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BGH · Ill ZB 213/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 213/56

Sie bestreitet 5 daß einer ihrer Bediensteten den Klägern einen Kaufoder Mietvertrag über das Grundstück in Aussicht gestellt habe und daß die Investitionen der Kläger für sie einen Wert hättenv Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen, Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Die Revision erhebt in erster Linie die RUge, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei; bei dem .‘Irlaö des angefochtenen Urteils habe nämlich ein Hilfsrichter mitgewirkt, der "aus Anlaß des Geschäftsumfanges" zuerste durch Rräsidialbeachluß vom 4, Mxxl 195$ dem 4 c Zivilsenat und sodann durch Beschluß vom 26 August 1956 aus gleichem Anlaß mit Wirkung vom 6- September 1956 dem 2, Zivilsenat zugewiesen worden sei. Die Revision begründet ihre Rüge nur noch damit, daß sie ausführt5 "Die Einberufung eines Hilfsrichters aus einem solchen Anlaß diirf be nach den Grundsätzen, die der angerufene Se110^ in üer -• • - Entscheidung vom 15.> ITovember 1956 „oo auf gestellt hat, nicht als zulässig cnzusehen sein." Deshalb kann aus der von der Revision' allein geltend gemachten Tatsache der zweimaligen Zuteilung des hier interessierenden Hilfsrichters an einen Senat "aus Anlaß des Geschäftsumfangs" nicht ohne weiteres auch auf eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts geschlossen werden, Tatsachen, wie sie der angeführten Entscheidung des Senats in BGHZ 22, 142 zugrunde lagen, führt die Revision nicht an. Das angefochtene Urteil ist am 7, November 1956 erlassen worden; die Entscheidung in BGHZ 22, 142 benicht sich auf die Besetzung des Oberlandesgerichts im Jahre 1954» Daß die Verhältnisse in den beiden Jahren gleich gewesen seien, behauptet die Revision nicht. so daß als Anspruchsgrundlago nur die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Betracht kommen können-Insoweit werden auch von der Revision Angriffe gegen das Berufungsurteil nicht erhoben, a) Die Behauptung der Kläger, die Beamten der Beklagten; mit denen sie verhandelt haben, hätten ihnen zugesichert, daß der gewünschte Vertrag abgeschlossen werde, enthält an sich • eine schlüssige Behauptung eines Verschuldens bei Vertrags Schluß (§§ 276, 278 BGB) 5 denn die hier in Be bracht kommenden Beamten der Beklagten waren, wie diese selbst vorträgt, zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht zuständig, und konnten bei gehöriger Sorgfalt erkennen, daß eine derartige Erklärung geeignet ist, den Verhandlungspartner in den Glauben zu versetzen, daß er nunmehr mit dem Abschluß des erstrebten Vertrages sicher rechnen und ohne Gefahr entsprechende wirtschaftliche Dispositionen treffen könne. Es verneint das Vorliegen einer solchen Verpflichtung mit der Erwägung, daß die "Kläger wußten, wie sie eingestehen, daß der Kaufvertrag über das Grundstück der notariellen Beurkundung bedurfte und daß sie vor dieser Beurkundung Rechte an dem Grundstück oder auf das Grundstück nicht besaßen”. Ob diese Begründung zu billigen ist, kann zweifelhaft sein, zunal nach det: unstreitigen Parteivorbringen nicht nur ein Kaufvertrag, sondern statt seiner auch ein langfristiger Mietvertrag Gegenstand der Vorverhandlungen war, so daß auch bei Kenntnis der Kläger von der Pormbedürftigkeit eines Kaufvertrages die Höglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Klager das Risiko ihrer Investierungen jedenfalls in Erwartung eines Mietvertrages nicht richtig gewürdigt haben, Die Unbegründetheit der Klage auch unter dem an dieser Stelle behandelten rechtlichen Gesichtspunkt ergibt sich aber auf alle Palle aus der tatsächlichen Peststellung des Berufungsgerichts, daß die Bediensteten der Beklagten die Kläger, falls sie Investierungspläne überhaupt mitgeteilt haben, darauf hingewiesen haben, daß sie dies nur auf ihr eigenes Risiko machen könnt en-o- Bei diesen Bekundungen konnte das Berufungsgericht die hier behandelte Peststellung durchaus treffen, ohne daß es auch noch auf eine Würdigung des Schreibens der Besagten vom 29 April öder 15. Mai 1955 angekommen wäre, bei welchem die Revision bemängelt, daß es sich nicht feststellen lasse, "ob einer der Sachbearbeiter der Beklagten, mit denen die Kläger verhandelt haben, Verfasser dieses Schreibens gewesen ist Der Revision kann sachlichrechtlich zugestanden werden, daß die Bediensteten der Beklagten nach Kenntniserlangung von "vorgenommenen" Investierungen die Kläger vor weiteren Aufwendungen bis zu einer verbindlichen Zusage über den Abschluß eines Vertrages hätten warnen müssen. Selbst wenn man annehmen wollte, daß der Zeuge Bfll mBl auch ohne eine positive Kenntnis von Investierungen ode-Investicrungsvorhaben schon dann eine nähere Aufklärung hätte herbeiführen müssen, wenn er allein mit einer derartigen Möglichkeit bei einer sorgfältigen Beurteilung der Erklärungen der Kläger und der ihm bekannten Verhältnisse hätte rechnen müssen, könnte die Klage nicht als begründet angesehen werden, Benn das Berufungsgericht hat, insoweit von der Revision unangefochten, hinsichtlich der Zuständigkeit des genannten Beamten und der Kenntnis der Kläger hiervon festgesteilt? Wenn die Kläger selbst gewußt haben, daß der Beamte, mit dem sie ihre Verhandlungen über den Ankauf oder die Anmietung des Grundstücks führten, keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des erstrebten Vertrages hatte, dann durften sie auch die etwaige Tatsache, daß er sie vor Investierungen nicht warnte, nicht dahin würdigen] daß sie nunmehr Aufwendungen machen könnten, für die notfalls die Beklagte einstehen müßte* Bei einer gegenteiligen rechtlichen Beurteilung derartiger Verhältnisse würde die Entschlußfreiheit des Verhandlungspartners so gut wie gänzlich ausgeschaltet 5 das würde nicht der Hechtsordnung entsprochene Unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Verbragsschluß muß nach alledem die Klage als unbegründet angesehen werden, wie schon das Berufungsgericht mit Recht entschieden hat, 2 r) Bas Berufungsgericht hat auch einen Anspruch der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung erwähnt und mit einem Satz verneint, weil nnach ihrem eigenen Vorbringen die Investitionen eine Vierterhöhung des Grundstücks selbst nicht zur j?ol-ge gehabt haben”, Bie Revision bekämpft diesen Punkt des angefochtenen Urteils mit der Rüge, daß weder ''Tatbestand noch die im Tatbestand angezogenen Schriftsätze der Kläger” ein solches Vorbringen ergäben, die Kläger vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 30. folg zu verhelfen, weil nach dem Vorbringen der Partei eh in den Tatsacheninstanzen gar nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Hrllon wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und dadurch in die Verfügungsmacht der Beklagten gelangt seien0 Aus diesem Grunde sind auch die in dem Schriftsatz vom 30o Mai 1956 aufgestellten Behauptungen Uber die Erwerbssumme und die Instandsetzungskosten nicht geeignet, das Vorliegen einer Bereicherung auf seiten der Beklagten darzutun,, Deshalb konnte das Berufungsgericht diesen Schriftsatz unberücksichtigt lassen. Seine Fes*tStellungen, daß das Grundstück keine Y/erterhÖ-hung durch die Investitionen der Kläger erfahren habe, konnte das Berufungsgericht »nach ihrem eigenen Vorbringen» treffen, auch wenn ein derartiges Zugeständnis in einem Schriftsatz nicht ausdrücklich enthalten war; denn maßgebend ist für die Entscheidung der Inhalt der mündlichen Verhandlung* In den Schriftsätzen ist auf alle Fälle davon die Rede, daß die Kläger - nach einem späteren Vorschlag der Beklagten - »einen Wertausgleich für die der Klägerin durch den Abbruch der Hallen entstehenden Unkosten» erhalten sollten* Das haben die Kläger als Zeichen eines Schuldgefühls der Beklagten vorge-ti’agen, und das Berufungsgericht hat darüber Beweis erhoben Daraus ergibt sich, daß zwischen den Parteien nach Abschluß des Räumungsprozesses möglicherweise überhaupt nicht mehr zweifelhaft war, daß die Kläger die Hallen abzubrechen hatten. Bas Fehlen einer gegenteiligen Behauptung konnte für den die GesamtVerhältnisse beurteilenden Tatrichter durchaus die Bedeutung gewinnen, daß die Kläger selbst zugeben, daß eine Bereicherung auf seiten der Beklagten überhaupt nicht vorliege.

Zitierte Normen: § 115 GVG § 276 BGB § 97 ZPO
GrundstückInvestierungenBerufungsgerichtHilfsrichterzeugenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 213/56
Verkündet	'2358
laut Protokoll am 24- April 1958 Sattler, ap6 Justizassistent als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Karl und Otto
 BfllHIBMMstraße
OHG in
 Klägeiin,Berufungsklägerin crA Revisionsklägerin, - Prozetibevollmächtigters Rechtsanwalt Bi\-
gegen
 die Stadt Köln, vertreten durch den Rat der Stadt
 Beklagte, Barufungsbeklagte und Revisions-beklagte,
- Prozeßbevollmächtigterr Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«. Br« Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br- Weber* Br. Kreft und Br.- Wolany
 für Recht erkannts
 Bie Revision der	gegen	das Urteil
 des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7* November 1956 wird zurückgewiesenc
 Bio Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Die Kläger traten Anfang 1953 an die Beklagte heran, um ein Grundstück zu kaufen oder langfristig zu mieten; auf diesem Grundstück betrieb die Firma AOTm ein Unternehmen, das die Kläger übernehmen wollten« Zum Abschluß eines Vertrages kam es zwischen den Parteien jedoch nicht. Vielmehr wurden nach Auflösung des Mietvertrages die Firma Aflfe und später auch einer der Kläger zur Herausgabe des Grundstücks verurteilt,
 Die Kläger behaupten, die zuständigen Beamten der Beklagten hätten ihner von Anfang an ein Zustandekommen des gewünschten Vortrages in Aussicht gestellt,und ihnen bedeutet, daß sie die von der Firma AflHHBi aufgenommenen Belastungen ablösen könnten. Im Vertrauen auf die ihnen gemachten Zusicherungen hätten sie nicht nur das letztere getan, sondern danach auch noch umfangreiche Investierungen in das Grundstück gemacht. Die Kläger halten die Beklagte für ersatzpflichtig. Sie haben zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.100 DM nebst 4 ß> Zinsen seit dem 1. April '1953 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet 5 daß einer ihrer Bediensteten den Klägern einen Kaufoder Mietvertrag über das Grundstück in Aussicht gestellt habe und daß die Investitionen der Kläger für sie einen Wert hättenv
 Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen, Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
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Bntscheidungsferünde z
I.
Die Revision erhebt in erster Linie die RUge, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei; bei dem .‘Irlaö des angefochtenen Urteils habe nämlich ein Hilfsrichter mitgewirkt, der "aus Anlaß des Geschäftsumfanges" zuerste durch Rräsidialbeachluß vom 4, Mxxl 195$ dem 4 c Zivilsenat und sodann durch Beschluß vom 26 August 1956 aus gleichem Anlaß mit Wirkung vom 6- September 1956 dem 2, Zivilsenat zugewiesen worden sei.
Diese Tatsachen ergeben für sich allein noch keine Verletzung der Vorschriften der §§ 115? 118, 70 GVG. Die Revision begründet ihre Rüge nur noch damit, daß sie ausführt5 "Die Einberufung eines Hilfsrichters aus einem solchen Anlaß diirf be nach den Grundsätzen, die der angerufene Se110^ in üer -• • - Entscheidung vom 15.> ITovember 1956 „oo auf gestellt hat, nicht als zulässig cnzusehen sein." In der genannten Entscheidung des erkennenden Senats (vgl. BG11Z 22? 142) wurde die unvorschrifts-Liäßige Besetzung des Berufungsgericht daraus hergeleibet. daß die Hilfsrichter nicht nur für vorübergehende Aufgaben, sondern in Wirklichkeit zur Bewältigung der Daueraufgaben, die &ich aus dem angewachsenen Geschäftsumfang ergaben, beigezogen worden seien* Las wurde aus dem Verhältnis der Zahl der Richter in Planstellen und der Zahl der Hilfsrichter gefolgerte Einen Ausspruch dahin, daß eine nacheinander erfolgende Zuteilung eines Hilfsrichters an zwei verschiedene Senate wegen des Umfangs der angefallenen Geschäfte nicht zulässig sei, enthält die angeführte Entscheidung jedoch nicht. Das Gesetz verlangt, daß die Oberlandesgerichto mit der "erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten besetzt" sind (§ 115 GVG), und meint hierbei, daß die erforderliche Anzahl nach den Daueraufgaben
 
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zu bestimmen ist; es schließt aber die Beiziehung von Hilfsrichtern zu vorübergehenden 25wecken auch aus Anlaß eines Anwachsens der Geschäftslast nicht aus. Deshalb kann aus der von der Revision' allein geltend gemachten Tatsache der zweimaligen Zuteilung des hier interessierenden Hilfsrichters an einen Senat "aus Anlaß des Geschäftsumfangs" nicht ohne weiteres auch auf eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts geschlossen werden, Tatsachen, wie sie der angeführten Entscheidung des Senats in BGHZ 22, 142 zugrunde lagen, führt die Revision nicht an. Das angefochtene Urteil ist am 7, November 1956 erlassen worden; die Entscheidung in BGHZ 22, 142 benicht sich auf die Besetzung des Oberlandesgerichts im Jahre 1954» Daß die Verhältnisse in den beiden Jahren gleich gewesen seien, behauptet die Revision nicht. Nach alledem muß ihre Rügev daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen seials unbegründet angesehen werden.
II.
Sachlj chrechtlich ist dem Bex-ufungsgericht darin beizu-tretenv daß eine Betätigung von Bediensteten der Beklagten in Ausübung öffentlicher Gewalt im vorliegenden Falle nicht vorliegt. so daß als Anspruchsgrundlago nur die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Betracht kommen können-Insoweit werden auch von der Revision Angriffe gegen das Berufungsurteil nicht erhoben,
1.) Die Parteien haben sich ab Februar 1953 unstreitig in j VertragsVerhandlungen eingelassen. Sie sind damit in ein besonderes Rechtsverhältnis eingetreten, daß sie verpflichtete, hierbei mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorzugehen, um einander vor Schaden zu bewahren»
a)	Die Behauptung der Kläger, die Beamten der Beklagten; mit denen sie verhandelt haben, hätten ihnen zugesichert, daß der gewünschte Vertrag abgeschlossen werde, enthält an sich • eine schlüssige Behauptung eines Verschuldens bei Vertrags Schluß (§§ 276, 278 BGB) 5 denn die hier in Be bracht kommenden Beamten der Beklagten waren, wie diese selbst vorträgt, zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht zuständig, und konnten bei gehöriger Sorgfalt erkennen, daß eine derartige Erklärung geeignet ist, den Verhandlungspartner in den Glauben zu versetzen, daß
 er nunmehr mit dem Abschluß des erstrebten Vertrages sicher rechnen und ohne Gefahr entsprechende wirtschaftliche Dispositionen treffen könne.
Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es kommt aber auf Grund tatsächlicher Erwägungen zu der Feststellung. daß die von den Klägern behauptete Zusicherung in Wirklichkeit nicht erklärt worden ist, sondern daß im Gegenteil die Beamten wiederholt darauf hingewiesen hätten, daß die Stadtvertretung das entscheidende Wort erst sprechen müsse.
Soweit der rechtliche Gesichtspunkt der ”Zusicherung” in Betracht kommt, werden auch von der Revision Rügen nicht erhoben, so daß hierauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht,
b)	Die Revision macht im Zusammenhang mit dem ”Verschulden bei Vertrags Schluß” lediglich geltend, daß die Beamten der Beklagten es schuldhaft unterlassen hätten, die Kläger vor Investierungen zu warnen«
Daß ein schuldhaftes, zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten auch dann vorliegen kann, wenn ein Verhandlungspartner erkennt oder erkennen müßte, daß der andere	die	Sach-
oder Rechtslage falsch beurteilt und ihm nachteilige VerfUgunge
 
trifft, und dies ohne ein Wort geschehen läßt, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es befaßt sich ausdrücklich auch mit der "Verpflichtung der Beklagten, die Kläger vor Investierungen zu warnen11. Es verneint das Vorliegen einer solchen Verpflichtung mit der Erwägung, daß die "Kläger wußten, wie sie eingestehen, daß der Kaufvertrag über das Grundstück der notariellen Beurkundung bedurfte und daß sie vor dieser Beurkundung Rechte an dem Grundstück oder auf das Grundstück nicht besaßen”. Ob diese Begründung zu billigen ist, kann zweifelhaft sein, zunal nach det: unstreitigen Parteivorbringen nicht nur ein Kaufvertrag, sondern statt seiner auch ein langfristiger Mietvertrag Gegenstand der Vorverhandlungen war, so daß auch bei Kenntnis der Kläger von der Pormbedürftigkeit eines Kaufvertrages die Höglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Klager das Risiko ihrer Investierungen jedenfalls in Erwartung eines Mietvertrages nicht richtig gewürdigt haben,
 Die Unbegründetheit der Klage auch unter dem an dieser Stelle behandelten rechtlichen Gesichtspunkt ergibt sich aber auf alle Palle aus der tatsächlichen Peststellung des Berufungsgerichts, daß die Bediensteten der Beklagten die Kläger, falls sie Investierungspläne überhaupt mitgeteilt haben, darauf hingewiesen haben, daß sie dies nur auf ihr eigenes Risiko machen könnt en-o-
Die Rüge der Revision, die eben genannte PestStellung des Berufungsgerichts entbehre "jeder prozessualen Grundlage”, ist nicht begründet. Es ist nicht richtig, daß kein Zeuge eine derartige Aussage gemacht habe, vielmehr hat der Zeuge Bartenbach, der auf seiten der Beklagten im wesentlichen die Verhandlungen geführt hat, im Hinblick auf die Zeit vör dem 15. Mai 1953 bekundet s "Ich habe Herrn	vorher wiederholt gewarnt, Inve-
stitionen in das Grundstück zu machen oder Bankkredit in An-

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Spruch zu nehmen? ehe der Vertrag perfekt sei”. Und selbst der Zeuge BlÖming, der als Prokurist der Pirna für die Klägor an den Verhandlungen mit beteiligt war, hat erklärt? "Es ist richtig? daß der Zeuge BflHHBPerklärt hat? er könne sich nicht binden, die Stadt vertrete^ müsse dem Kaufvertrag sustimnen; er hat auch gesagt, daß wir keine Investierungen machen sollen? das hat er aber erst erklärt? als wir die Investierungen schon gemacht hatten". Bei diesen Bekundungen konnte das Berufungsgericht die hier behandelte Peststellung durchaus treffen, ohne daß es auch noch auf eine Würdigung des Schreibens der Besagten vom 29 April öder 15. Mai 1955 angekommen wäre, bei welchem die Revision bemängelt, daß es sich nicht feststellen lasse, "ob einer der Sachbearbeiter der Beklagten, mit denen die Kläger verhandelt haben, Verfasser dieses Schreibens gewesen ist
 Der Revision kann sachlichrechtlich zugestanden werden, daß die Bediensteten der Beklagten nach Kenntniserlangung von "vorgenommenen" Investierungen die Kläger vor weiteren Aufwendungen bis zu einer verbindlichen Zusage über den Abschluß eines Vertrages hätten warnen müssen. Aber ein Anspruch der Kläger auf dieser Grundlage scheitert an der eben gewürdigten Tat-sachenlagc. Selbst wenn man annehmen wollte, daß der Zeuge Bfll mBl auch ohne eine positive Kenntnis von Investierungen ode-Investicrungsvorhaben schon dann eine nähere Aufklärung hätte herbeiführen müssen, wenn er allein mit einer derartigen Möglichkeit bei einer sorgfältigen Beurteilung der Erklärungen der Kläger und der ihm bekannten Verhältnisse hätte rechnen müssen, könnte die Klage nicht als begründet angesehen werden, Benn das Berufungsgericht hat, insoweit von der Revision unangefochten, hinsichtlich der Zuständigkeit des genannten Beamten und der Kenntnis der Kläger hiervon festgesteilt? "In dieser Eigenschaft war er - wie die Kläger wußten - auf Grund seiner formalen Rechtsstellung nur in der Lage, die vorbereit et enden Maßnahmen zu treffen, und keinesfalls fähig, die Beklagte recht
 wirksam zu verpflichten”. Wenn die Kläger selbst gewußt haben, daß der Beamte, mit dem sie ihre Verhandlungen über den Ankauf oder die Anmietung des Grundstücks führten, keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des erstrebten Vertrages hatte, dann durften sie auch die etwaige Tatsache, daß er sie vor Investierungen nicht warnte, nicht dahin würdigen] daß sie nunmehr Aufwendungen machen könnten, für die notfalls die Beklagte einstehen müßte* Bei einer gegenteiligen rechtlichen Beurteilung derartiger Verhältnisse würde die Entschlußfreiheit des Verhandlungspartners so gut wie gänzlich ausgeschaltet 5 das würde nicht der Hechtsordnung entsprochene
 Unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Verbragsschluß muß nach alledem die Klage als unbegründet angesehen werden, wie schon das Berufungsgericht mit Recht entschieden hat,
2 r) Bas Berufungsgericht hat auch einen Anspruch der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung erwähnt und mit einem Satz verneint, weil nnach ihrem eigenen Vorbringen die Investitionen eine Vierterhöhung des Grundstücks selbst nicht zur j?ol-ge gehabt haben”, Bie Revision bekämpft diesen Punkt des angefochtenen Urteils mit der Rüge, daß weder ''Tatbestand noch die im Tatbestand angezogenen Schriftsätze der Kläger” ein solches Vorbringen ergäben, die Kläger vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 30. Hai 1956 vorgetragen hätten> daß sie die auf den Grundstück stehenden Hallen für 16 OÖO BH erworben und dann mit einem Kostenaufwand von etwa 10 000 EM zwecks Beseitigung der Kriegsschäden instandgesetzt hätten. Bie Revision meint, durch den Anfall der Hallen sei die Beklagte mindestens um den eingeklag-* ten Betrag offensichtlich bereichert»
Bas materiellrechtliche Vorbringen, daß der ”Anfall der Hallen” die Beklagte mindestens im Betrage von 6.100 DU bereichert habe, ist schon deshalb ungeeignet, der Revision zu dem Er-
 
folg zu verhelfen, weil nach dem Vorbringen der Partei eh in den Tatsacheninstanzen gar nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Hrllon wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und dadurch in die Verfügungsmacht der Beklagten gelangt seien0 Aus diesem Grunde sind auch die in dem Schriftsatz vom 30o Mai 1956 aufgestellten Behauptungen Uber die Erwerbssumme und die Instandsetzungskosten nicht geeignet, das Vorliegen einer Bereicherung auf seiten der Beklagten darzutun,, Deshalb konnte das Berufungsgericht diesen Schriftsatz unberücksichtigt lassen.
Seine Fes*tStellungen, daß das Grundstück keine Y/erterhÖ-hung durch die Investitionen der Kläger erfahren habe, konnte das Berufungsgericht »nach ihrem eigenen Vorbringen» treffen, auch wenn ein derartiges Zugeständnis in einem Schriftsatz nicht ausdrücklich enthalten war; denn maßgebend ist für die Entscheidung der Inhalt der mündlichen Verhandlung* In den Schriftsätzen ist auf alle Fälle davon die Rede, daß die Kläger - nach einem späteren Vorschlag der Beklagten - »einen Wertausgleich für die der Klägerin durch den Abbruch der Hallen entstehenden Unkosten» erhalten sollten* Das haben die Kläger als Zeichen eines Schuldgefühls der Beklagten vorge-ti’agen, und das Berufungsgericht hat darüber Beweis erhoben Daraus ergibt sich, daß zwischen den Parteien nach Abschluß des Räumungsprozesses möglicherweise überhaupt nicht mehr zweifelhaft war, daß die Kläger die Hallen abzubrechen hatten. Die Revision nimmt hierzu überhaupt nicht Stellung, sondern rügt lediglich das Fehlen des vom Berufungsgericht angenommenen Zugeständnisses in den Schriftsätzen oder in dem Tatbestand des angef o clit enen Urt eil s»
Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, daß die Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung überhaupt geltend gemacht hätten. Auch die Ausführungen in dem schon erwähnten Schriftsatz vom 30 - Mai 1956 über die Höhe der
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Erwerbsund Instandsetzungskosten beziehen sich nicht auf das Vorliegen einer Bereicherung auf seiten der Beklagten* sondern nur auf die Tatsache der Aufwendungen als £.;lclicr tr/i ouf die Kenntnis der Beklagten hiervon. Bas Fehlen einer gegenteiligen Behauptung konnte für den die GesamtVerhältnisse beurteilenden Tatrichter durchaus die Bedeutung gewinnen, daß die Kläger selbst zugeben, daß eine Bereicherung auf seiten der Beklagten überhaupt nicht vorliege. Aus all diesen Gründen kann auch die zuletzt behandelte Büge der Revision nicht als berechtigt angesehen werden, zu demal da die Revision selbst in einer klaren Weise gar nicht behauptet, daß die Beklagte die Hallen übernommen habe. Sollte letzteres zutreffen und eine Bereicherung der Beklagten ergeben, so bleibL es den Klägern unbenommen, hierauf gestützte Ansprüche gesondert geltend zu machen, da ein dei’artiger Anspruchsgrund im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Erörterung gestanden hat.
Rach alledem war die Revision, wie geschehen, zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Br. Geiger	Br«	Pagendarm	Br..	Weber
 Br.> Kreft	Wolany
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