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BGH

Gericht: BGH

Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Danach hat die Klägerin diese Kosten zu tragen; denn das mit der Revision des Beklagten weiterverfolgte Feststellungsbegehren, daß das in § 18 des Zweigstellenvertrages vom 14. Hinzu kommt, daß die Klägerin durch den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sich selbst insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
Kosten14RechtsstreitsmündlichParteiZPOWettbewerbsverbotKlägerinRinne

Volltext der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Von den bis zu dem 21. September 2000 entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12/13, der Beklagte 1/13. Die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Gründe
 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreits - soweit noch anhängig - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dementsprechend ist im Umfang der Erledigung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach hat die Klägerin diese Kosten zu tragen; denn das mit der Revision des Beklagten weiterverfolgte Feststellungsbegehren, daß das in § 18 des Zweigstellenvertrages vom 14. Juni 1981 vereinbarte Wettbewerbsverbot von vier Jahren ohne Entschädigung unwirksam sei, hätte Erfolg gehabt. Dieses Verbot hätte einer rechtlichen
 
Nachprüfung nicht standgehalten. Hinzu kommt, daß die Klägerin durch den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sich selbst insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 92, 97 ZPO.
Rinne		Wurm		Kapsa
	Dörr		Galke