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BGH

Gericht: BGH

Im Einvernehmen mit wandte er sich unter Übergabe einiger Flaschenproben an den ihm bekannten Leiter des Chemischen Untersuchungsamtes der Beklagten, Br. mit der Bitte um Erstattung eines Gutachtens über das Getränk. Anzunehmen ist aber, daß das Getränk nach dem Entweichen der konservierenden Kohlensäure durch den baldigen Zerfall der Eiweißmoleküle dem Verderben preisgegeben ist, es sei denn, die Spaltung des Eiweißes wird durch Kühlung in etwa verzögert. Am 16, Februar 1955 übertrug F^|B die Auswertung des Herstellungsverfahrens einschließlich des Vertriebes von "Ho^p-P^H^1 den größten Teil der Bundesrepublik und für die Stadt B^HI^dem Kläger. Gebiet - wissenschaftlich wie technisch - die Aufgabe, das Getränk in einen praktisch brauchbaren Zustand zu versetzen, nicht zu lösen ist, - von einem Zustand unbegrenzter Haltbarkeit ganz zu schweigen ....Wie das chemische Untersuchungsamt der Stadt in dem Befund vom 20. Außerdem stünden dem Kläger vertragliche Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagten zu: habe Dr. WiBHHB nämlich als Bevollmächtigter von ¥( den Auftrag zur Erstattung des Untersuchungsbefundes erteilt; März 1956 mit 8 $> verzinslichen Kredites von 20 000 DM Maschinen angeschafft und ferner für den Aufbau einer von ihm gegründeten Vertriebsorganisation Unkosten in Höhe von 49 199,35 DM gehabt habe« Die ihm von FflBP abgetretene Forderung gegen die Beklagte habe zu dem Gegenstand die Befreiung von seinen - des Klägers - Schadensersatzansprüchen jenem gegenüber durch die Beklagte. Der von ihm gegenüber geltend zu machende Schaden sei identisch mit dem Schaden, den er gegen die Beklagte geltend mache« Der Kläger hat im Blick auf den von ihm geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ferner vorgetragen: sei vermögenslos und beziehe jetzt ein so geringfügiges Gehalt, daß die Voraussetzungen eines möglichen anderweitigen Ersatzes im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorlägen. vor allem, daß der Untersuchungsbefund falsch gewesen sejU Die in ihm enthaltene Wendung "unbegrenzte Haltbarkeit" c-ei nicht wörtlich, sondern richtigerweise so zu versahen, daß eine Haltbarkeit des Getränkes innerhalb seiner notwendigen und üblichen Umlaufzeit bestehe. So habe es von den Fachleuten, zu denen der Kläger gehöre, auch nur verstanden werden können und sei hier auch tatsächlich, insbesondere vom Kläger, so verstanden wordene Insoweit sei der Untersuchungsbefund Dr* auch nicht ursächlich für den vom Kläger behaupteten Schaden* Hiervon abgesehen sei Dr. weder in amtlicher Eigenschaft tätig geworden, noch sei er verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten* Ein vertraglicher Schadensersatz-sncpruch F|0 bestehe schon deshalb nicht, weil höchstens Vertragspartner der Beklagten gewesen sein könne* Außerdem habe der Kläger anderweitige Ersatzmög-lichkeiten; er könne sich wegen seines Schadens nicht nur an FflHP» sondern auch an die Molkerei eGmbH Benn jedenfalls lasse sich nicht feststellen, daß Br. schadensursächlich 'ein Gutachten schuldhaft falsch erstattet habe« Bas sei aber die Voraussetzung für eine mögliche Haftung der Beklagten aus den zuletzt genannten Rechtsgründen. Benn maßgebend für den Entschluß des Klägers zu dem Erwerb der Vertriebsrechte und zu dem Versuch eines Absatzes des Getränks im großen Stil sei nicht die Erwägung gewesen, das Getränk sei "unbegrenzt" haltbar, sondern die Überzeugung, daß nach dem Gutachten Br. Als Ursache des vom Kläger behaupteten Schadens komme deshalb das Gutachten Br. Wi^HHBB nur insoweit in Betracht, als es die Beurteilung mitumfasse, das Getränk sei unter Beachtung sorgfältiger Aufbewahrung im gekühlten Zustand während der Umlaufzeit haltbar. Auf Grund verschiedener festgestellter Umstände seien hinreichend starke Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Getränk bei sorgfältiger Aufbewahrung im gekühlten Zustand entsprechend dem Gutachten Br» - soweit dieses für den Vertrags- Wenn man aber mit Dr. de Haflp davon ausgehe, daß das Getränk überhaupt nicht in einen praktisch brauchbaren Zustand versetzt werden konnte, so wäre der Befund Dr.Wi^HBI - soweit er allgemein eine Bestätigung der Haltbarkeit in tier notwendigen Umlauf zeit mitumfasse - allerdings unrichtig. Die bei Dr. untersuchten Proben des Getränks seien zwei Monate und länger (tatsächlich) haltbar gewesen; Dr» habe davon ausgehen können, daß die bevorstehende Produktion genau so ausfallen würde wie die ihm überlassenen Proben, zu demal er eine Nachfrage-' oder Nachprüfungspflicht hinsichtlich des Hergangs der Produktion oder der näheren Einzelheiten der Herstellung des Getränks nicht gehabt habe, seine Aufgabe vielmehr allein darin bestanden habe, die ihm übersandten Proben zu beurteilen; solche weitgehenden und zeitraubenden Untersuchungen, wie nie Dr« de Haflp vorgenommen habe, hätten bei weitem den Hahmen seines Auftrages und der von ihm zugesagten Beurteilung überstiegen; soweit Dr. WiflHIB als Zeuge selbst ausgesagt habe, zur Feststellung der Haltbarkeit des Getränks seien an sich umfangreiche, monatelange, auch bakteriologische Untersuchungen notwendig gewesen, handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung hinsichtlich des Umfanges des ihm erteilten Auftrages, insbesondere in der Richtung, daß er die Haltbarkeit des Getränks nach dem ihm erteilten Auftrag gar nicht habe prüfen sollen; deshalb sei auch das Unterlassen derartiger umfangreicher bakteriologischer Prüfungen durch Dr. nicht schuld nis erholten würden, wie dies dann auch tatsächlich ge-rchehen sei; es sei nicht ersichtlich, jedenfalls aber.nicht bewiesen, daß Dr. Wi^^i^ auch in sonstiger Weise seine Pflicht zur gewissenhaften und sorgfältigen Beurteilung der Getränkeproben schuldhaft verletzt habe; seine Annahme, das Getränk sei bei Beachtung der im schriftlichen Gutachten erwähnten Voraussetzungen "innerhalb der Umlaufzeit von der Herstellung bis zu dem Verbrauch haltbar", stelle somit weder eine leichtfertige, noch eine nachweisbar fahrlässig unrichtige Beurteilung dar« 1«) Biese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision mit zahlreichen Bügen materiellrechtlicher und verfahrensreehtlicher Art an« Die Revision hat schon Erfolg auf Grund der von ihr in erster Linie erhobenen Rüge, daß das Berufungsgericht die Klagegrundlage nicht offenlasson konnte,, insbesondere durfte es nicht unentschieden lassen, ob eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf vertraglichem ; Grundlage oder aus dem Gesichtspunkt der. Amtshaftung in Betracht kommt, weil bei diesen verschiedenen denkbaren Klagegrundlqg.en die Beweislast für Ursächlichkeit und für Verschulden unterschiedlich zu beurteilen ist* Auf diese aber kommt es entscheidend an, denn aus den Gründen des Berufungsurteils (vgl« BU S« 11, 12, 15, 18,- 21 und insbesondere S« 24 letzter Absatz) - jedenfalls aber aus ihrem Zusammenhalt - ergibt sich zweifelsfrei, daß das Oberlandesgericht hinsichtlich der Richtigkeit und Ursächlichkeit des Gutachtens sowie auch des Verschuldens von Br« entscheidend auf eine Beweislast des Klägers abgestellt hat« Ist die Erstattung des Gutachtens ausschließlich privatrechtliche Tätigkeit, sei es der Beklagten seihst oder Br« persönlich in Ausübung privater (u.U. ge- nehmigter) Nebentätigkeit, so kommt - soweit die Beklagte als Vertragspartner und demnach als die richtige Beklagte anzusehen ist - die von der Revision in den Vordergrund gerückte Rüge zu dem Zuge, daß nämlich im Balle des Geltend-machens eines Schadensersatzanspruchs aus sog« positiver Vertragsverletzung eines Werkvertrages - diese rechtlichen Gesichtspunkte können insoweit hier allein in Betracht kommen (vgl« Palandt BGB 21. Bei der Annahme einer schuldhaften Verletzung einer Amtspflicht und eines im Zusammenhang damit zeitlich danach entstandenen Schadens gelten aber ebenfalls besondere Grundsätze, die das Berufungsgericht offensichtlich nicht beachtet hat und die dahin gehen: Auch im Amtshaftungsprozeß ist der sog. Umstände darzulegen und nachzuweisen, aus denen sich .jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß der Schaden des Verletzten nicht auf die Amtspflichtverletzung des Beamten zurückzuführen ist (vglo hierzu allgemein: BGB f.GBK 11. Insbesondere ist darüber, daß Dr. Y/i^BIV bei der Gutachtenerstattung in Ausübung (persönlicher) privatrechtlicher Uebentätig-keit gehandelt hat, nichts vorgetragen worden; vor allem auch nicht von der Beklagten, die in ihrem Schriftsatz vom 6, Mai 1957 S. Dezember 1954 eindeutig dafür, daß es sich um ein Gutachten des Städtischen Chemischen Untersuchungsamtes und nicht um ein solches von Dr. Wi^BI^ als Privatperson handelt. Da hiervon - wie aufgezeigt - die Entscheidung über die Fragen der Barlegungopflicht und Beweislast, auf die das Berufungsgericht entscheidend abgestellt und die es im Ergebnis verkannt hat, abhängt, kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Da ferner insbesondere die Frage, ob und gegebenenfalls mit wem ein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen worden sein kann, grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und insoweit das Oberlandesgericht bisher weder Erörterungen angestellt noch Feststellungen getroffen hat, aber auch die Entscheidungen über die Fragen der Ursächlichkeit und des Verschuldens einschließlich eines etwaigen Mitverschul-dens des Klägers grundsätzlich tatrichterliche Aufgaben sind, ist dem Revisionsgericht eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich. Das Berufungsgericht habe die Beurteilung des Getränks mit einer Haltbarkeit nur für die normale Umlaufzeit und eine solche von lediglich zwei Monaten sowie auch eine Baseinsvorsorge gehört, oder dem privatrechtlichen Bereich, wie die Beklagte meint, rechtlich zuzuordnen ist, wird in erster Linie auf die Aufgaben des Chemischen üntersuchungsamtes der Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles einzugehen sein. Die Beklagte will jedoch für den Fall, daß ihr üntersuchungsamt über diese öffentlichrechtlichen Aufgaben hinaus auch von privater Seite zu dem Zwecke einer Gutachtenerstattung beansprucht werde, folgern, daß dann diese Tätigkeit ein Handeln im privatrechtlichen Bereich darstelle. Februar 1961 - III ZR 67/60 - mit näherer Begründung ausgeführt, daß die öffentlichen Nahrungsmittel- oder Chemischen Untersuchungsämter, die von den Gemeinden im Hnhrr.cn ihrer städtischen öffentlichen Verwaltung zur Durchführung von gesetzlich gebotenen Untersuchungen im öffentlichen Interesse errichtet worden sind, grundsätzlich Aufgaben der öffentlichen Fürsorge erfüllen und daß deshalb in der Hegel ihre Tätigkeit der sog* schlichten Hoheits-vervvaltung zuzureehnen ist. vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen werden, aus denen swingend entnommen werden konnte, daß das Untersuchungsamt der beklagten Stadt bei der Erstattung des hier im Streit stehenden Gutachtens entgegen den genannten Grundsätzen auf der Ebene des'Privatrechts gehandelt hätte. Bild und die äußere Form des Gutachtens (Kppf des Schriftstückes und Beidriickung des Dienstsiegels bei der Unterschrift) als auch sein Inhalt selbst (Beurteilung des Getränks für den Lebensmittelsektor im allgemeinen, für den menschlichen Organismus und speziell für die Säuglingsernährung), jedenfalls dafür sprechen, daß sich dieses Gutachten im Rahmen der öffentlichrechtlichen Aufgaben des Amtes hält und sich so besonders auch nach außen - für den Verkehr - als handeln i=r hoheitlichen Bereich darstellt„ Auf die nur .* allgemeinen Umstände, ob nämlich das Gutachten von einer Privatperson für die Frage der wirtschaftlichen Auswertung des Herstellungsverfahrens erbeten war, ob das Erzeugnis sich bereits im Handel befand, ob das Gutachten "freiwillig11 erstattet wurde, und ob es auch von einem privaten Sachverständigen hätte erstattet werden können, worauf das Landgericht in seinem Urteil abgestellt hat, kommt es hierbei nicht entscheidend an« Abgesehen von den dargelegten Grundsätzen, die hier beachtet werden müssen, hätten diese Umstände zu demindest auch nach außen (in Form und Inhalt des Gutachtens selbst) klar zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, wenn es sich insoweit ausschließlich um ein privates Handeln des Amtes handeln sollte, um also die Erstattung des Gutachtens als ein Handeln im privatrechtlichen Bereich der Beklagten werten zu können» 2.) Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß als Klagegrundlage ausschließlich die Vorschrift des § 839 BGB i.V. m. ochtung - die insoweit rechtlich einer amtlichen Auskunft gleichzuachten ist - jedenfalls nicht einen klaren, voll-ständigen und unmißverständlichen Inhalt gegeben hat; hier< bei ist entscheidend darauf abzustellen, wie diese Begutachtung von dem, der die Dienste und Hilfe des Beamten in Anspruch nimmt, oder von einem sonstigen "interessierten" Dritten aufgefaßt wird und werden kann.» Dabei kann hier beachtlich sein, daß der Kläger als Gastwirt nicht ohne weiteres als ein Fachmann für Getränke auf der Grundlage von Milch oder Milchprodukten ange-rohen werden kann* Es ist weiterhin unerheblich, ob die Begutachtung zur Verwendung für bürgerlichrechtliche Zwecke, hier also für die private Auswertung einer Erfindung, abgegeben worden ist* Die Amtspflicht zur klaren, vollständigen und vor allem unmißverständlichen Begutachtung oder Auskunft würde Dr* WiMIHli im übrigen auch gegenüber dem Kläger verletzt haben, da die Begutachtung des Getränkes für Dr. nach dem bis- herigen Sachvortrag erkennbar der Auswertung der Erfindung diente oder dienen sollte, so daß er seine Amtspflichten in diesem Zusammenhang gegenüber jedem verletzt haben würde* der für eine Auswertung der Erfindung in Betracht kam und insoweit auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens vertrauen konnte und durfte oder durch die unrichtige oder mißverständliche Auskunft im Zusammenhang mit der Verwertung der Erfindung geschädigt werden konnte (vgl* zu diesen Fragen allgemein: Zusammenstellung der Rechtsprechung in DVB1 1962 S. troges und den Aufbau der Vertriebsorganisation durch den Kläger jedenfalls mitverursacht hat, wovon im Grunde auch das Berufungsgericht ausgeht, so kommt hier der oben (unter 1I 1) ä.E.) erwähnte Rechtssatz zur Anwendung, daß die Beklagte ihrerseits den Anscheinsbeweis, die amts-pflichtwidrig erstattete Begutachtung habe auch den vom Klüger behaupteten Schaden verursacht, auszuräumen hat»

Zitierte Normen: § 823 BGB Art. 34 GG § 287 ZPO § 839 BGB
GutachtenBGBHaltbarkeitBerufungsgerichtGetränkBrKläger

Volltext der Entscheidung

2222 044
III_ZH_212/61
Verkündet am 4. April 1963 Haide, Justizsekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinz
 An!
straße
9
9
Klägers und Revisi - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
onsklägers
9
gegen
 die Stadtgemeinde R flÜBHP» vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagte und Rovisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4- April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens und ICeßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büoseldorf vom 10. August 1961 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
In den Jahren 1953 und 1954 hatte der Geschäftsführer der Molkerei	eGmbH,	der Molkereimelster
 ein uon o aus Buttermilch, Pruehtsaft und Traubenzucker bestehendes kohlensäurehaltiges Erfrischungsgetränk entwickelt. Bas Getränk sollte in Flaschen, die mit Kronenkorken zu verschließen waren, unter dem Namen "Hof^-F^Hf -jn den Handel gebracht werden. Für den Vertrieb dieses Getränks interessierte sich der damals in	ansässige
 lebensmittelkaufmann K(
Im Einvernehmen mit
 wandte er sich unter Übergabe einiger Flaschenproben an den ihm bekannten Leiter des Chemischen Untersuchungsamtes der Beklagten, Br.	mit	der	Bitte	um	Erstattung
 eines Gutachtens über das Getränk. In einem an KflHIHl adressierten Schriftstück, dessen Kopf lautete: "Chemisches Unicrsuchungsamt der Stadt	erstattete	Br.WidH^p
daraufhin unter dem 20. Bezember 1954 einen von ihm Unterzeichneten und mit dem Amts3iegel versehenen Untersuchungsbefund. Barin heißt es nach Aufzählung der Bestandteile des Getränks u.a.:
"Buttermilch ist ein eiweißhaltiges Produkt, das dem Verderben anheimfallen kann. Burch den Zusatz von gasförmiger Kohlensäure und den Abschluß mittels einer Kappe wird das Eindringen von Luft und zersetzenden Bakterien verhindert, und das Getränk erhält in der verschlossenen Flasche unter Beachtung sorgfältiger Aufbewahrung in gekühltem Zustand unbegrenzte Haltbarkeit. ... Ob nach dem Offnen der Flasche besonders ohne Kühlung eine Haltbarkeit innerhalb einer gewissen Zeitspanne garantiert werden kann, bedarf der Überprüfung. Anzunehmen ist aber, daß das Getränk nach dem Entweichen der konservierenden Kohlensäure durch den baldigen Zerfall der Eiweißmoleküle dem Verderben preisgegeben ist, es sei denn, die Spaltung des Eiweißes wird durch Kühlung in etwa verzögert. ....

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß das Getränk, eine wertvolle Bereicherung des Lebensmittelsektorc bedeutet, dessen Erfolgsaufgabe in der Veredelung eines im großen Maßstabe anfallenden Rohproduktes zu sehen ist. Es dient nicht nur als willkommenes Erfrischungsgetränk, besonders in heißen Sommertagen, sondern wird durch seinen Kalorien- und Vitamingehalt äußerst geschätzt 0,0»
Dieser Untersuchungsbefund wurde EflHP überlassen.
Am 16, Februar 1955 übertrug F^|B die Auswertung des Herstellungsverfahrens einschließlich des Vertriebes von "Ho^p-P^H^1 den größten Teil der Bundesrepublik und für die Stadt B^HI^dem Kläger. Nachdem die Produktion größerer Mengen des Getränkes angelaufen war, stellten sich - nach der Behauptung des Klägers - Qualitätsmangel heraus, und es häuften sich Beanstandungen durch die Abnehmer, Die Produktion wurde danach eingestellt.
Im Frühsommer 1955 beauftragte der bei dem Kläger eingestellte Kaufmann	den Diplom-Chemiker Dr. de Ho^|
das Getränk zu prüfen und nötigenfalls eine Möglichkeit zu suchen, es in einen handelsfähigen Zustand zu versetzen. Dr. de	gelangte	in	einem	Versuchsbericht	vom
20, Juli 1956 zu folgendem negativen Ergebnis:
"Nach Durchführung der hiesigen Untersuchung ist die Auffassung gerechtfertigt ...... daß nach dem
 augenblicklichen Stand der Erkenntnis auf diesem ... Gebiet - wissenschaftlich wie technisch - die Aufgabe, das Getränk in einen praktisch brauchbaren Zustand zu versetzen, nicht zu lösen ist, - von einem Zustand unbegrenzter Haltbarkeit ganz zu schweigen .... Wie
 das chemische Untersuchungsamt der Stadt in dem Befund vom 20. Dezember 1954 zu der Beurteilung gelangt:
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’’das Getränk erhält in der verschlossenen Flasche unter Beachtung sorgfältiger Aufbewahrung im gekühlten Zustande unbegrenzte Haltbarkeit”,
ist hier nicht erklärlich.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Vertrieb des Getränks ”Ho(Bp-PBiV in dem vorliegenden Zustande nicht zu verantworten”.
Die Produktion ist danach nicht wieder aufgenommen worden.
Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die ihm bei seinem vergeblichen Versuch einer Auswertung des Herstellungsverfahrens entstanden seien. Hierzu hat er vorgetragen:
Der ihm von	vor	jelegte, nach dem Gutachten von
 Dr. de HaB indes unzutreffende und wider besseres Wissen, zu demindest leichtfertig erstattete Untersuchungsbefund Dr. . WiBHHB sei fUr seinen Entschluß maßgeblich gewesen, die Auswertung der Erfindung von	zu übernehmen.
Da Dr. WiBHHB - zu demindest nach außen - in amtlicher Eigenschaft tätig geworden sei, sei ihm die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung schadensersatzpflichtig. «Jedenfalls ergebe sich eine Haftung der Beklagten nach 5 826 und § 823 Abs. 2 BGB - in letzterer Hinsicht wegen Verstosses gegen Sinn und Zweck des Lebensraittelgesetzes -i.V.m. §§ 89» 31 BGB, da Dr. WjLflHHP insoweit als verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten anzusehen sei. Außerdem stünden dem Kläger vertragliche Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagten zu: habe Dr. WiBHHB nämlich als Bevollmächtigter von ¥( den Auftrag zur Erstattung des Untersuchungsbefundes erteilt;
 
sei daher Vertragspartner der Beklagten geworden und habe infolge des' unrichtigen Untersuchungsbefundes einen auf vertraglicher Grundlage erwachsenen Schadens-ercatzanspruch, den er an ihn - den Kläger - abgetreten habe*
Zur Höhe seines Schadens hat der Kläger vorgetragen, daß er zur Auswertung des Herstellungsverfahrens von mit Hilfe eines ab 1. März 1956 mit 8 $> verzinslichen Kredites von 20 000 DM Maschinen angeschafft und ferner für den Aufbau einer von ihm gegründeten Vertriebsorganisation Unkosten in Höhe von 49 199,35 DM gehabt habe« Die ihm von FflBP abgetretene Forderung gegen die Beklagte habe zu dem Gegenstand die Befreiung von seinen - des Klägers - Schadensersatzansprüchen jenem gegenüber durch die Beklagte. Der von ihm gegenüber geltend zu machende Schaden sei identisch mit dem Schaden, den er gegen die Beklagte geltend mache« Der Kläger hat im Blick auf den von ihm geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ferner vorgetragen:	sei	vermögenslos	und
 beziehe jetzt ein so geringfügiges Gehalt, daß die Voraussetzungen eines möglichen anderweitigen Ersatzes im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorlägen.
Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz eines Teilschadens von zunächst 6 500 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 1. März 1956 verlangt. Hinsichtlich der Teilforderung verweist der Kläger der Reihe nach auf bestimmte Posten einer von ihm mit der Klageschrift überreichten Aufstellung
 Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreitet, daß der Untersuchungsauftrag an Dr. die Frage der Haltbarkeit des Getränkes umfaßt habe, sowie
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vor allem, daß der Untersuchungsbefund falsch gewesen sejU Die in ihm enthaltene Wendung "unbegrenzte Haltbarkeit" c-ei nicht wörtlich, sondern richtigerweise so zu versahen, daß eine Haltbarkeit des Getränkes innerhalb seiner notwendigen und üblichen Umlaufzeit bestehe. So habe es von den Fachleuten, zu denen der Kläger gehöre, auch nur verstanden werden können und sei hier auch tatsächlich, insbesondere vom Kläger, so verstanden wordene Insoweit sei der Untersuchungsbefund Dr*	auch
 nicht ursächlich für den vom Kläger behaupteten Schaden* Hiervon abgesehen sei Dr.	weder	in	amtlicher
 Eigenschaft tätig geworden, noch sei er verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten* Ein vertraglicher Schadensersatz-sncpruch F|0 bestehe schon deshalb nicht, weil höchstens	Vertragspartner	der Beklagten gewesen sein
 könne* Außerdem habe der Kläger anderweitige Ersatzmög-lichkeiten; er könne sich wegen seines Schadens nicht nur an FflHP» sondern auch an die Molkerei	eGmbH
wenden, unter deren Firma	gehandelt	habe*
Das Landgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme ebgev/iesen. Hiergegen hat der Xläger Berufung eingelegt und unter Erhöhung des Klageanspruchs zuletzt beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihm 6 581 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 1* März. 1956 zu zahlen*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zuriiekgewiesen* Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
 
Entscheidungsgründ e:
Io
 lo) Da9 Berufungsgericht geht davon aus, daß - sofern die gutachtliche Tätigkeit Dr. VfiflBBi nicht als amtliches Handeln zu werten sei - als Haftungsgrundlage die Vorschriften der §§ &31, 823 Abs» 2 und 826 BGB von vornherein nicht in Betracht kämen. Denn Br. WiflBHl als Leiter des Chemischen Untersuchungsamtes der Beklagten müsse jedenfalls wie ein verfassungsmäßig berufener Vertreter behandelt werden (BGB RGRK 11. Aufl. § 89 Anm. 8), so daß eine Anwendung des § 831 BGB ausscheide. Auch wenn die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes Schutzgesetze seien, so mache der Kläger doch hier nicht einen Schaden geltend, der aus der Verletzung eines Rechtsgutes herrühre, zu dessen Schutz das Lebensmittelgesetz erlassen worden sei; mithin entfalle auch § 823 Abs. 2 BGB als Klagegrundlage * Eine Anwendung des § 826 BGB scheide deshalb aus, weil - wie vom Oberlandesgericht später ausgeführt wird -Br. YtifllBHBl noch nicht einmal der Vorwurf eines für den Schaden des Klägers ursächlichen fahrlässigen Verhaltens zur Last falle«
Im übrigen läßt das Berufungsgericht offen, ob hier eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf vertraglicher Grundlage - besonders i.V.m. der Abtretung von Ansprüchen an ihn - oder aus allgemeinem Beliktsreoht oder aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Betracht komme. Benn jedenfalls lasse sich nicht feststellen, daß Br.	schadensursächlich	'ein	Gutachten schuldhaft
 falsch erstattet habe« Bas sei aber die Voraussetzung für eine mögliche Haftung der Beklagten aus den zuletzt genannten Rechtsgründen. Ba es hieran fehle, sei die Klage unbegründet«
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2.) Hierzu führt das Oberlandesgericht im einzelnen
 aus:
Allerdings sei das Gutachten Br. Wiinsofern unzutreffend, als darin ausgeführt worden ist, das Getränk erhalte (unter bestimmten Voraussetzungen) "unbegrenzte Haltbarkeit", da etwas derartiges für Lebensmittel (über-haupt) nicht zu erreichen sei. Bas habe Br. Wi^H^^ auch ohne weiteres geläufig sein müssen, so daß er bei der Abfassung seines Untersuchungsbefundes insoweit die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft vernachlässigt habe. Jedoch sei dieser Sorgfaltsverstoß für den behaupteten Schaden des Klägers nicht - jedenfalls nicht nachweisbar - ursächlich gewesen. Benn maßgebend für den Entschluß des Klägers zu dem Erwerb der Vertriebsrechte und zu dem Versuch eines Absatzes des Getränks im großen Stil sei nicht die Erwägung gewesen, das Getränk sei "unbegrenzt" haltbar, sondern die Überzeugung, daß nach dem Gutachten Br.	(jedenfalls) eine Haltbarkeit
 in der notwendigen Umlaufzeit des Getränks gewährleistet sei. Babei entnimmt das Oberlandesgericht aus verschiedenen Umständen, daß der Kläger "mit größter Wahrscheinlichkeit" den Vertrag mit	vom 16. Februar 1955 auch dann geschlossen hätte, wenn in dem Befund Br.	nicht
 von einer "unbegrenzten" Haltbarkeit, sondern nur "von einer praktischen Haltbarkeit innerhalb der notwendigen Umlaufzeit" die Bede gewesen wäre. Als Ursache des vom Kläger behaupteten Schadens komme deshalb das Gutachten Br. Wi^HHBB nur insoweit in Betracht, als es die Beurteilung mitumfasse, das Getränk sei unter Beachtung sorgfältiger Aufbewahrung im gekühlten Zustand während der Umlaufzeit haltbar. Insoweit stehe aber nicht fest, daß
 
diese Beurteilung falsch gewesen sei, jedenfalls lasse sich eine dahingehende positive Feststellung nicht treffen» Als gesamte ümlaufzeit sei nämlich allenfalls ein Zeitraum von etwa zwei Monaten zu veranschlagen. Auf Grund verschiedener festgestellter Umstände seien hinreichend starke Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Getränk bei sorgfältiger Aufbewahrung im gekühlten Zustand entsprechend dem Gutachten Br»	- soweit dieses für den Vertrags-
abschluß des Klägers ursächlich gewesen sei - für die Bauer der erforderlichen Ümlaufzeit (von etwa zwei Monaten) haltbar gewesen sei»
Zwar sei in den gutachtlichen Ausführungen des Br. de Ha die Ansicht vertreten worden, daß das Getränk (auch) bei Aufbewahrung im Kühlschrank spätestens am 16. Tage ungenießbar geworden sei, und daß die Aufgabe, das Getränk in einen praktisch brauchbaren Zustand zu versetzen, nicht lösbar sei. Diese Ergebnisse seien indessen mit verschiedenen in der Beweisaufnahme sonst festgestellten Tatsachen nicht vereinbar, insbesondere nicht damit, daß der Kläger (anfangs) praktische Absatzerfolge erzielt habe, und daß (jedenfalls) die Br.	überlassenen	Proben	zwei
 Monate und länger (tatsächlich) haltbar gewesen seien. Außerdem bestehe zu demindest die Möglichkeit, daß die späteren Mißerfolge beim Absatz des Getränks aus anderen Gründen verursacht worden seien (z.B. Unzulänglichkeiten bei der Großproduktion, insbesondere durch die Möglichkeit unsachgemäßer Bedienung und technischer Fehler oder Unzulänglichkeiten der Maschinen; Außerachtlassung der von Dr„	geforderten	gekühlten	Aufbewahrung).	Bas
 lasse einen ausreichend sicheren; Schluß dahingehend nicht zu, der von Br.	erhobene	Befund	sei	objektiv
 falsch geweseno	j
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Wenn man aber mit Dr. de Haflp davon ausgehe, daß das Getränk überhaupt nicht in einen praktisch brauchbaren Zustand versetzt werden konnte, so wäre der Befund Dr.Wi^HBI - soweit er allgemein eine Bestätigung der Haltbarkeit in tier notwendigen Umlauf zeit mitumfasse - allerdings unrichtig. Jedoch stehe für diesen Fall nicht fest, daß Br. Wiinsoweit bei Abgabe des. Gutachtens schuldhaft gehandelt habe. Das leitet das Berufungsgericht aus im wesentlichen folgenden Umständen her:
Die bei Dr.	untersuchten Proben des Getränks
 seien zwei Monate und länger (tatsächlich) haltbar gewesen; Dr»	habe	davon	ausgehen können, daß die
 bevorstehende Produktion genau so ausfallen würde wie die ihm überlassenen Proben, zu demal er eine Nachfrage-' oder Nachprüfungspflicht hinsichtlich des Hergangs der Produktion oder der näheren Einzelheiten der Herstellung des Getränks nicht gehabt habe, seine Aufgabe vielmehr allein darin bestanden habe, die ihm übersandten Proben zu beurteilen; solche weitgehenden und zeitraubenden Untersuchungen, wie nie Dr« de Haflp vorgenommen habe, hätten bei weitem den Hahmen seines Auftrages und der von ihm zugesagten Beurteilung überstiegen; soweit Dr. WiflHIB als Zeuge selbst ausgesagt habe, zur Feststellung der Haltbarkeit des Getränks seien an sich umfangreiche, monatelange, auch bakteriologische Untersuchungen notwendig gewesen, handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung hinsichtlich des Umfanges des ihm erteilten Auftrages, insbesondere in der Richtung, daß er die Haltbarkeit des Getränks nach dem ihm erteilten Auftrag gar nicht habe prüfen sollen; deshalb sei auch das Unterlassen derartiger umfangreicher bakteriologischer Prüfungen durch Dr.	nicht	schuld
11
haft, zu demal	und	ohnehin	gewußt hätten, daß
 rne von Br.	’'sehr schnell" ein Untersuchungserreb-
nis erholten würden, wie dies dann auch tatsächlich ge-rchehen sei; es sei nicht ersichtlich, jedenfalls aber.nicht bewiesen, daß Dr. Wi^^i^ auch in sonstiger Weise seine Pflicht zur gewissenhaften und sorgfältigen Beurteilung der Getränkeproben schuldhaft verletzt habe; seine Annahme, das Getränk sei bei Beachtung der im schriftlichen Gutachten erwähnten Voraussetzungen "innerhalb der Umlaufzeit von der Herstellung bis zu dem Verbrauch haltbar", stelle somit weder eine leichtfertige, noch eine nachweisbar fahrlässig unrichtige Beurteilung dar«
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1«) Biese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision mit zahlreichen Bügen materiellrechtlicher und verfahrensreehtlicher Art an« Die Revision hat schon Erfolg auf Grund der von ihr in erster Linie erhobenen Rüge, daß das Berufungsgericht die Klagegrundlage nicht offenlasson konnte,, insbesondere durfte es nicht unentschieden lassen, ob eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf vertraglichem ; Grundlage oder aus dem Gesichtspunkt der. Amtshaftung in Betracht kommt, weil bei diesen verschiedenen denkbaren Klagegrundlqg.en die Beweislast für Ursächlichkeit und für Verschulden unterschiedlich zu beurteilen ist* Auf diese aber kommt es entscheidend an, denn aus den Gründen des Berufungsurteils (vgl« BU S« 11, 12, 15, 18,- 21 und insbesondere S« 24 letzter Absatz) - jedenfalls aber aus ihrem Zusammenhalt - ergibt sich zweifelsfrei, daß das Oberlandesgericht hinsichtlich der Richtigkeit und Ursächlichkeit des Gutachtens sowie auch des Verschuldens von Br«	entscheidend	auf	eine Beweislast des Klägers
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Ist die Erstattung des Gutachtens ausschließlich privatrechtliche Tätigkeit, sei es der Beklagten seihst oder Br«	persönlich in Ausübung privater (u.U. ge-
 nehmigter) Nebentätigkeit, so kommt - soweit die Beklagte als Vertragspartner und demnach als die richtige Beklagte anzusehen ist - die von der Revision in den Vordergrund gerückte Rüge zu dem Zuge, daß nämlich im Balle des Geltend-machens eines Schadensersatzanspruchs aus sog« positiver Vertragsverletzung eines Werkvertrages - diese rechtlichen Gesichtspunkte können insoweit hier allein in Betracht kommen (vgl« Palandt BGB 21. Aufl. Binf. vor § 611 Anra« 1 a und 2 a sowie § 631 Anm. 4) - die Beweislast für die angebliche '’Richtigkeit” des Gutachtens und für eine Schuldlosigkeit des Dr. Wi^BP grundsätzlich bei der Beklagten liegen würde (vgl. Palandt aaO § 282 Anm. 1; BGHZ 23> 288, 290/91; BGH Urt.v. 17. Februar 1959 VIII ZR 47/58 in MDR 1959» 482). Insoweit würde also schon ein Rechtsfehler des Berufungsurteils vorliegen, der die gesamte Beweiswürdigung entscheidend beeinflußt hat. Allerdings müßte dann auch noch festgestellt werden, ob der Auftrag (Werkvertrag) von	für sich selbst (wie das Landgericht
 angenommen hat) oder von diesem lediglich als Beauftragter von	(wie der Kläger, behauptet) an Br. Wi^HH^
erteilt worden ist, oder ob gegebenenfalls sogar ein Vertrag mit Brittwirkung, hier also auch zugunsten des Klägers, angenommen werden kann.
Stellt dagegen die Erstattung des Gutachtens durch Br.	als	Leiter	des Chemischen Untersuchungs-
amtes der Beklagten eine amtliche Tätigkeit dar, so ist in erster Linie zu entscheiden, ob insoweit eine hoheitliche oder sog. schlichtboheitliche Betätigung vorliegt, oder aber ein Handeln Br. WiflHIHP als Beamter im privat-
 
rechtlichen Bereich der Beklagten. Denn im letztgenannten Fall wäre die Eeklagte für eine Haftung Uber § 839 BGB nicht die richtige Beklagte, weil Art. 34 GG nicht eingreif en würde. Im erstgenannten Fall käme dagegen hier als Haftungsgrundlage der Beklagten nur § 839 BGB i.Voßi, Art. 34 GG in Betracht (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 2-5)«
Bei der Annahme einer schuldhaften Verletzung einer Amtspflicht und eines im Zusammenhang damit zeitlich danach entstandenen Schadens gelten aber ebenfalls besondere Grundsätze, die das Berufungsgericht offensichtlich nicht beachtet hat und die dahin gehen: Auch im Amtshaftungsprozeß ist der sog. Anscheinsfceweis im vollen Umfang an-zuwenden, desgleichen die Vorschrift des § 287 ZPO zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs und der Höhe des Schadens. Bas bedeutet insbesondere: Auch wenn der Geschädigte grundsätzlich das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, so genUgt es doch im allgemeinen, daß ein Sachverhalt dargetan und im Streitfall bewiesen wird, der nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Folgerung rechtfertigt, daß der Beamte schuldhaft seine Amtspflichten verletzt hat. Ferner braucht der Verletzte dann', wenn eine Amtspflichtverletzung gegeben ist und auch eine zeitlich nachfolgende Schädigung des Verletzten feststeht, die mit der Amtspflichtverletzung im ursächlichen Zusammenhang stehen kann, im allgemeinen den ursächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schädigung nicht nachzuweisen; vielmehr ist es dann grundsätzlich Sache des Gegners,
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Umstände darzulegen und nachzuweisen, aus denen sich .jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß der Schaden des Verletzten nicht auf die Amtspflichtverletzung des Beamten zurückzuführen ist (vglo hierzu allgemein: BGB f.GBK 11. Aufl. § 839 Anm.110 und 111, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
2o) Das Berufungsgericht geht nun allerdings davon aus, daß Br»	bei	der	Erstattung	des	angeforderten	Gut-
achtens füll die Beklagte oder an ihrer Stelle gehandelt hat« Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darüber, daß Dr. Y/i^BIV bei der Gutachtenerstattung in Ausübung (persönlicher) privatrechtlicher Uebentätig-keit gehandelt hat, nichts vorgetragen worden; vor allem auch nicht von der Beklagten, die in ihrem Schriftsatz vom 6, Mai 1957 S. 4 und 5 selbst hervorgehoben hat, das Städtische Chemische Untersuchungsamt - und nicht also Dr.	als Privatperson - erstatte laufend für
 Privatpersonen Gutachten und habe sogar die Anweisung, sich um solche privaten Aufträge zu bemühen, um den Kostenaufwand für das Untersuchun^samt tragbarer zu gestalten.
Im übrigen spricht auch das äußere Bild des Gutachtens vom 20. Dezember 1954 eindeutig dafür, daß es sich um ein Gutachten des Städtischen Chemischen Untersuchungsamtes und nicht um ein solches von Dr. Wi^BI^ als Privatperson handelt. Dem Umstand, daß nach dem Parteivortrag Dr.	"persönlich11 kannte und deshalb
 erwartete, er werde das Gutachten "sehr schnell" erhalten, kommt demgegenüber eine entscheidende Bedeutung nicht zu.
Ferner bestehen auch gegen die Annahme beider Vor-instanzen, Dr.	müsse als Leiter des Städtischen
 Chemischen Untersuchungsamtes der Beklagten auf alle Fälle
 
wie ein verfassungsmäßig berufener Vertreter des Beklagten behandelt werden (BGB-RGRK 11c Auflo § 89 Arm. 8), keine Rcchtsbedenken«,
3«) Die für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentliche Frage ist somit zunächst die, ob für den klageweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte eine Vertragsgrundlage (Werkvertrag) besteht oder nur der Gesichtspunkt der Amtshaftung in Betracht kommt. Da hiervon - wie aufgezeigt - die Entscheidung über die Fragen der Barlegungopflicht und Beweislast, auf die das Berufungsgericht entscheidend abgestellt und die es im Ergebnis verkannt hat, abhängt, kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Da ferner insbesondere die Frage, ob und gegebenenfalls mit wem ein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen worden sein kann, grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und insoweit das Oberlandesgericht bisher weder Erörterungen angestellt noch Feststellungen getroffen hat, aber auch die Entscheidungen über die Fragen der Ursächlichkeit und des Verschuldens einschließlich eines etwaigen Mitverschul-dens des Klägers grundsätzlich tatrichterliche Aufgaben sind, ist dem Revisionsgericht eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich. Das nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Surückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hiermit erhält der Kläger gleichzeitig Gelegenheit, seine zahlreichen Angriffe, vor allem gegen die bisherige Beweiswürdigung durch, das Ofcerlandeogeriöht, diesem erneut vorzutragen, die vor allem dahin gehen:
Das Berufungsgericht habe die Beurteilung des Getränks mit einer Haltbarkeit nur für die normale Umlaufzeit und eine solche von lediglich zwei Monaten sowie auch eine
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tatsächliche Haltbarkeit innerhalb dieses Zeitraumes und damit eine Schuldlosigkeit Br» Wirechtsirrtümlich angenommen, nämlich ohne ausreichende tatsächliche Grundlagen und unter Verstoß gegen Erfahrungssätze und gegen die Auslegungsregeln sowie unter Übergehung von Beweisangeboten und des sonstigen Sachvortrages des Klägers.
III.
Kür die weitere Behandlung der Sache soll folgendes noch angemerkt werden:
1.) Für die Frage, ob das Handeln der Beklagten (Gutachtenerstattung durch Br. Wi|H||^B) dem dienstlich-hoheitlichen Bereich, zu dem auch die Betätigung öffentlicher Fürsorge und sog. Baseinsvorsorge gehört, oder dem privatrechtlichen Bereich, wie die Beklagte meint, rechtlich zuzuordnen ist, wird in erster Linie auf die Aufgaben des Chemischen üntersuchungsamtes der Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles einzugehen sein. Die Beklagte hat aber insoweit selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 6. Mai 1957 S. 4 und 5), daß ihr Chemisches Untersuchungsamt zwar die öffentlichrechtliche Aufgabe habe, Untersuchungen von Lebensmitteln und Getränken in einem bestimmten Rahmen, nämlich grundsätzlich im Auftrag der Ordnungsbehörde und des Regierungspräsidenten auf Grund polizeilicher Funktionen vorzunehmen. Die Beklagte will jedoch für den Fall, daß ihr üntersuchungsamt über diese öffentlichrechtlichen Aufgaben hinaus auch von privater Seite zu dem Zwecke einer Gutachtenerstattung beansprucht werde, folgern, daß dann diese Tätigkeit ein Handeln im privatrechtlichen Bereich darstelle. Bas ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Der erkennende Senat
 Bfc.
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hat nämlich bereits in seinem (unveröffentlichten) Urteil vom 20. Februar 1961 - III ZR 67/60 - mit näherer Begründung ausgeführt, daß die öffentlichen Nahrungsmittel- oder Chemischen Untersuchungsämter, die von den Gemeinden im Hnhrr.cn ihrer städtischen öffentlichen Verwaltung zur Durchführung von gesetzlich gebotenen Untersuchungen im öffentlichen Interesse errichtet worden sind, grundsätzlich Aufgaben der öffentlichen Fürsorge erfüllen und daß deshalb in der Hegel ihre Tätigkeit der sog* schlichten Hoheits-vervvaltung zuzureehnen ist. Paß solche Untersuchungsämter nicht ausschließlich von Amts wegen oder auf Behördenersuchen, sondern auch ”im Aufträge” oder ”auf Ansuchen” von Privatpersonen tätig werden können und auch tatsächlich tätig werden, schließt ihre Zuordnung zur Hoheitsverwaltung nicht ohne weiteres aus. Denn eine Hoheitsverwaltung wird vielfach erst auf Antrag von Privatpersonen oder gegen Zahlung entsprechender Gebühren tätig, ohne damit ihren Charakter zu verlieren (z.B. die Post, die Rechtspflege usw. ) es gehört auch gerade zu den Aufgaben dieser Untersuchung^-ämter, den Bürger zu schützen, zu unterrichten und zu beraten. Nach allgemein verwaltungsrechtlichen Grundsätzen handelt die öffentliche Verwaltung bei der Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Hegel auch in Ausübung dieser Befugnisse und bedient sich dabei öffentlichrecht-
vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen werden, aus denen swingend entnommen werden konnte, daß das Untersuchungsamt der beklagten Stadt bei der Erstattung des hier im Streit stehenden Gutachtens entgegen den genannten Grundsätzen auf der Ebene des'Privatrechts gehandelt hätte. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, daß sowohl das äuf3erc
 müßten also Umstände
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Bild und die äußere Form des Gutachtens (Kppf des Schriftstückes und Beidriickung des Dienstsiegels bei der Unterschrift) als auch sein Inhalt selbst (Beurteilung des Getränks für den Lebensmittelsektor im allgemeinen, für den menschlichen Organismus und speziell für die Säuglingsernährung), jedenfalls dafür sprechen, daß sich dieses Gutachten im Rahmen der öffentlichrechtlichen Aufgaben des Amtes hält und sich so besonders auch nach außen - für den Verkehr - als handeln i=r hoheitlichen Bereich darstellt„ Auf die nur .* allgemeinen Umstände, ob nämlich das Gutachten von einer Privatperson für die Frage der wirtschaftlichen Auswertung des Herstellungsverfahrens erbeten war, ob das Erzeugnis sich bereits im Handel befand, ob das Gutachten "freiwillig11 erstattet wurde, und ob es auch von einem privaten Sachverständigen hätte erstattet werden können, worauf das Landgericht in seinem Urteil abgestellt hat, kommt es hierbei nicht entscheidend an« Abgesehen von den dargelegten Grundsätzen, die hier beachtet werden müssen, hätten diese Umstände zu demindest auch nach außen (in Form und Inhalt des Gutachtens selbst) klar zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, wenn es sich insoweit ausschließlich um ein privates Handeln des Amtes handeln sollte, um also die Erstattung des Gutachtens als ein Handeln im privatrechtlichen Bereich der Beklagten werten zu können»
2.) Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß als Klagegrundlage ausschließlich die Vorschrift des § 839 BGB i.V.m. Art* 34 GG in Betracht kommt, so ist weiter folgendes zu beachten:
a)	Eine Amtspflichtverletzung Dr* WiB^HBi kann schon darin liegen, daß er der von ihm erbetenen Begut-
 
ochtung - die insoweit rechtlich einer amtlichen Auskunft gleichzuachten ist - jedenfalls nicht einen klaren, voll-ständigen und unmißverständlichen Inhalt gegeben hat; hier< bei ist entscheidend darauf abzustellen, wie diese Begutachtung von dem, der die Dienste und Hilfe des Beamten in Anspruch nimmt, oder von einem sonstigen "interessierten" Dritten aufgefaßt wird und werden kann.» Dabei kann hier beachtlich sein, daß der Kläger als Gastwirt nicht ohne weiteres als ein Fachmann für Getränke auf der Grundlage von Milch oder Milchprodukten ange-rohen werden kann* Es ist weiterhin unerheblich, ob die Begutachtung zur Verwendung für bürgerlichrechtliche Zwecke, hier also für die private Auswertung einer Erfindung, abgegeben worden ist* Die Amtspflicht zur klaren, vollständigen und vor allem unmißverständlichen Begutachtung oder Auskunft würde Dr* WiMIHli im übrigen auch gegenüber dem Kläger verletzt haben, da die Begutachtung des Getränkes für Dr.	nach	dem	bis-
herigen Sachvortrag erkennbar der Auswertung der Erfindung diente oder dienen sollte, so daß er seine Amtspflichten in diesem Zusammenhang gegenüber jedem verletzt haben würde* der für eine Auswertung der Erfindung in Betracht kam und insoweit auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens vertrauen konnte und durfte oder durch die unrichtige oder mißverständliche Auskunft im Zusammenhang mit der Verwertung der Erfindung geschädigt werden konnte (vgl* zu diesen Fragen allgemein: Zusammenstellung der Rechtsprechung in DVB1 1962 S. 615, insbesondere S. 615 und 616)0
b)	Wenn aber ein etwa amtspflichtwidrig erstattetes Gutachten als.solches den Abschluß des Auswertungsver- .
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troges und den Aufbau der Vertriebsorganisation durch den Kläger jedenfalls mitverursacht hat, wovon im Grunde auch das Berufungsgericht ausgeht, so kommt hier der oben (unter 1I 1) ä.E.) erwähnte Rechtssatz zur Anwendung, daß die Beklagte ihrerseits den Anscheinsbeweis, die amts-pflichtwidrig erstattete Begutachtung habe auch den vom Klüger behaupteten Schaden verursacht, auszuräumen hat»
c)	Eine Klageabweisung des geltend gemachten Amts-hoftungsonspruchs könnte nach dem bisherigen Vortrag auch nicht, wenn eine lediglich fahrlässige Amtspflichtver-letzung anzunehmen ist, mit Rücksicht auf die Vorschrift des 5 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgesprochen werden» Denn der Kläger hat insoweit schlüssig vorgetragen, daß sein Vertragspartner	vermögenslos ist und ein monatliches
 Gehalt von brutto nur 750 DM bezieht, so daß im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Gesamtschadens des Klägers unter Berücksichtigung der teilweisen Unpfändbarkeit des Gehaltes der Kläger eine begründete Aussicht auf sine alsbaldige Verwirklichung eines u.U« möglichen vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen	nicht	hat;
das wäre aber die Voraussetzung der Anwendung des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB (vgl« BGB RGRK saO Anm. 94). Dafür, daß der Kläger einen Ersatzanspruch gegen die Molkereigenossenschaft	hätte, liegen bisher greifbare
 Anhaltspunkte nicht vor, zu demal nach dem unstreitigen Sachverhalt der Molkereimeister FflHV persönlich der Erfinder des Getränks und Vertragspartner des Klägers hinsichtlich des Auswertungsvertrages war«
 
Nach alledem 1st die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen.
Dr, Pagendarm	Dr.	Beyer
 Die Bundcsrichter Dr. Kreft, Gähtgens und Keßler sind beurlaubt und ortsabwesend; sie sind an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm
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