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BGH · III ZR 213/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 213/86

WoBauG) erforderlichen Anerkennungsbescheid dem Antragsteller bekanntzu demachen, soll diesen nicht davor schützen, daß der - mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordene - Bescheid wegen später erkannter Rechtswidrigkeit mit der Wirkung zurückgenommen werden kann, daß der Antragsteller die Steuerbeträge, von deren Zahlung er zunächst befreit war, nachentrichten muß. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Die SKS, die zugleich die Hausverwaltung übernommen hatte, beantragte auch die Anerkennung der Steuerbegünstigung für die Wohnungskäufer beim hierfür zuständigen Landratsamt des Schwarzwald-Baar-Kreises, das diesen Anträgen im Juli 1976 entsprach. Die Anerkennung stand im Einklang mit der damaligen Verwaltungspraxis; so hatte das Landratsamt auch den gleichartigen Anträgen der Käufer von Wohnungen im Terrassenpark die nach Erteilung dieses Anerkennungsbescheides bis Juni 1978 Wohnungen erwarben, entsprochen. Im Juni 1978 erhielten jedoch alle Käufer, die ihre Wohnung vor Erlaß des Anerkennungsbescheids erworben hatten, vom Landratsamt einen Bescheid zugestellt, durch den der 1976 erlassene Anerkennungsbescheid rückwirkend zurückgenommen wurde mit der Begründung, der Anerkennungsbescheid sei rechtsirrtümlich erlassen worden, die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung seien entgegen der damals geübten Verwaltungspraxis nicht gegeben gewesen. Nach erfolglosem Widerspruch wurde, nach Absprache unter den Betroffenen, durch einen Kläger F^^^ für die Käufer aus der Zeit vor Juni 1976 Klage erhoben und ein Musterprozeß durchgeführt. In der Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof machte das Gericht die Beteiligten darauf aufmerksam, daß die Anerkennungsbescheide aus dem Jahre 1976 möglicherweise nicht rechtswirksam geworden seien, weil sie weder den Antragstellern noch ihrer Vertreterin, der SKS, die die Anträge eingereicht hatte, zugestellt, sondern unmittelbar dem zuständigen Finanzamt übermittelt worden seien. Die Wohnungseigentümer der Anlage "B^^", einer weiteren Ferienhausanlage im gleichen Ferienhausgebiet, schlossen allerdings einen Vergleich dahingehend, daß die Rücknahme lediglich mit Wirkung für die Zukunft, also ab Juli 1978 als erfolgt gelten sollte; dem dortigen Verwalter war ein Anerkennungsbescheid des Landratsamts übermittelt worden. Der Kläger sieht darin, daß der zuständige Bedienstete des Landratsamtes im Juli 1976 nicht die ordnungsgemäße Zustellung der Anerkennungsbescheide veranlaßte, eine Amtspflichtverletzung. Folge davon sei, daß mangels eines Vertrauenstatbestandes er und seine Zedenten die Befreiung insbesondere von der Grunderwerbsteuer auch für die Vergangenheit eingebüßt hätten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und der Klage - unter Abstrichen beim Zinsanspruch - entsprochen. Der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamtes habe pflichtwidrig die Bekanntgabe des schriftlichen Anerkennungsbescheids vom Juli 1976 an den Kläger und seine Zedenten unterlassen. Der Sachbearbeiter sei zwar ein Angestellter des Landkreises gewesen, für dessen Amtspflichtverletzungen der Landkreis als Dienstherr gemäß Art. 34 GG einzustehen habe; die in § 56 Abs. 2 LKrO normierte Haftung des Landes erstrecke sich nur auf Beamte im staatsrechtlichen Sinne. Der Landrat habe als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde pflichtwidrig gehandelt, da er die rechtswidrige Übung seiner Behörde, Anerkennungsbescheide lediglich dem Finanzamt, nicht aber dem Antragsteller mitzu- Für Pflichtverletzungen des Landrats, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde begehe, hafte nach § 53 Abs. Infolge der unterbliebenen förmlichen Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids hätten der Kläger und seine Zedenten eine rechtlich geschützte Position, wie sie auch bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt dem Begünstigten erwachse, nicht erlangen können. Für diesen Nachteil, der den bis zu dem Widerruf des Anerkennungsbescheids gewährten Steuervorteilen entspreche, müsse das Land Ersatz leisten. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß für die hier in Frage kommende Amtspflichtverletzungen des zuständigen Sachbearbeiters, eines Angestellten des Landkreises, nicht das beklagte Land, sondern der Landkreis einzustehen hätte. Daraus folgt aber nicht, daß für Amtspflichtverletzungen, die auf diesem Gebiet von Bediensteten des Landratsamtes begangen werden, das Land einzustehen habe. = BGHR GG Art. 34 - Körperschaft 1) legt der Senat diese Vorschrift dahin aus, daß sich die Frage nach dem haftenden Dienstherra danach beantwortet, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat. Verletzt ein Beamter in Ausübung dieser Tätigkeit die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet nach § 56 Abs. 2 LKrO bei Erfüllung der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde das Land. Verletzt der Landrat in Ausübung dieser Tätigkeit die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet das Land (§ 53 Abs. 2 LKrO). Auch diese Haftungsregelung für den Landrat, der nach § 37 Abs. 2 LKrO Beamter des Kreises ist, könnte dafür sprechen, die haftpflichtige Körperschaft nach der Rechtsnatur der dem einzelnen Bediensteten vom Landrat im Rahmen der Behördenorganisation übertragenen Aufgaben zu bestimmen, d. Das ist dann mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß die Vorschrift nur "Beamte" betreffe, in "Austausch von Beamten" geändert und so Gesetz geworden (BaWü LT Prot. Mithin muß angenommen werden, daß die Haftungsregelung in § 56 Abs. 2 LKrO nur Beamte im staatsrechtlichen Sinne, nicht aber auch in hoheitlicher Funktion tätige Angestellte und Arbeiter des Landkreises erfaßt (so im Ergebnis auch Müller LKrO, 1975, § 49, An. 2 a und b). Demnach haftet für Amtspflichtverletzungen, die ein Angestellter des Landkreises als zuständiger Sachbearbeiter der unteren Verwaltungsbehörde gegenüber einem Dritten begeht, auch in Baden-Württemberg der Landkreis als Anstellungskörperschaft . a) Die unterlassene Bekanntgabe der Anerkennungsbescheide vom Juli 1976 an den Kläger und seine Zedenten stellte eine Amtspflichtverletzung dar. Durch die bloße Mitteilung an das Finanzamt - wie hier geschehen - konnten die Anerkennungsbescheide nicht wirksam werden, es handelte sich lediglich um eine Mitteilung von Behörde zu Behörde. Ungeachtet der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom April 1968 war es noch im Sommer 1976 beim Landratsamt üblich, daß positive Anerkennungsbescheide lediglich dem Finanzamt mitgeteilt, nicht aber dem Antragsteller - wie es geboten gewesen wäre - bekannt gemacht wurden. Für Amtspflichtverletzungen aber, die der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde begeht, haftet nach § 53 Abs. 2 LKrO das Land. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber durch dieses fehlsame Verhalten des Landrats dem Kläger und seinen Zedenten ein Ersatzanspruch wegen Amtshaftung nicht entstanden. a) Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, daß für die Wohnungen der Kläger und seiner Zedenten die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 82 II. Diese allgemeine Verwaltungsübung - mochte sie auch rechtswidrig sein - hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit veranlaßt, den einem Antragsteller bekanntgemachten Anerkennungsbescheid nur für die Zukunft als widerruflich anzusehen und dem Antragsteller die tatsächlich gewährten Steuervorteile aus Gründen des VertrauensSchutzes für die Vergangenheit zu belassen (vgl. b) Infolge der unterbliebenen Bekanntgabe der Anerkennungsbescheide vom Juli 1976 haben der Kläger und seine Zedenten eine aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Vergangenheit geschützte Rechtsposition nicht erlangen können. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß ein nach § 249 BGB ersatzfähiger Schaden auch darin bestehen kann, daß dem Geschädigten Steuervorteile entgangen sind, die er bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers erlangt und behalten hätte, obgleich sie ihm nach den bestehenden Steuergesetzen (§§ 82, 83 II. Nach dem Willen der Vertragspartner sollte in solchen Fällen der Auftragnehmer den Auftraggeber in den Genuß der Vorteile bringen, die sich für ihn nach der jeweiligen Verwaltungsübung bieten und von der die Vertragspartner zunächst als selbstverständlich annehmen, daß sie rechtlich nicht zu beanstanden sind. Abgesehen davon ist die im Februar 1985 gegen das Land erhobene Klage erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB angebracht worden. Daß für Amtspflichtverletzungen, die der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde begeht, das Land einzustehen hatte, ergab sich aus § 53 Abs. 2 LKrO. 5. Auf die Revision des beklagten Landes muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 852 BGB Art. 34 GG § 249 BGB
BeamteLandAnerkennungsbescheideWohnungKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	Ja	
BGB § 839 Ca, Fe; GG Art 34 II. WoBauG § 82
a)	Die Amtspflicht, den für eine Steuerbegünstigung (hier: nach §§ 82, 83 II. WoBauG) erforderlichen Anerkennungsbescheid dem Antragsteller bekanntzu demachen, soll diesen nicht davor schützen, daß der - mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordene - Bescheid wegen später erkannter Rechtswidrigkeit mit der Wirkung zurückgenommen werden kann, daß der Antragsteller die Steuerbeträge, von deren Zahlung er zunächst befreit war, nachentrichten muß.
b)	Zur Einstandspflicht des Dienstherrn bei Amtspflichtverletzungen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde (hier: Baden-Württemberg).
BGH, Urt. v. 19. Mai 1988 - III ZR 213/86 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 213/86
Verkündet am:
19. Mai 1988 Freitag
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
2
Der I'll. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Oktober 1986 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 22. März 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen; ihm werden auch die Kosten des Streithelfers auferlegt.
Der Kläger macht gegen das beklagte Land eigene und an ihn abgetretene Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend.
Der Kläger und die Zedenten haben in den Jahren 1974-76
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Eigentumswohnungen im Terrassenpark rin, der Fa. Sport- und Kurzentrum S
von der Erbaue-
im fol-
genden SKS genannt - als Ersterwerber gekauft. Diese versicherte ihnen, daß der Erwerb steuerbegünstigt sei im Sinne der Wohnungsbaugesetze. Die SKS, die zugleich die Hausverwaltung übernommen hatte, beantragte auch die Anerkennung der Steuerbegünstigung für die Wohnungskäufer beim hierfür zuständigen Landratsamt des Schwarzwald-Baar-Kreises, das diesen Anträgen im Juli 1976 entsprach. Die Anerkennung stand im Einklang mit der damaligen Verwaltungspraxis; so hatte das Landratsamt auch den gleichartigen Anträgen der Käufer von Wohnungen im Terrassenpark	die	nach
 Erteilung dieses Anerkennungsbescheides bis Juni 1978 Wohnungen erwarben, entsprochen. Die Anerkennung hatte zur Folge, daß die Käufer von der Zahlung der Grunderwerbsteuer, verschiedener Gebühren und auf Dauer von zehn Jahren von der Zahlung der Grundsteuer befreit wurden.
Im Juni 1978 erhielten jedoch alle Käufer, die ihre Wohnung vor Erlaß des Anerkennungsbescheids erworben hatten, vom Landratsamt einen Bescheid zugestellt, durch den der 1976 erlassene Anerkennungsbescheid rückwirkend zurückgenommen wurde mit der Begründung, der Anerkennungsbescheid sei rechtsirrtümlich erlassen worden, die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung seien entgegen der damals geübten Verwaltungspraxis nicht gegeben gewesen. Der Kläger und die Zedenten mußten daraufhin an das Finanzamt Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt 42.467,25 DM zahlen. Für die Käufer, die ihre Wohnungen nach dem Juli 1976 erworben hatten, wurden die Steuerbegünstigungen nur für die Zukunft aufgehoben.
Nach erfolglosem Widerspruch wurde, nach Absprache unter den Betroffenen, durch einen Kläger F^^^ für die Käufer aus der Zeit vor Juni 1976 Klage erhoben und ein Musterprozeß durchgeführt. Das Verwaltungsgericht entschied, daß die Anerkennungsbescheide zwar zurückgenommen werden könnten, da es sich um nicht steuerbegünstigte Ferienwohnungen handele, aber gern. § 48 Abs. 2 LVwVG nicht mit rückwirkender Kraft. Das Land legte gegen dieses Urteil Berufung ein, worauf der damalige Kläger Anschlußberufung erhob. In der Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof machte das Gericht die Beteiligten darauf aufmerksam, daß die Anerkennungsbescheide aus dem Jahre 1976 möglicherweise nicht rechtswirksam geworden seien, weil sie weder den Antragstellern noch ihrer Vertreterin, der SKS, die die Anträge eingereicht hatte, zugestellt, sondern unmittelbar dem zuständigen Finanzamt übermittelt worden seien. Das Landratsamt bestätigte dies mit dem Hinweis, man habe in aller Regel nur bei Ablehnung der Anträge den Bescheid dem Antragsteller zugestellt, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, während man bei Stattgabe die Bescheide gleich dem zuständigen Finanzamt übermittelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin entschieden, daß die Anerkennungsbescheide mangels Zustellung an die Antragsteller nicht rechtswirksam geworden seien, so daß die späteren Rücknahmebescheide als erstmalige Entscheidung über die Anerkennungsanträge, also als Ablehnungsbescheide auszulegen seien mit der Folge, daß keine Steuerbefreiung erfolgt sei. Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben. Für die Käufer aus der Zeit vor Juni 1976 entfiel damit rückwirkend jede Steuerbegünstigung, insbesondere auch die Grunderwerbsteuerbefreiung .
I
.
 
Die Wohnungseigentümer der Anlage "B^^", einer weiteren Ferienhausanlage im gleichen Ferienhausgebiet, schlossen allerdings einen Vergleich dahingehend, daß die Rücknahme lediglich mit Wirkung für die Zukunft, also ab Juli 1978 als erfolgt gelten sollte; dem dortigen Verwalter war ein Anerkennungsbescheid des Landratsamts übermittelt worden.
Der Kläger sieht darin, daß der zuständige Bedienstete des Landratsamtes im Juli 1976 nicht die ordnungsgemäße Zustellung der Anerkennungsbescheide veranlaßte, eine Amtspflichtverletzung. Folge davon sei, daß mangels eines Vertrauenstatbestandes er und seine Zedenten die Befreiung insbesondere von der Grunderwerbsteuer auch für die Vergangenheit eingebüßt hätten. Wären nämlich die Anerkennungsbescheide ordnungsgemäß zugestellt worden, hätten sie nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden können.
Das Land hat eine Amtspflichtverletzung in Abrede genommen, sich auf Verjährung berufen und seine Passivlegitimation bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und der Klage - unter Abstrichen beim Zinsanspruch - entsprochen.
Dagegen richtet sich die Revision des Landes, mit der es die Wiederherstellung des klageabweisenden Erkenntnisses des Landgerichts erstrebt. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Im Revisionsverfahren ist der Schwarzwald-Baar-Kreis auf seiten des Landes dem Rechtsstreit beigetreten.
Entscheidunasqründe:
I.
Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren aus Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) im wesentlichen aus folgenden Erwägungen entsprochen:
Der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamtes habe pflichtwidrig die Bekanntgabe des schriftlichen Anerkennungsbescheids vom Juli 1976 an den Kläger und seine Zedenten unterlassen. Der Sachbearbeiter sei zwar ein Angestellter des Landkreises gewesen, für dessen Amtspflichtverletzungen der Landkreis als Dienstherr gemäß Art. 34 GG einzustehen habe; die in § 56 Abs. 2 LKrO normierte Haftung des Landes erstrecke sich nur auf Beamte im staatsrechtlichen Sinne. Gleichwohl hafte im Streitfall das in Anspruch genommene Land. Der Landrat habe als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde pflichtwidrig gehandelt, da er die rechtswidrige Übung seiner Behörde, Anerkennungsbescheide lediglich dem Finanzamt, nicht aber dem Antragsteller mitzu-
teilen, jahrelang geduldet habe. Für Pflichtverletzungen des Landrats, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde begehe, hafte nach § 53 Abs.
2 LKrO das Land. Infolge der unterbliebenen förmlichen Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids hätten der Kläger und seine Zedenten eine rechtlich geschützte Position, wie sie auch bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt dem Begünstigten erwachse, nicht erlangen können. Für diesen Nachteil, der den bis zu dem Widerruf des Anerkennungsbescheids gewährten Steuervorteilen entspreche, müsse das Land Ersatz leisten. Diesen Ersatzanspruch habe der Kläger innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB rechtshängig gemacht.
Diese Begründung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
1.	Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß für die hier in Frage kommende Amtspflichtverletzungen des zuständigen Sachbearbeiters, eines Angestellten des Landkreises, nicht das beklagte Land, sondern der Landkreis einzustehen hätte.
a)	Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach § 82 II. WoBauG entscheidet die untere Baurechtsbehörde, in deren Gebiet die Wohnung liegt (§ 83 Abs. 1 II. WoBauG i. V. m. § 1 Abs. 1 der VO des Innenministeriums vom 26. April 1972 (GBl. S. 282). Untere
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Baurechtsbehörde ist als untere (staatliche) Verwaltungsbehörde das Landratsamt (§ 82 LBO). Daraus folgt aber nicht, daß für Amtspflichtverletzungen, die auf diesem Gebiet von Bediensteten des Landratsamtes begangen werden, das Land einzustehen habe.
Nach Art. 34 GG trifft die Haftung grundsätzlich diejenige Körperschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. In ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85 =
BGHZ 99, 326 m. w. Nachw. = BGHR GG Art. 34 - Körperschaft 1) legt der Senat diese Vorschrift dahin aus, daß sich die Frage nach dem haftenden Dienstherra danach beantwortet, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich un-beachtlich. Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat. So hat der Bundesgerichtshof z. B. beim Schiedsmann (BGHZ 53, 217) und beim amtlich anerkannten Kfz-Sachverständigen (BGHZ 49, 108, 116), bei denen ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis als Grundlage der
 Amtstätigkeit fehlt, als entscheidend angesehen, wer dem Amtsträger die betreffende Aufgabe übertragen hatte. Entsprechendes kommt für Beamte mit DoppelStellung oder Nebenamt in Betracht. Bei ihnen trifft die Haftung denjenigen der beiden Dienstherren, der dem Beamten die konkrete Aufgabe, bei der es zu der Amtspflichtverletzung kam, anvertraut hat (BGHZ 87, 202, 204; 53, 217, 219). Diese Ausnahmeregeln kommen hier jedoch nicht zu dem Tragen.
b)	Nach § 52 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg - LKrO - i. d. F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1975 (GBl. 1976 S. 40) werden die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten vom Land, die Angestellten und Arbeiter vom Landkreis gestellt. Der Landrat kann zur Besorgung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde Beamte des Landkreises heranziehen (§56 Abs. 1 LKrO). Verletzt ein Beamter in Ausübung dieser Tätigkeit die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet nach § 56 Abs. 2 LKrO bei Erfüllung der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde das Land. Es liegt nicht fern, diese Vorschrift dahin auszulegen, daß mit "Beamter" im Sinne dieser Vorschrift nicht lediglich der Beamte im staatsrechtlichen Sinne, sondern jeder hoheitlich Tätige gemeint ist, also der Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Dafür könnte sprechen, daß es sich nach der Landkreisordnung bei dem Landratsamt um eine Einheitsbehörde handelt, in der organisatorisch und funktionell die kommunale Verwaltung des Kreisverbandes und die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde verzahnt sind (Ba-Wü VGH Urt. v. 16. Dezember 1975 = Ba Wü VPr. 1976, 60). Leiter der unteren Verwaltungsbehörde
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ist der Landrat (§ 53 Abs. 1 LKrO). Er ist dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich. Verletzt der Landrat in Ausübung dieser Tätigkeit die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet das Land (§ 53 Abs. 2 LKrO). Auch diese Haftungsregelung für den Landrat, der nach § 37 Abs. 2 LKrO Beamter des Kreises ist, könnte dafür sprechen, die haftpflichtige Körperschaft nach der Rechtsnatur der dem einzelnen Bediensteten vom Landrat im Rahmen der Behördenorganisation übertragenen Aufgaben zu bestimmen, d. h. den Begriff "Beamter" in § 56 Abs. 2 LKrO im haftungsrechtlichen Sinne zu begreifen. Diese Auslegung verbietet jedoch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entwickelte Vorschrift § 46 e (heute § 56) hatte die Überschrift "Austausch von Bediensteten", obwohl in ihr nur von "Beamten" die Rede war (anders in § 46 a, dort wurde zwischen Beamten des Landes sowie Angestellten und Arbeitern des Landkreises unterschieden). Das ist dann mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß die Vorschrift nur "Beamte" betreffe, in "Austausch von Beamten" geändert und so Gesetz geworden (BaWü LT Prot. Bd. 4 (1. WP) S. 3700, 3712). Mithin muß angenommen werden, daß die Haftungsregelung in § 56 Abs. 2 LKrO nur Beamte im staatsrechtlichen Sinne, nicht aber auch in hoheitlicher Funktion tätige Angestellte und Arbeiter des Landkreises erfaßt (so im Ergebnis auch Müller LKrO, 1975, § 49, Anm. 2 a und b). Demnach haftet für Amtspflichtverletzungen, die ein Angestellter des Landkreises als zuständiger Sachbearbeiter der unteren Verwaltungsbehörde gegenüber einem Dritten begeht, auch in Baden-Württemberg der Landkreis als Anstellungskörperschaft .
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2.	Gleichwohl wäre im Streitfall - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - die Passivlegitimation des Landes zu bejahen, da auch eine Amtspflichtverletzung des Landrats selbst in Rede steht.
a)	Die unterlassene Bekanntgabe der Anerkennungsbescheide vom Juli 1976 an den Kläger und seine Zedenten stellte eine Amtspflichtverletzung dar. Nach Nr. 10 Abs. 3 der Verwaltungsanordnung vom 9. April 1974 (Beilage
 Nr. 10/74 z. BAnz 1974/76) einschließlich Berichtigung vom 12. Juni 1974 (BAnz Nr. 109 v. 19. Juni 1974 S. 4) war über die Anerkennung oder Ablehnung einer Wohnung als steuerbegünstigt dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Erst mit der Bekanntgabe an den Antragsteller oder seinen Vertreter wurde der Bescheid wirksam (§§ 41, 43 BaWü. LVwVfG). Durch die bloße Mitteilung an das Finanzamt - wie hier geschehen - konnten die Anerkennungsbescheide nicht wirksam werden, es handelte sich lediglich um eine Mitteilung von Behörde zu Behörde. Diese Auffassung entspricht der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 29. April 1968 - VIII C 19/64 = NJW 1968, 1538) und wird auch vom VGH Baden-Württemberg geteilt (Urteil v. 9. September 1981 - 3 S 2388/80).
b)	Dem widersprach die jahrelange VerwaltungsÜbung des Landratsamtes. Ungeachtet der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom April 1968 war es noch im Sommer 1976 beim Landratsamt üblich, daß positive Anerkennungsbescheide lediglich dem Finanzamt mitgeteilt, nicht aber dem Antragsteller - wie es geboten gewesen wäre - bekannt gemacht
 wurden. Mit Recht hat das Berufungsgericht darin ein schuldhaftes Fehlverhalten des Landrats selbst gesehen. Er hätte als Behördenleiter für eine Beachtung der Verwaltungsanordnung, so wie sie das Bundesverwaltungsgericht ausgelegt hatte, sorgen müssen. Keinesfalls durfte er die Fortsetzung der bislang an seiner Behörde geübten Praxis dulden. Für Amtspflichtverletzungen aber, die der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde begeht, haftet nach § 53 Abs. 2 LKrO das Land.
3.	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber durch dieses fehlsame Verhalten des Landrats dem Kläger und seinen Zedenten ein Ersatzanspruch wegen Amtshaftung nicht entstanden.
a) Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, daß für die Wohnungen der Kläger und seiner Zedenten die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 82 II. WoBauG nicht gegeben waren, die im Juli 1976 erteilten positiven Anerkennungsbescheide daher nicht hätten ergehen dürfen.
Die Entscheidung des Landratsamtes beruhte jedoch auf einer allgemeinen Verwaltungsübung, der eine Verwaltungsanordnung der Bundesregierung zugrunde lag.
Der im Verfahren nach §§ 82, 83 II. WoBauG ergehende Anerkennungsbescheid ist in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht für die Finanzbehörden und Finanzgerichte verbindlich (§ 93 Abs. 2 II. WoBauG). Dasselbe gilt für die Grunderwerbsteuerbefreiung (BFH FWW 1965, 417, 418). Bis 1977 galt die Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über
 die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen und über die Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (VA - II. WoBauG) in der Fassung vom 9. April 1974 (Beilage Nr. 10/74 z. BAnz. 1974/76). In Nr. 6 Abs. 1 dieser Verwaltungsanordnung heißt es, die Anerkennungsvoraussetzungen könnten auch bei Wohnungen vorliegen, die nur zeitweise, aber regelmäßig und über längere Dauer, z. B. während der Ferien sowie an Wochenenden und Feiertagen genutzt würden. Diese Bestimmung ist allgemein großzügig angewendet worden. Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 3. Dezember 1975 (VIII C 20.75 =
 BVerwGE 50, 29) entschieden, daß ein als Zweithaus (Ferienhaus) genehmigtes Gebäude, das zu ferienhausgemäßer Nutzung bestimmt ist, nicht als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt werden kann.
Diese allgemeine Verwaltungsübung - mochte sie auch rechtswidrig sein - hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit veranlaßt, den einem Antragsteller bekanntgemachten Anerkennungsbescheid nur für die Zukunft als widerruflich anzusehen und dem Antragsteller die tatsächlich gewährten Steuervorteile aus Gründen des VertrauensSchutzes für die Vergangenheit zu belassen (vgl. Urteil VG Freiburg v. 8. Oktober 1980 - VS. I 170/79; vgl. auch VGH BaWü Urteil v. 9. September 1981 aaO).
b) Infolge der unterbliebenen Bekanntgabe der Anerkennungsbescheide vom Juli 1976 haben der Kläger und seine Zedenten eine aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Vergangenheit geschützte Rechtsposition nicht erlangen können. Darin kann aber im Streitfall nicht eine vom Land nach Amtshaftungsgrundsätzen auszugleichende Einbuße gesehen werden.
Die positiven Anerkennungsbescheide vom Juli 1976 waren von Anfang an rechtswidrig. Die beantragte Steuervergünstigung hätte von Rechts wegen abgelehnt werden müssen. Eine Amtspflicht des Sachbearbeiters des Landratsamtes, einen rechtswidrigen Bescheid bekannt zu machen, kann nicht anerkannt werden. Es ist nicht der Zweck, der die Bekanntgabe anordnenden - oben angeführten - Vorschriften, die Voraussetzungen für einen Vertrauensschütz, wie er bei rechtswidrigen Verwaltungsakten in Betracht kommen kann, zu schaffen (vgl. dazu auch BGHZ 97, 184, 187).
Dem Kläger darf zudem im Wege des Schadensersatzes nicht mehr zugesprochen werden als das, worauf er rechtmäßig Anspruch hat. Das ist aus der Sicht des Richters zu beurteilen, der für den Ersatzprozeß zuständig ist. Auf eine langjährige, aber rechtswidrige Verwaltungsübung, die den Anerkennungsbescheiden vom Juli 1976 zugrunde lag, kommt es nicht an. Mag sie auch klar und zweifelsfrei zutage liegen (BGH Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 245/83 = NJW 1985, 2482/3 = ZIP 1985, 693 m. w. Nachw.). Nach der zutreffenden Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 3. Dezember 1975 aaO) durfte jedoch die beantragte Steuervergünstigung nicht gewährt werden.
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Demnach hat hier auch das pflichtwidrige Verhalten des Landrats selbst einen Amtshaftungsanspruch nicht auslösen können.
c)	Allerdings hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß ein nach § 249 BGB ersatzfähiger Schaden auch darin bestehen kann, daß dem Geschädigten Steuervorteile entgangen sind, die er bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers erlangt und behalten hätte, obgleich sie ihm nach den bestehenden Steuergesetzen (§§ 82,
 83 II. WoBiG) nicht hätten gewährt werden dürfen (BGHZ 79, 223). Die Grundsätze dieser Entscheidung können hier jedoch nicht herangezogen werden. Dort ging es darum, daß der Schädiger - eine Gemeinde - es vertraglich übernommen hatte, dafür zu sorgen, daß die förmlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines steuerbegünstigenden Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nach dem Willen der Vertragspartner sollte in solchen Fällen der Auftragnehmer den Auftraggeber in den Genuß der Vorteile bringen, die sich für ihn nach der jeweiligen Verwaltungsübung bieten und von der die Vertragspartner zunächst als selbstverständlich annehmen, daß sie rechtlich nicht zu beanstanden sind. Ob diese Verwaltungsübung später geläuterter Rechtsauffassung standhalte, sei für die Vertragsschließenden von untergeordneter Bedeutung gewesen, wenn dem Auftraggeber gleichwohl die Vorteile verbleiben, die ihm der Auftragnehmer auf der Grundlage der bis dahin unbeanstandeten Verwaltungsübung beschaffen sollte. Entscheidend für den VII. Zivilsenat war mithin die Auslegung einer individuellen Vereinbarung der Parteien. Diese Grundsätze des Vertragsrechts lassen sich nicht auf das Amtshaftungsrecht übertragen.
4.	Schon aus diesen Gründen kann das Klagebegehren keinen Erfolg haben.
Abgesehen davon ist die im Februar 1985 gegen das Land erhobene Klage erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB angebracht worden. Selbst wenn die Verjährung wegen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB unterbrochen gewesen sein sollte (s. BGHZ 95, 238), so hatten der Kläger und seine Zedenten doch seit der Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Ende Oktober 1981 Kenntnis von dem oben geschilderten widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten des Landrats und dem dadurch entstandenen Schaden, d. h. daß ihnen die für die Vergangenheit rechtswidrig gewährten Steuervergünstigungen nicht belassen wurden. Daß für Amtspflichtverletzungen, die der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde begeht, das Land einzustehen hatte, ergab sich aus § 53 Abs. 2 LKrO. Mithin lief die Verjährungsfrist gegen das beklagte Land Ende Oktober 1984 ab.
I
I
 
5.	Auf die Revision des beklagten Landes muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Berufung gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97,
101 ZPO.
Krohn	Kroner		Boujong
 Halstenberg		Rinne