Bei Ermittlung des sogo inneren Wertes eines Grundstücks dürfen auf ungewöhnliche Verhältnisse (hier: besondere politische Ereignisse) zurückzuführende vorübergehende Prei©Veränderungen nur dann außer Betracht gelassen werden, wenn die Auswirkungen der die Preise beeinflussenden Umstände bei nüchterner Beurteilung der Lage auf dem Grundstücksmarkt bereits im Zeitpunkt des Erbfalls als nur vorübergehende erkennbar waren. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12o Zivilsenats des Karamergeriehts in Berlin (Charlottenburg) vom 3o Oktober 1963 im Kostenpunkt und hinsichtlich des Zahlungsanspruches wegen eines Betrages von 7o658,33 DM nebst Zinsen aufgehobene Die Revision wird zuruckgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von 5 »981,37 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 13o September I960 sowie zur Ableistung des Offenbarungseides verurteilt ist» Der Beklagte hat der Klägerin auf ihren .Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 der Machlaßmasse und ihre weiteren Forderungen bereits 10<>392,72 JDM gezahlt» Die Klägerin verlangt mit der Klage weitere Beträge» Sie meint, die Angaben über den Machlaß und dessen Bewertung seien in verschiedenen Punkten unvollständig oder unrichtig, insbesondere seien die beiden zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücke zu gering bewertet» Außerdem verlangt sie einen Betrag von 3<>825>20 DM aus dem Nachlaß ihrer Mutter, 2»687,72 DM als Erbin ihrer Großmutter sowie weitere 5»032 DM, weil der Erblasser insoweit ihr Kindesvermögen für sich verwandt gehabt habe» Daneben beantragt die Klägerin die Ableistung des Offenbarungseides durch den Beklagten dahin, daß er den Bestand des Nachlasses seines Vaters so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei» Sie ist der Auffassung, daß der Beklagte die Angaben über den Nachlaßbestand nicht mit der erforder-lichen Sorgfalt gemacht habe; verschiedene wichtige Ver-inögensstücke hätten gefehlt» Hach § 2314 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe geworden ist, auf Verlangen über den Bestand des Hachlasses Auskunft zu erteilen» Nach § 260 BGB gilt dann weiter folgendes* Der Verpflichtete hat ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen; besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgeoteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei» Nach §§ 260 Abs» 3 und 259 Abs» 3 BGB besteht jedoch in Angelegenheiten von geringer Bedeutung eine Verpflichtung zur Leistung des Eides nicht» Der Beklagte habe das Verzeichnis des Testamentsvollstreckers in eigener Verantwortung überprüfen müssen und Mängel desselben zu vertreten* Eine Unvollständigkeit habe in folgender Hinsicht vorgelegens Das Verzeichnis enthalte nicht die Briefmarken, obwohl sie nach den ein-geholtcn Gutachten mit einem Wert von 150 DU anzusetzen seien* Über die Bibliothek des Erblassers habe sich nur ein Hinweis befunden “eine Partie Bücher Klassik und alte Juristik 50 DM°, obwohl zu dem Nachlaß eine umfangreiche Bibliothek gehört habe; das spätere genaue Verzeichnis umfasse 36 Blätter; Sachverständige hätten die Bücher auf 1*000 DU geschätzt» Das Berufungsgericht bewertet sie mit 600 DL1» Unstreitig fehlen dabei noch drei Kunstbücher» Außerdem seien einige Ölbilder von Professor nicht angegeben» 3») Der Revision ist zuzugeben, daß die Nichtangabe der Briefmarken schwerlich gegen den Beklagten zu verwerten war, weil insoweit die Klägerin die Darstellung des Beklagten nicht bestritten hatte, daß ein vom Testaments Vollstrecker befragter Briefmarkenhändler Bin Gegenwart der Klägerin die in einem alten Album und in einem Schuhkarton in Tüten oder lose liegenden Marken als wertlose Kiloware bezeichnet hatte» Gleichwohl läßt sich die Wertung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß hier nach dem Gesaatverhalten des Beklagten vernünftige Gründe für die Annahme vorlägen, er habe seine Angaben über den Nachlaßbestand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht« Die Entscheidung wird insoweit schon durch die Feststellung getragen, daß die jetzt näher beschriebene Bibliothek mit rund tausend Büchern,unter denen sich zwar meist Fachbücher, aber auch mehrere vollständige Klassiker-ausgaben befanden, in unzulänglicher und irreführender ..eise aufgeführt wurde, selbst wenn die drei besondere hervorgehobenen Kunstbücher dabei noch außer Betracht gelassen werden» Nach der Sachlage muß das auf mangelnder Sorgfalt beruhen» Die Bedeutung einer solchen Bücherei kann dem Beklagten nicht entgangen sein» Auch die Original- Unerheblich ist der Hinweis, daß öonstigo wesentliche Unrichtigkeiten nicht mehr fest-gestellt seien, denn das Berufungsgericht hat nicht alle Behauptungen der Klägerin abschließend geprüft«, Wenn ein Gegenstand von nicht unerheblicher Bedeutung verschwiegen oder unrichtig aufgeführt ist und der Verdacht mangelnder Sorgfalt besteht, muß der Verpflichtete den Offenbarungseid leisten, weil nicht abzusehen ist, ob durch die Eidesleistung andere, wesentliche und erhebliche Vermögenswerte aufgedeckt wordene Die Revision ist daher insoweit unbegründet <> Der Erblasser habe als gesetzlicher Vertreter der Klägerin im Jahre 1936, als die Klägerin 10 Jahre alt war, zu dem Bau seines Hauses in der S^^zallee 3«400 RM vom Vermögen der Klägerin verwendet„ Br müsse diesen Betrag zurück-sahlen, und zwar als Nachlaßverbindliehkeit voll in Deutscher Mark* nur die Zinsen von Volljährigkeit bis zur Währungsreform würden abgewertot«, Das ergebe zusammen 4o869,94 DM«, Der Schriftsatz enthielt einen Beweisantrag in der behaupteten Form nicht} die dem Schriftsatz beigefügte eidesstattliche Versicherung von Frau besagte nur, daß sie unmittelbar nach Kriegsende einmal der Klägerin im Aufträge des Erblassers einen Geldbetrag von 2o000 Mark ausgehändigt habe; es fehlte dabei jede Angabe über die näheren Umotando dieses Vorfalls« Die Klägerin hatte den Empfang des Goldes schon vorher zugegeben, aber vorgetragen, daß es sich um eine Unterhaltsleistung ihres Vaters auf der Flucht, in den Wirren des Zusammenbruchs gehandelt habe0 Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht es ablehnte, über diese unstreitige Tatsache Beweis zu erheben} eine Beweiserhebung wäre nur in Frage gekommen, wenn der Beklagte Tatsachen dafür unter Beweis gestellt hätte, daß dieser Betrag als Rückzahlung auf diese Schuld bestimmt war«, Die Butter der Parteien sei vom Erblasser zu 1/4 und den drei Kindern zu je 1/4 beerbt worden« Nach einem gerichtlich genehmigten Auseinandersetzungsvertrag vom 25o Oktober 1937 habe der Erblasser ein Grundstück in Teltow erhalten, während er den übrigen Nachlaß den Kindern übertragen habe« Dazu habe eine Forderung gehört, die daraus entstanden sei, daß der Erblasser im Jahre 1936 2«500 RM seiner Frau ebenfalls zu dem Hausbau verwandt habe» Das Geld stamme aus einem Betrag von 3«000 RM» den seine Frau als Entschädigung bei ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst im 1924 erhalten gehabt habe» Davon stehe der Klägerin 1/3 mit 833?33 DM zu; das ergebe mit Zinsen einen Betrag von 1.195>59 DM» Ber Beklagte meint, das Kammergericht habe dabei seine Fragepflicht verletzt, weil es ihn darauf hätte hinweisen müssen, daß es sein Vorbringen als verspätet zurückwoisen werde» Biese Rüge ist unbegründet» Benn grundsätzlich braucht das Gericht einen beim Oberlandes-goricht zugela3oenen Anwalt über derartige gesetzliche Vorschriften nicht zu belehren» Außerdem waren dem Anwalt nach dem Inhalt seines Schriftsatzes bei dessen Einreichung die erwähnten Bestimmungen gegenwärtig, da Nach dem Beweisbeschluß des Ka rnm erg eric ht s vom 2.Juli 1962 war der Sachverständige darauf hingewiesen, daß bei der Bewertung von Grundstücken für die Berechnung des Pflichtteils nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei außergewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht der Verkaufawert zur Zeit dos Erbfalls (10. 3oi Anwendung dieser Rechtsgrundsätze durfte das Berufungsgericht dem Sachverständigen nicht nahelegen, ohne weiteres die Ausv/irkungen des Chrustschow-Ültimatums von Ende November 1958 auf die Grundstückspreise in West-Berlin außer Betracht zu lassen« Es hat allerdings festgestellt, daß sich diese Preise Anfang I960 wieder normalisiert hatten. Bas Berufungsgericht muß vielmehr - unter Umständen nach weiterer Aufklärung - prüfen, ob der spätere Wegfall dieser Preissenkung bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar war« Dabei ist wie bei jeder Bewertung und Vermögensschätzung eine wirtschaftliche Be-ti-achtungsweisG nötig. Auch hier ist eine generalisierende Betrachtungsweise erforderlich, sodaß zu prüfen ist, ob bei vernünftiger nüchterner Betrachtung für einen durchschnittlichen besonnenen Beurteiler der Wegfall der Preisbeeinflussung erkennbar war» Deshalb wird das Kammergericht zu prüfen haben, wie ein solcher besonnener, nüchterner Betrachter im Marz 1959 die politische Lage und besonders die Bedeutung des Chrustschow-Ultimatums in den Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt bewertete« Soweit sich danach ergibt, daß die die Preisrückgänge auf dem Berliner Grundstücksmarkt verursachenden besonderen politischen Verhältnisse von einem besonnenen Betrachter als lediglich vorübergehende angesehen wurden und deshalb auch bei nüchterner Beurteilung der Lage bereits im Zeitpunkt des Erbfalls mit einem baldigen Aiederansteigen der Preise auf dem Grundstücksmarkt zu rechnen war, dann - aber auch nur dann -wird der damals zu beobachtende Preisrückgang außer Betracht zu bleiben haben» Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit es für die Grundstücke höhere Werte eingesetzt hat, als sie der Beklagte seiner Berechnung zugrundelegt» Der Erblasser habe in der Hypothekenbewilligung vom 22o Oktober 1956 bemerkt, daß &v dem Beklagten diesen Betrag aus Darlehen schulde» In ‘einem Schreiben vom 60 September I960 habe der Beklagte durch seinen Anwalt jedoch erklärt, daß er, wenn er von dieser Hypothek ab-sehe, keine Schenkungen erhalten habe» Damit habe er zugegeben, daß diese Hypothek geschenkt worden sei, daran müsse er sich festhalten lassen* Seine späteren allgemein gehaltenen Angaben über angebliche Hilfeleistungen für den Vater reichten zur Widerlegung nicht aus» ber I960 anders aus, zeigt damit aber keinen Rechtsfehler auf» Sie meint weiter, das Berufungsgericht habe den Brief des Erblassers vom 18» September 1958 an Rechtsanwalt übersehen» In diesem Brief heißt es, der Erblasser habe die Hypothok eintragen lassen, weil sein Sohn ihn “unterstützt hat bzw» unterstützen mußte"» Diese Erklärung widersprach wiederum der Eintragungsbilligung und konnte deshalb schwerlich die Wirkung der späteren Erklärung des Beklagten selbst erschüttern. Jedenfalls ergab sich auch aus dem Vorbringen des Beklagten, daß die Angabe der Eintragungsbewilligung nicht zutraf, denn ein Darlehen hatte der Beklagte seinem Vater nicht gegeben» Einen anderen Entstehungsgrund für die Forderung hat der Beklagte aber nicht dargetan» Im Berufungsurteil heißt es dann weiters Wenn der Beklagte tatsächlich Leistungen an seinen Vater erbracht haben sollto, so wäre das in Erfüllung der ihm als Sohn obliegenden Unterhaltspflicht geschehen* Die Revision meint, eine derartige Feststellung widerspreche dem Vortrag der Klägerin, daß der Ei'blasser nicht unterstützungsbedürftig gewesen sei«. Auch das ist unerheblich«» Denn es handelte sich hier nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern in Wirklichkeit um eine Erwägung des Kammergerichts, daß der Beklagte bei derartigen Zuwendungen schwerlich den Willen gehabt habe, Ersatz zu verlangen* 3o) Bie Revision meint, das Berufungsgericht hätte konkrete Umstände für seine Schätzung angeben müssen und das beantragte Gutachten der Anwaltskammer einholen müssen» Eine Anwaltskanzlei müsse schon zur Vermeidung von Regressen ordnungsmäßig bis ins Kleinste abgewickelt werden, auch wenn die Abwieklungskosten höher als die Einnahmen seien» Bas Kammergericht hat erkennbar die Aufstellung sachlich überprüft» Babei stand die Einholung eines Gutachtens im Ermessen des Tatrichters (§ 404 ZPO)» Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Kosten für die Abwicklung der Anwaltspraxis durfte sich das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde durchaus Zutrauen» Bie Aufstellung deo Beklagten zeigt, daß er eine Fülle von Kosten eingesetzt hat, die die Klägerin nicht berühren, so die Kosten für eine Rechtsberatung des Beklagten oder des Testamentsvollstreckers, die Kosten füi' den Steuerberater zur Abgabe der Steuererklärung, eine Haftpflichtversicherung des Testamentsvollstreckers und eine ‘'Rückstellung für Unkosten und Gebühren des Testamentsvollstreckers mit 4»000 BM"» Bas Urteil läßt weiter erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit den Einzolpo3ten der Aufstellung befaßt hat, Es brauchte aber nicht zu jedem einzelnen Betrag schriftliche Ausführungen in den Urteilsgründen zu machen. Nur insoweit muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das allerdings auch über die Kosten der Revision und damit über die gesamten Kosten des Rechtsstreits neu zu entscheiden hat, Bas Berufungsgericht hat in seiner Gesamtberechnung für die Grundstücke 71»000 DM und 64.400 DM, also insgesamt 135.400
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 2311 Bei Ermittlung des sogo inneren Wertes eines Grundstücks dürfen auf ungewöhnliche Verhältnisse (hier: besondere politische Ereignisse) zurückzuführende vorübergehende Prei©Veränderungen nur dann außer Betracht gelassen werden, wenn die Auswirkungen der die Preise beeinflussenden Umstände bei nüchterner Beurteilung der Lage auf dem Grundstücksmarkt bereits im Zeitpunkt des Erbfalls als nur vorübergehende erkennbar waren. BGH,UrtoVo 51. Mai 1965 - III ZR 214/63 KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 214/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 31. Mai 1965 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle desDiploIng, Hans-Hubert ■Gi * Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevolltnäehiigtert Rechtsanwalt gegen d^DÜbersetzerin Sigrid A^HHBstraße ^ß, t Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Dro 2 Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Hecht erkannt* Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12o Zivilsenats des Karamergeriehts in Berlin (Charlottenburg) vom 3o Oktober 1963 im Kostenpunkt und hinsichtlich des Zahlungsanspruches wegen eines Betrages von 7o658,33 DM nebst Zinsen aufgehobene Die Revision wird zuruckgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von 5 »981,37 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 13o September I960 sowie zur Ableistung des Offenbarungseides verurteilt ist» Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand* Die Klägerin macht Ansprüche gegen ihren Bruder, den Beklagton, wegen des Nachlasses ihres Vaters geltend. Der Vater der Parteien, Rechtsanwalt Dr. Hugo aus Bex'lin, ist am 10. März 1959 verstorben. Die Mutter war bereits im Jahre 1936 gestorben. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die Parteien und ein in Kanada lebender Bruder Harald. Der Beklagte ist testamenta- rischer Alloinerbe» hin Vetter des Erblassers, der Bank-kaufmann war bis I960 als Testamentsvollstrecker tätig» Er hat eine übersieht über den Machlaßbestand aufgestellt, die eine Aktivmasse von 117o254,90 JDM und Verbindlichkeiten von 57<»036,44 DM ergäbe Der Beklagte hat sich dieses Verzeichnis zu eigen gemacht» Der Beklagte hat der Klägerin auf ihren .Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 der Machlaßmasse und ihre weiteren Forderungen bereits 10<>392,72 JDM gezahlt» Die Klägerin verlangt mit der Klage weitere Beträge» Sie meint, die Angaben über den Machlaß und dessen Bewertung seien in verschiedenen Punkten unvollständig oder unrichtig, insbesondere seien die beiden zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücke zu gering bewertet» Außerdem verlangt sie einen Betrag von 3<>825>20 DM aus dem Nachlaß ihrer Mutter, 2»687,72 DM als Erbin ihrer Großmutter sowie weitere 5»032 DM, weil der Erblasser insoweit ihr Kindesvermögen für sich verwandt gehabt habe» Daneben beantragt die Klägerin die Ableistung des Offenbarungseides durch den Beklagten dahin, daß er den Bestand des Nachlasses seines Vaters so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei» Sie ist der Auffassung, daß der Beklagte die Angaben über den Nachlaßbestand nicht mit der erforder-lichen Sorgfalt gemacht habe; verschiedene wichtige Ver-inögensstücke hätten gefehlt» Die Klägerin hat im ersten Hechtszug beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 24»273,57 DM nebst Zinsen und zur Ableistung des Offenbarungseides zu verurteilen» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er ist dem Vorbringen der Klägerin durchweg entgegengetreten» / j Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 7o900,47 DM nebst Zinsen und zur Ableistung des Offenbarungseides verurteilt * Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegte Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 13«639,70 DM nebst Zinsen verurteilt, es bei der Verurteilung zur Eidesleistung belassen und im übrigen beide Berufungen zurück-gewiesen» Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten,, mit der er seien Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe 5 Die Revision des Beklagten ist nur zu dem Teil begründet» Xo Offenbarungseid lo) Der x’echtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend» Hach § 2314 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe geworden ist, auf Verlangen über den Bestand des Hachlasses Auskunft zu erteilen» Nach § 260 BGB gilt dann weiter folgendes* Der Verpflichtete hat ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen; besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgeoteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei» Nach §§ 260 Abs» 3 und 259 Abs» 3 BGB besteht jedoch in Angelegenheiten von geringer Bedeutung eine Verpflichtung zur Leistung des Eides nicht» Die Auskunftspflieht erstreckt sich dabei nicht nur auf die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegonstände und Nachlaßverbindlichkeiten, sondern nach § 2057 BGB auch auf ausgleichspflichtige Zuwendungen des Ez’blassers und dessen Schenkungen innerhalb der letzten zehn <jahre? Die Auskunft muß dem Berechtigten die Prüfung ermöglichen? ob und in welcher Höhe Ansprüche für ihn bestehen können* Die Präge, ob Grund zu der Annahme mangelnder Sorgfalt vorliegt, richtet sich noch dem Gesamtverhalten des Verpflichteten» Dazu kann auch eine anfängliche Unvoll-stUndigkeit oder Unrichtigkeit der später berichtigten Auskunft verwertet werden* Es müssen greifbare Tatsachen festgestellt werden, die bei vernünftiger Betrachtung den Verdacht mangelnder Sorgfalt, also eines Verschuldens erwecken» 2») Das Berufungsurteil hat folgendes ausgeführt} Der Beklagte habe das Verzeichnis des Testamentsvollstreckers in eigener Verantwortung überprüfen müssen und Mängel desselben zu vertreten* Eine Unvollständigkeit habe in folgender Hinsicht vorgelegens Das Verzeichnis enthalte nicht die Briefmarken, obwohl sie nach den ein-geholtcn Gutachten mit einem Wert von 150 DU anzusetzen seien* Über die Bibliothek des Erblassers habe sich nur ein Hinweis befunden “eine Partie Bücher Klassik und alte Juristik 50 DM°, obwohl zu dem Nachlaß eine umfangreiche Bibliothek gehört habe; das spätere genaue Verzeichnis umfasse 36 Blätter; Sachverständige hätten die Bücher auf 1*000 DU geschätzt» Das Berufungsgericht bewertet sie mit 600 DL1» Unstreitig fehlen dabei noch drei Kunstbücher» Außerdem seien einige Ölbilder von Professor nicht angegeben» Schon danach bestehe berechtigter Anlaß für die Klägerin zu Zweifeln an der Vollständigkeit des Nachlaß-Verzeichnisses, so daß der Beklagte zur Eidesleistung verpflichtet sei. Auf die weiteren Beanstandungen der Klägerin komme es dann nicht mehr an. 3») Der Revision ist zuzugeben, daß die Nichtangabe der Briefmarken schwerlich gegen den Beklagten zu verwerten war, weil insoweit die Klägerin die Darstellung des Beklagten nicht bestritten hatte, daß ein vom Testaments Vollstrecker befragter Briefmarkenhändler Bin Gegenwart der Klägerin die in einem alten Album und in einem Schuhkarton in Tüten oder lose liegenden Marken als wertlose Kiloware bezeichnet hatte» Gleichwohl läßt sich die Wertung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß hier nach dem Gesaatverhalten des Beklagten vernünftige Gründe für die Annahme vorlägen, er habe seine Angaben über den Nachlaßbestand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht« Die Entscheidung wird insoweit schon durch die Feststellung getragen, daß die jetzt näher beschriebene Bibliothek mit rund tausend Büchern,unter denen sich zwar meist Fachbücher, aber auch mehrere vollständige Klassiker-ausgaben befanden, in unzulänglicher und irreführender ..eise aufgeführt wurde, selbst wenn die drei besondere hervorgehobenen Kunstbücher dabei noch außer Betracht gelassen werden» Nach der Sachlage muß das auf mangelnder Sorgfalt beruhen» Die Bedeutung einer solchen Bücherei kann dem Beklagten nicht entgangen sein» Auch die Original- ülbilder durften nicht verschwiegen werden« Der Beklagte keine hat/xaxsachen vorgebracht, die sein Verhalten ausreichend entschuldigen könnten» Dio Revision irrt mit ihrem Vortrag, hierbei habe eo sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung gehandelte Dazu darf nicht der verschwiegene Gegenstand im Wert von rund loOOO DM in Beziehung zur gesamten Aktivmasse von rund 160«000 DM gesetzt werden«. Denn es kommt auf Art und Umstände der verheimlichten oder unrichtig angegebenen Gegenstände an. Unerheblich ist der Hinweis, daß öonstigo wesentliche Unrichtigkeiten nicht mehr fest-gestellt seien, denn das Berufungsgericht hat nicht alle Behauptungen der Klägerin abschließend geprüft«, Wenn ein Gegenstand von nicht unerheblicher Bedeutung verschwiegen oder unrichtig aufgeführt ist und der Verdacht mangelnder Sorgfalt besteht, muß der Verpflichtete den Offenbarungseid leisten, weil nicht abzusehen ist, ob durch die Eidesleistung andere, wesentliche und erhebliche Vermögenswerte aufgedeckt wordene Die Revision ist daher insoweit unbegründet <> IXo Verwendung eigenen Vermögens der Klägerin durch den Erblasser«, 1«) Da 3 Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt % Der Erblasser habe als gesetzlicher Vertreter der Klägerin im Jahre 1936, als die Klägerin 10 Jahre alt war, zu dem Bau seines Hauses in der S^^zallee 3«400 RM vom Vermögen der Klägerin verwendet„ Br müsse diesen Betrag zurück-sahlen, und zwar als Nachlaßverbindliehkeit voll in Deutscher Mark* nur die Zinsen von Volljährigkeit bis zur Währungsreform würden abgewertot«, Das ergebe zusammen 4o869,94 DM«, 2o) Die Revision rügt insoweit folgendess a) Das Berufungsgericht habe einen Beweisantrag im Schriftsatz vom 27« September 1963 nicht beachtete Danach habe der J3eklagte unter Beweis gestellt, daß der Erblasser durch Frau nach Kriegsende darauf 2<>000 HM zurückgezahlt habe*. Der Schriftsatz enthielt einen Beweisantrag in der behaupteten Form nicht} die dem Schriftsatz beigefügte eidesstattliche Versicherung von Frau besagte nur, daß sie unmittelbar nach Kriegsende einmal der Klägerin im Aufträge des Erblassers einen Geldbetrag von 2o000 Mark ausgehändigt habe; es fehlte dabei jede Angabe über die näheren Umotando dieses Vorfalls« Die Klägerin hatte den Empfang des Goldes schon vorher zugegeben, aber vorgetragen, daß es sich um eine Unterhaltsleistung ihres Vaters auf der Flucht, in den Wirren des Zusammenbruchs gehandelt habe0 Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht es ablehnte, über diese unstreitige Tatsache Beweis zu erheben} eine Beweiserhebung wäre nur in Frage gekommen, wenn der Beklagte Tatsachen dafür unter Beweis gestellt hätte, daß dieser Betrag als Rückzahlung auf diese Schuld bestimmt war«, b) Die Revision wendet sich weiter gegen die volle Umstellung, weil es sich um eine reine Darlehensforderung gehandelt habe« Die Rüge ist unbegründet« Denn nach Art« 16 Ziff« a Ilr« 3 der Berliner Umstellungsverordnung vom 4« Juli 1948 (V0B1 I 374), die dem § 18 Abs« 1 Rr« 3 des Umsteilungsgesetzes der Bundesrepublik entspricht, sind u«a« folgende Reichsmarkverbindlichkeiten in gleicher Höhe voll in Deutscher Mark zu erfüllen: Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Eltern und Kindern« Rach den Feststellungen hatte der Erblasser die nach § 1642 BGB erforderliche Genehmigung des Vormundsehafts-gerichto zu dieser Anlegung von Kindesvermögen nicht ein- geholt; ein Darichensvertrag war nicht zustande gekommen, weil der Erblasser einen solchen Vertrag nicht mit sich selbst schließen konnte (§§ 1629> 1795 BGB)» Danach hatte der Vater der Klägerin Vermögen seiner Tochter für sich verwandt, also seinem Vermögen einverleibt und damit vermischt; nach Volljährigkeit der Klägerin hatte er entsprechende Beträge zurückzuersta11 en» Diese Forderung der Klägerin ist ein Anspruch aus der "Auseinandersetzung'* zwischen Eltern und Kindern (vgl» BGHZ 2, 270; BGH IM § 18 Abso 1 Nr. 3 UmstG Nr. 8). Illo Mutterorbe lo) Das Berufungsgericht besagt insoweit folgendes; Die Butter der Parteien sei vom Erblasser zu 1/4 und den drei Kindern zu je 1/4 beerbt worden« Nach einem gerichtlich genehmigten Auseinandersetzungsvertrag vom 25o Oktober 1937 habe der Erblasser ein Grundstück in Teltow erhalten, während er den übrigen Nachlaß den Kindern übertragen habe« Dazu habe eine Forderung gehört, die daraus entstanden sei, daß der Erblasser im Jahre 1936 2«500 RM seiner Frau ebenfalls zu dem Hausbau verwandt habe» Das Geld stamme aus einem Betrag von 3«000 RM» den seine Frau als Entschädigung bei ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst im 1924 erhalten gehabt habe» Davon stehe der Klägerin 1/3 mit 833?33 DM zu; das ergebe mit Zinsen einen Betrag von 1.195>59 DM» 2») Die Revision rügt insoweit folgendes; Das Berufungsgericht hätte einen Beweisantritt im Schriftsatz vom 27« September 1963 berücksichtigen müssen» En habe diesen Vortrag zwar als schuldhaft verspätet zurückgewiesen, doch 3ei das nicht zulässig gewesen, weil 10 - don Beklagten insoweit kein Verschulden treffe » Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar» Bio Zurückweisung des Beweisantrages war nach §§ 279> 283, 529 ZPO zulässig, wenn sich durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte und der Beklagte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts den Beweisantrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht hatte» Bas hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen» Benn die Zeugin wohnte in der Sowjetischen Besatzungszone und konnte deshalb damals nicht oder nur nach Überwindung langwieriger Schwierigkeiten vor dem Berufungsgericht erscheinen» Ber Beklagte hatto den Schriftsatz mit dem Beweisantrag erst am 30» September 1963, also drei Tage vor der Schluß-Verhandlung Gingereicht, obwohl der Beweisbeschluß vom 2» Juli 1962 inzwischen erledigt war und der Anwalt die Ladung zu dem Verhandlungstermin bereits Mitte Mai 1963 erhalten hatto» Ber Beklagte hätte dem Schriftsatz eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin beigefügt, die vom 19o Mai 1963 stammte» Er hatte also mehrere Monate zur Einreichung des Beweisa nt rages Zeit gehabt» Bei diesem Sachverhalt enthielt das Verfahren des Kammergerichts keinen Rechtsfehler» Ber Beklagte meint, das Kammergericht habe dabei seine Fragepflicht verletzt, weil es ihn darauf hätte hinweisen müssen, daß es sein Vorbringen als verspätet zurückwoisen werde» Biese Rüge ist unbegründet» Benn grundsätzlich braucht das Gericht einen beim Oberlandes-goricht zugela3oenen Anwalt über derartige gesetzliche Vorschriften nicht zu belehren» Außerdem waren dem Anwalt nach dem Inhalt seines Schriftsatzes bei dessen Einreichung die erwähnten Bestimmungen gegenwärtig, da 11 er von sich aus einen Grund für die verspätete Vorlegung angegeben hatte«. Seine Erklärungen ließen aber nicht darauf schließen, daß dem Beklagten der in Rede stehende Vortrag nicht bereits früher möglich gewesen sei» Penn er trug selbst vor, Frau habe ihm bei einem Besuch in Ost-Berlin die Angaben gemacht und mit der - schon unter dem 19« Mai 1963 datierten - eidesstattlichen Versicherung bestätigt« Daraus durfte das Kammergericht entnehmen, daß der Anwalt diesen Vortrag monatelang nicht ausgewertet hatte» In der Revisionsbegriindung hat der Beklagte weiter angegeben, wa3 er nach Ausübung des Fragerechts zur Entschuldigung noch vorgebracht hätte«, Es heißt darin, er höbe nicht gewußt, daß Frau seine Tante, von der streitigen Abfindung nähere Kenntnisse gehabt habe; sie habe es ihm zufällig bei einem Besuch erzählt« Auch dieser Vortrag hätte die Verspätung nicht entschuldigt, da er wiederum ergab, daß der Beklagte das Beweismittel seit Monaten kannte, ohne es rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin mitzuteilen« Im übrigen war die Zeugin während des Krieges zur Pflegerin der Parteien bestellt gewesen, sodaß es schon deshalb nahe gelegen hätte, daß sich der Beklagte bei ihr nach dem Schicksal des elterlichen Vermögens rechtzeitig erkundigte« IV« Grundstücksbewertung 1«) Zum Hachlaß gehörten zwei Grundstücke in Berlinzehlendorf (West-Berlin), nämlich S^[|^llee fß mit der im Jahre 1936 erbauten Villa und das Grundstück Straße mit älteren Gebäuden« Es lagen verschiedene widersprechende Gutachten vor« Das Landgericht hatte die Grundstücke mit 50«000 DM und 65°000 DM bewertet 12 < Das Berufungsgericht hat ein Obergutachten des Architekten eingeholt und legt dessen Schätzung mit 71 <»000 DM und 64o400 DM seinem Urteil zugrunde. Bei dem Grundstück;: Straße verwertet es entscheidend, daß der Beklagto dieses Grundstück im Jahre I960 an einen Nachbarn für 64*400 DM verkauft hato 2o) Die Revision hat hier Erfolg. a) Irrig ist der Vortrag der Revisionsbegründung, das Berufungsgericht habe gegen § 308 ZPO verstoßen, weil die Klägerin selbst in der Klage für das Grundstück i^^^^illee nur 60.000 DM eingesetzt habe5 dann hätte das Berufungsgericht nicht 71.000 DM einsetzen dürfen. Donn § 308 ZPO verbietet nur, daß das urteil in der Formel Uber den Klagantrag hinausgeht; bei der Bewertung der einer Berechnung der Urteilssumme zugrundeliegenden Binzeiposten ist das Gericht insoweit nicht gebunden. b) Nach § 2311 BGB ist für die Berechnung des Pflichtteils der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgebend. Die Revision meint, der Sachverständige habe zu Unrecht auf die Zeit der Erstattung seines Gutachtens im April 1963 abgestellt. Er sei dabei durch den Beweisbeschluß irregeführt. Die im Beweisbeschluß niedergelegte Auffassung des Berufungsgerichts sei verfehlt. Nach dem Beweisbeschluß des Ka rnm erg eric ht s vom 2.Juli 1962 war der Sachverständige darauf hingewiesen, daß bei der Bewertung von Grundstücken für die Berechnung des Pflichtteils nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei außergewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht der Verkaufawert zur Zeit dos Erbfalls (10. März 1959)? sondern doje* sogenannte innere Wert maßgebend sei; die durch das Chrustschow-Ultimatum von Ende November 1956 verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse auf dem Berliner GrundstUcksraarkt könnten also ein Abweichen auf einen Zeitpunkt rechtfertigen, in dem sich die Verhältnisse wieder normalisiert hätten* Die Belehrung war in dieser Form unrichtig, mindestens jedoch ungenau» Nach § 2311 BGB muß der Berechnung des Pflichtteils grundsätzlich der Wert zur Zeit des Erbfalls zugrundegelegt werden* Bei wechselnden Preisen müssen also im Zweifel diejenigen Werte genommen werden, die gerade im Augenblick des lodes des Erblassers galten* Eine Preisänderung darf nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sich die Preise nach einiger Zeit wieder gegenläufig entwickelt haben* Allerdings hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß es immer auf den wahren, inneren Wert ankomme und daß bei außergewöhnlichen Verhältnissen der jeweilige Verkaufswert nicht immer diesen wahren Wort ergebe* Bas gelte insbesondere in Zeiten einer Bewirtschaftung, Preisbindung, Hochinflation usw*. Aber die Entscheidungen haben dabei stets betont, daß die späteren Änderungen auch bei diesen außergewöhnlichen Lagen nur insoweit in Rechnung gestellt werden dürften, als sie schon zur Zeit des Erbfalls einen wertbestimmenden Einfluß gehabt hätten* Die durch Bewirt schaf tungs- oder Preisvorschriften künstlich gedrückten Verkaufspreise brauchen deshalb bei Anwendung des § 2311 BGB nicht berücksichtigt zu werden, soweit der spätere Wegfall dieser Beschränkungen vorher erkennbar ist und dieser Umstand schon früher den inneren Wert der Sache erhöht* Die Wertminderung durch solche außergewöhnlichen Verhältnisse ist um so größer, je geringer die Aussichten sind, daß diese Umstände in absehbarer Zeit wegfallen (vgl* BGHZ 13, 45; BGH LM BGB § 2311 Br* 4 und 5)* Bei Ermittlung einer Enteignungsentschädigung hat allerdings die Rechtsprechung die Berücksichtigung von Preisbindungen im Augenblick des maßgeblichen Berechnungszeitpunktes stets verlangt, weil hier nur der gemeine Wert, also derjenige Wert zu ersetzen ist, der bei einer Veräußerung in diesem Zeitpunkt für jedermann zu erzielen ist. Biese strenge Bindung an die für einen Verkauf maßgeblichen Umstände braucht bei der Bewertung eines Nachlasses nicht eingehalten zu werden, weil der Erbe den Nachlaß - im Gegensatz zu den Verhältnissen bei einer Enteignung - in seinem Besitz behält, vielfach überhaupt nicht an eine Veräußerung denkt und für eine etwaige Verwertung nach seinem Belieben die Zeit abwarten kann, die ihm am günstigsten erscheint« 3oi Anwendung dieser Rechtsgrundsätze durfte das Berufungsgericht dem Sachverständigen nicht nahelegen, ohne weiteres die Ausv/irkungen des Chrustschow-Ültimatums von Ende November 1958 auf die Grundstückspreise in West-Berlin außer Betracht zu lassen« Es hat allerdings festgestellt, daß sich diese Preise Anfang I960 wieder normalisiert hatten. Diese nachträglich erkannte Tatsache, daß die Grundstückopreiso nur vorübergehend gesunken waren, rechtfertigt es für sich allein nicht, von Anwendung der Regel des § 2311 BGB abzusehen. Bas Berufungsgericht muß vielmehr - unter Umständen nach weiterer Aufklärung - prüfen, ob der spätere Wegfall dieser Preissenkung bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar war« Dabei ist wie bei jeder Bewertung und Vermögensschätzung eine wirtschaftliche Be-ti-achtungsweisG nötig. Eine ganz kurzfristige Preisänderung auf dem Grundstücksmarkt wird in aller Regel bei Ermittlung dos inneren Wertes eines Grundstücks außer Betracht zu lassen sein« Bas wird gelten müssen, wenn etwa Preisänderungen -15- infolge einer alsbald berichtigten Falschmeldung auftreten, bei unrichtiger Information eines Teils der Öffentlichkeit oder bei einer vorübergehenden Panik* Weiter darf man nicht verlangen, daß der Wegfall der Umstände, die die Preise beeinflußt haben, für jedermann erkennbar war; andererseits genügt es nicht, daß einzelne besonders gut orientierte sachkundige Persönlichkeiten den Wegfall vor-hergesehen haben. Auch hier ist eine generalisierende Betrachtungsweise erforderlich, sodaß zu prüfen ist, ob bei vernünftiger nüchterner Betrachtung für einen durchschnittlichen besonnenen Beurteiler der Wegfall der Preisbeeinflussung erkennbar war» Deshalb wird das Kammergericht zu prüfen haben, wie ein solcher besonnener, nüchterner Betrachter im Marz 1959 die politische Lage und besonders die Bedeutung des Chrustschow-Ultimatums in den Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt bewertete« Soweit sich danach ergibt, daß die die Preisrückgänge auf dem Berliner Grundstücksmarkt verursachenden besonderen politischen Verhältnisse von einem besonnenen Betrachter als lediglich vorübergehende angesehen wurden und deshalb auch bei nüchterner Beurteilung der Lage bereits im Zeitpunkt des Erbfalls mit einem baldigen Aiederansteigen der Preise auf dem Grundstücksmarkt zu rechnen war, dann - aber auch nur dann -wird der damals zu beobachtende Preisrückgang außer Betracht zu bleiben haben» Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit es für die Grundstücke höhere Werte eingesetzt hat, als sie der Beklagte seiner Berechnung zugrundelegt» Vo Hypothekenschenkung lo) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, bei den Passiven eine auf dem Grundstück Straße 16 / } □eit 1956 für den Beklagten eingetragene Hypothek von 80OCG DM zu berücksichtigen» Im Urteil heißt es dazu wie folgt; Der Erblasser habe in der Hypothekenbewilligung vom 22o Oktober 1956 bemerkt, daß &v dem Beklagten diesen Betrag aus Darlehen schulde» In ‘einem Schreiben vom 60 September I960 habe der Beklagte durch seinen Anwalt jedoch erklärt, daß er, wenn er von dieser Hypothek ab-sehe, keine Schenkungen erhalten habe» Damit habe er zugegeben, daß diese Hypothek geschenkt worden sei, daran müsse er sich festhalten lassen* Seine späteren allgemein gehaltenen Angaben über angebliche Hilfeleistungen für den Vater reichten zur Widerlegung nicht aus» 2») Die Revision legt das Schreiben vom 6» Septem- . ber I960 anders aus, zeigt damit aber keinen Rechtsfehler auf» Sie meint weiter, das Berufungsgericht habe den Brief des Erblassers vom 18» September 1958 an Rechtsanwalt übersehen» In diesem Brief heißt es, der Erblasser habe die Hypothok eintragen lassen, weil sein Sohn ihn “unterstützt hat bzw» unterstützen mußte"» Diese Erklärung widersprach wiederum der Eintragungsbilligung und konnte deshalb schwerlich die Wirkung der späteren Erklärung des Beklagten selbst erschüttern. Es ist deshalb kein Fehler, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Brief nicht im einzelnen auseinandersetzt» Jedenfalls ergab sich auch aus dem Vorbringen des Beklagten, daß die Angabe der Eintragungsbewilligung nicht zutraf, denn ein Darlehen hatte der Beklagte seinem Vater nicht gegeben» Einen anderen Entstehungsgrund für die Forderung hat der Beklagte aber nicht dargetan» Im Berufungsurteil heißt es dann weiters Wenn der Beklagte tatsächlich Leistungen an seinen Vater erbracht haben sollto, so wäre das in Erfüllung der ihm als Sohn obliegenden Unterhaltspflicht geschehen* Die Revision meint, eine derartige Feststellung widerspreche dem Vortrag der Klägerin, daß der Ei'blasser nicht unterstützungsbedürftig gewesen sei«. Auch das ist unerheblich«» Denn es handelte sich hier nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern in Wirklichkeit um eine Erwägung des Kammergerichts, daß der Beklagte bei derartigen Zuwendungen schwerlich den Willen gehabt habe, Ersatz zu verlangen* Das ist ein- Gedanke, der schon in § 1618 BGB niedergelegt 1 & t o Ein liechtsfehler ist jedenfalls insgesamt bei dieser Würdigung nicht erkennbar* VI * Praxisabwicklung I*) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend; Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften des Erben können nicht ohne weiteres als Nachlaßschulden bei Errechnung des Nachlaßwertes (§ 2311 BGB) abgesetzt werden* Es kommt darauf an, ob Rechtsgrund und Notwendigkeit auf den Erbfall zurückgehon* Die Kosten der Feststellung und Sicherung dos Nachlasses gehören noch dazu, dagegen braucht der Pflichtteilsberechtigte die Kosten einer Testamentsvollstreckung und Nachlaßverwaltung nur sov;eit gegen sich gelten zu lassen, als sie auch seinem Interesse dienon* Auch sonst werden die vom Erben begründeten Verbindlichkeiten als Hachlaßverbindlichkeiten (Nachlaßerbenschulden) nur anerkannt, wenn sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Beobachters in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen wurden (vglo BGHZ 32, 60/64; BGB RGBKora 11» Aufl. § 2311 HI; § 1967 Anm. 12)» 2o) Bas Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze folgendes angenommen; Bor Beklagte habe für die Abwicklung der Praxis 4.999,47 BM eingesetzt» Biese Kosten erschienen im Verhältnis zu den in dieser Zeit erzielten Eingängen sehr hoch» Gegen die Notwendigkeit der Kosten beständen erhebliche Zweifel, da sie insbesondere durch die Weiterbe-ochäftigung von zwei Angestellten entstanden seien» Eine Kürzung um l»80ü BM erscheine angemessen 3o) Bie Revision meint, das Berufungsgericht hätte konkrete Umstände für seine Schätzung angeben müssen und das beantragte Gutachten der Anwaltskammer einholen müssen» Eine Anwaltskanzlei müsse schon zur Vermeidung von Regressen ordnungsmäßig bis ins Kleinste abgewickelt werden, auch wenn die Abwieklungskosten höher als die Einnahmen seien» Ein Vorfahrensverstoß oder ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist jedoch nicht erkennbar» Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht etwa die Ausgaben mit Rücksicht auf die geringen Einnahmen gekürzt; das wäre falsch gewesen. Bas Kammergericht hat erkennbar die Aufstellung sachlich überprüft» Babei stand die Einholung eines Gutachtens im Ermessen des Tatrichters (§ 404 ZPO)» Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Kosten für die Abwicklung der Anwaltspraxis durfte sich das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde durchaus Zutrauen» Bic Revision muß zugeben, daß es sich bei der Beurteilung um Schätzungen und Bewertungen handelte, die dem Ermessen doo Tatrichtors weiten Spielraum lassen» Jedenfalls kann insgesamt die Schätzung durch das Berufungsgericht aus Rechtagründen nicht beanstandet werden» VIIo Testamentsvollstreckerkosten 1») Bas Berufungsgericht fährt aus; Bie Testamentsvollstreckerkosten seien nur anzurechnen, soweit die Testamentsvollstreckung auch der Pflichtteilsberechtigten andere zur Nachlaßsicherung und Nachlaßfeststellung erforderliche Kosten erspart habe» Bas ist nach den früheren Ausführungen (VI 1) zutreffend» Bao Xammergericht erörtert dann weiter, daß der vom Landgericht ermittelte Betrag von loQOO BM keinen Br-messensfehler erkennen lasse, zu demal es sich hier zu dem größten Teil um Rückstellungen oder Kosten der Rechts-beratung für den Erben gehandelt habe» 2») Bie Revision meint, das Berufungsgericht hätte alle Kosten im einzelnen überprüfen und berechnen müssen» Auch diese Rüge ist unbegründet» Bie Aufstellung deo Beklagten zeigt, daß er eine Fülle von Kosten eingesetzt hat, die die Klägerin nicht berühren, so die Kosten für eine Rechtsberatung des Beklagten oder des Testamentsvollstreckers, die Kosten füi' den Steuerberater zur Abgabe der Steuererklärung, eine Haftpflichtversicherung des Testamentsvollstreckers und eine ‘'Rückstellung für Unkosten und Gebühren des Testamentsvollstreckers mit 4»000 BM"» Bas Urteil läßt weiter erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit den Einzolpo3ten der Aufstellung befaßt hat, Es brauchte aber nicht zu jedem einzelnen Betrag schriftliche Ausführungen in den Urteilsgründen zu machen. Insgesamt zeigt jedenfalls die Bewertung durch den Tatx*ichter keinen Rechtsfehler o VIII. Gesamtergebnis Die Revision ist daher bis auf die Bewertung der Grundstücke unbegründet. Nur insoweit muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das allerdings auch über die Kosten der Revision und damit über die gesamten Kosten des Rechtsstreits neu zu entscheiden hat, Bas Berufungsgericht hat in seiner Gesamtberechnung für die Grundstücke 71»000 DM und 64.400 DM, also insgesamt 135.400 BM eingesetzt; der Beklagte hat die Grundstücke nur mit 48,600 BM und 40,850, also insgesamt mit 89.450 BM bewertet, so daß sieh ein Unterschied von 45.950 BM ergibt. Von dem vom Berufungsgericht bisher mit 17.902,23 BM er-reehneton Pflichtteilsanspruch müssen deshalb zunächst 1/6 von 45.950 BM, also 7.658,33 DM abgesetzt werden. Wegen dieses Betrages nebst Zinsen muß da3 Urteil aufgehoben und 21 die Sache zur andcrv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden0 Dr0 Kreft Dr» Arndt Dr« Iiußla Gähtgens Keßler