- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. Freie und Hansestadt Hamburg, gesetselich vertreten durch den Bezirksleiter des Bezirksamts Eimsbüttel, als Gemeinde, Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, als Enteignungsbehörde, hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Juli 1962 unter Mitwirkung doo Senatspräsidenten Br« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Krcft, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Auf die Revision der Beteiligten Anna Vp|p wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Der geplante Neubau der Kirche geht über den Rahmen der vorbezeichneten Baubeschränkung hinaus* Auf Antrag der Kirchengemeinde entschied die Rinanzbehör-dc der Dreien und Hansestadt Hamburg als Enteignungs-behördo durch Bnteigntm'gö- und Besitzeinweisungsbeschluß vom 13o September I960 dahin, daß - unter anderen - die zu Gunsten des Grundstücks der Revisions-führcrin eingetragene Baubeschränkung in dem Zeitpunkt erlösche, der in der später zu erlassenden Auoführungs-anordnung festgesetzt werde* Die Kirchengemeinde wurde mit Wirkung des Ablaufs von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses in den Besitz der enteigneton Grunddienstbarkeit eingewiesen. Pas Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgev/ieseno Hiergegen hat die Enteignete fristgerecht ein Rechtsmittel zu dem Oberlandoogcricht eingelegt, welches Bio in dem Rechtsmittclschriftsatz als "Revision” bezeichnet und danach fristgerecht begründet hat* Nachdem die Enteignete durch prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden darauf hingewiesen worden war, daß die von ihr eingelegte "Revision" unzulässig sein könnte, weil auf den Rechtsstreit schon das Bundesbaugesetz vom 23. Pas Oborlandesgoricht hat die "Revision” der Ent-eignoten als unzulässig verworfen» Hierauf hat die Enteignete Revision zu dem Bundesgerichtshof eingelegt; sie bittet darum, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Zutreffend ist auch das Oberlandesgericht davon ausgegangon, daß auf das gegenwärtige gerichtliche Verfahren die Vorschriften des neunten Teils (§§ 157 ff) dos Bundesbaugesetzes vom 23» Juni I960 (BGBl I 341) anzuwendon sind» Das am 29» Juni I960 verkündete Bundes-baugeoetz ist insoweit am 29» Oktober I960 in Kraft getreten (§ 189 Abs„ 1 des Gesetzes)» Der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Beschluß ist zwar vor diesen Zeitpunkt ergangen» Er ist der Revisionsführerin am 26» Oktober I960 zugegangen und damit jedenfalls rechtlich existent geworden, ohne daß cs insoweit auf die Rüge der Revision ankommt, die Zustellung des Beschlusses sei nicht formgerecht gewesen» Nach § 175 Abs» 1 Bundesbaugesetz richtet sich jedoch auch die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes auf Grund der durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzten Vorschriften ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden sind, nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die entsprechenden Verwaltungsakte» Dies trifft auf den Entcignungs- und Besitzeinweisungsbeschluß vom 13» September I960 zu. Der Beschluß war am 29» Oktober i960 nochnicht unanf echtbar geworden, weil in diesem Zeitpunkt die in § 32 Baulandbeschaffungsgesetz (vgl* hierzu auch§ 59 Abs«, 2 des Hamburgischen Aufbaugesetzes in der Passung vom 12«, April 1957) für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bestimmte Prist von zwei Wochen noch nicht abgelaufen war* Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst am 9» November I960 bei der Bnteignungsbehö’rde und - von dieser vorgelogt -am 22o November I960 bei Gericht eingegangen ist, bei Inkrafttreten der hier wesentlichen Teile des Bundes-baugesetzos somit ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig war, steht auch § 175 Abs» 2 Bundeo-baugesotz einer Anwendung des Bundesbaugesetzes nicht entgegen* Die Voraussetzungen des § 545 Abs* 1 ZPO sind auch insoweit gegeben, als hiernach das mit der Revision angefoehtene Endurteil des Oberlandesgerichts in der Berufungsinstanz ergangen sein muß« Bas Oberlandes-goricht - Senat für Baulandsachen - ist nach § 169 Bundesbaugesetz Berufungsgericht« Es ist hier auf Grund der Erklärung der Rechtsmittelführerin, daß dao sunächot als Revision bezeichnete Rechtsmittel als Berufung aufrecht erhalten werde, auch zur Entscheidung über eine Berufung angerufon worden« Hierüber hat das Oberlandesgericht auch entschieden« Benn Zum anderen geht es hier nicht darum, daß eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels gewählt wurde, noch darum, ob der Rochtsmittelschrift der Wille, Berufung einzule-gen, oder der Wille, Revision einzulegen, mit einer hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden kann« Der für die Enteignet© auftretende Anwalt hat, veranlaßt durch unrichtige Ausführungen des Landgerichts, das landgorichtlicho Urteil mit der Revision bekämpfen wollen und hat dies eindeutig zu dem Ausdruck gebracht. fung durch das übergeordnete Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung unterstellen, sov/eit eine solche durch dieses Gericht nach den maßgeblichen Rechts-mittclvorschriften zu erzielen wäre Es ist daher der Beurteilung des Palles ferner zugrundezulegen, daß der Anwalt das in Wahrheit zulässige Rechtsmittel einlegon und verfolgen v/ollte. Dem von dem Anwalt verfolgten Ziel kann durch eine Umdeutung des von ihm gewählten Rechtsmittels Rechnung getragen werden«» Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß in Rechtsprechung und Literatur Stimmen laut geworden sind, die das Gericht streng an prozeßrechts-gcotaltonde Erklärungen einer Partei binden wollen und sich gegen eine Umdeutung solcher Erklärungen ausspre-chon. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Umdeutung, wenn auch in dem vorliegenden nicht völlig gleichgela-gerten Fällen für zulässig erklärt« So hat der IV« Zivilsenat - IV ZB 96/53 vom 20« November 1953 = NJW 1954, 109 in der verspäteten Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung grundsätzlich eine zulässige Wiederholung der Anschlußberufung erblickt, also die Erklärung, "daß zur Begründung der Anschlußberufung folgendes vorgetragen werde”, in die Erklärung umge-dcutet, ”daß eine Anschlußberufung mit folgender Begründung eingelegt werde”. vision in eine unselbständige Anschlußrevision umge-deutet und es hierbei genügen lassen, daß aus den Umständen, insbesondere aus den Erklärungen des Revisions-führors hervorgehe, das Rechtsmittel sei nicht nur als selbständiges, vonidem Verhalten des Gegners unabhängiges gewollt, sondern wolle auch verstanden und aufrecht erhalten werden in seiner Abhängigkeit von der Revision des Gegners, um die Grenzen der Verhandlung in der Revisionsinstanz mitzubestimmen. Verkennen der verfahrensrechtlichen Lage in der Übergangszeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugc-setzes zurückgeheo Bei Berücksichtigung dessen werden die Belange anderer Beteiligter nicht in unzu demutbarer Weise berührt, wenn die hier abgegebene Rechtsmittcl-erklärung in das allein statthafte Rechtsmittel der Berufung ungcdcutet wird, das die Rechtsmittelführerin bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage ergriffen hätte, und es erhellt ferner, daß die TJmdeutung nicht etwa gegen den in § 308 ZPO enthaltenen Gedanken der Bindung des Gerichts an die Parteianträge verstößt«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO - Allgemeines (zwischenzeitliches Prozeßrecht): ZPO § 518 *. Zur Zulässigkeit der Umdeutung einer in einer Bäulandsache nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zu dem Obcrlandccgoricht eingelegten, nach dem Bundesbaüge-sotz aber nicht mehr statthaften Revision in die nach den Bundesbaugesetz zulässige Berufung* BGH, Urt* v. 5o Juli 1962 - III ZR 214/61 - OLG Hamburg LG Hamburg Ill ZR 214/61 Verkündet am 5« Juli 1962 Scheibl, Jus t i z ob er s ekr e t är als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In der Baulandsache betreffend die Enteignung der in Abt«, II unter Nr, 1 des Grundbuchsvon Bandfl^Bl. __hvcg zugunsteiL-desJamndstücko^MBlstra- ßcGrundbuch von flP*Bl eingetragenen Grunddienstbarkeit Beteiligte: 1 o Anna Marie Margarethe V( ____ 9 geh» FflHHHB, vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Robert V^Bfc beide wohnhaft in liÜK ÜflBHHHV» Ent eignete und Revisionsführerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« flHHHV- __ Xirchengemeinde der Hauptvertreten durch ihren Kirchen- kirche S Vorstand , Enteignungsbegünstigte und Revisionsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. Freie und Hansestadt Hamburg, gesetselich vertreten durch den Bezirksleiter des Bezirksamts Eimsbüttel, als Gemeinde, Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, als Enteignungsbehörde, hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Juli 1962 unter Mitwirkung doo Senatspräsidenten Br« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Krcft, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: // Auf die Revision der Beteiligten Anna Vp|p wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. September 1961 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestands Die beteiligte Kirchengemeinde betreibt auf den ihr gehörenden Grundstücken U00K000000 VfcgflHfc und ^0 den Aufbau ihrer im Kriege bis auf den Turm zerstörten Kirche«, Auf dem Grundstück Weg 00- Grund- buch von H00000000 Band 001 Blatt 00B - lastet zu Gunsten verschiedener benachbarter Grundstücke eine Grunddienstbarkeit, durch welche der Bebauung des belasteten Grundstücks bestimmte Grenzen gezogen sind«, Zu den in dieser Weise begünstigten Grundstücken gehört auch das der Revisionsführerin in der AflHBstraße Qf, Grundbuch von HMHHHHHI Band00Blatt00. Der geplante Neubau der Kirche geht über den Rahmen der vorbezeichneten Baubeschränkung hinaus* Auf Antrag der Kirchengemeinde entschied die Rinanzbehör-dc der Dreien und Hansestadt Hamburg als Enteignungs-behördo durch Bnteigntm'gö- und Besitzeinweisungsbeschluß vom 13o September I960 dahin, daß - unter anderen - die zu Gunsten des Grundstücks der Revisions-führcrin eingetragene Baubeschränkung in dem Zeitpunkt erlösche, der in der später zu erlassenden Auoführungs-anordnung festgesetzt werde* Die Kirchengemeinde wurde mit Wirkung des Ablaufs von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses in den Besitz der enteigneton Grunddienstbarkeit eingewiesen. Die von der Kirchen-gemoinde an die Revisionsführerin zu zahlende Entschädigung wurde auf 2*000,— DM festgesetzt* Hiergegen hat sich die Enteignete mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewendet* Sie begehrt in erster Linie die gänzliche Aufhebung des Enteig- nungs- und Besitzeinweisungsbeschlussos, soweit er sie betrifft; hilfswoisc erstrebt sie die Festsetzung einer höheren Entschädigung* Pas Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgev/ieseno Hiergegen hat die Enteignete fristgerecht ein Rechtsmittel zu dem Oberlandoogcricht eingelegt, welches Bio in dem Rechtsmittclschriftsatz als "Revision” bezeichnet und danach fristgerecht begründet hat* Nachdem die Enteignete durch prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden darauf hingewiesen worden war, daß die von ihr eingelegte "Revision" unzulässig sein könnte, weil auf den Rechtsstreit schon das Bundesbaugesetz vom 23. Juni I960 anwendbar und das zulässige Rechtsmittel hiernach die Berufung gewesen sei, erklärte die Enteignete in einem noch vor der mündlichen Verhandlung, afber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Obcrlandeogcricht eingegangenen Schriftsatz, das eingelegte Rechtsmittel werde als Berufung aufrecht erhaltene t Pas Oborlandesgoricht hat die "Revision” der Ent-eignoten als unzulässig verworfen» Hierauf hat die Enteignete Revision zu dem Bundesgerichtshof eingelegt; sie bittet darum, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. zurückzuverweisen» Pie Kirchengemeinde als Revisionsgegnerin bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheiäunßsgründe: 1. Die Revision ist zulässig» Zutreffend ist auch das Oberlandesgericht davon ausgegangon, daß auf das gegenwärtige gerichtliche Verfahren die Vorschriften des neunten Teils (§§ 157 ff) dos Bundesbaugesetzes vom 23» Juni I960 (BGBl I 341) anzuwendon sind» Das am 29» Juni I960 verkündete Bundes-baugeoetz ist insoweit am 29» Oktober I960 in Kraft getreten (§ 189 Abs„ 1 des Gesetzes)» Der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Beschluß ist zwar vor diesen Zeitpunkt ergangen» Er ist der Revisionsführerin am 26» Oktober I960 zugegangen und damit jedenfalls rechtlich existent geworden, ohne daß cs insoweit auf die Rüge der Revision ankommt, die Zustellung des Beschlusses sei nicht formgerecht gewesen» Nach § 175 Abs» 1 Bundesbaugesetz richtet sich jedoch auch die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes auf Grund der durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzten Vorschriften ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden sind, nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die entsprechenden Verwaltungsakte» Dies trifft auf den Entcignungs- und Besitzeinweisungsbeschluß vom 13» September I960 zu. Der Beschluß stützt sich auf die in § 186 Abs» 1 Ziff» 33? 54 und 20 Bundesbaugesetz aufgehobenen Bestimmungen des Hamburgischen Bebauungsgesetzes vom 31» Oktober 1923 in der Fassung vom 29. März 1957 (GVB1 So 234), des Hamburgischen Aufbaugesetzes in der Passung vom 12» April 1957 (GVB1 S. 241) und dos Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3» August 1953 (BGBl I S» 720). Der Beschluß war am 29» Oktober i960 nochnicht unanf echtbar geworden, weil in diesem Zeitpunkt die in § 32 Baulandbeschaffungsgesetz (vgl* hierzu auch§ 59 Abs«, 2 des Hamburgischen Aufbaugesetzes in der Passung vom 12«, April 1957) für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bestimmte Prist von zwei Wochen noch nicht abgelaufen war* Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst am 9» November I960 bei der Bnteignungsbehö’rde und - von dieser vorgelogt -am 22o November I960 bei Gericht eingegangen ist, bei Inkrafttreten der hier wesentlichen Teile des Bundes-baugesetzos somit ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig war, steht auch § 175 Abs» 2 Bundeo-baugesotz einer Anwendung des Bundesbaugesetzes nicht entgegen* Unter diesen Umständen folgt die Zulässigkeit der Revision aus den Bestimmungen der §§ 545 ff ZPOs In § 161 Bundesbaugesetz sind für das gerichtliche Verfahren die«bei Klagen in bürgerlichen Rechts-otroitigkeit.cn geltenden Vorschriften, insbesondere also die der Zivilprozeßordnung, grundsätzlich für entsprechend anwendbar erklärt* Dies gilt - unter Beachtung der §§ 1699 170 Bundesbaugesetz - auch für das Rechtsmittelverfahren« Die Voraussetzungen des § 545 Abs* 1 ZPO sind auch insoweit gegeben, als hiernach das mit der Revision angefoehtene Endurteil des Oberlandesgerichts in der Berufungsinstanz ergangen sein muß« Bas Oberlandes-goricht - Senat für Baulandsachen - ist nach § 169 Bundesbaugesetz Berufungsgericht« Es ist hier auf Grund der Erklärung der Rechtsmittelführerin, daß dao sunächot als Revision bezeichnete Rechtsmittel als Berufung aufrecht erhalten werde, auch zur Entscheidung über eine Berufung angerufon worden« Hierüber hat das Oberlandesgericht auch entschieden« Benn entgegen der äußeren Form des Urteilsausspruehes, daß die ’’Revision1’ als unzulässig verworfen werde, geht seine Entscheidung sinngemäß dahin, daß das ’’Rechtsmittel” der Enteigneten als solches verworfen werde«, Auf Grund dieser Umstände stellt sich die Entscheidung des Ober-landcsgcrichts jedenfalls als Min der Berufungsinstanz erlassen” dar, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedarf, inwieweit es im Rahmen des § 545 Abs» 1 Z3?0 überhaupt auf die Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels ankomrat, 2, Die Revision ist auch ^begründet. Der vorliegende Fall wird durch mehrere Umstände gekennzeichnet und von anderen scheinbar ähnlichen abgehoben, Einmal konnte, wie das Oberlandesgericht zutreffend als eine Besonderheit herausgestellt hat, nach dom Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes und der damit verbundenen Aufhebung des Baulandbeschaffungsge-sotzes für eine gewisse Übergangszeit das Oberlandes-goricht in Baulandsachen als Berufungsgericht oder noch als Revisionsgericht angerufen v/erden, je nach der Anwendbarkeit neuen oder alten Rechts.» Zum anderen geht es hier nicht darum, daß eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels gewählt wurde, noch darum, ob der Rochtsmittelschrift der Wille, Berufung einzule-gen, oder der Wille, Revision einzulegen, mit einer hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden kann« Der für die Enteignet© auftretende Anwalt hat, veranlaßt durch unrichtige Ausführungen des Landgerichts, das landgorichtlicho Urteil mit der Revision bekämpfen wollen und hat dies eindeutig zu dem Ausdruck gebracht. Andererseits wollte er zugunsten seiner Mandantin die vom Landgericht getroffene Entscheidung einer Überprü- fung durch das übergeordnete Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung unterstellen, sov/eit eine solche durch dieses Gericht nach den maßgeblichen Rechts-mittclvorschriften zu erzielen wäre Es ist daher der Beurteilung des Palles ferner zugrundezulegen, daß der Anwalt das in Wahrheit zulässige Rechtsmittel einlegon und verfolgen v/ollte. Dies aber war, wie das angefochtene Urteil bereits mit Recht annimmt, die Berufung«» Dem von dem Anwalt verfolgten Ziel kann durch eine Umdeutung des von ihm gewählten Rechtsmittels Rechnung getragen werden«» Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß in Rechtsprechung und Literatur Stimmen laut geworden sind, die das Gericht streng an prozeßrechts-gcotaltonde Erklärungen einer Partei binden wollen und sich gegen eine Umdeutung solcher Erklärungen ausspre-chon. Der erkennende Senat gibt demgegenüber einer freieren Handhabung auch bei einer Rechtsmittelerklärung den Vorzug« Der Bundesgerichtshof hat eine solche Umdeutung, wenn auch in dem vorliegenden nicht völlig gleichgela-gerten Fällen für zulässig erklärt« So hat der IV« Zivilsenat - IV ZB 96/53 vom 20« November 1953 = NJW 1954, 109 in der verspäteten Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung grundsätzlich eine zulässige Wiederholung der Anschlußberufung erblickt, also die Erklärung, "daß zur Begründung der Anschlußberufung folgendes vorgetragen werde”, in die Erklärung umge-dcutet, ”daß eine Anschlußberufung mit folgender Begründung eingelegt werde”. Der jetzt erkennende Senat hat in III ZR 226/53 vom 4. November 1954 = JZ 1955, 218 eine als selbständiges Rechtsmittel eingelegte Re- 9 /I vision in eine unselbständige Anschlußrevision umge-deutet und es hierbei genügen lassen, daß aus den Umständen, insbesondere aus den Erklärungen des Revisions-führors hervorgehe, das Rechtsmittel sei nicht nur als selbständiges, vonidem Verhalten des Gegners unabhängiges gewollt, sondern wolle auch verstanden und aufrecht erhalten werden in seiner Abhängigkeit von der Revision des Gegners, um die Grenzen der Verhandlung in der Revisionsinstanz mitzubestimmen. Der VI. Zivilsenat - VI ZB 20/57 vom 7» Januar 1958 = NJW 1958, 551 - hat eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, aber noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufungsbegründung grundsätzlich als zulässige Wiederholung der Berufung aufgefaßt. Diesen Entscheidungen liegt letztlich der Gedanke zugrunde, daß das Prozeßrecht und seine Handhabung nicht Selbstzweck sind, sondern der Verwirklichung des sachlichen Rechts dienen sollen. Einer derartigen Grundhaltung entspricht es, Prozeßerklärungen der Parteien nicht nur als bei gegebenen Umständen auslegungsfähig und auslegungsbedürftig zu betrachten, sondern sie, wenn auch mit einer namentlich auch auf die Belange der Gegenseite achtenden Zurückhaltung einer Um-dcutung für zugänglich zu erachten. Zwar mag im allgemeinen eine Partei an ihren ihr ungünstigen verfahrens-rochtlichon Erklärungen festzuhalten sein. Das ist aber weitgehend anders, wenn die Partei bei ihrer Erklärung einem Irrtum zu dem Opfer gefallen ist. Hier war der Irrtum dos die Enteignete vertretenden Anwalts den anderen Beteiligten, insbesondere der Kirchenge-mcindc, unschwer erkennbar. Sie mußten sich sagen, daß eine vernünftige Partei diejenige Rechtsmittelerklärung \73rde abgeben wollen, die ihr zu dem gewünschten Erfolg verhelfe, und daß eine unrichtige Hechtsmittelerklärung der Enteigneten ein Pehlgreifen sei, das auf ein.-.:. Verkennen der verfahrensrechtlichen Lage in der Übergangszeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugc-setzes zurückgeheo Bei Berücksichtigung dessen werden die Belange anderer Beteiligter nicht in unzu demutbarer Weise berührt, wenn die hier abgegebene Rechtsmittcl-erklärung in das allein statthafte Rechtsmittel der Berufung ungcdcutet wird, das die Rechtsmittelführerin bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage ergriffen hätte, und es erhellt ferner, daß die TJmdeutung nicht etwa gegen den in § 308 ZPO enthaltenen Gedanken der Bindung des Gerichts an die Parteianträge verstößt« Bas von der Enteigneten eingebrachte Rechtsmittel erfüllt in übrigen die Erfordernisse der Berufung, Na-nontlich wird allgemein anerkannt, daß der Berufungsklä-ger sein Rechtsmittel in dör Rechtsmittelschrift nicht unbedingt ausdrücklich als Berufung bezeichnen muß. Was die Begründung des Rechtsmittels anlangt, so genügt die Begründung, die der Anwalt der Enteigneten der von ihm zu dem Oberlandcsgoricht eingelegten “Revision1* gegeben hat, entgegen der Annahme der Revisionsgegnerin den an eine Borufungsbcgründung zu stellenden Anforderungen, Eine Berufungobegründung braucht nicht notwendig die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als unrichtig zu bekämpfen, sondern kann sich darauf beschränken, die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz als irrig anzugreifen, Kach dieser Richtung gibt die zu dem Oberlan-dcogcricht oingereichte “Revisionsbegründung" eine der Eigenart des Streitfalles angepaßte rechtliche Begründung, die die einzelnen Punkte aufzeigt, durch die sich die Rechtsnittclführorin beschwert fühlt. Eine andere Frage ist, ob und inwieweit die Rechtsmittelführerin noch Be- rufungsgründc nachschieben könnte, die sie in der Berufungsfrist hätte geltend machen können? aber nicht geltend gemacht hat. Der Ablauf der Berufungsund der Berufungsbegründungsfrist hindert jedenfalls nicht, das Rechtsmittel noch in eine Berufung umzudeuten o Alle diese Erwägungen lassen eine TJmdeutung der zun Obcrlandesgericht eingelegten "Revision" in eine Berufung für statthaft und geboten erscheinen. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-dosgcricht, wobei die von der Revision aufgeworfene Präge auf sich beruhen bleiben kann, ob eine solche Umdcutung etwa im Hinblick auf § 175 Abs, 1 Satz 2 BBauG vorzunehmen wäre. 12 Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtszu-ges, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt, ist dem Berufungsgericht zu überlassene Dr* Pagendarm Pr* Kraft Bundesrichter Dr.Beyer ist beurlaubt und orts-abv/esend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert* Dr* Pagendarm Dr* fiußla Grähtgens