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BGH

Gericht: BGH

Am 1« März 1948 richtete der Hat der beklagten Stadt an den Klüger eine Verfügung, in der die gegen ihn er^ hobenen Vorwürfe und seine VerteidigungsgrÜhde gegenüber-gestellt werden« Sodann folgt die Untersagung des Einzelhandels und die Anordnung der Schliessung der Geschäftsräume zu dem 15« Uärz 1948 auf Grund der §§ 20 und 22 der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13«Juli 1923 - RGBl I, 708 die Mitteilung, dass die Schließung des Großhandels bei der Regierung beantragt sei« und schliesslich eine Rechtsmittelbelehrung« Am 14« April 1948 fand eine Besprechung zwischen dem Leiter des Wirtschaftsamtes der Beklagten, dem Sachbearbeiter des Landesv/irtschaftsamtes in Hannover, Regierungsrat Scl4Hft und dem Justitiar des Landes-wirtschaftsamtes, G#|B, statt, in welcher beschlossen wurde, die vorhandenen Tabakbestände durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmen zu lassen« Diese Beschlagnahme regte der Rat der beklagten Stadt durch Schreiben vom 15« April 1948 an, sie wurde am 17« April 1948 von der Staatsanwaltschaft angeordnet und am 2,7« April 1948 durchgeführt» Das Amtsgericht hob durch Entscheidung vom 14« Juni 1948* diese Beschlagnahme jedoch mit der Begründung wieder auf, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte im Hinblick auf das Tabakwarenlager strafbare Handlungen begangen habe»’Von diesem Beschluss des Amtsgerichts erhielten die Beteiligten erst mehrere Tage später Kenntnis« stitiar bei dem Landeswirtschaftsamt, in deren Verfolg das Landeowirtschaftsamt durch Schreiben vom gleichen Tage die Beklagte auf Grund des § 4 der Anordnung Uber die Verwertung von Waren geschlossener Betriebe vom 23« Januar 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 25) "ermächtigte", die Waren und Bezugsbere ch t i- * gungen des Klägers zu verwerten«, Hiervon gab Dr« BflBP dem Kläger am folgenden Tage (Freitag, 18« Juni) schrift- . fand am Nachmittag des gleichen Tages eine fernmündliche Besprechung zwischen dem Sachbearbeiter PflU in IflHBHPund Regierungsrat SchfMHl in Hannover statt, über deren Inhalt die Bert eien verschiedene Angaben machen« Schliesslich erschienen am Abend des gleichen Tages bei dem Kläger erneut die Vertreter der Fachge^ meinschaft Tabakwaren in Begleitung von Beamten der Stadt und von Bolizeibeamten« Der Kläger weigerte sieh erneut, die Tabakbestände herauszugeben, duldete aber die Wegnahme durch die Erschienenen« Die Waren'wurden durch die Vertreter der Fachgemeinschaft Tabakwaren übernommen, die die Bestände an die Einzelhändler entsprechend einem von der ■ Fachgemeinschaft aufgestellten Verteilungsschlüssel verteilten« Ober den Verkauf der Tabakwaren durch die Einzelhändler behielt sich die Beklagte wei- Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm durch die Verwertung seiner Tabakbestände vor der Währungsreform entstanden ist. Juni 1948 habe nämlich der Sachbearbeiter des Landeswirtschaftsamtes, Begierungsrat SchflBP, den Zeugen angewiesen, die Waren worden, dass es zwar bei der Beschlagnahme verbleiben solle, dass die Tabakwaren jedoch erst veräussert werden dürften, wenn das neue Geld zur Verfügung stände. Auch aus dem Schreiben vom 9* März 1948 könne, so meitit sie, nichts Gegenteiliges gefolgert werden, weil damals das Geschäft des Klägers noch nicht geschlossen,gewesen sei. Juni 1948 , abends um 19 Uhr, eine Bekanntmachung bezüglich der Währungsreform erfolgen solle» Ben Beteiligten sei bei dieser Besprechung noch nicht bekannt gewesen, dass das Amtsgericht am 14» Juni 1948 die Bestätigung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt habe» Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Verwertung der Bestände der Absicht des Landeswirtschaftsamts entsprochen habe und dass das Handeln de* Beklagten nicht als willkürlich angesehen werden könne, dass jedenfalls aber der Beklagten ein Verschulden nicht zur Last falle« Diese Absicht (8 18) entnimmt das Berufungsgericht (S 19) der Aussage des Dr. EflHBl der bestätigt hat, der Grund für die eilige Durchführung der Hassnahme habe darin gelegen, dass die Beklagte auf eine gewisse damals vorhandene stimmungsmässige Beurteilung der Öffentlichkeit Rücksicht nehmen zu müssen glaubte und nehmen * wollte. 2») Pas Berufungsgericht legt (S 23) das Schreiben des lende swirt Schaft samt s vom 17* Juni dahin auB, es könne dar-hingestellt bleiben, ob in dieser Anordnung zugleich ein Auftrag oder-eine Anweisung liege, die Bestände zu verwerten» Denn jedenfalls könne darin keine die Beklagte bindende Anweisung gesehen werden, die tfarenbestände ohne Jede eigene verantwortliche Prüfung trotz der bevorstehenden Währungsreform sofort zu verwerten« Es geht davon aus, dass gelegentlich der Erteilung dieser Ermächtigung die Frage der sofortigen Verwertung noch vor der Währungsreform mit den Beamten des LandeswirtSchaftsamtes erörtert worden ist, es stellt aber fest, dass auch mündlich den Vertretern der Beklagten am 17« Juni 1948 keine strikte Anweisung, die Warren am 18. In diesem Zusammenhang hält das Berufungsgericht die Beklagte an ihrem früheren Sachvortrag fest, in dem nur von einer "Empfehlung”« einer "Ermächtigung” oder einem "Anheimstellen” gesprochen war» Damit gebe die Beklagte selbst zu, dass ihr eine bindende Am/eisung zur sofortigen Verwertung nicht erteilt worden sei« Die neue Behauptung, es sei eine bindende Anweisung erteilt, widerspreche daher eindeutig ihrem bisherigen Sachvortrage und erscheine schon deshalb unbeachtlich, zu demal die Beklagte weder behauptet noch unter Beweis gestellt habe, dass ihre frühere Behauptung durch einen Irrtum veranlasst sei» Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, deshalb nicht ganz unbe- Bine weitere Erörterung dieser Zweifel ist aber deshalb nicht erforderlich, weil die vom Berufungsgericht getroffene, tatsächliche Feststellung im Ergebnis nicht auf dieser Rechtswirkung eines Geständnisses beruht, sondern.darauf, dass das Berufungsgericht die frühere Darstellung der Beklagten ausdrücklich als richtig, die spätere als unrichtig bezeich-, net« Hierbei stützt es sich auf den Wortlaut des Schreibens vom 17. Juni 1948 und die Aussagen der Zeugen Dr. und Sch^HP» In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Beklagte Bedenken daraus herzuleiten versucht, dass diese Zeugen zwar bei ihrer Vernehmung nichts von einer bindenden Anweisung gesagt haben, dass ihnen aber ausweislich des Beweisbeschlusses diese Präge auch nicht vorgelegt worden sei» Da diese Verfahr rensrüge nicht in der Revisionsbegründung enthalten ist, so war sie nicht zu berücksichtigen (§ 554 Abs 6 ZPO). genüber« Gehe man von der Aussage des Zeugen ScbflRHU aus, so haben beide die Angelegenheit im Zusammenhang mit der Währungsreform nochmals durchgesprochen'und sich dahin , geeinigt, dass es das beste sei, die Verwertung der $a-bakwaren bis nach dem 20« Juni zu vorschieben (S 25 u)« Die Aussage PtfM^ lasse erkennen, dass die Frage der Verwertung der Bestände von neuem, besonders unter dem Gesichtspunkt der unmittelbar bevorstehenden Währungsreform, eingehend erörtert worden ist» Der Zeuge sage aber selbst niohts davon, dass eine ausdrückliche Weisung erteilt oder eine etwa am Sage vorher erteilte‘Weisung wiederholt worden sei, die Bestände noch vor der Währungsreform zu ver-äussem» Er meine« das Ergebnis der‘Besprechung sei geiwesen, dass die Beklagte unter allen Umständen die Waren vom Kläger "herausholen" solle und dass Schfljp^ auf den Hin- • weis auf das "massive Gerücht der bevorstehenden Währungsreform" gesagt habe« es sei ganz gleichgültig, ob die 2a-bakwaren in altem oder neuem Geld umge setzt würden» Weiter habe Sch^H^ so sagt er« noch, gemeint, man könne mit der Verwertung auch bis nach der Währungsreform warten» In diesem Falle müsse dann die Stadt das Warenlager übernehmen und bezahlen, was er jedoch abgelehnt habe» Bas Berufungsgericht hält die Barstellung des Zeugen SchflH^für glaubhaft (S 26), well sie innerlich wahrscheinlich sei und auch dem Inhalt des Schreibens • vom 19« Juni entspreche» Es entnimmt aber auch der Aussage des Zeugen dass in dem Gespräch ein Unterschied zwischen dem "Herausholen" der Waren und deren Umsatz bzw» Verwertung gemacht worden ist und dass allein mit dem Herausholen der Waren auch nicht eine Übernahme durch die Stadt gemeint war, da eine solche als zusätzliche Massnahme erörtert wurde (S 27). daraus, dass sogar noch am 19« Juni vormittags, als die Bestände bereits den Vertretern der Fachgemeinschaft übergeben waren, bei der Stadt eingehende Beratungen unter Beteiligung des Oberbürgermeisters und des Oberstadtdirektors Über die Frage der Verwertung stattgefunden haben«, Biese wären überflüssig gewesen, wenn das Landeswirtschaft samt der Beklagten darüber bindende Anweisungen erteilt hätte (S 28). dien LIeinungsäusserung jedenfalls nicht die von der Revi-slon geäusserten strengen Anforderungen zu stellen« Das Berufungsgericht konnte daher den Inhalt des Ferngesprächs in dem Sinne deuten* wie es geschehen ist» Es bedarf daher keiner Entscheidung* ob die von Berufungsgericht aus diesem Ferngespräch entnommene Hilfserwägung noch erforderlich war* da es das Fehlen einer bindenden Anweisung auch schon aus den Vorgängen des 17» Juni ohne Hechtsirr-tum entnommen hatte« Es muss also in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden* dass eine die Beklagte bindende Weisung des Landeswirtschaftsamts* die Bestände vor der Währungsreform zu verwerten* jedenfalls am 18« Juni abends nicht mehr vorlag* dass hier also die Beklagte nach eigener Ent-schliessung und in eigener Verantwortung handelte« März 1934 (RGBl I* 213) und vom 19« Dezember 1935 (RGBl I* 1516) in Kraft geblieben* insbesondere auch durch die Einfügung des § 35 b GewO durch das Gesetz zu dem Schutz des Einzelhandels vom 12« 23ai 1933 (RGBl I* 262) nicht aufge'- ' hoben ist* hat der Senat schon in den Urteilen vom 8« November 1951 - III ZR 76/50 - und vom 22« November 1951 -III ZR 200/50 - ausgesprochen« Diese Verordnung selbst gab noch keine Befugnis zur Verwertung der Waren* die vielmehr die Beklagte und das Landeswirtschaftsamt erst aus der'Anordnung des Reichswirtschaftsministers* des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsforstmeisters. rieht hält auch diese .Anordnung noch für anwendbar und erhebt keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass die Beklagte, nachdem die Ermächtigung des landeswirtSchafts-ants vom 17« Juni 1948 erteilt war, auf Grund des § 4 dieser Anordnung das Hecht zur Verwertung der Waren für sich in Anspruch nahm» Biese Vorschrift besagt, dass die Verwertung von Waren und Bezugsberechtigungen aus geschlossenen Betrieben im einzelnen durch die Landeswirtschaf tsämt er oder die von diesem bestimmten Stellen angeordnet werden» Bach dem Vorspruch der Anordnung * sollen die berechtigten Interessen aller durch die Kriegsverhältnisse zur Schliessung gezwungenen Betriebsinhaber s- .r- Webt* *-.-a für die Zukunft besonders gewahrt werden"» Bie von • der Revisionsbeantwortung begehrte Bachprüfung der Gültigkeit und Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nur dann erforderlich, wenn das dem Kläger günstige Berufungsurteil nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts oder mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden kann» . III» 1») Bas Berufungsgericht sieht die Amtspflicht Verletzung der Beamten der Beklagten darin, da^s sie die Verwertung der Bestände des Klägers zu dem von ihnen festgelegten Zeitpunkt unmittelbar vor'der Währungsreform durchgeführt haben» Es .bejaht eine Amtspflicht der amtlichen Stellen gegenüber dem Geschäftsinhaber und den sonstigen Berechtigten« bei der Verwertung des fremden Eigentums deren Interessen zu wahren und alles zu vermeiden, >waa zu einer über diesen Zweck hinausgehenden Beeinträchtigung Schon aus diesem Grunde wäre es nach Ansicht des Berufungsgerichts (S 17) geboten gewesen, bereits ab 16« Juni 1948 mit der Verwertung der Bestände des Klägers.zurückhaltend zu sein und die Währungsreform abzuwarten« Statt dessen, stellt das Berufungsgericht eine gegenüber dem normalen Gang der Verwaltung übermässige Beschleunigung der Angelegenheit fest« Es folgert diese (S 18) daraus, dass.die Vertreter der Beklagten am 17« Juni 1948 den Referenten des Landeswirtschaftsemtes persönlich aufsuchten, dass sie die ihnen am 17« Juni 1948 erteilte Ermächtigung sofort am 18« Juni vormittags dem Kläger durch Boten überbrachten und den Kläger sofort zur Herausgabe der Bestände aufforderten, dass am Nachmittag, als sich Schwierigkeiten ergeben hatten, das Ferngespräch zwischen Soh4H^ und PeflBBM stattfand und noch in den späten Abendstunden des 18« Juni, also ausserhalb der gewöhnlichen Bienstzeit der Beklagten, die Bestände den Vertretern der Fachgemeinschaft übergeben wurden« 2«) Das Berufungsgericht prllft (S 19), oh das Vorgehen der Beklagten unter den Gesichtspunkt der Befriedigung eine8 dringenden Bedarfs der Bevölkerung gerechtfertigt werden könne« Es unterstellt dabei, dass ein dringender Bedarf an Tcbakwaren bestand und dass in B^m^die Baucherkarten nur schleppend beliefert werden konnten« Bern hält es aber entgegen ( S 20), dass die Warenbestände seit März 1948, also seit drei Monaten, beschlagnahmt waren, dass bei der Abholung am .13« Juni abends ohnehin nicht damit zu rechnen war, dass die Waren noch vor der Währungsreform den Verbrauchern würden zugeführt werden können, und dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Bestände erst etwa 4 Wochen nach der Währungsreform durch die Einzelhändler verwertet worden sind« Bas Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass die Beklagte vielleicht berechtigt gewesen wäre, die Bestände mit Ermächtigung des Landeswirtschaftsamtes schon mehrere Monate vorher zu verwerten« Es hält dies aber für unerheblich, weil es die Amtspflichtverletzung eben darin sieht, dass nach so langer Wartezeit angesichts der bevorstehenden Währungsreform nicht zwei Tage länger abgewartet wurde« Schliessungen zugeschnitten war, die aus anderen als den hier gegebenen Gründen erfolgten, wird mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden können, dass die Beklagte sich bei der Verwertung der Waren des Klägers auf diese Anordnung stützen durfte« Es kann der Revision auch darin gefolgt werden, dass es nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn sie die Verwertung zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt hätte, als noch nicht mit Sicherheit bekannt war, dass die Währungsreform unmittelbar bevorstand« So hat der erkennende Senat es nicht für unzulässig gehalten, dass nach fortlaufend durchgeführten Ermittlungen einem Geschäftsinhaber am 12« Juni 1948-der Handel mit Lebensund Genussmitteln untersagt und das Geschäft mit Waren am 16« Juni einem Treuhänder übergeben wurde (Urteil vom 22. Darin liegt ein für die Entscheidung Wesentlicher Unterschied zu dem vorliegenden Fall« Hier missten die Beamten der Beklagten nach deren eigenem Vortrag schon bei der Verhandlung mit dem Landeswirt Schaft samt am 17« Juni von der bevorstehenden Währungsreform; diese rar für sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eben der Anlass, die Verwertung nunmehr mit solcher Beschleunigung zu betreiben« Wie der Kläger im Revisionsverfahren mit Recht hervorgehoben hat, ist der Ausdruck nWährungsgewinn(l in diesem Zusammenhang ungenau« Ein solcher trat im eigentlichen Sinne nur dort ein, wo der Schuldner einer Geldschuld die dafür beschafften Sachwerte behalten, die Schuld aber mit einem im Verhältnis zu diesem Sachwert verringerten Betrage tilgen konnte« In anderen Fällen, auch bei dem Kläger, konnte nicht ein eigentlicher Währungsgewinn entstehen, es konnte nur verhindert werden, dass er durch Umwandlung des Sachwerts in eine Geldforderung einen VTährungsverlust erlitt« Den Eintritt dieses Verlustes hat die Beklagte bewusst herbeiführen wollen., und deshalb hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verwertung so schnell durchgeführt« Der Revision mag zugegeben werden, dass allein im schleunigen Arbeiten einer Verwaltung nicht eine Amtspflichtverletzung liegen kann« Sie verkennt aber, dass das Berufungsgericht das ungewöhnlich schnelle Arbeiten der Verwaltung nur als Kennzeichen für diese von der * Beklagten nicht bestrittene, vom Berufungsgericht missbilligte Absicht wertet« Da das Berufungsgericht aber tatsächlich feststellt, es sei klar gewesen, dass dieses Ziel nicht mehr erreicht werden-konnte, so kann dieser Gesichtspunkt bei der Entschliessung der Beklagten keine Bedeutung gehabt haben. Die Beklagte hat auch nicht etwa vorgebracht, sie habe sich bis dahift an der Verwertung der Waren durch deren Beschlagnahme verhindert gesehen und sei deshalb alsbald nach deren Aufhebung so schnell als möglich vorgegangen. Sie hat selbst nicht vörgetragen, dass ihr der Beschluss des Amtsgerichts vom 14» Juni Über die Aufhebung der Beschlagnahme schon bei Beginn der Verhandlungen, mit dem landeswirtschaftsamt am 17. 3«) Hit Recht sieht deshalb das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten als gegeben an« Sie liegt darin, dass sie solche Umstände als entscheidend für die Verwertung behandelt haben, die sie umgekehrt davon hätten abhalten müssen« Die Bedenken hätten vielleichfcdurch gegenteilige Gründe ausgeräumt werden können, die aber die Beklagte nicht vorgebracht hat und 1«) Bas Berufungsgericht stellt fest, dass die Beam-ten der Beklagten auf die von ihnen angezogene Anordnung vom 25* Januar 1943 hingev/iesen worden sind« Beren Zweck war, so meint das Berufungsgericht mit Hecht, eus dem Wortlaut deutlich erkennbar und ist auch von den Beamten erkannt, aber bewusst unberücksichtigt gelassen worden, weil sie bestimmte Zwecke gegenüber dem Kläger verfolgten« 2«) Bie Berufung auf eine wenigstens vermeintliche bindende Anweisung des Landeswirtschafteamts versagt das Berufungsgericht der Beklagten mit der tatsächlichen Feststellung, die Beamten seien am 19« Juni auch nich.ti.jifolge eines entschuldbaren Irrtums der Auffassung gewesen, es liege eine solche bindende Anweisung vor« Bies folgert das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum aus dem Umstande, dass am 19« Juni noch eine eingehende Beratung über die Verwertung der Bestände stattgefunden hat, die bei dem Vorhandensein einer bindenden Anweisung nicht notwendig gewesen wäre« Bie Entschuldigung damit, dass auch der Sachbearbeiter und der Justitiar des Landeswirtschaftsamts die Verwertung vor der Währungsreform für geboten gehalten hätten, lässt das Berufungsgericht mit ebenfalls zutreffenden Erwägungen deshalb nicht gelten, weil nicht erwiesen ist, dass diese Beamten .eine solche Auffassung noch am 18« Juni 1948 gehabt hätten,und weil eine etwa ebenfalls gegebene Fahrlässigkeit dieser Beamten das Verhalten der Beamten der Beklagten nicht rechtfertigen kann« • gerichts sind frei von Rechtsirrtum« Auf einen Irrtum .über die Rechtslage, insbesondere die Auswirkungen des Strafverfahrens oder über die Anwendbarkeit der Anordnung vom 23* Januar 1943 kenn sich die Beklagte schon deshalb nic^t berufen, weil das Verschulden eben in der Verfolgung eines Zieles bestand, das nicht verfolgt werden durfte« Es 1st für die Feststellung der Fahrlässigkeit unerheblich/ ob die Beklagte die Absicht einer Schädigung des Klägers hatte; die Beamten haben gewusst, was sie taten, sie hätten Der Hinweis der Revision auf-die Vorschrift des § 18 Abs 1 Er 4 UmstG geht deshalb fehl* weil die allein in Frage könnende Forderung des Klägers gegen die Einzelhändler nicht erst am 19« Juni, sondern schon am 18« Juni entstanden war, so dass sie schon aus diesem Grunde nicht 1 s 1, sondern 10 : 1 umzustellen war« Ohne Rücksicht auf den Umstellungssatz waren aber die Einzelhändler, wie das Berufungsgericht zutreffend ausftthrt, auch berechtigt, die soeben entstandene Reichsmarkforderung am 19« Juni in Reiehs-mark zu tilgen« Auch wenn diese Forderung erst am 19« Juni entstanden wäre, unterläge sie nur dann der Umstellung im Verhältnis 1 : 1, wenn sie nicht bereits getilgt war (Urt des 1« Zivilsenats vom 21« November 1930 - I ZR 2/90, MDR 1931, 97)« Eine Ausnahme von der aus § 271 BGB sich erge?

Zitierte Normen: § 288 ZPO § 35b GewO § 271 BGB
BestandVerwertungBerufungsgerichtBrWährungsreformKlägerWare

Volltext der Entscheidung

Sg*?. 2-14/11
IWkÜndet am •^Öc Februar 1952 1 dieser, Justizangestellter Qals Urkundsbeamter der vuieschäftss teile«
2388 013
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadt Lüneburg, vertreten durch den Rat der Stadt*
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Tabakwarenhändler Heinrich
 Kläger, Berufungskläger und Revioionsbeklag^en, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«J!iese und der Bundesrichter Br«Belbrück,Profo Br« Heiß, Br« Pagen-’ darin und Br« Bock
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7* Juli 1951 wird zurückgewiesen« Bie Beklagte trägt die Kosten der Re- . Vision«
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Von RechtB wegen
 Tatbestandi
Der Kläger betrieb in IflHHP ela Tabakwaren-gross-« und Einzelhand elsgeschäft« Bei Betriebsprüfungen im August 1947 und Januar 1948 stellte das Wirtschaftsamt der Beklagten eine erhebliche Fehlmenge an Tabakpunkten fest, die schliesslich auf J3.347 Punkte festgestellt wurde« Jeder Punkt berechtigte zu dem K/auf von 10 Zigaretten oder einer entsprechenden Menge anderer Tabakwaren«
Am 1« März 1948 richtete der Hat der beklagten Stadt an den Klüger eine Verfügung, in der die gegen ihn er^ hobenen Vorwürfe und seine VerteidigungsgrÜhde gegenüber-gestellt werden« Sodann folgt die Untersagung des Einzelhandels und die Anordnung der Schliessung der Geschäftsräume zu dem 15« Uärz 1948 auf Grund der §§ 20 und 22 der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13«Juli 1923 - RGBl I, 708 die Mitteilung, dass die Schließung des Großhandels bei der Regierung beantragt sei« und schliesslich eine Rechtsmittelbelehrung«
In einer Verhandlung vom 8« llärz 1948 erkannte der Kläger an, gegen §§ 1 und 3 der Verbraucbsregelungsstraf-verordnung verstossen zu haben, und unterwarf sich einer Ordnungsstrafe von 10*000 PH«. Hit Schreiben vom 9« llärz 1948 an den Kläger verfügte die Beklagte, dass ein Fehlbetrag von' 15.257 Punkten vom Schwund zu decken sei. Weiter verfügte der Regierungspräsident in Lüneburg un-% ter dem 10« llärz 1948 auch die Schliessung des Gross-Handelsgeschäftes« Der Kläger legte unter dem 13« März 1948 Einspruch gegen die Entziehung deu Einzelhandels-

genehmigung ein» Schliesslich hob der Regierungspräsident unter dem 25« Ißlrz 1948 die Unterwerfungsverhandlung vom 8« Härz 1948 auf, weil die Beklagte ihre Zuständigkeit überschritten habe, übergab die Vorgänge der Staatsanwaltschaft, untersagte dem Kläger jede Handelstätigkeit und verfügte die sofortige Schließung des Geschäfts. Die Beklagte nahm daraufhin am 5» April ' 1948 den vorhandenen Warenbestand des Klägers auf« Der ♦ Kläger weigerte sich aber, den Verlangen der Beklagten auf Herausgabe der Bestände zur anderweiten Verwertung zu entsprechen»
Am 14« April 1948 fand eine Besprechung zwischen dem Leiter des Wirtschaftsamtes der Beklagten, dem Sachbearbeiter des Landesv/irtschaftsamtes in Hannover, Regierungsrat Scl4Hft und dem Justitiar des Landes-wirtschaftsamtes, G#|B, statt, in welcher beschlossen wurde, die vorhandenen Tabakbestände durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmen zu lassen« Diese Beschlagnahme regte der Rat der beklagten Stadt durch Schreiben vom 15« April 1948 an, sie wurde am 17« April 1948 von der Staatsanwaltschaft angeordnet und am 2,7« April 1948 durchgeführt» Das Amtsgericht hob durch Entscheidung vom 14« Juni 1948* diese Beschlagnahme jedoch mit der Begründung wieder auf, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte im Hinblick auf das Tabakwarenlager strafbare Handlungen begangen habe»’Von diesem Beschluss des Amtsgerichts erhielten die Beteiligten erst mehrere Tage später Kenntnis«
Am Donnerstag, den 17» Juni 1948,hatten und der Stadtkämmerer der Beklagten, Dr« BMR weitere Besprechungen mit Regierungsrat SchHHi und Ju-
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rt	w
stitiar	bei	dem	Landeswirtschaftsamt,	in	deren
 Verfolg das Landeowirtschaftsamt durch Schreiben vom gleichen Tage die Beklagte auf Grund des § 4 der Anordnung Uber die Verwertung von Waren geschlossener Betriebe vom 23« Januar 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 25) "ermächtigte", die Waren und Bezugsbere ch t i- * gungen des Klägers zu verwerten«, Hiervon gab Dr« BflBP dem Kläger am folgenden Tage (Freitag, 18« Juni) schrift- . lieh Kenntnis mit dem Ersuchen, die bei ihm lagernden Tabakwarenbestände an die Vertreter der Stadtverwaltung zur Weitergabe an die Fachgemeinschaft herauszugeben«
Da der Kläger trotzdem am Voxmittag des 18« Juni 1948 die Herausgabe des Warenbestandes an die bei ihm in Begleitung von Beamten der Beklagten erschienenen Vertreter der Fachgemeinachaft Tabakwaren ablehnte, . fand am Nachmittag des gleichen Tages eine fernmündliche Besprechung zwischen dem Sachbearbeiter PflU in IflHBHPund Regierungsrat SchfMHl in Hannover statt, über deren Inhalt die Bert eien verschiedene Angaben machen« Schliesslich erschienen am Abend des gleichen Tages bei dem Kläger erneut die Vertreter der Fachge^ meinschaft Tabakwaren in Begleitung von Beamten der Stadt und von Bolizeibeamten« Der Kläger weigerte sieh erneut, die Tabakbestände herauszugeben, duldete aber die Wegnahme durch die Erschienenen« Die Waren'wurden durch die Vertreter der Fachgemeinschaft Tabakwaren übernommen, die die Bestände an die Einzelhändler entsprechend einem von der ■ Fachgemeinschaft aufgestellten Verteilungsschlüssel verteilten« Ober den Verkauf der Tabakwaren durch die Einzelhändler behielt sich die Beklagte wei-
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tere .Weisungen vor» Am Vormittag des 1*9* Juni fand eine Besprechung bei der Beklagten statt, an der der Oberbürgermeister, der Oberstadtdirektor, ferner Br« BfMHlF und PfllUB) *te:{^na^liaen und in der der Beschluss gefasst r/urde, die Tabakwaren zu dem Verkauf freizügebeh»
Bös geschah auch«, Der Einzelhändlerverband bzw» der Tabakhändler BMP überwies dem Kläger am gleichen Tage als Entschädigung für die Tabakwaren den Betrag von 21»184 ELI auf dessen BankkontOo Der Kläger erklärte sich jedoch mit der Bezahlung dieses Betrages nicht einverstanden und zahlte ihn noch am gleichen Tage in bar bei der Stadtkasse der Beklagten ein, die ihn auf ein Son-derkonto nahm und entsprechend den Währungsbestimmungen anmeldete» Auf den umgestellten Betrag wurde später der zur Auszahlung freigegebene Betrag von insgesamt 1»270,86 DU an den Kläger ausgezahlt» Inzwischen hatte am gleichen Vormittag in Hannover beim Bandesv/irt&chaftsamt eine Besprechung zwischen dem Hechtsanwalt Br» v# La( als Vertreter des Klägers und dem Sachbearbeiter ’des Bandeswirtschaftsamtes, Regierungsrat SchflIP, statt* gefunden, an deren Schluss SchflMP dem Rechtsanwalt eine s chriftliche Bestätigung aushändigte, wonach am 18o Juni nachmittags zwischen ihm (SchpBM und MP fernmündlich ausgemacht sei, die bei dem Kläger beschlagnahmten Tabakwaren seien nicht gegen altes Geld abzusetzen, sondern erst, wenn das.neue Geld zur Verfügung stehe, so dass etwaige Ansprüche .des Klägers je nach dem Ausgang des Verfahrens aus diesem Geld gedeckt werden könnten» Dieses Schreiben übergab der Rechtsanwalt am frühen Nachmittag des Sonnabend dem Stadtkämmerer Dr» * BPMPo Dieser ordnete daraufhin die sofortige Einstei- . lung des Verkaufs d&r Tabakwaren an» Bis dahin waren' ins-
gesamt Tabakwaren im Werte von 1.704 , 45 BK vei kauft worden. Auf Grund des von der Beklagten angeordneten Verkaufsstops blieben die am Sonnabend nicht verkauften Tabakwaren zunächst im Besitz der Binzeihändler. Binige Wochen später fragte das Wirtschaftsamt der Beklagten auf Drängen der Einzelhändler beim Landeswirtschafts-amt an, was mit den Tabakwaren geschehen sollte. Das Lrndeswirtschaftsamt erklärte sich nunmehr mit dem Verkauf durch die Einzelhändler einverstanden, und diese erhielten durch die Beklagte entsprechende Anweisungen.
Am 14. Juli 1948 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger Anklage wegen Wirtschaftsverbrechens nach § 1 Abs 1 KWVO. Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 18. Januar 1949 zu einem Monat Gefängnis und '1.900 DM Geldstrafe verurteilt , aber nur wegen Verbrauchsregelungsvergehens in zwei Fällen, wegen Vergehens gegen die Verordnung über das Bauschaffen, wegen
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Verletzung der Auskunftspflicht und wegen Anstiftung zur Selbstbegünstigung.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm durch die Verwertung seiner Tabakbestände vor der Währungsreform entstanden ist. Er fordert Zahlung eines Teilbetrages von 6500 DU an das Finanzamt, das die Forderung gepfändet hat.
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Der Kläger sieht eine Amts^flichtverletzung der Beamten der Beklagten darin, dass sie naoh Bekanntgabe des Tages der Währungsreform noch am 18. Juni 1948 abends ihm die Tabakbestände weggenommen und vefäussert hätten. Im einzelnen behauptet er dazu folgendest
 Bei der Unterwerfungsverhaudlung sei ihm ausdrücklich
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fas sung habe sich auch aus dem Schreiben der Beklagten
 vom 9* Kärz 1948 ergeben; denn er hätte, wie danach
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angeordnet, die entstandene Fehlmenge vom Sohwund nur dann decken können, wenn das Geschäft weiter betrieben worden wäre. Bei der Verwertung' der \7aren habe die Beklagte pflichtwidrig gehandelt, insbesondere habe sie auch die Verwertung entgegen den ihr vom Lsndeswirtsohaftsamt erteilten »eisungen durchgeführt. Bei dem Ferngespräch am Nachmittag des 18. Juni 1948 habe nämlich der Sachbearbeiter des Landeswirtschaftsamtes, Begierungsrat SchflBP, den Zeugen	angewiesen,	die	Waren
 worden, dass es zwar bei der Beschlagnahme verbleiben solle, dass die Tabakwaren jedoch erst veräussert werden dürften, wenn das neue Geld zur Verfügung stände. Die Tabakbestände seien am 18. Juni 1948 abenh zwischen 20 und 22 Uhr von der Beklagten beschlagnahmt und am'
19* Juni 1948 vormittags zwisohen 10 und 11 Uhr von ihr an die Binzeihändler verkauft worden.. Die Beklagte habe daher, so mett er, gegen die Binzelhändler einen Anspruch auf Bezahlung der Bestände in DU im .Verhältnis 1:1, . da alle Ansprüche aus Rechtsgeschäften, die erst am‘19. Juni 1948 getätigt seien, nach dem Umstellungsgesetz in voller Höhe umgestellt seien. Die Binzelhändler selbst
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hätten am 19. Juni 1948 nur gana geringe Bestände ver-äussert, die übrigen aber die Waren erst nach der Yiährungsreform gegen 2)M abgegeben. Der Erfolg des Handelns der Beklagten bestehe also darin, dass sie auf seine Kosten den Einzelhändlern einen Währungsgewinn versohafft habe. Die Einzelhändler ln hätten im übrigen ohnehin erhebliche Bestände an Tabakwaren über die Währungsreform gerettet. Es sei auch nicht zutreffend, dass vor der Währungsreform in HflP-eine Knappheit an Tabakwaren geherrscht habe'* damals.seien vielmehr alle Tabakkarten regelmässig und pünktlich in	beliefert	worden.	Die
 Beklagte könne, so meint der-Kläger, sioh auch nicht darauf berufen, dass sie seine Warenbestände sohon Konate früher hätte verwerten können. Hätte sie das getan, so hätte seine Tochter, da sie Fachkraft sei, das bisher von ihm betriebene Geschäft wieder eröffnet, und er hätte dank' seiner ausgezeichneten Beziehungen sofort wieder dasselbe Warenlager beschaffen können, so dass die gleichen Bestände Über die Währungsreform gerettet worden wären. Bas sittenwidrige Verhalten der Beklagten liege gerade darin, dass sie die Verwertung unmittelbar vor der Währungsreform vorgenommen habe und er dadurch verhindert worden sei, vor der Währungsreform \7aren anzuschaffen. Als Hechtsanwalt v|p L&4BMMP hach * der Rückkehr aus Hannover am 19. Jni.1948 dem Stadt-kimmerer Br. BflBl das Schreiben des Begierungsrats ' Scl4HH8vom 19*6.1948 ausgehändigt habe, sei noch-ge- . nIAgend Zeit gewesen, nicht nur den Verkauf der Wären
 zu stoppen, sondern auch die Waren zurückzuholen. 1)ier
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Tabakwarenhändler seien sich durchaus bewusst gewesen,
 dass sie die Waren damals noch nicht endgültig übernommen gehabt hätten* Sie hätten sogar nach dem Verkauf der Waren den Gegenwert dafür in DH zurückbehalten, * weil sie der Meinung gewesen seien, dass sie den Betrag noch in neuer Währung bezahlen müssten.
Die Beklagte hält den erhobenen Schadensersatzanspruch für unbegründet. Sie bestreitet, dass die Unterwerfungsverhandlung mit der Schliessung des Geschäftes . und der Entziehung der Konzession in Zusammenhang gestanden habe, und trägt vor; dass die Konzession auf Vorschlag des Gewerbeausschusses entzogen, die Geldstrafe aber dem Kläger auf Vorschlag des Unterausschusses für Ernährung auf er legt worden sei. Auch aus dem Schreiben vom 9* März 1948 könne, so meitit sie, nichts Gegenteiliges gefolgert werden, weil damals das Geschäft des Klägers noch nicht geschlossen,gewesen sei. Uber den Inhalt der Besprechungen mit dem Landeswirtschaftsamt trägt sie folgendes vors ’
Der Oberstadtdirektor, die Dezernenten und der Leiter des Wirtschaftsamtes hätten längere Zeit vergeblich auf die Entscheidung des Amtsgerichts über die Bestätigung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft gewartet. . Sie seien der Meinung gewesen, dass der Kläger, wenn es ihm gelange, seine erheblichen Bestände über die Währungsreform zu bringen, für seine Verfehlungen noch belohnt worden wäre. Im übrigen sei damale in L^MP sin erheblicher Mangel an Tabakwaren gewesen. Auch seieh die Bestände des Klägers infolge der Lagerung nioht mehr einwandfrei, insbesondere sei das Papier zu dem Teil bereits fleckig gewesen. Die leclagte habe nunmehr zur Klärt®£j
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der Möglichkeit der Verwertung der Bestände durch ihren Stadtkämmerer Br»	und	den	Beiter	des	Wirtschafts-
amtes BflHHKmit dem Landeswirtschaftsamt in Hannover unmittelbar verhandelt» Ber Justitiar	habe bei
 der Verhandlung vom 17» Juni 1948 unter Hinweis auf die erwähnte Anordnung vom 23» Januar 1943 dringend empfohlen, die Verwertung nunmehr sofort, und zwar noch vor der Währungsreform, vorzunehmen» Bei der unmittelbar anschliessenden Besprechung mit dem zuständigen Abteilungs-, leiter des Landeswirtschaftsamtes Sch^Mfc habe dieser ebenfalls grosses Gewicht darauf gelegt, dass'die Verwertung sofort erfolge, und habe deshalb die bereits erwähnte Ermächtigung vom 17* Juni 1943 ausgestellt«
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte diesen Vortrag dahin ergänzt, am 17» Juni 1948 habe ihr das Landeswirtschaft samt die strikte Anweisung gegeben, die Bestände am nächsten Tage zu.veräussern» Baraals sei bereits all-gemein bekannt gewesen, dass am 18. Juni 1948 , abends um 19 Uhr, eine Bekanntmachung bezüglich der Währungsreform erfolgen solle» Ben Beteiligten sei bei dieser Besprechung noch nicht bekannt gewesen, dass das Amtsgericht am 14» Juni 1948 die Bestätigung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt habe»
Als Rechtsanwalt Br.	der schrift-
lichen Bestätigung vom 19» Juni 1948 bei Br» BtHB^ erschienen sei, habe dieser sich diese Stellungnahme
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ScbflMHfe» nicht erklären können» Ba der Rechtsanwalt erst zwischen 15*30 Uhr und 16 Uhr erschienen sei, habe auch nicht mehr die Möglichkeit bestanden, bis zu dem Ladenschluss den Verkauf der Waren zu stoppen» Trotzdem
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habe Dr«	das Nötige sofort veranlasst« um einen
. Y/eiterverkauf der Waren zu verhindern« Jedenfalls habe er aber bei dieser Besprechung nicht zugesichert, dass die Waren wieder zurückgeholt werden sollten«
Sie habe die Bestände weder selbst übernommen noch habe sie die Y/aren verkauft« Sie habe lediglich angeordnet , dass die Waren von der Fachgemeinschaft Tabakwareneinzeihandel zu übernehmen seien« Bas sei am 18« Juni 1948 geschehen: daraufhin seien die Bestände noch am gleichen Tage abends gegen 19»30 Uhr von der Fachgemeinschaft Übernommen und noch in der gleichen Nacht und den frühen Morgenstunden des 19« Juni an die einzelnen Händler verteilt worden« Damit hätten die Fachgemeinschaft bzw« die Einzelhändler das Eigentum originär erworben« Wenn der Kläger glaube, Ansprüche gegen die Einzelhändler zu haben,, müsse er sich an diese halten« Sie sei bereits nach Schliessung des Geschäftes im April berechtigt gewesen« die Bestände zu veräussern« Wenn die Verwertung sich bis Juni 1948 hin-gezügcz’t habe, so könne der Klüger aus dioser Verzögerung keine Schadensersatzansprüche herleiten« Die Verwertung sei auch zur Deckung des Bedarfs der Bevölkerung dringend notwendig gewesen«
Hinsichtlich der Höhe des Schadens weist die Beklagte darauf hin, dass noch nicht fest stehe,'welcher Schaden dem Kläger entstanden sei; denn wenn er am Währungsstichtag im Besitz der Waren gewesen wäre, wäre er zu dem Lastenausgleicti herangezogen worden«
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Verwertung der Bestände der Absicht des Landeswirtschaftsamts entsprochen habe und dass das Handeln
 de* Beklagten nicht als willkürlich angesehen werden könne, dass jedenfalls aber der Beklagten ein Verschulden nicht zur Last falle«
während deb Berufungsverfahrens hat die Beklagte durch schriftliche Erklärung vom 18» Dezember 1950 dem Kläger die Ansprüche abgetreten, die ihr nach dessen Auffassung gegen 20 Einzelhändler in einem "nach Behauptung deB Klägers geschuldeten Restbetrag von 19*062,90 DH" zustünden.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Hit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision
 Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
I. 1.) Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest, dem Zeugen	sei	schon	bei	seinem	Ferngespräch mit dem
 Zeugen SchflHPam nachmittag des 13« Juni bekennt gewesen, . dass am Sonntag, dem 20. Juni,das Geld'umgetauscht werden sollte. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger in der Ab-' sicht gehandelt, zu verhindern, dass ihm der Y/ährurigsge-winn zufalle. Diese Absicht (8 18) entnimmt das Berufungsgericht (S 19) der Aussage des Dr. EflHBl der bestätigt hat, der Grund für die eilige Durchführung der Hassnahme habe darin gelegen, dass die Beklagte auf eine gewisse damals vorhandene stimmungsmässige Beurteilung der Öffentlichkeit Rücksicht nehmen zu müssen glaubte und nehmen * wollte. Es st*.llt weiter fest (S 19), es .sei am 18« Juni
 klar gewesen, dass die Warenbestände jedenfalls vor der
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Währungsreform jetzt nicht mehr in die nünäe der Verbrau-
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eher gelangen würden und dats somit der Währungsgewinn dem Kläger entzogen und anderen Einzelhändlern sugewendet wurde.
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2») Pas Berufungsgericht legt (S 23) das Schreiben des lende swirt Schaft samt s vom 17* Juni dahin auB, es könne dar-hingestellt bleiben, ob in dieser Anordnung zugleich ein Auftrag oder-eine Anweisung liege, die Bestände zu verwerten» Denn jedenfalls könne darin keine die Beklagte bindende Anweisung gesehen werden, die tfarenbestände ohne Jede eigene verantwortliche Prüfung trotz der bevorstehenden Währungsreform sofort zu verwerten« Es geht davon aus, dass gelegentlich der Erteilung dieser Ermächtigung die Frage der sofortigen Verwertung noch vor der Währungsreform mit den Beamten des LandeswirtSchaftsamtes erörtert worden ist, es stellt aber fest, dass auch mündlich den Vertretern der Beklagten am 17« Juni 1948 keine strikte Anweisung, die Warren am 18. Juni zu verwerten, erteilt worden ist, an die die Beklagte vielleicht gebunden gewesen wäre, sondern dass es sich lediglich um eine Ermächtigung zur Verwertung' gehandelt hat, und dass nur über eine Beschleunigung der Verweisung gesprochen worden ist ( S 25)«
In diesem Zusammenhang hält das Berufungsgericht die Beklagte an ihrem früheren Sachvortrag fest, in dem nur von einer "Empfehlung”« einer "Ermächtigung” oder einem "Anheimstellen” gesprochen war» Damit gebe die Beklagte selbst zu, dass ihr eine bindende Am/eisung zur sofortigen Verwertung nicht erteilt worden sei« Die neue Behauptung, es sei eine bindende Anweisung erteilt, widerspreche daher eindeutig ihrem bisherigen Sachvortrage und erscheine schon deshalb unbeachtlich, zu demal die Beklagte weder behauptet noch unter Beweis gestellt habe, dass ihre frühere Behauptung durch einen Irrtum veranlasst sei» Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, deshalb nicht ganz unbe-
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denklich, weil sie den Anschein erwecken können, das Berufungsgericht habe hier die Rechtsgrundsätze über das Geständnis anv/enden wollen (§§ 288, 290 ZPO). Bine weitere Erörterung dieser Zweifel ist aber deshalb nicht erforderlich, weil die vom Berufungsgericht getroffene, tatsächliche Feststellung im Ergebnis nicht auf dieser Rechtswirkung eines Geständnisses beruht, sondern.darauf, dass das Berufungsgericht die frühere Darstellung der Beklagten ausdrücklich als richtig, die spätere als unrichtig bezeich-, net« Hierbei stützt es sich auf den Wortlaut des Schreibens vom 17. Juni 1948 und die Aussagen der Zeugen Dr.	und	Sch^HP»	In	der	mündlichen	Verhandlung	vor
 dem Revisionsgericht hat die Beklagte Bedenken daraus herzuleiten versucht, dass diese Zeugen zwar bei ihrer Vernehmung nichts von einer bindenden Anweisung gesagt haben, dass ihnen aber ausweislich des Beweisbeschlusses diese Präge auch nicht vorgelegt worden sei» Da diese Verfahr rensrüge nicht in der Revisionsbegründung enthalten ist, so war sie nicht zu berücksichtigen (§ 554 Abs 6 ZPO).
5«) Im übrigen wäre, so führt das Berufungsgericht weiter aus, eine etwa am 17« Juni erteilte Mstrikte Anwei-sung,( durch den Inhalt des Ferngesprächs vom 18} Juni überholt worden. Hierbei stellt es die "voneinander abweichenden Aussagen der Zeugen SchflBU und	ge-
genüber« Gehe man von der Aussage des Zeugen ScbflRHU aus, so haben beide die Angelegenheit im Zusammenhang mit der Währungsreform nochmals durchgesprochen'und sich dahin , geeinigt, dass es das beste sei, die Verwertung der $a-bakwaren bis nach dem 20« Juni zu vorschieben (S 25 u)«
Die Aussage PtfM^ lasse erkennen, dass die Frage der
 Verwertung der Bestände von neuem, besonders unter dem Gesichtspunkt der unmittelbar bevorstehenden Währungsreform, eingehend erörtert worden ist» Der Zeuge sage aber selbst niohts davon, dass eine ausdrückliche Weisung erteilt oder eine etwa am Sage vorher erteilte‘Weisung wiederholt worden sei, die Bestände noch vor der Währungsreform zu ver-äussem» Er meine« das Ergebnis der‘Besprechung sei geiwesen, dass die Beklagte unter allen Umständen die Waren vom Kläger "herausholen" solle und dass Schfljp^ auf den Hin- • weis auf das "massive Gerücht der bevorstehenden Währungsreform" gesagt habe« es sei ganz gleichgültig, ob die 2a-bakwaren in altem oder neuem Geld umge setzt würden» Weiter habe Sch^H^ so sagt er« noch, gemeint, man könne mit der Verwertung auch bis nach der Währungsreform warten» In diesem Falle müsse dann die Stadt das Warenlager übernehmen und bezahlen, was er jedoch abgelehnt habe»
Bas Berufungsgericht hält die Barstellung des Zeugen SchflH^für glaubhaft (S 26), well sie innerlich wahrscheinlich sei und auch dem Inhalt des Schreibens • vom 19« Juni entspreche» Es entnimmt aber auch der Aussage des Zeugen	dass	in	dem Gespräch ein Unterschied zwischen
 dem "Herausholen" der Waren und deren Umsatz bzw» Verwertung gemacht worden ist und dass allein mit dem Herausholen der Waren auch nicht eine Übernahme durch die Stadt gemeint war, da eine solche als zusätzliche Massnahme erörtert wurde (S 27). Es sieht in dieser Besprechung nicht die Erteilung einer bindenden Anweisung, sondern eine gegenseitige Beratung« Es folgert dies auch aus den Mitteilungen, die der Zeuge	alsbald nach dem Ferngespräch
 dem Stadtkämmerer Br»	gemacht hat, sowie ferner
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daraus, dass sogar noch am 19« Juni vormittags, als die Bestände bereits den Vertretern der Fachgemeinschaft übergeben waren, bei der Stadt eingehende Beratungen unter Beteiligung des Oberbürgermeisters und des Oberstadtdirektors Über die Frage der Verwertung stattgefunden haben«, Biese wären überflüssig gewesen, wenn das Landeswirtschaft samt der Beklagten darüber bindende Anweisungen erteilt hätte (S 28).
Die Ausführungen, mit denen die Revision diese Fest- ' Stellungen zu bekämpfen versucht, können nicht durchgreifen. Bie im Schriftsatz vom 16. Hai 1951 aufgestellite Behauptung, das Landeswirtschaftsamt habe beabsichtigt, zur Burchführung der Verwertung am 19« Juni einen Beauftragten nach L0HB^ zu entsenden, falls diese auf Schwierigkeiten stossen sollte, war nicht unter Beweis gestellt worden. Sie brauchte daher vom Berufungsgericht nicht, besonders geprüft zu werden und kann auch für das Revisionsverfahren nicht als richtig‘unterstellt werden.
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Es kann der Revision auch in der Meinung nicht gefolgt werden, das Ferngespräch könne deshalb nicht als Widerruf einer am Vortage erteilten Anweisung gewertet werden, weil dafür die-Söhriftform erforderlich sei« Es. bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung darüber, ob dieses Formerfordernis für den Regelfall zutreffend ist. Hier handelte es sich um eine nach Meinung der Stadtverwaltung besonders eilige Angelegenheit; $s kauihhuf die Frage an, ob das landeswirtschaftsamt noch an der vejv meintlicjien früheren Meinung festhielt, die Waren sollten ohne Rücksicht auf die Währungsreform sofort veräussert werden. In einem solchen Falle sind an die Form einer spl-
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dien LIeinungsäusserung jedenfalls nicht die von der Revi-slon geäusserten strengen Anforderungen zu stellen« Das Berufungsgericht konnte daher den Inhalt des Ferngesprächs in dem Sinne deuten* wie es geschehen ist» Es bedarf daher keiner Entscheidung* ob die von Berufungsgericht aus diesem Ferngespräch entnommene Hilfserwägung noch erforderlich war* da es das Fehlen einer bindenden Anweisung auch schon aus den Vorgängen des 17» Juni ohne Hechtsirr-tum entnommen hatte«
Es muss also in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden* dass eine die Beklagte bindende Weisung des Landeswirtschaftsamts* die Bestände vor der Währungsreform zu verwerten* jedenfalls am 18« Juni abends nicht mehr vorlag* dass hier also die Beklagte nach eigener Ent-schliessung und in eigener Verantwortung handelte«
II» Dass die Verordnung über Handelsbeschränkungen vpm 13« Juli 1923 (RGBl I* 706) in der Fassung der Verordnung vom 26« Juni 1924 (RGBl I» 661) und der Gesetze vom 23«
März 1934 (RGBl I* 213) und vom 19« Dezember 1935 (RGBl I* 1516) in Kraft geblieben* insbesondere auch durch die Einfügung des § 35 b GewO durch das Gesetz zu dem Schutz des Einzelhandels vom 12« 23ai 1933 (RGBl I* 262) nicht aufge'- ' hoben ist* hat der Senat schon in den Urteilen vom 8« November 1951 - III ZR 76/50 - und vom 22« November 1951 -III ZR 200/50 - ausgesprochen« Diese Verordnung selbst gab noch keine Befugnis zur Verwertung der Waren* die vielmehr die Beklagte und das Landeswirtschaftsamt erst aus der'Anordnung des Reichswirtschaftsministers* des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsforstmeisters.
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über die Verwertung von Waren geschlossener Betriebe vom . 23* Januar 1943 (DRAnz Hr 25) herleiten« Das Berufungsge-
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rieht hält auch diese .Anordnung noch für anwendbar und erhebt keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass die Beklagte, nachdem die Ermächtigung des landeswirtSchafts-ants vom 17« Juni 1948 erteilt war, auf Grund des § 4 dieser Anordnung das Hecht zur Verwertung der Waren für sich in Anspruch nahm» Biese Vorschrift besagt, dass die Verwertung von Waren und Bezugsberechtigungen aus geschlossenen Betrieben im einzelnen durch die Landeswirtschaf tsämt er oder die von diesem bestimmten Stellen angeordnet werden» Bach dem Vorspruch der Anordnung * sollen die berechtigten Interessen aller durch die Kriegsverhältnisse zur Schliessung gezwungenen Betriebsinhaber s- .r- Webt* *-.-a für die Zukunft besonders gewahrt werden"» Bie von • der Revisionsbeantwortung begehrte Bachprüfung der Gültigkeit und Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nur dann erforderlich, wenn das dem Kläger günstige Berufungsurteil nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts oder mit
 einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden kann» .
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III» 1») Bas Berufungsgericht sieht die Amtspflicht Verletzung der Beamten der Beklagten darin, da^s sie die Verwertung der Bestände des Klägers zu dem von ihnen festgelegten Zeitpunkt unmittelbar vor'der Währungsreform durchgeführt haben» Es .bejaht eine Amtspflicht der amtlichen Stellen gegenüber dem Geschäftsinhaber und den sonstigen Berechtigten« bei der Verwertung des fremden Eigentums deren Interessen zu wahren und alles zu vermeiden, >waa zu einer über diesen Zweck hinausgehenden Beeinträchtigung
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ihres Vermögens führen könnte» Hach den getroffenen Eest-stellungen war es seit der amtlichen Mitteilung vom 16»
Juni 1948 allgemein, damit auch den Beamten der Beklagten .

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bekannt, dass die seit langer Zeit erwartete Kährungsre-foxm nun unmittelbar bevorstand« tfenn man damals auch noch nicht genau wurste, in welcher Weise die Währungsreform durchgeführt werden würde, so lag doch die Annahme auf der Hand, dass die Eigentümer von Sachwerten ihre Werte auch nach der Währungsreform in der Hand haben und sie jedenfalls in weit sichererem Masse über die Währungsreform bringen würden als diejenigen, die Reichsmarkbeträge besassen. Schon aus diesem Grunde wäre es nach Ansicht des Berufungsgerichts (S 17) geboten gewesen, bereits ab 16« Juni 1948 mit der Verwertung der Bestände des Klägers.zurückhaltend zu sein und die Währungsreform abzuwarten« Statt dessen, stellt das Berufungsgericht eine gegenüber dem normalen Gang der Verwaltung übermässige Beschleunigung der Angelegenheit fest« Es folgert diese (S 18) daraus, dass.die Vertreter der Beklagten am 17« Juni 1948 den Referenten des Landeswirtschaftsemtes persönlich aufsuchten, dass sie die ihnen am 17« Juni 1948 erteilte Ermächtigung sofort am 18« Juni vormittags dem Kläger durch Boten überbrachten und den Kläger sofort zur Herausgabe der Bestände aufforderten, dass am Nachmittag, als sich Schwierigkeiten ergeben hatten, das Ferngespräch zwischen Soh4H^ und PeflBBM stattfand und noch in den späten Abendstunden des 18« Juni, also ausserhalb der gewöhnlichen Bienstzeit der Beklagten, die Bestände den Vertretern der Fachgemeinschaft übergeben wurden«
Hieraus und aus den eigenen Erklärungen der alB Zeugen vernommenen Beamten der Beklagten folgert das Beru-’ fungsgericht die Absicht zu verhindern, dass der Kläger über die ITührungsreform hinaus im Besitz seiner Bestände bleibe und einen ffährungsgewinn mache«

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2«) Das Berufungsgericht prllft (S 19), oh das Vorgehen der Beklagten unter den Gesichtspunkt der Befriedigung eine8 dringenden Bedarfs der Bevölkerung gerechtfertigt werden könne« Es unterstellt dabei, dass ein dringender Bedarf an Tcbakwaren bestand und dass in B^m^die Baucherkarten nur schleppend beliefert werden konnten« Bern hält es aber entgegen ( S 20), dass die Warenbestände seit März 1948, also seit drei Monaten, beschlagnahmt waren, dass bei der Abholung am .13« Juni abends ohnehin nicht damit zu rechnen war, dass die Waren noch vor der Währungsreform den Verbrauchern würden zugeführt werden können, und dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Bestände erst etwa 4 Wochen nach der Währungsreform durch die Einzelhändler verwertet worden sind«
Bas Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass die Beklagte vielleicht berechtigt gewesen wäre, die Bestände mit Ermächtigung des Landeswirtschaftsamtes schon mehrere Monate vorher zu verwerten« Es hält dies aber für unerheblich, weil es die Amtspflichtverletzung eben darin sieht, dass nach so langer Wartezeit angesichts der bevorstehenden Währungsreform nicht zwei Tage länger abgewartet wurde«
3«) Bas Berufungsgericht untersucht die rechtlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlungen, die dem Kläger vorgeworfen wurden und wegen deren er später bestraft worden ist, Bie ihm zur Last gelegten Straftaten hatten zu dem Ge-* genstande, dass er andere Tabakbestände unrechtmässig ohne Marken abgegeben, dass er Tabakbestände für eigene Zwecke verschoben und dadurch gegen die Bewirtscheftungs-beStimmungen verstossen*hatte« Ein Verdacht, dass er die Bestände, die er noch im Besitz hatte, sich unter Verstoss
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gegen die WirtschaftsbeStimmungen oder sonst auf unerlaubte Weise beschafft hätte- bestand nicht« Das Berufungsge-. rieht stellt ausdrücklich fest (S 21).- es habe kein Verdacht bestanden.« dass die Bestände mit den sonstigen Straftaten des Klägers in irgendeinem Zusammenhang stünden«
Selbst wenn ein Verdacht bestanden hätte, hätte dies nach lieinung des Berufungsgerichts der Beklagten nicht das Recht zu ihrem* Vorgehen und zu einem solchen JBingreifen in die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden geben kön-nen«
IVo Der J*ieinung des Berufungsgerichts, dass die Beamten der Beklagten mit dem so festgestellten Vorgehen eine ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt haben, ist im Ergebnis beizutreten«
1«) Eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung setzt zwar nicht ein gleich hohes Ausmass von Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes voraus, wie der weitergehende Schluss, dass der Verwaltungsakt schlechthin nichtig ist (RCZ 164» 162 ff	BGHZ 2, 366), aber auch
 im Rahmen der Feststellung einer solchen.Schadensersatzpflicht sind den Gerichten enge Grenzen gezogen, innerhalb deren sie die Ordnungsmässigkeit des Verwaltungsaktes nachprüfen., die. sie aber bei dieser Prüfung nicht überschreiten dürfen« Diese Grenzen sind vom Reichsgericht auf ge-stellt (EGZ 121, 225 ff	147, 179 ff	154, 117. ff
/I217\ 154, 167 ff /18277 164; 15 ff ß171 168, 129 ff '$■?£/)
und vom Bundesgerichtshof sowohl in der Rechtsprechung des XV«- Zivilsenats (BGHZ 2, 366 ff und das - zu dem Abdruck bestimmte Urteil vom 17« Januar 1952 XV ZR 162/50) wie in derjenigen des erkennenden Senats (BGIIZ 2, 209 ff £210 \ Urteil vom 15 • Kovember 1951 III ZR 21/50 £z Abdr best/und 29« November 1951 III ZR 4/50) in ständiger Rechtsprechung bei^e-
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halten worden« Soweit die Verwaltungsbehörde ein Ermessen auszuüben hatte, kann diese Ermessensausübung danach zwar nicht allgemein darauf nachgeprüft werden, ob die Grenzen dieses Ermessens eingehalten worden oder Überschritten sind. Dagegen ist die Prüfung möglich, ob der handelnde Beamte sich von sachfremden Beweggründen hat leiten lassen (RGZ 154, 117 ff /I217) * Diese-Grenzen hat auch das Berufungsgericht zu dem Ausgangspunkt seiner rechtlichen .Schlussfolgerungen gemacht, er ist auch der Nachprüfung durch das Revisionsgerieht zugrunde zu legen«
2«) Obwohl dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass die Anordnung vom 23- Januar 1943 auf Geschäfts-. Schliessungen zugeschnitten war, die aus anderen als den hier gegebenen Gründen erfolgten, wird mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden können, dass die Beklagte sich bei der Verwertung der Waren des Klägers auf diese Anordnung stützen durfte« Es kann der Revision auch darin gefolgt werden, dass es nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn sie die Verwertung zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt hätte, als noch nicht mit Sicherheit bekannt war, dass die Währungsreform unmittelbar bevorstand« So hat der erkennende Senat es nicht für unzulässig gehalten, dass nach fortlaufend durchgeführten Ermittlungen einem Geschäftsinhaber am 12« Juni 1948-der Handel mit Lebensund Genussmitteln untersagt und das Geschäft mit Waren am 16« Juni einem Treuhänder übergeben wurde (Urteil vom 22. November 1951 III ZR 200/50)«In jenem Balle war der Behörde im Augenblick ihres Vorgehens nicht bekannt, dass die allgemein gehegte Vermutung über die bevorstehende Währungsreform vor ihrer Bestätigung stand«
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Darin liegt ein für die Entscheidung Wesentlicher Unterschied zu dem vorliegenden Fall« Hier missten die Beamten der Beklagten nach deren eigenem Vortrag schon bei der Verhandlung mit dem Landeswirt Schaft samt am 17« Juni von der bevorstehenden Währungsreform; diese rar für sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eben der Anlass, die Verwertung nunmehr mit solcher Beschleunigung zu betreiben«
Auch die Revision gibt zu, dass die Beklagte möglicherweise bestrebt war; in der Person des Klägers keinen unberechtigten Gewinn entstehen zu lassen, sie wehrt sich aber gegen die Unterstellung der Absicht, den Kläger zu schädigen« Sie führt aus, der Kläger sei gewiss objektiv der Letzte gewesen, der eines solchen Währungsgewinnes würdig gewesen wäre« Das Bestreben habe daher dahin gehen müssen, soweit wie möglich die Ware dem Verbraucher zuzuf fuhren, im übrigen aber den noch entstehenden Währungsgewinn auf eine Reihe von Personen zu verteilen« In der gleichen Richtung liegt es, wenn die Revision das Vorgehen der Beklagten mit der Erwägung zu stützen versucht, "dass der Kläger sich strafbar gemacht hatte, und dass eine beträchtliche Empörung in der Öffentlichkeit bestand« Die Beklagte konnte sich nicht dem Vorwurf aussetzen, dass sie mit dem Kläger gemeinsame Sache gemacht und Warenbestände gehortet habe, um dem Klüger einen Währungsgewinn zu Vermitteln, obgleich sie nach der Ermächtigung des Lendeswirt-schaftsamtes zweifellos befugt wär, die Ware sofort zu verwerten”« Diese Einstellung deckt sich mit den früheren Ausführungen der Beklagten und mit den Feststellungen, die.das Berufungsgericht aus den Aussagen ihrer Beamten entnommen hat«
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('	Damit nimmt die Revision für die Beklagte das Recht
 in Anspruch, durch ihren auf die Anordnung vom 23. Januar 1943 gestützten Verwaltungeakt regulierend in die wirtschaftlichen Auswirkungen der Währungsreform einzugreifen« Sie hat, wie die Revision selbst betont, sich für berechtigt gehalten, dem Kläger gegenüber eine Art Strafjustiz zu üben, zu der sie nicht berufen war« Dieser Eingriff bedeutet eine bewusste Verletzung der Grenzen, die der Be- . klagten bei der Ausübung ihres Ermessens gezogen waren«
Wie der Kläger im Revisionsverfahren mit Recht hervorgehoben hat, ist der Ausdruck nWährungsgewinn(l in diesem Zusammenhang ungenau« Ein solcher trat im eigentlichen Sinne nur dort ein, wo der Schuldner einer Geldschuld die dafür beschafften Sachwerte behalten, die Schuld aber mit einem im Verhältnis zu diesem Sachwert verringerten Betrage tilgen konnte« In anderen Fällen, auch bei dem Kläger, konnte nicht ein eigentlicher Währungsgewinn entstehen, es konnte nur verhindert werden, dass er durch Umwandlung des Sachwerts in eine Geldforderung einen VTährungsverlust erlitt« Den Eintritt dieses Verlustes hat die Beklagte bewusst herbeiführen wollen., und deshalb hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verwertung so schnell durchgeführt« Der Revision mag zugegeben werden, dass allein im schleunigen Arbeiten einer Verwaltung nicht eine Amtspflichtverletzung liegen kann« Sie verkennt aber, dass das Berufungsgericht das ungewöhnlich schnelle Arbeiten der Verwaltung nur als Kennzeichen für diese von der * Beklagten nicht bestrittene, vom Berufungsgericht missbilligte Absicht wertet«
Der Senat verkennt nicht, dass die Behörde auch in den Tagen unmittelbar vor der Währungsreform nicht etwa
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eine Amtspflicht hatte, solchen Währungsverlusten vorzubeugen; vor allem bestand eine solche Amtspflicht nicht
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gegenüber dem Kläger, dessen Geschäft wegen Zuwiderhandlung gegen die BewirtBchaftungsvorschriften geschlossen war und der anschliessend wegen dieser Zuwiderhandlungen bestraft worden ist. Hätte daher die Beklagte bei ihrer Entschliessung anderen sachlichen Erwägungen den Vorrang vor den Bedenken gegeben, die sich aus dem dem Kläger aus der Massnahme drohenden Verlust ergeben konnten, so hätte * sich dies in den Grenzen gehalten, die auch im Bahmen der Amtspflichtverletzung nicht nachprüfbar sind. Solche Er-» wägungen hätten sich nach der .Sachlage daraus ergeben kennen, dass die Waren noch vor der Währungsreform der Bevölkerung gegen altes Geld zugeführt werden sollten. Da das Berufungsgericht aber tatsächlich feststellt, es sei klar gewesen, dass dieses Ziel nicht mehr erreicht werden-konnte, so kann dieser Gesichtspunkt bei der Entschliessung der Beklagten keine Bedeutung gehabt haben. Die Beklagte hat auch nicht etwa vorgebracht, sie habe sich bis dahift an der Verwertung der Waren durch deren Beschlagnahme verhindert gesehen und sei deshalb alsbald nach deren Aufhebung so schnell als möglich vorgegangen. Sie hat selbst nicht vörgetragen, dass ihr der Beschluss des Amtsgerichts vom 14» Juni Über die Aufhebung der Beschlagnahme schon bei Beginn der Verhandlungen, mit dem landeswirtschaftsamt am 17. Juni oder wenigstens am 18. Juni bekannt war. Das
 Berufungsgericht lässt es (S 21) dahingestellt, ob sie •
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diese Kenntnis am 18. Juni abends hatte. Die Beklagte hat bis dahin jedenfalls, die Ungewissheit der Entscheidung über die Beschlagnahme nicht als Hinderungsgrund für fie beabsichtigte Verwertung -betrachtet, ihre Aufhebung war
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deshalb kein entscheidender Grund für ihre Ent Schliessung«
3«) Hit Recht sieht deshalb das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten als gegeben an« Sie liegt darin, dass sie solche Umstände als entscheidend für die Verwertung behandelt haben, die sie umgekehrt davon hätten abhalten müssen« Die Bedenken hätten vielleichfcdurch gegenteilige Gründe ausgeräumt werden können, die aber die Beklagte nicht vorgebracht hat und
* "“h ict- ■■ ■. f Die Ausführungen der Revision, die Beklagte habe die
 Bestände nicht für den Kläger horten dürfen, sondern habe "gegenüber den allenthalben auf tretenden Hortutigsbe Strebungen mit gutem Beispiel vorangehend müssen, sind mit der Feststellung nicht vereinbar,- dass die Verwertung vor der Lährungsreform nicht mehr möglich war« Sie, verkennen auch, dass dem Kläger jedenfalls seit llärz 1948 wegen dieser Bestände der Vorwurf der Hortung nicht gemacht werden konnte, da er die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Waren nicht verkaufen durfte«
Die Meinung der Revision, der Kläger habe "nach richtiger Auffassung ohnehin nur einen Anspruch auf Auszahlung des Werts der Ware am Sage der übergäbe, nämlich am 18« Juni 1948 gehabt", beruht auf der Voraussetzung, dass die Wegnahme der Ware am 18« Juni rechtmässig war« Mit der Verneinung der Rechtmässigkeit entfällt auch dieser Angriff der Revision« Auf der gleichen rechtsirrigen Schlussfolgerung beruht der Einwand der Revision, es habe sich um eine angemessene Verwertung gehandelt, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen unangemessenen Gewinn gehabt«
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Vo Auch die Fahrlässigkeit der Amtspfliclitverletzung hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen bejaht«
1«) Bas Berufungsgericht stellt fest, dass die Beam-ten der Beklagten auf die von ihnen angezogene Anordnung vom 25* Januar 1943 hingev/iesen worden sind« Beren Zweck war, so meint das Berufungsgericht mit Hecht, eus dem Wortlaut deutlich erkennbar und ist auch von den Beamten erkannt, aber bewusst unberücksichtigt gelassen worden, weil sie bestimmte Zwecke gegenüber dem Kläger verfolgten«
2«) Bie Berufung auf eine wenigstens vermeintliche bindende Anweisung des Landeswirtschafteamts versagt das Berufungsgericht der Beklagten mit der tatsächlichen Feststellung, die Beamten seien am 19« Juni auch nich.ti.jifolge eines entschuldbaren Irrtums der Auffassung gewesen, es liege eine solche bindende Anweisung vor« Bies folgert das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum aus dem Umstande, dass am 19« Juni noch eine eingehende Beratung über die Verwertung der Bestände stattgefunden hat, die bei dem Vorhandensein einer bindenden Anweisung nicht notwendig gewesen wäre«
Bie Entschuldigung damit, dass auch der Sachbearbeiter und der Justitiar des Landeswirtschaftsamts die Verwertung vor der Währungsreform für geboten gehalten hätten, lässt das Berufungsgericht mit ebenfalls zutreffenden Erwägungen deshalb nicht gelten, weil nicht erwiesen ist, dass diese Beamten .eine solche Auffassung noch am 18« Juni 1948 gehabt hätten,und weil eine etwa ebenfalls gegebene Fahrlässigkeit dieser Beamten das Verhalten der Beamten der Beklagten nicht rechtfertigen kann«
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3«) Die Zwecke, die die Beklagte mit ihren Hassnahmen ■; gegenüber dem Kläger verfolgte, prüft das Berufungsgericht
. (S 30 ff) noch einmal eingehend darauf flurch, ob sie vielleicht das Vorgehen zwar nicht rechtfertigen, aber doch ein Verschulden ausschliessen könnten« Auch^dies verneint :	das Berufungsgericht; es folgert daraus aber nicht, wie
 der Kläger in der Revisionsbeantwortung meint, eine :vpr-sätzliche, sondern mit Recht nur eine fahrlässige Verlet- . zung der Amtspflicht« Auch diese Erwägungen des Berufungs-
•	gerichts sind frei von Rechtsirrtum« Auf einen Irrtum .über die Rechtslage, insbesondere die Auswirkungen des Strafverfahrens oder über die Anwendbarkeit der Anordnung vom 23* Januar 1943 kenn sich die Beklagte schon deshalb nic^t berufen, weil das Verschulden eben in der Verfolgung eines Zieles bestand, das nicht verfolgt werden durfte« Es 1st für die Feststellung der Fahrlässigkeit unerheblich/ ob die Beklagte die Absicht einer Schädigung des Klägers hatte; die Beamten haben gewusst, was sie taten, sie hätten
. nicht zur Beruhigung der Öffentlichkeit eine Massnahme durchführen dürfen, deren Rechtswidrigkeit ihnen bekannt sein musste (s 32)«
•	VI« Schliesslich ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch insoweit zu folgen, als es die Möglichkeit für den Kläger verneint, von anderer Seite Ersatz für den eingetretenen Schaden zu erlangen (§ 839 Abs 1 Satz 2 B.(?B)«
Dies wäre nur dann möglich, wenn der Kläger Ansprüche gegen die Einzelhändler, die die Waren erhalten hatten, noch hätte oder schuldhaft eingebttsst hätte« Dabei muss die Abtretung der Ansprüche durch die Beklagte an den Kläger schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Beklagte die Waren nicht selbst vom Kläger erworben und
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nicht selbst an die Einzelhändler verkauft hatte, ihr also gegen diese kein Anspruch auf Bezahlung zustand. Der Hinweis der Revision auf-die Vorschrift des § 18 Abs 1 Er 4 UmstG geht deshalb fehl* weil die allein in Frage könnende Forderung des Klägers gegen die Einzelhändler nicht erst am 19« Juni, sondern schon am 18« Juni entstanden war, so dass sie schon aus diesem Grunde nicht 1 s 1, sondern 10 : 1 umzustellen war« Ohne Rücksicht auf den Umstellungssatz waren aber die Einzelhändler, wie das Berufungsgericht zutreffend ausftthrt, auch berechtigt, die soeben entstandene Reichsmarkforderung am 19« Juni in Reiehs-mark zu tilgen« Auch wenn diese Forderung erst am 19« Juni entstanden wäre, unterläge sie nur dann der Umstellung im Verhältnis 1 : 1, wenn sie nicht bereits getilgt war (Urt des 1« Zivilsenats vom 21« November 1930 - I ZR 2/90, MDR 1931, 97)« Eine Ausnahme von der aus § 271 BGB sich erge? benden Regel, dass die Einzelhändler alsbald zahlen durften, ist nicht gegeben« Es kann deher unerörtert bleiben, welche Wirkung die Einzahlung des Betrages bei der Stadtkasse hätte haben können; durch eine Weigerung, das Geld anzunehmen, wäre der • Kläger-inr Annahme Verzug, geraten.
Eine Berücksichtigung des Lastenausgleichs, dessen Voraussetzungen und Auswirkungen noch nicht zu übersehen sind, hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt« Es muss der Gesetzgebung überlassen bleiben, inwieweit dazu solche Personen herangesogen werden sollen« die nicht einen Warenbestand erhalten haben, sondern einen Schadens? ersatzanspruch wegen dessen Entziehung«
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Hiernach war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge zurückzuweisen«
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 Bunde Brighter I- • * r Prof.Br, Heiß ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
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