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BGH · Ill ZR 214/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 214/50

der Rahmen der Soforticaßna'nmen mit seinem Einsatz!ru.pp in dem betreffenden Stadtbezirk der beklagten Stadtgemeinde die entstandenen Sachschäden auszubessern hatte5 räumte von den teil-weise abgedeckten Häusern der Klägerin weitere Ziegel ab und' verwandte sie zur Beseitigung von Dachschäden an anderen Gebäuden. ln einem vor dem Amts- und dem Landgericht in ICrMBB geführten Vorprozeß hat die Klägerin gegen KraBBBBI Ansprüche auf Ersatz des ihr durch die Entfernung der Dachziegel, und der' Dachrinne entstandenen Schadens erhoben, ist jedoch mit ihrer Klage reclrfcskräf-t ig abgew lesen W ord en. Das Landgericht hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zur Erstattung der Kosten des Vorprozesses, mithin zur Zahlung von 146,70 DM verurteilt und den weiteren Klageanspruch dem Grunde nach, für gerechtfertigt erklärt. Auf Grund des Reichsleistungsgesetzes sei ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte schon deswegen nicht gegeben, weil die Formvorschriften .dieses Gesetzes nicht gewahrt seien. Es sei aber auch - in Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts - ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtsut/lieiltverletzung nicht begründet. Oberbürgermeister und dem von ihm mit den Aufgaben des Leiters der Sofortmaß nahmen'betrauten Stadtrat als schuldhafte" Die Wegnahme der Baustoffe sei auch nicht als Kriegsschad en zu betrachten,' so daß die Klägerin wegen ihres etwaigen Entschädigungsanspruchs nicht auf die Kriegssachschä-dem*erordnung (KSSenVO) verwiesen werden könne. Wenn diese Präge zu be;jaLef’ 7*$ sein würde, dann würden die in Anspruch genommenen Gegen-stände gemäß Ziff 111, 2 des Bergungserlasses als durch $ das Kriegsereignis in Verlust geraten zu gelten haben, und es würde sich insoweit um einen Kriegssachschaden im ü® Sinne der Eriegssachs chäd enver Ordnung hand eint Wegen die-ses Kriegssachschadens aber würden Ansprüche auf Grund des Reichsleistungsgesetzes' nicht geltend gemacht werden t|§§] können (§ 28 KSSclaYO). daß die Inanspruchnahme der Baumaterialien der Klägerin nicht formgerecht nach dem Reichsleistungsgesetz erfolgt sei. Zu der Präge, unter welchen Voraussetzungen ein erst nach Erlaß des Berufungs-urteils ergangenes Gesetz In der RevisionsInstanz berücksichtigt werden kann, .hat der Senat bereits entschieden, daß eine Berücksichtigung jedenfalls insoweit zu erfolgen hat, als die -’Anwendung des neuen Gesetzes zur Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit anderer Begründung führt (BGKZ 2, 324). Dezember 1952 (III ZR 24"/5'i) dahin ent-schieden, daß das neue Gesetz In der Revisionsinstanz auch d an n zu berücksichtigen ist, wenn es zwar nicht der i.rv Av.frech terhaltung des Berufungsürfeil's mit anderer Be-; gründu.ng dient., wenn aber eine Zorrückverweisung erfolgt und die Vorinstanz dieses Gesetz dann ebenfalls berück-; sichtigen mußt Einer dieser von Senat bereits entschiede nen Fälle liegt hier zwar nicht vor„ satz festgehaltenf daß die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht regelmäßig nur auf der Grundlage derjenigen Gesetze erfolgen dürfe, die zur Zeit der Verkündung jenes Urteils bereits in. Es hat jedoch den früher eingenommenen grundsätzlichen Standpunkt nicht aufgegeben und darin ist ihm der Oberste Gerichtshof für die britische Zone gefolgt (OGHZ 1,,156 '.£T597::uncl 356 fhoT/f 2, 1 5‘ /)~07 ula.) 0 Die von dem Reichsgericht für seinen grundsätzlichen Standpunkt gegebene Begründung erscheint dem erkennenden Senat aber nicht ■ mehr vertretbar,1 Das Reichsgericht beruft sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Bestimmungen der §§ 549? frteil auf GesefzesVerletzungen'hin nachzuprüfen-hat, ■ und .folgert daraus, daß diese -Nachprüfung nur an Hand der bei Erlaß des angefochtenen Urteils gegebenen Gesetzeslage erfolgen könne, da es ausgeschlossen erscheine, "einem Richter elfte Gesetzesverletzung beizu demessen, wenn er das Recht, das er anzuwenden verpflichtet war, richtig angeweno.et hat" (RGZ 45, 422), Es ist jedoch-bei der Drage, ob ein Urteil auf der Verletzung eines Gesetzes.beruht, nach der Auffassung des Senats nicht Es ist deshalb, wenn nach Erlaß des zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestellten Urteils ein neues einschlägiges Gesetz in Kraft getreten ist, zunächst zu prüfen, ob dieses Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis mit erfassen will oder nicht. 2 KSSchVO zu erblicken sei, so stellt die Wegnahme dieser Gegenstände doch einen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG und § 4 Abs 3 des Feststellirngsgesetzes'in der Passung loul vom 14» August 1952 (RGBl 1, 53 5) dar, Nach diesen im Wortlaut übereinstimmenden.Bestimmungen gilt als Kriegs-s ach schaden auch, ein Schaden d arch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen., die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. Zu derartigen behördlichen Maßnahmen gehören auch Inanspruchnahmen von Baumaterialien aus zerstörten oder beschädigten Häusern zur Wiederherstellung anderer zerstörter Gebäude, da sie die unmittelbare Folge der durch Kriegshandlungen hervorgerufenen Zerstörungen, sind, Labei ist es nicht entscheidend? Mithin ist auch die ohne besonderes Verfahren erfolgte tatsächliche Wegnahme der Baumaterialien der Klägerin durch den mit der Beseitigung des Dachschadens von dem Leiter der Sofcrtmaßnahmen beauftragtaiiDachdeckermeister Krawinkel als behördliche Maßnahme im Sinne der zur Erörterung stehenden Vorschriften anzusehen. c) Wie.in dem.bereits erwähnten Urteil des Senats vom 22» Dezember 1952 eingehend „dargelegt istf können neben den nach.dem Lastenausgleichsgesetz gewährten Ansprüchen anderweite Ansprüche aus Enteignung oder ent-'eignungsähnlichen Tatbeständen.und damit aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung insoweit nicht mehr geltend gemacht werden, als sie sich gegen die-offentliehe Hand richten» Ms angefochtene Urteil, das den Klageanspruch, soweit er noch, im Streit befangen ist, aus dem Gesichtspunkt des Aufcpferüngsanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ist sonach mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht zu erhalten, ohne daß noch auf die weiteren gegen die Zubil-ligung des Aufopferungsanspruchs gerichteten Revisions-rügen eingegangen zu werden'brauchte, Hand gerichtet sind, durch das Lastenausgleichsgesetz grundsätzlich nicht ausgeschlossen« Die der Klägerin nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehender Ansprüche würden mithin ■ einen etwaigen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht'/er-letzung herzu!eitend eh Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht berühren, sondern ihm allenfalls nur insoweit entgegenstehen, als dadurch schon eine Deckung des Schadens erfolgt;. Zwar gaben, wie oben bereits ausgeführt ist, die zu der hier maßgeblichen Zeit .in Geltung befindlichen Bestimmungen den mit der Durchführung der Sofortmaßnahmen betrauten Stellen nicht,die Befugnis, Baumaterialien aus zerstörten oder beschädigten Gebäuden ohne besondere Anforderung in Anspruch zu nehmen» Trotzdem erfolgten 'weithin derartige Inanspruchnahmen .ohne Beachtung der nach den bestehenden Bestimmungen vorgesehenen Formen» Das Be-, rufungsgericht hat festgestellt; daß auch in der beklagten Stadtgemeinde nach und nach die Durchführung der Sofort-maßnahmen in der 'Weise gehandhäht worden sei, daß die Leiter der einzelnen Schadensbeseitigungstrupps ohne eine •für den Einzelfall seitens des Amts für Sofortmaßnahmen erteilte besondere Ermächtigung und ohne besondere Anforderung Baustoffe von schwerer beschädigten Gebäuden entnommen und zur Instandsetzung geringer beschädigter Ge- V baude verwandt hätten» Es sei allgemeine Ansicht gewesen,, so verfahren zu dürfen, und der damalige Haupteinsatz-leiter Thomas habe den ihm unterstellten Einsatzleitern sogar mehrfach dahingehende Weisungen erteilt» Unter diesen Umständen kann den einzelnen Leitern der Einsatztrupps kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diesen Weisungen der ihnen Vorgesetzten Stellen entsprechend ver- Wenn man den besonderen Verhältnissen, die zu der 2eit des verschärften Luftkriegs in den in besonderem Maße betroffenen westdeutschen Großstädten herrschten, in der gebotenen Weise Rechnung tragen will, dann kann man es aber auch den in "den einzelnen Städten für die Durchführung der Sofortmaßnahmen verantwortlichen leitenden Stellen' nicht' als schuldhafte Pflichtverletzung zu-rechnen, wenn sie ein Verfahren derart duldeten, wie es nach den vorstehend wieöergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der beklagten Stadt üblich geworden war» Ausgesprochener Zweck der Sofort'maßnahmen war cie Richtlinien vom 2.2» März 1943 wörtlich: "Bei der'Beseitigung von Bomben- und Brandschaden nach -Fliegerangriffen ' kommt es in erster Linie darauf an, daß in kürzester Frist mir den einfachsten Mitteln der größte Erfolg erzielt wird', d »h» daß so schnell wie möglich nach, dem Eintritt des Schadensfalles möglichst viele Wohnungen wieder be- v wohnbar ünc! Arbeibsräuine Wieder'benutzbar gemacht werden," Jedoch ist, wie oben bereits hervorgehoben, in den maßgeblichen Bestimmungen auch wiederholt darauf hingewie-sen, daß bei der Durchführung der Sofortmaßnahmen und insbesondere bei Inanspruchnahme von fremden Baumaterialien die einschlägigen Bestimmungen der Kriegssachsohä-denverorö.nung und ces Reichslexstuhgsgesetzes zu beachten seien 0 Diese Hinweise waren notwendig und geboten, um unkontrollierten und später nach Art und Umfang nicht mehr feststellbaren Entnahmen zu wehren und den Eigen- R tümern die notwendigen Unterlagen für ihre Ersätzansprü->1 che in die Hand zu geben. äh griffe während der letzten Zeit des Krieges machen es aber entschuldbar, wenn in den vom Luftkrieg besonders hart getroffenen Städten bei der Durchführung der Sofort-maßnahmen die Beachtung der Formvorschriften der sofortigen praktischen Wiederaufbariarbeit untergeordnet und mehr und mehr hinter ihr zurückgestellt wurde« Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß es bei eien insbesondere nach. 1 Hätte man auch bei-den sich immer häufiger-wiederholenden und in ihrem Ausmaß immer stärker werdenden Zerstörungen vieler Städte weiterhin dem Wortlaut der gegebenen Weisungen entsprechend die zur Beseitigung von kleineren Schaden erforderlichen' Baustoffe von an-deren stärker beschädigten Grundstücken nur bei entsprechender Ermächtigung seitens der leitenden Stellen im Einzelfall und unter Wahrung der gesetzlichen Formvor-Schriften' in Anspruch genommen, so* wäre der Zweck; der •Sofortmaßnahmen weitgehend in Frage gestellt, zu demal anderes Baumaterial als das kon zerstörten oder beschädigten Gebäuden entnommene, mit zunehmender Kriegs-<3 au er immer weniger zur Verfügung, stand, Aus diesem Grund und auch zur Vermeidung von unorganisierten Hilfsmaßnahmen der Bevölkerung durfte es in den dem Luftkrieg besonders ausgesetzten Gebieten geboten-erscheinen, die einzelnen Hilfskräfte des Leiters der • S of ortmaß nahmen im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben immer mehr nach eigenem'Ermessen und ohne Beachtung von Formvorschrif- . Von welchem Zeitpunkt an, in welchen Gebieten und in weichem Maß eine immer lockerer werdende Handhabung der formell noch bestehenden Formvorschriften entschuldbar erscheinen kann, läßt sich nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entscheiden„ Jedenfalls aber gilt für die beklagte Stadtgemeinde, die verhältnismäßig häufig das Ziel von heftigen Luftangriffen gewesen ist, daß den mit .der Durchführung der Sofortmaßnahmen betrauten Beamten der Stadt und ihren Hilfskräften a.us der Art des Verfahrens, wie' es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allgemein gehandhabt wurde, für die hier maßgebliche Zeit (Herbst 1944} ein berechtigter Vorwurf nicht gemacht werden kann» Wenn die Klägerin hierzu die Auffassung vertritt, daß die Beklagte aber keinesfalls die Entscheidung über die Wegnahme von Baumaterialien Privatpersonen,wie dem Dachdeckermeister KraflHHI, hätte-überlassen dürfen, so ist demgegenüber darauf hinzüweiser, daß FraflfBI insoweit gar nicht als Privatperson, sondern ausschließ lieh als Organ des Leiters der. in Einzel-fall unter Überschreitung der Ermessensgrenzen willkürlich gehandelt worden und eine auch bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach Art und Umfang nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme von Baumaterialien fest-zustellen wäre. zu hat das Berufungsgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß die Beschädigungen an den Häusern der Klägerin von mittlerer Art und jedenfalls so erheblich waren, .daß dem. Krawinkel aus dem Abnehmen der Ziegel von den beschädigten Hausern der Klägerin der Vorwurf eines willkürli-eben Handelns oder einer sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung nicht gemacht werden kann» Das gleiche hat für die Duldung der Wegnahme der an dem Dach 'der -Klägerin nutzlos gewordenen Rinne und ihrer Anbringung an einem noch nicht ganz fertiggestellten Behelfsheim zu gelten, zu demal im Rahmen der Sofortmaßnahmen nicht nur durch Feind-eimvirkung beschädigte Gebäude wiederherzusteilen waren, sondern auch die Fertigstellung von Wohungsneubauteh

Zitierte Normen: § 13 LAG
GrundGesetzBestimmungAnspruchZPOKlägerinbesonderSchaden

Volltext der Entscheidung

3? U r d a s N a ob sc h 1 ag e\v e r feJ Für die Amtliche Sammlung'
Gesetz? ZPO § 549 Rechtsäat z %

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las Revisionsgericht hat grundsätzlich auch jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Gel-tuhgswilXen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, zu -'berücksichtigen =. lie entgegengesetzte Rechtspre-ohung des Reiehsgericlits wird aufgegeben 0
Aktenzeichen? Ill ZR 214/50
-r -.i- -	•	.	LG Krefeld
 Urteil des BGH vom 26« Februar 1953 OLG■Düsseldorf
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iiLJOiiZsa
 Verkünd ex
 aal 26, Februar IS53
Fieser; Just„Angest0 als Urkund s beamt er der Geschäftsstelle
m N a m e n des 7 bike
 In dem Rechtsstreit
 vertreten durch den
 der Stadt gemeind e Kl Rat der'Gemeinde?
Beklagten, Berufungs^ und Revisionsklagerin|
— Proz eßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Df.«
die Witwe Adele W| d em	t|
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 jerxn, nex-uiung R e v isio ns b e kl ag 1; e: ?
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und.
Auf
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« Februar 1953 unter Mit- . Wirkung der Bundesrichter Prof«. Dr,'Meiss, Dr < Pagendarm Rietschel, Pr« Kreft und Dr0 Wolany für Recht erkannt:
Auf die Revision;.der Beklagten wird das Urteil des Vl » .Zivilsenats :des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Juli ,-1950 teilweise aufgehoben.und unter völliger Abweisung der Klage dahin neu gefaßt:
"Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3.- Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 15. Dezember 1949 abgeändert. Die Klage wird RU; abgewiesen „f! ;
Die Kosten des Rechtsstreits hat:die Klägerin zu tragen.
Fon Rechts wegen
g^tb'est-ärjd'^
fand
 Bei einem Luftangriff, der im Keros': 1944 statt-wurden in Kr^BBi die b n Häuser / JBHI Straße und BB der damals ortsabwesende'n Klägerin beschädigt.
Der Dach'deckermeister KraBBBB? der Rahmen der Soforticaßna'nmen mit seinem Einsatz!ru.pp in dem betreffenden Stadtbezirk der beklagten Stadtgemeinde die entstandenen Sachschäden auszubessern hatte5 räumte von den teil-weise abgedeckten Häusern der Klägerin weitere Ziegel ab und' verwandte sie zur Beseitigung von Dachschäden an anderen Gebäuden. ferner gab er sein Einverständnis dazu,: daß ein seinem Trupp ungehöriger Dachdecker eine der Klägerin gehörende Dachrinne abnahm und sie an einem von einem Landwirt errichteten Behelfsheim anbrachte.
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ln einem vor dem Amts- und dem Landgericht in ICrMBB geführten Vorprozeß hat die Klägerin gegen KraBBBBI Ansprüche auf Ersatz des ihr durch die Entfernung der Dachziegel, und der' Dachrinne entstandenen Schadens erhoben, ist jedoch mit ihrer Klage reclrfcskräf-t ig abgew lesen W ord en.
Nunmehr nimmt die Klägerin die beklagte Stadlge-
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meinde auf Schadensersatz in Anspruch,. Sie hat 732 DM als Ersatz für 3.500' Dachziegel-, 1119 DM als Ersatz' für die entfernte Dachrinne und außerdem Ersatz der ihr im Vorprozeß entstandenen Kosten in Hohe von 146,70 DM verlangt und dementsprechend Klage auf Zahlung von. insgesamt 99;;,?70 DM erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zur Erstattung der Kosten des Vorprozesses, mithin zur Zahlung von 146,70 DM verurteilt und den weiteren Klageanspruch dem Grunde nach, für gerechtfertigt erklärt.
Auf die Berufung.der Beklagten hin hat das Oberlars, desgericht die Klage in Höhe von 146,70 DM abgewiesen und die Berufung im .übrigen zurückgewiesen. Es hat jedodf die Revision gegen dieses Urteil zugelassen?
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe?
I. Bas Berufungsgericht führt zur Begründung seines . Urteils, soweit es den Klageanspruch dem G-ruhde nach ' für gerechtfertigt erklärt hat, im wesentlichen folgendes' aus %
Auf Grund des Reichsleistungsgesetzes sei ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte schon deswegen nicht gegeben, weil die Formvorschriften .dieses Gesetzes nicht gewahrt seien.
Es sei aber auch - in Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts - ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtsut/lieiltverletzung nicht begründet. Hach dem maßgeblichen Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 18. Februar 1944 betr. Bergung und Inanspruchnahme von Gegenständen aus luftkriegsbetroffenen Gebäuden (MBliV 1944 S 221) - im Nachstehenden als Bergungserlaß bezeichnet - sei zwar ebenso wie in den vorangegangenen zur Regelung der Sofortmaßnahmen ergangenen Anordnungen den Behörden nicht die Befugnis erteilt worden, von den .im Reichsleistungsgesetz vorgeschriebenen Formen der Anforderung von Leistungen oder von der Anforderung überhaupt Abstand zu nehmen. In der späteren Zeit des sich immer mehr verschärfenden Luftkriegs . *na_
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be die dem Gesetz entsprechende Han äh ab ring der Bestimmen-i.gen aber nicht mehr ausgereicht, um eine einigermaßen rasche Instandsetzung auch nur der gering beschädigten -Wohnstätten zu gewährleisten und so der" Obdachlosigkeit .der Bevölkerung wenigstens in etwa Herr zu. werden, Dieser ^Notstand habe es gerechtfertigt, auch ohne Beachtung der materiellen Voraussetzungen und der Formvorschriften des Reichsleistungsge s etzes v on schwerer besc häd igte n Hau gern Baustoffe, und zwar insbesondere Bedachungsmaterial zu entnehmen und es den geringer beschädigten oder auch unfertigen Wohnstätten zuzuführer, Wenn in Kr^HBI dementsprechend allgemein verfahren sei, so sei daraus weder .den mit der Beseitigung der Schäden beauftragten Hilfskräften ein Vorwurf zu machen,' noch’ sei es dem. Oberbürgermeister und dem von ihm mit den Aufgaben des Leiters der Sofortmaß nahmen'betrauten Stadtrat als schuldhafte"
Amtspflichtverletzung suzurechnen, wenn -sie ein derart!-
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ges Verfahren geduldet hätten,.
Die Wegnahme der Baustoffe sei auch nicht als Kriegsschad en zu betrachten,' so daß die Klägerin wegen ihres etwaigen Entschädigungsanspruchs nicht auf die Kriegssachschä-dem*erordnung (KSSenVO) verwiesen werden könne.
Jedoch müsse der Klägerin nach allgemeinen Rechts-grundSätzen ein angemessener' Ausgleich für dasjenige zugestanden werden, was sie zugunsten <3er Allgemeinheit habe opfern müssen. Wenn auch das von den Häusern der . Klägerin entnommene Material unmittelbar einzelnen' Gemeind egliedern zugute gekommen sei, so habe es aber auch d’eri" ei ahgen’ 'der "lie, klagt eh' seihst gedient, so daß diese' entschädigungspflichtig sei. Als angemessener Ausgleich komme nur ein solcher Geldbetrag in Präge, welcher der Klägerin heute den Erwerb von Materialien gestatte, die
 den weggenommenen gleichwertig seien. Diese brauche sich . also mit dem auf D-Mark -amgestellten früheren RpMark-Wert der Materialien : nicht :zufriedent]zu. geben,-.
XIC:	1.,) Es kann offen bleiben, ob die Wegnahme der Bau~'f||M
rnaterialien der Klägerin nach dem Reichsleistungsgesetz gerechtfertigt war oder nicht.,: Wenn diese Präge zu be;jaLef’ 7*$ sein würde, dann würden die in Anspruch genommenen Gegen-stände gemäß Ziff 111, 2 des Bergungserlasses als durch $ das Kriegsereignis in Verlust geraten zu gelten haben, und es würde sich insoweit um einen Kriegssachschaden im ü® Sinne der Eriegssachs chäd enver Ordnung hand eint Wegen die-ses Kriegssachschadens aber würden Ansprüche auf Grund des Reichsleistungsgesetzes' nicht geltend gemacht werden t|§§] können (§ 28 KSSclaYO). Vielmehr hätte die Klägerin die- ...JB sen Kriegssachschaden nur nach Maßgabe der Kriegs sachs ehä~
■(3 enver Ordnung .geltend machen können, mithin nicht gegen
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die beklagte Stadtgemeinde und auch nicht im ordentlj.chen: 31 Rechxswege, sondern ausschließlich m dem besonderen Ver-;JH fahren, wie es'in den §§ 12 ff KSSchVO fest gelfegt ‘ist« Insoweit hat sich an der. Rechtslage auch nichts durch das
 Gesetz über den Lastenausgleich vom 14« August 1952 (RGB 1
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 Ij 446) - LAG durch das die Kriegssachschädenverordming «"■; gegenstandslos geworden und auch mit hier nicht in Betracht^ kommenden Einschränkungen ausdrücklich aufgehoben worden . ist (§ 573 Kr 3 DAG), geändert, so daß an dieser Steile unerörtert bleiben kann, ob das erst nach Erlaß des Beru- rjm fungsurteils ergangene Lastenausgieichsgesetz überhaupt in der Revisionsinstanz Berücksichtigung finden kann;
Denn nach, dem Lastenausgleichsgesetz können Entschädigung.?:-^ ansprüche ebenso wie nach der Kriegssachschädenverordnung p;|! nicht im ordentlichen Rechtsweg und auch nicht gegen die ill
"beklagte Stadt, sondern ausschließlich in den. in den Bestimmungen der §§ 525 ff LAG- festgeiegten "besonderen 7er-fahren erhöhen werd en.
2»} Zu d ein seihen Ergebnis gelangt man, wenn man in
 Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht annehmen würde,
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daß die Inanspruchnahme der Baumaterialien der Klägerin nicht formgerecht nach dem Reichsleistungsgesetz erfolgt sei. Dabei kann es auf sich beruhen, ob in diesem Pall mit dem Berufungsgericht das Vorliegen eines KriegsSachschadens im Sinne der Kriegssachschädenverordnüng zu verneinen' und ein Aufopferungsanspruch anzuhehmeh sein würde, .Denn selbst wenn;das' letztere zutreffen und "ein Auf_. Opferungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte entstanden. sein sollteso würde dieser Anspruch doch, wie nachstehend darzulegen ist, in einen Ersatzanspruch nach dem Lastenausgleichsgesetz übergegangen sein und als solcher nach dem oben Gesagten nicht im ordentlichen. Rechtsweg und auch nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden können0 .
a)	Das lastenausgleichsgesetz ist erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen. Zu der Präge, unter welchen Voraussetzungen ein erst nach Erlaß des Berufungs-urteils ergangenes Gesetz In der RevisionsInstanz berücksichtigt werden kann, .hat der Senat bereits entschieden, daß eine Berücksichtigung jedenfalls insoweit zu erfolgen hat, als die -’Anwendung des neuen Gesetzes zur Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit anderer Begründung führt (BGKZ 2, 324). Der Senat hat weiter in einem zu dem Abdruck in der amtlichen' Sammlung bestimmten Urteil vom 22». Dezember 1952 (III ZR 24"/5'i) dahin ent-schieden, daß das neue Gesetz In der Revisionsinstanz auch d an n zu berücksichtigen ist, wenn es zwar nicht der
i.rv
 Av.frech terhaltung des Berufungsürfeil's mit anderer Be-; gründu.ng dient., wenn aber eine Zorrückverweisung erfolgt und die Vorinstanz dieses Gesetz dann ebenfalls berück-; sichtigen mußt Einer dieser von Senat bereits entschiede nen Fälle liegt hier zwar nicht vor„
Der Senat vertritt gedoch die Auffassung, daß das Refisionsgericht grundsätzlich auch jedes nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene neue Gesetz, sofern es das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, zu berücksichtigen hat» Die Frage der Anwendbarkeit neuer Rechtsnormen durch das Revisionsgericht ist keine eigentliche prozessuale Frage, sondern es handelt sich hierbei um die allgemeine Frage nach der zeitlichen Geltung der Gesetze Ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung des neuen Gesetzes oder aus dessen Sinn und Zweck oder - bei Fehlen von aus dem Gesetz selbst zu entnehmenden Anhaltspunkten - aus den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung der Gesetze, daß das neue Gesetz sofortige Geltung auch für die früher begründeten Rechtsverhältnisse zu beanspruchen hat, dann kann sich auch das Revisionsgericht diesem gesetzlichen Befehl nicht entziehen und muß über die Berechtigung des Klageanspruchs nach den neuen Rechtsnormen befinden (so bereits Hell-wig, System des Zivilprozeßrechts I 1-912 S 855 und später Seuffert-Y/alsmann, ZPO, 12„ Auf]., Anm 2 zu § 549 ; Baumbach, ZPO, 20» Auf1, Arm 2 zu § 549: Stein-Jonas-Schonke, ZPO, ■?. Aufi, Aran III. A .1. zu V 549 ; Nikisah, Zivilprozeßrecht 1950, S 496; Schänke, Zivilprozeßrecht 7» Aufl S 370/71: Rosenberg,.Lehrbuch, 5» Auf1, § 140 III 4 und insbesondere mit eingehender Begründung Meiß in ZZP 1952, 114 ff)= Im Gegensatz zu dieser Auffassung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung an c;em in RGZ 45, 95 /9Q/‘ und 41S /jS-l/aufgestellten Grund

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satz festgehaltenf daß die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht regelmäßig nur auf der Grundlage derjenigen Gesetze erfolgen dürfe, die zur Zeit der Verkündung jenes Urteils bereits in. Geltung Waren, Das Reichsgericht hat zwar zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen, insbesondere, in der neueren Recht-■. sprechung für den Rail, daß das neue Gesetz ausnahmslos und zeitlich weitgehend gelten und den Klageanspruch rückwirkend auch für die Revisionsinstanz erfassen will (RGZ ) 23 \ 344	1-42,	47 /W und 52 /537; 152, 86 Mf)°
Es hat jedoch den früher eingenommenen grundsätzlichen Standpunkt nicht aufgegeben und darin ist ihm der Oberste Gerichtshof für die britische Zone gefolgt (OGHZ 1,,156 '.£T597::uncl 356 fhoT/f 2, 1 5‘ /)~07 ula.) 0 Die von dem Reichsgericht für seinen grundsätzlichen Standpunkt gegebene Begründung erscheint dem erkennenden Senat aber nicht ■ mehr vertretbar,1 Das Reichsgericht beruft sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Bestimmungen der §§ 549?
550 ZPO -' wonach • das-'.äevisionsgericht das ansefocht ene
U US.	j	* V,
frteil auf GesefzesVerletzungen'hin nachzuprüfen-hat, ■ und .folgert daraus, daß diese -Nachprüfung nur an Hand der bei Erlaß des angefochtenen Urteils gegebenen Gesetzeslage erfolgen könne, da es ausgeschlossen erscheine, "einem Richter elfte Gesetzesverletzung beizu demessen, wenn er das Recht, das er anzuwenden verpflichtet war, richtig angeweno.et hat" (RGZ 45, 422), Es ist jedoch-bei der Drage, ob ein Urteil auf der Verletzung eines
 Gesetzes.beruht, nach der Auffassung des Senats nicht
■
darauf abzustellen, ob das Gericht in der Handhabung
 der Gesetze gefehlt und sich subjektiv einer Gesetzes-
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Verletzung schuldig gemacht hat, sondern es ist zu fragen, ob das Urteil objektiv mit dem Gesetz in Einklang
.
steht oder nicht. So betrachtet kann nicht zweifelhaft sein, daß die Nachprüfung des Urteils auf seine - objek-
tiye - Rechtsrichtigkeit hin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts anwendbaren Rechts vorzunehmen ist*. Es ist deshalb, wenn nach Erlaß des zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestellten Urteils ein neues einschlägiges Gesetz in Kraft getreten ist, zunächst zu prüfen, ob dieses Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis mit erfassen will oder nicht. Ist diese Frage zu bejahen, dann ist auch das Revisionsgericht an diesen Gesetzesbexehl gebunden und kann nicht mehr entgegen diesem Gesetz in seinem Urteil etwas als Rechtens erklären, was nicht mehr Rechtens ist.
Das Lastenausgieichsgeöetz regelt’.'die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen- und ’Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die sich infolge Neuordnung des Geldwesens	„„ ergeben
 haben" und die-Aufbringung der dazu erforderlichen Mi ttel (§ 1 ;, Das Gesetz sieht seine Aufgabe darin, eine einheitliche und abschließende Regelung für die Entschädigung aller in § 1 genannten Schäden und Verluste zu treffen, und deshalb lassen Sinn und Zweck des Gesetzes keine Zweifel daran zu, daß sein zeitlicher Geltungswille auf eine allumfassende Sofortwirkung gerichtet ist.
Ist das aber der Fall, dann hast nach dem oben Gesagten das lastenausgleichsgesetz auch in der Revisionsinstanz Berücksichtigung zu finden,
b)	Selbst wenn man entsprechend dem oben Gesagten mit dem Berufungsgericht davon ausgehen wollte, daß in der Wegnahme der Dachziegel und der.Dachrinne kein Sachschaden im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 und. 2 KSSchVO zu erblicken sei, so stellt die Wegnahme dieser Gegenstände
 doch einen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG und § 4 Abs 3 des Feststellirngsgesetzes'in der Passung loul vom 14» August 1952 (RGBl 1, 53 5) dar, Nach diesen im Wortlaut übereinstimmenden.Bestimmungen gilt als Kriegs-s ach schaden auch, ein Schaden d arch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen., die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. Zu derartigen behördlichen Maßnahmen gehören auch Inanspruchnahmen von Baumaterialien aus zerstörten oder beschädigten Häusern zur Wiederherstellung anderer zerstörter Gebäude, da sie die unmittelbare Folge der durch Kriegshandlungen hervorgerufenen Zerstörungen, sind, Labei ist es nicht entscheidend?
ob die Behörde zu ihren Maßnahmen nach den derzeit gel-
■ : ■ ; tender Bestimmungen objektiv berechtigt war; vielmehr
 stellt auch ein „danach nicht gerechtfertigtes Handeln
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einer Behörde eine "behördliche Maßnahme” dar. Mithin ist auch die ohne besonderes Verfahren erfolgte tatsächliche Wegnahme der Baumaterialien der Klägerin durch den mit der Beseitigung des Dachschadens von dem Leiter der Sofcrtmaßnahmen beauftragtaiiDachdeckermeister Krawinkel als behördliche Maßnahme im Sinne der zur Erörterung stehenden Vorschriften anzusehen. Da der Schaden auch innerhalb des in § 13 Abs .1 LAG genannten Zeitraums 1.(26. August-'1339 bis 31» Juli 1945) entstanden istr wird, er vom Lastenausgleichsgesetz erfaßt und ist nach dessen Bestimmungen zu entschädigen» S.
V '
c)	Wie.in dem.bereits erwähnten Urteil des Senats vom 22» Dezember 1952 eingehend „dargelegt istf können neben den nach.dem Lastenausgleichsgesetz gewährten Ansprüchen anderweite Ansprüche aus Enteignung oder ent-'eignungsähnlichen Tatbeständen.und damit aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung insoweit nicht mehr geltend gemacht werden, als sie sich gegen die-offentliehe Hand richten»
Es besteht keine Yeranlassung, von dieser•Auffassung ab-:
zuweichefi -	■ :h;
Ms angefochtene Urteil, das den Klageanspruch, soweit er noch, im Streit befangen ist, aus dem Gesichtspunkt des Aufcpferüngsanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ist sonach mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht zu erhalten, ohne daß noch auf die weiteren gegen die Zubil-ligung des Aufopferungsanspruchs gerichteten Revisions-rügen eingegangen zu werden'brauchte,
3-.) Es bleibt jedoch gemäß § 563 ZPO zu prüfen, ob sich nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt«,
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Wie der Senat an' dem Bereits wiederholt erwähnten Urteil vom 22. Dezember 1952 ebenfalls entschieden hat, sind Schadensersatzänsprüche aus unerlaubter Handlung, auch soweit sie gegen die öffentliche. Hand gerichtet sind, durch das Lastenausgleichsgesetz grundsätzlich nicht ausgeschlossen« Die der Klägerin nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehender Ansprüche würden mithin ■ einen etwaigen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht'/er-letzung herzu!eitend eh Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht berühren, sondern ihm allenfalls nur insoweit entgegenstehen, als dadurch schon eine Deckung des Schadens erfolgt;. ;Es ist jedoch dem Berufung? gericht darin beizupflichten, daß ein Amt shaftungs an sprue der Klägerin gegen die Beklagte verneint werden muß.
Zwar gaben, wie oben bereits ausgeführt ist, die zu der hier maßgeblichen Zeit .in Geltung befindlichen Bestimmungen den mit der Durchführung der Sofortmaßnahmen betrauten Stellen nicht,die Befugnis, Baumaterialien

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aus zerstörten oder beschädigten Gebäuden ohne besondere Anforderung in Anspruch zu nehmen» Trotzdem erfolgten 'weithin derartige Inanspruchnahmen .ohne Beachtung der nach den bestehenden Bestimmungen vorgesehenen Formen» Das Be-, rufungsgericht hat festgestellt; daß auch in der beklagten Stadtgemeinde nach und nach die Durchführung der Sofort-maßnahmen in der 'Weise gehandhäht worden sei, daß die Leiter der einzelnen Schadensbeseitigungstrupps ohne eine •für den Einzelfall seitens des Amts für Sofortmaßnahmen erteilte besondere Ermächtigung und ohne besondere Anforderung Baustoffe von schwerer beschädigten Gebäuden entnommen und zur Instandsetzung geringer beschädigter Ge- V baude verwandt hätten» Es sei allgemeine Ansicht gewesen,, so verfahren zu dürfen, und der damalige Haupteinsatz-leiter Thomas habe den ihm unterstellten Einsatzleitern sogar mehrfach dahingehende Weisungen erteilt» Unter diesen Umständen kann den einzelnen Leitern der Einsatztrupps kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diesen Weisungen der ihnen Vorgesetzten Stellen entsprechend ver-
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 fuhren und nicht im. Einzeifall besondere Weisungen oder Ermächtigungen abwarteten, sondern im Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben nach eigenem Ermessen handelten»
Wenn man den besonderen Verhältnissen, die zu der 2eit des verschärften Luftkriegs in den in besonderem Maße betroffenen westdeutschen Großstädten herrschten, in der gebotenen Weise Rechnung tragen will, dann kann man es aber auch den in "den einzelnen Städten für die Durchführung der Sofortmaßnahmen verantwortlichen leitenden Stellen' nicht' als schuldhafte Pflichtverletzung zu-rechnen, wenn sie ein Verfahren derart duldeten, wie es nach den vorstehend wieöergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der beklagten Stadt üblich geworden war» Ausgesprochener Zweck der Sofort'maßnahmen war cie
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beschleunigte Behebung der durch die Fliegerangriffe ein~| getretenen Bomben- und Brandschäden (18, Anordnung G-BBau, f be.tr. Bauliche Sofortmaßnahmen hei Bomben- und. Brandschä~| den i.ä.P. vom 16.'1 .194I - MBliV S 229 ln den Ausfüh-i rungeheStimmungen, die zu dieser Anordnung ergangen sind g (u,ao vom 16;,.11;,-194I - RAB1 42, 9 - und vom 12o» 1942 iodf vom 28c 7,1942 - MBliV S 17.12 -) und in den .sonstigen zur 1 Durchführung der'Sofortmaßnahmen erlassenen Bestimmungen (u.a. Richtlinien für die Durchführung von Sauarbeiten zur Beseitigung von ]?li eg er schaden vom 22 A3? 1.943 - IviBliV S 652 -.und die ...Grundsätze vom *	<- - - - - - - - - :-
1 6c9o 1943 - RStB'i 44, 741 ) kam immer wieder dieser leitende Gedanke zu dem Ausdruck» So heißt es -in'den erwähnten. Richtlinien vom 2.2» März 1943 wörtlich: "Bei der'Beseitigung von Bomben- und Brandschaden nach -Fliegerangriffen ' kommt es in erster Linie darauf an, daß in kürzester Frist mir den einfachsten Mitteln der größte Erfolg erzielt wird', d »h» daß so schnell wie möglich nach, dem Eintritt des Schadensfalles möglichst viele Wohnungen wieder be- v wohnbar ünc! Arbeibsräuine Wieder'benutzbar gemacht werden," Jedoch ist, wie oben bereits hervorgehoben, in den maßgeblichen Bestimmungen auch wiederholt darauf hingewie-sen, daß bei der Durchführung der Sofortmaßnahmen und insbesondere bei Inanspruchnahme von fremden Baumaterialien die einschlägigen Bestimmungen der Kriegssachsohä-denverorö.nung und ces Reichslexstuhgsgesetzes zu beachten seien 0 Diese Hinweise waren notwendig und geboten, um unkontrollierten und später nach Art und Umfang nicht mehr feststellbaren Entnahmen zu wehren und den Eigen- R tümern die notwendigen Unterlagen für ihre Ersätzansprü->1 che in die Hand zu geben. Der an Heftigkeit aber immer weiter zunehmende Luftkrieg und die bei Erlaß der genannten Bestimmungen in ihrer späteren Häufigkeit und ihrem späteren Ausmaß hoch nicht vorausgesehenen Luft-
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äh griffe während der letzten Zeit des Krieges machen es aber entschuldbar, wenn in den vom Luftkrieg besonders hart getroffenen Städten bei der Durchführung der Sofort-maßnahmen die Beachtung der Formvorschriften der sofortigen praktischen Wiederaufbariarbeit untergeordnet und mehr und mehr hinter ihr zurückgestellt wurde« Es ist in
 diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß es bei eien insbesondere nach. Beginn der invasion im Juni 1944 sich immer mehr, überstürzenden Ereignissen für die für den Erlaß der einschlägigen Bestimmungen zuständigen Zentralstellen auch gar nicht mehr.möglich, war, ihre allgemeinen Anweisungen dän'Bedürfnissen der sich in den Hauptangriffsgebieten ständig verschärfenden Situation in der nach den tatsächlichen Gegebenheiten gebotenen Weise rechtzeitig anzupassen,,
1 Hätte man auch bei-den sich immer häufiger-wiederholenden und in ihrem Ausmaß immer stärker werdenden Zerstörungen vieler Städte weiterhin dem Wortlaut der gegebenen Weisungen entsprechend die zur Beseitigung von kleineren Schaden erforderlichen' Baustoffe von an-deren stärker beschädigten Grundstücken nur bei entsprechender Ermächtigung seitens der leitenden Stellen im Einzelfall und unter Wahrung der gesetzlichen Formvor-Schriften' in Anspruch genommen, so* wäre der Zweck; der •Sofortmaßnahmen weitgehend in Frage gestellt, zu demal anderes Baumaterial als das kon zerstörten oder beschädigten Gebäuden entnommene, mit zunehmender Kriegs-<3 au er immer weniger zur Verfügung, stand, Aus diesem Grund und auch zur Vermeidung von unorganisierten Hilfsmaßnahmen der Bevölkerung durfte es in den dem Luftkrieg besonders ausgesetzten Gebieten geboten-erscheinen, die einzelnen Hilfskräfte des Leiters der • S of ortmaß nahmen im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben immer mehr nach eigenem'Ermessen und ohne Beachtung von Formvorschrif- .
ten handeln zu lassen; denn nur so konnte es vermieden werden, daß die gebotene beschleunigte Hilfe für die not leidende Bevölkerung keine unnötigen Verzögerungen erfuh wie sie mit der strikten Beachtung der gesetzlichen Vorschriften unvermeidlich verbunden gewesen wären.
Von welchem Zeitpunkt an, in welchen Gebieten und in weichem Maß eine immer lockerer werdende Handhabung der formell noch bestehenden Formvorschriften entschuldbar erscheinen kann, läßt sich nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entscheiden„ Jedenfalls aber gilt für die beklagte Stadtgemeinde, die verhältnismäßig häufig das Ziel von heftigen Luftangriffen gewesen ist, daß den mit .der Durchführung der Sofortmaßnahmen betrauten Beamten der Stadt und ihren Hilfskräften a.us der Art des Verfahrens, wie' es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allgemein gehandhabt wurde, für die hier maßgebliche Zeit (Herbst 1944} ein berechtigter Vorwurf nicht gemacht werden kann»
Wenn die Klägerin hierzu die Auffassung vertritt, daß die Beklagte aber keinesfalls die Entscheidung über die Wegnahme von Baumaterialien Privatpersonen,wie dem Dachdeckermeister KraflHHI, hätte-überlassen dürfen, so ist demgegenüber darauf hinzüweiser, daß FraflfBI insoweit gar nicht als Privatperson, sondern ausschließ lieh als Organ des Leiters der. Sofortmaßnahmen tätig wurde c	f	-
Der Vorwurf einer AmtspfIxchtverletzung könnte ■ sonach allenfalls dann begründet sein, wer... in Einzel-fall unter Überschreitung der Ermessensgrenzen willkürlich gehandelt worden und eine auch bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach Art und Umfang nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme von Baumaterialien fest-zustellen wäre. Ein derartiger Sonderfall aber liegt hier nicht vor. Darauf, ob die Häuser der Klägerin "schwere Schäden" erlitten hatten und ihre Wiederherstellung in Kähmen der Sofortmalßnahmen deshalb nach Ziff 2 der Grundsätze vom 16, September 1943 ausgeschlossen war,
 kommt es nicht entscheid end an. Im Rahmen der Sofortmaß-
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nahmen, deren ausgesprochener Zweck, es war,, nach Feind-einwirkungen möglichst schnell möglichst viele Wohnungen wieder bewohnbar zu machen, konnte es durchaus zulässig sein , von einem'auch nur teilweise zerstörten Gebäude ungeachtet seiner später ebenfalls gebotenen Wiederherstellung solche .Teile in Anspruch zu nehmen, die angesichts der Tei1beschädigung zunächst ohne besondere Nachteile entfernt und mit deren Hilfe Schäden an anderen
 Häusern schnell wieder beseitigt werden konnten. Hier-
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zu hat das Berufungsgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß die Beschädigungen an den Häusern der Klägerin von mittlerer Art und jedenfalls so erheblich waren, .daß dem. Dacnde ckermeister
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Krawinkel aus dem Abnehmen der Ziegel von den beschädigten Hausern der Klägerin der Vorwurf eines willkürli-eben Handelns oder einer sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung nicht gemacht werden kann» Das gleiche hat für die Duldung der Wegnahme der an dem Dach 'der -Klägerin nutzlos gewordenen Rinne und ihrer Anbringung an einem noch nicht ganz fertiggestellten Behelfsheim zu gelten, zu demal im Rahmen der Sofortmaßnahmen nicht nur durch Feind-eimvirkung beschädigte Gebäude wiederherzusteilen waren, sondern auch die Fertigstellung von Wohungsneubauteh
.vorge nomine n werden durfte' (Nr .1 der 5c AusfBest des G-BBau von 2»11 <,1942 zur 18» Anordnung beir. Bauliche So-
fortmaßn ahmen pp. - MBliV S 2259 -)0
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Sin aus den Gesichtspunkt der Amtspflichtvef letzurig begründeter Schadensersatzanspruch der Klägerin ist sonach bereits .mangels - Verschuldens der beteiligter. Personen/-für die die Beklagte einzustehen hätte, nicht gegeben. Infolgedessen erübrigte sich eine Prüfung>; ob auch noch andere Gründej insbesondere-die Möglichkeit anderweiter Brsatz-• erlangung, einem-derartigen Anspruch, entgegenstunden,,
III, Da die Sache keine weitere Klärungüflehr erfordertet sondern zur Endentscheidung reif .war, bedurfte es keiner tZurücky erb ei sung d er Sache an ■ das'- Beruf ühgsg Sri chtl, .Vielmehr. war. gemäß § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage -unter Aufhebung der anders lautenden Urteile der Vorinstanzen in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus §• 91 ZPO abzuweisen*
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