b) Zum Umfang der Ausgleichungspflicht für Ersatzansprüche nach § 26 BLG, insbesondere bei Ersparnis künftiger Unterhaltungskosten, bei Instandsetzung einzelner Bauteile eines Gebäudes, bei Instandsetzung von Bauteilen, die ohne die v/ährend der Inanspruchnahme eingetretene Verschlechterung oder Beschädigung noch eine sehr lange normale Lebensdauer gehabt hätten* Die Klägerin erkannte den Bericht durch ihre Unterschrift an und stellte am 17« August 1956 bei dem genannten Amt Antrag auf Entschädigung der feotgestelltcn Schäden. Die Klägerin macht geltend, daß das Haus sich bei der Beschlagnahme in gutem Zustand befunden habe und die Besätzungsmacht zur laufenden baulichen Instandhaltung verpflichtet gewesen sei. Sie könne nur verlangen, daß die beschädigte Sache wieder in den Zustand versetzt werde, den sie bei gewöhnlicher Abnutzung im Zeitpunkt der Freigabe gehabt hätte» Das sei aber regelmäßig nicht möglich» Vielmehr trete durch die Instandsetzung vielfach eine Werterhöhung ein, die ausgeglichen werden müsse. Das Landgericht hat das Gutachten eines Architekten über die Schäden und Heparaturkosten eingeholt und auf die Einwendungen der Klägerin hin ergänzen lassen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 122,40 DM nebst 2 v.H. Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dom 1» April 1957 zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen» Es hat die Teilforderungen für Maurerarbeiten (10 DM), sanitäre Installation (15 DM), Wäsche-pfählc (10 DM), eine Fußmatte (5 DM) ganz und die für die Verlegung des Linoleums und die Elektroinstallation teilweise, nämlich mit 55,48 und 26,92 von 110 und 50 DM für begründet erklärt. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Ersatzleistung für die Belegungsschäden im Hause der Klägerin mit Wirkung vom 5« Mai 1955 nach dem Bun-deöleistungsgesets (BLG) richtet, weil das Haus nach Art. 48 Abs. 1 dos Truppenvertrages vom 26. Das Berufungsgericht führt weiter auss Es sei grundsätzlich zulässig, die Ersatzleistung zu dem Ausgleich des Vorteils zu kürzen, der durch eine Instandsetzung entstehe. 3 Satz 1 BLG zu gewähren ist, dann, wenn eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Anspruch genommene Sache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgcgcbcnm wird, zu Lasten des Ersatzberechtigten ein Vorteil berücksichtigt worden, der diesem aus der Instandsetzung der Sache erwächst. Für das gesamte Schadensersatzrecht aber gilt der Satz, daß dann, wenn ein schädigendes Ereignis ein vorteilbringendes adäquat, wenn auch nur mittelbar, verursacht, der Vorteil bei der Bemessung des geschuldeten Schadensersatzes anzurechnen ist. 325)o Da dio Vorteilsausgleichung einen Paktor der Scha-dcnobcrechnung darstellt, ist es nicht erforderlich, daß die schädigende Handlung '-^“^unmittelbar auch den Vorteil zur Entstehung gebracht hat, sondern es genügt, daß Schaden und Vorteil aus mehreren, der äußeren Erscheinung nach selbständigen Ereignissen fließen, wenn nur nach den natürlichen Ablauf der Dinge das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang der Ereignisse nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (BGHZ 30, 299 32 mit ITachwoiscn) • Yfenn durch, die Instands et zung einer von der’ Bcsatcungsmacht in Anspruch genommenen Sache diese in einm besseren Zustand versetzt wird als in den, der ohne die Anforderung gegeben wäre, dann besteht zwischen der Anforderung und dem Vorteil, der durch die Verbesserung In wirtschaftlichen Ergebnis ist die Lage nicht anders, wenn die angeforderte Sache nach ihrer Rückgabe zwar von Ersatzbcrcchtigtcn auf seine Kosten instandgesetzt wird, diese Kosten aber auf die öffentliche Hand abge-wälst werden» Es ist deshalb auch in diesem Palle der adäquate Zusammenhang gewahrt» Der Ersatzverpflichtete haftet ohne Verschulden (§27 Abs» 1 BLG) und nicht in jedem Palle für den vollen Schaden (§27 Abs» 3 Satz 2 aaO)$ es werden nicht wie nach den allgemeinen Schadensgrundsätzen alle durch die Beschlagnahme entstandenen Vermögenseinbußen ersetzt (Urteil dos erkennenden Senats III ZR 171/59 vom 5» Dezember I960 = LEI Nr. 1 zu § 27 BLG)» Es ist kein Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber hätte veranlassen können, den Ercatzverpflichteten bei Ansprüchen nach § 27 Abs» 3 Satz 1 BLG unter Nichtausgleichung der etwa durch die Ersatzleistung eintretenden Vorteile in größerem Umfange haften zu lassen als gegenüber auf Verschulden beruhenden Schadonsersatzansprüchen; der Umstand, daß nicht alle durch die Beschlagnahme entstandenen Vermögenseinbußen ersetzt worden, macht noch weniger wahrscheinlich, daß eine derartige Regelung beabsichtigt war» Zwar bemißt sich nach dem Wortlaut der angegebenen Bestimmung dann, wenn eine Sache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgegeben wird, die Höhe der Ersatzleistung nach den für eine sachgemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten«, Das sagt aber nichts gegen die Möglichkeit der Vorteilsausgleichung0 Denn auch in den Pallen, in denen im bürgerlichen Rechtsverkehr Schadensersatz zu leisten ist, kann der Gläubiger unter gewissen Voraussetzungen den zur Herstellung einer beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen (§§ 249 Satz 2, 250 BGB), und auch hier findet die Vorteilsausgleichung statt (BGHZ 30, 29, 35)» Auch aus der Bestimmung des § 27 Abs«, 3 Satz 2 BLG, nach der eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung bei der Ersatzleistung zu berücksichtigen ist, läßt sich nicht der Gegenschluß ziehen, daß eine In der Regel wird es einen Vorteil bedeuten, wenn eine angeforderte Sache durch die Instandsetzung in einen besseren Zustand versetzt wird als in den, in dem sie sich ohne die Anforderung befinden würde. keinen Einfluß auf den Verkehrswert des Hauses haben; wohl aber kann er dem Eigentümer für die nächsten Jahre Instandsetzungsarbeiten in diesem Sinne ersparen„ Da bei der Bemessung des Ausgleichs materieller Schäden wirtschaftliche Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, ist auch der Begriff des Vorteils dementsprechend zu bestimmeno Ein Vorteil kann deshalb nicht nur in einer Werterhöhung der ganzen Sache, sondern auch in der Ersparung von Ausgaben liegen„ Auch hier kommt es auf die Lage des Einzelfalles an» Es ist daher in der Regel bei der Bemessung der Ersatzleistung nach § 27 Abs«, 3 Satz 1 BLG dem Ersatzberechtigten die Ersparnis an Aufwendungen =als Vorteil anzu-rochnen, die sich aus der Instandsetzung gegenüber den Aufwendungen ergibt, die ohne die Anforderung und die Verschlechterung oder Beschädigung der Sache angefallen wären. Der Vorteil liegt auf der Hand, wenn die Instandsetzung auch ohne die Inanspruchnahme im Zeitpunkt der Rückgabe der Sache erforderlich geworden wäre* Aber auch dann, wenn sie bei normaler Abnutzung der Sache erst später nötig geworden wäre, erwächst dem Ersatzberechtigten regelmäßig daraus, daß sie >yegen der übernormalen Verschlechterung oder der Beschädigung der Sache während der Inanspruchnahme zur Zeit der Rückgabe erfolgt, durch die Verbesserung des Zustandes der Sache und das Hinaus-schicbcn der nächsten Instandsetzung ein Vorteil» Dieser ist umso größer, je weiter die nächste Instandsetzung über den normalen Zeitpunkt hinausgeschoben wird und umso geringer, je weniger dies zutrifft„ Ausnahmslos gilt das aber nicht, z»Bo wird bei der Erneuerung von Teilen einer beschädigten Sache ein Vorteil nicht entstehen, wenn die erneuerten Teile eine längere Die Ausgleichung der Ersparnis ist in der Regel nicht deshalb unzu demutbar, weil dem Ersatzberechtigten eine Ausgabe auf gezwungen wird, die er sonst zur Zeit nicht gemacht hätte (BGHZ 30, 299 34)» Doch kann der Vorteil entfallen oder seine Anrechnung unzu demutbar werden, wenn die Aufwendungen, die durch die Instandsetzung hinausgeschoben werden, auch ohne diese erst nach sehr langer Zeit anfallen würden» Wird z»B» eine Sache instandgesetzt, die ohne die während der Inanspruchnahme eingetretene Verschlechterung oder Beschädigung im Zeitpunkt der Rückgabe noch eine sehr lange normale Lebensdauer gehabt hätte, und wird durch die Instandsetzung diese Lebensdauer noch erhöht, dann wird es von der Lage des Einzelfalles abhängen, ob überhaupt ein Vorteil für den Ersatzberechtigten entstanden ist,- und gegebenenfalls, ob diesem zugemutet werden kann, sich den Vorteil anrechnen zu lassen, der sich möglicherv/eise erst nach Jahrzehnten auswirkt» Diese Erwägungen sind mindestens dann anzustellen, wenn schon die normale Lebensdauer eines Bauteiles, gerechnet von der Freigabe' des Hauses ab, 30 Jahre oder mehr betragen hätte und ctirch die Instandsetzung noch verlängert worden ist» Hat diese zu einer Erhöhung des Verkchrswertcs des Hauses geführt, so ist der darin bestehende Vorteil anzurechnen» Ist das nicht der Fall, führt sie, vielmehr nur zu einer Ersparnis an späteren Instandsetzungskosten, die sich erst nach einem Menschen-altcr oder später auewirkt, so kann darin in der Regel ein gegenwärtiger Vermögensvorteil nicht gesehen werden; ihre Anrechnung wird den Ersatzberechtigten auch viel- Baß sie als "Abschreibungen" bezeichnet werden, ist ohne entscheidende Bedeutung» Wohl beruhen sie, wie die Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung) des Handelsund Steuerrechts darauf, daß regelmäßig der Y/ert einer Sache durch die Abnutzung sinkt» Sie sind aber nicht nach den Regeln dieser Rechtsgebiete, sondern danach aucsurichten-, , welchen Vorteil der Ersatzberechtigte durch die Instandsetzung erlangt. Sie gibt die Möglichkeit, den Vorteil, der einem Ercatzbcrcchtigten durch das Hinaus schieben der nächsten Instandsetzung erwächst, zu berechnen: Muß z.B. ein Bauteil nach der Rückgabe der Sache wegen einer während der Inanspruchnahme erfolgten Beschädigung erneuert werden, obwohl erst 1/5 seiner normalen Lebensdauer verstrichen ist und sein Wert ohne die Beschädigung noch mit 80# des ursprünglichen anzusetzen wäre, dann wird die nächste Instandsetzung um 1/5 der Lebensdauer hinausgeschoben; von den Instandsetzungskosten hat der Ersatzverpflichtete den dem Restwert entsprechenden Anteil von 80# zu tragen, während der Srsatzberechtigte 20# auszugleichen hat, falls dies nicht im Einzelfalle unzu demutbar ist, z.B. weil die Lebensdauer des Bauteils ohne die Beschädigung und Instandsetzung schon so lange gewesen wäre, daß ihre zusätzliche Verlängerung für den Ersatzberechtigten keinen greifbaren Vorteil mehr bedeutet. Es liegt in der Natur der Schätzung, daß ihr Ergebnis keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit erheben kann und sich dem wirklichen Betrag des Vorteils (oder Schadens) nur mehr oder weniger nähert. Der Zweck der laufenden Unterhaltung eines Gebäudes ist in der Regel die Erhaltung des bestehenden Zustandes* Hiervon geht das Berufungsgericht aus* Indessen ist für das Revisionsgericht die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß im vorliegenden Falle die Pflicht zur laufenden Unterhaltung mehr bedeutete als den sen 1* November 1948 bestehenden Zustand aufrecht zu erhalten* Nach dem Kriegsende waren in den Wohnungen in Deutschland, auch soweit sic nicht beschädigt waren, in großem Umfang Instand-setzungsarbeiten nachzüholen* Ihre Erledigung erstreckte sich infolge der Not der Zeit, insbesondere wegen des zunächst bestehenden Mangels an Material und Arbeitskräften und der Bindung der Hauseigentümer an niedrig gehaltene Mieten, auf längere Jahre* Vielfach v/urden sie von den Mietern übernommen, da die Hauseigentümer oft nicht in der Lage waren, sie durchzuführen. in dem das Haus beschlagnahmt wurde, und als im Jahre 1948, in dem die Untcrhaltungspflicht auf die Besatzungsmacht überginge Die laufende Unterhaltung erforderte also in den Nach-kriegsjahren regelmäßig zusätzliche Aufwendungen zur Beseitigung des bei Kriegsende angestauten Instand-setsungsbedarfso Diese Umstände können bei der Bemessung des Umfanges der Unterhaitungspflicht der Besatzungsmacht nicht außer Betracht bleiben* Denn der Eigentümer eines in Anspruch genommenen Hauses soll - nach Möglichkeit - nicht außer den persönlichen Nachteilen, die die Erfassung regelmäßig mit sich brachte, auch noch in vermögensrechtlicher Beziehung schlechter gestellt werden als die Masse der nicht von einer Erfassung betroffenen Hauseigentümer* Es ist davon auszugehen, daß die etwaigenPflicht der Besatzungsmacht, ein Gebäude zu unterhalten, sich insbesondere bei langjähriger Dauer der Benutzung wie im vorliegenden Fall, nicht auf die Erhaltung des nach Kriegsende bestehenden, im allgemeinen stark abgenützten Zustandes beschränkt; sie geht nivielmehr dahin, in Laufe der Zeit rückständige Instandcctsungsarbciten wenigstens in gewissem Umfang nachzuholen und den Zustand herbeizuführen, der einer normalen Instandhaltung entspricht, nämlich einen mittleren Erhaltungszustand des Hauses im ganzen; dabei kann, da die Arbeiten vielfach in einem gewissen Kreislauf auf Jahre verteilt vorgenommen werden, der unterdurchschnittliche Zustand einzelner noch nicht instand-gesetzter Bauteile von dem überdurchschnittlichen anderer auf gewogen werden (s* hierzu Kemme in NJ\7 1939? Dabei kann der Ersatzberechtigte verlangen, so gestellt zu werden, als ob die laufende Unterhai tung ordnungsgemäß erfolgt wäre, d.h. Verbesserungen, die sich aus der Instandsetzung nach der Freigabe des Hauses ergeben, sind ihm insoweit nicht anzurechnen, als sie auch durch eine ordnungsgemäße laufende Unterhaltung hätten erreicht werden können; zu demindest aber ist von den auszügleichonden Vorteilen der Betrag der einbehaltcnen MiotentSchädigung abzusetzen, sov/eit er nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß nach § 27 Abo. 3, 4 BLG bei der Bemessung der Ersatzleistung für die Beschädigung oder übermäßige Abnutzung einer beschlagnahmten Sache regelmäßig von dem Zustand auszu- gehen ist, in dem sich die Sache bei gewöhnlicher Abnutzung im Zeitpunkt der Rückgabe befunden haben würde«, Aus dem Umstand, daß die Besatzungsmacht ab 1. November 194-8 da3 Haus baulich zu unterhalten hatte, folgert es weiter, daß abweichend von der Regel im vorliegenden Pall dieser Zeitpunkt bezüglich der Bauteile maßgeblich sei, auf die sich die Unterhaltungspflicht erstrecke0 Das ist insofern richtig, als ein schlechterer als der am 1. November 194-8 bestehende Zustand in der Regel nicht cu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen ist; denn bei neueren Gebäuden wird die gewöhnliche Abnützung durch die laufende Unterhaltung wenigstens auf gewisse Zeit im wesentlichen ausgeglichene Soweit dagegen die erforderliche laufende Unterhaltung zu einer Verbesserung des Zustandes hätte führen müssen, ist der Be-t- ■ rechnung der auszugleichenden Vorteile der hypothetische bessere Zustand zugrunde zu legen, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt* Das Berufungsgericht hat die Umstände, daß möglicherweise bei der Berechnung der Entschädigung von einen besseren als dem am 1» November 1948 bestehenden Zustand des Hauses auszugehen und die sachfremde Verwendung einbohaltener Beträge zu berücksichtigen ist, nicht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen* Es hat auch nicht berücksichtigt, daß eine erst in sehr später Zeit sich auswirkende Ersparnis nicht immer einen gegenwärtigen Vermögonsvorteil bedeuten muß und daß, falls dies doch zutrifft, die Ausgleichung dieses Vorteils für den Berechtigten unzu demutbar sein kann* Die Feststellungen des Urteils reichen nicht aus, um dem Rcvisionsgcricht die Beurteilung der Einzelposten unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen* Das gilt einmal für die Präge, ob der Weiter kann nicht beurteilt werden, ob nicht bei ordnungsgemäßer laufender Instandhaltung der Zustand der Anstriche zur Zeit der Rückgabe einem höheren Restwert entsprochen hätte, als dem von 1.373,— DK, den das Amt für Verteidigungslasten festgesetzt und das Berufungsurteil im Anschluß an den Sachverständigen gebilligt hat. Verschlechterungen, die auf übermäßiger Abnutzung beruhen, und Beschädigungen der in Anspruch genommenen Sache sind auf Kosten des Ersatzverpflichteten zu beheben (§27 Abs.3 und 4 BLG); die dem Ersatzberechtigten für die laufende Unterhaltung oinbehaltenen Beträge sind nicht zur Behebung dorartigor Schäden bestimmt. Von dem Entschädi-gungebetrag von 4«.334,28 DM, den das Amt für Verteidi-gungslastcn der Klägerin zugebilligt hat, entfallen 2.763,58 DM auf Rechnungen, die zu 100# erstattet wurden, und nur 1.570,70 DM auf solche, bei denen eine mehr oder minder hohe "Abschreibung” vorgenommen wurde. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich deshalb nicht, daß die der Klägerin gewährte Entschädigung einen Betrag für laufende Instandsetzungs-arbeiton enthält, der dem einbehaltenen Teil der Nut-sungsentSchädigung entspricht, zu demal es der die Vorteilsauegleichung beherrschende Grundsatz der Billigkeit erfordert, den Ersatzberechtigten nicht mit Mehrausgaben zu belasten, die durch das Unterlassen notwendiger Instandsetsungsarbeiten infolge der Preissteigerungen erforderlich geworden sind. Y/ie durch die nach dem Berufungsurteil ergangenen Urteile dos erkennenden Senats BGHZ 34, 320; BGHZ 35, 95 (umfassender abgcdruclit in NJW 1961, 1529 und VersR 1961 , 665) und III ZR 142/60 vom 16«, November 1961 klar-gestellt worden ist, kann der Anspruch aus einem Sta-tionicrungccchadcn, der innerhalb der in Art» 3 Abs0 6 FinV vorgesehenen Fristen von 90 Tagen und einem Jahr bei der zuständigen Stelle nach Grund und Höhe angemeldet worden ist, noch nach dem Ablauf dieser Fristen er- höht werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs oder selbständige Teile eines Gesantanspruehs zu werten sind; insbesondere ist dies noch in laufe des Rechtsstreits über die Entschädigung möglicho Die Klägerin ist daher mit ihrem Anspruch auf Erstattung der Instandsetzungskosten für das Aus- .
Nachschi agewerlc: ja Amtliche Sammlung: nein 2162 032 Sundes leistungsG y. 19<» Oktober 1956 idF v, 27« September 1961, BGBl I 1769, § 26 aJ Oer Grundsatz der Vorteilsausgleichung gilt auch für Ersatzansprüche nach § 26 nF BLG* b) Zum Umfang der Ausgleichungspflicht für Ersatzansprüche nach § 26 BLG, insbesondere bei Ersparnis künftiger Unterhaltungskosten, bei Instandsetzung einzelner Bauteile eines Gebäudes, bei Instandsetzung von Bauteilen, die ohne die v/ährend der Inanspruchnahme eingetretene Verschlechterung oder Beschädigung noch eine sehr lange normale Lebensdauer gehabt hätten* c) Zum Umfang der laufenden Unterhaltungspflicht bei Gebäuden, die nach dem zweiten Weltkrieg von der Besatzung in Anspruch genommen wurden und von dieser zu unterhalten waren« BGH, Urt. v. 28. Hai 1962 - III ZR 213/60 - OLG Hamm LG Bielefeld Ill ZR 213/60 Verkündet am 28. Mai 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Elisabeth Mfcstr. fll Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Stadt BfBBB - Amt für Verteidigungslasten Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bun-dcsrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 4. Oktober I960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Das im Jahre 1931 erbaute Einfamilienhaus der^CLä-gorin war vom 12. August 1946 bis zu dem 26. Juli 1956/äie Besatzungsmacht in Anspruch genommen. Die Klägerin er-hielt eine Nut zungs ent Schädigung, von der bis zu dem 31« Oktober 1946 5 v.H., dann wieder seit dem 1. November 1948 12 v.H. für den laufenden Unterhaltungsaufwand einbehalt cn wurden. Die Schäden, die das Haus bei der Freigabe aufwies,.wurden im Schadensbericht des Amtes für Verteidigungslasten der Stadt vom 1. August 1956 festgehalten. Die Klägerin erkannte den Bericht durch ihre Unterschrift an und stellte am 17« August 1956 bei dem genannten Amt Antrag auf Entschädigung der feotgestelltcn Schäden. Sie forderte den Ersatz der auf-gewendeten Instandsetzungskosten von 7.193*41 DM. Mit Bescheid vom 15« Juli 1957 erkannte das Amt die im Scha-dcnsbcricht festgecteilten Schäden dem Grunde nach als Stationicrungsschäden an. Bei einer Reihe einzelner Boston nahm es Abzüge zu dem Ausgleich der durch die gewöhnliche Abnutzung eingetretenen und nicht zu entschädigenden Wertminderung - "AbSchreibungen” - in verschiedenen hohen Prozentsätzen vor; es setzte die Entschädigungssumme auf insgesamt 4.295*28 DM fest. Die Zahlung von Zinsen lehnte es ab, weil die Klägerin die letzten Unterlagen erst am 23. Mai 1957 eingereicht habe. Die Klägerin macht geltend, daß das Haus sich bei der Beschlagnahme in gutem Zustand befunden habe und die Besätzungsmacht zur laufenden baulichen Instandhaltung verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin hält die Abzüge für nicht gerechtfertigt. Sie hat am 12. September 1957 Klage auf Zahlung eines Teilbetrages der nicht vergüteten Instandsetzungskosten in Höhe von 1.100 DM erhoben. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1958, während des landge- richtlichen Verfahrens, hat sie die Klage um den Betrag von 115*»73 DM erweitert, den sie für am 21. Oktober 1957 durchgeführte Arbeiten - Erneuerung des Ausdehnungsgefäßes und Dichten und Streichen des Heizungskessels - auf gewendet hatte. Das Amt für Verteidigungslasten hatte es abgelehnt, diesen am 12. Harz 1958 bei ihm angemeldeten Betrag zu erstatten, weil alle Schäden innerhalb eines Jahres ab Freigabe hätten angemeldet werden müssen. Der Teilbetrag von 1.100 DM setzt sich aus folgenden Einzelposten zusammen: Art der In- Betrag der aufzu- gezahlte Klagebetrag Standsetzung: wendenden Kosten: Entschä- (Teilforde- digung: rung) 1. Maurerar- beiten 516,85 DM 470,60 DM 10,— DM 2. Linoleum 491,65 DM 240,60 DM 110,— DM 3. sanitäre In- stallation 167,90 DM 136,64 DM 15,— DM 4. elektrische In- stallation 318,40 DM 214,66 DM 50,— DM 5. Malerarbeiten 3 .702,28 DM 1.343,— DM 900,— DM 6. Wäcchcpfähle 72,~ DM 18,— DM 10,— DM 7. Fußmatte 18,50 DM 4,63 DM ■ 5,- DM 1.100,— DM Die Klägerin hat gebeten, die Beklagte zu verurteilen, 1.215,73 DM nebst 2 v.H. Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank seit dem 18. November 1956 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klägerin habe nur Anspruch auf Ersatz sol eher Schäden, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgingen. Sie könne nur verlangen, daß die beschädigte Sache wieder in den Zustand versetzt werde, den sie bei gewöhnlicher Abnutzung im Zeitpunkt der Freigabe gehabt hätte» Das sei aber regelmäßig nicht möglich» Vielmehr trete durch die Instandsetzung vielfach eine Werterhöhung ein, die ausgeglichen werden müsse. Diese Abschreibung sei bei allen Gebäudeteilen notwendig, die einem raschen Verschleiß unterlägen. Da seit dem 1. November 1948 die Besatzungsmacht einen Teil der Nut zungs ent Schädigung einbehalten und damit die Pflicht zur laufenden Instandhaltung übernommen habe, sei bei den Schönheitsreparaturen und kleineren Instandhaltungsarbeiten vom Erhaltungszustand amv.l. November 1948 auszugehen. Der Anspruch auf Zahlung von 115,73 DM sei nicht nur verspätet angemeldet, sondern auch sachlich unbegründet» Das Landgericht hat das Gutachten eines Architekten über die Schäden und Heparaturkosten eingeholt und auf die Einwendungen der Klägerin hin ergänzen lassen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 122,40 DM nebst 2 v.H. Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dom 1» April 1957 zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen» Es hat die Teilforderungen für Maurerarbeiten (10 DM), sanitäre Installation (15 DM), Wäsche-pfählc (10 DM), eine Fußmatte (5 DM) ganz und die für die Verlegung des Linoleums und die Elektroinstallation teilweise, nämlich mit 55,48 und 26,92 von 110 und 50 DM für begründet erklärt. Die Teilforderung für Malerarbeiten (900 DM) hält es für unbegründet, die für die Hei-zungcrcparatur (115,73 DM) für verspätet angemeldet» Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Obcrlandecgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Abschreibung bei Instandsetzungsarbeiten von grundsätzlicher Bedeutung sei. Die Klägerin verfolgt 5 nit ihrer Revision den Klageantrag weiter, soweit ihm nicht durch das landgerichtliche Urteil stattgegeben worden ist«, Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen „ Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Ersatzleistung für die Belegungsschäden im Hause der Klägerin mit Wirkung vom 5« Mai 1955 nach dem Bun-deöleistungsgesets (BLG) richtet, weil das Haus nach Art. 48 Abs. 1 dos Truppenvertrages vom 26. Mai 1955 in Anspruch genommen war (§§ 88 Abs. 1, 27 BLG 1956). JL o Das Berufungsgericht führt weiter auss Es sei grundsätzlich zulässig, die Ersatzleistung zu dem Ausgleich des Vorteils zu kürzen, der durch eine Instandsetzung entstehe. D^OjRevision meint demgegenüber, bei der Entschädigung nach/Öundesloistungogesetz sei eine infolge der Instandsetzung sich ergebende Werterhöhung der m:Anspruch^genommenen Sachen nicht zu berücksichtigen. 1. Entgegen der Ansicht der Revision kann bei der Bemessung der Ersatzleistung, die dem Ersatzberechtigten nach § 27 Abs.- 3 Satz 1 BLG zu gewähren ist, dann, wenn eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Anspruch genommene Sache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgcgcbcnm wird, zu Lasten des Ersatzberechtigten ein Vorteil berücksichtigt worden, der diesem aus der Instandsetzung der Sache erwächst. Der Anspruch auf eine Entschädigung nach dieser Bestimmung steht seinem 6 rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt nach einem bürgerlich-rechtlichen - auf Gefährdüngshaftung beruhenden -Schadenscrsatzanspruch in den wesentlichen Zügen gleich; er ist auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteils gerichtet, Das ergibt sich aus den Rechtsgedanken, die der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß von Iß» November 1953 (BGHZ 11, 156/159) für einen auf § 26 des Reichsleistungsgesetzes gestützten Entschädigungsanspruch entwickelt hat, und die auch für die auf gleicher Grundlage, nämlich auf hoheitlichem Eingriff, beruhenden Entschädigungsansprüche nach dem Bundeslei-stungsgesetz gelten. Es sind also für die Bemessung des den Geschädigten gebührenden Ausgleichs die im Schadens-crsatcrecht allgemein geltenden Grundsätze heranzuziehen. Für das gesamte Schadensersatzrecht aber gilt der Satz, daß dann, wenn ein schädigendes Ereignis ein vorteilbringendes adäquat, wenn auch nur mittelbar, verursacht, der Vorteil bei der Bemessung des geschuldeten Schadensersatzes anzurechnen ist. Denn der Geschädigte soll durch die Ersatzleistung nicht ärmer, aber auch nicht reicher gemacht werden. Ist der Schadensersatz in Geld zu leisten, so ist nur der Betrag zu zahlen, um den der Schaden den Vorteil übersteigt, d,h, die Vorteils-ausgloichung stellt einen Faktor der Schadensberechnung dar (BGHZ 8, 525; 10, 107; 50, 29 mit zahlreichen Nachweisen) , Für die in § 27 Abs, 5 Satz 1 BIG vorgesehenen Ersatzansprüche gilt nichts anderes. Das Bundesleistungs-gesotz hat im Gegensatz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dessen Verfasser die Frage der Vorteilsausgleichung bewußt der Rechtsprechung überlassen haben (BGHZ 50, 29? 31), 7 in § 33 Abs« 1 bestimmt, daß eine Entschädigung nach §§ 22 - 24 und 26 sowie eine Ersatzleistung nach §§ 27 und 28 nicht bezahlt wird, soweit einem Entschädigungsoder Ersatsberechtigten infolge der Anforderung Vermögensvorteile erwachsen„ Diese Bestimmung gilt auch für den Pall, daß der Vorteil erst durch die Instandsetzung der Sache geschaffen wird, die nach deren Rückgabe erfolgt« Bedenken gegen diese Auffassung könnend nicht daraus hergeleitet werden, daß der Vorteil nicht unmittelbar aus der Anforderung und der Benutzung der angeforderten Sache erwachsen, sondern durch ein anderes Ereignis, nämlich die von der Klägerin vorgenommene Instandsetzung, geschaffen worden ist« Es besteht kein Grund zu der Annahme, der Gesetzgeber habe mit den Worten "infolge der Anforderung” nicht auf den adäquaten Kausalzusammenhang abgestellt, sondern einen engeren, unmittelbareren gefordert (so auch Bauch-Danckelmann, BIG § 33 Anm. 2 unter Berufung auf NJY/ 1953« 618 = BGHZ 8, 325)o Da dio Vorteilsausgleichung einen Paktor der Scha-dcnobcrechnung darstellt, ist es nicht erforderlich, daß die schädigende Handlung '-^“^unmittelbar auch den Vorteil zur Entstehung gebracht hat, sondern es genügt, daß Schaden und Vorteil aus mehreren, der äußeren Erscheinung nach selbständigen Ereignissen fließen, wenn nur nach den natürlichen Ablauf der Dinge das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang der Ereignisse nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (BGHZ 30, 299 32 mit ITachwoiscn) • Yfenn durch, die Instands et zung einer von der’ Bcsatcungsmacht in Anspruch genommenen Sache diese in einm besseren Zustand versetzt wird als in den, der ohne die Anforderung gegeben wäre, dann besteht zwischen der Anforderung und dem Vorteil, der durch die Verbesserung 8 der angeforderten Sache begründet wird, ein genügend enger, d.h. adäquat ursächlicher Zusammenhang„ Das leuchtet ohne weiteres ein, wenn die Instandsetzung während der Inanspruchnahme durch die öffentliche Hand erfolgt» In wirtschaftlichen Ergebnis ist die Lage nicht anders, wenn die angeforderte Sache nach ihrer Rückgabe zwar von Ersatzbcrcchtigtcn auf seine Kosten instandgesetzt wird, diese Kosten aber auf die öffentliche Hand abge-wälst werden» Es ist deshalb auch in diesem Palle der adäquate Zusammenhang gewahrt» 2. Gegen diese Ansicht läßt sich weder aus dem V/ort-laut des § 27 Abs» 3 Satz 1 3LG, noch aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Bestimmung, noch aus den Zusammenhang der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Entschädigung und Ersatzleistung etwas herleiten» Der Ersatzverpflichtete haftet ohne Verschulden (§27 Abs» 1 BLG) und nicht in jedem Palle für den vollen Schaden (§27 Abs» 3 Satz 2 aaO)$ es werden nicht wie nach den allgemeinen Schadensgrundsätzen alle durch die Beschlagnahme entstandenen Vermögenseinbußen ersetzt (Urteil dos erkennenden Senats III ZR 171/59 vom 5» Dezember I960 = LEI Nr. 1 zu § 27 BLG)» Es ist kein Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber hätte veranlassen können, den Ercatzverpflichteten bei Ansprüchen nach § 27 Abs» 3 Satz 1 BLG unter Nichtausgleichung der etwa durch die Ersatzleistung eintretenden Vorteile in größerem Umfange haften zu lassen als gegenüber auf Verschulden beruhenden Schadonsersatzansprüchen; der Umstand, daß nicht alle durch die Beschlagnahme entstandenen Vermögenseinbußen ersetzt worden, macht noch weniger wahrscheinlich, daß eine derartige Regelung beabsichtigt war» 9 Zwar bemißt sich nach dem Wortlaut der angegebenen Bestimmung dann, wenn eine Sache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgegeben wird, die Höhe der Ersatzleistung nach den für eine sachgemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten«, Das sagt aber nichts gegen die Möglichkeit der Vorteilsausgleichung0 Denn auch in den Pallen, in denen im bürgerlichen Rechtsverkehr Schadensersatz zu leisten ist, kann der Gläubiger unter gewissen Voraussetzungen den zur Herstellung einer beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen (§§ 249 Satz 2, 250 BGB), und auch hier findet die Vorteilsausgleichung statt (BGHZ 30, 29, 35)» Ebensowenig kann die Revision aus der von ihr zutref fend geschilderten Entstehungsgeschichte des Bundesleistungs gesotzes etwas für ihre Auffassung herleiten«, Der Satz der Amtlichen Begründung zu § 28 des Gesetzentwurfs (= § 27 dos Gesetzes) vom 21. Oktober 1955 (Bundestags-Drucksache Nr«, 1804 der 2. V/ahlperiode 1953 Seite 31), ,fAbsatz 3 gewährleistet dem Entschädigungsberechtigten den Ersatz der Instandsetzungskosten in voller Höhe1* gibt nur den Grundsatz der Regelung wieder, ohne auf Einzelheiten cinzugehen. Er ist daher nicht geeignet, die in § 33 Abs«, 1 vorgesehene Vorteilsau3gleichung aus-zuschließen0 Wären die Bestimmungen dieses Paragraphen auf die Instandsetzungskosten nicht anzuwenden, dann wäre auch die in § 35 Abs. 2 vorgesehene Anrechnung eines Mit-vcrschuldeno des Ersatzberechtigten ausgeschlossen. Davon kann keine Rede sein. Auch aus der Bestimmung des § 27 Abs«, 3 Satz 2 BLG, nach der eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung bei der Ersatzleistung zu berücksichtigen ist, läßt sich nicht der Gegenschluß ziehen, daß eine 10 durch die Instandsetzung verursachte Werterhöhung deshalb nicht zu beachten sei^ weil § 27 Abs, 3 Satz 1 hierüber nichts sagt«, Das war deshalb nicht nötig, weil § 33 Abs. 1 BLG die Vorteilsausgleichung auch für die Fälle des § 27 BLG angeordnet hat. Es ist also davon auszugehen, daß Vorteile, die dem Sr satzberechtigten durch die Instandsetzung der angeforderten Sache erwachsen, bei der Bemessung der Ersatzleistung auszugleichen sind, 3, Ob und in welchem Umfang die Instandsetzung einen Vorteil bringt, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur im Sinzelfall entschieden werden. In der Regel wird es einen Vorteil bedeuten, wenn eine angeforderte Sache durch die Instandsetzung in einen besseren Zustand versetzt wird als in den, in dem sie sich ohne die Anforderung befinden würde. Denn dann wird regelmäßig ihr Wert erhöht sein oder aber der Ersatzbe-rcchtigto Aufwendungen für Instandsetzungen erspart haben, die alsbald oder nach einiger Zeit notwendig geworden wären. Entgegen der Ansicht der Revision muß sich der Vorteil nicht in einer Erhöhung des Verkehrswertes der in-otandgeootzten Sache auswirken. Wenn dies der Fall wäre, würde der Ersatzpflichtige vielfach benachteiligt werden. Auch die Ersparung künftiger regelmäßiger Instand-sctzungcarbcitcn, die durch die Ersatzleistung adäquat bedingt ist, bedeutet einen Vorteil. Dieser Vorteil findet nach der Lebenserfahrung durchaus nicht immer seinen vollen Niederschlag in einer Erhöhung des Verkehrswertes der instandgeootzten Sache. Der Umstand, daß in einem Hause einige Zimmer neu hergerichtet sind, wird häufig 11 keinen Einfluß auf den Verkehrswert des Hauses haben; wohl aber kann er dem Eigentümer für die nächsten Jahre Instandsetzungsarbeiten in diesem Sinne ersparen„ Da bei der Bemessung des Ausgleichs materieller Schäden wirtschaftliche Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, ist auch der Begriff des Vorteils dementsprechend zu bestimmeno Ein Vorteil kann deshalb nicht nur in einer Werterhöhung der ganzen Sache, sondern auch in der Ersparung von Ausgaben liegen„ Auch hier kommt es auf die Lage des Einzelfalles an» Es ist daher in der Regel bei der Bemessung der Ersatzleistung nach § 27 Abs«, 3 Satz 1 BLG dem Ersatzberechtigten die Ersparnis an Aufwendungen =als Vorteil anzu-rochnen, die sich aus der Instandsetzung gegenüber den Aufwendungen ergibt, die ohne die Anforderung und die Verschlechterung oder Beschädigung der Sache angefallen wären. Der Vorteil liegt auf der Hand, wenn die Instandsetzung auch ohne die Inanspruchnahme im Zeitpunkt der Rückgabe der Sache erforderlich geworden wäre* Aber auch dann, wenn sie bei normaler Abnutzung der Sache erst später nötig geworden wäre, erwächst dem Ersatzberechtigten regelmäßig daraus, daß sie >yegen der übernormalen Verschlechterung oder der Beschädigung der Sache während der Inanspruchnahme zur Zeit der Rückgabe erfolgt, durch die Verbesserung des Zustandes der Sache und das Hinaus-schicbcn der nächsten Instandsetzung ein Vorteil» Dieser ist umso größer, je weiter die nächste Instandsetzung über den normalen Zeitpunkt hinausgeschoben wird und umso geringer, je weniger dies zutrifft„ Ausnahmslos gilt das aber nicht, z»Bo wird bei der Erneuerung von Teilen einer beschädigten Sache ein Vorteil nicht entstehen, wenn die erneuerten Teile eine längere 12 Lebensdauer besitzen als die Sache selbst und nicht für sich verwendet werden können» 4. Die Ausgleichung der Ersparnis ist in der Regel nicht deshalb unzu demutbar, weil dem Ersatzberechtigten eine Ausgabe auf gezwungen wird, die er sonst zur Zeit nicht gemacht hätte (BGHZ 30, 299 34)» Doch kann der Vorteil entfallen oder seine Anrechnung unzu demutbar werden, wenn die Aufwendungen, die durch die Instandsetzung hinausgeschoben werden, auch ohne diese erst nach sehr langer Zeit anfallen würden» Wird z»B» eine Sache instandgesetzt, die ohne die während der Inanspruchnahme eingetretene Verschlechterung oder Beschädigung im Zeitpunkt der Rückgabe noch eine sehr lange normale Lebensdauer gehabt hätte, und wird durch die Instandsetzung diese Lebensdauer noch erhöht, dann wird es von der Lage des Einzelfalles abhängen, ob überhaupt ein Vorteil für den Ersatzberechtigten entstanden ist,- und gegebenenfalls, ob diesem zugemutet werden kann, sich den Vorteil anrechnen zu lassen, der sich möglicherv/eise erst nach Jahrzehnten auswirkt» Diese Erwägungen sind mindestens dann anzustellen, wenn schon die normale Lebensdauer eines Bauteiles, gerechnet von der Freigabe' des Hauses ab, 30 Jahre oder mehr betragen hätte und ctirch die Instandsetzung noch verlängert worden ist» Hat diese zu einer Erhöhung des Verkchrswertcs des Hauses geführt, so ist der darin bestehende Vorteil anzurechnen» Ist das nicht der Fall, führt sie, vielmehr nur zu einer Ersparnis an späteren Instandsetzungskosten, die sich erst nach einem Menschen-altcr oder später auewirkt, so kann darin in der Regel ein gegenwärtiger Vermögensvorteil nicht gesehen werden; ihre Anrechnung wird den Ersatzberechtigten auch viel- 13 fach nicht zu demutbar sein. Eine feste zeitliche Grenze fl kann zwar nicht gezogen werden, weil es sowohl auf die fl Verkehrsauffassung darüber, inwieweit in einer künfti- fl gen Ersparnis ein gegenwärtiger Vermögensvorteil zu fl sehen ist, wie auf die Lage des Einzelfalles ankommt. fl Indessen müssen besondere Umstände vorliegen, wenn Ein- fl sparungen berücksichtigt werden sollen, die erst nach 1 30 und mehr Jahren zu dem Tragen kommen. In dieser Frist i verjähren Ansprüche spätestens, falls sie überhaupt verjährbar sind (§ 195 BGB). In der Regel verjähren Ansprüche, insbesondere solche aus Geschäften des täglichen Lebens, früher (§ 196 BGB). Der Gesetzgeber hält also nach dem Ablauf von 30 Jahren ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen von Ansprüchen (und gewissen anderen Rechten oder Rechtslagen, §§ 927? 2044, 2109? 2162, 2165, 2210 BGB) im allgemeinen nicht mehr für gegeben. Dieser Regelung entspricht es umgekehrt, eine Ersparnis, die sich erst nach 30 Jahren oder später auswirkt, bei der Vorteilsausgleichung unberücksichtigt zu lassen. j 5» Es liegt deshalb entgegen der Ansicht der Re- i I vision kein Rechtsfohler darin, daß das Berufungsge- i rieht der Vorteilsausgleichung die durch die einzelnen j Instandsetzungoarbeiten bewirkten Verbesserungen zu- | grundcgologt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß j co dem Gutachten des Sachverständigen folgend diese Ver- besserungen auf Grund der Verlängerung der Lebensdauer S bewertet hat, die sich für die einzelnen Bauteile aus \ deren Instandsetzung ergibt. Da das Berufungsgericht 1 bei der Vorteilsauegleichung einerseits auf den Zustand ' l ( abgcstollt hat, der ohne die Inanspruchnahme im Zeit- punkt der Rückgabe des Hauses bestanden hätte, andererseits auf den durch die Instandsetzung herbeigeführten i 14 Zustand der einzelnen in Betracht kommenden Bauteile, liegen in Y/ahrheit Abzüge "neu für alt" vor. Baß sie als "Abschreibungen" bezeichnet werden, ist ohne entscheidende Bedeutung» Wohl beruhen sie, wie die Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung) des Handelsund Steuerrechts darauf, daß regelmäßig der Y/ert einer Sache durch die Abnutzung sinkt» Sie sind aber nicht nach den Regeln dieser Rechtsgebiete, sondern danach aucsurichten-, , welchen Vorteil der Ersatzberechtigte durch die Instandsetzung erlangt. Es spielt insbesondere keine Rolle, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei nichtbetrieblichen Grundstücken die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz einheitlich zu erfolgen hat (BFH I 16/61 vom 17* Oktober 1961 = Ber Betrieb 1962, 116 mit weiteren Nachweisen). Vielmehr ist, wie ausgeführt, der dem Ersatzberechtigten erwachsene Vorteil in Fällen der vorliegenden Art für die einzelnen Bauteile gesondert festzustellen. Bas muß in einer Weise geschehen, die den Belangen der Beteiligten gerecht wird und entsprechend den Bedürfnissen der Praxis ohne allzu große Schwierigkeiten aneuwenden ist. Biesen Anforderungen genügt die hier angewandte llcthodo, die Absetzungen entsprechend der normalen Loboncdauor der Bauteile nach einem gleichbleibenden Prozentsatz des Anfangswertes, z.B. von 10# bei einer Lebensdauer von zehn Jahren, und damit in gleichbleiben den Jahrccbeträgen (linear) vorzunehmen, die den Erläuterungen des Bundesfinanzministers zu dem Entschädi-gungcrccht der Stationierungsschäden vom 25 . Juni 1957 (IüBIBFM 1957, 694) entspricht (Ziff. 43 Abs. 1, 3, 4; 50 Abs. 6). Sie gibt die Möglichkeit, den Vorteil, der einem Ercatzbcrcchtigten durch das Hinaus schieben der nächsten Instandsetzung erwächst, zu berechnen: Muß z.B. ein Bauteil nach der Rückgabe der Sache wegen einer während der Inanspruchnahme erfolgten Beschädigung erneuert werden, obwohl erst 1/5 seiner normalen Lebensdauer verstrichen ist und sein Wert ohne die Beschädigung noch mit 80# des ursprünglichen anzusetzen wäre, dann wird die nächste Instandsetzung um 1/5 der Lebensdauer hinausgeschoben; von den Instandsetzungskosten hat der Ersatzverpflichtete den dem Restwert entsprechenden Anteil von 80# zu tragen, während der Srsatzberechtigte 20# auszugleichen hat, falls dies nicht im Einzelfalle unzu demutbar ist, z.B. weil die Lebensdauer des Bauteils ohne die Beschädigung und Instandsetzung schon so lange gewesen wäre, daß ihre zusätzliche Verlängerung für den Ersatzberechtigten keinen greifbaren Vorteil mehr bedeutet. Liese Methode, die der steuerrechtlichen Regelung der Absetzung für Abnutzung bei Grundstücken entspricht (§7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz), ist von hinreichender Genauigkeit. Benn der Vorteil, der sich für den Ersatzbe-rcchtigtcn in Zukunft ergibt, läßt sich, weil die künftige Entwicklung nicht sicher voraussehbar ist, nur nach ErfahrungssSätzen schätzungsweise bestimmen. Es liegt in der Natur der Schätzung, daß ihr Ergebnis keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit erheben kann und sich dem wirklichen Betrag des Vorteils (oder Schadens) nur mehr oder weniger nähert. Es kann deshalb auch nicht, wie die Revision will, ein Bedenken gegenOdie angewandte Methode daraus hergcleitet werden, daß die Berechnung der Absetzungen nach Prozentsätzen nicht zu runden Beträgen führt, sondern auch Pfennige berücksichtigt. II. Bei der Anwendung der aufgezeigten Grundsätze auf den vorliegenden Pall ist die Besonderheit zu berücksich 16 tigen, die sich daraus ergibt, daß mit Wirkung vom Io November 1948 gemäß § 14 Abs» 1 der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Revision von Grundstücken des Finanzministers von Nordrhein-Y/estfaXen vom 31o Januar 1949 (MinBlNRW 1949 Spalte 69) 12$ der Mietentschädigung "zur Abgeltung des sonst vom Eigentümer oder dem sonstigen Verpflichteten zu tragenden laufenden Unterhaitungsaufv/andes“ einbehalten wurden und die Besatzungsmacht zur laufenden Unterhaltung verpflichtet war* Dabei stellten die einbehaltenen Beträge nicht die Obergrenze für die Instandsetzungsaufwen-dungcn dar (siehe die genannten Erläuterungen des BFM Ziffo 45 Ab.s* 9 bis 11): die Besatzungsmacht hatte vielmehr die für die laufende Instandsetzung erforderlichen Kosten auch dann zu tragen, wenn sie die einbehaltenen Beträge überschritten* Der Zweck der laufenden Unterhaltung eines Gebäudes ist in der Regel die Erhaltung des bestehenden Zustandes* Hiervon geht das Berufungsgericht aus* Indessen ist für das Revisionsgericht die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß im vorliegenden Falle die Pflicht zur laufenden Unterhaltung mehr bedeutete als den sen 1* November 1948 bestehenden Zustand aufrecht zu erhalten* Nach dem Kriegsende waren in den Wohnungen in Deutschland, auch soweit sic nicht beschädigt waren, in großem Umfang Instand-setzungsarbeiten nachzüholen* Ihre Erledigung erstreckte sich infolge der Not der Zeit, insbesondere wegen des zunächst bestehenden Mangels an Material und Arbeitskräften und der Bindung der Hauseigentümer an niedrig gehaltene Mieten, auf längere Jahre* Vielfach v/urden sie von den Mietern übernommen, da die Hauseigentümer oft nicht in der Lage waren, sie durchzuführen. Im Jahre 1956, in den das Haus der Klägerin freigegeben wurde, befanden sich die Wohnungen in Deutschland in der Masse 17 in einem normalen, jedenfalls aber in einem erheblich besseren Zustand als im Jahre 1946? in dem das Haus beschlagnahmt wurde, und als im Jahre 1948, in dem die Untcrhaltungspflicht auf die Besatzungsmacht überginge Die laufende Unterhaltung erforderte also in den Nach-kriegsjahren regelmäßig zusätzliche Aufwendungen zur Beseitigung des bei Kriegsende angestauten Instand-setsungsbedarfso Diese Umstände können bei der Bemessung des Umfanges der Unterhaitungspflicht der Besatzungsmacht nicht außer Betracht bleiben* Denn der Eigentümer eines in Anspruch genommenen Hauses soll - nach Möglichkeit - nicht außer den persönlichen Nachteilen, die die Erfassung regelmäßig mit sich brachte, auch noch in vermögensrechtlicher Beziehung schlechter gestellt werden als die Masse der nicht von einer Erfassung betroffenen Hauseigentümer* Es ist davon auszugehen, daß die etwaigenPflicht der Besatzungsmacht, ein Gebäude zu unterhalten, sich insbesondere bei langjähriger Dauer der Benutzung wie im vorliegenden Fall, nicht auf die Erhaltung des nach Kriegsende bestehenden, im allgemeinen stark abgenützten Zustandes beschränkt; sie geht nivielmehr dahin, in Laufe der Zeit rückständige Instandcctsungsarbciten wenigstens in gewissem Umfang nachzuholen und den Zustand herbeizuführen, der einer normalen Instandhaltung entspricht, nämlich einen mittleren Erhaltungszustand des Hauses im ganzen; dabei kann, da die Arbeiten vielfach in einem gewissen Kreislauf auf Jahre verteilt vorgenommen werden, der unterdurchschnittliche Zustand einzelner noch nicht instand-gesetzter Bauteile von dem überdurchschnittlichen anderer auf gewogen werden (s* hierzu Kemme in NJ\7 1939? 369)* Mindestens aber gehört es zu dem Inhalt der der 3e-satzungcmacht obliegenden Untcrhaltungspflicht, den Zustand herzusteilen, der sich durch die sachgemäße Verwendung der cinbehaltencn Mittel erreichen läßt* 18 Den Pall, daß die einbehaltenen Mittel nicht oder nicht vollständig zur Instandhaltung verwendet wurden - dies behauptet die Klägerin - behandeln die angeführten Richtlinien nicht. Es spricht viel dafür, daß auch für diesen Pall die einbehaltenen Beträge als pauschale Abgeltung der Unterhaltungskosten ohne Rücksicht auf deren wirkliche Höhe gedacht waren. Eine nähere Untersuchung der Präge erübrigt sich. Auch dann, wenn der einbchaltene Teil der Nutzungsentschädigung als Pauschbetrag anzusehen ist, muß es bei der Vorteilsausgleichung zu Gunsten des Ersatzberechtigten berücksichtigt worden, wenn er ganz oder teilweise nicht zu den vorgesehenen Zwecken verwendet worden ist. Die Vorteilsausgleichung beruht auf dem Gebote der Billigkeit; es wäre offenbar unbillig, wenn der Ersatzberechtigte sich einerseits die Verbesserungen, die die anläßlich der Rückgabe vorgenommene Instandsetzung zur Folge hatte, anrechnen lassen müßte, andererseits aber die Nachteile, die ihm aus der zweckfremden Verwendung der für die laufende Unterhaltung bestimmten Mittel entstanden sind, außer Betracht blieben. Dabei kann der Ersatzberechtigte verlangen, so gestellt zu werden, als ob die laufende Unterhai tung ordnungsgemäß erfolgt wäre, d.h. Verbesserungen, die sich aus der Instandsetzung nach der Freigabe des Hauses ergeben, sind ihm insoweit nicht anzurechnen, als sie auch durch eine ordnungsgemäße laufende Unterhaltung hätten erreicht werden können; zu demindest aber ist von den auszügleichonden Vorteilen der Betrag der einbehaltcnen MiotentSchädigung abzusetzen, sov/eit er nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß nach § 27 Abo. 3, 4 BLG bei der Bemessung der Ersatzleistung für die Beschädigung oder übermäßige Abnutzung einer beschlagnahmten Sache regelmäßig von dem Zustand auszu- 19 gehen ist, in dem sich die Sache bei gewöhnlicher Abnutzung im Zeitpunkt der Rückgabe befunden haben würde«, Aus dem Umstand, daß die Besatzungsmacht ab 1. November 194-8 da3 Haus baulich zu unterhalten hatte, folgert es weiter, daß abweichend von der Regel im vorliegenden Pall dieser Zeitpunkt bezüglich der Bauteile maßgeblich sei, auf die sich die Unterhaltungspflicht erstrecke0 Das ist insofern richtig, als ein schlechterer als der am 1. November 194-8 bestehende Zustand in der Regel nicht cu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen ist; denn bei neueren Gebäuden wird die gewöhnliche Abnützung durch die laufende Unterhaltung wenigstens auf gewisse Zeit im wesentlichen ausgeglichene Soweit dagegen die erforderliche laufende Unterhaltung zu einer Verbesserung des Zustandes hätte führen müssen, ist der Be-t- ■ rechnung der auszugleichenden Vorteile der hypothetische bessere Zustand zugrunde zu legen, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt* Das Berufungsgericht hat die Umstände, daß möglicherweise bei der Berechnung der Entschädigung von einen besseren als dem am 1» November 1948 bestehenden Zustand des Hauses auszugehen und die sachfremde Verwendung einbohaltener Beträge zu berücksichtigen ist, nicht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen* Es hat auch nicht berücksichtigt, daß eine erst in sehr später Zeit sich auswirkende Ersparnis nicht immer einen gegenwärtigen Vermögonsvorteil bedeuten muß und daß, falls dies doch zutrifft, die Ausgleichung dieses Vorteils für den Berechtigten unzu demutbar sein kann* Die Feststellungen des Urteils reichen nicht aus, um dem Rcvisionsgcricht die Beurteilung der Einzelposten unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen* Das gilt einmal für die Präge, ob der 20 Klägerin die Ausgleichung des Vorteils zugemutet werden kann, der in der Verlängerung der Lebensdauer der elek- en trischcn Leitung/, Rohre und Steckdosen liegt; denn auch ohne die Instandsetzung hätte die Lebensdauer normalerweise noch geraume Zeit von der Freigabe des Hauses an gerechnet betragen. Weiter kann nicht beurteilt werden, ob nicht bei ordnungsgemäßer laufender Instandhaltung der Zustand der Anstriche zur Zeit der Rückgabe einem höheren Restwert entsprochen hätte, als dem von 1.373,— DK, den das Amt für Verteidigungslasten festgesetzt und das Berufungsurteil im Anschluß an den Sachverständigen gebilligt hat. Endlich ist für die Revisions ins tanz davon auszugehen, daß die mit rd. 2.000,— DM bezifferten einbe-haltencn Beträge entsprechend dem Vortrag der Klägerin nicht zur Instandsetzung verwendet wurden. Verschlechterungen, die auf übermäßiger Abnutzung beruhen, und Beschädigungen der in Anspruch genommenen Sache sind auf Kosten des Ersatzverpflichteten zu beheben (§27 Abs. 3 und 4 BLG); die dem Ersatzberechtigten für die laufende Unterhaltung oinbehaltenen Beträge sind nicht zur Behebung dorartigor Schäden bestimmt. Von dem Entschädi-gungebetrag von 4«.334,28 DM, den das Amt für Verteidi-gungslastcn der Klägerin zugebilligt hat, entfallen 2.763,58 DM auf Rechnungen, die zu 100# erstattet wurden, und nur 1.570,70 DM auf solche, bei denen eine mehr oder minder hohe "Abschreibung” vorgenommen wurde. Die voll vergüteten Rechnungen betreffen, soviel ersichtlich, überwiegend Schäden, die nicht auf normaler Abnutzung beruhen, ebenso die teilweise vergütete Rechnung für elektrische Installation in Höhe von 318,40 DM. Weiter ist in der Summe von 1.570,70 DM ein Betrag von 134,86 DM für Maurerarbeiten enthalten, die nach dem insoweit 21 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts überwiegend nicht durch normale Abnutzung, sondern durch die Beschädigung eines Bauteils erforderlich gev/orden sind« Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich deshalb nicht, daß die der Klägerin gewährte Entschädigung einen Betrag für laufende Instandsetzungs-arbeiton enthält, der dem einbehaltenen Teil der Nut-sungsentSchädigung entspricht, zu demal es der die Vorteilsauegleichung beherrschende Grundsatz der Billigkeit erfordert, den Ersatzberechtigten nicht mit Mehrausgaben zu belasten, die durch das Unterlassen notwendiger Instandsetsungsarbeiten infolge der Preissteigerungen erforderlich geworden sind. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden, soweit es die Erstattung der für Linoleum, Installation und Anstriche erwachsenen Instandsetzungskosten ablehnt <> IIIo Zu Unrecht sind die Ansprüche wegen Beschädigung der Hcinzung als verspätet angemeldet zurückgewiesen worden«, Y/ie durch die nach dem Berufungsurteil ergangenen Urteile dos erkennenden Senats BGHZ 34, 320; BGHZ 35, 95 (umfassender abgcdruclit in NJW 1961, 1529 und VersR 1961 , 665) und III ZR 142/60 vom 16«, November 1961 klar-gestellt worden ist, kann der Anspruch aus einem Sta-tionicrungccchadcn, der innerhalb der in Art» 3 Abs0 6 FinV vorgesehenen Fristen von 90 Tagen und einem Jahr bei der zuständigen Stelle nach Grund und Höhe angemeldet worden ist, noch nach dem Ablauf dieser Fristen er- 22 höht werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs oder selbständige Teile eines Gesantanspruehs zu werten sind; insbesondere ist dies noch in laufe des Rechtsstreits über die Entschädigung möglicho Die Klägerin ist daher mit ihrem Anspruch auf Erstattung der Instandsetzungskosten für das Aus- . dehnungegefäß nicht ausgeschlossen» Der Anspruch muß vielmehr matoriollrechtlich geprüft werden» Dazu ist das Revisionsgericht nicht in der Lage» Das Berufungsurtoil muß daher in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zu anderweiter Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das. Berufungsgericht zurückverwiesen werden» IV» Da das Berufungsurteil aufgehoben v/erden muß, kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht mehr an» Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesens Die Revision hat als Ver-fahrenovorstoß gerügt, daß als Sachverständiger ein Architekt und nicht ein Grundstücksmakler zugezogen worden sei» Diese Rüge geht fehl, denn das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es auf die Lebensdauer der einzelnen Bauteile ankommt» Auch hinderte der allgemeine Vortrag der Klägerin, das Haus sei zur Zeit der Beschlagnahme in tadellosem Zustand gewesen, das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht, bei der Bemessung des Wertes, den das Linoleum, die Elektroinstallation, die Tapeten und die Anstriche in den maßgebenden Zeitpunkten der Beschlagnahme oder der Übernahme der Unterhaltungspflicht durch die Besatzungsmacht und der Rückgabe besaßen, die Abnützung zugrunde zu legen, die erfahrungsgemäß regelmäßig eintritto Doch wären bestimmte Behauptungen (und Beweisangebote) Uber den Zustand einzelner Bauteile beachtlich« Zwar werden die Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen gemäß § 287 ZPO getroffen werden müssen; doch sind die der Schätzung zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nach Möglichkeit festzustellen; das gilt insbesondere für den Zustand vor dem Schadensereignis« Denn der Weg des § 287 ZPO soll so nahe wie möglich ,fan die Tatsächlichkeit heranfUhren11, (V/ieczorek ZPO § 287 D I b 2, IV b; vgl« auch BGHZ 6, 62 = LM Nr« 7 zu § 287 ZPO mit Anmerkung Johannsen)« Br« Pagendarm Gähtgens Br« Arndt Keßler Br« Hußla