daß der Kaufmann IflHB das Geschäft für 400»000 DM verkaufte, wovon der Kläger 350»000 DM als Ausgleich seiner Ansprüche habe erhalten sollen» Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 200»000 DH nebst Zinsen zu verurteilen» In Höhe von 22»000 DM hafte die Beklagte aus den von ihr angenommenen beiden ersten Wechseln, die am 30» Dezember 1964 und 30» Januar 1965 fällig gewesen seien» Der Kläger sei zur Ergänzung der unvollständig ausgefüllten Wechsel als Aussteller und kraft Ermächtf gung der Beklagten befugt gewesen« - Zur Zahlung der weiteren 176«000 DM nebst Zinsen sei die Beklagte aufgrund von § 5 des Vertrages vom 24« September 1964 verpflichteto Dieser Abrede habe ein Vergleich zugrundegelegen« Denn es habe zwischen den Parteien Streit und Ungewißheit darüber bestanden? ob und in welcher Höhe dem Kläger eine Darlehensforderung zugestahden habe« Der Kläger habe sich eine Restforderung von 561»000 DM errechnet gehabt, die so auch vom Kaufmann IflHP am 22» Januar 1961 anerkannt und durch Schecks verbrieft gewesen sei« Die Beklagte habe dagegen Bedenken erhoben gehabt und geltend gemacht, die Dariehensverträge seien wegen Wuchers nichtig gewesen; der* Kläger habe deshalb die Restforderung erlassen« Diese Unstimmigkeiten seien im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden« Die Vereinbarung sei zwischen dem 17« und 24« September getroffen und vom Erwerber Wender angenommen« Dieser Vergleich sei gültig, Weil für diese Zeit, nämlich dem vergleichsweise gewährten Anerkenntnis eine Notlage keinesfalls mehr Vorgelegen habe; denn jetzt habe der Kaufmann WflÜ^P das illiquide Unternehmen übernehmen und mit erheblichen Mitteln sanieren können und wollen« Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob die beiderseitigen Leistungen in einem auffälligen Mißverhältnis zu einander gestanden hätten» - Die Beklagte könne auch aus dem Vertrag über den Kauf des Gesellschaftsanteils Rechte wegen angeblicher Täuschung nicht herleiten, weil nicht die Beklagte, sondern die Ehe- frau W(BB| den Komraanditistenanteil des Klägers gekauft habe» Bei dem Vertrag handele es sich auch nicht um ein Scheingeschäft; seihst wenn es sich in Wahrheit um einen verdeckten Kaufpreis handele, sei das unerheblich, weil die Ansprüche auf Gewähr-lei stung im Vertrage beschränkt worden seien und ein arglistiges Verschweigen durch den Kaufmann nicht vorgetragen sei» Beteiligt waren die Eheleute die Eheleute und der Kläger» Damit haben sie alle diese vorher zwischen dem Kaufmann IflHB und dem Kläger getroffene Abrede bestätigt» Danach bestand eine Verpflichtung der Gesellschaft aus diesem Vergleich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, weil mit dieser Abrede Streit und Ungewißheit zwischen dem Kläger und der Gesellschaft über Bestand und Höhe seiner angeblichen Forderungen beigelegt waren» a) Die Revision meint dann weiter: Das Berufungsgericht habe dahingestellt gelassen, ob die gegenseitigen Leistungen des Vergleiches in einem Mißverhältnis gestanden hätten» Deshalb sei ein solches auffälliges Mißverhältnis für das Revisionsverfahren zu unterstellen» Im übrigen habe das Berufungsgericht dazu Bev;eisanträge übersehen» Diese Beweisanträge seien dahin gegangen, daß der Kläger weniger als 200»000 DM als Darlehen gegeben, aber bereits 429o317,80 DM an Zinsen und Zinseszinsen erhalten habe, im Jahre 1982 darauf hingewiesen worden sei, daß infolge der Nichtigkeit der Abreden wegen Y/u-chers die Beklagte mit ihren Zahlungen die hingege- Dieser Vertrag und die Bev/eisanträge waren unerheblich, da das Berufungsgericht aus einem anderen Grunde die Voraussetzungen des Wuchers verneint hat, weil nämlich nach seiner Auffassung bei Abschluß der maßgeblichen Vereinbarung eine Notlage nicht mehr Vorgelegen habe,. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenkeno Dabei ist in der Tat auf die Zeit zwischen dem 17o und 24o September 1964 abzustellen, in der der jetzige Inhaber der Beklagten diese Vereinbarung bestätigt und übernommen hat» Der Kläger macht in Höhe von 178„000 DM nur Ansprüche aufgrund die-ser Vereinbarung geltende Mit dem in dieser Zeit geschlossenen Vertrag stand endgültig fest, daß der bisherige Komplementär ausecheiden und der Beklagte als Komplementär das Unternehmen mit neuen finan-ziellen Kräften übernehmen würdeo Da der Komplemen~ tär für alle Verbindlichkeiten der Kommand itgesell~ schaft persönlich haftet (§§ 161, 128 HGB), "beantwortet sich die Präge der wirtschaftlichen Notlage nach den Verhältnissen der Gesellschaft und des Komplementärso Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß es sich bei ihr um ein Millionenunternehmen gehandelt habe, und hat nicht behauptet, daß unter Berücksichtigung der Verhältnisse des jetzigen Komplementärs eine Notlage bestanden habe« Der neue Gesellschafter brauchte das Geschäft nicht zu erwerben und brauchte sich auf eine Änderung des Vertrages vom 17o September 1964 am 24• September 1964 nicht einzulassen, wenn ihm etwa vorher diese Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger nicht mitgeteilt gewesen wären«. ausreichende (Tatsachen für eine verwerfliche Ausnutzung ergehen» Der neue Komplementär der Beklagten war nicht verpflichtet, das Unternehmen zu erwerben» Br hatte im Vertrage vom 17» September 1964 ganz bestimmte Verbindlichkeiten übernommen, und es stand ihm am 24» September 1964 bei Abschluß des Ergänzungsvertrages frei, ob er darüber hinaus weitere Verbindlichkeiten übernehmen wollte» Alle Beteiligten waren Kaufleute, und ihre Abreden ergeben an Hand der festgest eilten Tatsachen keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit» Diese Beweisanträge waren unerheblich, weil der Vortrag nicht ausreicht, um unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände eine Nichtigkeit der Abrede vom 24» September 1964 anzunehmen» Selbst wenn der Kläger im Jahre 1962 auf Vorhalt der Rechtsberater der Beklagten anerkannt hatte, daß ihm keine Forderungen mehr gegen die Beklagte zuständen, stand es dem Kaufmann XflHfe als Inhaber der Beklagten frei, im Jaine 1964 diese früheren Abreden wieder aufzuheben und einen neuen Vergleich mit dem Kläger zu schließen« Das Berufungsgericht würdigt so das Verhalten des Kaufmanns und des Klägers, die zwischen dem 17« und 24« September 1964 sich dahin geeinigt hätten, daß der Kläger wegen seiner früheren Leistungen nun bei dem Verkauf des Unternehmens mit diesem Betrage von 200«000 DM berücksichtigt werden sollte« Bine Unsittlichkeit der Übernahme dieser Verpflichtung durch die jetzige Beklagte kann nach Lage des Balles nicht angenommen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger früher erhebliche Beträge geleistet hatte, mit denen die Beklagte gearbeitet hat« Der Kaufmann hatte immerhin im Jahre Das Unternehmen der Beklagten war immerhin in jener Zeit ein Geschäft mit erheblichen Umsätzen«Der Kaufmann IflHP hatte im Jahre 1964 das Geschäft verkauft, und der Erwerber hatte sich verpflichtet, sogleich die Liquidität des Unternehmens durch Aufbringung von einer Million DM zu sichern« Der neue Erwerber hat in dem Änderungsvertrag vom 24« September 1964 das Bestehen der Forderung des Klägers von 200.000 DM nicht nur hingenommen, sondern diese Abrede bestätigt. Bei dieser Sachlage war es dann unerheblich, daß angeblich ursprünglich Bedenken gegen die Ansprüche des Klägers erhoben waren und er angeblich im Jahre 1962 auf Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet hatte, weil hinterher im Vergleichswege eine andere Abrede getroffen war, die der neue Erwerber der Beklagten als eigene Verpflichtung übernommen hatte» Die unter Beweis gestellten Tatsachen würden deshalb nicht zu der Feststellung ausreichen, daß der Kläger bei Abschluß des Vertrages vom 24o September 1964 aus verwerflicher Gesinnung und unter Umständen gehandelt habe, die die Abrede als sittenwidrig und nichtig erscheinen lassen»Keinesfalls ergibt der Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen, daß auch der Kaufmann sich damals
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 14o April 1969 Schorrn, ^ustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Pirma Modehaus I ^ ApBP-Platz Q/W, gesetzTic] Komplementär Robert KG, SIkv, vertreten durch den m Beklagte und Revisionsklägerin; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Aron Ad^pstraße W9 9 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Kreft, Br«, Arndt, Br» Beyer, Gähtgens und Keßler für Hecht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats (Hilfssenat) des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 14«. Juli 1966 wird zurückgewiesen«. Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechts zuges zu tragen0 Von Rechts wegen Ber Kläger macht verschiedene Ansprüche gegen die beklagte Gesellschaft geltend* Biese ist eine Kommanditgesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit im Jahre 1956 begonnen hat; persönlich haftender Gesellschafter war der inzwischen verstorbene Kaufmann Kurt IflU« Im Jahre 1957 trat der Kläger, ein selbständiger Biamantenhändler aus Anflm^^, als Kommanditist mit einer Einlage von 60*000 BM in die Gesellschaft ein* Gleichzeitig schieden die übrigen Kommanditisten mit Ausnahme der Ehefrau ifllB aus* Ber Kläger stellte ferner der Beklagten verschiedene Beträge zur Verfügung* Durch Vertrag vom 17* September 1964 veräußerten die Eheleute IflHB und der Kläger ihre Beteiligungen an der Gesellschaft mit Wirkung vom 1* Oktober 1964 an einen Kaufmann Robert We|^p und dessen Ehefrau, Der Ehemann IflHI verkaufte seine Beteiligung als Komplementär an den Ehemann Wender, während Brau und der Kläger ihre Kommanditbeteiligungen der Ehefrau Wedp überließen* Als Kaufpreis waren für die Eheleute IflBP und für den Kläger zunächst je IOQoOOO DM vorgesehen* Durch Nachtragsvertrag vom 24* September 1964 wurde das Entgelt für die Eheleute IflHP auf 50*000 DM und das für den Kläger auf 150*000 DM festgesetzt* Die Übergabe des Betriebes erfolgte am 30* September 1964* Der Vertrag vom 17* September 1964 enthielt in § 4 die Erklärung, daß den Übernehmern die derzeitige erhebliche Illiquidität des Unternehmens bekannt sei; sie verpflichteten sich, die Liquidität des Betriebes durch Einbringung von 1 Million DM sofort zu verbessern* In § 5 übernahm der Kaufmann IflHP die Gewähr für die zu dem Vertragsbestandteil gemachte Aufstellung über die Verbindlichkeiten; jede weitere Gewährleistung für den Umfang von Aktiven und Passiven wurde ausgeschlossen* In § 5 des Ergänzungsvertrages vom 24* September 1964 hieß es, daß die Beteiligten Kenntnis davon hätten, daß der Kläger mit der Gesellschaft eine Vereinbarung dahin getroffen habe, daß zu dem Ausgleich aller Darlehens- und Zinsansprüche DM 200*000 in achtzehn monatlichen Raten, beginnend am 30o Dezember 1964 an ihn gezahlt würden; über die Raten seien entsprechende Akzepte erteilt worden; dieser Regelung werde zugestimmt 0 Entsprechend wurden vom Kläger 18 Wechsel über insgesamt 200„000 DH ausgestellt und vom Kaufmann unter der Firma , der Beklagten angenommen» In den Wechseln waren zunächst Ort und Tag der Ausstellung nicht angegeben; in den beiden ersten Wechseln hat der Kläger bei Übergabe an seine DtBBBP Bank am^f» November 1964 als Ort und Tag der Ausstellung "Dl^BBIB? den 4» November 1964“ eintragen lassen» Der Kläger macht die Ansprüche aus den 18 Wechseln und daneben die der Wechselhiftgabe zugrundeliegenden Forderungen geltend» Die Wechsel hätten zu dem Ausgleich für erheblich höhere Darlehensforderungen nebst Zinsen gedient; denn der Sinn der Verträge von 1964 sei gewesen? daß der Kaufmann IflHB das Geschäft für 400»000 DM verkaufte, wovon der Kläger 350»000 DM als Ausgleich seiner Ansprüche habe erhalten sollen» Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 200»000 DH nebst Zinsen zu verurteilen» Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Der V/echselhingabe lägen keine wirksamen Forderungen zugrunde» Der Kläger habe sich bei Hingabe seiner Gelder einen Zinssatz von 48 fo jährlich versprechen und gewähren lassen» Diese Zinsvereinbarung sei wegen Wuchers nichtig» Die Beklagte habe insgesamt an den Kläger rund 429»000 DM zurückge-zahlt und damit alles getilgt» Der Kläger habe sich auch später ausdrücklich für befriedigt erklärt» Außerdem seien die Eheleute WeflIB hei dem Geschäft serv/erb arglistig getäuscht worden» Einem Warenlager von Uber 3 Millionen PM hätten 2,7 Millionen Dl Verbindlichkeiten gegenüberstehen sollen; tatsächlich hätten die Verbindlichkeiten 6 Millionen DM und die Aktiven nur 1,5 Millionen DM ausgemacht» Die Käufer könnten deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Minderung verlangen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die der Wechselhingabe zugrundeliegende Darlehensgewährung wegen Wuchers nichtig gewesen und der Kläger ungerechtfertigt bereichert sei» ■* Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 200»000 DM nebst Zinsen verurteilt, allerdings einen kleinen Zinsbetrag abgewiesen» Es hat diese Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: In Höhe von 22»000 DM hafte die Beklagte aus den von ihr angenommenen beiden ersten Wechseln, die am 30» Dezember 1964 und 30» Januar 1965 fällig gewesen seien» Der Kläger sei zur Ergänzung der unvollständig ausgefüllten Wechsel als Aussteller und kraft Ermächtf gung der Beklagten befugt gewesen« - Zur Zahlung der weiteren 176«000 DM nebst Zinsen sei die Beklagte aufgrund von § 5 des Vertrages vom 24« September 1964 verpflichteto Dieser Abrede habe ein Vergleich zugrundegelegen« Denn es habe zwischen den Parteien Streit und Ungewißheit darüber bestanden? ob und in welcher Höhe dem Kläger eine Darlehensforderung zugestahden habe« Der Kläger habe sich eine Restforderung von 561»000 DM errechnet gehabt, die so auch vom Kaufmann IflHP am 22» Januar 1961 anerkannt und durch Schecks verbrieft gewesen sei« Die Beklagte habe dagegen Bedenken erhoben gehabt und geltend gemacht, die Dariehensverträge seien wegen Wuchers nichtig gewesen; der* Kläger habe deshalb die Restforderung erlassen« Diese Unstimmigkeiten seien im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden« Die Vereinbarung sei zwischen dem 17« und 24« September getroffen und vom Erwerber Wender angenommen« Dieser Vergleich sei gültig, Weil für diese Zeit, nämlich dem vergleichsweise gewährten Anerkenntnis eine Notlage keinesfalls mehr Vorgelegen habe; denn jetzt habe der Kaufmann WflÜ^P das illiquide Unternehmen übernehmen und mit erheblichen Mitteln sanieren können und wollen« Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob die beiderseitigen Leistungen in einem auffälligen Mißverhältnis zu einander gestanden hätten» - Die Beklagte könne auch aus dem Vertrag über den Kauf des Gesellschaftsanteils Rechte wegen angeblicher Täuschung nicht herleiten, weil nicht die Beklagte, sondern die Ehe- frau W(BB| den Komraanditistenanteil des Klägers gekauft habe» Bei dem Vertrag handele es sich auch nicht um ein Scheingeschäft; seihst wenn es sich in Wahrheit um einen verdeckten Kaufpreis handele, sei das unerheblich, weil die Ansprüche auf Gewähr-lei stung im Vertrage beschränkt worden seien und ein arglistiges Verschweigen durch den Kaufmann nicht vorgetragen sei» Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen» e: Die Revision greift das Urteil mit der Brwägung an, die der Verurteilung zugrundegelegte Vereinbarung vom 24o September 1964 sei nichtig gewesen» Diese Angriffe haben keinen Brfolg» Io Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend» In Höhe von 22»000 DH nebst Zinsen läßt sich die Haftung der Beklagten aus den von ihr angenommenen beiden Wechseln von je 11*000 DM als Akzeptantin nach Art* 28 des Wechselgesetzes (WG) begründen» Die restliche Verpflichtung stützt sich auf § 5 des Änderungsvertrages vom 24o September 1964» Darin haben alle Be- teiligten davon Kenntnis genommen, daß der Kläger mit der Gesellschaft inzwischen - nach dem • 17» September 1964 - eine Vereinbarung dahin getroffen habe, wonach ihm zu dem Ausgleich aller seiner angeblichen Darlehens- und Zinsansprüche eine Forderung von 200»000 DM zustehe, worüber Akzepte erteilt würden» Alle Beteiligten erklärten darauf: »Dieser Regelung wird zugestimmt»» Beteiligt waren die Eheleute die Eheleute und der Kläger» Damit haben sie alle diese vorher zwischen dem Kaufmann IflHB und dem Kläger getroffene Abrede bestätigt» Danach bestand eine Verpflichtung der Gesellschaft aus diesem Vergleich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, weil mit dieser Abrede Streit und Ungewißheit zwischen dem Kläger und der Gesellschaft über Bestand und Höhe seiner angeblichen Forderungen beigelegt waren» line Haftung aus den Wechseln und eine Verpflichtung entfielen allerdings, wenn der Vergleich selbst nichtig wäre, weil dann die Beklagte sich auch gegenüber den dafür gegebenen Wechseln auf eine ungerechtfertigte Bereicherung berufen dürfte (Arto 17 WG)o Die Haftung entfiele auch dann, wehn die Beklagte sonst Gegenforderungen geltend machen könnte» 2. Die Revision meint, der vom Kläger mit dem Kaufmann Israel geschlossene Vergleich sei wegen Wuchers nichtig» Ein Rechtsgeschäft ist wegen Y/uehers nach § 138 Ahse 2 BGB nichtig, wenn jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen» Die Revision trägt richtig vor, diese frage des objektiven Mißverhältnisses müsse zwar nach den Verhältnissen beim Vergleichsabschluß beurteilt werden, doch sei dafür auf den vorherigen Zustand zurückzugehen, weil nur danach das gegenseitige Nachgeben ermittelt und das etwaige Mißverhältnis der Leistungen beurteilt werden könne» a) Die Revision meint dann weiter: Das Berufungsgericht habe dahingestellt gelassen, ob die gegenseitigen Leistungen des Vergleiches in einem Mißverhältnis gestanden hätten» Deshalb sei ein solches auffälliges Mißverhältnis für das Revisionsverfahren zu unterstellen» Im übrigen habe das Berufungsgericht dazu Bev;eisanträge übersehen» Diese Beweisanträge seien dahin gegangen, daß der Kläger weniger als 200»000 DM als Darlehen gegeben, aber bereits 429o317,80 DM an Zinsen und Zinseszinsen erhalten habe, im Jahre 1982 darauf hingewiesen worden sei, daß infolge der Nichtigkeit der Abreden wegen Y/u-chers die Beklagte mit ihren Zahlungen die hingege- 10 - benen Beträge reichlich zurückgezahlt und daß der Kläger deshalb anerkannt habe, von der Beklagten nichts mehr verlangen zu können«. Dieser Vertrag und die Bev/eisanträge waren unerheblich, da das Berufungsgericht aus einem anderen Grunde die Voraussetzungen des Wuchers verneint hat, weil nämlich nach seiner Auffassung bei Abschluß der maßgeblichen Vereinbarung eine Notlage nicht mehr Vorgelegen habe,. b) Das Berufungsgericht verneint eine solche Notlage, weil das am 24» September 1964 bestätigte Abkommen zwischen dem 17« und 24* September 1964 geschlossen worden sei und damals festgestanden habe, daß der Kaufmann Wdas illiquide Unternehmen habe übernehmen und mit Einsatz erheblicher Mittel habe sanieren wollen<> Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenkeno Dabei ist in der Tat auf die Zeit zwischen dem 17o und 24o September 1964 abzustellen, in der der jetzige Inhaber der Beklagten diese Vereinbarung bestätigt und übernommen hat» Der Kläger macht in Höhe von 178„000 DM nur Ansprüche aufgrund die-ser Vereinbarung geltende Mit dem in dieser Zeit geschlossenen Vertrag stand endgültig fest, daß der bisherige Komplementär ausecheiden und der Beklagte als Komplementär das Unternehmen mit neuen finan-ziellen Kräften übernehmen würdeo Da der Komplemen~ tär für alle Verbindlichkeiten der Kommand itgesell~ 11 schaft persönlich haftet (§§ 161, 128 HGB), "beantwortet sich die Präge der wirtschaftlichen Notlage nach den Verhältnissen der Gesellschaft und des Komplementärso Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß es sich bei ihr um ein Millionenunternehmen gehandelt habe, und hat nicht behauptet, daß unter Berücksichtigung der Verhältnisse des jetzigen Komplementärs eine Notlage bestanden habe« Der neue Gesellschafter brauchte das Geschäft nicht zu erwerben und brauchte sich auf eine Änderung des Vertrages vom 17o September 1964 am 24• September 1964 nicht einzulassen, wenn ihm etwa vorher diese Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger nicht mitgeteilt gewesen wären«. Dafür ist es ohne Bedeutung, daß die Gesellschaft vor der Veräußerung illiquide war; denn eine Illiquidität begründet noch keine Notlage im Sinne der Wuchervorschriften und außerdem wollte der neue Komplementär gerade durch Einsatz eigener Mittel das Unternehmen wieder hochbringen; er hatte sich verpflichtet, dafür sogleich eine Million DM ein-zusetzen« Daher bestehen keine Bedenken gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die als Klagebegründung ausreichende Verpflichtung vom 24* September 1964 nicht wegen Wuchers nichtig seio 3» Die Revision ist weiter der Auffassung, daß die Abreden mindestens nach § 138 Abs * 1 BGB nichtig seieno 12 Nach § 138 Abs«, 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt• Die Revision ist der Auffassung, das läge hier vor, weil es sich um einen aus verwerflicher Gesinnung geschlossenen Vertrag handele, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis ständen und der Kläger sich bösv/illig oder grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen habe, daß er einem anderen feil in einer mißlichen Lage schwere Bedingungen auferlegeo a) Die Revision trägt vor, eine solche verwerfliche Gesinnung ergebe sich aus der Vereinbarung von 48 # Zinsen und der (Tatsache, daß die Beklagte Uber 429o000 DM Zinsen bezahlt habe, während der Kläger der Beklagten höchstens 381„000 DM gewährt, aber sich nochmals 200*000 DM versprechen lassen habe» Dieser Vortrag ist eine einseitige Wertung des Parteivortrage der Beklagten unter Hinweis auf Behauptungen, die nicht festgestellt sind und den Vortrag des Klägers außer Betracht lassen* Denn der Kläger hatte behauptet, er habe höhere Beträge gegeben, mit denen sich die Beklagte durch Barzahlung erhebliche Diskontbeträge verschafft und in der Zeit der Hochkonjunktur für die (Textilindustrie Geschäfte mit erheblichen Gewinrm habe ab schließen können* Der Vortrag der Revision ist daher unerheblich, weil weder die Feststellungen noch der Parteivortrag 13 - ausreichende (Tatsachen für eine verwerfliche Ausnutzung ergehen» Der neue Komplementär der Beklagten war nicht verpflichtet, das Unternehmen zu erwerben» Br hatte im Vertrage vom 17» September 1964 ganz bestimmte Verbindlichkeiten übernommen, und es stand ihm am 24» September 1964 bei Abschluß des Ergänzungsvertrages frei, ob er darüber hinaus weitere Verbindlichkeiten übernehmen wollte» Alle Beteiligten waren Kaufleute, und ihre Abreden ergeben an Hand der festgest eilten Tatsachen keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit» b) Allerdings verweist die Revision hier wieder auf ihre Beweisanträge, die insbesondere dahin gegangen seien, daß der Kläger im Jahre 1962 nach Vorhalt und Verhandlungen anerkannt habe, wegen der Bedenken gegen die Gültigkeit der Verträge und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen jetzt keine Forderungen gegen die Beklagte mehr zu haben» Diese Beweisanträge waren unerheblich, weil der Vortrag nicht ausreicht, um unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände eine Nichtigkeit der Abrede vom 24» September 1964 anzunehmen» Selbst wenn der Kläger im Jahre 1962 auf Vorhalt der Rechtsberater der Beklagten anerkannt hatte, daß ihm keine Forderungen mehr gegen die Beklagte zuständen, stand es dem Kaufmann XflHfe als Inhaber der Beklagten frei, im Jaine 1964 diese früheren Abreden wieder aufzuheben und einen neuen Vergleich mit dem Kläger -14- / zu schließen« Das Berufungsgericht würdigt so das Verhalten des Kaufmanns und des Klägers, die zwischen dem 17« und 24« September 1964 sich dahin geeinigt hätten, daß der Kläger wegen seiner früheren Leistungen nun bei dem Verkauf des Unternehmens mit diesem Betrage von 200«000 DM berücksichtigt werden sollte« Bine Unsittlichkeit der Übernahme dieser Verpflichtung durch die jetzige Beklagte kann nach Lage des Balles nicht angenommen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger früher erhebliche Beträge geleistet hatte, mit denen die Beklagte gearbeitet hat« Der Kaufmann hatte immerhin im Jahre 1961 dafür unstreitig eine Schuld von 581«000 DM anerkannt, dafür Schecks unterzeichnet und dem Kläger überlassen« Das Berufungsgericht enthält keine Feststellungen dahin, daß der Kaufmann bei dieser Vereinbarung unter Druck in einer Motlage oder unter falschen Vorstellungen gehandelt hätte« Das Unternehmen der Beklagten war immerhin in jener Zeit ein Geschäft mit erheblichen Umsätzen«Der Kaufmann IflHP hatte im Jahre 1964 das Geschäft verkauft, und der Erwerber hatte sich verpflichtet, sogleich die Liquidität des Unternehmens durch Aufbringung von einer Million DM zu sichern« Der neue Erwerber hat in dem Änderungsvertrag vom 24« September 1964 das Bestehen der Forderung des Klägers von 200.000 DM nicht nur hingenommen, sondern diese Abrede bestätigt. Er hat weiter bei der folgenden Übergabe des Betriebes dem Kläger für diesen Betrag die 18 von ihm für die Beklagte 15 - akzeptierten Wechsel* übergehen» Palls eine derartige Forderung des Klägers in der dem Vertrage vom 17» September 1964 beigefügten Aufstellung der Verbindlichkeiten nicht enthalten gewesen wäre, hätte der Erwerber lf/|0 sie nicht 2u übernehmen brauchen. Offenbar hielt er den Erwerb des Geschäfts auch mit dieser weiteren Belastung für tragbar» Bei ihm lagen in diesem Augenblick nach den Feststellungen weder Wotlage noch Zerfahrenheit vor» Bei dieser Sachlage war es dann unerheblich, daß angeblich ursprünglich Bedenken gegen die Ansprüche des Klägers erhoben waren und er angeblich im Jahre 1962 auf Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet hatte, weil hinterher im Vergleichswege eine andere Abrede getroffen war, die der neue Erwerber der Beklagten als eigene Verpflichtung übernommen hatte» Die unter Beweis gestellten Tatsachen würden deshalb nicht zu der Feststellung ausreichen, daß der Kläger bei Abschluß des Vertrages vom 24o September 1964 aus verwerflicher Gesinnung und unter Umständen gehandelt habe, die die Abrede als sittenwidrig und nichtig erscheinen lassen»Keinesfalls ergibt der Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen, daß auch der Kaufmann sich damals -wie die Revision vorträgt - in einer wirtschaftlichen Hotlage zur 11 be trügerischen Ausnutzung der Gutgläubigkeit des Erwerbers bereitgefunden habe; im Gegenteil stellen sich diese Ausführungen als ein im Revisionsverfahren neuer und damit unerheblicher Vortrag dar» 4o Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZBO zurückgewlesen werden* Dr0 Kreft DrP Arndt Dr» Beyer Keßler Gähtgens