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BGH

Gericht: BGH

Bas Urteil vom 28 „ Pebruar 1955 wird dahin berichtigt, daß die Beklagte verurteilt,wird, an den Kläger an Ber Antrag der Beklagten auf eine weitergehende Berichtigung des Urteils wird zurückgewiesen« Juni 1953 und auf je 116»98 DM für die Monate Juli und August 1953a Gemäß § 319 ZPO ist deshalb das Urteil in diesem Sinne zu: berichtigeno Dagegen geht es nicht an, die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers ln Abweichung von dem Urteil um 2 Jahre und 7 Tage zu kürzen, weil insoweit - nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten -, wenn die Berechnung des Urteils unrichtig sein sollte, nicht eine"offenbare Unrichtigkeit” im Sinne des § 319 ZPO als vorliegend an-

RechtsanwaltZeitunzutreffendBrBerechnungKlägerUrteil

Volltext der Entscheidung

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 Beschluß
In Sachen

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Beklagten ,Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin>
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Kläger,Berufungsbeklagten,Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
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hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 29a November 1955 unter Mitwirkung der Unterzeichneten Richter beschlossen:
Bas Urteil vom 28 „ Pebruar 1955 wird dahin berichtigt, daß die Beklagte verurteilt,wird, an den Kläger an
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rückständigen VersorgungsbezUgeri 766ol2'6 DM i(n?Lcrli\,941*9P. DM) und für die Monate Juli und August 1953 je 116,98 TM (nicht 119?82 BM) zu zahlen«
Ber Antrag der Beklagten auf eine weitergehende Berichtigung des Urteils wird zurückgewiesen«
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 Gründe 8
Bel der Berechnung der dem Kläger gebührenden Bezüge sind ein Rechnungsfehler und zwei weitere offenbare Unrichtigkeiten vorgekommen, indem der Prozentsatz, der dem Kläger von seinen letzten GehaltsbeZügen als Ruhegehalt zusteht, mit 65 fo - anstatt richtig mit 59 # - angesetzt wurde und beim Wohnungsgeldzuschuß für die Zeit bis zu dem 31» Dezember 1952 sowie beim KinderZuschlag für die Zeit ab 1, Januar 1953 unzutreffende Tabellenposten - 654- DM statt 444 DM sowie 20 DM statt 30 DM - eingesetzt wurden» Bei richtiger Berechnung beziffern sich die Ansprüche des Klägers, über die in dem Urteil entschieden wurde, auf 766o26 DM für die Zeit bis zu dem 30«
Juni 1953 und auf je 116»98 DM für die Monate Juli und August 1953a Gemäß § 319 ZPO ist deshalb das Urteil in diesem Sinne zu:	berichtigeno
 Dagegen geht es nicht an, die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers ln Abweichung von dem Urteil um 2 Jahre und 7 Tage zu kürzen, weil insoweit - nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten -, wenn die Berechnung des Urteils unrichtig sein sollte, nicht eine"offenbare Unrichtigkeit” im Sinne des § 319 ZPO als vorliegend an-
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gesehen werden könnte* sondern nur eine unzutreffende Beurteilung eines Parteivorbringens* Ein etwaiger Feh ler dieser Art kann aber nicht durch eine Urteilsberichtigung beseitigt werdeno
 Bietschel	BroWeber	Hanebeck
 Wolany
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