglich gewesen wäre, vor der Gewerkenversammlung eine ihm fehlende, aber erforderlich erscheinende Information einzuziehen, ist nach dem Sachvortrag des Klägers nicht Gegenstand der dem Senat im vorliegenden Pall obliegenden Prüfung. Zu Unrecht will die Revision eine weitergehende Mitteilungspflicht der Beklagten mit einer Heranziehung von § 124 Abs. 2 AktG 1965 begründen, nach welcher Vorschrift dann, wenn die Hauptversammlung über einen Vertrag beschließen soll, dessen wesentlicher Inhalt bei der Einladung der Hauptversammlung bekanntzu demachen ist. Dies ist nicht geschehen und es kann auch nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die sinngemäße Anwendung von § 124 Abs. 2 AktG der Praxis überlassen hätte, was zu durchaus vermeidbaren Zweifelsfragen und Unsicherheiten mit größten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betroffenen führen konnte. Schließlich kann der Revision auch nicht in der Erwägung gefolgt werden, der Verkauf des der Beklagten gehörenden einzigen Bergwerks müsse richtigerweise zur Liquidation der Gewerkschaft führen, und darauf, zu demindest auf eine nach dieser Richtung bestehende Gefahr, hätte in der Einladung gemäß § 112 ABG hingewiesen werden müssen. Es braucht mithin nicht entschieden zu werden, ob, wie die Revi-sionserv/iderung meint, die Revisionsbegrünuung aber verneint, die unter den Parteien unstreitige Tatsache, daß die Beklagte inzwischen das Bergwerk “Bi^^lB-Portsetzuiig”, und zwar zu dem Preise von 1 DM, von der V/ierworben hat, eine Liquidation ausschließt, ebensowenig darüber, ob, wie die Revisionserwiderung weiter vorträgt, mit Rücksicht darauf kein Anlaß bestand, in der Gewerkenversammlung vom 17. Er ist es, der den Gewerkenbeschluß angreift und sich auf die Vorschrift des § 115 ABG beruft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingreifen des Richters vorsieht. Es ist daher im Prinzip dem Berufungsgericht beizupflichten, v/enn es den Kläger für beweispflichtig hält, und es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß damit einem Gewerken praktisch Unerfüllbares abverlangt werde. Wenn die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht hier dem Kläger eine geschlossene Gegendarstellung ansinne, so hilft ihr dies schon deswegen nicht weiter, weil das Berufungsgericht alle Erwägungen, aus denen heraus der Kläger sein Aufhebungsbegehren rechtfertigen will, abgehandelt hat. Ebensowenig verfängt es, wenn die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, es gestehe in Anlegung von zweierlei Maß der Beklagten zu, sie dürfe bei ihrem Vorschlag, das Bergwerk zu verkaufen, auch mit einer Reihe von unbekannten, allenfalls roh abschätzbaren Größen kalkulieren, lege aber dem Klager eine substantiierte, die Richtigkeit einer solchen unwägbaren Kalkulation widerlegende Darstellung auf.Das Berufungsgericht hat, liest man seine Ausführungen im Zusammenhang, auf der einen Seite das Vorbringen der Beklagten gewürdigt und dabei anerkannt, was in der Natur der Sache liegt, daß für die Frage, ob der Verkauf eines Bergwerks angezeigt ist oder nicht, auch unternehmerische Prognosen an-gestellt werden dürfen. Es hat dann nicht mehr getan, als dem Kläger angesonnen, gegenüber diesen Prognosen und der von der Beklagten gegebenen, von dem Berufungsgericht als ge* schlossen beurteilten Darstellung eine ins einzelne gehende Gegendarstellung zu geben, die ihrerseits sehr v/ohl ebenfalls Prognosen einbeziehen kann, sich aber nicht in die geschlossene Darstellung der Beklagten nicht entkräftenden Einzelheiten erschöpfen darf, Die eben behandelten Umstande können, wie in diesem Zusammenhang bemerkt sein soll, auch nicht die Beklagte zu einer spezifizierteren Angabe der Tagesordnung als nach dem Gesagten nötigen, sondern allenfalls den Gewerken zu einer weitergehenden Information veranlassen. Im übrigen ist gegenüber dem Hinweis der Revision zu bedenken: Bei der Beschlußfassung stimmten 2909 Kuxe der insgesamt 3000-teiligen Gewerkschaft für und nur 34 gegen den Verkauf.Kein Eigner außer dem Kläger hat den Beschluß vom 17.März 1967 angefochten. .Es hat mithin dabei zu verbleiben, daß der Kläger dartun und beweisen muß, der von ihm angefochte-ne Beschluß gereiche der beklagten Gewerkschaft nicht zu dem Besten. Das Berufungsgericht weist den Kläger mit näheren Ausführungen darauf hin, der Urteilsspruch könne günstigstenfalls lediglich zur Folge haben, daß die Innenverhältnisse der Beklagten und ihr Verhältnis zu Dritten, insbesondere der Y/i%-flBB-AG, auf den Stand zurückgeführt werden müßten, der unmittelbar vor der Beschlußfassung bestanden habo; selbst wenn der Richter den Kaufpreis als dem Wert des Objekts nicht angemessen erachte oder für die Beklagte eine andere Form der Zusammenarbeit mit der Wim^-AG vorteilhafter als den Verkauf des Bergwerks beurteile, könnte dies nicht einen von der Gewerkschaft zu fassenden Beschluß zur Herbeiführung einer solchen Lösung ersetzen. Es bleibe also die Frage, ob gegenüber der beschlossenen Veränderung, hier im Wege des Verkaufs, sich die Beibehaltung des bisherigen Zustandes als günstiger erweise, oder anders gesagt, ob das Vorbringen des Klägers, soweit es sich gegen den Verkauf und für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes ausspreche, erkennen lasse, es sei "besser für die Gewerkschaft, wenn einstweilen alles beim alten bleibt". An einer anderen Stelle seines Urteils führt das Berufungsgericht aus, nachdem nicht dargetan sei, daß der Verkauf nicht zu dem Besten der Gewerkschaft sei, müsse, "da sich der Kläger gegen den Verkauf auch nicht mehr ernstlich wehren will", noch allein die Frage erörtert werden, ob der Verkaufspreis so unangemessen sei, daß mit ihm offensichtlich das V/ohl der Gewerkschaft au3 dem Auge verloren sei. Es kann, wie zunächst gegenüber dem Vorbringen der Revision zu betonen ist, dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht nicht etwa eine tatbestand-liche Feststellung dahin getroffen hat, der Kläger habe sich zuletzt im Grunde nur noch für den Pall, daß der Verkaufspreis nicht angemessen sei, gegen einen Verkauf gewehrt, weiter, ob der mit einer Anfechtungsklage befaßte Richter selbst bei einem andere Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Verhältnisse zutreffend auf die besondere Lage der Beklagten hingewiesen, die gerade durch das Fehlen einer eigenen abbauwürdigen Abbaustätte nachteilig bestimmt sei, und hat, so müssen seine Ausführungen verstanden werden, daraus geschlossen, daß für die Zukunft die Beibehaltung des bisherigen Zustandes der Beklagten immer ungünstiger würde. Demgegenüber brauchte es bei seiner tatrichterlichen Würdigung kein entscheidendes Gewicht auf das Vorbringen des Klägers über die Lage auf dem Kalimarkt zu legen und sich nicht mit diesem Vortrag auseinanderzusetzen, wie er aus den von der Revision gemäß Revisionsbegründung Abschn. Seine von der Revision aufgegriffene Darlegung über die Zusammenfasoungen betrieblicher Art und ohne Aufgabe des Eigentums sind im Grunde allgemeiner Natur; ob sie sich im gegebenen Fall und noch dazu, v/as erforderlich gewesen wäre, in absehbarer Zeit hätte verwirklichen lassen, ob insbesondere die V/einer solchen Lösung zugestimmt hätte, ist für das Revisionsgericht nicht zu ersehen. Bereits deswegen kann die Rüge der Revision nicht durchgreifen, die sich gegen die zudem auf tatsächlichem Gebiet liegende Erwägung des Berufungsgerichts richtet, im Falle der Anpachtung fremder Lagerstätten würde sich der Nutzen für die Beklagte immer mehr vermindern, weil die Beklagte bei einer höheren Förderung aus fremder Lagerstätte auch höhere Pachtzinsen erbringen müsse. bb) Die Revision wendet sich noch im besonderen gegen die Angemessenheit des Verkaufspreises und meint zunächst, weil bei einem zu niedrigen Verkaufs-preio nicht auszuschließen sei, daß der Verkauf nicht zu dem Besten der Gewerkschaft gereiche, hätte das Berufungsgericht den vom Kläger gemäß Berufungsbegründung S. Dort ist im wesentlichen darauf abgehoben worden, die habe möglicherweise für das Bergwerk einen angemessenen Preis gezahlt, habe aber auf jeden Pall das im Rahmen des Verkaufs mit veräußerte und für sie außerordentlich bedeutsame Chemiewerk der Beklagten zu einem Preis überlassen bekommen, der außer Verhältnis zu den Aufwendungen stünde, die sie sonst machen müsse; allein der Y/ert der übertragenen Fabrikanlagen liege weit über dem Verkaufspreis vom 70 Millionen DM. de, eine wertbildende Funktion habe, und es hat weiter entscheidend darauf abgestellt, es komme im vorliegenden Pall, eben weil in der Gestalt der Beklagten und der Wi^^m^-AG sich nur zv/ei Interessenten gegenüberständen, nicht auf den Verkehrs- (Substanz-) Wert an, sondern darauf, v/ie diese beiden Beteiligten die Werte und ihre Interessen einschätzten und zu welchem Preis sie verkaufen bzw. Auch hat der Kläger, wie hier zu betonen ist, die ebenfalls nicht zu beanstandende Erwägung des Berufungsgerichts gegen sich, selbst wenn der ’’Wert” des Werkes höher sein sollte, bliebe die Präge, ob es wirklich für die Gewerkschaft günstiger wäre, wenn sie auf den alten, d.h. vor dem Verkauf bestehenden Zustand zurückgeführt würde. 9/10), und es ist nicht ersichtlich, daß ihr gegenüber das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers gefolgt wäre. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit des Verkaufs, wie sie sich der Beklagten aufdrängte, und den Umstand, daß nur ein einziger Käufer in Betracht kam, kann die Revision den Verkaufspreis als unangemessen niedrig - als so niedrig, daß der Verkauf der Gewerkschaft nicht zu dem Besten gereiche -, nicht damit belegen, in Ansehung auf den Kaufpreis seien Rückstellungen für Bergschäden und Pensionen, erste-re in Höhe von 12,9 Millionen DM, übernommen worden; auch seien Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe von 9,4 Millionen DM zu dem Buchwert abgegeben worden* Wenn die Revision noch auf die erheblichen Investitionen verweist, die die Beklagte im Jahr 1966 vorgenommen habe, so steht ihr von vornherein entgegen, daß der Wert des Verkaufsobjekts keineswegs in gleichem oder auch nur annähernd gleichem Maße als Folge der Investitionen gestiegen sein muß, cc) Ergänzend zu dem Gesagten ist noch auszuführen : Ferner wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beteiligung der Beklagten mit 50 °ß> am Aktienkapital der Wi^H®-AG führe praktisch zu einer Halbierung des Mehrerlöses aus einem höheren Kaufpreis, ein nennenswert über den steuerlichen Bilanzwerten liegender Mehrerlös könne andererseits zur Versteuerung des damit erzielten Veräußerungsgewinnes in der Hand der Beklagten und damit zu einer weiteren Verkürzung des Mehrerlöses um bis 2U 50 $ führen. Sie braucht für sich allein nicht überzeugend zu sein, kann aber von den Beteiligten mitbedacht worden sein und kann in dieser Weise vom Berufungsgericht bei seiner Betrachtung mitverwertet v/erden. Die Revision ist daher zurückzuv/eisen und der Kläger gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
2009 074 Nachschlagewerk: ja BGHZ____________:_nein PrBergG v. 24. Juni 1865 § 112; HessBergG v. 1.April 1953 § 112 Die Angabe des zu behandelnden Gegenstandes braucht nur im allgemeinen über den Gegenstand der Beschlußfassung zu unterrichten, insbesondere bei dem Verkauf eines Bergwerks nicht notwendig die Mitteilung des Verkaufspreises zu enthalten. PrBergG v. 24. Juni 1865 § 115; HessBergG v. 1. April '953 § 115 Der einen Gev/erkenbeSchluß anl'echtende Kläger hat die Be-hauptungs- und Be\vei3last dafür, daß der Beschluß nicht zu dem Besten der Gewerkschaft gereicht. BGH, Urt. v. 13. Oktober 1969 - III ZR 214/68 - OLG Celle LG Lüneburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 13» Oktober 1969 Schorm, Justizangestellt •ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Vizedirektors Helmut Im Kanton in Re 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<> gegen h a f t V i , gesetzlich vertreten durch die Gewerks mit dem Sitz in C( den Grubenvorstand Prof» Br. Bernhard TflB, Br. Wolfgang HeiflH^B und Br« Rolf Masämtlich wohnhaft in He( - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Prof, Br. und Br, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« und 30. September 1969 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat im März 1967 zwei Kuxe der Beklagten erworben, die damals einen Börsenkurs von je etwa 75-000 DM hatten, und ist am 14. März 1967 in das Gewerkenbuch der Beklagten eingetragen worden. Die Beklagte ist eine 3000-teilige Gewerkschaft. Ihr Aktivvermögen besteht aus einer 50$igen Beteiligung am Aktienkapital der Wi^^BH^-AG. Außerdem gehört zu dem Kapital der Beklagten das Kaliwerk WiBBHBB? bestehend aus der Gerechtsame WiBHHB dem Schacht Gi'BBK und den übertägigen Fabrikanlagen. Den Lagerstätten der Beklagten benachbart hat die Wii •■»-AG eigene Lagerstätten und einen Schacht (He-r»|» I) sowie die Doppelschachtanlage Aus diesen Lagerstätten und unter Benutzung der Schachtanlagen der Wi^H|B»-AG fördert die Beklagte soit Jahren Rohsalze, für welche sie Pachtentgelt zahlt und die sie in ihrer eigenen Fabrik verarbeitet. Am 3. März 1967 wurde der Kläger als Gewerke der Beklagten zu einer am 17. März 1967 in KflH» stattfindenden außerordentlichen Gewerkenversammlung geladen. Einziger Punkt der Tagesordnung, die mit der Ladung so mitgeteilt wurde, war “die Beschlußfassung über den Verkauf des der Gewerkschaft gehörenden Kaliwerks Wi»|H|»-Kali-salzbergwerk und Chemische Fabriken, Her»»p/V mit allen der Gewerkschaft gehörenden, dem Kaliwerk V/i»HH» dienenden Einrichtungen, Anlagen, Grundstücken, Gebäuden, Gerechtsamen (einschließlich Schacht- und Grubenbauten) und sonstigen Rechten sowie beweglichen Gegenständen, u.a. Halbfertigfabrikaten, Roh-r, Hilfs- und Betriebsstoffen an die Der Kläger nahm an der Versammlung teil. Die Ge workenversamr.ilung stimmte dem Verkauf zu einem Kaufpreis von 70.000.000 DM zu. Dabei stimmten 2909 der vertretenen Kuxe für den Verkauf und 34 dagegen. Vor der Beschlußfassung hatte das Vorstandsmitglied Dr. Rfl» den beabsichtigten Verkauf begründet. Der Kläger hatte in der GewerkenverSammlung beantragt, diese für eine angemessene Frist zu vertagen, damit sich die Gev/erken über die grundlegende Entscheidung eine eigene Meinung bilden könnten. Diesem Anträge vmrde seitens des Grubenvorstandes widersprochen, der Antrag wurde zur Abstimmung gestellt und abgelehnt . Der Kläger v/ill den Beschluß beseitigt wissen. Er hat geltend gemacht: Die Gev/erken seien nicht unter ausreichender Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu der Versammlung rechtzeitig geladen wor-den. Zur Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes habe auch der beabsichtigte Verkaufspreis gehört. Nach den Verkauf des letzten Betriebes nebst Bergwerk habe die Gewerkschaft als solche auch nicht mehr weiter bestehen können. Deswegen hätte ein Beschluß über die Liquidation der Gewerkschaft gefaßt werden müssen. Vor allem aber müsse der Beschluß aufgehoben werden, weil er nicht zu dem Besten der Beklagten gereiche. Der Kläger hat gebeten mit seinem Hauptantrag, den Beschluß der GewerkenverSammlung der beklagten Gewerkschaft vom 17. März 1967* durch welchen die GewerkenverSammlung den Verkauf des der beklagten Gewerkschaft gehörenden Kaliwerkes W i^BMMB-Kalisal2bergv/erke und Chemische Fabriken - mit al- len der Gewerkschaft gehörenden, dem Kaliwerk dienenden Einrichtungen, Anlagen, Grundstücken, Gebäuden, Gerechtsamen (einschließlich Schacht- und Grubenbauten) und sonstigen Hechten sowie beweglichen Gegen- ? ständen, u.a. Halbfertigfabrikaten, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, an die V/ ^^^-Aktiengesellschaft geneh- migt hat, aufsuheben. mit seinem erst im Berufungsrechtszug weiterverfolgton Hilfsantrag, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen. Er ist in den Vor ins tanzen unterlegen und verficht seine Berufungsanträge mit der Revision weiter. Die Beklagte, die die Klage abgewiesen sehen will, bittet um Zurückweisung der Revision. Im Hinblick darauf, daß der Schacht Gr(^|^ der Beklagten im Gebiet des jetzigen Bundeslandes Hessen und damit nicht im nunmehrigen Geltungsbereich des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 mit späteren Änderungen (-PrABG) liegt, taucht die Frage auf, ob der Rechtsstreit, wie die Parteien und die Vorinstanzen angenommen haben, nach diesem Gesetz oder nicht vielmehr nach dem Allgemeinen Berggesetz für das Land Hessen in der Passung vom 1. April 1953 mit späteren Änderungen (-Hess- ABG) zu entscheiden ist. Der Frage braucht indessen nicht nachgegangen zu werden. Das angefochtene Urteil beruht nämlich auf der Anwendung des revisibelen Preußi- sehen Berggesetzes, so daß die Revision nicht etwa von vornherein daran scheitern könnte, daß das Berufungsgericht das in seinem Bezirk nicht geltende Hessische Berggesetz angewandt hätte (§ 549 Abs. 2 ZPO). Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 112 und 115 des Hessischen Berggesetzes stimmen wörtlich mit den vom Berufungsgericht angewandten §§ 112 und 115 des Preußischen Berggesetzes übereino Auch darf das Revisionsgericht die Frage offen lassen, ob ein bei Anwendung durch das Berufungsgericht revi-sibeles oder irrevisibeles Recht eingreift, und ist, wenn wie hier das Berufungsgericht hessisches Recht nicht angewandt und damit das Revisionsgericht nicht gebunden (§552 ZPO) hat, in der Beurteilung auch des Hessischen Berggesetzes frei. Der Senat könnte zwar, wenn der Fall nach hessischem Recht zu entscheiden wäre, die Sache an das Berufungsgericht zurückverwoi-sen (§565 Abs. 4 ZPO); er muß dies aber nicht und sieht hier von einer Zurückverweisung mit Rücksicht darauf ab, daß die zu entscheidenden RechtsProbleme nach beiden Gesetzen dieselben und damit im angefochtenen Urteil behandelt worden sind. Eine solche Zurückverweisung wäre auch deshalb untunlich, weil dann hessisches Landesrecht nicht durch ein hessisches, sondern ein niedersächsisches Gericht anzuwenden wäre, und damit, wie vom Gesetzgeber in §§ 562, 565 Abs. IV ZPO erstrebt, nicht erreicht worden könnte, hessisches Landesrecht durch das dafür aus Gründen der Sachvertrauthoit zuständige Landesgericht prüfen zu lassen. Die nachstehenden Ausführungen zu Bestimmungen des ”ABGM gelten mithin in gleicher Weise für das Preußische wie für das Hessische Allgemeine Berggesetz. Wie bereits das angefochtene Urteil ausführt, setzt ein auf § 115 ABU gegründetes Aufhebungsbegehren des Klägers einen wirksamen Gewerkenbeschluß voraus. Es ist daher in erster Linie über die Bemängelungen zu befinden, die vom Kläger aus formellen Gründen gegen den Beschluß erhoben werden und die zu einer Richtigkeit des Beschlusses, deren Feststellung der Kläger mit seinem Hilfsantrag erstrebt, führen können. Diese angeblichen formalen Mängel sind im Lichte des Revisionsvortrages zu würdigen. 1. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist nach § 112 ABG erforderlich, daß alle Gewerken unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes zu der Versammlung eingeladen waren. Die Einladung hat also neben Zeit und Ort der Verhandlung den zu behandelnden Gegenstand zu bezeichnen. Damit soll dem einzelnen Gewerken ermöglicht werden, sich vor der Versammlung wenigstens im allgemeinen über den Gegenstand der Abstimmung zu unterrichten und sich ein Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite der Angelegenheit, welche Bedeutung dem Beschluß für die Gewerkschaft zukommt. Eine genaue Formulierung der zur Abstimmung zu bringenden Anträge ist nicht erforderlich. (Vgl. die Erläuterungsbücher zu dem ABG von Kloster-mann-Thielmann 6. Aufl. § 112 Anm. 2; Ebol-V/eller 2.Aufl. § 112 Anm. 5; Schlüter-Henoe 3- Aufl. zu §§ 111 bis 113 Bern.II 1 e; Arndt 8. Aufl. § 112 Anm. 85lsay § 112 Rdn.9; Braasert-Gottschalk 2. Aufl. § 112 Anm. 2; Boldt 1. bis 3. Aufl. § 112 Anm. 2; Müller-Erzbach, Bas Bergrecht Preußens und des weiteren Deutschlands, S. 252; Miesbach-Engelhardt, Bergrecht, zu Art.155 bayBergG Anm. 3 a; Y/esthoff, ZfB 39, 303, 307/8.) Sache des eingeladenen Gewerken ist es, sich weiter auf die Verhandlung vorzubereiten und im einzelnen zu informieren (vgl. hierzu auch HG in ZfB 28, 517 = RGZ 17, 171; LG Magdeburg ZfB 57, 123; Rekurs des Handelsministers vom 24. September 1875 in ZfB 16, 525). Von dieser grundlegenden Erkenntnis aus JLsir der Ausführung des Berufungsgerichts, wonach die von der Beklagten vorgenommene Angabe der Tagesordnung den Erfordernissen des § 112 ABG genügte, namentlich nicht den Verkaufspreis einschließen mußte, grundsätzlich zuzustimmen. Ob freilich, wie das Berufungsgericht hierbei meint, für die Beteiligten, denen der beabsichtigte Verkauf des Bergwerks mitgeteilt wird, die Nennung des Verkaufspreises nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist, mag dahingestellt bleiben. Selbst wenn man die Bedeutung höher veranschlagt, bleibt es dabei, daß der Gewerke, der auf Grund der Bekanntgabe der Tagesordnung von dem beabsichtigten Verkaufsgeschäft erführt, sich über den derzeitigen Wert des Objekts - falls nicht besondere tatsächliche Umstande dem entgegenstehen, was jedoch im vorliegenden Pall nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und dem bisherigen Vortrag der Parteien für den erkennenden Senat nicht ersichtlich ist - orientieren und sich ein Urteil über den Y/ert bilden kann. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte daher die Angabe der Tagesordnung den Verkaufspreis nicht zu enthalten. Dabei ist noch zu bedenken, daß der Verkaufspreis letztlich keine für sich allein stehende Größe bildet, sondern im Zusammenhang mit dem gesamten Vertragsinhalt gesehen werden muß. Daraus im Sinne der Revision zu folgern, es müsse den Gewerken mit der Einladung zur GewerkenverSammlung der gesamte Vertragßinhalt bekanntgegeben werden, würde die Mitteilungspflicht des § 112 ABG überspan-nen. Ist es aber Sache des Gewerken, sich vor der Gewerkenver Sammlung über den Verkauf und die geplanten Einzelheiten des Vertragswerks näher zu informieren, so kann entgegen der Auffassung der Revision auch aus dem Umstand nichts zugunsten des Klägers gewonnen werden, daß bei dem von der Beklagten beabsichtigten Verkauf Rückstellungen für Bergschäden in Höhe von 12,9 Millionen DM und Pensionen übernommen sowie Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zu dem Buchwert von 9,4 Millionen DM, d.h. zu Anschaffungspreisen, veräußert worden sein sollen. Daß dem Kläger aus zeitlichen oder - von dem Inhalt der Tagesordnung abgesehen - noch au3 anderen beachtlichen Gründen es nicht möglich gewesen wäre, vor der Gewerkenversammlung eine ihm fehlende, aber erforderlich erscheinende Information einzuziehen, ist nach dem Sachvortrag des Klägers nicht Gegenstand der dem Senat im vorliegenden Pall obliegenden Prüfung. 10 - Zu Unrecht will die Revision eine weitergehende Mitteilungspflicht der Beklagten mit einer Heranziehung von § 124 Abs. 2 AktG 1965 begründen, nach welcher Vorschrift dann, wenn die Hauptversammlung über einen Vertrag beschließen soll, dessen wesentlicher Inhalt bei der Einladung der Hauptversammlung bekanntzu demachen ist. Der vorstehend umrissene Umfang, in dem nach § 112 ABG die Tagesordnung anzugeben ist, und die Begrenzung des damit verfolgten ZY/eckes entspricht einer im laufe der Jahrzehnte gefestigten Ansicht. Hätte der Gesetzgeber des Aktiengesetzes 1965 gewollt, daß die Bekanntmachungspflicht einer Gewerkschaft im Sinne von § 124 Abs. 2 AktG erweitert wird, so hätte nichts näher gelegen, als daß er in dem zv/eiten Abschnitt des Einführungsgesetzes zu dem Aktiengesetz von 6. September 1965* der die Anwendung einzelner aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform, darunter bergrechtliche Gewerkschaften, anordnet, eine entsprechende Bestimmung aufgenommen hätte. Dies ist nicht geschehen und es kann auch nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die sinngemäße Anwendung von § 124 Abs. 2 AktG der Praxis überlassen hätte, was zu durchaus vermeidbaren Zweifelsfragen und Unsicherheiten mit größten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betroffenen führen konnte. Gegen eine Heranziehung dieser Vorschrift spricht auch die von der Revisionserwiderung angestellte Erwägung, der Bundesgesetzgeber werde im Hinblick auf seine eigenen Pläne, ein Bundes- 11 Berggesetz zu schaffen, es grundsätzlich vermieden haben, gewissermaßen in Raten im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung in die Berggesetze der Länder einzugreifen und im Vorgriff das Recht der bergrechtlichen Gewerkschaft teilweise neu zu regeln. An diesen Überlegungen scheitern die einschlägigen Ausführungen der Revision, wobei ergänzend zu dem eben Gesagten noch zu bemerken ist: Der Senat hat allerdings bei der Festsetzung des Wertes der vorliegenden Revision auf die V/ertbestimmung in § 247 Abs. 1 AktG zurückgegriffen. In dieser Vorschrift ist jedoch ein Grundgedanke zu dem Ausdruck gekommen, der bei der Festsetzung des Streit- und Rechtsmittelv/ertes für Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse von Versammlungen anderer Gesellschaften wie einer Genossenschaft ein berechtigtes Anliegen ist und, wie in dem Streitwertbeschluß des Senats in dieser Sache vom 13. Oktober 1969 dargetan ist, erst zu einem sachgemäßen Ergebnis führt. Die Anforderungen, die an die Bekanntgabe der Tagesordnung für Versammlungen bei Unternehmen mit verschiedenen Rechtsformen gestellt werden sollen, können dagegen für die einzelnen Gesellschafter, Genossenschafter und Gewerken angesichts der bei ihnen gegebenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verschiedenheiten sehr wohl unterschiedlich gestaltet sein. Der Gedanke der Revision, jedenfalls für Gewerkschaften von einer Größenordnung wie der Beklagten sei die Bestimmung des §124 Abs. 3 AktG heranzuziehen, würde, da die Abgrenzung kaum scharf gezogen werden kann, zu einer nicht tragbaren-ußd vermeidbaren Rechtsunsicherheit führen. 12 - Schließlich kann der Revision auch nicht in der Erwägung gefolgt werden, der Verkauf des der Beklagten gehörenden einzigen Bergwerks müsse richtigerweise zur Liquidation der Gewerkschaft führen, und darauf, zu demindest auf eine nach dieser Richtung bestehende Gefahr, hätte in der Einladung gemäß § 112 ABG hingewiesen werden müssen. Eine etwaige Liquidation hätte wenn überhaupt, nur Folge der Beschlußfassung, nicht aber ihr Gegenstand sein können. Über sie ist auch nicht abgestimmt worden. Bio Vorschrift des § 112 ABG verlangt allein, den zu verhandelnden Gegenstand bei der Einladung anzugeben, Uber die Folgen des Beschlusses haben sich f die Gewerken selbst zu unterrichten. Es braucht mithin nicht entschieden zu werden, ob, wie die Revi-sionserv/iderung meint, die Revisionsbegrünuung aber verneint, die unter den Parteien unstreitige Tatsache, daß die Beklagte inzwischen das Bergwerk “Bi^^lB-Portsetzuiig”, und zwar zu dem Preise von 1 DM, von der V/ierworben hat, eine Liquidation ausschließt, ebensowenig darüber, ob, wie die Revisionserwiderung weiter vorträgt, mit Rücksicht darauf kein Anlaß bestand, in der Gewerkenversammlung vom 17. März 1967 die Liquidation der Beklagten zu beschließen, weil die Liquidation nicht beabsichtigt gewesen sei und jederzeit durch Umwandlung der Beklagten in eine andere Rechtsform hätte ausgeräumt werden können. Wach dem allem entsprach die von der Beklagten vorgenommene Bekanntgabe der Tagesordnung dem Gesetz. Da vom Senat zu beachtende andere Gründe für eine Ungültigkeit des Beschlusses vom 17. März 1967 nicht ersichtlich sind, ist der Beschluß als gültig zu erachten. Mithin ist nunmehr über das Begehren des Klägers auf Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden. 2. Die Aufhebung des Beschlusses hängt nach § 115 ABG davon ab, ob er zu dem Besten der Gewerkschaft gereicht oder nicht. Nur in letzterem Fall kann der Hauptantrag des Klägers begründet sein. a) Für eine solche Fallgestaltung hat, woran entgegen der Revision festzuhalten ist, der klagende Gewerke die Behauptungs- und Beweislast. Er ist es, der den Gewerkenbeschluß angreift und sich auf die Vorschrift des § 115 ABG beruft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingreifen des Richters vorsieht. An sich ist es die Gewerkschaft, die ihre Angelegenheiten regelt; der von der Mehrheit der Gewerken gefaßte Beschluß ist grundsätzlich auch für die widersprechende Minderheit verbindlich. Ein Kläger, der sich dagegen wendet und ein richterliches Tätigwerden verlangt, muß dartun und notfalls beweisen, daß die Mehrheit falsch gehandelt hat, ihr Beschluß der Gewerkschaft nicht zu dem Beaten gereicht und ausnahmsweise der Richter in die Geschäfte der Gewerkschaft eingreifen und das, was die Gewerkschaft, eben die Mehrheit der Gewerken, beschlossen hat, aufheben kann. Ergänzend ist noch zu erv/ägens Die Anfechtungsklage hält nach § 116 Abs. 1 ABG die Ausführung des Beschlusses nicht auf; so stark hat der Gesetzgeber 14 - den durch die Mehrheit repräsentierten Willen in den Vordergrund gerückt. Auch könnte es zu einer Gefährdung des Geschäftsbetriebes der Gewerkschaft führen, wenn bei einer Klage aus § 115 ABG die Gewerkschaft die Nützlichkeit ihrer Beschlüsse dartun müßte. Die Auffassung, daß der aus § 116 ABG klagende Gewerke die Behauptungs- und Beweislast hat, hat sich denn auch durchgesetzt (vgl. u.a. OLG Köln in ZfB 50, 555; OLG Hamm in ZfB 34, 499; Klostermann-Thielmann aaO § 115 Anm. 7; Ebel-Weller aaO § 115 Anm. 5; Oppenhof, Das Allgemeine Berggesetz, § 115 Ben. 652; Boldt aaO § 115 Anm. 2; Schlüter-Hense aaO zu §§ 115, 116 Anm. IV; Brassert-Gottschalk aaO § 115 Anm. 7; Isay aaO § 115 Kdn. 5; Müller-Erzbach aaO S. 256; Bäht in ZfB 12, 118; Bitta in ZfB 44, 225, 255; Kuhnt in GruchBeitr 1955, 803, 810; anderer Auffassung noch Ober-Tribunal in ZfB 11, 295; Arndt aaO § 115 Anm. 1) und hat im Bayerischen Bergrecht - jetzt Art. 158 des Berggesetzes i.d.?. vom 10. Januar 1967 - einen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden, wenn es dort heißt, das Gericht habe die Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß er der Gewerkschaft zu dem Schaden gereiche. Es ist daher im Prinzip dem Berufungsgericht beizupflichten, v/enn es den Kläger für beweispflichtig hält, und es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß damit einem Gewerken praktisch Unerfüllbares abverlangt werde. Was der jev/eilige Aufhebungsklä- -15- ger vorzutragen hat, bestimmt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Palles. Wenn die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht hier dem Kläger eine geschlossene Gegendarstellung ansinne, so hilft ihr dies schon deswegen nicht weiter, weil das Berufungsgericht alle Erwägungen, aus denen heraus der Kläger sein Aufhebungsbegehren rechtfertigen will, abgehandelt hat. Ebensowenig verfängt es, wenn die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, es gestehe in Anlegung von zweierlei Maß der Beklagten zu, sie dürfe bei ihrem Vorschlag, das Bergwerk zu verkaufen, auch mit einer Reihe von unbekannten, allenfalls roh abschätzbaren Größen kalkulieren, lege aber dem Klager eine substantiierte, die Richtigkeit einer solchen unwägbaren Kalkulation widerlegende Darstellung auf. Das Berufungsgericht hat, liest man seine Ausführungen im Zusammenhang, auf der einen Seite das Vorbringen der Beklagten gewürdigt und dabei anerkannt, was in der Natur der Sache liegt, daß für die Frage, ob der Verkauf eines Bergwerks angezeigt ist oder nicht, auch unternehmerische Prognosen an-gestellt werden dürfen. Mit diesen im Rechtsstreit zur Sprache gekommenen Prognosen hat sich das Berufungsgericht, wie sein Urteil ausweist, beschäftigt. Es hat dann nicht mehr getan, als dem Kläger angesonnen, gegenüber diesen Prognosen und der von der Beklagten gegebenen, von dem Berufungsgericht als ge* schlossen beurteilten Darstellung eine ins einzelne gehende Gegendarstellung zu geben, die ihrerseits sehr v/ohl ebenfalls Prognosen einbeziehen kann, sich aber nicht in die geschlossene Darstellung der Beklagten nicht entkräftenden Einzelheiten erschöpfen darf, sondern insofern ebenfalls geschlossen wirken muß. Das ist nicht fehlerhaft. Die Darlegungsund Beweislast verschiebt sich auch nicht auf Grund des Hinweises der Revision, die Beklagte besitze 50 $ der Aktien der Wi^^m^-AG, übe also bei dieser einen maßgebenden Einfluß aus, auch lägen die entscheidenden Positionen im Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten und der Aktiengesellschaft in denselben Händen. Diese Umstände können vielmehr im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden "Beweiswürdigung" (§ 286 ZPO) eine Rolle spielen. So könnte sich der Tatrichter auch sagen, die Beklagte könne kraft ihrer 50#igen Beteiligung bei der Wi^BB^AGf ihre Interessen gegenüber dieser Gesellschaft in besonderem Maße zur Geltung bringen. Die eben behandelten Umstande können, wie in diesem Zusammenhang bemerkt sein soll, auch nicht die Beklagte zu einer spezifizierteren Angabe der Tagesordnung als nach dem Gesagten nötigen, sondern allenfalls den Gewerken zu einer weitergehenden Information veranlassen. Im übrigen ist gegenüber dem Hinweis der Revision zu bedenken: Bei der Beschlußfassung stimmten 2909 Kuxe der insgesamt 3000-teiligen Gewerkschaft für und nur 34 gegen den Verkauf. Kein Eigner außer dem Kläger hat den Beschluß vom 17.März 1967 angefochten. Dazu hat die Beklagte vorgetragen, sie könne schon deswegen durch die zwei Mitglieder ihres Grubenvorstandes, die zugleich dem Vorstand der WjflBBB-AG angehörten, einen entscheidenden Einfluß auf die Aktiengesellschaft nicht ausüben, weil die weiteren vier Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft keinesfalls gegenüber der Beklagten gebunden seien. .Es hat mithin dabei zu verbleiben, daß der Kläger dartun und beweisen muß, der von ihm angefochte-ne Beschluß gereiche der beklagten Gewerkschaft nicht zu dem Besten. b) Bas Berufungsgericht hat verneint, daß dies nachv/eislich der Fall sei. Seine Entscheidung liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und unterliegt insofern nur begrenzt der revisionsrichterlichen Nachprüfung. Zu den einzelnen Rügen, die die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts vorträgt, ist zu sagen: aa) Nach dem angefochtenen Urteil hat der Kläger seinen ursprünglichen Hauptangriff, es sei überhaupt keine Änderung der Betriebsform erforderlich, die Beklagte hätte ebenso wirtschaftlich Weiterarbeiten können v/ie bisher, im Berufungsrechtszug nicht mehr mit Nachdruck weiterverfolgt, sondern selbst erklärt, er wünsche entweder einen angemessenen Kaufpreis, oder falls dieser nicht zu erzielen sei, eine andere Form der Zusammenarbeit mit der Y/i^-0BBB-AG, die der Beklagten einen angemessenen Ertrag sichere. Das Berufungsgericht weist den Kläger mit näheren Ausführungen darauf hin, der Urteilsspruch könne günstigstenfalls lediglich zur Folge haben, daß die Innenverhältnisse der Beklagten und ihr Verhältnis zu Dritten, insbesondere der Y/i%-flBB-AG, auf den Stand zurückgeführt werden müßten, der unmittelbar vor der Beschlußfassung bestanden habo; selbst wenn der Richter den Kaufpreis als dem Wert des Objekts nicht angemessen erachte 18 oder für die Beklagte eine andere Form der Zusammenarbeit mit der Wim^-AG vorteilhafter als den Verkauf des Bergwerks beurteile, könnte dies nicht einen von der Gewerkschaft zu fassenden Beschluß zur Herbeiführung einer solchen Lösung ersetzen. Es bleibe also die Frage, ob gegenüber der beschlossenen Veränderung, hier im Wege des Verkaufs, sich die Beibehaltung des bisherigen Zustandes als günstiger erweise, oder anders gesagt, ob das Vorbringen des Klägers, soweit es sich gegen den Verkauf und für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes ausspreche, erkennen lasse, es sei "besser für die Gewerkschaft, wenn einstweilen alles beim alten bleibt". An einer anderen Stelle seines Urteils führt das Berufungsgericht aus, nachdem nicht dargetan sei, daß der Verkauf nicht zu dem Besten der Gewerkschaft sei, müsse, "da sich der Kläger gegen den Verkauf auch nicht mehr ernstlich wehren will", noch allein die Frage erörtert werden, ob der Verkaufspreis so unangemessen sei, daß mit ihm offensichtlich das V/ohl der Gewerkschaft au3 dem Auge verloren sei. Es kann, wie zunächst gegenüber dem Vorbringen der Revision zu betonen ist, dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht nicht etwa eine tatbestand-liche Feststellung dahin getroffen hat, der Kläger habe sich zuletzt im Grunde nur noch für den Pall, daß der Verkaufspreis nicht angemessen sei, gegen einen Verkauf gewehrt, weiter, ob der mit einer Anfechtungsklage befaßte Richter selbst bei einem andere Veräußerungsmöglichkeiten aufzeigenden Vortrag der Klagepartei lediglich zu prüfen hat, ob die beschlossene Änderung oder die Beibehaltung des status quo der Gewerkschaft nicht zu dem Besten gereiche. Denn zu Lasten des Klägers bleibt auf jeden Fall bestehen: Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Verhältnisse zutreffend auf die besondere Lage der Beklagten hingewiesen, die gerade durch das Fehlen einer eigenen abbauwürdigen Abbaustätte nachteilig bestimmt sei, und hat, so müssen seine Ausführungen verstanden werden, daraus geschlossen, daß für die Zukunft die Beibehaltung des bisherigen Zustandes der Beklagten immer ungünstiger würde. Demgegenüber brauchte es bei seiner tatrichterlichen Würdigung kein entscheidendes Gewicht auf das Vorbringen des Klägers über die Lage auf dem Kalimarkt zu legen und sich nicht mit diesem Vortrag auseinanderzusetzen, wie er aus den von der Revision gemäß Revisionsbegründung Abschn. Ill 1 c genannten Aktenstellen ersieht-lieh ist. Denn dieses Vorbringen ging zusammengenom-men dahin, die Aussichten für das deutsche Kali auf dem Weltmarkt würden erst langfristig wieder günstig. Hinzu kommt, wie der Kläger selbst hat zugeben müssen, daß der Betrieb der Beklagten rationalisiert werden muß. Hierzu hat die Beklagte nicht die entsprechenden Mittel; das war bereits in der Klagebeantwortung Seite 2 und 8 herausgestellt. Der Verkauf des Bergwerks und seine Durchführung boten den Ausweg und eröffneten der Beklagten Möglichkeiten, denen gegenüber der Kläger für eine andere durchsetzbare und bes- sere Losung nur wenig vorgetragen hat. Seine von der Revision aufgegriffene Darlegung über die Zusammenfasoungen betrieblicher Art und ohne Aufgabe des Eigentums sind im Grunde allgemeiner Natur; ob sie sich im gegebenen Fall und noch dazu, v/as erforderlich gewesen wäre, in absehbarer Zeit hätte verwirklichen lassen, ob insbesondere die V/einer solchen Lösung zugestimmt hätte, ist für das Revisionsgericht nicht zu ersehen. Als Käufer aber kam nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts allein die \7i^m^-AG in Betracht. Angesichts dieser Lage wäre der Beklagten mit der Anpachtung fremder Lagerstätten nicht gedient gewesen. Bereits deswegen kann die Rüge der Revision nicht durchgreifen, die sich gegen die zudem auf tatsächlichem Gebiet liegende Erwägung des Berufungsgerichts richtet, im Falle der Anpachtung fremder Lagerstätten würde sich der Nutzen für die Beklagte immer mehr vermindern, weil die Beklagte bei einer höheren Förderung aus fremder Lagerstätte auch höhere Pachtzinsen erbringen müsse. bb) Die Revision wendet sich noch im besonderen gegen die Angemessenheit des Verkaufspreises und meint zunächst, weil bei einem zu niedrigen Verkaufs-preio nicht auszuschließen sei, daß der Verkauf nicht zu dem Besten der Gewerkschaft gereiche, hätte das Berufungsgericht den vom Kläger gemäß Berufungsbegründung S. 2 ff angetretenen Sachverständigenbeweis erheben müssen. 21 Dort ist im wesentlichen darauf abgehoben worden, die habe möglicherweise für das Bergwerk einen angemessenen Preis gezahlt, habe aber auf jeden Pall das im Rahmen des Verkaufs mit veräußerte und für sie außerordentlich bedeutsame Chemiewerk der Beklagten zu einem Preis überlassen bekommen, der außer Verhältnis zu den Aufwendungen stünde, die sie sonst machen müsse; allein der Y/ert der übertragenen Fabrikanlagen liege weit über dem Verkaufspreis vom 70 Millionen DM. Demgegenüber ist 2u bedenken: Das Berufungsgericht hat es zwar als ein auf den ersten Blick vorliegendes Mißverhältnis bezeichnet, das zwischen dem Börsenv/ert der 3000 Kuxe und dem Preis bestehe. Es hat aber u.a. sich vor Augen gestellt, daß bei der Bewertung der Kuxe die allgemeine Vermögenslage der Beklagten, wie sie durch die hälftige Beteiligung am Aktienkapital der bestimmt wer- de, eine wertbildende Funktion habe, und es hat weiter entscheidend darauf abgestellt, es komme im vorliegenden Pall, eben weil in der Gestalt der Beklagten und der Wi^^m^-AG sich nur zv/ei Interessenten gegenüberständen, nicht auf den Verkehrs- (Substanz-) Wert an, sondern darauf, v/ie diese beiden Beteiligten die Werte und ihre Interessen einschätzten und zu welchem Preis sie verkaufen bzw. zu kaufen gewillt waren. Gegenüber diesem Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Auch hat der Kläger, wie hier zu betonen ist, die ebenfalls nicht zu beanstandende Erwägung des Berufungsgerichts gegen 22 sich, selbst wenn der ’’Wert” des Werkes höher sein sollte, bliebe die Präge, ob es wirklich für die Gewerkschaft günstiger wäre, wenn sie auf den alten, d.h. vor dem Verkauf bestehenden Zustand zurückgeführt würde. Hinsichtlich des Vortrages des Klägers betreffend das veräußerte Chemiewerk hatte die Beklagte eine eingehende Gegendarstellung gegeben (Berufungsbeantwortung S. 9/10), und es ist nicht ersichtlich, daß ihr gegenüber das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers gefolgt wäre. Von einem den Preis besonders beeinflussenden Interesse der Beklagten kann daher nicht zugunsten der Klage ausgegangen werden. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht gehalten, Sachverotändigonbeweis über den (objektiven) Wert des Verkaufsobjekts zu erheben. Dafür, daß das Berufungsgericht die von der Revision betonten personellen Verflechtungen zwischen der Beklagten und der Wj^^HHK-AG übersehen hätte, besteht kein irgendwie hinreichender Anhalt. Es hat ihnen, wenn es die in den Gründen seiner Entscheidung nicht näher abgehandelt hat, offenbar kein besonderes Gewicht beigemessen. Solche personellen Verflechtungen können sehr wohl bestehen, ohne daß deswegen die Beteiligten ihre ihnen in ihrem Aufgabenkreis obliegenden Pflichten verletzten. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit des Verkaufs, wie sie sich der Beklagten aufdrängte, und den Umstand, daß nur ein einziger Käufer in Betracht kam, kann die Revision den Verkaufspreis als unangemessen niedrig - als so niedrig, daß der Verkauf der Gewerkschaft nicht zu dem Besten gereiche -, nicht damit belegen, in Ansehung auf den Kaufpreis seien Rückstellungen für Bergschäden und Pensionen, erste-re in Höhe von 12,9 Millionen DM, übernommen worden; auch seien Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe von 9,4 Millionen DM zu dem Buchwert abgegeben worden* Es kommt daher gar nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Revision hier nicht gegen sich hat: Hinsichtlich der angeblichen Rückstellungen von 12,9 Millionen DM verweist sie auf die Klageschrift mit Bezugnahme auf das Protokoll der Gewerkenversammlung, hinsichtlich der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe wiederum auf das Protokoll. An der betreffenden Stelle der Klageschrift sind aber die Beträge nicht genannt; das Protokoll ist zu demindest nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht Gegenstand der Akten geworden. Wenn die Revision noch auf die erheblichen Investitionen verweist, die die Beklagte im Jahr 1966 vorgenommen habe, so steht ihr von vornherein entgegen, daß der Wert des Verkaufsobjekts keineswegs in gleichem oder auch nur annähernd gleichem Maße als Folge der Investitionen gestiegen sein muß, cc) Ergänzend zu dem Gesagten ist noch auszuführen : - 24 Die Revision will, indem sie einen früheren Beweisantritt des Klägers aufgreift, ein besonderes Interesse der V/i^l^m-AG an dem Erwerb des Bergwerks der Beklagten mit Zubehörungen dartun. Das Berufungsgericht mußte jedoch den Beweisantritt nicht stattgeben. Die unter Beweis gestellte angeblich gesprächsweise gegenüber Rechtsanwalt gefallene Äußerung von Dr. das erworbene Werk sei für die Aktien- gesellschaft geradezu lebenswichtig, wird bereits durch die im Zusammenhang damit angeblich weiter gemachte Äußerung von Dr. RflP entwertet, der Kauf sei auch für die Aktiengesellschaft nicht ohne Reiz (vgl. Berufungobegründung S. 11), sowie dadurch, daß Dr.Rust nach dem Beweisantritt des Klägers gemäß Schriftsatz vom 5. Januar 1968 S. 7 sich in jenem Gespräch (lediglich) dahin ausgelassen haben soll, daß die Stillegung der anderen Werke zugunsten des veräußerten Y/er-kes ein Vorteil für die Aktiengesellschaft sei. Nicht rechtserheblich ist die Behauptung des Klägers, da der auf jeden Pall zu entrichtende Preis im gegenwärtigen Pall erheblich unterschritten sei - schon der V/ert der übrigen Pabrikanlagen der Beklagten liege weit über 70 Millionen DM - werde der Vorstand der einer angemessenen Erhöhung des Kaufpreises zuotimmen. Die Revision bringt damit erneut die objektiven Wertverhältnisse ins Spiel; auf diese kommt es aber nicht ausschlaggebend an. Es kann daher offen bleiben, ob die Behauptung des Klägers, zu demal er an anderer Stelle (Klageschrift S. 17) nur davon sprach, es sei anzunehmen, daß der Vorstand der V/i r einem Preis zustimmen werde, der den Interessen beider Unternehmungen gerecht werde, nicht als eine in das Blaue hinein aufgestellte Behauptung gewertet werden müßte. Ferner wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beteiligung der Beklagten mit 50 °ß> am Aktienkapital der Wi^H®-AG führe praktisch zu einer Halbierung des Mehrerlöses aus einem höheren Kaufpreis, ein nennenswert über den steuerlichen Bilanzwerten liegender Mehrerlös könne andererseits zur Versteuerung des damit erzielten Veräußerungsgewinnes in der Hand der Beklagten und damit zu einer weiteren Verkürzung des Mehrerlöses um bis 2U 50 $ führen. Biese Erwägung führt das Berufungsgericht, wie seine Bemerkung, diese Umstände seien schlies-lich noch zu berücksichtigen, zeigt, nur beiläufig an, mehr zur Abrundung seiner Erwägungen. Sie braucht für sich allein nicht überzeugend zu sein, kann aber von den Beteiligten mitbedacht worden sein und kann in dieser Weise vom Berufungsgericht bei seiner Betrachtung mitverwertet v/erden. Es ist demgegenüber eine von den übrigen Umständen losgelöste Betrachtungsweise, wenn die Revision der Meinung ist, wenn auch etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern seien, dürfe dies nicht dazu führen, auf solche Gewinne zu verzichten, wenn diese eben ihrem vollen Umfang nach den Gewerken in ihrer Gesamtheit nicht zugute kommen könnten. Was die Revision an dieser Stelle (vgl. Abschn. III 9 der Revisionsbegründung)über ein allenfallsiges künftiges Vorgehen der Beklagten ausführt, liegt, wie sie selbst sagt, fern, und zwar so fern, daß es das Berufungsgericht nicht in den Kreis seiner Erörterungen hat einzubeziehen brauchen* 3. Bas Ergebnis ist mithin dieses: Die vorstehend behandelten Rügen der Revision sind unbegründet. Auch die im Vorstehenden nicht näher erörterten Ausführungen der Revision vermögen den Bestand des Urteils nicht zu erschüttern. Die Revision ist daher zurückzuv/eisen und der Kläger gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten. Dr. Pagendarra Dr. Kreft Dr. Hußla Gähtgens Keßler