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BGH · Ill ZB 213/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 213/54

Die Begründung einer Ersatzzuständigkeit für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 17 Zuständigkeitsergänzungsgesetz hat nicht die Haftung des Landes, in dessen Gebiet das für das Wiederaufnahmeverfahren zuständige ^Gericht liegt, für eine etwaige Entschädigungsforderung wegen unschuldig erlittener Untersuchungs- oder Strafhaft zur Folge. - Prozeßbevollmächtigter sRechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. Weber und Br. Arndt für Recht erkannt? Ein Antrag auf Wiederaufnahme desVerfahrens wurde von dem Landgericht Allenstein durch Beschluß vom 29» April 1943 für zulässig erklärt, tlber den weiteren Verlauf des Verfahrens ist nichts mehr bekannt. Erst mit Eingabe vom 5» März 1951 hat der Kläger, der seinen Wohnsitz inzwischen nach BüdflHIfebei Bad H^HMM^verlegt hatte, die Fortsetzung des Wiederaufnahmeverfahrens beantragt. Durch Urteil vom 24« März 1952 hat dieses die früheren Urteile aufgehoben und den Angeklagten auf Kosten der Staatskasse freigesprechen. Durch Beschluß vom gleichen Tag hat das Landgericht BraunschWeig festgestellt, daß die Staatskasse den Kläger wegen der in den Verfahren vor dem Landgericht Ailensteih und dem Landgericht Lyck erlittenen UntersuchungsUnd Strafhaft zu entschädigen hat. Die Entschädigung sei von der Kasse des Bundesstaates zu zahlen, bei dessen Gericht das Strafverfahren anhängig gewesen sei (§ 3 des Gesetzes vom 20. a) Es ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der Entschädigungsanspruch des Klägers nicht schon mit der Verurteilung und Strafverbüßung, auch nicht durch das freisprechende Urteil, sondern erst durch das Zusammentreffen dieser Rechtsakte mit dem dritten Rechtsakt, dem Beschluß vom 24» März 1952, entstanden ist. Das Berufungsgericht geht nun von der Auffassung aus, daß das Reich nicht mehr Schuldner sein könne, weil die Entschädigungsforderung/erst zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem das Reich zwar als Rechtsträger noch nicht untergegangen sei, aber auch nicht in Anspruch genommen werden könne und deshalb hinsicht-• lieh etwaiger Verbindlichkeiten auch nicht anders behandelt werden könne als ein Träger staatlicher Funktionen, der völlig untergegangen ist. Deshalb sei es »rechtsbegrifflich nicht denkbar, daß bei einer kraft Gesetzes im Jahre 1952 entstandenen Verbindlichkeit das Reich Schuldner ist” (S 8 des Urteils), Cfb diese Auffassung richtig ist oder ob davon ausgegangen werden kann, daß auch noch im Jahre 1952 eine Schuld des Reiches entstehen konnte - jedenfalls dann, wenn die Wurzel dieser Verbindlichkeit wie hier in Vorgängen liegt, die sich noch vor dem Zusammenbruch abgespielt haben -, bedarf, wie sich aus Nachstehendem ergibt, hier keiner Entscheidung. Auch auf Grund einer Punktionsnachfolge kann eine Haftung des Landes nicht bejaht werden. Eine allgemeine Punktionsnachfolge hat nicht stattgefunden, da es an der hierfür erforderlichen räumlichen Beziehung fehlt (BGH aaO S 180); denn die Gerichte, die den Kläger damals verurteilt hatten, liegen - anders als in dem damals entschiedenen Pall -nicht im Bereich des beklagten Landes, .Es bliebe also nur noch die Möglichkeit der Annahme einer Haftung des Landes auf Grund einer speziellen Punktionsnachfolge durch die Begründung der Ersatzzuständigkeit eines Gerichtes des beklagten Landes, sei esjdaß - von der Auffassung des Berufungsgerichts ausgehend - die Porderung als Schuld des Landes entstanden ist, sei es, daß das Land in die etwa als Reichsschuld entstandene Porderung des Klägers eingetreten ist. Eine solche Annahme ist aber abzulehnenj denn es erscheint nicht angängig, aus rein verfahrensrechtlichen Regelungen eine Punktionsnachfolge des Landes, in dem sich das für die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständige Gericht befindet, hinsichtlich der materiellrechtlichen Folgen des Verfahrens, also insbesondere die Er-satzpflicht für unschuldig erlittene Untersuchungs- und Strafhaft, zu entnehmen. c) Das Berufungsgericht hat versucht, die Haftung des beklagten Landes mit der Fiktion zu begründen, daß durch die Bestimmung eines Gerichtsstandes für das Wiederaufnahmeverfahren in dem beklagten Land der Fall so anzusehen sei, als ob auch die für die Entstehung des Anspruches entscheidenden Rechtsakte der Verurteilung in dem beklagten Land erfolgt seien, da ja für diese Verurteilungen auch der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Klagers gegeben gewesen wäre. Das geht fehl» Diese Fiktion geht schon einmal rein prozessual von der falschen Voraussetzung aus, daß für die Verurteilung des Klägers auch in dem beklagten Land ein Gerichtsstand des Wohnsitzes bestanden habe? kraft Funktionsnachfolge zu verneinen ist, erscheint auch nicht unbillig; denn damit erfährt die EntSchädigungsforderung des Klägers im Ergebnis nur die gleiche Behandlung, wie ein sonstiger ohne besonderes Beschlußverfahren entstandener Aufopferungsanspruch oder Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder wie wenn das Wiederaufnahmeverfahren noch vor 1945 duxchgeführt worden wäre. Die Härte, die darin liegt, daß der Kläger die ihm zustehende Entschädigungsforderung noch nicht verwirklichen kann, liegt also nicht in einer ungleichen Behandlung im Vergleich zu anderen Forderungen in ähnlich gelagerten Fällen, sondern in dem Umstand, daß fUr viele derartige Forderungen eine Regelung hinsichtlich der Person des Schuldners noch nicht getroffen worden ist. Eine Haftung des beklagten Landes für diese Forderung kann jedenfalls nicht als gegeben angesehen werden.

Zitierte Normen: § 15 GVG
LandbeklagenGesetzMärzAnspruchBraunschweigKlägerRegelung

Volltext der Entscheidung

Fur das Nachschlagewerkr Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?
Eechtssatzs
 Aktenzeichens Urteil des BÖE
Strafhaftentschädigungsgesetz vom 20.Mai ima § 3?, (BGBl S 345)?
UntersuchungshaftentSchädigungsgesetz vom 14« Juli 1904 § 7? (BGBl S 321)? Zuständigkeitsergänzungsgesetz vom 7«August 1952 (BGBl I 407).
Die Begründung einer Ersatzzuständigkeit für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 17 Zuständigkeitsergänzungsgesetz hat nicht die Haftung des Landes, in dessen Gebiet das für das Wiederaufnahmeverfahren zuständige ^Gericht liegt, für eine etwaige Entschädigungsforderung wegen unschuldig erlittener Untersuchungs- oder Strafhaft zur Folge.
Ill ZB 213/54	LG	Braunschweig
 vom 8. März 1956	OLG Braunschweig
III. ZR_ 213/54
Verkündet laut Protokoll am 8. März 1956
Justizober Sekretär ^£lü3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 litt Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen Generalstaatsanwalt in B
tzlich vertreten durch den
 Beklagten, Berufungsklägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Walter PI Grafschaft B!
in BüMHr
 Kreis
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter sRechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. Weber und Br. Arndt
 für Recht erkannt?
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3» Juni 1954 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landigerichts Braunschweig vom 22. Januar 1954 abgeändert.
Bie Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat'die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestaiid?
Durch Urteil des Landgerichts in Allenstein (Ostpr.) vom 1. April 1940 wurde der Kläger wegen Wilderei zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf seine Revision wurde das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht in Lyck (Ostpr.) zurückverwiesen= Durch Urteil dieses Gerichts vom 11. Oktober 1940 ist der Kläger dann wegen V/ilderei zu einem Jahr,sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er befand sich vom 4» März 1940 bis 28. Februar 1942 in Untersuchungs- und Strafhaft.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme desVerfahrens wurde von dem Landgericht Allenstein durch Beschluß vom 29» April 1943 für zulässig erklärt, tlber den weiteren Verlauf des Verfahrens ist nichts mehr bekannt. Erst mit Eingabe vom 5» März 1951 hat der Kläger, der seinen Wohnsitz inzwischen nach BüdflHIfebei Bad H^HMM^verlegt hatte, die Fortsetzung des Wiederaufnahmeverfahrens beantragt. Durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 1951 (1 ABS 25/51) wurde die Untersuchung und Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren dem Landgericht Braunschweig übertragen. Durch Urteil vom 24« März 1952 hat dieses die früheren Urteile aufgehoben und den Angeklagten auf Kosten der Staatskasse freigesprechen. Durch Beschluß vom gleichen Tag hat das Landgericht BraunschWeig festgestellt, daß die Staatskasse den Kläger wegen der in den Verfahren vor dem Landgericht Ailensteih und dem Landgericht Lyck erlittenen UntersuchungsUnd Strafhaft zu entschädigen hat. Dieser Beschluß;wurde dem Kläger am 25» Oktober 1952 zugestellt. Mit^Eingabe vom 2, Januar 1953 bei dem Oberstaatsanwall/in Braunschweig hat der Kläger um Festsetzung einer Entschädigung in Höhe vom 8 080,82 DM gebeten. Der Riedersächsische Ju-stizminister hat dem Kläger durch Bescheid vom 1. Juli 195% zugestellt am 11, Juli 1953, eröffnet, daß er dem Kläger keine Entschädigung gewähren könne, da das
 
Land Niedersachsen nicht Rechtsnachfolger des früheren Deutschen Reiches sei, bei dessen Gericht das Strafverfahren gegen den Angeklagten im ersten Rechtszug anhängig gewesen sei.
Daraufhin hat der Kläger am 8. Oktober 1953 Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 8 080,82 DM zu verurteilen» Der Kläger ist der Auffassung, das beklagte Land hafte ihm auf Grund der Punktionsnachfolge .
Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt, Es bestreitet seine Passivlegitimation, außerdem die Höhe des Anspruchs»
Durch Zwischenurteil des Landgerichts wurde der Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Landes wurde zurückgewiesen.
lit der Revision verfolgt das Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung' der Revision.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Anspruch des Klägers auf Entschädigung durch das Zusammenwirken der drei Staatsakte der Verurteilung, der Freisprechung und des Entschädigungsbeschlusses entstanden ist, und zwar am 1. April 1952, dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des freisprechenden Urteils vom 24. Marz 1952. Die Entschädigung sei von der Kasse des Bundesstaates zu zahlen, bei dessen Gericht das Strafverfahren anhängig gewesen sei (§ 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 und § 7 des Gesetzes vom 14» Juli 1904). Das sei an sich die Reichskasse.
Das Reich sei aber nicht mehr Träger staatlicher Funk-
 
tionen und könne deshalb zur Zeit nicht in Anspruch genommen werden. Auf der anderen Seite müsse aber ein Schuldner vorhanden seinj denn wenn der Gesetzgeber einen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen entstehen lasse, so müsse er auch dessen Erfüllung ermöglichen (S 11 des Urteils). Das Berufungsgericht glaubt nun, den Schuldner dadurch zu finden, "daß man -den Pall so ansieht, als seien die für die Entstehung des Anspruchs entscheidenden Rechtsakte sämtlich an Gerichte des Bandes Niedersachsen ergangen". Daraus ergebe sich die Zahlungspflicht des beklagten Landes.
2■ Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
a)	Es ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der Entschädigungsanspruch des Klägers nicht schon mit der Verurteilung und Strafverbüßung, auch nicht durch das freisprechende Urteil, sondern erst durch das Zusammentreffen dieser Rechtsakte mit dem dritten Rechtsakt, dem Beschluß vom 24» März 1952, entstanden ist. Diesem Beschluß ist deshalb, wie der Senat (BGHZ 8, 169 /I71/} bereits ausgesprochen hat, nicht deklaratorische, sondern konstitutive Wirkung zuzusprechen. Daraus folgt, daß der Anspruch des Klägers nicht vor Erlaß des Entschädigungsbeschlusses vom 24. März 1952 entstanden sein kann.
b)	Anspruchsschuldner ist nach § 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 und nach § 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1904 die Staatskasse des Bundesstaates, bei dessen Gericht das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war. Anhängig war das Strafverfahren in den Jahren 1940 und 1941 bei den Landgerichten Allenstein und Lyck, also bei Gerichten des Reiches, da damals die Justizhoheib der Länder bereits auf das Reich übergegangen war.
 
Das Berufungsgericht geht nun von der Auffassung aus, daß das Reich nicht mehr Schuldner sein könne, weil die Entschädigungsforderung/erst zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem das Reich zwar als Rechtsträger noch nicht untergegangen sei, aber auch nicht in Anspruch genommen werden könne und deshalb hinsicht-• lieh etwaiger Verbindlichkeiten auch nicht anders behandelt werden könne als ein Träger staatlicher Funktionen, der völlig untergegangen ist. Deshalb sei es »rechtsbegrifflich nicht denkbar, daß bei einer kraft Gesetzes im Jahre 1952 entstandenen Verbindlichkeit das Reich Schuldner ist” (S 8 des Urteils),
Cfb diese Auffassung richtig ist oder ob davon ausgegangen werden kann, daß auch noch im Jahre 1952 eine Schuld des Reiches entstehen konnte - jedenfalls dann, wenn die Wurzel dieser Verbindlichkeit wie hier in Vorgängen liegt, die sich noch vor dem Zusammenbruch abgespielt haben -, bedarf, wie sich aus Nachstehendem ergibt, hier keiner Entscheidung.
Eine Haftung des Bandes könnte nur aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung oder aber aus dem Gedanken der Funktionsnachfolge, wie er von dem Senat (BGHZ 8, 169) entwickelt worden ist, hergeleitet werden.
aa) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt. Die Bestimmungen des § 15 GVG, des § 6 der Überleitungsverordnung vom 4= Dezember 1946 (V0B1 BrZohe 1947, 8)
i
sowie des § 17 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7« August 1952 (BGBl 1, 407), die der Gerichtsstands-besrimmung durch den 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs zugrunde liegen, sind rein verfahrensrechtlicher Art. Die materiellrechtliche Regelung des § 3 des Gesetzes von 1898 und des § 7 des Gesetzes von 1904, in
 
denen bestimmt ist, welche Staatskasse für den Entschädigungsanspruch haftet, wird durch diese verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht berührt,
 bb.) Auch auf Grund einer Punktionsnachfolge kann eine Haftung des Landes nicht bejaht werden.
Eine allgemeine Punktionsnachfolge hat nicht stattgefunden, da es an der hierfür erforderlichen räumlichen Beziehung fehlt (BGH aaO S 180); denn die Gerichte, die den Kläger damals verurteilt hatten, liegen - anders als in dem damals entschiedenen Pall -nicht im Bereich des beklagten Landes,
.Es bliebe also nur noch die Möglichkeit der Annahme einer Haftung des Landes auf Grund einer speziellen Punktionsnachfolge durch die Begründung der Ersatzzuständigkeit eines Gerichtes des beklagten Landes, sei esjdaß - von der Auffassung des Berufungsgerichts ausgehend - die Porderung als Schuld des Landes entstanden ist, sei es, daß das Land in die etwa als Reichsschuld entstandene Porderung des Klägers eingetreten ist.
Eine solche Annahme ist aber abzulehnenj denn es erscheint nicht angängig, aus rein verfahrensrechtlichen Regelungen eine Punktionsnachfolge des Landes, in dem sich das für die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständige Gericht befindet, hinsichtlich der materiellrechtlichen Folgen des Verfahrens, also insbesondere die Er-satzpflicht für unschuldig erlittene Untersuchungs- und Strafhaft, zu entnehmen. Dagegen spricht nicht nur der Wortlaut des § 17 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes, sondern auch der aus der Begründung zu dem Entwurf dieses Gesetzes (Verhandlungen des Deutschen Bundestages X. Wahlperiode 1949, Drucksache Hr 3513 S 7) erkennbare
 
Wille dee Gesetzgebers, nicht mehr als die rein verfahrensrechtliche Frage der Zuständigkeit zu regeln? denn dort wird unter X ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Entwurf nur in zwei - hier nicht weiter interessierenden - Punkten "über die Begründung von Ersatzzuständigkeiten für Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird", hinausgreift * Daraus ist zu schließen, daß - abgesehen von diesen beiden Fällen - über die Regelung von Ersatzzuständigkeiten hinausgehende Regelungen, insbesondere solche sachlich-rechtlicher Art, nicht nur nicht beabsichtigt waren, sondern sogar ausgeschlossen und einer späteren Gesetzgebung Vorbehalten sein sollten.
c)	Das Berufungsgericht hat versucht, die Haftung des beklagten Landes mit der Fiktion zu begründen, daß durch die Bestimmung eines Gerichtsstandes für das Wiederaufnahmeverfahren in dem beklagten Land der Fall so anzusehen sei, als ob auch die für die Entstehung des Anspruches entscheidenden Rechtsakte der Verurteilung in dem beklagten Land erfolgt seien, da ja für diese Verurteilungen auch der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Klagers gegeben gewesen wäre. Das geht fehl» Diese Fiktion geht schon einmal rein prozessual von der falschen Voraussetzung aus, daß für die Verurteilung des Klägers auch in dem beklagten Land ein Gerichtsstand des Wohnsitzes bestanden habe? denn die Verurteilungen sind im Jahre 1940 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger noch keinen Wohnsitz in Hieder-sachsen hatte. Im übrigen erscheint es auch nicht möglich, mit Hilfe einer Fiktion auf verfahrensrechtlichem Gebiet materiell-rechtliche Ansprüche zu begründen oder durch Wechsel des Schuldners in ihrem Wesensgehalt zu verändern.
5. Dieses Ergebnis, daß eine Haftung des Landes
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kraft Funktionsnachfolge zu verneinen ist, erscheint auch nicht unbillig; denn damit erfährt die EntSchädigungsforderung des Klägers im Ergebnis nur die gleiche Behandlung, wie ein sonstiger ohne besonderes Beschlußverfahren entstandener Aufopferungsanspruch oder Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder wie wenn das Wiederaufnahmeverfahren noch vor 1945 duxchgeführt worden wäre. Die Härte, die darin liegt, daß der Kläger die ihm zustehende Entschädigungsforderung noch nicht verwirklichen kann, liegt also nicht in einer ungleichen Behandlung im Vergleich zu anderen Forderungen in ähnlich gelagerten Fällen, sondern in dem Umstand, daß fUr viele derartige Forderungen eine Regelung hinsichtlich der Person des Schuldners noch nicht getroffen worden ist. Dem abzuhelfen ist aber Sache des Gesetzgebers, nicht des Richters. Ob und wie lange der Kläger sich noch damit abfinden muß, daß er seine Entschädigungsforderung nicht verwirklichen kann, weil es an der entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Haftung des beklagten Landes für diese Forderung kann jedenfalls nicht als gegeben angesehen werden.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben., und es ist auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage ab-zuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,
97 2P0,
Dr» Geiger BR Dr» Pagendarm ist be- Rietschel
 urlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben»
Dr« Geiger
 Dr. Weber
 Dr« todt