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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger war seit dem Jahre 1909 Milchhändler in Im Jahre 1926 richtete er in gesonderten Räumen neben seinem Milchgeschäft eine Anlage zu dem Abfullen von Milch auf Flaschen ein, nachdem er die (damals nicht erforderliche) gewerberechtliche Genehmigung hierzu erbeten und unter dem 9* August 1926 von der städtischen Polizeiverwaltung die Bestätigung erhalten hatte, daß sie mit der Inbetriebnahme einverstanden sei. Mai 1951 den Bescheid des Regierungspräsidenten, daß die Anerkennung nicht erteilt werden könne, weil eine einwandfreie hygienische Abfüllung der Milch nicht gewährleistet erscheine. März 1953 erhob der Kläger erneut Klage gegen den Regierungspräsidenten bei dem Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen mit dem Ziel, die Anerkennung seines Abftill-betriebes zu erreichen ( 2 K 82/53). "Das Abfüllen von Trinkmilch, Trinkmilch A, Buttermilch und Joghurt in Plaschen oder Behältnisse zur einmaligen Verwendung (verlorene Packungen) darf mit Ausnahme von Vorzugsmilch nur in Bearbeitungsstätten vorgenommen werden, in denen die Milch der in den Durchführungsvorschriften zu dem Milchgesetz vorgeschriebenen Bearbeitung unterzogen worden ist. Das Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage 2 K 82/53 mit Urteil vom 30.Juli 1953 ab mit der Begründung, da das Abfüllen von Trinkmilch - außer bei dem Erzeuger - nur noch in Molkereien vorgenommen werden dürfe, entfalle überhaupt die Möglichkeit, die Abfüllanlage des Klägers anzuerkennen. Zur gleichen Zeit hob auch die Stadt ihre Maßnahmen zur Stillegung des Abfüllbetriebes auf.Der Kläger nahm den Abfüllbetrieb jedoch nicht mehr auf, weil er hierfür keine Mittel mehr besaß. DVO-HilchG aufgehoben worden und eine besondere Anerkennung des Betriebes seitdem nicht mehr erforderlich gev/esen sei, hätten die Bediensteten der beklagten Stadt und des beklagten Landes ihm gegenüber schuldhaft rechtswidrig gehandelt, indem sie es unterlassen hätten,die Schließung seines Betriebes alsbald aufzuheben. Wenn aber ein schuldhaftes Verhalten der Beamten verneint werden sollte, so liege jedenfalls ein schuldlos rechtswidriger Eingriff von hoher Hand in sein Vermögen vor, der entschädigungs-pflichtig sei; die Höhe der Entschädigung müsse sich auch in diesem Palle nach seinem Verdienstausfall richten. 1.) Der Kläger hat bereits in der Klageschrift erklärt, daß er Ansprüche nur für die Zeit nach dem Inkrai treten der LandesverOrdnung über verkaufsfertig abgefüll Milch und Milcherzeugnisse (MAbfVO) vom 21.Mai 1953 - al für die Zeit nach dem 4. ln dieser Erklärung liegt nicht allein eine Begren zung des geltend gemachten Schadens, sondern eine Beschr kung im Klagegrund, durch die der Kläger nach ausdrückli eher Erklärung vermeiden wollte, daß in dem Rechtsstreit Rechtsfragen aus der Zeit vor dem 4. Demgemäß hat der Kläger die angeblichen Amtspflichtverletzungen, aus denen er seinen Schadensersatzanspruch herleitet, darin gesehen, daß die "Beklagte: es versäumt hätten, ihre Schließungsmaßnahmen nach dem I: krafttreten der Milchabfüllverordnung sufauheben, obwohl sie dem Kläger gegenüber hierzu verpflichtet gev/esei seien; er hat weiter eine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt darin gefunden, daß diese am 15*Juli 1953 sein Abfüllgerät versiegelte, obv/ohl sie nach dem 4.Juni 1953 keinerlei Maßnahmen zur Schließung oder Verhinderung des Gewerbebetriebes mehr habe treffen dürfen. Baß der Kläger seine Ansprüche gegen das beklagte Land nur aus Maßnahmen der Beamten des Regierungspräsidiums in Arnsberg herleiten will, folgt auch daraus, daß er gegen das beklagte Land als nur durch diese Behörde vertreten geklagt hat, obwohl er durch den Bescheid des Landesernährungsministeriums vom 8. Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der obersten Landesbehörden müssen mithin auch deswegen außer Betracht bleiben, weil das beklagte Land insoweit im Prozeß nicht gehörig vertreten ist (vgl.Wieczorek ZPO zu § 51 Anm.B III e 8; Leiss, Bie Vertretung des Reichs, des Bundes und der Länd:or, 1957> S.132). Bei Prüfung der Präge, ob ein Verschulden vorliegt, ist stets von dem Sachverhalt auszugehen, den der Beamte nach seiner Kenntnis der Binge als gegeben ansehen konnte (BGB-RGRK 11.Auf1.zu § 839 Anm.45)« Für die Beamten, die mit der Angelegenheit des Klägers befaßt waren, stellte sich die Rechtslage wie folgt dar: Nach § 9 Abs.3 Milchgesetz darf das Abfüllen der Milch in Gefäße oder Behältnisse nur im Betriebe des Erzeugers oder in Bearbeitungsstätten vorgenommen werden. Biese Bestimmungen erfaßten - wie aus ah.c § 1 der Verordnung über das Inkrafttreten des Milchgesetzes vom 15* Mai 1931 zu schließen war - auch die bereits bestehenden Betriebe, selbst wenn ihnen, was hier streitig is* nach früherem Recht bereits eine Erlaubnis erteilt wordei war. Eine solche Anerkennung hat der Kläger unstreitig nicht erhalten; demgemäß war das Abfüllen in seinem Betriebe unzulässig. Ob die erbetene Anerkennung dem Kläger zu Unrecht versagt worden war, bei richtiger Behandlung vielmehr hätte erteilt werden müssen, steht außer Erörterung, weil es sich insov/eit um Maßnahmen und Erwägungen vor dem 4. Aus dem Text der Verordnung ergab sich mithin für die Beamten der beiden Beklagten, daß der Kläger, der v/eder Erzeuger war noch eine Molkerei betrieb, nun erst recht nicht zu dem Abfül Eine Amtspflicht, dem Kläger freie Hand zu dem Abfüllen zu geben, konnte nur bestehen, wenn § 3 Abs.l Satz 2 MAbfVO (als die Ermächtigung überschreitend) ungültig, gleichwohl die Aufhebung des § 12 Abs.2 Preuß.DVO-MilchG wirksam war - wie der Kläger und das Oberverwaltungsgericht Münster annehmen - und ein Verschulden der Beamten könnte nur gegeben sein, wenn sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt in der Rührung ihres Amtes dies hätten erkennen müssen. DVO-MilchG aufhob) wirksam, teilweise aber (soweit er die Befugnis zu dem Abfüllen auf Erzeuger und Molkereien beschränkte) unwirksam gewesen sei.Seine Begründung, sie seien schon durch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25* -September 1952 - 2 K 461/51 - belehrt worden, daß es unzulässig sei, nur Molkereien als Bearbeitungsstätten anzusehen, greift nicht durch. Denn dieses Urteil des Landesverwaltungsgerichts besagte nur, daß der Regierungspräsident das ihm durch § 12 Abs.2 Preuß. Wenn - wie der Kläger auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakten weiter vorträgt - in der Folgezeit angestrebt wurde, das Verwaltungsziel, nur Erzeuger und Molkereien als Abfüllbetriebe zuzulassen, über eine Landesverordnung zu erreichen, so lag dem die Vorstellung zugrunde, daß auf diese Weise - nämlich durch die Ausschaltung des § 12 Abs.2 Preuß. bedarf hier keiner Erörterung Selbst wenn die Beamten im vorliegenden Fall Zweifel hii aichtlich der Rechtswirksamkeit des § 3 MAbfVO hätten haben können, könnte ihnen kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Vorschrift so anwandten, wie sie erlassen worden war. Im vorliegenden Rechtsstreit hat dagegen das Berufungsgericht sowohl § 3 Abs.l Satz 2 als auch § 3 Abs.2 MAbfVO für unwirksam gehalten, so daß noch nach der Preußischen Durchführungsverordnung zu verfahren sei. Es kann ihnen auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts bis zur rechtskräftigen Entscheidung im verv/altungsgerichtlichen Verfahren bei ihrer Rechtsansicht verblieben (BGHZ 30, 19» 22). Ob dies schon früher - etwa alsbald nach der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (13*Juni 1957) - möglich gewesen wäre, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, weil dem Kläger hierdurch - wie das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum angenommen hat - ein Schaden nicht mehr entstanden ist. 3.) Der Vortrag der Revision, die beklagte Stadt habe gegen Treu und Glauben gehandelt, indem sie nach jahrzehntelanger Duldung am 24«Juli 1951*idera Kläger die Einstellung seines Abfüllbetriebes aufgegeben habe, kann mit Rücksicht auf die Beschränkung des Klagegrundes hier nur im Hinblick auf etwaige Auswirkungen.nach: Eine Anerkennung seines Abfüllbetriebes nach § 12 Abs.2 Preuß.DVO-MilchG beantrag er jedoch nicht, sondern füllte Milch ohne Erlaubnis bis zu dem Kriegsbeginn ab. Nach Aufhebung der Milchbewirtschaftung nahm der Kläger den Abfüllbetrieb wieder auf.Daraufhin machte ihn die beklagte Stadt Anfang 1951 darauf aufmerksam, daß er die erforderliche Anerkennur nicht besitze, und forderte ihn am 24-Juli 1951 zur Ein- Bei diesem unstreitigen Sachverhalt ist nicht ersichtlich, daß die beklagte Stadt sich durch ihr früheres Verhalten dem Kläger gegenüber gebunden haben sollte, dies umso weniger, als die Entscheidung über die Anerkennung nicht bei ihr, sondern bei dem Regierungspräsidenten lag. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht auf Grund nachstehender Erwägungen gelangt, die es bereits bei der Prüfung der Amtshaftungsansprüche des Klägers angestellt hat: Die rechtskräftige verwaltungsgericht-liche Peststellung, daß der Abfüllbetrieb des Klägers den Anforderungen des § 9 Abs.3 MilchG entspreche, bind das Zivilgericht erst für die Zeit nach der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Im vorliegenden Pall sei das Zivilgericht hiernach an die Feststellung gebunden, daß der Abfüllbetrieb des Klägers zur Zeit der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den Anforderungen des § 9 Abs.3 MilchG entsprochen habe. Die Rechtswidrigkeit früherer Maßnahmen der beklagten Stadt oder des Regierungspräsidenten sei Jedoch nicht fsstgestellt worden. Daraus folge aber - entgegen der Ansicht des Oberverwal-tungsgerichts -, daß auch § 3 Abs.2 MAbfVO (Aufhebung des §12 Abs.2 Preuß.DVO-MilchG) nichtig sein müsse. 2.) Die Revision ist demgegenüber der Ansicht: Die Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, der Abfüllbetrieb des Klägers entspreche den Anforderungen des § 9 Abs.3 MilchG, schließe die Feststellung ein, daß der Kläger seit dem Inkrafttreten der MilchabfüllVerordnung - also seit dem 4. Zwischen den Parteien - jedenfalls zwischen dem Kläger und dem beklagten Land - stehe daher rechtskräftig fest, daß es nach dem Inkrafttreten der Mi lchabfüllVerordnung auf eine Anerkennung des Betriebes nicht mehr angekommen sei. Denn die Bindung beruht nicht auf der tatbestan liehen Wirkung der Aufhebung eines Verwaltungsaktes, sie ergibt sich vielmehr aus der in dem. So hat der Senat der rechtskräftigen Abv/eisung einer Feststellungsklage (nach Sachprüfun* bindende Wirkung beigemessen (BGHZ 15, 17, 19) und zuletz-in dem Urteil vom 30.Januar 1961 - III ZR 221/59 -die Bindung durch eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Feststellung anerkannt. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Feststellung nicht für die Vergangenheit, sondern auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung getroffen wurde, die mit der Rechtskraft wirksam gev/orden ist. Dies ergibt sich bereits aus der in der Gegenwartsform gehaltenen Urteilsformel, die feststellt, daß das Abfüllunternehmen des Klägers den Anforderungen des § 9 Abs.3 MilchG "entspricht", und wird durch die Begründungen der Urteile des Oberverv/al-tungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, die bei der Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage übereinstimmend darauf abstellen, daß der Antrag auf die Feststellung einer durch die rechtliche Eigenschaft des Betriebes begründeten gegenwärtigen Rechtsbeziehung gerichtet sei, bestätigt. Für diese Auffassung spricht auch der damalige Antrag des Klägers, der ursprünglich die Feststellung begehrt hatte, daß er "berechtigt ist und berechtigt war.....", - also auch seine Berechtigung in der Vergangen- Irrig ist jedoch die Ansicht der Revision, mit der Rechtskraft des Feststellungsurteils stehe bindend fest, daß der Kläger einer Anerkennung seines Abfüllbetriebes durch den Regierungspräsidenten seit dem 4. Der Revision kann allerdings darin gefolgt werden, daß die Fesistellung, der Abfüllbetrieb des Klägers sei eine "Bearbeitungsstätte", die Feststellung einschließt, er bedürfe keiner besonderen Anerkennung mehr. Das Berufungsgericht ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Zeit bis zur Rechtskraft des Feststellungsurteils - also bis zu dem 15-Juni 1957, nicht bis zu dem 2.August 1957 - selbständig, ohne durch eine Verwaltungsgericht liehe Entscheidung gebunden zu sein, zu prüfen und zu entscheiden hat, ob der Kläger einer Anerkennung durch den Regierungspräsidenten bedurfte. Bas Bundesverwaltungsgericht hat hierfür nachstehende Begründung gegeben: § 9 Abs.3 MilehG lasse das Abfüllen von Milch in allen Bearbeitungsstätten, d.h. in jedem Betriebe zu, der seiner Art nach über die entsprechenden Einrichtungen verfüge. Wenn § 3 MAbfVO aber den Abfüllbetrieb allein auf Molkereien beschränke, so ziele dies auf eine Änderung der bundes-rechtlichen Vorschrift des § 9 Abs.3 MilehG ab, für die dem landesgesetzgeber die Ermächtigung gefehlt habe. Bie obersten Landesbehörden seien zwar allgemein, soweit die Reichs-(Bundes-)regierung sich die Regelung bestimmter Gegenstände nicht Vorbehalten habe, zu dem Erlaß von Ausführungsbestimmungen ermächtigt (§ 52 MilehG), die mit § 3 Abs.l MAbfVO beabsichtigte Änderung des Gesetzes Überschreite jedoch den Rahmen einer Ausführungsbestimmung. Bie Bestimmung könne auch nicht mit Hilfe des allgemeinen Grundsatzes, daß die Milch auf ihrem Wege vom Erzeuger zu dem Verbraucher sorgfältig zu behandeln sei (§6 MilehG), aüfrechterhalten werden; denn dieser Grundsatz gelte nur im Rahmen der übrigen Vorschriften des Milchgesetzes. 4«) Aus der Unwirksamkeit dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht geschlossen, daß auch die Aufhebung des § 12 Abs.2 Preuß.BVO-MilchG in § 3 Abs.2 Satz 1 MAbfVO nichtig sein müsse. aus - aus den Umständen, namentlich auch aus den verschie denen, vom Kläger mitgeteilten Verlautbarungen ergebe sich eindeutig, daß durch § 3 MAbfVO eine strengere Regle mentierung der Milchabfüllbetriebe habe erreicht werden sollen, das beklagte Land habe die preußische Regelung nur für den Pall aufheben wollen, daß die Beschränkung auf Molkereien gültig war. Aus der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen - so ist in BVerfGE 8, 274,' 301 ausgeführt - folgt die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur dann, wenn sich aus dem objek tiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen rechtlich unbedenklichen Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben; ferner dann, v/enn die verfassungsv/idrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Bas Berufungsgericht entnimmt vielmehr dem von den Parteien vorgetragenen Inhalt der Verwaltungsakten mit Recht, daß § 3 Abs.l Satz 2 MAbfVO (Beschränkung der Bearbeitungsstätten auf Molkereien) und § 3 Abs.2 MAbfVO (Aufhebung des § 12 Abs.2 Preuß. Zu Unrecht beruft sich die Revision v/eiter darauf, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nicht der ganze § 3 Abs.l MAbfVO nichtig sei, sondern nur dessen Satz 2; in Abs.l DVO-MilchG behandelten Gegenstandes, aus ihr könnte nicht gefolgert werden, daß die "Materie11 des § 12 Abs.2 Preuß. DVO-MilchG - wie schon das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorhebt - die Vielfalt der in Betracht kommenden Betriebe berücksichtigt und jeder Bearbeitvingsstätte ermöglicht, durch die Anerkennung des Regierungspräsidenten die Abfüllberechtigung zu erwerben, wenn sie den sich wandelnden hygienischen Anforderungen gerecht wird. Da der Betrieb des Klägers keine Molkerei, Meierei, Sennerei oder Gutsmolkerei war, konnte er die Berechtigung zu dem Abfüllen nur durch eine Anerkennung des Regierungspräsidenten erwerben. Die Regelung des Milchgesetzes und der Preußischen BWrchführungsverordnung, durch die die Forts«des bis dahin freien Milchabfüllbetriebes von einer Anerkennung durch den Regierungspräsidenten abhängig wurde, war keine Enteignung; sie bedeutete für den Kläger wie für alle Milchkaufleute in der gleichen Lage eine Sozialbindung ihres Eigentums (Art.153 Abs.l und 3 WRV). Die Beamten der beklagten Stadt und des Regierungspräsidiums handelten dem Kläger gegenüber nicht rechtsv/idrig, wenn sie sich auf den rechtlich zutreffenden Standpunkt stellten, daß der Kläger zu dem Abfüllen der Milch einer Anerkennung bedürfe. Die Erwartung, eine solche Anerkennung erhalten zu können, begründete für den Kläger kein Recht, das schon als realer Bestandteil seines Gewerbebetriebes bewertet werden könnte und als sein Eigentum geschützt wäre. Denn der einzige Vorwurf, der den Behörden in diesem Zusammenhang gemacht werden könnte - daß sie nämlich die Maßnahmen■zur Verhinderung des Abfüllbetriebes schon vor dem 8. Überdies ist -wie das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum und ohne Rüge der Revision ausgeführt hat - nicht erkennbar, daß dem Kläger durch die Verzögerung der Aufhebung um wenige Monate ein Schaden entstanden ?/äre.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 253 ZPO Art. 14 GG § 139 BGB § 3 EKWRV § 97 ZPO
BeamteAnerkennungAbs2RegierungspräsidentenBerufungsgerichtBestimmungMAbfVOMolkereiKläger

Volltext der Entscheidung

III_ ZR^ 214/52.
Verkündet am 27. Februar 1961
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2142 0?0
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
d esMJilchkauf mann s ^HBH^IBPstr Jfll»
Ignaz L
9
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 gegen
l.)die Stadtgemeinde D Rat der Stadt,
 vertreten durch den
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
2.)das Land Nordrhein - V/ es t f a 1 e n, durch den Regierungspräsidenten in
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
vertreten
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Pr. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Schäfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm(Westf.) vom 18. September 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
/V
 Tatbestand^
Der Kläger war seit dem Jahre 1909 Milchhändler in	Im	Jahre	1926 richtete er in gesonderten
 Räumen neben seinem Milchgeschäft eine Anlage zu dem Abfullen von Milch auf Flaschen ein, nachdem er die (damals nicht erforderliche) gewerberechtliche Genehmigung hierzu erbeten und unter dem 9* August 1926 von der städtischen Polizeiverwaltung die Bestätigung erhalten hatte, daß sie mit der Inbetriebnahme einverstanden sei.
Nach dem Erlaß des Milchgesetzes vom 21. Juli 1930 (MilchG) erhielt der Kläger die Milchhandelserlaubnis.
Eine Anerkennung seines Abfüllbetriebes beantragte der Kläger damals nicht. Er hielt seine Abfüllanlage gleichwohl bis zu dem Kriegsbeginn in Betrieb und verkaufte die abgefüllte Flaschenmilch an Verbraucher.
Nachdem der Kläger nach Aufhebung der Milchbewirtschaftung den Abfüllbetrieb wieder aufgenommen hatte, machte die beklagte Stadt ihn Anfang 1951 darauf aufmerksam, daß er die nach § 12 Abs.2 der Preußischen Durchführungsverordnung zu dem Milchgesetz vom 16. Dezember 1931 (Preuß.DVO - MilchG) erforderliche Anerkennung nicht besitze. Der Kläger erbat diese Anerkennung unter dem 7. Februar 1951, er erhielt jedoch am 7. Mai 1951 den Bescheid des Regierungspräsidenten, daß die Anerkennung nicht erteilt werden könne, weil eine einwandfreie hygienische Abfüllung der Milch nicht gewährleistet erscheine. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Am 24. Juli 1951 forderte die beklagte Stadt (Stadtamt für Öffentliche Ordnung) den Kläger auf, den Flaschen*-abfüllbetrieb sofort einzustellen. Bei einer Überprüfung am 30.Juli 1951 wurde festgestellt, daß der Kläger weiter Flaschenmilch abfüllte. Daraufhin legte das Städtische

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Ordnungsamt am 3« August 1951 die Milchabfüllanlage durch Plomben still; die Flaschenspülmaschine wurde nicht stillgelegt.
Unter dem 21. Juli 1951 hatte der Kläger eine Anfechtungsklage gegen den Regierungspräsidenten in Arnsberg bei dem Landesverwaltungsgericht Gelsenkiohen erhoben (2 K 461/51). Las Landesverwaltungsgericht hob mit dem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 1952 die angefochtenen Bescheide des Regierungspräsidenten auf.
Ler Regierungspräsident wies die beklagte Stadt - auf deren Anfrage - am 6. Oktober 1952 an, die Schließung des Abfüllbetriebes noch nicht aufzuheben, sondern seine weitere Entscheidung abzuwarten. Lie beklagte Stadt beschied den Kläger unter dem 26. November 1952 dahin, daß es bei der Stillegung der Abfüllanlage verbleiben müsse, solange der Kläger die Anerkennung des Regierungspräsidenten nicht besitze; sie wies zugleich darauf hin, daß eine hygienisch einwandfreie Bearbeitung der Milch nach dem Ergebnis chemischer Untersuchungen nicht gewährleistet sei, und daß zahlreiche Strafanzeigen gegen den Kläger wegen unbefugten Abfüllens vorlägen. Nach einer Überprüfung des Betriebes durch Sachverständige am 28. November 1952 lehnte der Regierungspräsident mit Verfügung vom 4. Lezember 1952 das Anerkennungsgesuch des Klägers erneut ab, weil die primitive Ausstattung des Betriebes nicht den Anforderungen entspreche, die an eine einwandfreie Abfüllung gestellt werden müßten. Len Einspruch des Klägers wies der Regierungspräsident am 25. Februar 1953 zurück.
Am 24. März 1953 erhob der Kläger erneut Klage gegen den Regierungspräsidenten bei dem Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen mit dem Ziel, die Anerkennung seines Abftill-betriebes zu erreichen ( 2 K 82/53).
Um die Wende der Jahre 1952/1953 hatte der Kläger begonnen, Milch im Handbetrieb "zu dem Zwecke des Transports" in Flaschen abzufüllen. Lies untersagte ihm die beklagte
 
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Stadt mit der Verfügung vom 18. Mai 1955 und ordnete die sofortige Vollziehung des Verbots an; zugleich lehnte sie es ab, die Plombierung aufzuheben. Am 15» Juli 1953 ließ die beklagte Stadt durch Anlegung von Siegeln auch die Abfüllung von Milch zu dem Zwecke des Transports unterbinden. Nachdem der Regierungspräsident die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hatte, klagte der Kläger wiederum bei dem Landesverwaltungogericht auf Aufhebung des Beschwerdebescheides und der zugrundeliegenden Verfügungen (2 K 253/53)* Dieser Rechtsstreit ruhte im Einverständnis der Parteien bis zur Entscheidung des Verwaltungsstreitverfahrens 2 K 82/53*
Am 21. Mai 1953 erließ der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Landes Nordrhein-Westfalen eine Verordnung Über verkaufsfertig abgefüllte Milch und Milcherzeugnisse (MAbfVO), die am 4. Juni 1953 in Kraft trat; § 3 der Verordnung lautet:
"Das Abfüllen von Trinkmilch, Trinkmilch A, Buttermilch und Joghurt in Plaschen oder Behältnisse zur einmaligen Verwendung (verlorene Packungen) darf mit Ausnahme von Vorzugsmilch nur in Bearbeitungsstätten vorgenommen werden, in denen die Milch der in den Durchführungsvorschriften zu dem Milchgesetz vorgeschriebenen Bearbeitung unterzogen worden ist. Bearbeitungsstätten gemäß § 9 Abs.3 des Milchgesetzes sind nur Molkereien.
§ T2 Abs.2 der Preußischen Verordnung zur Durchführung des Milchgesetzes vom 16. Dezember 1931 ..••• werden aufgehoben. Hierdurch wird die Gültigkeit bisher erteilter Anerkennungen als Abfüllbetriebe für Trinkmilch und als Hersteller-und Abfüllbetriebe für Joghurt nicht berührt."
 
Das Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage 2 K 82/53 mit Urteil vom 30.Juli 1953 ab mit der Begründung, da das Abfüllen von Trinkmilch - außer bei dem Erzeuger - nur noch in Molkereien vorgenommen werden dürfe, entfalle überhaupt die Möglichkeit, die Abfüllanlage des Klägers anzuerkennen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. März 1955 das erste Urteil ab und erkannte s
"Es wird.festgestellt, daß das vom Kläger in Dortmund..... betriebene Unternehmen zur Abfüllung von Milch in Gefäße oder Behältnisse zur verkaufsfertigen Abgabe an die Verbraucher den Anforderungen des § 9 Abs. 3 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1950 entspricht.11
Die Revision des beklagten Landes wurde am 13.Juni 1957 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Regierungspräsidenten am 2. August 1957 zugestellt. Am 8. Oktober 1957 hob der Regierungspräsident die dem Verwaltungsstreitverfahren 2 K 82/53 und dem noch ruhenden Verfahren 2 K 253/53 zugrundeliegenden Verfügungen auf; im letztereh Verfahren wurde die Hauptsache für erledigt erklärt. Zur gleichen Zeit hob auch die Stadt ihre Maßnahmen zur Stillegung des Abfüllbetriebes auf. Der Kläger nahm den Abfüllbetrieb jedoch nicht mehr auf, weil er hierfür keine Mittel mehr besaß.
In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beiden Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Schadens oder auf Entschädigung für die Einbuße in Anspruch, die er seit dem Inkrafttreten der Milchabfüll-verordnung am 4. Juni 1953 bis zur Aufhebung der Stillegung seines Abfüllbetriebes im Oktober 1957 erlitten ha-
A
ben will. Br hat seinen Verdienstausfall in dieser Zeit mit 103.221,— DM angegeben. Der Kläger ist der Ansicht: Nachdem am 4.Juni 1953 der § 12 Abs.2 Preuß. DVO-HilchG aufgehoben worden und eine besondere Anerkennung des Betriebes seitdem nicht mehr erforderlich gev/esen sei, hätten die Bediensteten der beklagten Stadt und des beklagten Landes ihm gegenüber schuldhaft rechtswidrig gehandelt, indem sie es unterlassen hätten,die Schließung seines Betriebes alsbald aufzuheben. Wenn aber ein schuldhaftes Verhalten der Beamten verneint werden sollte, so liege jedenfalls ein schuldlos rechtswidriger Eingriff von hoher Hand in sein Vermögen vor, der entschädigungs-pflichtig sei; die Höhe der Entschädigung müsse sich auch in diesem Palle nach seinem Verdienstausfall richten.
Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch 20 000 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. Januar 1955 zu zahlen.
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen; sie haben eine schuldhafte Pflichtverletzung ihrer Bediensteten dem Kläger gegenüber sowie einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Vermögen in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil die Beklagten durch Maßnahmen nach dem 4. Juni 1953 rechtswidrig in den Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen und sich nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs entschädigungs-pflichtig gemacht hätten.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen beider Beklagten das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Y/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
 
EntScheidungsgrta d e_:
I.
Dem Berufungsgericht ist in dem Ergebnis zuzustimmen, daß der vorgetragene Sachverhalt Schadensersatzansprüche aus schuldhaften Amtspflichtverletzungen von Beamten der beiden Beklagten (§ 839 BGB mit Art.34 GG) nie rechtfertigt.
1.) Der Kläger hat bereits in der Klageschrift erklärt, daß er Ansprüche nur für die Zeit nach dem Inkrai treten der LandesverOrdnung über verkaufsfertig abgefüll Milch und Milcherzeugnisse (MAbfVO) vom 21.Mai 1953 - al für die Zeit nach dem 4. Juni 1953 - geltend mache und im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hieran nichts geän dert. ln dieser Erklärung liegt nicht allein eine Begren zung des geltend gemachten Schadens, sondern eine Beschr kung im Klagegrund, durch die der Kläger nach ausdrückli eher Erklärung vermeiden wollte, daß in dem Rechtsstreit Rechtsfragen aus der Zeit vor dem 4. Juni 1953 behandelt werden müßten. Demgemäß hat der Kläger die angeblichen Amtspflichtverletzungen, aus denen er seinen Schadensersatzanspruch herleitet, darin gesehen, daß die "Beklagte: es versäumt hätten, ihre Schließungsmaßnahmen nach dem I: krafttreten der Milchabfüllverordnung sufauheben, obwohl sie dem Kläger gegenüber hierzu verpflichtet gev/esei seien; er hat weiter eine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt darin gefunden, daß diese am 15*Juli 1953 sein Abfüllgerät versiegelte, obv/ohl sie nach dem 4.Juni 1953 keinerlei Maßnahmen zur Schließung oder Verhinderung des Gewerbebetriebes mehr habe treffen dürfen.
Die rechtliche Prüfung muß sich auf diesen von dem Kläger bestimmt angegebenen Klagegrund (§ 253 Abs.2 ZPO) beschränken. Hieraus ergibt sich, daß der Kläger seinen Anspruch nur aus Maßnahmen von Beamten der beklagten Stad des Regierungspräsidiums in Arnsberg herleitet, denn nur
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diese sind dem Kläger gegenüber handelnd aufgetreten; nur für sie kam eine Aufhebung ihrer Maßnahmen in Betracht. Baß der Kläger seine Ansprüche gegen das beklagte Land nur aus Maßnahmen der Beamten des Regierungspräsidiums in Arnsberg herleiten will, folgt auch daraus, daß er gegen das beklagte Land als nur durch diese Behörde vertreten geklagt hat, obwohl er durch den Bescheid des Landesernährungsministeriums vom 8. November 1957 darauf hingewiesen worden war, daß das Land durch das Landesernährungsministerium vertreten werde, soweit das Handeln einer obersten Landesbehörde in Betracht komme. Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der obersten Landesbehörden müssen mithin auch deswegen außer Betracht bleiben, weil das beklagte Land insoweit im Prozeß nicht gehörig vertreten ist (vgl.Wieczorek ZPO zu § 51 Anm.B III e 8; Leiss, Bie Vertretung des Reichs, des Bundes und der Länd:or, 1957> S.132). Bamit entfällt eine Prüfung der Maß- „ nahmen des Land es ernährungsmini st er iums, auf dessen Wei-sung das Verhalten des Regierungspräsidenten im wesentlichen zurückgeht. Ferner bedarf es keiner Erörterung, ob etwa vor dem 4. Juni 1953 dem Kläger gegenüber pflichtwidrig gehandelt worden ist.
2.) Ein Schadensersatzanspruch entfällt, selbst wenn - was hier dahingestellt bleiben kann - die handelnden Beamten von einem objektiv unrichtigen Rechtstandpunkt ausgegangen sein sollten, jedenfalls deshalb, weil ihnen ein Verschulden nicht zur Last fällt.
Bei Prüfung der Präge, ob ein Verschulden vorliegt, ist stets von dem Sachverhalt auszugehen, den der Beamte nach seiner Kenntnis der Binge als gegeben ansehen konnte (BGB-RGRK 11.Auf1.zu § 839 Anm.45)« Für die Beamten, die mit der Angelegenheit des Klägers befaßt waren, stellte sich die Rechtslage wie folgt dar: Nach § 9 Abs.3 Milchgesetz darf das Abfüllen der Milch in Gefäße oder Behältnisse nur im Betriebe des Erzeugers oder in Bearbeitungsstätten vorgenommen werden. Ba der Kläger nicht Erzeuger war, hing
 
seine Berechtigung zu dem Abfüllen davon ab, ob sein Betrieb eine "Bearbeitungsstätte" war. Was als solche anzusehen sei, sagt das Milchgesetz nicht. § 12 Abs.2 Preuß.PVO-MilchG - eine Vorschrift, deren Gültigkeit weder in den Vorv/altungsstreitverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist, -bestimmte hierzu:
"Als Bearbeitungsstätten gemäß § 9 * Abs.3 des Gesetzes gelten Molkereien, Meiereien, Sennereien, Gutsmolkereien oder vom Regierungspräsidenten... besonders anerkannte Abfüllbetriebe."
Biese Bestimmungen erfaßten - wie aus ah.c § 1 der Verordnung über das Inkrafttreten des Milchgesetzes vom 15* Mai 1931 zu schließen war - auch die bereits bestehenden Betriebe, selbst wenn ihnen, was hier streitig is* nach früherem Recht bereits eine Erlaubnis erteilt wordei war. Für den Kläger hing daher jedenfalls bis zu dem 4. Junj 1953 die Berechtigung zu dem Abfüllen von einer Anerkennung durch den Regierungspräsidenten ab. Eine solche Anerkennung hat der Kläger unstreitig nicht erhalten; demgemäß war das Abfüllen in seinem Betriebe unzulässig. Ob die erbetene Anerkennung dem Kläger zu Unrecht versagt worden war, bei richtiger Behandlung vielmehr hätte erteilt werden müssen, steht außer Erörterung, weil es sich insov/eit um Maßnahmen und Erwägungen vor dem 4. Juni 1953 handelt, auf die die Klage nicht gestützt ist.
Biese Rechtslage wurde am 4* Juni 1953 dahin geänderl daß das Land Nordrhein-Westfalen in § 3 MAbfVO den § 12 Abs.2 Preuß. BVO-MilchG aufhob (§3 Abs.2) und in § 3 Abs. Satz 2 MAbfVO bestimmte: "Bearbeitungsstätten gemäß § 9 Abs.3 des Milchgesetzes sind nur Molkereien". Aus dem Text der Verordnung ergab sich mithin für die Beamten der beiden Beklagten, daß der Kläger, der v/eder Erzeuger war noch eine Molkerei betrieb, nun erst recht nicht zu dem Abfül
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 befugt sei und eine besondere Anerkennung nicht mehr ausgesprochen v/erden könne. Der Wortlaut der Milchabfüllver-ordnung gestaltete also die Rechtslage für den Kläger noch ungünstiger, als sie nach der Preußischen Durchführungsverordnung gewesen war. Eine Amtspflicht, dem Kläger freie Hand zu dem Abfüllen zu geben, konnte nur bestehen, wenn § 3 Abs.l Satz 2 MAbfVO (als die Ermächtigung überschreitend) ungültig, gleichwohl die Aufhebung des § 12 Abs.2 Preuß.DVO-MilchG wirksam war - wie der Kläger und das Oberverwaltungsgericht Münster annehmen - und ein Verschulden der Beamten könnte nur gegeben sein, wenn sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt in der Rührung ihres Amtes dies hätten erkennen müssen.
In der lat macht der Kläger den Beamten der beiden Beklagten den Vorwurf, sie hätten pflichtwidrig verkannt, daß § 3 MAbfVO teilweise (soweit er § 12 Abs.2 Preuß. DVO-MilchG aufhob) wirksam, teilweise aber (soweit er die Befugnis zu dem Abfüllen auf Erzeuger und Molkereien beschränkte) unwirksam gewesen sei.Seine Begründung, sie seien schon durch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25* -September 1952 - 2 K 461/51 - belehrt worden, daß es unzulässig sei, nur Molkereien als Bearbeitungsstätten anzusehen, greift nicht durch. Denn dieses Urteil des Landesverwaltungsgerichts besagte nur, daß der Regierungspräsident das ihm durch § 12 Abs.2 Preuß. DVO-MilchG eingeräumte Ermessen mißbrauche, wenn er lediglich Molkereien als Bearbeitungsstätten anerkennen wolle, stellte also ausschließlich auf die verwaltungsmäßige Handhabung der Preußischen Durchführungsverordnung ab. Wenn - wie der Kläger auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakten weiter vorträgt - in der Folgezeit angestrebt wurde, das Verwaltungsziel, nur Erzeuger und Molkereien als Abfüllbetriebe zuzulassen, über eine Landesverordnung zu erreichen, so lag dem die Vorstellung zugrunde, daß auf diese Weise - nämlich durch die Ausschaltung des § 12 Abs.2 Preuß. DVO-MilchG - eine wirksame rechtliche Grundlage für eine
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im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes als notwendig befundene Verwaltungshandhabung geschaffen werden könne. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob die Beamten des Land es ernährungsmini st er i ums die rechtlich» Zweifelhaftigkeit des Vorhabens hätten erkennen können, denn Gegenstand des Rechtsstreits sind allein vermeintliche Amtspflicht Verletzungen von Beamten der beklagter Stadt und des Regierungspräsidiums. Biesen kann keinesfalls ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die ei schlägigen Bestimmungen der Milchabfüllverordnung insge samt als wirksam ansahen und danach verfuhren.
Von dem Beamten wird in erster Linie Gehorsam vor dem Gesetz erwartet. Ob und unter welchen Umständen ein Beamter berechtigt oder sogar verpflichtet sein kann, e nem Gesetz den Gehorsam zu versagen oder von einer Weisi übergeordneter Stellen abzuweichen (vgl.hierzu BGB-RGRK 11.Auf1.zu § 839 Anm.39)» bedarf hier keiner Erörterung Selbst wenn die Beamten im vorliegenden Fall Zweifel hii aichtlich der Rechtswirksamkeit des § 3 MAbfVO hätten haben können, könnte ihnen kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Vorschrift so anwandten, wie sie erlassen worden war. Benn ein rechtlicher Fehlgriff des Be amten in einer unklaren, zweifeihaften Gesetzeslage bede tet in der Regel kein Verschulden (BGHZ 30, 19, 22). In einer solchen Lage aber befanden sich hier die handelnde Beamten. Wie zweifelhaft und unklar die Rechtslage v/ar und ist, geht deutlich aus den vorliegenden Gerichtsentscheidungen hervor. Bas Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinem Urteil vom 30. Juli 1953 - 2 K 82/5! keine Bedenken gehabt, den § 3 MAbfVO als geltendes Rech1 anzuwenden. Bas Oberverwaltungsgericht in Münster hat in seinem Urteil vom 23* März 1955 zwar § 3 Abs.l Satz 2 MAI (die Beschränkung auf Molkereien) als ungültig, aber die Aufhebung -des § 12 Abs.2 Preuß.BVO-MilchG in § 3 Abs.2 d€ Vorschrift als wirksam angesehen ♦ Bas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.Juni 1957 die Unv/irk-
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samkeit des § 3 Abs.l Satz 2 MAbfVO bestätigt, die Frage der Aufhebung des § 12 Abs.2 Preuß. DVO-MilchG aber als irrevisibles Landesrecht nicht geprüft. Im vorliegenden Rechtsstreit hat dagegen das Berufungsgericht sowohl § 3 Abs.l Satz 2 als auch § 3 Abs.2 MAbfVO für unwirksam gehalten, so daß noch nach der Preußischen Durchführungsverordnung zu verfahren sei.
Bereits die Tatsache, daß das Landesverwaltungsgericht die gleiche Rechtsauffassung wie die Beamten der beklagten Körperschaften vertreten hat, spricht - v/ie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - gegen ein Verschulden der Beamten (BGH Urteil vom 22.November 1951 - III ZR 76/50 -). Es kann ihnen auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts bis zur rechtskräftigen Entscheidung im verv/altungsgerichtlichen Verfahren bei ihrer Rechtsansicht verblieben (BGHZ 30, 19» 22). Nach der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (2.August 1957) sind die den Kläger belastenden Verfügungen alsbald (am 8. Oktober 1957) aufgehoben worden. Ob dies schon früher - etwa alsbald nach der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (13*Juni 1957) - möglich gewesen wäre, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, weil dem Kläger hierdurch - wie das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum angenommen hat - ein Schaden nicht mehr entstanden ist.
3.) Der Vortrag der Revision, die beklagte Stadt habe gegen Treu und Glauben gehandelt, indem sie nach jahrzehntelanger Duldung am 24«Juli 1951*idera Kläger die Einstellung seines Abfüllbetriebes aufgegeben habe, kann mit Rücksicht auf die Beschränkung des Klagegrundes hier nur im Hinblick auf etwaige Auswirkungen.nach: dem 4.Juhi 1953 geprüft werden.
Eine Behörde darf - insoweit ist der Revision zuzu-
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stimmen - sieh nicht zu Lasten des Bürgers in Widärspri mit ihrem eigenen früheren Verhalten setzen, wenn der i im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben dies verbietet, und diese Pflicht zu "konsequen tem Verhalten*' kann Amtspflichten gegenüber Dritten begründen (BGH NJW I960, 2534; BGB-RGRK zu § 839 Anm.33? Soergel-Siebert BGB 8-Aufl.zu § 242 Anm.50). Es wäre de: bar, daß eine langjährige Duldung durch die beklagte Stadt eine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger - möglicherweise eine Pflicht zu dem Widerruf des als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsakts - hätte begründ er. können, wenn sie auch die Anerkennung des Regierungspräsidenten nicht ersetzen konnte. Jedoch ist nicht ersieht lieh, daß die beklagte Stadt gebotenen Rücksichten zuwidergehandelt hat, weil für eine "Duldung" nichts Ausreichendes vorliegt. Der Bescheid vom 9-August 1926, der auch vom Bundesverwaltungsgericht lediglich als eine Bestätigung der gewerblichen Anmeldung gewertet worden ist. kann hier außer Betracht bleiben. Nachdem das Milchgesetü am 1.Januar 1932 in Kraft getreten war, erhielt der Klage zwar eine Milchhandelserlaubnis. Eine Anerkennung seines Abfüllbetriebes nach § 12 Abs.2 Preuß.DVO-MilchG beantrag er jedoch nicht, sondern füllte Milch ohne Erlaubnis bis zu dem Kriegsbeginn ab. Tatsachen, aus denen sich ergäbe, da die Behörde den Abfüllbetrieb geduldet hätte oder auch nu: seiner Fortsetzung über den 1. Januar 1932 hinaus gewußt hätte,hat der Kläger nicht vorgetragen. Wenn der Kläger - wie vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert worden ist - bis in das.Jahr 1933 hinein eine Molkerei führte, so bedurfte er zwar zunächst einer Anerkennung des Abfüllbetriebes nicht, mußte aber eine solche Anerkennung nachsuchen, wenn er die Molkerei aufgab, gleichwohl aber den Abfüllbetrieb weiter halten wollte. Nach Aufhebung der Milchbewirtschaftung nahm der Kläger den Abfüllbetrieb wieder auf. Daraufhin machte ihn die beklagte Stadt Anfang 1951 darauf aufmerksam, daß er die erforderliche Anerkennur nicht besitze, und forderte ihn am 24-Juli 1951 zur Ein-

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Stellung des Abfüllbetriebes auf, nachdem der Regierungspräsident am 7. Mai 1951 die Anerkennung abgelehnt und am 26. Juni 1951 den Einspruch des Klägers zurückgewiesen hatte. Bei diesem unstreitigen Sachverhalt ist nicht ersichtlich, daß die beklagte Stadt sich durch ihr früheres Verhalten dem Kläger gegenüber gebunden haben sollte, dies umso weniger, als die Entscheidung über die Anerkennung nicht bei ihr, sondern bei dem Regierungspräsidenten lag.
II.
1.) Die Prüfung, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch v/egen enteignungsgleichen Eingriffs zusteht, muß von dem in der Rechtsprechung (BGHZ 6, 270, 290; 7, 296) entwickelten Grundsatz ausgehen, daß unrechtmäßige Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre des Einzelnen dann wie eine Enteignung zu behandeln sind, wenn sie sich für den Pall ihref gesetzlichen Zulässigkeit nach Inhalt und Wirkung wie eine Enteignung darstellen würden, und wenn sie in ihrer tatsächlichen Wirkung dem Betroffenen ein besonderes Opfer auferlegt haben. Ein Entschädigungsanspruch könnte daher nur begründet sein, wenn dem Kläger gegenüber rechtswidrig gehandelt worden wäre und damit in eine wie das Eigentum geschützte Vermögenswerte Rechtsstellung eingegriffen worden wäre.
Bas Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen verneint, weil die Maßnahmen gegenüber dem Kläger bis zu dem 2. August 1957 - dem Tage der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - nicht rechtswidrig gewesen seien, nach dem 2. August 1957 aber einen Schaden nicht mehr hervorgerufen hätten. Ber Kläger könne Ansprüche auch nicht daraus herleiten, daß die Beamten seit dem 4.
Juni 1953 unterlassen hätten, die Schließung des Betriebes aufzuheben; denn die bloße Unterlassung - selbst die Nichterfüllung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung - sei kein Eingriff.
 
Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht auf Grund nachstehender Erwägungen gelangt, die es bereits bei der Prüfung der Amtshaftungsansprüche des Klägers angestellt hat: Die rechtskräftige verwaltungsgericht-liche Peststellung, daß der Abfüllbetrieb des Klägers den Anforderungen des § 9 Abs.3 MilchG entspreche, bind das Zivilgericht erst für die Zeit nach der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Die Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Pests tellungsur-teils sei anders zu beurteilen als die eines auf Anfechtungsklage ergehenden Urteils. Mit der Anfechtungsklage werde ein bestimmter Verwaltungsakt angegriffen, dessen Aufhebung begehrt werde; demgemäß enthalte das der Klage stattgebende Urteil die Peststellung, daß der Verwaltung akt zur Zeit seiner Vornahme unrechtmäßig gewesen sei.
Dem Peststellungsurteil fehle aber die Beziehung zu einei bestimmten Verv/altungsakt; es stelle vielmehr ein Rechtsverhältnis zur Zeit'des Urteils fest und bewirke, daß die Parteien für die Zukunft - d.h. für die Zeit nach der Rechtskraft des Urteils - an die getroffene Peststellung gebunden seien, wenn nicht - was hier nicht zutreffe -ausnahmsweise ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis festgestellt werde.
Im vorliegenden Pall sei das Zivilgericht hiernach an die Feststellung gebunden, daß der Abfüllbetrieb des Klägers zur Zeit der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den Anforderungen des § 9 Abs.3 MilchG entsprochen habe. Die Rechtswidrigkeit früherer Maßnahmen der beklagten Stadt oder des Regierungspräsidenten sei Jedoch nicht fsstgestellt worden. Das Zivilgericht müsse daher, ohne an die Rechtsansichten und Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gebunden zu sein, selbständig prüfen und entscheiden, ob dem Kläger durch die Schließung seines Abfüllbetriebes Unrecht geschehen sei. Das sei nicht der Pall. Mit dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht halte allerdings das Be-
 
2.
rufungsgericht den § 3 Abs.l Satz 2 MAbfVO (Beschränkung der Bearbeitungsstätten auf Molkereien) für nichtig.
Daraus folge aber - entgegen der Ansicht des Oberverwal-tungsgerichts -, daß auch § 3 Abs.2 MAbfVO (Aufhebung des §12 Abs.2 Preuß.DVO-MilchG) nichtig sein müsse. Denn die Umstände ergäben eindeutig, daß der Landesgesetzgeber die eine Bestimmung nicht ohne die andere gewollt habe. Gerade die vom Kläger vorgetragenen Umstände zeigten, daß eine strengere Reglementierung der Abfüllbetriebe beabsichtigt gewesen sei. § 12 Abs.2 Preuß. DVO-MilchG, der sich innerhalb der Ermächtigungen nach dem Milchgesetz halte, müsse hiernach weiter angewendet werden. Der Kläger habe demgemäß einer Anerkennung des Abfüllbetriebes durch den Regierungspräsidenten bedurft. Die beklagte Stadt habe ihm gegenüber nicht rechtswidrig gehandelt, weil der Kläger die notwendige Anerkennung nicht besessen habe. Das Regierungspräsidium habe, indem es dem Kläger die Anerkennung versagte, nicht rechtswidrig gehandelt, weil die Erteilung der Anerkennung in seinem pflichtmäßigen Ermessen gestanden habe und ein Ermessensmißbrauch nicht vorliege.
2.) Die Revision ist demgegenüber der Ansicht: Die Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, der Abfüllbetrieb des Klägers entspreche den Anforderungen des § 9 Abs.3 MilchG, schließe die Feststellung ein, daß der Kläger seit dem Inkrafttreten der MilchabfüllVerordnung - also seit dem 4. Juni 1953 - einerAnerkennung durch den Regierungspräsidenten nicht mehr bedurft habe. Zwischen den Parteien - jedenfalls zwischen dem Kläger und dem beklagten Land - stehe daher rechtskräftig fest, daß es nach dem Inkrafttreten der Mi lchabfüllVerordnung auf eine Anerkennung des Betriebes nicht mehr angekommen sei. Dies habe das Berufungsgericht verkannt und dadurch § 80 MRVO Rr.165 verletzt. Das Festhalten der Beklagten - so schließt die Revision - an dem früheren Rechtsstandpunkt sei rechtswidrig gewesen.
 
Dazu ist zu sagen: Allerdings ist die Frage der Bindung des Zivilrichters hei Feststellungsurteilen der Verwaltungsgerichte nicht grundsätzlich anders zu beurteilen als bei Anfechtungsurteilen. Zwar hat der erkennende Senat den Grundsatz der Bindung des Zivilrichters an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Fällen entwickelt, in denen auf eine Anfechtungsklage hin der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben worden wai (BGHZ 9, 329; 10, 220). Damit ist jedoch nicht gesagt, daß diese Bindung auf Anfechtungsurteile beschränkt oder bei Feststellungsurteilen grundsätzlich anders zu betrach ten v/äre. Denn die Bindung beruht nicht auf der tatbestan liehen Wirkung der Aufhebung eines Verwaltungsaktes, sie ergibt sich vielmehr aus der in dem. Anfechtungsurteil lie genden rechtskräftigen Feststellung der Rechtsv/idrigkeit des Verwaltungsaktes (BGHZ 20, 379, 382), an die die Parteien (Beteiligten) im Rahmen der Rechtskraftv/irkung (vgl § 80 MRVO Nr. 165; § 121 VerwGO) und das Gericht wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichtszweige (BGB-RGRK zu § 839 Anm.116) gebunden sind. Die gleichen Erwägungen treffen auch bei den Feststellungsurteilen der Verwaltungsgerichte zu. So hat der Senat der rechtskräftigen Abv/eisung einer Feststellungsklage (nach Sachprüfun* bindende Wirkung beigemessen (BGHZ 15, 17, 19) und zuletz-in dem Urteil vom 30.Januar 1961 - III ZR 221/59 -die Bindung durch eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Feststellung anerkannt.
Sachlich jedoch sind die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Denn das Berufungsgericht hat sich richtig die allein entscheidende Frage vorgelegt, was denn die Verwaltungsgerichte rechtskräftig festgestell haben. Hierfür kommt es nicht auf die Fassung, sondern auf den Inhalt des Urteilsauosprucho an, zu dessen Feststellung im Zweifelsfall die Begründung des Verwaltungsgericht liehen Urteils herangezogen v/erden kann, ohne daß deswegen die Gründe an der Rechtskraft des Urteilsausspruchs teilnähmen (BGHZ 20^ 379, 383).

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Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Feststellung nicht für die Vergangenheit, sondern auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung getroffen wurde, die mit der Rechtskraft wirksam gev/orden ist. Dies ergibt sich bereits aus der in der Gegenwartsform gehaltenen Urteilsformel, die feststellt, daß das Abfüllunternehmen des Klägers den Anforderungen des § 9 Abs.3 MilchG "entspricht", und wird durch die Begründungen der Urteile des Oberverv/al-tungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, die bei der Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage übereinstimmend darauf abstellen, daß der Antrag auf die Feststellung einer durch die rechtliche Eigenschaft des Betriebes begründeten gegenwärtigen Rechtsbeziehung gerichtet sei, bestätigt. Für diese Auffassung spricht auch der damalige Antrag des Klägers, der ursprünglich die Feststellung begehrt hatte, daß er "berechtigt ist und berechtigt war.....", - also auch seine Berechtigung in der Vergangen-
heit zu dem Gegenstand seines Feststellungsbegehrens gemacht hatte -, dann aber nach Erörterung mit dem Oberverwaltungsgericht (Bl.134 in 2 K 82/53) seinen Antrag änderte und nur die Feststellung für die Gegenwart begehrte, wie erkannt wurde.
Irrtümlich ist es lediglich, wenn das Berufungsgericht als den für die Feststellung maßgebenden Zeitpunkt den 2. August 1957 (Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts) angenommen hat. Denn das in öffentlicher Sitzung verkündete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit der Verkündung wirksam (Ule, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, zu § 48 Anm.I 3)» unbeschadet seiner späteren, von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung (vgl.zu der wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 116 Abs.l Verv/GO Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu § 116 Anm.II !| Redeker - von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, zu § 116 Anm.5). Eie Rechtskraft des Urteils trat daher schon am 13.Juni 1957 ein. Damit wurde die Feststei-
 
lung für die Parteien des Verwaltungsrechtsstreits bindend (§ 51 BVerwGG; § 80 MRVO Nr.165), also für den Kläger und das beklagte Land, das durch den Regierungspräsidenten vertreten war. Die beklagte Stadt war an dem Verwaltungsrechtsstreit nicht beteiligt.
Irrig ist jedoch die Ansicht der Revision, mit der Rechtskraft des Feststellungsurteils stehe bindend fest, daß der Kläger einer Anerkennung seines Abfüllbetriebes durch den Regierungspräsidenten seit dem 4. Juni 1953 nicht mehr bedurft habe. Der Revision kann allerdings darin gefolgt werden, daß die Fesistellung, der Abfüllbetrieb des Klägers sei eine "Bearbeitungsstätte", die Feststellung einschließt, er bedürfe keiner besonderen Anerkennung mehr. Diese Feststellung bindet jedoch das Zivilgericht erst von dem Zeitpunkt an, zu dem sie wirksam geworden ist, also von der Rechtskraft des Urteils an-. Die Verwaltungsgerichte mußten, um zu der vom Kläger erbetenen Feststellung zu gelangen, prüfen, welchen Einfluß das Inkrafttreten der Milchabfüllverordnung am 4. Juni 1953 auf die durch § 9 Abs.3 MilchG und § 12 Abs.2 Preuß. DVO-MilchG geschaffene Rechtslage hatte, und diese Prüfung mußte notwendig auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens in Betracht ziehen. Insoweit aber handelt es sich lediglich um Erwägungen zur Begründung des Urteilsausspruchs, die in diesem keinen Niederschlag gefunden haben, nicht in Rechtskraft erwachsen sind und daher den Zivilrichter nicht binden (BGHZ 20, 379; LM zu Art. 14 GG Nr.46).
Das Berufungsgericht ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Zeit bis zur Rechtskraft des Feststellungsurteils - also bis zu dem 15-Juni 1957, nicht bis zu dem 2.August 1957 - selbständig, ohne durch eine Verwaltungsgericht liehe Entscheidung gebunden zu sein, zu prüfen und zu entscheiden hat, ob der Kläger einer Anerkennung durch den Regierungspräsidenten bedurfte. Damit ist die Frage der Wirksamkeit des § 3 MAbfVO gestellt.
 
3.) § 3 Abs.l Satz 2 MAbfVO bestimmte, daß Bearbeitungsstätten im Sinne des § 9 Abs-3 MilehG nur Molkereien seien. Bas Berufungsgericht hat diese Bestimmung in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverv/altungsgericht für nichtig gehalten. Bas Bundesverwaltungsgericht hat hierfür nachstehende Begründung gegeben: § 9 Abs.3 MilehG lasse das Abfüllen von Milch in allen Bearbeitungsstätten, d.h. in jedem Betriebe zu, der seiner Art nach über die entsprechenden Einrichtungen verfüge. Bie Vielfalt der in Betracht kommenden Betriebe sei auch in § 12 Abs.2 Preuß.BVO-MilchG anerkannt worden.
Wenn § 3 MAbfVO aber den Abfüllbetrieb allein auf Molkereien beschränke, so ziele dies auf eine Änderung der bundes-rechtlichen Vorschrift des § 9 Abs.3 MilehG ab, für die dem landesgesetzgeber die Ermächtigung gefehlt habe. Bie obersten Landesbehörden seien zwar allgemein, soweit die Reichs-(Bundes-)regierung sich die Regelung bestimmter Gegenstände nicht Vorbehalten habe, zu dem Erlaß von Ausführungsbestimmungen ermächtigt (§ 52 MilehG), die mit § 3 Abs.l MAbfVO beabsichtigte Änderung des Gesetzes Überschreite jedoch den Rahmen einer Ausführungsbestimmung. Bie Bestimmung könne auch nicht mit Hilfe des allgemeinen Grundsatzes, daß die Milch auf ihrem Wege vom Erzeuger zu dem Verbraucher sorgfältig zu behandeln sei (§6 MilehG), aüfrechterhalten werden; denn dieser Grundsatz gelte nur im Rahmen der übrigen Vorschriften des Milchgesetzes. Es sei schließlich nicht einzusehen, daß technische Vervollkommnungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse nur in Molkereien sollten berücksichtigt werden können.
Biesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an.
4«) Aus der Unwirksamkeit dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht geschlossen, daß auch die Aufhebung des § 12 Abs.2 Preuß.BVO-MilchG in § 3 Abs.2 Satz 1 MAbfVO nichtig sein müsse. Benn - so führt das Berufungsgericht
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aus - aus den Umständen, namentlich auch aus den verschie denen, vom Kläger mitgeteilten Verlautbarungen ergebe sich eindeutig, daß durch § 3 MAbfVO eine strengere Regle mentierung der Milchabfüllbetriebe habe erreicht werden sollen, das beklagte Land habe die preußische Regelung nur für den Pall aufheben wollen, daß die Beschränkung auf Molkereien gültig war.
Demgegenüber rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Teilnichtigkeit von Hoheitsakten außer Betracht gelassen. Hach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts gilt auch im öffentlichen Recht der dein § 139 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke. Das von der Verwaltung oder von dem Gesetzgeber Gewollte soll nach Möglichkeit erhalten bleiben. Die Nichtigkeit eines Teiles oder einer einzelnen Vorschrift führt also nicht zur Nichtigkeit des ganzen Verwaltungsaktes, des ganzen Gesetzes oder der ganzen Einzelbestimmung, wenn nicht zwingende Vorschriften, allgemeine Rechts grundsätze des öffentlichen Rechts oder besondere Umstände ergeben, daß der - an sich unbedenkliche - Rest des Hoheit aktes allein nicht Bestand haben kann (vgl.RGZ 133, 206, 211; 134, 1, 15; BGHZ 9, 359, 370; 16, 192, 198; 26, 91, . 93; BGB-RGRK zu § 139 Anm.3 mit weiteren Nachweisen).
Den Grundsatz, das Gewollte nach Möglichkeit zu erhalten, hat auch das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen. Aus der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen - so ist in BVerfGE 8, 274,' 301 ausgeführt - folgt die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur dann, wenn sich aus dem objek tiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen rechtlich unbedenklichen Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben; ferner dann, v/enn die verfassungsv/idrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare
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Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. auch BVerfGE 9, 250, 254). So hat das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit einer Vorschrift auf andere Vorschriften ausgedehnt, die auf die nichtige Vorschrift abgestimmt waren (BVerfGE 10,
 110, 111) oder durch sie gegenstandslos wurden (BVerfGE 8* 71, 79)*
Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze, auf die es sich ausdrücklich beruft, verkannt hätte. Bas Berufungsgericht entnimmt vielmehr dem von den Parteien vorgetragenen Inhalt der Verwaltungsakten mit Recht, daß § 3 Abs.l Satz 2 MAbfVO (Beschränkung der Bearbeitungsstätten auf Molkereien) und § 3 Abs.2 MAbfVO (Aufhebung des § 12 Abs.2 Preuß. PVO-MilchG) derart miteinander verflochten sind, daß der Landesgesetzgeber die eine Bestimmung ohne die andere nicht gewollt habe. Hiergegen bringt die Revision in tatsächlicher Hinsicht nichts vor.
In der Tat erscheinen die beiden Bestimmungen inhaltlich völlig aufeinander abgestimmt; der Landesgesetzgeber, der im Interesse der Erhaltung der Volksgesundheit an die Abfüllbetriebe besondere Anforderungen stellen zu müssen glaubte, konnte die - von seinem Standpunkt aus - unvollkommene, den heutigen hygienischen Anforderungen nicht mehr gerecht v/erdende Regelung in § 12 Abs.2 Preuß. BVO-MilchG nur aufheben, wenn und weil er zugleich nur noch Molkereien als Bearbeitungsstätten zuließ. Bliebe § 3 Abs.2 MAbfVO durch die Nichtigkeit des § 3 Abs.l Satz 2 MAbfVO unberührt, so würde die gesetzgeberische Absicht in ihr Gegenteil verkehrt; es wäre eine Erleichterung eingetreten, die ganz außerhalb der Planung lag.
Zu Unrecht beruft sich die Revision v/eiter darauf, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nicht der ganze § 3 Abs.l MAbfVO nichtig sei, sondern nur dessen Satz 2; in Abs.l der Vorschrift sei die Materie des § 12 Abs.2 Preuß. BVO-MilchG neu geregelt worden, so daß die Bestim-
 
mung schon aus diesem Grunde, ohne daß es eiper ausdrücklichen Aufhebung bedurft hätte, aufgehoben sei.
Das ist nicht richtig.
Das Berufungsgericht hat mit Recht nicht geprüft, insbesondere nicht - v/ie die Revision meint - festgestellt, ob § 3 Abs.l Satz 1 MAbfVO geltendes Recht ist. Diese Bestimmung regelt nur einen Ausschnitt des in § 9 Abs.3 MilchG und § 12 Abs.2 Preuß. DVO-MilchG behandelten Gegenstandes, aus ihr könnte nicht gefolgert werden, daß die "Materie11 des § 12 Abs.2 Preuß. DVO-MilchG neu geregelt und die frühere Regelung überholt sei. Vielmehr machen - wie Passung und Gliederung des § 3 MAbfVO ergeben erst die Bestimmungen in Abs.l Satz 1 und 2 zusammen den § 12 Abs.2 Preuß. DVO-MilchG entbehrlich.
Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß § 3 Abs.2 MAbfVO wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit § 3 Abs.l Satz 2 ebenfalls nicht rechtswirksam ist.
§ 12 Abs.2 Preuß. DVO-MiJLchG ist daher durch diese Bestimmung nicht aufgehoben worden.
3.) Gegen die Rechtswirksamkeit des § 12 Abs.2 Preuß. DVO-MilchG bestehen keine Bedenken. Allerdings enthält auch diese Bestimmung eine gewisse Eingrenzung des § 9 Abs.3 MilchG, indem sie nicht jede "Bearbeitungsstätte"
- d.h. jede Betriebsstätte, die zur Bearbeitung von Milch, insbesondere zur Erhitzung, Kühlung oder Reinigung bestimmt und dementsprechend technisch ausgestattet ist (Nathusius-Nelson, MilchG, Nachdruck 1954, zu § 9 Anm.ll) - schlechthin zu dem Abfüllen von Milch berechtigt, sondern diese Berechtigung ohne weiteres nur den Molkereien, Meiereien usw. also bestimmten Betriebsgattungen, beläßt, sie für andere Betriebe aber von einer Anerkennung des Regierungspräsident abhängig macht. Der wesentliche Unterschied zu § 3 Abs.l Satz 2 MAbfVO aber besteht darin, daß andere Betriebsstätte] als Molkereien nicht schlechthin ausgeschlossen werden,
 
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vielmehr § 12 Abs. 2 Preuß. DVO-MilchG - wie schon das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorhebt - die Vielfalt der in Betracht kommenden Betriebe berücksichtigt und jeder Bearbeitvingsstätte ermöglicht, durch die Anerkennung des Regierungspräsidenten die Abfüllberechtigung zu erwerben, wenn sie den sich wandelnden hygienischen Anforderungen gerecht wird. Eine solche elastische Regelung hält sich im Rahmen der ergänzenden Bestimmungen, zu denen die obersten Landesbehörden gemäß § 30 der 1. Ausfürhungsverordnung zu dem Milchgesetz ermächtigt sind.
Da der Betrieb des Klägers keine Molkerei, Meierei, Sennerei oder Gutsmolkerei war, konnte er die Berechtigung zu dem Abfüllen nur durch eine Anerkennung des Regierungspräsidenten erwerben.
6.) Hieraus ergeben sich nachstehende rechtliche', Folgerungen:
Die Regelung des Milchgesetzes und der Preußischen BWrchführungsverordnung, durch die die Forts«des bis dahin freien Milchabfüllbetriebes von einer Anerkennung durch den Regierungspräsidenten abhängig wurde, war keine Enteignung; sie bedeutete für den Kläger wie für alle Milchkaufleute in der gleichen Lage eine Sozialbindung ihres Eigentums (Art.153 Abs.l und 3 WRV). Die Beamten der beklagten Stadt und des Regierungspräsidiums handelten dem Kläger gegenüber nicht rechtsv/idrig, wenn sie sich auf den rechtlich zutreffenden Standpunkt stellten, daß der Kläger zu dem Abfüllen der Milch einer Anerkennung bedürfe. Die Erwartung, eine solche Anerkennung erhalten zu können, begründete für den Kläger kein Recht, das schon als realer Bestandteil seines Gewerbebetriebes bewertet werden könnte und als sein Eigentum geschützt wäre. Die Vereitelung dieser Erwartung könnte allenfalls einen Anspruch aus Amtshaftung auslösen, der hier jedoch mangels eines Verschuldens entfällt, sie kann aber keinen Entschädigungsanspruch begründen.
 
Soweit nach dem 13.Juni 1957 eine Bindung durch die verwaltungsgerichtlichen Urteile vorliegt, müßte ein Beharren der Behörden auf ihrem bisherigen Standpunkt zwar als rechtswidrig gelten. Es fehlt jedoch insoweit an dem Merkmal eines obrigkeitlichen "Eingriffs". Denn der einzige Vorwurf, der den Behörden in diesem Zusammenhang gemacht werden könnte - daß sie nämlich die Maßnahmen■zur Verhinderung des Abfüllbetriebes schon vor dem 8. Oktober 1957 hätten aufheben können-, bezieht sich auf eine Unterlassung gebotenen Handelns.
Eine solche Unterlassung begründet jedoch keinen Eingriff (BGHZ 12, 52, 56; BGH NJW I960, 1149). Überdies ist -wie das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum und ohne Rüge der Revision ausgeführt hat - nicht erkennbar, daß dem Kläger durch die Verzögerung der Aufhebung um wenige Monate ein Schaden entstanden ?/äre.
III.
Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht die Klag? abgewiesen. Die Revision muß als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Kläger.
Dr. Kreft	Dr.	Arndt Bundesrichter Dr.Hußla
 ist beurlaubt und dadurch verhindert, zu unterschreiben.
Dr.Kreit
 Gähtgens	Schäfer