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BGH · Ill ZR 214/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 214/54

hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung" vom 16, April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr, Geiger und der Bundesrichter Lr, Pägendarm, Rietschel, Lr, Wolany und Lr„ Hußla für Recht erkannti Auf die Revision des Klägers wird das Urteil . Der Kläger trat 1933 aus seinem Amt als OberStudiendirektor in Danzig - Oliva - Besoldungsruppe A 2 c 2 mit einer Stellenzulage von jährlich 1.200 RM -im Wege eines Stellentausches als Landesschulrat in den Dienst des damaligen Landes Schaumburg - Lippe über c Der Landesschulrat bezog zu seinen? lenzulage gestrichen» Der damals im Wehrdienst befindliche Kläger erhielt danach nur noch die Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2C Auch seinem Ruhe-gehalt wurden in dem Festsetzungsbescheid des Regierungspräsidenten vom 4c Mai 1949 nur diese.Bezüge zugrundegelegtc Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers vom 25«■ September 1949 wurde am 3, Mai ‘ 1950 zurückgewiesen„ Der Kläger ist aber der Ansicht, daß auch die nach seiner Behauptung ihm zugesicherte Zulage von 400 DM jährlich zu berücksichtigen sei. Das 'Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger ein höheres Ruhegehalt weder nach § 90 DBG noch auf Grund einer Zusicherung einer Zulage zu den Bezügen der Besoldungsgruppe des Landesschulrats verlangen könne. Das Berufungsgericht stellt - insoweit irrevisibel -als Inhalt des Besoldungsrechts des früheren Breistaates Schaumburg - Lippe fest, daß dem Kläger in verbindlicher leise eine Zusage dahin gegeben werden konnte, daß er in seinem neuen Amt die gleichen Bezüge wie in seinem vorhergehenden Amt erhalte. Der Kläger hat behauptet, daß ihm die hier fragliche Zusage, er solle gehaltlich durch den Stellenwechsel nicht schlechter gestellt werden,- auch in den mündlichen Verhandlungen gegeben worden sei,. n Ausdrücklichkeit " nicht verlangt;, kann sie nach den allgemeinen Hegeln auch in einer sonstigen Weise'verlautbart werden* Ob in einem bestimmten Verhalten die Abgabe einer Willenserklärung eines bestimmten Inhalts zu'erblicken ist, ist entsprechend den Grundsätzen der §§ 135, 157 3GB .zu.beurteilen* Entscheidend sind nicht die gewählten Worte, sondern der wirkliche Wille und das, was nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Gbjektiv urteilender Betrachter aus dem Verhalten als Erklärungsinhalt herauslesen musste* Daß es dem'Kläger von Anfang an darum ging, in irgendeiner Weise sein bisheriges Gehalt sichergestellt zu bekommen, ergibt sein Schreiben vom 13», Dezember 1932» Br will nicht einen einfachen Betrag als Stellenzulage zu den Bezügen aus der für den. Auch das ist zu bejahen* Bas Land Schaumburg -Lippe hat unstreitig die Bedingung des Klägers nach einer gehaltlichen Gleichstellung aufgegriffen und sich überlegt, wie dem im Ergebnis genügt werden könne. ter darauf schließen, daß es dem Klager auch die bislang -Von ihm gezahlte Stellenzulage von 400 HM nicht nur deshalb,, v/eil ihre Zahlung sowieso vor-gesehen war, sondern auch deshalb, weil dies zur : Erfüllung der vom Kläger gestellten Bedingung, daß er gehaltlich nicht schlechter gestellt werden dürfe notwendig war, zugestehen wolle» Damit, daß der Dienstherr zwar die Zahlung der-aktuellen Differenz sichersteilen wolle, sich aber Vorbehalte, seine eigenen Leistungen für das neue Amt ohne Rücksicht auf die bisherigen Bezüge des Beamten., Mangels eines Anhaltspunktes für das Gegenteil muß davon ausgegangen werden, daß sich auch der Dienstherr diese Forderung des Beamten zu eigen machte und sie anerkennen wollte. Wirksamkeit nicht entkleidet worden, Nach § 40 de a Beamtenr.echts-Änderungs-Gesetzes vom 50, Juni 1955 hätte es einer besonderen landesrechtlichen Bestimmung bedurft* wenn die Zusicherung, hätte in Wegfall kommen sollen; da es an einer solchen fehlt, braucht nicht geprüft zu werden, in welchen Grenzen sich eine "Angbeichung" der Besoldung eines .aus einem höher besoldeten Amt übergetretenen Beamten hätte halten müssen, Die Vorschrift des § 167 DBG'bezieht sich nur auf bezüglich ' der Versorgung, wahrend im vorliegenden Falle die Zusage bestimmter Bezüge des-aktiven Dienste in Frage steht o ' - * Hach alldem ist daran festzuhabten,, daß dem Kläger auch nach dem Änderungsgesetz, vom 12, August 1941 ein Anspruch auf die Zulage von 400 RM zustand und daß diese Zulage deshalb auch bei seinen ruhegehaltsfähigen letzten Dienstbezügen im Sinne des § 80 DBG zu berücksichtigen ist.

LandRMBezugZusicherungZulageLandesschulratsLrbisherigStellenzulageKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 214/54
2375 036
Verkündet
 am 16, April 1956
Fieser, Justizangestellter,
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 des Landesschulrats i, R» Lr
 Johannes M
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Lr,
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den niedersächsischen Kultusminister,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtanwalt Lr, fHBHK
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung" vom 16, April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr, Geiger und der Bundesrichter Lr, Pägendarm, Rietschel, Lr, Wolany und Lr„ Hußla für Recht erkannti
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil . des 8> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15, Juni 1954 aufgehoben.
Lie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 4o; Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30» 'August 1950 wird zurückgewie sen *
Las beklagte Land hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand ?
-■
Der Kläger trat 1933 aus seinem Amt als OberStudiendirektor in Danzig - Oliva - Besoldungsruppe A 2 c 2 mit einer Stellenzulage von jährlich 1.200 RM -im Wege eines Stellentausches als Landesschulrat in den Dienst des damaligen Landes Schaumburg - Lippe über c Der Landesschulrat bezog zu seinen? Bezügen aus der - jetzigen - Besoldungsgruppe A 2 c 2 eine Stellenzulage von jährlich 600 RM, die 1931- durch eine Sparverordnung auf 400 RM herabgesetzt worden war*
Seine Einverständniserklärung zu dem Stellentausch hatte der Kläger davon abhängig gemacht, daß ihm sein bisheriges Besoldungsdi.enstalter angerechnet und ” die Differenz zwischen seiner jetzigen Stellenzulage und der des Landesschulrats in Hohe von 600 RM o,, ., als pensionsfähiger AusgleichsZuschlag gewährt ” werde,
 Rach mündlichen Verhandlungen schrieb die Landesregierung dem Kläger am 6, Februar 1933, daß er ,l die Zulage von S00 RM (Differenz zwischen 1.200 RM und .
400 RM, welche letztere Zulage der Landesschulrat, hier erhält) auf Grund vertraglicher Vereinbarungen von der Stadt für . die nebenamtliche Leitung der Marienschule erhalten werde. Der Kläger behauptet, daß er bei seiner persönlichen Vorstellung beider Landesregierung am 27= Januar 1933 auch ausdrücklich gesagt habe,,, daß er seine bisherigen Bezüge'nach me vor bekommen ,müsse?und daß der Begierungsjcf^^	ja,	na-
türlich " geantwortet habe,. Daraufhin habe man erst die Vereinbarung mit der Stadt in die Wege geleitet.
Bei der Angleichung der LandesBesoldung an die Reichsbesoldung im Jahre 1937 wurde die Stelle des Landesschulrats in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 eingestuft , dem bisherigen Stelleninhaber aber eine Zulage von jährlich 400 RM weiter gewahrt- .Durch ein •Änderungsgesetz vom 12« August 1941 wurde die Stel- . lenzulage gestrichen» Der damals im Wehrdienst befindliche Kläger erhielt danach nur noch die Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2C Auch seinem Ruhe-gehalt wurden in dem Festsetzungsbescheid des Regierungspräsidenten vom 4c Mai 1949 nur diese.Bezüge zugrundegelegtc Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers vom 25«■ September 1949 wurde am 3, Mai ‘ 1950 zurückgewiesen„ Der Kläger ist aber der Ansicht, daß auch die nach seiner Behauptung ihm zugesicherte Zulage von 400 DM jährlich zu berücksichtigen sei.
Mit der am 1, Juni 1950 eingereichten Klage begehrt er den Differenzbetrag für den Monat November 1948*
Er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 23? 50 DM zu verurteilen., -
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es bestreitet das Vorliegen einer Zusicherung und bezeichnet seine Berechnung des Ruhegehalts als dem Gesetz entsprechende
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen, Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des Landgericht liehen UrteilsDas beklagte Land bittet um Zurückwei sung der Revision,
 Entscheidungsgründe g
Das 'Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger ein höheres Ruhegehalt weder nach § 90 DBG noch auf Grund einer Zusicherung einer Zulage zu den Bezügen der Besoldungsgruppe des Landesschulrats verlangen könne. Die Revision greift in erster Linie die Ausführungen zu der zweiten Anspruehsgrundlage an. Sie muss als begründet angesehen werden.
Das Berufungsgericht stellt - insoweit irrevisibel -als Inhalt des Besoldungsrechts des früheren Breistaates Schaumburg - Lippe fest, daß dem Kläger in verbindlicher leise eine Zusage dahin gegeben werden konnte, daß er in seinem neuen Amt die gleichen Bezüge wie in seinem vorhergehenden Amt erhalte. Es meint aber, daß eine derartige Zusicherung, da sie ausdrücklich nicht ausgesprochen worden.sei, nur aus den Umständen gefolgert werden könnte, daß, eine solche Folgerung aber nur ..dann möglich ware,, wenn die Umstände ”• zwingend dafür sprechen ” würden, was, im vorliegenden .Falle jedoch nicht zutreffe.
Dieser Ausgangspunkt des ’Berufungsgerichts ist nicht frei .von Rechtsirrtum. Der Kläger hat behauptet, daß ihm die hier fragliche Zusage, er solle gehaltlich durch den Stellenwechsel nicht schlechter gestellt werden,- auch in den mündlichen Verhandlungen gegeben worden sei,. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen hätte eingehen und notfalls darüber hätte Beweis erheben müssen, wenn es nicht schon aus den vorliegenden schriftlichen Erklärungen und aus dem unstreitigen Parteivorbringen zu einer dem Kläger günstigen EntScheidung gekommen ist. Doch mag diese verfahrensrechtliche Frage auf sich beruhen,
 Im Gegensatz'zu der Annahme des Berufungsgerichts ist
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schon aus dem unstreitigen Sachverhalt die Abgabe der vom Kläger behaupteten Zusicherung zu entnehmen*
Die Zusicherung ist eine Willenserklärung« Da
 das Gesetz für sie
 eine
n Ausdrücklichkeit " nicht
 verlangt;, kann sie nach den allgemeinen Hegeln auch in einer sonstigen Weise'verlautbart werden* Ob in einem bestimmten Verhalten die Abgabe einer Willenserklärung eines bestimmten Inhalts zu'erblicken ist, ist entsprechend den Grundsätzen der §§ 135, 157 3GB .zu.beurteilen* Entscheidend sind nicht die gewählten Worte, sondern der wirkliche Wille und das, was nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Gbjektiv urteilender Betrachter aus dem Verhalten als Erklärungsinhalt herauslesen musste*
Daß es dem'Kläger von Anfang an darum ging, in irgendeiner Weise sein bisheriges Gehalt sichergestellt zu bekommen, ergibt sein Schreiben vom 13», Dezember 1932» Br will nicht einen einfachen Betrag als Stellenzulage zu den Bezügen aus der für den. Landesschulrat vorgesehenen Besoldungsgruppe, sondern ” die Differenz zwischen seiner jetzigen Stellenzulage u/Ld der des Landesschulrats K Das ist der Ausgangspunkt seiner Verhandlungen und die wesentliche Voraussetzung seiner Zustimmung zu dem Stellentausch neben der Forderung nach Beibehaltung seines bisherigen Besoldungsdienstalters* Alles andere ist nur Errechnung des in Betracht kommenden Betrages und eine Folgerung-aus-der Grundlage» So hat es auch das Land Schaumburg - Lippe von Anfang
 an angesehen; denn es ging nicht auf den vom Kläger genannten Betrag von 600 RM ein, sondern stellte es gleich auf die tatsächliche Differenz ab, die nach der erfolgten Kürzung der Stellenzulage des Landesschulrats 800 RM betrug* .Der beiderseitige Ausgangspunkt war also nicht der, daß der Kläger nur eine Zulage zu dem Grundgehalt des Landesschulrats als solche, verlange, sondern der, daß er.den Weiterbezug seiner bisherigen Stellenzulage.-gesichert haben möchte* Man kann es bei der Feststellung des maßgeblichen Inhalts der vom Kläger behaupteten Vereinbarung nicht auf die ,f Berechnung v abstellen, sondern muß ihre ” Grundlage " als das:-Wesentliche bezeichnen, weil man nur so dem erklärten Willen der beiden Beteiligten gerecht werden.kann* Der Grundsatz ist das Primäre, seine Anwendung das Sekundäre* Nach diesem rechtlichen Ausgangspunkt und den gewürdigten tatsächlichen Verhältnissen muß man zu dem Ergebnis kommen, daß dem Kläger tatsächlich seine bisherige Stellenzulage garantiert worden ist, wenn es überhaupt zu einer ,f Zusage " gekommen ist«,
Auch das ist zu bejahen* Bas Land Schaumburg -Lippe hat unstreitig die Bedingung des Klägers nach einer gehaltlichen Gleichstellung aufgegriffen und sich überlegt, wie dem im Ergebnis genügt werden könne. Praktisch ging es in dem damaligen Moment nur um die 800 RM, die durch die Gesamtbezüge des Landesschulrats noch nicht gedeckt waren. Wenn aber das Land sich um eine Deckung dieser Differenz bemühte, dann konnte und mußte der objektive Betrach-
ter darauf schließen, daß es dem Klager auch die bislang -Von ihm gezahlte Stellenzulage von 400 HM nicht nur deshalb,, v/eil ihre Zahlung sowieso vor-gesehen war, sondern auch deshalb, weil dies zur : Erfüllung der vom Kläger gestellten Bedingung, daß er gehaltlich nicht schlechter gestellt werden dürfe notwendig war, zugestehen wolle» Damit, daß der Dienstherr zwar die Zahlung der-aktuellen Differenz sichersteilen wolle, sich aber Vorbehalte, seine eigenen Leistungen für das neue Amt ohne Rücksicht auf die bisherigen Bezüge des Beamten., der in seinen Dienst übertreten sollte, nach eigenem Ermessen neu festzusetzen, konnte nach Treu und Glauben nicht gerechnet--werden». Dem Kläger ging es offensichtlich um eine Beibehaltung seines ,f Status” in vermögensrechtlicher Hinsicht. Deshalb spricht er in einem Atemzug'von der Differenz zwischen der Stellenzulage und von der Beibehaltung seines bisherigen Besöl-dungsdienstalters. Mangels eines Anhaltspunktes für das Gegenteil muß davon ausgegangen werden, daß sich auch der Dienstherr diese Forderung des Beamten zu eigen machte und sie anerkennen wollte. Dann mußte sich aber der Dienstherr auch.in der Zukunft an diesen von ihm erweckten Eindruck halten. Was der Kläger später zur Rechtfertigung seines«Begehrens auf Weiterzahlung der Zulage ausgeführt hat, ist für die Auslegung der von dem Lande Schaumburg -Lippe im Zuge der Verhandlungen von Ende 1932 / Anfang 1933 abgegebenen Erklärungen nicht von entscheidender Bedeutung. Das Berufungsgericht stellt
 es deshalb zu Unrecht -darauf ab, ob der Kläger selbst von Anfang an vom Vorliegen einer u Zusicherung n ausgegangen sei. Maßgebend ist vielmehr der objektive In-halt der vom Land abgegebenen Erklärungen*
Bei einer allgemeinen Neubewertung der Stellen der Art, .daß auch die vom Kläger vor seinem Übertritt innegehabte Stelle oder eine vergleichbare Stelle be-troffen worden wäre, hätte sich .der Kläger zwar auch eine Herabsetzung seiner Bezüge.aus der neuen Stelle gefallen lassen müssen. Was aber 1941 in Sehaumburg -Lippe vorgenommen worden ist, hatte nicht ein solches Gepräge. Der teilweise Wegfall der Notverordnungs -Kürzungen wäre dem Kläger auch in seiner alten Stellung zugute gekommen und hätte zu einer Erhöhung seiner Bezüge geführt. Deshalb konnte in-seiner neuen Stellung diese allen Beamten zugute kommende Wohltat nicht zu dem Anlass dafür genommen, werden, ihm die bisherige- Stellenzulage, durch welche die Angleichung an seine früheren Bezüge mit bewerkstelligt werden soll-' te, zu entziehen.«	<	*	-
Die 1941 gesetzlich getroffene Regelung bezüg- > lieh des Wegfalls der Stellenzulage des Landesschul-
rats hat die Wirkungen aus der Zusage nicht betroffen; denn offensichtlich sollte nur das " allgemeine Besoldungsrecht n neu geregelt werden, nicht aber auch der besondere Status des Klägers, der nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus einem Verwaltungsakt herT-rührte, verändert werden. Die - naohjdem ursprünglich in Betracht kommenden: Landesrecht zulässige Zusicherung ist auch durch die spätere Gesetzgebung ihrer
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Wirksamkeit nicht entkleidet worden, Nach § 40 de a Beamtenr.echts-Änderungs-Gesetzes vom 50, Juni 1955 hätte es einer besonderen landesrechtlichen Bestimmung bedurft* wenn die Zusicherung, hätte in Wegfall kommen sollen; da es an einer solchen fehlt, braucht nicht geprüft zu werden, in welchen Grenzen sich eine "Angbeichung" der Besoldung eines .aus einem höher besoldeten Amt übergetretenen Beamten hätte halten müssen, Die Vorschrift des § 167 DBG'bezieht sich nur auf bezüglich ' der Versorgung, wahrend im vorliegenden Falle die Zusage bestimmter Bezüge des-aktiven Dienste in Frage steht o '	-	*
Hach alldem ist daran festzuhabten,, daß dem Kläger auch nach dem Änderungsgesetz, vom 12, August 1941 ein Anspruch auf die Zulage von 400 RM zustand und daß diese Zulage deshalb auch bei seinen ruhegehaltsfähigen letzten Dienstbezügen im Sinne des § 80 DBG zu berücksichtigen ist. Damit erweist sich der erhobene* Anspruch als begründeto Auf* die Revision des Klägers war daher das landgerichtliche Urteil wieder herzustelleno	'
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97? 91 ZPO«
1	- Dr, Geiger	Dr0	Pagendarm	Rietschel
 Er-' Hußla
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