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BGH · III ZR 213/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 213/59

Dezember I960 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, Beklagten, Berufung8klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br die Hausfrau Elfriede itraß< Der am 1943 geborene Karl-Heinz H^||^ das einzige Kind der Klägerin, ist am 2* Juli 1956 an einer Encephalitis verstorben, die sich als Folge einer am 15-Juni 1956 auf Grund des Impfgesetzes vom 8. Der Regierungspräsident in Arnsberg hat einen Impfschaden im sinne des nordrhein-westfälischen Gesetzes Uber die Entschädigung bei Erkrankungen und Körperschäden als Folge von Impfungen (ImpfSchädengesetz) vom 10. Die Klägerin hält das beklagte Band für verpflichtet, ihr als Entschädigung für Aufopferung unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 844 Abs. 2 BGB einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß ihr durch den Tod ihres Sohnes der Anspruch auf Unterhalt entzogen worden ist. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für den zukünftigen Ausfall der Unterhalt sleistungen ihres Sohnes eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Klägerin angemessen dafür zu entschädigen, daß ihr durch den Tod ihres Sohnes Karl-Heinz MflHl das Hecht auf den Unterhalt in dem Umfange entzogen worden ist, in dem ihr Sohn ihr zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde11 • Februar 1953 (BGHZ 9> 85) hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung den Rechtsgrundsatz vertreten, daß Schäden, die auf einen gesetzlich angeordneten oder zugelassenen hoheitlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zurückzuführen sind, insbesondere Impfschaden, einen sog. Die Ansprüche der mittelbar Geschädigten seien durch das Impfschadengesetz des beklagten Landes nicht ausgeschlossen worden. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes» Dieses befasse sich nur mit den Schäden dessen, der auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift geimpft worden sei (§§ 1 und 3). Auch'aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebe sich kein Anhalt für den Willen, die Ansprüche mittelbar Geschädigter auszuschließen. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätige, daß eine abschließende Regelung der Ansprüche aus ImpfSchäden beabsichtigt gewesen sei. Senat die Impfschadenregelung des nordrhein-westfälischen Gesetzes als abschließend und erschöpfend erklärt mit der Folge, daß dadurch für Impfungen nach dem 1. Oktober 1955 sei in der Rechtelehre mißbilligt worden (Janssen NJW 56/779) und das Impfschadengesetz des Landes Hessen vom 6. daß die sehr sozial denkenden Parlamente von Nordrhein-Westfalen und Hessen Dritten Ansprüche versagt hätten, mache eine Prüfung notwendig, ob durch den Gedanken des sozialen Rechtsstaates tatsächlich die von der Rechtsprechung entwickelte Erweiterung der Ansprüche zu Gunsten Dritter gefordert werde. § 844 BGB ist ein Ausdruck des allgemeinen und gerade sozialen Überlegungen entspringenden Rechtsgedankens, daß in allen Fällen, in denen für Schäden an Leben und Gesundheit gehaftet wird, die Haftung auch den Ausgleich des Schadens umfaßt, der einem Unterhaltsberechtigten durch Wegfall des Unterhaltsver- LuftverkG und § 29 Abs. 2 BundesleistG), insbesondere aber auch im Sozialversicherungs- und Versorgungsrechts Dem Falle des ImpfSchadens steht unter dem in der ReichsverSicherungsordnung geregelten Tatbeständen der Arbeitsunfall (§§ 537 ff) am nächsten, zu demal dieser Begriff kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 537 Ziff.5) verschiedene - aufopferungsähnliche - Fälle umfaßt, in denen eine Hilfeleistung zu einem Schaden des Helfers geführt hat* Wird durch den Arbeitsunfall ein Unterhaltsverpflichteter getötet, so erhalten die Hinterbliebenen, unter Umständen auch die Eltern, Renten.(§§ 586 ff, 595 RVO). Denn die Berufsgenossenschaften werden allein von den Beiträgen der Arbeitgeber gespeist (§§ 623, 731 ff RVO) und das Bestehen eines Dienst- oder Arbeitsvertrages, aus dem die Fürsorgepflicht erwachsen könnte, ist nicht Voraussetzung des Versicherungsanspruchs:=(§ 537 Ziff* 10 RVO).Wird ein Unterhaltsverpflichteter bei militärischem oder militärähnlichem Dienst getötet, so erhalten die Hinterbliebenen, unter Umständen auch die Eltern, Renten nach §§ 38 ff des Bundesversorgungsgesetzes vom 20* Dezember 1950 (BGBl I 791) in der Fassung vom 6. Nach beiden Gesetzen genügt also als Grund-läge des Anspruchs der Hinterbliebenen die Tatsache, daß der Ernährer bei einer bestimmten Tätigkeit oder einem bestimmten Ereignis das Leben eingebüßt hat. Die Schutzimpfungen werden vom Staat veranlaßt, zwar auch zu dem Schutze des Einzelnen, vor allem aber zur Verhütung von Seuchen im Interesse der Allgemeinheit. Die Regelung, die dieses Gesetz für die Versorgungsansprüche hinterbliebener Eltern getroffen hat, kann umso mehr zur Unterstützung der in BGHZ 18, 286 ff angeführten Gründe herangezogen werden, als sie dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Gedanken des Schutzes der Familie besser gerecht wird als die einschränkende Bestimmung des § 593 RVO. Das ImpfSchadengesetz des beklagten Landes ist deshalb dahin auszulegen, daß es die Ansprüche Dritter, die durch den Impfschaden eines Unterhaltsverpflichteten ihren Unterhaltsanspruch verloren haben, nicht ausschließt. Juni 1958 - III 2R 78/57 - entnommen werden, wenn dort gesagt ist, das Impfschadengesetz (des beklagten Landes) regle Schäden aus Impfungen nach dem 1. April 1953 abschließend und weiter von einer in diesem Gesetz enthaltenen erschöpfenden Regelung dieser Schäden gesprochen wird, so bezogen sich diese Ausführungen auf die vom Gesetz geregelten Fälle, nicht aber auf einen Fall, der hier voi'liegenden Art. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 844 BGB Art. 20 GG § 618 BGB § 62 HGB § 3 StVG § 537 RVO § 1 BVG Art. 6 GG § 844 BGB Art. 31 GG § 97 ZPO
BGBLandGesetzAnspruchFallKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

2108 005
JD

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 249 Ga, 844 Abs* 2; NRWImpfschadenG v. 10. Februar 1953, GVBl 166
Bas nordrhein-westfälische Impfschadengesetz schließt den Aufopferungsanspruch des mittelbar geschädigten Unterhalts berechtigten (§ 844 BGB) nicht aus.
BGH, Urto v. 1. Bezember I960 - III ZR 213/59 - OLG Hamm
LG Hamm
 Ill ZR 213/59 Verkündet
 am 1. Dezember I960 Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten, Berufung8klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 die Hausfrau Elfriede itraß<
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revis^ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 1. Dezember 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. September 1959 wird zurückgewieaen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am	1943 geborene Karl-Heinz H^||^ das
 einzige Kind der Klägerin, ist am 2* Juli 1956 an einer Encephalitis verstorben, die sich als Folge einer am 15-Juni 1956 auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 (RGBl I 31) durchgeführten Pocken Schutzimpfung entwickelt hatte. Der Regierungspräsident in Arnsberg hat einen Impfschaden im sinne des nordrhein-westfälischen Gesetzes Uber die Entschädigung bei Erkrankungen und Körperschäden als Folge von Impfungen (ImpfSchädengesetz) vom 10. Februar 1953 (GVB1 NRW 166) anerkannt. Bas beklagte land hat das in diesem Gesetz vorgesehene Bestattungsgeld#bezahlt•
Die am	1914 geborene Klägerin ist unverehelicht;
der Vater des Kindes ist als Soldat vor der beabsichtigten Eheschließung gefallen. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie bezieht - erst seit kurzem - ein geringes Arbeitseinkommen und besitzt ein unbedeutendes Vermögen. Die Klägerin hält das beklagte Band für verpflichtet, ihr als Entschädigung für Aufopferung unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 844 Abs. 2 BGB einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß ihr durch den Tod ihres Sohnes der Anspruch auf Unterhalt entzogen worden ist. Sie hat vorgetragen, ihr Sohn wäre nach Beendigung einer Lehre in der läge gewesen, sie bei Bedürftigkeit zu unterhalten. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für den zukünftigen Ausfall der Unterhalt sleistungen ihres Sohnes eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Das Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Es hält die ordentlichen Gerichte für unzuständig und macht insbesondere geltend, daß die Ansprüche aus ImpfSchäden durch
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das angeführte Landesgesetz abschließend geregelt seien; nur unmittelbar Geschädigten seien dort Ansprüche zuerkannt.
Las Landgericht hat der Klage stattgegeben. Lie Berufung des Landes ist zurückgewiesen worden; jedoch hat das Berufungsgericht die Urteilsformel wie folgt gefaßt:
"Las beklagte Land ist verpflichtet, die. Klägerin angemessen dafür zu entschädigen, daß ihr durch den Tod ihres Sohnes Karl-Heinz MflHl das Hecht auf den Unterhalt in dem Umfange entzogen worden ist, in dem ihr Sohn ihr zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde11 •
Mit der zugelassenen Revision verfolgt das Land den Klagabweisungsantrag weiter. Lie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe:
I.
Seit dem Urteil vom 19. Februar 1953 (BGHZ 9> 85) hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung den Rechtsgrundsatz vertreten, daß Schäden, die auf einen gesetzlich angeordneten oder zugelassenen hoheitlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zurückzuführen sind, insbesondere Impfschaden, einen sog. Aufopferungsanspruch auslösen können. Er hat weiter im Urteil vom 17. Oktober 1955 (BGHZ 18, 286) ausgesprochen, daß ein solcher Anspruch bei Tod des unmittelbar Betroffenen auch dem mittelbar geschädigten Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung des § 844 BGB zustehe. Hiervon ausgehend, führt das Berufungsgericht weiter aus:
Die Ansprüche der mittelbar Geschädigten seien durch das Impfschadengesetz des beklagten Landes nicht ausgeschlossen worden. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes» Dieses befasse sich nur mit den Schäden dessen, der auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift geimpft worden sei (§§ 1 und 3). Deshalb verweise § 6 auch nur auf die §§ 29-36 des Bundesversorgungsgesetzes, die die Beschädigtenrente, die Pflegezulage und das Bestattungsgeld behandeln. Auch'aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebe sich kein Anhalt für den Willen, die Ansprüche mittelbar Geschädigter auszuschließen. Der Gesetzgeber habe sich verpflichtet gefühlt, den durch eine Impfung körperlich oder geistig geschädigten Personen zu helfen. Er habe fortschrittlich wirken und bisher nicht anerkannte Ansprüche eröffnen wollen.
Demgegenüber führt die Revision aus: Das Impfschadenge-setz habe sämtliche Ansprüchevauf Ersatz von Schäden aus gesetzlich angeordneter Impfung abschließend geregelt und dabei -einen Anspruch nur dem unmittelbar Verletzten zugebilligt.
Zu dieser Regelung sei das Land zuständig. Sein Gesetzesrecht gehe dem durch die Rechtsprechung neu geschaffenen Richterrecht vor. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätige, daß eine abschließende Regelung der Ansprüche aus ImpfSchäden beabsichtigt gewesen sei. Laut der Erklärung des Berichterstatters seien alle Probleme in der Beratung aufgeworfen worden, die irgendwie mit den Impfungen in Zusammenhang gebracht werden könnten. Man sei sich der Möglichkeit einer Entschädigung Dritter bewußt gewesen, denn auch die Fälle, in denen die Impfung zu dem Tode führte, seien statistisch erfaßt worden. Die Ansprüche hieraus seien zwar Gegenstand der Beratung gewesen, aber bewußt ausgeschlossen worden. In seinem Urteil vom 30. Juni 1958 - III ZR 78/57 - habe der erkennende
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Senat die Impfschadenregelung des nordrhein-westfälischen Gesetzes als abschließend und erschöpfend erklärt mit der Folge, daß dadurch für Impfungen nach dem 1. April 1953 die Anwendung allgemeiner Bestimmungen über den ohnehin subsidiären Aufopferungsanspruch ausgeschlossen werde.
Bin Gewohnheitsrecht des Inhalts? daß bei^ImpfSchäden auch mittelbar Geschädigten Ansprüche zustünden? habe sich nicht gebildet. Denn das Urteil vom 17. Oktober 1955 sei in der Rechtelehre mißbilligt worden (Janssen NJW 56/779) und das Impfschadengesetz des Landes Hessen vom 6. Oktober 1958 ~ GVB1. H7/189 - habe trotz der damals bereits bekannten Rechtsprechung des Senats den mittelbar Geschädigten keinen Anspruch gewährt. Der Umstand? daß die sehr sozial denkenden Parlamente von Nordrhein-Westfalen und Hessen Dritten Ansprüche versagt hätten, mache eine Prüfung notwendig, ob durch den Gedanken des sozialen Rechtsstaates tatsächlich die von der Rechtsprechung entwickelte Erweiterung der Ansprüche zu Gunsten Dritter gefordert werde.
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Die Revision hat keinen Erfolg. Von der in BGHZ 18, 286 ff entwickelten Ansicht und ihrer Begründung abzugehen, besteht kein Anlaß. Insbesondere überspannt die entsprechende Anwendung des § 844 BGB auf die Fälle des ImpfSchadens nicht die Forderungen, die sich aus der Verfassungsentscheidung zugunsten des sozialen Rechtsstaates (Art. 20 Abs. 1 GG) ergeben.
§ 844 BGB ist ein Ausdruck des allgemeinen und gerade sozialen Überlegungen entspringenden Rechtsgedankens, daß in allen Fällen, in denen für Schäden an Leben und Gesundheit gehaftet wird, die Haftung auch den Ausgleich des Schadens umfaßt, der einem Unterhaltsberechtigten durch Wegfall des Unterhaltsver-
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pflichteten entsteht* Es handelt sich um einen Hechtsgedanken von besonderem Gewicht* Das ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber in § 844 (und § 845) den sonst im BGB selbst für die Fälle schwersten Verschuldens fest gehaltenen Grundsatz durchbrochen hat, den Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des dem unmittelbar Geschädigten entstandenen Schadens zu begrenzen* Der Rechtsgedanke kehrt auch wieder in gewissen Fällen der vertraglichen Haftung (§ 618 Abs* 3 BGB;
 §§ 62 Abs* 3, 76 Abs* 1 HGB) und der Gefährdungshaftung
(§ 3 Abs. 2 HaftpflichtG? § 10 Abs- 2 StVG; § 21 Abs. 2 ♦
LuftverkG und § 29 Abs. 2 BundesleistG), insbesondere aber auch im Sozialversicherungs- und Versorgungsrechts Dem Falle des ImpfSchadens steht unter dem in der ReichsverSicherungsordnung geregelten Tatbeständen der Arbeitsunfall (§§ 537 ff) am nächsten, zu demal dieser Begriff kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 537 Ziff. 5) verschiedene - aufopferungsähnliche - Fälle umfaßt, in denen eine Hilfeleistung zu einem Schaden des Helfers geführt hat* Wird durch den Arbeitsunfall ein Unterhaltsverpflichteter getötet, so erhalten die Hinterbliebenen, unter Umständen auch die Eltern, Renten.(§§ 586 ff, 595 RVO). Diese Leistungen haben ihren Grund weder in früheren Leistungen des Versicherten an den Versicherungsträger, noch in einer besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Denn die Berufsgenossenschaften werden allein von den Beiträgen der Arbeitgeber gespeist (§§ 623, 731 ff RVO) und das Bestehen eines Dienst- oder Arbeitsvertrages, aus dem die Fürsorgepflicht erwachsen könnte, ist nicht Voraussetzung des Versicherungsanspruchs:=(§ 537 Ziff* 10 RVO).Wird ein Unterhaltsverpflichteter bei militärischem oder militärähnlichem Dienst getötet, so erhalten die Hinterbliebenen, unter Umständen auch die Eltern, Renten nach §§ 38 ff des Bundesversorgungsgesetzes vom 20* Dezember 1950 (BGBl I 791) in
 der Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl I 469) - im folgenden BVG genannt. Auch die Leistungen dieses Gesetzes setzen kein Dienstverhältnis zwischen dem Staat und dem Getöteten voraus (§ 1 Abs. 2 BVG). Nach beiden Gesetzen genügt also als Grund-läge des Anspruchs der Hinterbliebenen die Tatsache, daß der Ernährer bei einer bestimmten Tätigkeit oder einem bestimmten Ereignis das Leben eingebüßt hat. Die Tätigkeit oder das Ereignis müssen hier vom Arbeitgeber oder vom Staat nicht einmal veranlaßt worden sein. Die Schutzimpfungen werden vom Staat veranlaßt, zwar auch zu dem Schutze des Einzelnen, vor allem aber zur Verhütung von Seuchen im Interesse der Allgemeinheit. Gemessen an den Regelungen des Sozialversicherungsrechts und des Versorgungsrechts muß die Gewährung von Unterhalt an die Hinterbliebenen von Unterhaltsverpflichteten, die ihr Leben infolge einer vom Staat veranlaßten Impfung eingebüßt haben, als unabweisbar erscheinen.
Gegen diese Ansicht kann kein durchgreifendes Bedenken daraus hergeleitet werden, daß nach § 593 RVO der Rentenanspruch der Eltern nur dann gegeben ist, wenn das Kind tatsächlich Untei'halt geleistet! hat. Denn nach § 50 BVG ist - wie schon früher nach §§ 43» 45 des Reichsversorgungsgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl I 989) i-d.F. vom 1. April 1939 (RGBl I 663) - die Elternrente auch dann zu gewähren, wenn das Kind der Ernährer der Eltern werden konnte. Die in den Versorgungsgesetzen geregelten Tatbestände haben mehr Ähnlichkeit mit dem Fall des Impf Schadens als die Arbeitsunfälle. Denn während in den Fällen des § 537 RVO mindestens in der Regel eine freiwillig übernommene Tätigkeit im privaten Bereich vorliegt, werden sowohl der militärische Dienst wie die Pockenschutzimpfung vom Staat aus Gründen des öffentlichen Wohles gefordert, und zwar so, daß die jeweils in Betracht kommenden Teile der Bevölkerung allgemein und in gleicher Weise erfaßt wer-
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den. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß die Impf-gesetze des beklagten Landes und des Landes Hessen weitgehend auf das Bundesversorgungsgesetz verweisen. Die Regelung, die dieses Gesetz für die Versorgungsansprüche hinterbliebener Eltern getroffen hat, kann umso mehr zur Unterstützung der in BGHZ 18, 286 ff angeführten Gründe herangezogen werden, als sie dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Gedanken des Schutzes der Familie besser gerecht wird als die einschränkende Bestimmung des § 593 RVO.
Der Rechtssatz, der in § 844 BGB und den anderen angeführten Bestimmungen zu dem Ausdruck kommt, steht im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einem ungeschriebenen Satz deB Bundesrechts über die Entschädigung bei Aufopferungstatbeständen und gehört deshalb insoweit selbst dem Bundesrecht an. Landesrecht, das ihm widerspräche, wäre nach Art. 31 GG ungültig. Ein Widerspruch zwischen dem Rechtssatz und dem objektiven Gehalt des nordrhein-westfälischen Impfschadengesetzes ist indes nicht festzusteilen. Es kann dahinstehen, ob der Landesgesetzgeber andere Ansprüche als die im Gesetz aufgezählten, aussohließen wollte. Denn dieser Wille hat, wenn er vorhanden gewesen sein sollte, im Wortlaut des Gesetzes keinen Nieder-schlag gefunden; es findet sich keine Bestimmung, die Ansprüche Dritter ausschließt. Gesetze sind nach Möglichkeit so auszulegen, daß sie Normen höheren Ranges nicht widersprechen,
 Bundesund Landesgesetze verfassungskonform (BVerfG 2/266 ^827, Bnneccerus-Nipperdey, Allg. Teil des Bürgerl. Rechts,
I. Halbb. § 31 4 c), Landesgesetze so, daß sie mit dem Bundesrecht in Einklang stehen. Das ImpfSchadengesetz des beklagten Landes ist deshalb dahin auszulegen, daß es die Ansprüche Dritter, die durch den Impfschaden eines Unterhaltsverpflichteten ihren Unterhaltsanspruch verloren haben, nicht ausschließt. Diese Auslegung ist umso berechtigter, als der Landesgeeetzge-

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ber fortschrittlich wirken und neue Ansprüche schaffen wollte, und nicht anzunehmen ist, daß er der späteren Entwicklung der Rechtsprechung, falls er sie vorausgesehen hätte, einschränkende Grenzen hätte setzen wollen»
Etwas Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1958 - III 2R 78/57 - entnommen werden, wenn dort gesagt ist, das Impfschadengesetz (des beklagten Landes) regle Schäden aus Impfungen nach dem 1. April 1953 abschließend und weiter von einer in diesem Gesetz enthaltenen erschöpfenden Regelung dieser Schäden gesprochen wird, so bezogen sich diese Ausführungen auf die vom Gesetz geregelten Fälle, nicht aber auf einen Fall, der hier voi'liegenden Art.
Danach ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Geiger	Bundesrichter	Dr.	Weber	Dr.	Kreft
 ist ausgeschieden und an der Unterschrift verhindert.
Dr. Geiger
 Dr. Hußla
 Keßler