* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 214/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 214/66

b) Bei Beschädigung von "Zubohörungcn" eines Grundstücks durch bergbauliche Einwirkungen setzt die Schadensersatzpflicht des Bergwerksbesitzers gemäß § 148 PrBergG nicht voraus, daß das ZubehÖrungsverhältnis der beschädigten Sache zu dem Grundstück besteht, auf dem sich der Schaden ereignet hat (Ergänzung zu BGHZ 51? Bie Brücke wurde im Jahre 1955 auf Bundeseigenem Kanalgelände von der Klägerin auf Grund eines Nutzungsvertrages mit dem Wasser- und Schiffahrtsamt BflBH| vom 22,/29o August 1955 errichtet, durch den der Klägerin Der Nutzungs-Vertrag ist ferner in dem Zeitpunkt gelöst, von dem ab nach der allgemeinen Entscheidung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung als Ausbau-Unternehmer die Inanspruchnahme des Grundstücks für Zwecke des Ausbaus erforderlich wird* ... Im August 1964 verlangte die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung von der Klägerin, die Brücke so zu heben, daß eine Durchfahrtshöhe von 5,50 m über dem Fahrwasser bei belasteter Brücke nicht unterschritten wird. Sie, die Klägerin, habe die Brückenwidorlager nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem üfergrundstück verbunden» Wirtschaftlich sei der Hutzungsvertrag ein Dauervertrag» Die Brücke diene dein Zweck des Kanals, möglichst wenig zu trennen und möglichst viol zu verbinden. Sollte die Brücke weder Bestandteil noch Zubehör des Kanalgrundstücks sein, so sei sie doch Zubehör sämtlicher Betriebsgrundstücke der Klägerin» Damit sei sic Zubehör mindestens auch von Grundstücken, auf denen kein dinglicher dergschadens-verzicht ruhe» Auf ihre Gr und dienstbar kt* it könne sich die Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil diese schon eingetragen gewesen sei, bevor die Brücke errichtet worden sei. 3H1B könne sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen» £iie, die Klägerin, habe bei der Errichtung der Brücke keine konkrete Berggefahr gekannt und gegen cie allgemeine Bei g-gefahr durch die Überhöhung der Brücke um 1 m genügend vorgesorgto Die Anlage der Brücke sei im übrigen mit der Beklagten im einzelnen erörtert und von ihr gebilligt worden, ohne daß die Beklagte vor Berggefahren gewarnt habe« Die den Schaden ausmachende, nach allgemeinem Schadensersatzrecht zu beurteilende Minderung des Vermögens der Klägerin hat sich zwar nicht Uber das der Bundesrepublik gehörende und der Klägerin lediglich auf Grund eines schuldrochtlichen Vertrages zur Nutzung überlassene KanalgrundstUck (I), wohl aberj Uber "Zubehörun-gen" des Grundeigentums im Sinne des §5148 PrBergG vollzogen (II)* Teilkosten für die Auffüllung der Widerlager treffen die Y/erksbrücke als solche und nicht das Grundstück, auf dem die Brücke errichtet ist. Regel« Nach PrALR I 2 § 31 gehörten Sachen, insofern oie für Dich seihst den Gegenstand eines Rechts ausmachten, nicht zur Suhotanz, sondern wurden als eine besondere oder für sich bestehende Sache beurteilt« Gegenstand eines besonderen Rechts in diesem Sinne konnten Bauten sein, die von einem Pächter oder einem dinglichen Nutzungsberechtigten auf fremdem Boden errichtet wurden und die dieser nach Beendigung seines Nutzungsrechts wegnehmen konnte« Diese Bauten teilten nicht das rechtliche Schicksal des Grundstücks auf dem sie errichtet waren, sondern blieben grundsätzlich im Eigentum des Nutzungsberechtigten (vgl« RG Gruchot Bd. 34, 1106, 1108; Pörster-Eccius aaO; Dernburg aaO; Turnau, Grundbuchordnung I 4« Aufl« § 30 EEG An. B II 1 S. Diesen Bauten, die unter der Geltung des Preußischen Allgemeinen Landrechts weder Teil der Grund-otückssubstanz noch Zubehör des Grundstücks, auf dem sie errichtet waren., werden-konnten-, ist., entge-?.. Ohne Rechtsirrtum stellt das Berufungsgericht fest, daß die Klägerin bei Errichtung der Brücke nicht die Absicht gehabt habe, die V/asser- und Schiff-fahrtsVerwaltung Eigentümerin des Bauwerks werden zu lassen. Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen tragen die Annahme, daß die Brücke im Verhältnis zu dem Kanalgrundstück, auf dem sie:: erricht et worden ist, eine selbständige Sache im Sinne, von PrALR I 2 § 31 geblieben ist, die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen das rechtliche Schicksal des Kanalgrundstücks nicht teilt und als Eigentum der Klägerin nach den Regeln des Preußischen Allgemeinen Landrechts auch kein Zubehörverhältnis zu dem Kanalgrundstück begründen kann» Ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Y/erksbrücke nicht endgültig, sondern nur auf Zeit zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Kanalgrundstück verbinden wollte, wofür unbeschadet der massiven Bauart der Brücke (BGHZ 10, 171» 176) und einer etwa beabsichtigten langen Dauer des Nutzungs-Verhältnisses (BGH VersR I960, 365) bereits die schuldrechtliche Natur der Nutzungsverträge spricht (vgl. Sie kann ferner schon allein deshalb auch nicht als Zubehör des Kanalgrundstücks in Sinne von § 97 BGB angesehen werden, weil es an der hierfür nach § 97 Abs. 2 BGB vorausgesetzten dauernden Zv/eckverbindung mit dem Kanalgrundstück fehlt (vgl. Juli 1967 9 ihre Formgültigkeit unterstellt, nicht horleiten kann, weil der Eigentümerin des Kanalgrundstücks, das insoweit von den Bergschäden weder in seiner "Siibstanz" oder seinen Bestandteilen, noch in seinen Zubehörungen betroffen worden ist, Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Hebung der Brücke nach § 148 PrBergG nicht zu-otchen. 2, Aus demselben Grund ötehen diese Ansprüche der Klägerin auch nicht, wie die Revision meint, aus eigenem Recht in ihrer Eigenschaft als Pächterin des Zwar kann mit dem Reichsgericht und der herrschenden Meinung im Schrifttum davon ausgegangen werden, daß nicht nur der an dem Grundstück dinglich Berechtigte, sondern auch Mieter und Pächter des Grundstücks Ansprüche aus § 148 PrBergG wegen eines Bergschadens geltend machen können (vgl. Deshalb geht es nicht an, die Beeinträchtigung von Gebrauchsrechten ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Beeinträchtigung über Schäden an dem Grundstück selbst oder dessen Zubehörungen vollzogen hat, als Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach § 148 PrBergG genügen zu lassen. Eine andere Auffassung müßte folgerichtig dazu führen, dem Mieter oder Pächter eines Grundstücks einen Ersatz für Schäden auch an beweglichen Sachen, die den Zubehörungen des Grundeigentums nicht zugerechnet werden können, zuzubilligen, sofern eine Veränderung des Grundstücks durch umgehenden Bergbau für den Schaden ursächlich geworden ist. Wenn die Werksbrücke auch nicht als Zubehörung zu dem Kanalgrundstück, auf dem sie sich befindet, angesehen werden kann, so ist damit noch nicht schlechthin das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen des § 148 PrBergG verneint. Von dieser Auffassung - daß nämlich gemäß § 148 PrBergG Ersatz für Bergschäden an Grundstückszubehörungen nicht nur dann zu leisten ist or 'venn diese Schäden gerade auf dem Grundstück eingetreten sind, zu dem das ZubehörungsVerhältnis besteht - ist auch der V. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Werksbrücke, wenn auch nicht zu dem Kanalgrundstück, so doch zu einem anderen Grundstück in einem Zubehörungsver-hältnis steht und ob bejahendenfalls dieses Zube-hörungsverhältnis genügt, im vorliegenden Pall die Voraussetzungen für den Haftungstatbestand des § 148 PrBergG insoweit - "Schäden an dem Giundeigentum oder dessen Zubehörungen" - zu erfüllen. Schriften ist einer selbständigen Sache die Zubehöreigenschaft zu Recht dann zugebilligt worden, wenn sie ira Eigentum des Eigentümers der Hauptsache stand, den Zv/ecken der Hauptsache dauernd zu dienen bestimmt v/ar und deshalb im Verkehr mit ihr als ein wirtschaftliches Ganzes galt, auch wenn sie nicht körperlich oder mechanisch mit der Hauptsache verbunden v/ar (vgl. Lie Werksbrücke stellt unstreitig eine Verbindung zwischen dem sich nördlich und südlich des Kanals erstreckenden Betriebsgelände der Klägerin dar und ist in ihrer Zweckbestimmung - abgesehen davon, daß auf ihr die Brunnenwasserleitung für die Versorgung des Wasserwerkes mit Kesselspeisewasser verlegt ist - entscheidend dadurch charakterisiert, daß über sie die Gleise der Werksbahn führen. Die Brücke ist dadurch, daß sie der bahnmäßigen Verbindung zwischen dem nördlichen und südlichen Betriebsgelände zu dienen bestimmt ist, nicht nur eindeutig und erkennbar den Zwecken der Y/erksbahn dienstbar gemacht, sondern auch mittels der Bahnanlagen, besonders der Gleisanlagen mit den Grundstücken, die nach dem zuvor Gesagten als "Hauptgrundstücke M in Betracht kommen, in einer für die Begründung der Zubehöreigenschaft ausreichend engen Weise räumlich verbunden. Aufgrund des unstreitigen und festgestellten Sachverhalts kann auch nicht angenommen werden, daB die Brücke nur vorübergehend für den wirtschaftlichen Zweck des Betriebes der Klägerin mit ihren Grundstücken benutzt werden soll. Dem stehen die oben gemachten Ausführungen nicht entgegen, nach denen die Verbindung der Brücke mit dem Kanalgrundstück im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist. Es kann dahinstehen, ob eine Sache, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist und deshalb nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht Bestandteil des Grundstücks wird, mit Rücksicht auf § 97 Abs.2 BGB, der ebenfalls auf die mangelnde Dauer der Zweckverbindung abstellt, niemals Zubehör des mit ihr verbundenen Grundstücks sein kann (so RGZ 66, 88, 90; In solchen Fällen kann die Eigenschaft der Sache als Zubehör zu einem fremden Grundstück nur dann verneint werden, wenn die Bauer der Verbindung der Sache mit dem Grundstück, auf dem sie errichtet ist, einen sicheren Rückschluß auf die Bauer der Widmung der Sache für die wirtschaftlichen Zwecke des fremden Grundstückes gestattet und umgekehrt. Bie Dauer der Verbindung der Brücke mit demjenigen Kanalgrundstück, auf dem sie heute errichtet ist, und das nicht zu dem Betriebsgelände der Klägerin gehört, besagt ohne weiteres nichts über die Bauer ihrer Widmung zu betrieblichen Zwek-ken. So ist nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin bei einer etwa eintretenden Notwendigkeit, die Brücke von ihrem jetzigen Standort zu entfernen, auf die Benutzung der Brücke für den wirtschaftlichen Zweck ihres Betriebes verzichten wollte, solange die in § 6 dos Nutzungsvertrages ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit einer Verlegung der Brücke, sei es an einer anderen Stelle des Kanalufers, sei es mit einer Verankerung auf eigenem Betriebsgelände, besteht. Diesen Erwägungen entsprechend muß es auch hier für die Anwendbarkeit des § 148 PrBergG als ausreichend angesehen werden, daß die Brücke mit den Grundstücken, zu denen sie in einem Zubehörungs-verhältnis steht, in demselben räumlich zusammenhängenden und geschlossenen Betriebsgelände der Klägerin liegt, mit den "Hauptgrundstücken" durch die sonstigen Bahn- insbesondere Gleisanlagen auch gewisserma- Es hält den Ersatzanspruch der Klägerin jedoch für ausgeschlossen durch den mit der Beklagten vereinbarten Bergschadenverzicht, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Belastung nahezu sämtlicher, über dem Grubenfeld der Beklagten belegenen Grundstücke der Klägerin grundbuchlich eingetragen ist. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich dieser Bergschadenverzicht auch auf die Werksbrücke erstreckt, obwohl diese auf Gelände errichtet worden ist, das mit einem solchen Verzicht unstreitig nicht belastet ist. Selbst wenn davon auszugehen sei, daß durch die nachträgliche Verlegung der Y/asserrohrleitung über die Brücke nicht nur die Leitung selbst, sondern auch die Werksbrücke nachträglich Zubehör des Wasserwerks geworden sei, das sich unstreitig auf verzichtsfreiem Gelände befinde, würde die Werksbrücke damit in ihrer Verzichtsgebundenheit nicht berührt worden sein. Mit dem Berufungsgericht und entgegen der Meinung der Hevision ist allerdings davon auszugehen, daß der Bergschadenverzicht nicht nur diejenigen "ZubehÖrungen11 des belasteten Grundstücks erfaßt, die mit dem Grundstück selbst körperlich verbunden sind. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen Anlagen auf fremdem Grund und Boden Zubehörungen des belasteten Grundeigentums im Sinne von § 148 PrBergG sein können, erstreckt sich der Bergschadenverzicht auch auf sie ohne Rücksicht darauf, ob das Grundstück, auf dem die Anlagen errichtet sind., selbst mit einem Bergschadenverzicht belastet ist. Ein das Hauptgrund stück belastender Bergcchadenverzicht soll aber seiner Bestimmung nach alle Ersatzansprüche ausschließen, die sich aus dem Grundeigentums und den Zubehörungen des belasteten (Haupt-)Grundstücks ergeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen dor Bergschadenversicht Schadenersatzansprüche nicht nur hinsichtlich der bei Bestellung der Grunddienstbarkeit vorhandenen Zubehörungen der belasteten Grundstücke, sondern auch hinsichtlich dor erst nachträglich geschaffenen Zubehörungen ausschließen sollte, werden bereits durch die den Bergschadenverzichten zugrunde liegenden Vereinbarungen der Parteien gerechtfertigt, deren Auslegung im Sinne des Benfungs-gerichts möglich ist. 3. Ist, wovon mit dem Berufungsgericht auszugehen ist, die »Yerksbrücke Zubehörung mehrerer grund-buchlich selbständiger "Hauptgrundstückeu der Klägerin, so ist ein Ersatzanspruch für Bergschäden an der Brücke aufgrund eines dinglichen Bergschadenverzichts jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn sämtliche (Haupt-)Grundstücke mit dem Bergschadenverzicht belastet sind. allein die Ausübung von Rechten aus den belasteten Grundstücken aus; sie berührt grundsätzlich nicht die Befugnis des Betroffenen, Rechte aus den unbelasteten Grundeigentum und dessen Zubehörungen geltend zu machen« Etwas anderes kann auch nicht für den Fall gelten, daß ein und dieselbe Sache Zubehörung sowohl eines verzichtbelasteten als auch eines verzichtsfreien Grundstücks ist* Solange in einem solchen Palle nicht besondere Vereinbarungen zwischen dem Bergbautreibenden und dem Eigentümer hinsichtlich der Bergschäden an dieser Sache getroffen worden sind, muß es dem Betroffenen in einem solchen Pall in aller Regel unbenommen bleiben, in seiner Eigenschaft als Eigentümer des verzichtsfreien Grundstücks Ersatzansprüche nach § 148 PrBergG auch hinsichtlich dieser “Zubehörung“ geltend zu machen« Andernfalls v/ürde das Eigentum an den verzichtsfreien Grundstücken in seinen durch § 148 PrBergG geschützten Beziehungen durch die an einem anderen Grundstück bestellte Grunddienstbarkeit in unzulässiger Weise geschmälert werden« Der Revision ist zuzugeben, daß die Beurteilung der danach erheblichen Frage durch das Berufungsgericht, ob die Werksbrücke Zubehörung ausschließlich verzichtsbelasteter Betriebsgrundstücke der Klägerin oder auch verzichtsfreior Grundstücke ist, nicht frei von Recht3fehlorn ist. Wie oben (unter A II 1) bereits dargelegt, müssen aber noch weitere Grundstücke im Betriebsgelände der Klägerin als “Hauptgrundstücke” gewertet werden und nicht nur - vom Kraftwerk und Wasserwerk abgesehen - die Grundstücke, auf denen sich der südliche Werksbahnhof befindet und über die die Werksbahn vom Werksbahnhof bä.g£ zu dem Kraftwerk II OflB verläuft. Ob diese weiteren als Hauptgrundstücke in Betracht kommenden Grundstücke - nämlich alle Grundstücke, die in der oben gekennzeichneten Weise für die Zwecke der Werksbahn besonders eingerichtet sind - mit dem dinglichen Bergschadenvorzicht belastet sind oder nicht, läßt sich den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen. Nach § 150 Abs. 1 FrBergG ist der Bergwerksbesitzer nicht zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerks entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die denselben durch den Bergbau drohende Gefahr dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbokannt bleiben konnte. Entsprach die eingetretene Senkung der Brücke nach Art und Umfang der Voraussicht nicht nur einer allgemeinen, sondern der konkreten Berggefahr, was mangels geeigneter Feststellungen des Berufungsgerichts zwar nach dem bisherigen Sachstand nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen, aber auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, da die Senkung bis September 1964 von 70 cm jedenfalls noch innerhalb des Sicherheitsabstands lag, so wäre aus diesem Grunde der Erstattungsan-spruch der Klägerin nach § 150 Abs. 1 PrBergG in vollem Umfang ausgeschlossen. In dem letztgenannten Fall wäre es alsdann nur für die Höhe dos zu ersetzenden Schadens von Bedeutung, inwieweit für das Verlangen der Y/asser- und Schiffahrtsverwaltung, die Brücke nunmehr auf eine Durchfahrtshöhe von 5,50 m zu heben, die drohende Gefahr weiterer Bergsen-kungen zu demindest mitbestimmend gewesen ist und ob der drohenden Berggefahr mit einer niedrigeren als der geforderten Durchfahrtshöhe begegnet werden könnte. Da somit das Vorbringen der Beklagten nicht als unstreitig angesehen werden kann, ist dem Revisionsgericht nicht möglich, aufgrund dos bisherigen Sachverhalts die Frage, ob und inwieweit der Ersatzanspruch der Klägerin nach § 150 Abs. 1 PrBergG ausgeschlossen ist, selbst zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 30 EEG § 3d GUV_SI_8037 § 95 BGB § 97 ZPO
GrundstückBrückeWerksbrückeBerufungsgerichtZubehörPrBergGKlägerinSacheSchaden

Volltext der Entscheidung

2009 077
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
 PrBergG § 148
a)	Der Ersatzanspruch wegen eines Bergschadens an einem Gebrauchsrecht des Mieters, Pächters oder sonstigen Nutzungsberechtigten hat zur Voraussetzung, daß das "Grundeigentum" oder dessen "Zubehörungen" selbst Schaden gelitten haben und gerade dadurch das Gebrauchsrecht beeinträchtigt worden ist«
b)	Bei Beschädigung von "Zubohörungcn" eines Grundstücks durch bergbauliche Einwirkungen setzt die Schadensersatzpflicht des Bergwerksbesitzers gemäß § 148 PrBergG nicht voraus, daß das ZubehÖrungsverhältnis der beschädigten Sache zu dem Grundstück besteht, auf dem sich der Schaden ereignet hat (Ergänzung zu BGHZ 51? 119).
BGH, Urt. v. 27- Oktober 1969 - III ZR 214/66 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
I!!-SL21^66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet u»
27. Oktober 1969 Sehorm, Justizangestellter
 ili Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Chemischen Werke HPP AG, M^p/Krs. Re'____ ___
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hans und Dr. Arthur GflBBB in ft
 Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Gewerkschaft AuppH V®PH®, Mpp, vertreten durch den Grubenvoratand, die Bergwerksdirektoren Bergaoseasor a.D. Bernhard FpMP, Be^ppppBp®, Am RppHppppl p9
Dr. jur. Helmut SflP, MPpT^NliH^ Straße®, Gregor DeMIBBP ftfpp, A^^Pweg JP und Assessor des Bergfachs Gerhard Hup®, Mpp, ZfltHpstraße p.
- Prozoßbevollmächtigte
II.	Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. und
9
2
Dor III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1969 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichtcr Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
7.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
8,	März 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückver-wiesen,
 Dos Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Kosten für die Hebung einer Werksbrücke als Bergschaden in Anspruch.
Diese Brücke führt über den L^^-Seitenkanal W^P-Da^p, der im Eigentum der Bundesrepublik steht und das etwa 265 ha große, in der Hauptsache zusammen-
 
hängend aus zahlreichen rechtlich selbständigen Grundstücken bestehende Betriebsgolände dei Klägerin durchschneidet, Der v/eitaus größte Teil des Geländes liegt südlich des Kanals, Bort befindet sich auch das Betriebsgolände der Bjp-Wcrke	GmbH	und der Faserwerke	GmbH,	die	Tochtergesellschaften der Klägerin
 sind. Auf dem Gelände der Klägerin nördlich des Kanals liegen u»a. das ab 1954 errichtete Kraftwerk II zu dem die die Brücke überquerenden Gleise der Werksbahn der Klägerin führen, und östlich daran anschließend ein Wasserwerk, zu dem eine Rohrleitung über die Brücke verläuft, Uber das Betricbsgelände der Klägerin verläuft von Norden nach Süden die Markscheide zwischen dem Grubcnfeld der Zeche BrHHP und dem Grubenfeld der Beklagten, über dem auch die Brücke, das Kraf'jv/erk und das Wasserwerk der Klägerin liegen, Bas über dem Grubenfeld der Beklagten belegene Gelände der Klägerin ist, abgesehen von kleinen S;plitterprr2ellen und den zu dem Wasserwerk gehörenden Flächen, mit einem im Grundbuch eingetragenen Bergschadensverzieht zugunsten der Beklagten belastet. Auch auf Teilen des Uber dem Grubenfeld der Zeche Br^HP liegenden Betriebsgeländes (westlich der Markscheide) ist ein Bergschadensverzicht zugunsten der Beklagten eingetragen. Auf dem oundes-oigenen Kanalgelände ruht kein dinglicher Bergschadensverzicht „
Bie Brücke wurde im Jahre 1955 auf Bundeseigenem Kanalgelände von der Klägerin auf Grund eines Nutzungsvertrages mit dem Wasser- und Schiffahrtsamt BflBH| vom 22,/29o August 1955 errichtet, durch den der Klägerin
 
gestattet wurde, den Kanal Mmit der Werksbrücke HflP Hr.	mit einem Eisenbahngleis, einer einspurigen
 Fahrbahn für Kraftfahrzeuge und einem Gehweg für Fußgänger zu kreuzen"« In dem Vertilg ist u.a« folgendes bestimmt:
"§ 3
Die Nutzungsdauer gilt für die Zeit vom 1. April 1955 bis zu dem 31. März 1957* Nach Ablauf der festgesetzten Nutzungsdauer verlängert sich das Vertragsverhältnis jedesmal um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird«
§ 6
Diese privat-rechtliche Vereinbarung wird unter der ausdrücklichen Bedingung getroffen, daß im Falle eines Aushaus des V/asserlaufs oder seiner Ufer und der dadurch bedingten Notwendigkeit der Beseitigung der Anlagen und ihrer etwaigen Neuerrichtung an anderer .Stelle der Unternehmer die Beseitigung und etwaige Neuerrichtung der Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen hat.
§ 7
Bei Eintritt von Bergsenkungen hat der Unternehmer auf seine Kosten die Maßnahmen und Änderungen an der Anlage auszuführen, die von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung für erforderlich gehalten wird o
 
Das Gleiche gilt sinngemäfS, wenn der Wasserspiegel der Y/asserstraßo gesenkt wird, um auf diese Y/eisc Bergschäden zu beseitigen.
Es bleibt dem Unternehmer hierbei überlassen, sich an dom Verursacher des Bergschadens schadlos zu halten*
§ 11
Wird die ..* wasserpolizeiliche Genehmigung im öffentlichen Interesse widerrufen, so ist der Nutzungs-Vertrag mit dem Tage des Widerrufs aufgehoben* Ein Entschädigungsanspruch erwächst dem Unternehmer durch die Aufhebung nicht*
Der Nutzungs-Vertrag ist ferner in dem Zeitpunkt gelöst, von dem ab nach der allgemeinen Entscheidung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung als Ausbau-Unternehmer die Inanspruchnahme des Grundstücks für Zwecke des Ausbaus erforderlich wird* ...
§ 12
Boi. Beendigung dieses Vertrages hat der Unternehmer auf Verlangen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung alle von ihm auf der Nutzungsfläche angebrachten Vorrichtungen zu entfernen und den Zustand wiederherzustellen, der bestanden hat, ehe ihm oder seinem Rechtsvor giinger die . * * Benutzung erstmals gestattet wurde."
 
Nach den dem Vertrag beigegebenen Besonderen Bedingungen ist u.a. Folgendes vereinbart:
M3o
Der Überbau muß gehoben werden, sobald infolge Bergsenkungen und bei belasteter Brücke nur 4,50 m Durchfahrtshöhe erreicht werden oder in absehbarer Zeit zu erwarten sindo
9o
Für den Aufbau der Widerlager und die Herstellung der Anrampungen wird dem Unternehmer das hierfür crforderlichc bundeseigene Gelände •„• zur Verfügung gestellt. Das Eigentum und die Unterhaltung der Gesamtanlage liegen bei den Chemischen Werken, der Grund und Boden verbleibt bei der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung.M
Durch einen Nachtrag I vom 1./8. September I960 erhielt die Klägerin die Erlaubnis, über die Brücke eine zwei-rohrige, zu dem Wasserwerk führende Brunnenwasserleitung zur Versorgung dos Werks mit Kesselspeisewasser zu verlegen.
Die Brücke wurde im Blick auf zu besorgende Bergsenkungen mit einer Durchfahrtshöhe von 5>50 m errichtet. Infolge des Bergbaus der Beklagten verringerte sich diese Höhe bis September 1964 auf 4,80 m. Im August 1964 verlangte die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung von der Klägerin, die Brücke so zu heben, daß eine Durchfahrtshöhe von 5,50 m über dem Fahrwasser bei belasteter Brücke nicht unterschritten wird.
 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 15.500 DM mit Zinsen als Teilbetrag der Kosten der inzwischen ausgeführten Hebung (Gesamtkosten angeblich 500*000,~ DM) und hat geltend gemacht: Sie könne die Hebungskosten von der Beklagten als Bergschaden sowohl aus eigenem Recht als auch auf Grund der ihr von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung abgetretenen Rechte der Eigentümerin des Kanalgrundstücks ersetzt verlangen» Bin Borgochadensverzicht stehe dem nicht entgegen» Die v/erksbrücke sei Bestandteil oder Zubehör des verzichts-freion Kanalgrundstücks. Sie, die Klägerin, habe die Brückenwidorlager nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem üfergrundstück verbunden» Wirtschaftlich sei der Hutzungsvertrag ein Dauervertrag» Die Brücke diene dein Zweck des Kanals, möglichst wenig zu trennen und möglichst viol zu verbinden. Sollte die Brücke weder Bestandteil noch Zubehör des Kanalgrundstücks sein, so sei sie doch Zubehör sämtlicher Betriebsgrundstücke der Klägerin» Damit sei sic Zubehör mindestens auch von Grundstücken, auf denen kein dinglicher dergschadens-verzicht ruhe» Auf ihre Gr und dienstbar kt* it könne sich die Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil diese schon eingetragen gewesen sei, bevor die Brücke errichtet worden sei. Auf einen Ausschluß des Ersatzanspruchs nach § 150 PrBergG oder nach § 25*. 3H1B könne sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen» £iie, die Klägerin, habe bei der Errichtung der Brücke keine konkrete Berggefahr gekannt und gegen cie allgemeine Bei g-gefahr durch die Überhöhung der Brücke um 1 m genügend vorgesorgto Die Anlage der Brücke sei im übrigen mit
 der Beklagten im einzelnen erörtert und von ihr gebilligt worden, ohne daß die Beklagte vor Berggefahren gewarnt habe«
Bie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten«
Sie hat vorgetragen: Die Brücke sei weder Bestandteil noch Zubehör des Kanals, weil sie nur für die zeitlich begrenzte Bauer des Nutzungsverhältnisses mit dem Kanalgrundstück verbunden sei. Selbst wenn die Brücke Zubehör von Botriobsgrundstücken der Klägerin sein sollte, ständen der Klägerin keine eigenen Ansprüche zu. Bie Klägerin habo schuldrechtlich auf jegliche Bergschadensansprüche gegenüber der Beklagten verzichtet. Außerdem erstrecke sich der dingliche Schadensverzicht auch auf die Brücke, sofern sie Betriebszubehör sei. Sowohl dem Umfang als auch dem Schwerpunkt nach spiele sich der Betrieb der Klägerin auf solchen Grundstücken ab, die zugunsten der Beklagten mit einem Schadensverzicht belastot seien. Abgesehen davon habo die Klägerin beim Bau der Brücke die besondere ihr drohende Berggefahr gekannt. Sie, die Beklagte, habe der Klägerin genau auseinandergesetzt, wie sich ihr damaliger und ihr künftiger Bergbau auf das Gelände der Brücke auswirken werde. Im übrigen habe die Brücke nicht wegen der Bergsenkungen, sondern nur gehoben werden müssen, weil der Kanal für größere Schiffe nutzbar gemacht worden sei.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat da3 Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage ab-gewiosen.
 
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Beklagte ist zu dem Verhandlungstermin vor dem erkennenden Senat vom 19« Juni 1969 zu Händen ihrer ProzeSbevoll-raächtigten im zweiten Rechtszug am 19« März 1969 geladen worden, hat sich jedoch vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Die Klägerin beantragt Erlaß eines Versäumnis-Urteils.
Entscheidungsgründe:
A.
Als Klagegrundlage kommt nur die Vorschrift des § 148 dos Allgemeinen Berggesetzes für die Preussischen Staaten vom 24. Juni 1865 - US 705 - (PrBergG) in Betracht.
Danach ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, nfür allen Schaden, welcher dem Grundeigentum oder dessen Zubehörungen durch den unterirdischen oder mittels Tagebaues geführten Betrieb des Bergwerks zu-gefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten”.
Unstreitig ist das für die Klägerin nachteilige Absinken der V/erks brücke durch den Bergbaubetrieb der Beklagten horbeigeführt. Der Schaden der Klägerin besteht darin, daß die Brücke auf die nunmehr von der Wasser- und SchiffahrtsVerwaltung vorgeschriebene Durchfahrtshöhe von 5,50 m gehoben werden mußte. Zwar brauchte die Brücke ursprünglich eine Durchfahrtshöhe von 5,50 m
%
10
nicht aufzuweisen, sondern genügte nach Ziffer 3 der "Besonderen Bedingungen" eine solche von 4>50 m. Indes hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion unstreitig die Schaffung einer Durchfahrtshöhe von.5,50 m verlangt und es liegen Anhaltspunkte dafür nicht vor, daß dieses Verlangen nicht sachgerecht sei, sodaß die Klägerin gemäß § 7 des Vertrages vom 22«/29* August 1955 diesem Verlangen nachkommen mußte* Ohne die schädigenden Einwirkungen des Bergbaues hätte sie, um den Forderungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion zu genügen, die Brücke nicht anzuheben brauchen, da sie diese-auf ihre K0ston - bereits von Anfang an mit der jetzt benötigton Durchfahrtshöhe von 5>50 i errichtet hatte* Die Brücken-hobung ist mithin allein infolge der bergbaulichen Einwirkungen erforderlich geworden*
Die den Schaden ausmachende, nach allgemeinem Schadensersatzrecht zu beurteilende Minderung des Vermögens der Klägerin hat sich zwar nicht Uber das der Bundesrepublik gehörende und der Klägerin lediglich auf Grund eines schuldrochtlichen Vertrages zur Nutzung überlassene KanalgrundstUck (I), wohl aberj Uber "Zubehörun-gen" des Grundeigentums im Sinne des §5148 PrBergG vollzogen (II)*
(
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der mit der Klage ersetzt verlangte Schaden weder an dem Kanalgrundstück noch an dessen Zutiehörungen entstanden ist« Die von der Klägerin erstattet verlangten
V
\

Teilkosten für die Auffüllung der Widerlager treffen die Y/erksbrücke als solche und nicht das Grundstück, auf dem die Brücke errichtet ist.
In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Präge nach der rechtlichen Zuordnung der Brücke zu dem Kanalgrundstück nach den einschlägigen Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen landrechts oder nach denen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beantworten ist. Bonn die Brücke kann weder als zur ”Süb3tanz" des Kanalgrundstücks im Sinne von PreußAIR I 2 §§ 4 ff ge-hötig angesehen noch als “Bestandteil" derselben im Sinne der §§ 93 ff BGB gewertet werden. Ebenso kann sie nicht den "Zübehörungen" des Kanalgrundstücks zu-gorechnet werden, gleichgültig ob man diesen in § 148 PrBergG verwendeten Begriff dem Preußischen Allgemeinen Landrecht entnehmen zu müssen glaubt oder ihn als durch den - engeren - Begriff des “Zubehörs” im Sinne dos § 97 BGB ersetzt ansieht (vgl. dazu HG in ZfB 78 (1937), 419).
Zwar gehörten bereits unter der Geltung des Preußischen Allgemeinen Landrechts die auf einem Grundstück errichteten Bauten in aller Regel zu der Substanz des Grundstücke, auf dem sie errichtet worden waren (PrALR I 2 §§ 6,, 43; vgl. Koch, Kommentar zu dem PrALR I 2 § 6 Note 8;jPörster-Eccius, Preußisches Privatrecht I 7. Aufi:, S. 110 N. 9; Bernburg, Lehrbuch des Preußischen Prii/atrcchts I 5. Aufl. S. 132 N. 3). Bas Preußische Priviitrecht kannte jedoch Ausnahmen von dieser
12
Regel« Nach PrALR I 2 § 31 gehörten Sachen, insofern oie für Dich seihst den Gegenstand eines Rechts ausmachten, nicht zur Suhotanz, sondern wurden als eine besondere oder für sich bestehende Sache beurteilt« Gegenstand eines besonderen Rechts in diesem Sinne konnten Bauten sein, die von einem Pächter oder einem dinglichen Nutzungsberechtigten auf fremdem Boden errichtet wurden und die dieser nach Beendigung seines Nutzungsrechts wegnehmen konnte« Diese Bauten teilten nicht das rechtliche Schicksal des Grundstücks auf dem sie errichtet waren, sondern blieben grundsätzlich im Eigentum des Nutzungsberechtigten (vgl«
 RG Gruchot Bd. 34, 1106, 1108; Pörster-Eccius aaO; Dernburg aaO; Turnau, Grundbuchordnung I 4« Aufl« § 30 EEG Anm. B II 1 S. 732). Sov/eit sie dem Nutzungcberech tigten gehörten, konnten sie auch nicht Zubehör oder Pcrtinenz des Grundstücks nach Preußischem Allgemeinen Landrecht sein, weil nach PrALR I 2 §§ 60, 108 Perti-nenzstück' dos Grundstücks nur sein konnte, was dem Grundstückseigentümer gehörte.
Diesen Bauten, die unter der Geltung des Preußischen Allgemeinen Landrechts weder Teil der Grund-otückssubstanz noch Zubehör des Grundstücks, auf dem sie errichtet waren., werden-konnten-, ist., entge-?.. gen der Ansicht der Revision auch die V/erksbrücke zuzurechnen. Ohne Rechtsirrtum stellt das Berufungsgericht fest, daß die Klägerin bei Errichtung der Brücke nicht die Absicht gehabt habe, die V/asser- und Schiff-fahrtsVerwaltung Eigentümerin des Bauwerks werden zu lassen. Nach Ziffer 9 der Besonderen Bedingungen des
 Nutzungsvertrages vom 22./28. August 1955 sollten vielmehr Eigentum und Unterhaltung der Anlage bei der Klägerin, der Grund und Boden, auf dem die Anlage errichtet worden ist, bei der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung verbleiben. Bern entspricht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Werksbrücke nur su einem vorübergehenden Zweck mit dem Kanalufer verbunden worden ist. Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Bei dem auf nur zwei Jahre abgeschlossenen, sich seit dem 1. April 1957 lediglich jeweils um ein Jahr verlängernden Nutsungsvertrage stehe das in § 3 des Vertrages vorgesehene Kündigungsrecht nicht nur auf dem Papier. Zwar sei nicht zu erwarten, daß die Y/asser- und SchiffahrtsVerwaltung ohne wirklich triftigen Grund kündigen werde. Die Vertragsparteien hätten aber nicht nur die Möglichkeit einer Änderung und Verlegung der Anlage geregelt (§6 des Vertrages), sondern auch ernsthaft mit oiner Beendigung des Vertrages, sei e3 durch Kündigung, sei es durch einen im öffentlichen Interesse nötigen Y/iderruf der wasserpolizeilichen Genehmigung (§§ 11,12 des Vertrages) gerechnet. Eine Übernahme der Brücke bei Vertragsende durch die Y/asser- und Schifffahr tsverv/altung sei nicht in Erwägung gezogen worden. Vielmehr habe die Klägerin die Brücke bei Vertragsende auf Verlangen der Y/asser- und Schiffahrtsverwaltung beseitigen sollen.
Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen tragen die Annahme, daß die Brücke im Verhältnis zu dem Kanalgrundstück, auf dem sie:: erricht et worden ist, eine selbständige Sache im Sinne, von PrALR
14 -
I 2 § 31 geblieben ist, die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen das rechtliche Schicksal des Kanalgrundstücks nicht teilt und als Eigentum der Klägerin nach den Regeln des Preußischen Allgemeinen Landrechts auch kein Zubehörverhältnis zu dem Kanalgrundstück begründen kann»
Dieselbe Rechtslage stellt sich bei einer Beurteilung nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Y/erksbrücke nicht endgültig, sondern nur auf Zeit zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Kanalgrundstück verbinden wollte, wofür unbeschadet der massiven Bauart der Brücke (BGHZ 10, 171» 176) und einer etwa beabsichtigten langen Dauer des Nutzungs-Verhältnisses (BGH VersR I960, 365) bereits die schuldrechtliche Natur der Nutzungsverträge spricht (vgl. BGHZ 8, 1 ff; BGH in HJW 1959, 1487), so ist die Y/erksbrücke nach Maßgabe des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ein Bestandteil des Kanalgrundstücks geworden, sondern eine der Klägerin gehörige bewegliche Sache geblieben. Sie kann ferner schon allein deshalb auch nicht als Zubehör des Kanalgrundstücks in Sinne von § 97 BGB angesehen werden, weil es an der hierfür nach § 97 Abs. 2 BGB vorausgesetzten dauernden Zv/eckverbindung mit dem Kanalgrundstück fehlt (vgl. hierzu BGH NJV/ 1962, 1498 mit weiteren Nachweisen).
Kann die Brücke somit weder zu dem Grundeigen-tume noch zu den Zubehörungen des Kanalgrundstücks
 
gerechnet werden, so ist dem Berufungsgericht auch darin zuzuotimmen, daß die Klägerin ihren Klageanspruch aus abgetretenem Recht aufgrund der Abtre-tungserklärung der Y/aasor- und Schiffahrtsdirektion
 vom 11. Juli 1967 9 ihre Formgültigkeit unterstellt, nicht horleiten kann, weil der Eigentümerin des Kanalgrundstücks, das insoweit von den Bergschäden weder in seiner "Siibstanz" oder seinen Bestandteilen, noch in seinen Zubehörungen betroffen worden ist, Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Hebung der Brücke nach § 148 PrBergG nicht zu-otchen.
2, Aus demselben Grund ötehen diese Ansprüche der Klägerin auch nicht, wie die Revision meint, aus eigenem Recht in ihrer Eigenschaft als Pächterin des
 Zwar kann mit dem Reichsgericht und der herrschenden Meinung im Schrifttum davon ausgegangen werden, daß nicht nur der an dem Grundstück dinglich Berechtigte, sondern auch Mieter und Pächter des Grundstücks Ansprüche aus § 148 PrBergG wegen eines Bergschadens geltend machen können (vgl. dazu RGZ 46,
 280; 70, 242, 244; 74, 313, 315; RG in ZfB 58 (1917), 105 und 62 (1921), 420; Ioay, Allgemeines Berggesetz, 1920, Rdn. 15 zu § 148; Ebel-Y/ellor, Allgemeines Berggesetz, 2. Aufl. Anm. 10 zu § 148 u.a.m.). Ein solcher Anspruch aber hat - woran auch die genannten Entscheidungen des Reichsgerichts keinen Zweifel lassen - zur Voraussetzung, daß das "Grundeigentum11 oder
 
dessen "Zubehörungen" Schaden gelitten ha^en-- und gerade dadurch das Gebrauchsrecht des Mieters, Pächters oder sonstigen Nutzungsberechtigten beeinträchtigt v/orden ist. Denn § 148 PrBergG sieht nur den Ersatz von Schäden vor, die "dem Grundeigentums oder dessen Z ub ehörungen" zugefügt werden. Deshalb geht es nicht an, die Beeinträchtigung von Gebrauchsrechten ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Beeinträchtigung über Schäden an dem Grundstück selbst oder dessen Zubehörungen vollzogen hat, als Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach § 148 PrBergG genügen zu lassen. Eine andere Auffassung müßte folgerichtig dazu führen, dem Mieter oder Pächter eines Grundstücks einen Ersatz für Schäden auch an beweglichen Sachen, die den Zubehörungen des Grundeigentums nicht zugerechnet werden können, zuzubilligen, sofern eine Veränderung des Grundstücks durch umgehenden Bergbau für den Schaden ursächlich geworden ist. Einen Ersatz dieser Schäden will aber das Preußische Allgemeine Berggesetz durch die Fassung des § 148 gerade ausgeschlossen wissen.
II.
Wenn die Werksbrücke auch nicht als Zubehörung zu dem Kanalgrundstück, auf dem sie sich befindet, angesehen werden kann, so ist damit noch nicht schlechthin das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen des § 148 PrBergG verneint. Vielmehr ist der Begriff der11 Zubehörung” im Sinne dieser Vorschrift nicht auf die "Zubehörungen" zu dem Grundstück be-
 
schränkt, auf dem sich der Bergschaden ereignet; vielmehr kann es genügen, daß die beschädigte Sache die Eigenschaft der "Zubehörung" zu einem anderen Grundstück hat. Von dieser Auffassung - daß nämlich gemäß § 148 PrBergG Ersatz für Bergschäden an Grundstückszubehörungen nicht nur dann zu leisten ist or 'venn diese Schäden gerade auf dem Grundstück eingetreten sind, zu dem das ZubehörungsVerhältnis besteht - ist auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem in BGHZ $1, 119 ff veröffentlichten Urteil in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. ZfB 27 (1886), 100; RGZ 168, 288) ausgegangen. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Werksbrücke, wenn auch nicht zu dem Kanalgrundstück, so doch zu einem anderen Grundstück in einem Zubehörungsver-hältnis steht und ob bejahendenfalls dieses Zube-hörungsverhältnis genügt, im vorliegenden Pall die Voraussetzungen für den Haftungstatbestand des § 148 PrBergG insoweit - "Schäden an dem Giundeigentum oder dessen Zubehörungen" - zu erfüllen. 1
1. Nach PrALR I 2 § 42 war eine Sache, die zwar für sich selbst bestehen konnte, die aber mit einer anderen Sache in eine fortwährende Verbindung gesetzt war, Zubehör oder Pertinenzstück dieser (anderen) Sache. PrALR I 2 § 44 bestimmte ferner, daß bewegliche oder unbewegliche Sachen, die einem Ganzen durch die Handlung oder Bestimmung eines Menschen zugeschlagen worden waren, die Eigenschaft eines Pertinenzstückes hatten. Aufgrund dieser Vor-
Schriften ist einer selbständigen Sache die Zubehöreigenschaft zu Recht dann zugebilligt worden, wenn sie ira Eigentum des Eigentümers der Hauptsache stand, den Zv/ecken der Hauptsache dauernd zu dienen bestimmt v/ar und deshalb im Verkehr mit ihr als ein wirtschaftliches Ganzes galt, auch wenn sie nicht körperlich oder mechanisch mit der Hauptsache verbunden v/ar (vgl. Lernburg, Lehrbuch des Preußischen Privatrechts I 5* Aufl. S. 128 f; Pörster-Eccius, Preußisches Privatrecht I 7. Aufl. S. 116/117; 0.Rischer, Lehrbuch des Preußischen Privatrechts (1887)
S. 77; Engelmann, Las Preußische Privatrecht 4. Aufl. (1890) S. 70 f). Liese Begriffsbestimmung schließt alle diejenigen Sachen, die nach heutigem Recht als Zubehör im Sinne von § 97 BGB anzusehen sind, mit ein (vgl. BGHZ 51, 119, 122).
Die von dem Berufungsgericht unterstellte Zubehöreigenschaft der Brücke zu anderen Grundstücken der Klägerin im Bereich ihres Betriebsgeländes ist zu bejahen. Lie Werksbrücke stellt unstreitig eine Verbindung zwischen dem sich nördlich und südlich des Kanals erstreckenden Betriebsgelände der Klägerin dar und ist in ihrer Zweckbestimmung - abgesehen davon, daß auf ihr die Brunnenwasserleitung für die Versorgung des Wasserwerkes mit Kesselspeisewasser verlegt ist - entscheidend dadurch charakterisiert, daß über sie die Gleise der Werksbahn führen. Dadurch ist die Brücke ganz in den Dienst der Werksbahn, soweit diese der Verbindung zwischen dem - durch den Kanal getrennten - nördlichen und dem südlichen
19 -
Betriebsgelände dient, gestellt. Durch diese Zweckbestimmung kommt der Brücke die Zubehöreigenschaft nicht nur im Verhältnis zu den auf beiden Ufern unmittelbar an die Werksbrücke angrenzenden Flächen zu, über die die V/erksbahn führt (vgl, S, 18 des Berufungsurteils). Vielmehr muß der Werksbrücke darüber hinaus die Zubehöreigenschaft zu allen Grundstücken zuerkannt werden, die darauf eingerichtet sind, daß von ihm weg oder zu ihm hin Güter mittels der Werksbahn über die Brücke befördert werden. Als MHauptgrundstücke” kommen insoweit in Betracht: Y/erksbahnhöfe, sonstige Grundstücke mit Einrichtungen für die Be- oder Entladung der Werksbahn, gegebenenfalls Grundstücke mit Einrichtungen für den Güterumschlag von der Werksbahn auf Wasserfahrzeuge (und umgekehrt) und dergleichen. Es fehlt insoweit auch nicht an dem in § 97 BGB geforderten räumlichen Verhältnis, in dem das Zubehör seiner Zv/eckbe-stimmung entsprechend zu der Hauptsache stehen muß.
Die 'Werksbahn wird allein auf dem zusammenhängenden, lediglich von dem Kanal durchschnittenen, aber im übrigen räumlich geschlossenen Betriebsgelände der Klägerin betrieben. Die Brücke ist dadurch, daß sie der bahnmäßigen Verbindung zwischen dem nördlichen und südlichen Betriebsgelände zu dienen bestimmt ist, nicht nur eindeutig und erkennbar den Zwecken der Y/erksbahn dienstbar gemacht, sondern auch mittels der Bahnanlagen, besonders der Gleisanlagen mit den Grundstücken, die nach dem zuvor Gesagten als "Hauptgrundstücke M in Betracht kommen, in einer für die Begründung der Zubehöreigenschaft ausreichend engen Weise räumlich verbunden.
20 -
Aufgrund des unstreitigen und festgestellten Sachverhalts kann auch nicht angenommen werden, daB die Brücke nur vorübergehend für den wirtschaftlichen Zweck des Betriebes der Klägerin mit ihren Grundstücken benutzt werden soll. Dem stehen die oben gemachten Ausführungen nicht entgegen, nach denen die Verbindung der Brücke mit dem Kanalgrundstück im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist. Es kann dahinstehen, ob eine Sache, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist und deshalb nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht Bestandteil des Grundstücks wird, mit Rücksicht auf § 97 Abs.2 BGB, der ebenfalls auf die mangelnde Dauer der Zweckverbindung abstellt, niemals Zubehör des mit ihr verbundenen Grundstücks sein kann (so RGZ 66, 88, 90;
RGRK BGB 11. Aufl. Vorbemerkung 9 vor §§ 93 - 95? Enneccerus-Nipperdey Allgemeiner Teil des BGB 15.
Aufl. § 125 II 3 a S. 800 i.V.ra. § 126 I 5 S. 813). Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, daß die mit einem Grundstück nur vorübergehend verbundene Sache Zubehör eines fremden Grundstückes ist, da in solchen Fällen mit der Aufhebung der Verbindung nicht notwendig auch die Widmung der Sache für das fremde Grundstück enden muß. So hat die Rechtsprechung wiederholt Scheinbestandteilen im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zubehöreigenschaft zu einem fremden Grundstück zuerkannt (vgl. RGZ 87, 43, 50: Von einem E-Werk ausgehende Fernleitungen; HG Y/arnRspr 1930 Nr. 49: Anschlußgleise; RGZ 157, 40, 47: Sauerstoffanlage auf dem entfernt gelegenen gemieteten Grundstück
 als Zubehör eines FabrikgrundStücks; BGH LM BGB § 97 Hr. 3* Tankstelle aul* einem gemieteten Nachbargrunds tück) . In solchen Fällen kann die Eigenschaft der Sache als Zubehör zu einem fremden Grundstück nur dann verneint werden, wenn die Bauer der Verbindung der Sache mit dem Grundstück, auf dem sie errichtet ist, einen sicheren Rückschluß auf die Bauer der Widmung der Sache für die wirtschaftlichen Zwecke des fremden Grundstückes gestattet und umgekehrt. Bie Dauer der Verbindung der Brücke mit demjenigen Kanalgrundstück, auf dem sie heute errichtet ist, und das nicht zu dem Betriebsgelände der Klägerin gehört, besagt ohne weiteres nichts über die Bauer ihrer Widmung zu betrieblichen Zwek-ken. So ist nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin bei einer etwa eintretenden Notwendigkeit, die Brücke von ihrem jetzigen Standort zu entfernen, auf die Benutzung der Brücke für den wirtschaftlichen Zweck ihres Betriebes verzichten wollte, solange die in § 6 dos Nutzungsvertrages ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit einer Verlegung der Brücke, sei es an einer anderen Stelle des Kanalufers, sei es mit einer Verankerung auf eigenem Betriebsgelände, besteht. Auch kann den Umständen nicht entnommen werden, daß die Brücke v/ährend der Dauer ihres Vorhandenseins, sei es an der heutigen oder an anderer Stelle, nicht mehr den Zwecken des Werksbahnbe-triebes dienen wird.
2. Mit der Zubehöreigenschaft der Brücke im Verhältnis zu den für die Zwecke des Werksbahnbetriebes besonders eingerichteten, oben als "Hauptgrundstücke“
22
gekennzeichneten Grundstücken muß auch die Eigenschaft der Brücke als "Grundstückszubeftörung" im Sinne des § 148 PrBergG bejaht werden. Dazu braucht hier ebensowenig wie in der genannten Entscheidung des V. Zivilsenates in BGHZ 519 119 abschließend zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob es für den Haftungstatbestand de3 § 148 PrBergG genügt, daß die Schädigung bei der ZubehÖrung irgendeines, wenn auch fremden und wenn auch noch so weit entfernt liegenden Grundstücks eintritt, ob es mithin ausreicht, daß der durch bergbauliche Einwirkungen beschädigten Sache überhaupt die Eigenschaft als Grundstückszubehör zukommt, oder wo verneinendenfalls die Grenzen zu ziehen sind. Nach der Auffassung des V. Zivilsenates, gegen die der jetzt erkennende Senat Bedenken nicht trägt, sind bei einer Beschädigung von GrundStückszubehörungen die Haftungsvoraussetzungen jedenfalls dort zu bejahen, wo "die körperliche und wirtschaftliche Verbindung zwischen ZubehÖrung und Hauptgrundstück besonders eng und dauernd ist, insbesondere wenn es sich um mit dem Hauptgrundstück zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Anlagen auf in der Nachbarschaft liegenden Grundstücken handelt". Diesen Erwägungen entsprechend muß es auch hier für die Anwendbarkeit des § 148 PrBergG als ausreichend angesehen werden, daß die Brücke mit den Grundstücken, zu denen sie in einem Zubehörungs-verhältnis steht, in demselben räumlich zusammenhängenden und geschlossenen Betriebsgelände der Klägerin liegt, mit den "Hauptgrundstücken" durch die sonstigen Bahn- insbesondere Gleisanlagen auch gewisserma-
-23-
ßen körperlich verbunden ist und die “Hauptgrund-Stücke” ebenfalls den Einwirkungen desselben Bergbaubetriebes unterliegen, der auch die Schäden an der Brücke selbst verursacht hat.
B.
I.	Das Berufungsgericht läßt ebenfalls die Brücke als Zubehör zu bestimmten Grundstücken der Klägerin und auch als Grundstückszubehörung im Sinne dos § 148 PrBergG gelten. Es hält den Ersatzanspruch der Klägerin jedoch für ausgeschlossen durch den mit der Beklagten vereinbarten Bergschadenverzicht, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Belastung nahezu sämtlicher, über dem Grubenfeld der Beklagten belegenen Grundstücke der Klägerin grundbuchlich eingetragen ist.
Die Grundbucheintragung lautet: “Der jev/eilige Eigentümer ist verpflichtet, schädliche Einwirkungen zu dulden, die trotz Beachtung aller betrieblichen Maßnahmen, welche nach den bergpolizeilich genehmigten Betriebsplänen zur Verhütung von Bergschäden erforderlich sind, ausgehen von den Bergwerksunternehmen der jeweiligen Eigentümer der im Berggrund buch von: ... Der jeweilige Eigentümer hat die genannten Einwirkungen zu dulden, ohne Unterlassung, Wiederherstellung, Schadensersatz oder Wertminderung beanspruchen zu können.” Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht diese Belastung als zulässige
 
Grunddienstbarkeit im Sinne von § 1018 BGB dritte Alternative,' durch die die Ausübung von Hechten ausgeschlossen ist, die sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück (hier: dem einem Grundstück insoweit nach § 50 Abs» 2 PrBergG in Verbindung mit Art. 67 EGBGB gleichgestellten Bergwerkseigentum) gegenüber ergibt (vgl. RGZ 130, 350, 354/6).
Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich dieser Bergschadenverzicht auch auf die Werksbrücke erstreckt, obwohl diese auf Gelände errichtet worden ist, das mit einem solchen Verzicht unstreitig nicht belastet ist. Es führt hierzu im wesentlichen aus:
Eine solche Dienstbarkeit erstrecke sich auch auf das Zubehör dos belasteten Grundstücks. Zwar fehle es insoweit an einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, Aus den §§ 314, 498, 2164 BGB einerseits und den §§ 926, 1031, 1096 und 1120 BGB andererseits folge jedoch der allgemeine Grundsatz, daß sich persönliche Verpflichtungen wie dingliche Verfügungen ira Zweifel auch auf das Zubehör erstreckten. Die Klägerin habe nichts dafür dargetan, daß hier das Zubehör nicht mit einbegriffen gewesen sein sollte.
Da das gesamte Gelände der Werksbahn vom (südlich des Kanals gelegenen) Werksbahnhof bis zu dem Kraftwerk II Ofl^ ebenso wie das Kraftwerk selbst mit der Dienstbarkeit belastet sei, erstrecke sich
25
der Bergschadenverzicht auch auf die Y/erksbrücke. Denn die Werksbrücke komme als Zubehör dieser Grundstücke in Betracht. Für die Feststellung, daß und im Verhältnis zu welchen anderen Betriebsgrund-stücken die Werksbrücke als Zubehör angesehen werden könne, fehle es an jedem Anhalt. Selbst wenn davon auszugehen sei, daß durch die nachträgliche Verlegung der Y/asserrohrleitung über die Brücke nicht nur die Leitung selbst, sondern auch die Werksbrücke nachträglich Zubehör des Wasserwerks geworden sei, das sich unstreitig auf verzichtsfreiem Gelände befinde, würde die Werksbrücke damit in ihrer Verzichtsgebundenheit nicht berührt worden sein. Zwar würde damit die Rohrleitung über die Brücke als Zubehör des Y/asserv/erks verzichtsfrei sein. Da an Zubehörstücken jedoch selbständige Rechte bestehen könnten, würde die Versichts-freiheit der Rohrleitung diese Eigenschaft nicht auf die Y/erksbrücke übertragen können.
Der Umstand, daß die Werksbrücke erst nach Bestellung der Grunddienstbarkeit errichtet worden sei, stoho einer Erstreckung der Belastung auf die Brücke nicht entgegen. Abgesehen davon, habe die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 21. Mai/26. Juni 1954 mit der Beklagten schuldrechtlich vereinbart, daß die aus dem Eigentum an den mit dem Bergschadenverzicht belasteten Grundstücken etwa entstehenden Bergschadenersatzansprüche für alle Zukunft völlig ausgeschlossen sein sollten. Aus dem Gesamtinhalt dieses Vertrages ergebe sich, daß die Klägerin auch
26
nicht befugt sein sollte, solche Ansprüche für etwa nachträglich geschaffenes Zubehör dieser "Verzichts ^-Grundstücke zu stellen.
II. Das Berufungsurteil kann mit dieser Begründung nicht bestehen bleiben.
1. Mit dem Berufungsgericht und entgegen der Meinung der Hevision ist allerdings davon auszugehen, daß der Bergschadenverzicht nicht nur diejenigen "ZubehÖrungen11 des belasteten Grundstücks erfaßt, die mit dem Grundstück selbst körperlich verbunden sind. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen Anlagen auf fremdem Grund und Boden Zubehörungen des belasteten Grundeigentums im Sinne von § 148 PrBergG sein können, erstreckt sich der Bergschadenverzicht auch auf sie ohne Rücksicht darauf, ob das Grundstück, auf dem die Anlagen errichtet sind., selbst mit einem Bergschadenverzicht belastet ist.
Denn der Ersatzanspruch für die Schäden, die sich über diese Anlage vollziohen, wird dem Betroffenen gewährt, weil die Anlagen Zubehörungen des Hauot-
sind. Ein das Hauptgrund stück belastender Bergcchadenverzicht soll aber seiner Bestimmung nach alle Ersatzansprüche ausschließen, die sich aus dem Grundeigentums und den Zubehörungen des belasteten (Haupt-)Grundstücks ergeben. Damit erstreckt sich der Verzicht notwendig auch auf Schäden an denjenigen Zubehörungen des HauptgrundStücks, die auf fremdem Grund und Boden angelegt sind. Entgegen der Revision stellt sich insoweit auch nicht die Präge, ob und inwieweit eine Grunddienstbarkeit
r
 
nach don Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches allgemein auch das Zubehör eines Grundstücks belastet. Denn der Bergschadenversicht ist seinem Inhalt nach darauf gerichtet, Ersatzansprüche für Schäden an Zubehörungen des Grundeigentums aussuschließen und aufgrund dieses Inhalts schließt diese Belastung des (Haupt-)Grundstücks die Ausübung der dem Grundeigentümer sonst nach § 148 PrBergG zustehenden Rechte auch hinsichtlich der ,,Zubehörungon,, des (Haupt-)Grundstücks aus.
2.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen dor Bergschadenversicht Schadenersatzansprüche nicht nur hinsichtlich der bei Bestellung der Grunddienstbarkeit vorhandenen Zubehörungen der belasteten Grundstücke, sondern auch hinsichtlich dor erst nachträglich geschaffenen Zubehörungen ausschließen sollte, werden bereits durch die den Bergschadenverzichten zugrunde liegenden Vereinbarungen der Parteien gerechtfertigt, deren Auslegung im Sinne des Benfungs-gerichts möglich ist. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
3.	Ist, wovon mit dem Berufungsgericht auszugehen ist, die »Yerksbrücke Zubehörung mehrerer grund-buchlich selbständiger "Hauptgrundstückeu der Klägerin, so ist ein Ersatzanspruch für Bergschäden an der Brücke aufgrund eines dinglichen Bergschadenverzichts jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn sämtliche (Haupt-)Grundstücke mit dem Bergschadenverzicht belastet sind. Denn die Grunddienstbarkeit schliefst
28
allein die Ausübung von Rechten aus den belasteten Grundstücken aus; sie berührt grundsätzlich nicht die Befugnis des Betroffenen, Rechte aus den unbelasteten Grundeigentum und dessen Zubehörungen geltend zu machen« Etwas anderes kann auch nicht für den Fall gelten, daß ein und dieselbe Sache Zubehörung sowohl eines verzichtbelasteten als auch eines verzichtsfreien Grundstücks ist* Solange in einem solchen Palle nicht besondere Vereinbarungen zwischen dem Bergbautreibenden und dem Eigentümer hinsichtlich der Bergschäden an dieser Sache getroffen worden sind, muß es dem Betroffenen in einem solchen Pall in aller Regel unbenommen bleiben, in seiner Eigenschaft als Eigentümer des verzichtsfreien Grundstücks Ersatzansprüche nach § 148 PrBergG auch hinsichtlich dieser “Zubehörung“ geltend zu machen« Andernfalls v/ürde das Eigentum an den verzichtsfreien Grundstücken in seinen durch § 148 PrBergG geschützten Beziehungen durch die an einem anderen Grundstück bestellte Grunddienstbarkeit in unzulässiger Weise geschmälert werden«
Dem Bergbautreibenden entstehen hieraus keine besonderen Nachteile, die über diejenigen hinausgehen, welche er dadurch in Kauf genommen hat, daß er von der Vereinbarung eines Bergschadenverzichts hinsichtlich des nichtbelasteten (Haupt-)Grundstücks abgesehen hat. Im übrigen hat er die Möglichkeit, durch besondere Vereinbarungen mit dem Eigentümer der “Zubehörung” diese in ganzem Umfang von einer Ersatzverpflichtung auszunehmen«
 
4.	Der Revision ist zuzugeben, daß die Beurteilung der danach erheblichen Frage durch das Berufungsgericht, ob die Werksbrücke Zubehörung ausschließlich verzichtsbelasteter Betriebsgrundstücke der Klägerin oder auch verzichtsfreior Grundstücke ist, nicht frei von Recht3fehlorn ist.
Bas Berufungsgericht zieht als Hauptgrund-stücke, denen die Werksbrücke als Zubehör zugeord-net werden kann, die Grundstücke, über welche die Werksbahn vom Werksbahnhof bis zu dem Kraftwerk II ^ verläuft, das Gelände des Kraftwerks selbst und das Gelände des Wasserwerks in Betracht. Wie oben (unter A II 1) bereits dargelegt, müssen aber noch weitere Grundstücke im Betriebsgelände der Klägerin als “Hauptgrundstücke” gewertet werden und nicht nur - vom Kraftwerk und Wasserwerk abgesehen - die Grundstücke, auf denen sich der südliche Werksbahnhof befindet und über die die Werksbahn vom Werksbahnhof bä.g£ zu dem Kraftwerk II OflB verläuft. Ob diese weiteren als Hauptgrundstücke in Betracht kommenden Grundstücke - nämlich alle Grundstücke, die in der oben gekennzeichneten Weise für die Zwecke der Werksbahn besonders eingerichtet sind - mit dem dinglichen Bergschadenvorzicht belastet sind oder nicht, läßt sich den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen.
Bas angefochtene Urteil läßt sich sonach mit der Begründung, bereits der dinglich gesicherte Berg-
 
schadenverzicht schließe Ersatzansprüche der Klägerin aus, bei dem bisherigen Sachund Streitstand nicht halten,
III.	Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung gehalten werden,
1.	Ob über den dinglichen Bergschadenverzicht hinaus ein v/eitergehender schuldrechtlicher Bergschadenverzicht vereinbart gewesen ist, durch den möglicherweise ganz allgemein ein Ersatz von Bergschäden an der Werksbrücke ausgeschlossen worden ist, hat das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt sein lassen. Für die Annahme einer solchen Vereinbarung fohlt es bisher an geeigneten Feststellungen,
2.	Nach § 150 Abs. 1 FrBergG ist der Bergwerksbesitzer nicht zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerks entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die denselben durch den Bergbau drohende Gefahr dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbokannt bleiben konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Klägerin bei der Errichtung der Brücke die Gefahr, die der Brücke durch Bergsenkungen drohen konnte, nicht unbekannt. Deshalb hat die Klägerin nach Erörterung der Pläne mit der Beklagten als Sicherungsvorkehrung der Brücke eine größere Durchfahrtshöhe gegeben, als nach den damals geltenden wasserpolizeilichen Auflagen an sich
- 31
erforderlich war. Entsprach die eingetretene Senkung der Brücke nach Art und Umfang der Voraussicht nicht nur einer allgemeinen, sondern der konkreten Berggefahr, was mangels geeigneter Feststellungen des Berufungsgerichts zwar nach dem bisherigen Sachstand nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen, aber auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, da die Senkung bis September 1964 von 70 cm jedenfalls noch innerhalb des Sicherheitsabstands lag, so wäre aus diesem Grunde der Erstattungsan-spruch der Klägerin nach § 150 Abs. 1 PrBergG in vollem Umfang ausgeschlossen. Etwas anderes würde gelten, wenn die Senkungsschäden stärker und schneller als erwartet aufgetreten wären und in absehbarer Zeit mit weiteren Senkungen gerechnet werden müßte, so daß aus eine Erhöhung der Durchfahrtshöhe bereits im jetzigen Zeitpunkt erforderlich wäre. In dem letztgenannten Fall wäre es alsdann nur für die Höhe dos zu ersetzenden Schadens von Bedeutung, inwieweit für das Verlangen der Y/asser- und Schiffahrtsverwaltung, die Brücke nunmehr auf eine Durchfahrtshöhe von 5,50 m zu heben, die drohende Gefahr weiterer Bergsen-kungen zu demindest mitbestimmend gewesen ist und ob der drohenden Berggefahr mit einer niedrigeren als der geforderten Durchfahrtshöhe begegnet werden könnte. Die Beklagte hat zu den Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 PrBergG, die sie behaupten und beweisen muß, eingehend erst in dem Schriftsatz vom 4. März 1966 Stellung genommen, der der Klägerin erst am 7. März 1966 zugegangen ist, so daß sie sich hierzu in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 8. März 1966 nicht rechtzeitig erklären konnte (.§ 272 a ZPO)»
r
-32-
Da somit das Vorbringen der Beklagten nicht als unstreitig angesehen werden kann, ist dem Revisionsgericht nicht möglich, aufgrund dos bisherigen Sachverhalts die Frage, ob und inwieweit der Ersatzanspruch der Klägerin nach § 150 Abs. 1 PrBergG ausgeschlossen ist, selbst zu entscheiden. Auch diese Frage bedarf vielmehr weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht.
IV.	Da. das Berufungsurteil aus den vorstehenden Gründen aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, braucht auf die übrigen Ver-fahronsrügen der Revision nicht näher eingegangen zu werden, da die Klägerin in der wiedereröffneten Tatsachenverhandlung Gelegenheit erhält, auf dieses Vorbringen zurückzukommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten, da diese von dem Ausgang des Rechtsstreits abhängt (§97 Abs, 1 ZPO), Das Urteil ist als Versäumnisurteil gemäß § 708 Nr, 3 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft
 Dr, Beyer
 Dr. Hußla
G-ähtgens