* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 213/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 213/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 16. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Frage, ob § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO anwendbar ist, wenn der Kreditnehmer auf Veranlassung der Bank den Kreditvertrag zu Hause von einem Familienangehörigen als Mitschuldner unterschreiben läßt, ist vom Senat in dem Verfahren III ZR 92/85 durch Urteil vom heutigen Tage verneint worden. 2. Ohne Aussicht auf Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei durch die Unterzeichnung der Annahmeerklärung der Darlehensverpflichtung seiner Mutter aus §§ 607, 608 BGB beigetreten. Diese Auslegung kann, da das Berufungsgericht sie nicht so sehr auf den Formulartext als vielmehr auf dessen maschinenschriftliche, also individuelle Ergänzung stützt, in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachgeprüft werden. Die vom Beklagten vertretene Auslegung, er habe nur als Miteigentümer seine Zustimmung zu der Sicherungsabrede erklärt, nach der die Grundschuld auch den Zwischenkredit der Klägerin habe absichern sollen, mag möglich sein, sie ist aber nicht zwingend.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 56 GewO § 607 BGB
AuslegungRevisionZRSacheBedeutung

Volltext der Entscheidung

yz
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 213/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Transport- und Fuhrunternehmers Helmut Andreas Kl >traße , FflHMA am M4HA#
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäohti'gter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flHBA -
gegen
 die	Landesbank - Girozentrale -
Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
 JflHHBstraße AM, fSMBHB am Mfll,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr. ABHA und
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 16. Oktober 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1985 - 4 U 77/84 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 290.290,— DM.
3
//fr
 Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Die Frage, ob § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO anwendbar ist, wenn der Kreditnehmer auf Veranlassung der Bank den Kreditvertrag zu Hause von einem Familienangehörigen als Mitschuldner unterschreiben läßt, ist vom Senat in dem Verfahren III ZR 92/85 durch Urteil vom heutigen Tage verneint worden. Danach kommt der vorliegenden Sache keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
2.	Ohne Aussicht auf Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei durch die Unterzeichnung der Annahmeerklärung der Darlehensverpflichtung seiner Mutter aus §§ 607, 608 BGB beigetreten. Diese Auslegung kann, da das Berufungsgericht sie nicht so sehr auf den Formulartext als vielmehr auf dessen maschinenschriftliche, also individuelle Ergänzung stützt, in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachgeprüft werden. Aus Rechtsgründen ist sie nicht zu beanstanden. Die vom Beklagten vertretene Auslegung, er habe nur als Miteigentümer seine Zustimmung zu der Sicherungsabrede erklärt, nach der die Grundschuld auch den Zwischenkredit der Klägerin habe absichern sollen, mag möglich sein, sie ist aber nicht zwingend.
4
3.	Unbegründet ist die Revision auch, soweit sie geltend macht, die Klägerin habe die zweckentfremdete Verwendung des Darlehens zur Abdeckung eines Debetsaldos verhindern und die Valuta nur nach Baufortschritt auszahlen dürfen.
Aus den Vereinbarungen der Parteien läßt sich keine derartige Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten herleiten.
Kroner	Boujong	Halstenberg
 Werp	Rinne