Die Klägerin behauptet , die ungehinderte Einfuhr steuerbegünstigter Berliner Peinschnitte habe ihr einen Schaden von mehreren 100 000 DM verursacht, Sie meint, die Beklagte habe sich ihr gegenüber dadurch einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, daß sie von Maßnahmen nach§§ 200, 200 a KAbgO gegen den Absatz der verbilligten Berliner Tabakwaren abgesehen habe, Hilfsweise stützt -sie ihre Klage auf §§ 74, 75 EinlALR. Die Frage, ob der Bundesminister der Finanzen durch sein Verhalten eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und damit den von der Klägerin behaupteten Schaden verursacht hat, kann dahingestellt bleiben. Die Revision macht geltend, das den Schaden der Klägerin verursachende Verhalten des Bundesministers der Finanzen habe über das Inkrafttreten des Gesetzes vom 21wJuli 1951 hinaus fortgewirkt. In einer Eingabe an das Bundesverfassungsgericht vom 20»November 1951 schreibt die Klägerin, seit Januar 1950 betrage ihre "Nothilfe" für die Berliner Tabakwarenerzeugung monatlich 10 000 DM und habe die 7?irkung, daß sie ihren Betrieb aufgeben müsse, wenn ihr nicht schnellstens geholfen werde. Die Revision führt dazu aus,die Klägerin sei erst durch den die Verfassungsbeschwerde verwerfenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13-Mai 1953 darüber belehrt worden, daß die Bundesrepublik, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, ersatzpflichtig sei Zumindest en müsse man ihr einen entschuldbaren Rechtsirrtum hinsichtlich des Ersatzpflichtigen zubilligen* Die Klägerin hat von vornherein auf dem Standpunkt gestanden, daß der Bundesminister der Finanzen gesetzwidrig handele. Sie spricht schon in ihrer Verfassungsbe'schwer-de vom 18,Juli 1951 von einer Diktatur des Bundesministers der Finanzen, dem beigebracbt werden müsse, wie er sich nach der Verfassung zu verhalten habe, und sie schreibt in der schon erwähnten Eingabe an das Bundesverfassungsgericht vom 20..November 1951? Es kann also keine Rede davon sein, daß die Klägerin eine andere Stelle als den Bundesminister der Finanzen für das Verhalten als verantwortlich angesehen hätte, aus dem sie ihre Schadensersatzansprüche herleitet„ D£sr Vorbringen der Revision, die Klägerin sei erst durch das Bundesverfassungsgericht darüber belehrt worden, daß die Bundesrepublik ersatzpflichtig sei, ist nicht richtig* Das Bundesverfassungsgericht führt aus, das eigentliche Ziel des Beschwerdeführers sei eingestandenermaßen, vom Bundesfinanzminister Scha-. densersatz für die ihm durch wirtschaftspolitische Maßnahmen der öffentlichen Gewalt angeblich zugefügte geschäftliche Schädigung zu erlangen* Ursprünglich habe er diese Schadensersatzforderung beim Bunde sverfassungsgericht selbst geltend machen wollene Nicht darüberr daß die Bundesrepublik ersatzpflichtig sei, wurde die Klägerin vom Bundesverfassungsgericht belehrt, sondern darüber, daß die Yerfassungs-beschwerde nicht das rechte Mittel sei, um eine Grundlage für Schadensersatzansprüche zu schaffen und daß es ihr unbenommen sei, diese angeblichen Ansprüche vor den zuständigen Gerichten geltend zu machen» Baß anstelle des Bundesministers der Finanzen, aus dessen Verhalten die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch herleitet, die Bundesrepublik haftet, war ihr vermutlich bekannte Entscheidend kommt es darauf nicht an, denn bei der Amtshaftung gehört das Wissen, daß anstelle des Beamten der Staat haftet, nicht zur Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (RGZ 142?348). Alle die Umstände, aus denen die Klägerin den Klaganspruch herleitet, waren ihr früher als drei Jahre vor Einreichung ihrer Klage beim Landgericht so hinreichend bekannt, daß sie damals schon zu demindesten eine Feststellungsklage hätte erheben können» Bann aber greift die Einrede der Verjährung durch» Bie Berufung darauf, daß die Verjährung durch Einreichung der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unterbrochen worden sei, versagt» Nur wirksame Klagerhebung vor den bürgerlichen Gerichten ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen^ denn eine Verfassungsbeschwerde ist keine Klage auf Befriedigung eines Anspruchs (§ 209 BGB)» Die Klägerin kann gegenüber der Einrede der Verjährung auch nicht mix dem Arglisteinwand gehört werden» Der Arglisteinwand ist entgegen der Ansicht der Revision nicht schon dann begründet, wenn der Fiskus es unterlassen hat, auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist ausdrücklich hinzuweisen» Vielmehr ist die Ausübung des Rechtes, die Verjährungseinrede zu erheben, nur dann unzulässig, wenn der Schuldner im Gläubiger die Vorstellung erweckt hat, er brauche auf die Ver jährungsvorschriften nicht Rücksicht zu nehmen, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht erheben und wenn der Gläubiger deshalb entschuldbar von rechtzeitiger Klagerhebung abgesehen hat» Der Kläger hat aber in der Tatsacheninstanz nichts über ein solches Verhalten des Bundesministers der Finanzen vorgetragen$ es fehlt an allen tatsächlichen Behauptungen über Äußerungen des Bundesministers oder seiner Beamten, die im Kläger den Eindruck hätten erwecken können, er brauche die drohende Verjährung nicht zu beachten» Auch den Akten ist in dieser Richtung kein Anhalt zu entnehmen* Ebenso läßt der Umstand, daß die Verjährungseinrede MhilfsweiseH erhoben worden ist, in dieser Beziehung keine Schlüsse zu.
III. ZR 212/51 Verkündet am 4» April 1957 Fieser, Justizangestellter als Ur-* kundsbeamter der Geschäfts st eile der Rauchtabakfabrik Walter GmbH. Lo L^BP, vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof ‘Dr^HHl^ " gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bunde sminister der Finanzen, - Prozeßbevollmächtigtere Rechtsanwalt Dr« - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4oApril 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger sowie der Bundesrichter DrcPagendann’, Dr»Weber, Dr.Beyer und Dr.Hußla für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1cZivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 29«Juni 1955 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagte und Revisionsbeklagte, Von Rechts wegen ^TaJbest anch _ Die Klägerin ist eine Rauchtabakfabrik, die ihren Betrieb in Ostpreußen verloren und nach dem Kriege in Schleswig-Holstein neu aufgebaut hat. Sie ist angeblich durch die Einfuhr von steuerbegünstigtem Berliner Tabak stark geschädigt worden* Das Landesfinanzamt West-Berlin ermäßigte nämlich im Hinblick auf die durch die Währungsverhältnisse begünstigte Konkurrenz der sowjetisch besetzten Zone zur Förderung der westberliner Rauchtabakindustrie ohne Mitwirkung des Bundesfinanzministers durch Anordnung vom 13.Oktober 1949 die Tabaksteuer für gewisse Feinschnitte und ließ Preisklassen zu, die in der Bundesrepublik nicht erlaubt waren- Als von den steuerbegünstigten Berliner Feinschnitten gewisse Mengen auch auf den westdeutschen Markt kamen, beschlossen die Vertreter der Länder-Finanzminister unter dem Vorsitz des Bundesfinanzministers am 2%/24>No vember 1949, von Maßnahmen nach den §§ 200, 200 a Reichs abgabenordnung (RAbgO) gegen den im Westen abgesetzten, steuerbegünstigten Berliner Feinschnitt abzusehen, da der Vertreter West-Berlins erklärt hatte, daß nur geringe, für den Gesamtabsatz des Bundesgebiets nicht ins Gewicht fallende Mengen in die Bundesrepublik geliefert würden. Bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerliche Behandlung von Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart vom 21.Juli 1951 (BGBl I, 469) wurde jedoch dieser Berliner Feinschnitt weitgehend in Westdeutschland abgesetzt. Den Berliner Rauchtabakherstellern blieb gegenüber den westdeutschen Herstellern ein Mehr- erlös von 7 und 8 DM je kg. Die Klägerin behauptet , die ungehinderte Einfuhr steuerbegünstigter Berliner Peinschnitte habe ihr einen Schaden von mehreren 100 000 DM verursacht, Sie meint, die Beklagte habe sich ihr gegenüber dadurch einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, daß sie von Maßnahmen nach§§ 200, 200 a KAbgO gegen den Absatz der verbilligten Berliner Tabakwaren abgesehen habe, Hilfsweise stützt -sie ihre Klage auf §§ 74, 75 EinlALR. Auch angesichts der Notlage der Berliner Industrie sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, einer besonderen Gruppe der westdeutschen Industrie gewissermaßen ein besonderes "Notopfer Berlin" zugunsten der notleidenden Berliner Tabakindustrie aufzuerlegen* Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Teilbetrag von 6 000 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, daß die Klägerin einen Schaden von mehreren 100 000 DM erlitten habe. Keinesfalls hafte sie für einen solchen Schaden» Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, da die angeblich schädliche, ungleiche Besteuerung in Berlint und in der Bundesrepublik spätestens im Sommer 1951 ihr Ende gefunden habe. In der gleichen Sache hatte die Klägerin Verfas-sungsbeschwerde eingelegt» Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht durch einstimmigen Beschluß vom 13o Mai 1953 als unzulässig verworfen» Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Handlungen bezeichnen können«, die der Bundesminister der Finanzen ohne Verletzung des damals geltenden Rechts habe vornehmen können, um von dem Beschwerdeführer Schaden abzuwenden, und auf die gerade dieser einen Anspruch gehabt habe* Möglicherweise habe der Beschwerdeführer auch die Untätigkeit des Gesetzgebers rügen wollen. Auch dann sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es verneint Ansprüche aus Amtshaftung wie aus Aufopferung (enteignungsgleichem Eingriff). Mit Einwilligung der Beklagten, deren schriftliche Erklärung der Revisionsschrift beigefügt ist, bat die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil formund fristgerecht Sprungrevision eingelegt, mit der sie ihren Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 6 000 DM’zu verurteilen, weiter verfolgt - Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen„ Entsoheidungsgründe? 1. Soweit der Klaganspruch aus Aufopferung hergeleitet wird, unterliegt das klagabv/eisende Urteil nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren. Der Beschwerdegegenstand übersteigt nicht 6 000 DM (§ 546 Abs 1 ZPO). Es handelt sich nicht um die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 547 Abs 1 Nr 1 ZPO) und für so begründete Entschädigungsansprüche sind die Landgerichte nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig (§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO in Verbindung mit § 71 GVG und § 39 PrAGGVG) ? Demnach ist die Sprungrevision insoweit nicht statthaft (§ 566 a ZPO). Auf das, was in Abschnitt V der Revisionsbegründungsschrift ausgeführt wird, ist deshalb nicht einzugehen, II. Das angefocbtene Urteil kann nur insoweit nachgeprüft werden, als ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Frage steht (§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 2 Nr 2 GVG). Die Frage, ob der Bundesminister der Finanzen durch sein Verhalten eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und damit den von der Klägerin behaupteten Schaden verursacht hat, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus Amtshaftung entstanden wäre, würde dessen Geltendmachung gegenüber die Einrede der Verjährung durcbgreifen. Schadensersatzansprüche aus AmtspflichtVerletzung verjähren nach §§ 839, 832 BGB in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von d,em Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Die Revision macht geltend, das den Schaden der Klägerin verursachende Verhalten des Bundesministers der Finanzen habe über das Inkrafttreten des Gesetzes vom 21wJuli 1951 hinaus fortgewirkt. Infolge der - gesetzwidrigen - Konkurrenz der Berliner Tabakv/arenerzeuger sei der Umsatz der Klägerin immer mehr zurückgegangen, von KI 2 300 000 im Jahre 1949 auf DM 130 000 im Jahre 1952. Die Klägerin habe deshalb, auch nachdem die Einfuhr steuerbegünstigter Tabake aus Berlin infolge des Gesetzes vom 21,Juli 1951 aufgehört habe, nicht das nötige Betriebskapital besessen, um die eingetretenen J Verluste durch große Reklame wieder wett zu machen * Da ihr Schaden v^eiterhin angedauert habe, beginne die Verjährungsfrist nicht mit dem Erlaß des Gesetzes vom Juli 1951 an zu laufen. Dem ist entgegenzubalten, daß nach herrschender Auffassung und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend ist mit Kenntnis vom Umfang des Schadens . Erforderlich ist lediglich, daß der Verletzte den als Einheit aufgefaßten Gesamtscbaden gekannt hat., Unnötig ist volle Überseh-barkeit von Umfang und Höhe. Auch nachträglich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Gesamtschaden als möglich voraussehbar waren, gelten von diesem Zeitpunkt ab als bekannt. In einer Eingabe an das Bundesverfassungsgericht vom 20»November 1951 schreibt die Klägerin, seit Januar 1950 betrage ihre "Nothilfe" für die Berliner Tabakwarenerzeugung monatlich 10 000 DM und habe die 7?irkung, daß sie ihren Betrieb aufgeben müsse, wenn ihr nicht schnellstens geholfen werde. Der Klägerin war also länger als 3 Jahre vor der am 30.Dezember 1954 erfolgten Einreichung ihrer Klage genau bekannt, daß ihr Umsatz durch die Einführung der steuerbegünstigten Berliner Tabakwaren erheblich zurückgegangen und daß die Fortführung ihres Betriebes dadurch gefährdet war. Daß andauernder erheblicher Rückgang des Umsatzes das Betriebskapital schwächen und sich auch über das Inkrafttreten des Gesetzes vom 21 * Juli 1951 hinaus nachteilig auswirken würde, war voraussehbar und, wie ihre Eingabe vom 200November 1951 zeigt, von der Klägerin auch erkannt worden. Den als Einheit aufgefaßten Gesamtschaden kannte die Klägerin somit früher als 3 Jahre vor der Einreichung ihrer Klage. Das Gleiche gilt hinsichtlich ihrer Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen. Die Revision führt dazu aus,die Klägerin sei erst durch den die Verfassungsbeschwerde verwerfenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13-Mai 1953 darüber belehrt worden, daß die Bundesrepublik, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, ersatzpflichtig sei Zumindest en müsse man ihr einen entschuldbaren Rechtsirrtum hinsichtlich des Ersatzpflichtigen zubilligen* • Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat von vornherein auf dem Standpunkt gestanden, daß der Bundesminister der Finanzen gesetzwidrig handele. Sie spricht schon in ihrer Verfassungsbe'schwer-de vom 18,Juli 1951 von einer Diktatur des Bundesministers der Finanzen, dem beigebracbt werden müsse, wie er sich nach der Verfassung zu verhalten habe, und sie schreibt in der schon erwähnten Eingabe an das Bundesverfassungsgericht vom 20..November 1951? daß der Bundesminister der Finanzen seit Januar 1950 dauernd auf sein gesetzwidriges Verhalten aufmerksam und ersatzpflichtig gemacht wordensei, und daß er trotz ihrer dauernden Warnungen verfassungswidrig gehandelt habe. Es kann also keine Rede davon sein, daß die Klägerin eine andere Stelle als den Bundesminister der Finanzen für das Verhalten als verantwortlich angesehen hätte, aus dem sie ihre Schadensersatzansprüche herleitet„ D£sr Vorbringen der Revision, die Klägerin sei erst durch das Bundesverfassungsgericht darüber belehrt worden, daß die Bundesrepublik ersatzpflichtig sei, ist nicht richtig* Das Bundesverfassungsgericht führt aus, das eigentliche Ziel des Beschwerdeführers sei eingestandenermaßen, vom Bundesfinanzminister Scha-. *• 8 - vJ densersatz für die ihm durch wirtschaftspolitische Maßnahmen der öffentlichen Gewalt angeblich zugefügte geschäftliche Schädigung zu erlangen* Ursprünglich habe er diese Schadensersatzforderung beim Bunde sverfassungsgericht selbst geltend machen wollene Nicht darüberr daß die Bundesrepublik ersatzpflichtig sei, wurde die Klägerin vom Bundesverfassungsgericht belehrt, sondern darüber, daß die Yerfassungs-beschwerde nicht das rechte Mittel sei, um eine Grundlage für Schadensersatzansprüche zu schaffen und daß es ihr unbenommen sei, diese angeblichen Ansprüche vor den zuständigen Gerichten geltend zu machen» Baß anstelle des Bundesministers der Finanzen, aus dessen Verhalten die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch herleitet, die Bundesrepublik haftet, war ihr vermutlich bekannte Entscheidend kommt es darauf nicht an, denn bei der Amtshaftung gehört das Wissen, daß anstelle des Beamten der Staat haftet, nicht zur Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (RGZ 142?348). Alle die Umstände, aus denen die Klägerin den Klaganspruch herleitet, waren ihr früher als drei Jahre vor Einreichung ihrer Klage beim Landgericht so hinreichend bekannt, daß sie damals schon zu demindesten eine Feststellungsklage hätte erheben können» Bann aber greift die Einrede der Verjährung durch» Bie Berufung darauf, daß die Verjährung durch Einreichung der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unterbrochen worden sei, versagt» Nur wirksame Klagerhebung vor den bürgerlichen Gerichten ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen^ denn eine Verfassungsbeschwerde ist keine Klage auf Befriedigung eines Anspruchs (§ 209 BGB)» Die Klägerin kann gegenüber der Einrede der Verjährung auch nicht mix dem Arglisteinwand gehört werden» Der Arglisteinwand ist entgegen der Ansicht der Revision nicht schon dann begründet, wenn der Fiskus es unterlassen hat, auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist ausdrücklich hinzuweisen» Vielmehr ist die Ausübung des Rechtes, die Verjährungseinrede zu erheben, nur dann unzulässig, wenn der Schuldner im Gläubiger die Vorstellung erweckt hat, er brauche auf die Ver jährungsvorschriften nicht Rücksicht zu nehmen, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht erheben und wenn der Gläubiger deshalb entschuldbar von rechtzeitiger Klagerhebung abgesehen hat» Der Kläger hat aber in der Tatsacheninstanz nichts über ein solches Verhalten des Bundesministers der Finanzen vorgetragen$ es fehlt an allen tatsächlichen Behauptungen über Äußerungen des Bundesministers oder seiner Beamten, die im Kläger den Eindruck hätten erwecken können, er brauche die drohende Verjährung nicht zu beachten» Auch den Akten ist in dieser Richtung kein Anhalt zu entnehmen* Ebenso läßt der Umstand, daß die Verjährungseinrede MhilfsweiseH erhoben worden ist, in dieser Beziehung keine Schlüsse zu. Bei dieser prozessualen Lage kann der Arglisteinwand daher mangels entsprechenden Tat-sac*®f»vortrages nicht durchgreifen« Das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist somit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verjährung aufrecht zu erhalten« Deshalb muß die Revision # VI - 10 0 zurückgewiesen werden. Die Kosten ent Scheidung beruht auf § 97 ZK)« Senatspräsident Dr0Geiger ist beurlaubt und orts-abwe.sendj er ist deshalb an der »• Leistung der Unterschrift verhindert o . DroPagendarm Dr oPagendarm DroWeber DroBeyer Dr«>Hußla j; l| 4 f •j 9 i M t K t