Darin, daß die Kammer für Baulandsachen über einen nicht nach dem Bundesbaugesetz zu beurteilenden Anspruch auf Entschädigung wegen einer Bausperro entschieden hat, liegt kein unverzichtbarer Verfahrensmangelc * Auf die Revision der Beklagten wird das Ürteil dee Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24° Oktober 1962 aufgehoben. nachdem der Kläger und sein damals noch lebender Vater wegen der von ihnen geforderten Bausperrenentschädigung ein auf Zahlung von insgesamt 3*85o DM lautendes Vergleichsangebot abgelehnt hatten, hat der SWKttt) fd(^ Bagfll^ in BflBBI mit Bescheid vom 4* Oktober 1961 “gemäß § 18 Abs. 2 BBauG in Verbindung mit § 174 Abs. 5 BBauG“ dio Bausperron-entschädigung (für die Zeit vom 18. Vor dem von ihm angerufenen Öberlandesgerieht, Senat für Baulandsaehon, hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4000 DM neb3t 4 fo Zinsen seit Klagoerhebung zu zahlen und für den Pall, daß das hier eingeschlageno Verfahren im Bundesbaugesetz keitii gesetzliche Grundlage finde, den Bescheid vom 4. Dio Kammer für Baulandsachen sei zwar berufen gewesen, über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sachlich zu befinden« Denn dieser Antrag habe sich gegen einen auf § 18 BBauG gestützten Verwaltungsakt gerichtet und sei mithin gemäß § 157 Abs. 1 BBauG zulässig gewesen« Gleichwohl habe die Kammer für Baulandsachen nicht in eine Sachprüfung der durch den angefochtenen Bescheid festgesetzten Entschädigung eintreten dürfen, da der Bescheid im Bundesbaugesetz keine Rechtsgrundlage finde« Andererseitr ergeben sich gegen die Annahme, daß der Hauptantrag lediglich durch Prozoßurteil abgewiesen worden sei, Bedenken.Denn nach der Begründung des Urteils im übrigen - insbesondere aus der Bemerkung, daß das 3undosbäugesetz das streitige Rechtsver-hältnis weder materiell noch formell erfasse - und den zwar in dem Schriftsatz vom 26. Außer in der Frage, ob die Abweisung des Kauptantrages lediglich au3 prozessualen oder, soweit der Entschädigungsanspruch auf das Bundesbaugesetz gestützt ist, auch aus sacu-lichrechtlichen Gründen erfolgen sollte, besteht Unklarheit über Sinn und Tragweite des Borufungourteils im Blick darauf» daß das Landgericht in Abänderung des Bescheides vom Okto-i ber 1961 dem Kläger bereits eine über den in dem Bescheid fest gesetzten 3otrag hinausgehendo Entschädigungssumme sugesproc!*r und die Beklagte dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hatte. Ebenso wie das Berufungsurteil ist auch der (Hilfs-)Äntrag des Klägers unklar» Zwar ist das Revisionsgericht in der Auslegung dieses Antrages als einer prozessualen Willenserklärung nicht gehindert und insoweit keinen Beschränkungen unter, worfen (vgl» BGHZ 4, 328, 534)« $1« Auslegung des Antrages ist aber angesichts dessen gegenstandslos, daß nicht klar istf worüber das Berufungsgericht entschieden hat und wie seine Entscheidung zu verstehen ist» Ist aber das Berufungsurteil selbst.unklar und in seiner Tragweite nicht erkennbar, dann liegt allein schon in dieser Unklarheit eine Beschwer der--Beklagten» Insoweit stehen mithin der Revision der Beklagten Bedenken nicht, entgegen, und das Rechtsmittel muß wegen der Unklarheit des angefochtenen Urteils auch ZU dessen Aufhebung! Sollte der Kläger in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht seinen (HiIfs-)Antrag unter entsprechender I’cr-mulierung dahin klarstellen, wie er nach den Erklärungen Deines Brosoßbevollmächtigten in der Revisionsverhandlung zu; verstehen sein soll, nämlich dahin, daß mit dem Hilfsantrag ausgehließlich dio Aufhebung des Bescheides vom 4» Oktober 1961, aber nicht mehr der Entschädigungsanspruch selbst verfolgt werden soll, dann wird das Berufungsgericht sich mit der Frago auseinanderzusetzen haben, ob und unter weichen Voraussetzungen es für eine Partei überhaupt möglich ist, in der Berufungsinstanz ein Klagebegehren zu verfolgen, das zur Verschlechterung ihrer Rechtslage gegenüber dem insoweit unangefochten gebliebenen landgerichtliehen Urteil führt, ob etwa eine Klogorücknahme, eine Beschränkung des Klagegrundes oder oin Verzicht vorliegen soll» Zu diesen Fragen abschließend Stellung zu nehmen, besteht für den erkennenden Senat noch kein Anlaß, da dor Kläger vor dem Berufungsgericht seinen bisherigen Antrag angesichts dessen Unklarheit erst neu formulieren muß«, Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Bausperrenentschädigung in vollem Umfang vor dem am 29» Juni 1961 erfolgten Inkrafttreten des § 18 BBauG zur Entstehung gelangt sei, da die Bausperro mit der am 18* Oktober i960 erfolgten Veröffentlichung des neuen Bebauungsplanes geendet habe«, Ob diese Auffassung, die offenbar auf die Bestimmung dos § 17 AbSo 5 BBauG, nach der die Veränderungssperre in jedem Fall mit dem rcchtsverbindliehen Abschluß der Bauleit-planung außer Kraft tritt, zurückgeht (vgl. Die Bestimmung des § 174 Abs» 5 BBauG, aus der der S^HHP fflPd^ Ba^HBi seine Befugnis zu dem Erlaß seines Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 BBauG hergeleitet hat, gibt hierfür, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine Grundlage nicht ah. Mithin können - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - auch in Abs. 5 nur förmliche Verfahren gemeint sein, dio aufgrund von Vorschriften oingeleitot worden sind, dio nach der Regelung des Bundesbaugesetzes keine Anwendung mehr zu finden haben. Ein derartiges Verfahren war hier bei Inkrafttreten des Bundesbaugeoetzes nicht eingeleitet worden, kann auch für den in Rede stehenden Klageanspruch nicht in Betracht kommen, mag es sich dabei um einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff handeln, wio das Berufungsgericht angenommen hat, oder um einen Anspruch auf Entschädigung wegen einer auf der Bausperre beruhenden - endgültigen und rechtmäßigen - Teilenteignung. Daß auch § 175 BBauG keine verfahrensrechtliche Grundlage für den vom f® d(B erlassenen Bescheid ab- gibt, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt Es geht in dem vorliegenden Zusammenhang nicht, wie in der genannten gesetzlichen Bestimmung, um die Frage, in welcher Weise ein erlassenor Verwaltungsakt angefochten werden kann, sondern darum, ob der ffl) d^ Öa^Hi® zu dem Erlaß des in Rede stehenden Verwaltungsaktes befugt war. 2) Sollte der Entschädigungsanspruch des Klägers nicht nur auf das Bundesbaugesotz gestützt, sondern weiterhin auch aus dem Gesichtspunkt des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs verfolgt wox’den, dann wird das Berufungsgericht zu beachten haben: nach dem Baulandbeschaffungsgesetz gebildeten Baulandkammern und ^senate)=, Sind aber die Kammern und Senate für Baulandsachen lediglich besondere Abteilungen der Zivilgerichte, dann folgt schon daraus die Unzulässigkeit der Abweisung eines auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Bausperrenent-ochUdigung gerichteten Klageanspruchs0 Denn über diesen Anspruch haben - wie weder von den Parteien noch von dem Berufungsgericht (S0 8/9 BU) in Zweifel gezogen wird, auch angesichts der Bestimmung des Art„ 14 Abs0 3 Satz 4 GrundG nicht in Zweifel gezogen werden kann - ausschließlich die ordentlichen (Zivil-) Gerichte zu befinden, und ein bei einem ordentlichen Gericht anhängig gemachter Klageanspruch kann nicht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen werden, daß ein anderer als der mit der Sache befaßte Spruchkörper dosseiben Gerichts zur Entscheidung berufen sei (vgl. lassenen Bescheid vom 4» Oktober 1961 fehlt, so ist der Bescheid doch auf das Bundesbaugesetz gestützt und von der nach diesem Gesotz für den Erlaß darartiger Bescheide zuständigen Behördo erlassen worden. ;i Zur Entscheidung über die Anfechtung in Form des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war die angerufene Kammer für Baulandsachon gemäß §157 Abs» 1 BBauG zuständig, und diese hatte, wenn es dem angefochtenen Bescheid an ausreichender gesetzlicher Grundlage mangelte, dessen Aufhebung auszuspreche^ Wenn in § 166 Abs«, 2 Satz 1 BBauG auch in den Fällen, in denen ein Antrag einen auf Geldleistung gerichteten Anspruch betrifft für begründet erachtet, wird,lediglich eine Änderung de3 Verwaltungsakts vorgesehen ist, so steht das doch, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, einer - völlige»* Aufhebung des Verwaltungsakts nicht entgegen«, Denn die genannte Bestimmung betrifft den Regelfall, nämlich eine Änderung des Verwaltungsakts hinsichtlich der in ihm festge-legten Geldleistung, schließt aber nicht aus, daß bei verfahrensmäßiger Unzulässigkeit des Verwaltungsakts dessen Aufhebung ausgesprochen wird«, Es bleibt sonach zu fragen, ob die Kammer für Baulandsachen, die über die Anfechtung des Bescheides zu entscheiden und dessen Aufhebung auszusprechen hatte, trotz dieser für sie gegebenen Zuständigkeit über den Entschädigungsanspruch selbst nicht hätte befinden dürfen und insoweit die Sache an eine - normale - Zivilkammer des Landgerichts hätte abgeben müssen«, Denn hinsichtlich des -nicht nach dem Bundesbaugesetz zu beurteilenden - Entschädigungsanspruchs, über den die Baulandkammer hier entschieden hat, -ist die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Spruchkörpero im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Gesetz nicht vorgesehen. Es spricht deshalb sehr viel für die Auffassung, daß die Kammer für BaulandSachen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 4« Oktober 1961 ausEusprechen hatte, mit Rücksicht darauf, daß mit dem Antrag auf gerichtlicho Entscheidung nicht nur der Bescheid als solcher angefochten, sondern glciohzoitig /diQiVcrüiJtoi-lung der Beklagten zur Zahlung der Entschädigung begehrt wurde, der zur Entscheidung Über diesen Anspruch berufene Spruchkörper war, mag auch dio sachlich-rechtliche Grundlage für diesen Anspruch nicht im Bundesbaugesatz zu suchen sein. aussprechon und im übrigens, d.h. wegen des Anspruchs auf Zahlung der (Bausperren-) Entschädigung den Rechtsstreit an eine andere (Zivil-) Kammer hätte abgebon sollen (eine Verweisung im Sinne von § 276 ZPO kommt im Verhältnis verschiedener Kammern desselben Gerichts nicht in Betracht, BGHZ 6, 178), so würde dadurch die Rechtslage nicht entscheidend geändert. Bann wenn für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Spruch-körpers im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit nicht vorgesehen ist, dann kann darin, daß die Kammer für Baulandsachen über diesen Anspruch sachlich befunden hat, jedenfalls nicht ein Verfahrensmangol liegen, auf den die Parteien wirksam nicht verzichten könnten<> Eine Rüge ist nicht erfolgt, so daß der - unterstellte -Mangel gemäß § 295 ZPO geheilt ist und vom Berufungsgericht nicht wieder aufgegriffen werden konnte (vgl. Wenn der Kläger seinen Klageantrag vor dem Berufungsgericht dahin klarstollt, daß er eine Sachentscheidung auch weiterhin insoweit erstrebt, als sein Anspruch seine Grundlage nicht im Bundesbaugesotz findet, wird der Senat für Baulandsachen, der gemäß § 169 BBauG allein zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urtoil der Baulandkammer berufen ist, sich dieser Entscheidung mithin nicht entziehen könneno Dr. Ragendarm Br. Kroft Br. Hußla Koßlor Br. Reinhardt
^achschlagwerk: ja
Amtlicho Sammlung: ja
Bundo3b.auG v. 23. Juni i960, BGBl I 341, §§ 18, 157
Der Anspruch auf“ Entschädigung wegen einer vor Inkrafttreten dos Bundeshaugesetzes beendeten Bausporro findet in diesem Gesotz I.oino sachlichrechtliche Grundlage; auch regelt sich seine Geltendmachung nicht nach den Verfahrensvorschriften dos Bundesbaugesetzes«
ZPO §§ 295, 528
Darin, daß die Kammer für Baulandsachen über einen nicht nach dem Bundesbaugesetz zu beurteilenden Anspruch auf Entschädigung wegen einer Bausperro entschieden hat, liegt kein unverzichtbarer Verfahrensmangelc *
BGH, Urt. v. 14« Oktober 1963 - III ZR 213/62 - Bremen
III_ZR_ 213/62 Verkündex mU. Oktober 1963 Ichcibl, Justizobersekretär ils Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der St
ipaas
9
- Prozeßbevollmächtigters
gegen
den Kaufmann Friedrich Wilhelm
Beklagten und Revisionsklägerin , Rechtsanwalt Br.
Herbert
F
Kläger und Revisionsboklagten,
Pr o z e ßb e v o llmächt ig t er:
Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1963 unter Mitwirkung des Senats-präsidonten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kroft,
Br. Hußla, Keßler und Br. Reinhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Ürteil dee Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24° Oktober 1962 aufgehoben.
Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieoen. Jedoch werden Gerichtskosten für die Revisionsinstanz nicht erhoben; auch ist von der Erhebung einer Gebühr für das Orteil des Berufungsgerichts? vom 24. Oktober 1962 abzusehen.
Von Rechts wegen.
2
Tatbestand:
Der Klager ist Eigentümer eines Grundstücks in das
or von seinem im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Vater geschenkt erhalten hat, der seinerseits schon vor 1945 Eigentümer des Grundstücks war. Seit der Bekanntmachung über die Gmgestaltungsgebiete vom 18* September 1945 (Brom GBl 1945,
29) unterlag das Grundstück einer Bausperre gemäß § 3 der Staffelb \uordnung für die Stfll B^BB* und das Landgebiet von 23* März 194o (Brom GBl 194o, 64, jetzt in der Passung des Gesetzes vom 12* März 1949, Brem GBl 1949, 89), Ein dieses Grundstück umfassender neuer Bebauungsplan wurde am 26* Juli und 7, September i960 von Senat und Bürgerschaft der Beklagten beschlossen und am 18. Oktobei' 196o amtlich veröffentlicht. Hach diesem Bebauungsplan fällt das Grundstück des Klägers in eine Öffentliche Bedarfsflächo (Grünfläche).
nachdem der Kläger und sein damals noch lebender Vater wegen der von ihnen geforderten Bausperrenentschädigung ein auf Zahlung von insgesamt 3*85o DM lautendes Vergleichsangebot abgelehnt hatten, hat der SWKttt) fd(^ Bagfll^ in BflBBI mit Bescheid vom 4* Oktober 1961 “gemäß § 18 Abs. 2 BBauG in Verbindung mit § 174 Abs. 5 BBauG“ dio Bausperron-entschädigung (für die Zeit vom 18. September 1951 bis zu dem 18. Oktober 196o)au£ insgesamt 4«969 DM festgesetzt. Hiergegen haben der Kläger und sein Vater Antrag auf gerichtliche Entscheidung gostollt und beantragt,
den Bescheid vom 4. Oktober 1961 aufzuheben und über den zugesagten Betrag hinaus wenigstens weitere 3.000 DM Entschädigung feetzusetzen.
Die Kammer für Baulandschaden des Landgerichts hat nach Einholung eines Gutachtens "unter Zurückweisung der Anfech-
tungsklago im übrigen" den Bescheid vom 4» Oktober 1961 abgeändert und die Entschädigung auf insgesamt 5.766,57 DM festgesetzt.
Vor dem von ihm angerufenen Öberlandesgerieht, Senat für Baulandsaehon, hat der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4000 DM neb3t 4 fo Zinsen seit Klagoerhebung zu zahlen und für den Pall, daß das hier eingeschlageno Verfahren im Bundesbaugesetz keitii gesetzliche Grundlage finde, den Bescheid vom 4. Oktobor 1961 aufzuheben und der Beklagten die Kosten des Verfahren aufzuerlegeno
Das öberlandesgerieht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und im übrigen danin erkannt;
"Auf den Hilfsantrag des Klägers wird der Bescheid des
SfBHI vom 4» Oktober 1961 aufgehoben
Der Hauptantrag des Klägers wird abgewiesen„
Die Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten zur Last.'
Gegen dieses Urteil hat die beklagte Stadtgemeinde das vom Öberlandesgerieht zugelassene Hechtsmittel der Revision eingelegt. Sio beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Sachent-I Scheidung an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen» Der Klä-| ger bittet um Zurückweisung dor Revision.
Ent Sich ei dungsgründ o jj.
Io
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet;
Dio Kammer für Baulandsachen sei zwar berufen gewesen, über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sachlich zu befinden« Denn dieser Antrag habe sich gegen einen auf § 18 BBauG gestützten Verwaltungsakt gerichtet und sei mithin gemäß § 157 Abs. 1 BBauG zulässig gewesen« Gleichwohl habe die Kammer für Baulandsachen nicht in eine Sachprüfung der durch den angefochtenen Bescheid festgesetzten Entschädigung eintreten dürfen, da der Bescheid im Bundesbaugesetz keine Rechtsgrundlage finde«
Die Bau3porro, aus deren Verhängung der Entschädigungsanspruch erwachsen sei, habe mit der am 18« Oktober i960 erfolgten Veröffentlichung des neuen Bebauungsplanes geendet« Der Entschädigungsanspruch sei mithin in seinem ganzen Umfang zur Entstehung gelangt, bevor § 18 BBauG am 29« Juni 1961 in Kraft getreten sei« Er werde mithin von der Vorschrift des § 18 Abs. 1 BBauG nicht erfaßt, da diese Bestimmung keine rückwirkende Kraft habe» Eine Ausnahmeregelung ergebe sich auch nicht aus der Bausperron betreffenden Übergangsbestimmung des § 176 BBauG, Ebensowenig lasse sich die Entscheidungsbefugnis des fflP Ba0H|0 aus der
Übergangsbestimmung des § 174 Abs. 5 BBauG rechtfertigen.
Da sonach das Bundoabäugesetz das hier streitige Rechtsverhältnis weder materioll noch formell erfasse, sei für eine sachliche Prüfung des Hauptantrages kein Raum. Der Bescheid des d^ sei dementsprechend aufzuheben
und der Hauptantrag dos Klägers abzuweisen gewesen»
II«
Die Entscheidung dos Berufungsgerichts ist in ihrer Bedeutung und ihrem Umfang unklar und nicht eindeutig. Zwar läßt die l’ormel des Urteils - Abweisung des Hauptantrages des Klägers und Aufhebung, des Bescheides des £01
dflP Ba0|^|0 vom 4« Oktober 1961 - diese Unklarheit noch nicht
~ 5 -
ohne weiteres orkennen; sie ergibt sich aber aus dom Zusammenhang mit den Urteilsgründon in Verbindung mit der Entscheidung des Landgerichtss
In den Gründen des Urteils (S. 9 BU) ist davon die Rede, daß "für eine sachliche Prüfung des Hauptantrages kein Raum" sei. Diese Formulierung deutet auf eine Abweisung des Haupt-antrages lediglich aus prozessualen Gründen hin. So legt auch die Revision der Beklagten die Entscheidung aus, wenn sio ausführt, die Beklagte sei dadurch beschwert, daß entgegen ihrem Berufungsantrag die Klage nicht durch Sachurteil, sondern durch Prozeßurteil abgewieson worden sei. Andererseitr ergeben sich gegen die Annahme, daß der Hauptantrag lediglich durch Prozoßurteil abgewiesen worden sei, Bedenken.Denn nach der Begründung des Urteils im übrigen - insbesondere aus der Bemerkung, daß das 3undosbäugesetz das streitige Rechtsver-hältnis weder materiell noch formell erfasse - und den zwar in dem Schriftsatz vom 26. September 1962 und der Sitzungs-niedorschrift vom selben Tage nicht enthaltenen, aber in den Urteilstatbestand aufgenommenen Einleitungsworten zu dem Iiilfsantrag ("für':flbm>Fall, daß das hier eingeschlagene Verfahren im Bundesbaugesetz keine gesetzliche Grundlage findet ist es nicht ausgeschlossen, daß vom Berufungs-
gericht auch eine Abweisung des Kauptantrages aus sachlich-rechtlichen Gründen insoweit gewollt ist, als der Entschädigungsanspruch sachlichrechtlich auf das Bundesbaugesetz go-stützt ist.
Außer in der Frage, ob die Abweisung des Kauptantrages lediglich au3 prozessualen oder, soweit der Entschädigungsanspruch auf das Bundesbaugesetz gestützt ist, auch aus sacu-lichrechtlichen Gründen erfolgen sollte, besteht Unklarheit über Sinn und Tragweite des Borufungourteils im Blick darauf» daß das Landgericht in Abänderung des Bescheides vom Okto-i ber 1961 dem Kläger bereits eine über den in dem Bescheid fest gesetzten 3otrag hinausgehendo Entschädigungssumme sugesproc!*r und die Beklagte dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hatte.
Es bleibt zweifelhaft - ob etwa gesagt sein soll, der Bescheid des f® d0 sei durch das landgerichtliche
Urteil hinsichtlich des Entschädigungsbetrages geändert und der so geänderte Bescheid werde aufgehoben und damit auch die vom Landgericht vorgenommene Zuerkennung eines über den Bescheid des hinausgehenden Entschädigungsbetrageso
Wenn das vom Berufungsgericht gemeint sein sollte, dann soll den Kläger etwas abgesprochen werden, was ihm durch das insoweit unangefochten gebliebene landgerichtliche Urteil bereits zugeoprochen worden war» Es hätte dann insoweit einer Begründung durch das Berufungsgericht bedurft, ob der Kläger etwa auf das Zugesprochene verzichtet habe oder aus, welchen Gründen sonst das landgeriehtliche Urteil allein auf die Berufung des Klägers hin zu dessen Ungunsten auch geändert werden sollte und konnto, soweit er nicht beschwert war»
Schließlich läßt das Berufungsurteil - falls der Hauptantrag, soweit auf das Bundesbaugesetz gestützt, aus sachlichrechtlichen Gründen abgewiesen und der Bescheid, auch insoweit er vom Landgericht zugunsten des Klägers geändert worden war, aufgehoben werden sollte - jegliche Erörterung unter dem Gesichtspunkt vermissen, daß der Kläger seinen Entschädigungsanspruch nicht allein auf das Bundesbaugesetz gestützt, sondern auch aus enteignendem oder enteignungsgloichem Eingriff ("Bausperro11) hergöleitet und das Landgericht ihm eine Entschädigung aus diesem Klagegrund zugesprochen hatte» Soweit das Vorbringen des Klägers für das Revisionsgericht erkennbar ist, hat er diesen Klagegrund nicht fallen lassen, so daß es einer Stellungnahme des Berufungsgerichts dazu bedurft hätte, daß und aus welchen - sachlich- oder verfahrensrechtlichen -Gründen der Kläger mit Seinem Entschädigungsanspruch, soweit er nicht auf das Bundeshaugesetz gestützt war, keinen Erfolg haben könne* Eür die Annahme, daß etwa das landgerichtliche Urteil, soweit es eine Entschädigung aus dem in Rede stehenden Klagegrund zugesprochen hatte, bei Bestand bleiben solle, lassen sich aus dem Berufungsurteil, insbesondere im
Zusammenhang mit den Gründen, keine ausreichenden Anhaltspunkte gewinnen, mag die Entscheidungsformel auch dahin gehen, daß - allein - "auf die Berufung des Klägers” das landgerichtliche Urteil abgeändert werde« Vielmehr spricht die ürteiloformol im übrigen selbst dagegen *
Ebenso wie das Berufungsurteil ist auch der (Hilfs-)Äntrag des Klägers unklar» Zwar ist das Revisionsgericht in der Auslegung dieses Antrages als einer prozessualen Willenserklärung nicht gehindert und insoweit keinen Beschränkungen unter, worfen (vgl» BGHZ 4, 328, 534)« $1« Auslegung des Antrages ist aber angesichts dessen gegenstandslos, daß nicht klar istf worüber das Berufungsgericht entschieden hat und wie seine Entscheidung zu verstehen ist» Ist aber das Berufungsurteil selbst.unklar und in seiner Tragweite nicht erkennbar, dann liegt allein schon in dieser Unklarheit eine Beschwer der--Beklagten» Insoweit stehen mithin der Revision der Beklagten Bedenken nicht, entgegen, und das Rechtsmittel muß wegen der Unklarheit des angefochtenen Urteils auch ZU dessen Aufhebung! in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Revisionsverfahrens führen. Daboi erschien es dem Senat angebracht, gemäß § 7 Abs« 1 Satz 1 Gffil anzuordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten für die Revisionsinstanz sowie von der Erhebung einer Gebühr für das angefochteno Berufungsurteil abgesehen wird.
Sollte der Kläger in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht seinen (HiIfs-)Antrag unter entsprechender I’cr-mulierung dahin klarstellen, wie er nach den Erklärungen Deines Brosoßbevollmächtigten in der Revisionsverhandlung zu; verstehen sein soll, nämlich dahin, daß mit dem Hilfsantrag ausgehließlich dio Aufhebung des Bescheides vom 4» Oktober 1961, aber nicht mehr der Entschädigungsanspruch selbst verfolgt werden soll, dann wird das Berufungsgericht sich mit
der Frago auseinanderzusetzen haben, ob und unter weichen Voraussetzungen es für eine Partei überhaupt möglich ist, in der Berufungsinstanz ein Klagebegehren zu verfolgen, das zur Verschlechterung ihrer Rechtslage gegenüber dem insoweit unangefochten gebliebenen landgerichtliehen Urteil führt, ob etwa eine Klogorücknahme, eine Beschränkung des Klagegrundes oder oin Verzicht vorliegen soll» Zu diesen Fragen abschließend Stellung zu nehmen, besteht für den erkennenden Senat noch kein Anlaß, da dor Kläger vor dem Berufungsgericht seinen bisherigen Antrag angesichts dessen Unklarheit erst neu formulieren muß«,
Der Senat hält es im Interesse einer beschleunigten und ordnungsmäßigen Erledigung des Rechtsstreits für geboten, in übrigen bereits jetzt noch folgendes auszuführens
1) Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das hier streitige Rechtsverhältnis weder in sachlich- noch in verfahrenorechtlicher Hinsicht vom Bundesbaugesetz erfaßt wird .
Es geht um die Entschädigung, die der Kläger aus der über sein Grundstück verhängten Bausperre herleitet. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Bausperrenentschädigung in vollem Umfang vor dem am 29» Juni 1961 erfolgten Inkrafttreten des § 18 BBauG zur Entstehung gelangt sei, da die Bausperro mit der am 18* Oktober i960 erfolgten Veröffentlichung des neuen Bebauungsplanes geendet habe«, Ob diese Auffassung, die offenbar auf die Bestimmung dos § 17 AbSo 5 BBauG, nach der die Veränderungssperre in jedem Fall mit dem rcchtsverbindliehen Abschluß der Bauleit-planung außer Kraft tritt, zurückgeht (vgl. die Begründung des Bescheides vom 4« Oktober 1961), zutrifft oder ob nicht angenommen werden muß, daß die Bausperro - angesichts dessen, daß der neue Bebauungsplan eine Bebauung des als Grünfläche
vorgesehenen Grundstücks weiterhin ausschließt - über den genannten Zeitpunkt hinaus bestanden hat, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man annimmt, daß die Bausperre am 18. Oktober i960 noch nicht beendet war und daß bei richtiger Beurteilung das Klagebegehren nicht dahin zu werten ist, daß der Kläger mit der Klage Ersatz wegen der Folgen einer - vorübergehenden - Bausperre geltend macht, daß e3 vielmehr bei der Bausperrc nicht um einen vorübergehenden Nutzung^ entzugj sondern um eine endgültige Teilenteignung geht (vgl. dazu BGH2 37, 269, 272 ff), findet das Bundesbaugesetz hier keine Anwendung. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 4. Oktober 1961 verhält sich lediglich über eine Entschädigung! für die Zeit bis zu dem 18. Oktober i960, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger mit der Klage Entschädigung für eine weitergehehdo Zeit verlange«
In dem vorliegenden Rechtsstreit werden mithin - insoweit zuläasigerwoiso - Enteignungsentschädigungsansprücho lediglicl für einen Zeitraum geltend gemacht, der vor dem Inkrafttreten dos Bundesbauge38tzos liegt. Ist das aber der Fall, dann rich-i tet sich die Entschädigung nicht nach den dafür im Bundesbau-gesets gegebenen sachlich-rechtlichen Bestimmungen. Denn dieses Gesetz hat sich keine rückwirkende Kraft derart beigolegt. daß seine materiell-rechtlichen Entschädigungsregelungen auch für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeiträume gelten sollen (vgl. die Entscheidung des Senats vom 4. Juni 1962 - III ZR 163/61 1962, 2o5l/2^ sowie Erteil vom 9. Mai 1963 - III ZR 94/61 S. l9/2o; siehe auch die vom Be- , rufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungs-i gerichts in NJff- 1962, 69 = DVB1 1962, 716/7).
Es ist in diesem Zusammenhang für eine gegenteilige Auffassung auch nichts aus § 176 BBauG herzuleitan. Die Vorschrift des § 176 Satz 2, 2. Halbsatz, daß § 18 Anwendung findo, bezieht sich nur auf den im 1. Halbsatz dieses Satzes geregelten Fall, daß nach Außerkrafttreten von - früher ange-
ordneten, abor box Inkrafttreten des Bundesbaugosetzes noch laufenden - Bausperren eine Veränderungssperre (aufgrund deB Bundeobaugesotzes) angoordnet worden ist.
Die Festsetzung der den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Entschädigung, die sich sachlich-rechtlich nicht nach den Sondarbestimmungen des Bundesbaugeaetzo3 richtet, hat auch vorfahrensmäßig nicht nach den (Sonder-) Vorschriften des Bundeabaugosetzes zu erfolgen. Die Bestimmung des § 174 Abs» 5 BBauG, aus der der S^HHP fflPd^ Ba^HBi seine Befugnis zu dem Erlaß seines Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 BBauG hergeleitet hat, gibt hierfür, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine Grundlage nicht ah. § 174 BBauG befaßt sich in seinen Absätzen.1 - 4 mit der Abwicklung verschiedener im einzelnen besoichneter - förmlicher - Verfahren und bestimmt alsdann in Abs. 5, daß ’’sonstige oingeleitete Verfahren” nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen sind. Die Absätze .1 bis 4 betreffen ausschließlich Verfahren, die auf Bestimmungen beruhen, die durch das Bundesbaugesetz aufgehoben worden oder doch wenigstens - wie etwa das Preußische Enteignungsgosotz - in dem vom Bundesbaugesetz geregelten Sachbereich nicht mehr anzuwenden sind. Zweck der Übergangs-regelung ist es mithin ganz offensichtlich, die aufgrund jetzt nicht mehr anzuwendender Bestimmungen eingeleiteten Verfahren nicht ganz nutzlos werden zu lassen, sondern ihre Fortführung zu ermöglichen und dafür eine ausreichende rechtliche Grundlage zu schaffon. Für die Annahme, daß § 174 Abs, 5 BBauG einen anderen Sinn und Zweck haben könne, liegt im Gesetz kein Anhalt vor. Mithin können - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - auch in Abs. 5 nur förmliche Verfahren gemeint sein, dio aufgrund von Vorschriften oingeleitot worden sind, dio nach der Regelung des Bundesbaugesetzes keine Anwendung mehr zu finden haben.
Ein derartiges Verfahren war hier bei Inkrafttreten des Bundesbaugeoetzes nicht eingeleitet worden, kann auch für den in Rede stehenden Klageanspruch nicht in Betracht kommen, mag es sich dabei um einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff handeln, wio das Berufungsgericht angenommen hat, oder um einen Anspruch auf Entschädigung wegen einer auf der Bausperre beruhenden - endgültigen und rechtmäßigen - Teilenteignung. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch konnte vielmehr ohne vorangegangenes (Verwaltungs-) Verfahren ohne weiteres bei Gericht anhängig gemacht werden, und daran hat sich durch das Bundesbaugesetz nichts geändert.
Daß auch § 175 BBauG keine verfahrensrechtliche Grundlage für den vom f® d(B erlassenen Bescheid ab-
gibt, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt Es geht in dem vorliegenden Zusammenhang nicht, wie in der genannten gesetzlichen Bestimmung, um die Frage, in welcher Weise ein erlassenor Verwaltungsakt angefochten werden kann, sondern darum, ob der ffl) d^ Öa^Hi® zu dem Erlaß des in
Rede stehenden Verwaltungsaktes befugt war.
2) Sollte der Entschädigungsanspruch des Klägers nicht nur auf das Bundesbaugesotz gestützt, sondern weiterhin auch aus dem Gesichtspunkt des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs verfolgt wox’den, dann wird das Berufungsgericht zu beachten haben:
Die nach Maßgabe des Bundesbaugesetzes (§§ 157, 16o, 169) gebildeten Kammern und Senate für Baulandsachen sind ebenso wie die früher bereits aufgrund des Baulandbeschaffungsgesotzfij (von 3o August 1953, BGBl I 72o) gebildeten Baulandkammern und -senate keine besonderen Gerichte, sondern Spruchabteilungen der ordentlichen (Zivil-)Gerichto, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit zukonat (BVerfG E 4, 387 ff. für die
- 12-
nach dem Baulandbeschaffungsgesetz gebildeten Baulandkammern und ^senate)=, Sind aber die Kammern und Senate für Baulandsachen lediglich besondere Abteilungen der Zivilgerichte, dann folgt schon daraus die Unzulässigkeit der Abweisung eines auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Bausperrenent-ochUdigung gerichteten Klageanspruchs0 Denn über diesen Anspruch haben - wie weder von den Parteien noch von dem Berufungsgericht (S0 8/9 BU) in Zweifel gezogen wird, auch angesichts der Bestimmung des Art„ 14 Abs0 3 Satz 4 GrundG nicht in Zweifel gezogen werden kann - ausschließlich die ordentlichen (Zivil-) Gerichte zu befinden, und ein bei einem ordentlichen Gericht anhängig gemachter Klageanspruch kann nicht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen werden, daß ein anderer als der mit der Sache befaßte Spruchkörper dosseiben Gerichts zur Entscheidung berufen sei (vgl. dazu IM § 2o8 BEG 1956 Nr. 4)» Es kann sich deshalb gegebenenfalls nur fragen, ob dio Kammer für Baulandsachen selbst über den in Rede stehenden Klageanspruch befinden durfte oder ob sie dio Sache an eine andero (Zivil-) Kammer des Landgerichts hätte abgeben müssen, und welche Folgerungen sich aus dem otwa fehlerhaften Verfahren der Kammer für Baulandsachen ergeben.
Wenn es nach dem oben Ausgeführten auch an einer Grundlage im Bundesbaugosetz für den vom SflB f0 dH er-
lassenen Bescheid vom 4» Oktober 1961 fehlt, so ist der Bescheid doch auf das Bundesbaugesetz gestützt und von der nach diesem Gesotz für den Erlaß darartiger Bescheide zuständigen Behördo erlassen worden. Er unterlag deshalb auch der Anfechtung mit den im Bundesbaugesotz vorgesehenen Rechtsmitteln, ohne daß es insoweit darauf ankäme, welchen Grad der Fehlerhaftigkeit der Bescheid aufweist4 Denn selbst bei unterstellter Ifichtigkeit des Bescheides Wüirdon zu seiner Beseitigung angesichts dessen, daß er im Rahmen des Bundesbauge-setseo erlassen worden i3t, die in diesem Gesotz vorgesehenen
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Hechteteteil© ergriffen «erden können«,
;i Zur Entscheidung über die Anfechtung in Form des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war die angerufene Kammer für Baulandsachon gemäß §157 Abs» 1 BBauG zuständig, und diese hatte, wenn es dem angefochtenen Bescheid an ausreichender gesetzlicher Grundlage mangelte, dessen Aufhebung auszuspreche^ Wenn in § 166 Abs«, 2 Satz 1 BBauG auch in den Fällen, in denen ein Antrag einen auf Geldleistung gerichteten Anspruch betrifft für begründet erachtet, wird,lediglich eine Änderung de3 Verwaltungsakts vorgesehen ist, so steht das doch, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, einer - völlige»* Aufhebung des Verwaltungsakts nicht entgegen«, Denn die genannte Bestimmung betrifft den Regelfall, nämlich eine Änderung des Verwaltungsakts hinsichtlich der in ihm festge-legten Geldleistung, schließt aber nicht aus, daß bei verfahrensmäßiger Unzulässigkeit des Verwaltungsakts dessen Aufhebung ausgesprochen wird«, Es bleibt sonach zu fragen, ob die Kammer für Baulandsachen, die über die Anfechtung des Bescheides zu entscheiden und dessen Aufhebung auszusprechen hatte, trotz dieser für sie gegebenen Zuständigkeit über den Entschädigungsanspruch selbst nicht hätte befinden dürfen und insoweit die Sache an eine - normale - Zivilkammer des Landgerichts hätte abgeben müssen«,
Für das Verhältnis zwischen den Kammern (Senaten) für Baulandsachen zu den normalen Zivilkammern (-Senaten) und die Möglichkeit der Verweisung von der einen zur anderen Kammer oder der Verbindung von Ansprüchen fehlt ea an besonderen Bestimmungen, wie sie z„B«, für das Verhältnis zwischen den Zivilkammorn und den Kammern für Handelssachen in §§ 97 ff GVG und den für Kartcllsachen zuständigen Kammern (Sonaten) im besonderen in §§ 88, 96 Abs«, 2 GV7B vom 27« Juli 1957 getroffen worden sind«, Dio Entscheidung ist mithin hier nach den insoweit in Betracht kommenden allgemeinen Grundsätzen zu treffen«,
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Wenn über eine Klage durch eine andere als die nach der Gerichtsorganisation zuständige Kammer entschieden wird,weil diese sich - seihst wonn drrigorwöise; =: - für zuständig hält, so. ist darin ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 16 Satz 2 GVG und des Art. lol GG, wonach niemand soinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, nicht zu finden. Auch liegt insoweit kein unverzichtbarer Mangel des Verfahrens im Sinne des § 295 ZPO vor (EGHZ 6, 178, 181/2). Inwieweit nur ein verzichtbarer Verfährensmangel auch dann vorliegt, wenn eine Kammer über eine Streitigkeit entscheidet, für die nach dem Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten anderen Kammer vorgesehen ist (vgl. § 96 GWB), kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn hinsichtlich des -nicht nach dem Bundesbaugesetz zu beurteilenden - Entschädigungsanspruchs, über den die Baulandkammer hier entschieden hat, -ist die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Spruchkörpero im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Gesetz nicht vorgesehen. Es spricht deshalb sehr viel für die Auffassung, daß die Kammer für BaulandSachen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 4« Oktober 1961 ausEusprechen hatte, mit Rücksicht darauf, daß mit dem Antrag auf gerichtlicho Entscheidung nicht nur der Bescheid als solcher angefochten, sondern glciohzoitig /diQiVcrüiJtoi-lung der Beklagten zur Zahlung der Entschädigung begehrt wurde, der zur Entscheidung Über diesen Anspruch berufene Spruchkörper war, mag auch dio sachlich-rechtliche Grundlage für diesen Anspruch nicht im Bundesbaugesatz zu suchen sein. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß die Kammer für Baulandsachen bei vorfahrenorochtlieh richtigem Vorgehen allein die Aufhebung dos angefochtenen Bescheides hätte
aussprechon und im übrigens, d.h. wegen des Anspruchs auf Zahlung der (Bausperren-) Entschädigung den Rechtsstreit an eine andere (Zivil-) Kammer hätte abgebon sollen (eine Verweisung im Sinne von § 276 ZPO kommt im Verhältnis verschiedener Kammern desselben Gerichts nicht in Betracht, BGHZ 6, 178), so würde dadurch die Rechtslage nicht entscheidend geändert. Bann wenn für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Spruch-körpers im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit nicht vorgesehen ist, dann kann darin, daß die Kammer für Baulandsachen über diesen Anspruch sachlich befunden hat, jedenfalls nicht ein Verfahrensmangol liegen, auf den die Parteien wirksam nicht verzichten könnten<> Eine Rüge ist nicht erfolgt, so daß der - unterstellte -Mangel gemäß § 295 ZPO geheilt ist und vom Berufungsgericht nicht wieder aufgegriffen werden konnte (vgl. die Entscheidung des Kartellsenats in BGHZ 36, 1o5,
1o8, wonach auch die Rüge, in der Vorinstanz hätte ein für Kartollsachen zuständiger Spruchkörper - der gemäß § 96 GWB ausschließlich zuständig ist - entscheiden müssen, nur nach § 528 ZPO geltend gemacht werden, kann.
Wenn der Kläger seinen Klageantrag vor dem Berufungsgericht dahin klarstollt, daß er eine Sachentscheidung auch weiterhin insoweit erstrebt, als sein Anspruch seine Grundlage nicht im Bundesbaugesotz findet, wird der Senat für Baulandsachen, der
gemäß § 169 BBauG allein zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urtoil der Baulandkammer berufen ist, sich dieser Entscheidung mithin nicht entziehen könneno
Dr. Ragendarm Br. Kroft Br. Hußla
Koßlor
Br. Reinhardt