Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Br. Weber, Hanebeck, Br. Wolany und Br. Beyer für Recht erkannts Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das Urteil des 8. Juli 1953 teilweise aufgehoben und das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts in Bortmund vom 13« Bezember 1951 abgeänderts ichtigt durch Bie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger chluß vom 11.3.1955 an rückständigen Versorgungsbezügen für die 931,92 BM Zeit vom 1. Soweit der Kläger für die Zeit vom 1, Dezember 1951 bis 31o August 1953 höhere Beträge eingeklagt hat, wird er mit seiner Klage abgewiesen«. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Übergangsgeldes von 1164,99 DM zu verurteilen. 15« Dezember 1952 die in der 1« SparVO vorgesehenen Bezüge nur dann aufrechterhalte, wenn bereits am 1« April 1951 dem Beamten ein Zahlungsanspruch zugestanden habe, was beim Kläger nicht zutreffe. Sparverordnung auf ihn nur ein Ruhegehalt nach Maßgabe der Bezüge eines Stadtwachtmeisters zustehen würde und dass die Zeit nach seiner Entlassung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet werden konnte. Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil vom 6, November 1951 die Beklagte zur Zahlung des verlangten Übergangsgeldes verurteilt und den Ruhegehaltsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt., Durch Schlußurteil vom 13« Dezember 1951 hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab 1. Am 14» August 1952 hat sie an den Kläger einen dem Übergangsgeld entsprechenden Betrag von 1164,99 DM geleistet und hat ihm im übrigen auch noch vorschußweise auf seine geltendgemachten Ruhegehaltsansprüche für die Zeit vom 1. 1, In der Revisionsinstanz ist nur noch der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Ruhegehalt ab 1* Dezember 1951 anhängig. Dass die Beklagte die Präge des Übergangsgeldes trotz ihres dem Wortlaut nach auf eine volle Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteten Antrages nicht weiterbehandelt wissen will, ergibt sich daraus, dass sie die Entscheidung des Landgerichts nur insoweit abgeändert haben will, als der Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte zur Zahlung von monatlich 155»16 DM ab 1. Die Zulässigkeit der Klage ist vom Berufungsgericht mit Recht auch hinsichtlich des Ruhegehaltsan-Spruches bejaht worden« Bei seinem Antrag an den Regierungspräsidenten machte zwar der Kläger nur den Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld geltend„ In dem erteilten Vorbescheid hat aber der Regierungspräsident sämtliche Ansprüche auf Grund der 1« Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt« Damit ist dem Kläger nach § 145 Abs 1 DBG auch hinsichtlich der laufenden Versorgungsansprüche der Rechtsweg eröffnet worden« 1» Daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung ab 1« Dezember 1951 auch vom Kläger erfüllt worden sind, hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht« Ein Vorbehalt dahin, dass die Entnazifizierungsentscheidung bis zu dem 50« September 1949 ergangen sein müsste, wird hinsichtlich der Versorgungsansprüche in der genannten Insoweit werden auch von der Revision gegen die diesbezügliche Annahme des Berufungsgerichts keine Angriffe erhoben, so daß sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt® Die entscheidende Frage ist die, ob dem Kläger, der erst im Dezember 1951 das 45« Lebensjahr vollendet hat, die in § 5 Abs 1 a der 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vorschrift nicht nur die Fälle betrifft, in denen dem Beamten sowohl nach den aufgehobenen Sparverordnungen als auch nach dem Bundesgesetz zu Art 151 GrundG Ansprüche zustehen, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn nur das bis zu dem 1. Der Revision mag zugestanden v/erden, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes (die Regierungsvorlage sah vor, dass die Bezüge erhalten bleiben sollten, wenn sie Mim Zeitpunkt der. festgesetzt sind”) nicht viel zu der Präge ergibt, ob nach der endgültigen Passung des Gesetzes nur die Fälle erfasst werden sollten, in denen dem Beamten am 1. April 1951 bereits ein zahlbarer Anspruch auf Versorgung zustand, oder auch die, in denen der Beamte in diesem Zeitpunkt nur gemäss § 3 Abs 1 Satz 1 der 1. Dass man auch die letzteren Fälle jedenfalls insoweit, als der Zahlungsanspruch schon vor dem Erlass des Änderungs- und Anpassun0sgesetzes entstanden war, als unter § 2 Ahs 2 Satz 1 des Änderungsund Anpassungsgesetzes fallend ansehen muss, ergibt sich aus folgenden Erwägungens SparVO begnügte sich nicht damit, das aktive Beamtenverhältnis der von ihm erfassten Personen für beendet zu erklären, sondern kraft seiner Bestimmung *• wurden die betreffenden Beamten zu "Ruhe-standsbeamten"; in den Durchführungsbestimmungen ist dies ausdrücklich so verfügt wordens “Die auf Grund des § 5 Abs 1 als verabschiedet geltenden Beamten haben die Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten mit den Einschränkungen, die sich aus den Ziffern a) und b) sowie aus § 8 ergeben" (DB Ziff 2 Satz 1 zu § 5 Abs 1)- Zum Ruhestandsbeamten gehört auch der Anspruch auf Versorgung, Mit der gesetzlichen Verabschiedung der betreffenden Beamten und ihrer Charakterisierung als Ruhestandsbeamten ist ihnen deshalb auch gleichzeitig ein Versorgungsanspruch zugebilligt worden und erst dieser ist dann gewissen "Einschränkungen" unterworfen worden. Bei dieser vom Landesrecht vorgenomi;:enen Gestaltung des Verhältnisses erscheint es nicht richtig, nur von einer "Anwartschaft" der verabschiedeten Beamten auf Versorgung zu sprechen* Vielmehr muss man davon ausgehen, dass ihnen schon der Ruhegehaltsanspruch selbst zugettLlligt und nur dessen Verwirklichung beschränkt worden ist. Spar VO in der Zeit zwischen dem 1* April 1951 und der Verkündung des Änderungs- und Anpi-.ssungsgesetzes erfüllt worden sind - wie im vorliegenden Palle ergibt sich die Notwendigkeit zur Anwendung des § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes auch auf diese Fälle darüber hinaus aus der Erwägung, dass die schon fällig gewordenen Bezüge den Beamten auf keinen Fall durch ein einfaches Gesetz wieder entzogen werden konnten, Biese Forderungen, die einmal fällig geworden waren, standen unter der Eigentumsgarantie d.es Grundgesetzes; ein Eingriff in diese Rechte des Beamten konnte durch ein einfaches Landesgesetz nicht vorgenommen werden (vgl BGHZ 6, 208), leim nicht klare Gründe dagegen sprechen, muss davon ausgegangen werden, dass gesetzliche Bestimmungen nur etwas "Gültiges” aussprechen wollen, wurde man aber § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und An-.passungsgesetzes mit der Revision dahin auslegen, daß nur die Bezüge, die bereits am 1. April 1951 zahlbar waren, von ihm erfasst wären, so würde man nicht umhin können, ihm jedenfalls teilweise die Gültigkeit abzusprechen, Bass das Gesetz im Sinne des Berufungsrichters ausgelegt werden muss, ergibt sich auch daraus, dass die Regierungsvorlage es überhaupt auf den Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes abgestellt hat und die im Bandtagsausschuss vorgenommene, später Gesetz gewordene Formulierung nicht einem Bestreben, die Regie-rungsvorlrge einzuschränken, sondern im Gegenteil dem 7/illen, die Rechtsstellung der Beamten zu verbessern, entsprungen ist (vgl die Ausführungen des Berichterstatters aaO), Bei dieser Grundlage ist es nicht möglich anzunehmen, daß es dem Willen des Gesetzes entsprechen sollte,- in der Zeit vor seiner Verkündung bereits entstandene Ansprüche wieder rückgängig zu mechen. Da aber eine Unterscheidung zwischen vor Verkündung des Gesetzes fällig gewordenen und anderen Bezügen nicht gemacht wird, muss man davon ausgehen, dass jedenfalls in den Fällen, da der Beamte bereits am 1. 3, Ber durch § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes dem Kläger zugebilligte Versorgungs-' anspruch aus § 5 Abs 1 a der 1. SparVO ist durch die Entscheidung der R^tsverSammlung der beklagten Stadt, daß der Kläger unter § 7 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG falle, nicht berührt worden; die Wirkung einer solchen Entscheidung ist nur auf die aus dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG hergeleiteten Ansprüche zu beziehen, wie der Senat schon in einer anderen Sache entschieden hat (vgl Urteil vom 8. Die den Beamten nach § 5 Ahs 1 Satz 2 der 1, SparVO zustehende Versorgung ist 11 auf der Grundlage der am 31- Januar 1933 innegehabten Planstelle, gegebenenfalls der Eingangsstelle ihrer Laufbahn” zu berechnen. Beförderungen aus der Zeit nach dem 31* Januar 1933 nicht unbesehen hinzunehmen, sondern sie nur nach einer näheren Überprüfung gegebenenfalls gemäß § 5 Abs 2 zur Geltung kommen zu lassen. Die Beschränkung der Versorgung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, miner Herabstufung des Klägers gemäß § 6 der 1. Die Vorschrift des § 3 Abs 1 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, daß den "in § 63 des Bundesgesetzes bezeichneten Beamten" die Zeiten der Richtbeschäftigung bis zu dem 31» März 1951 auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltfähige Dienstzeit.anzurechnen seien, findet auf die als verabschiedet geltenden Beamten keine Anwendung; dass der Begriff "Beamter" in der genannten Vorschrift nicht auch die nach § 5 der 1, SparVO verabschiedeten und damit in die Rechtsstellung von Ruhestandsbeamten versetzten Personen umfasst, ergibt sich deutlich aus Satz 2 der Vorschrift, aus ihrem Absatz 2 sowie aus § 204 Abs 3 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Band Nordrhein-Vestfalen vom 15«. Juni 1954* An letzterer Stelle wird bestimmt, dass die Zeit vom 9* Mai 1945 bis zu dem 31- März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, wenn ein Beamter, der am 8. Einer solchen umfassenden Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn bereits § 3 Abs 1 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes sich auf .jeden beziehen würde, der am 8. § 3 Abs 1 Satz 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes von "Personen, die als verabschiedet gelten", spricht, um auch die Zeiten dieses "Ruhestandes" zu erfassen, so wird klar, dass in Satz 1 bei dem Ausdruck "Beamte" die als verabschiedet geltenden Bediensteten nicht mitbezeichnet werden. gleichgestellt (vgl § 3 Abs 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes) o Auch aus den G:nmdbe Stimmungen des § 2 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes folgt, dass die den nicht wiederverwendeten und auch noch nicht infolge Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Beamten gewährten Bezüge nur in dem Umfang, wie ihn das bisherige, nunmehr rückwirkend aufgehobene Landesrecht vorsah, erhalten bleiben sollen, im übrigen aber alles auf die einheitliche Bundesregelung zu beziehen sei (vgl auch Urteil des Senats vom . Für die Zeit der Geltung des § 85 Abs 1 Ziff 5 DBG, also für die Zeit bis zu dem 31- August 1953> sind ausserdem als Vordienstzeit zwei Jahre und sieben Tage anzurechnen, da die Beklagte dies im Laufe des Rechtsstreits dem Kläger bei einer Berechnung der Versorgung nach der Besoldungsgruppe A 10 b zugestanden hat« h« mit 2,060 DM jährlich anzusetzen, und für die Zeit bis zu dem 31« März 1953 um 20 von da ab um 40 # zu erhöhen.- August 1949 zugestandenen und durch § 10 Abs 2 des Besoldungsänderungsgesetzes vom 24» April 1951 aufrecht erhaltenen Freibetrages alles zu belassen ist, was sich nach § 89 DBG ergibt, wie das Berufungsgericht bereits - von der Revision unangefochten -zutreffend dargelegt hato «September 1953 sind bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts nach §§ 203, 204, 219 des landesbeamten-gesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden« Insoweit hat sich das Landesgesetz rückwirkende Kraft beigelegt. Die Anwendung des neuen Gesetzes hangt aber gemäß § 203 Abs 1 Satz 1 dieses Gesetzes davon ab, dass der Kläger auch am 1.
r
jFür* das Nachschlagewerk!*
Nicht für die amtliche. Sammlung!
2415 005
* m *.t *
1) Gesetz* Erste VO der Landesregierung Wordrhein-Westfaleh zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März' 1949 (GVB1 WRhWf 25) § 5
RechtssatzsBei Beamten, die erst nach dem 31. Januar 1933 in den öffentlichen Bienst eingetreten sind, ist für die Berechnung der Versorgung die Eingangsstelle der Laufbahn, die sie bei ihrem ersten Biensteintritt beschritten haben, zugrunde zu legen* ^
2) Gesetz s Änderungs-r und Anpassungsgesetz vom'i5* Bezember.1952 (GVB1 HEhWf 423) § 2 Abs 2 Satz. 1 / ■ .
RechtssatzsBer Beamte, der am 1. April 1951 als .verabschiedet galt ..
und vor Verkündung des Snderungs- und Anpassungsgesetzes 45 Jahre alt geworden ist, behält die in der ersteh Spar VO vprgeseie’nen Bezüge** . .
■ft
i
j
* * '• *>
Aktenzeichens III ZR 213/53
• » \ * • r .
0 9 • i ' # #
• «#» * *
Urt. des BGH vom 28. Februar 1955 «OLG Häaaa *
LG" Bortmund
* *(.. • '■&'> ' ,
• *
i
" I
J
In dem Rechtsstreit
Verkündet
28»Februar 1955 B®, Just.Angest.
ls Urkundsheamter er Geschäftsstelle
der Stadt Stadt BflHHB, vertreten durch den Rat der Stadt,
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisions klägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof
gegen den
Stadtinspektor a.B. Heinrich Am IMAplatz#,
in B
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungskläger und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Br»
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28.. Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel,
Br. Weber, Hanebeck, Br. Wolany und Br. Beyer
für Recht erkannts
Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf«. vom 6. Juli 1953 teilweise aufgehoben und das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts in Bortmund vom 13« Bezember 1951 abgeänderts
ichtigt durch Bie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
chluß vom 11.3.1955 an rückständigen Versorgungsbezügen für die 931,92 BM Zeit vom 1. Bezember 1951 bis zu dem 30. Juni 1953
941,92 BM und für die Monate Juli und August 1953 Je 119,82 BM zu zahlen.
Soweit der Kläger für die Zeit vom 1, Dezember 1951 bis 31o August 1953 höhere Beträge eingeklagt hat, wird er mit seiner Klage abgewiesen«.
Hinsichtlich der Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1. September 1953 wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - auch die der Revision - bleibt dem Schlußurteil des Oberlandesgerichts Vorbehalten«
• i i i i
• i,
«
Von Rechts wegen
«?.-
r*
I
. I
•» f »v
*!•
'K
*v
I
*7
tf
Tatbestand;
Der am 12* Dezember 1906 geborene, früher nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wurde seit Mai 1’933 bei der Beklagten zuerst als Arbeiter, dann als Angestellter und schliesslich als Beamter verwendet„
Am 11. April 1935 trat er den Dienst eines Stadtwachtmeisters auf Probe an, am 10. Oktober 1935 wurde er zu dem Stadtassistenten ernannt, am 1. August 1936 zu dem Stadtsekretär und am 1. August 1938 zu dem Stadtinspektor befördert« Am 15. Mai 1945 wurde er als Altparteigenosse und Angehöriger der SS aus dem Dienst entlassen. Im Ent-nazifizierimgsverfahren wurde er auf seine Berufung hin durch Entscheidung vom 22. Oktober 1949 > die am 19« Januar 1950 bestätigt worden ist, in die Kategorie IV eingestuft. Daraufhin verlangte er von der Beklagten die Sphlung des in der ersten SparVö des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Übergahgsgeldes. Der Regierungspräsident entschied, dass dem Kläger keinerlei Ansprüche nach der 1. SparVO zustünden, da er nicht bis zu dem 30. September 1949 rechtskräftig entnazifiziert worden sei. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Übergangsgeldes von 1164,99 DM zu verurteilen. Später hat er die Klage erweitert und auch beantragt, die Beklagte ab 1. Dezember 1951 zur Zahlung eines Ruhegehalts von monatlich 155,16 DM zu verurteilen«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie vertritt nach wie vor den Standpunkt, dass die 1« Sparverordnung nur den bis zu dem 30. September 1949 entnazifizierten Beamten Rechte verleihe, und beruft sich im
.
übrigen darauf, daß ihre RatsVersammlung am 17« März 1952 dem Kläger sämtliche Ernennungen und Beförderungen gemäss § 7 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG aberkannt habe, dass es hinsichtlich des Ruhegehaltsanspruches auch noch an einem Vorbescheid des Regierungspräsidenten fehle und daß das Änderungs- und Anpassungsgesetz.vom 15« Dezember 1952 die in der 1« SparVO vorgesehenen Bezüge nur dann aufrechterhalte, wenn bereits am 1« April 1951 dem Beamten ein Zahlungsanspruch zugestanden habe, was beim Kläger nicht zutreffe. Schließlich macht sie geltend, dass dem Kläger auch bei einer Anwendbarkeit des § 5 der 1. Sparverordnung auf ihn nur ein Ruhegehalt nach Maßgabe der Bezüge eines Stadtwachtmeisters zustehen würde und dass die Zeit nach seiner Entlassung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet werden konnte.
»
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil vom 6, November 1951 die Beklagte zur Zahlung des verlangten Übergangsgeldes verurteilt und den Ruhegehaltsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt., Durch Schlußurteil vom 13« Dezember 1951 hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab 1. Dezember 1951 monatlich 155,16 DM Ruhegehalt zu zahlen. Gegen diese beiden Urteile hat die Beklagte Berufung eingelegt. Am 14» August 1952 hat sie an den Kläger einen dem Übergangsgeld entsprechenden Betrag von 1164,99 DM geleistet und hat ihm im übrigen auch noch vorschußweise auf seine geltendgemachten Ruhegehaltsansprüche für die Zeit vom 1. Dezember 1951 bis zu dem 31« Dezember 1952 1149,20 DM (monatlich 88,40 DM) gezahlt- Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Rechtsstreit
in Höhe von 1164,99 DM erledigt sei, und auf seine Anschlußberufung hin die Beklagte zur Zahlung von 3*679,90 DM, sowie vom 1. Juli 1953 ab zur Zahlung von monatlich 206,88 DM zu verurteilen*
• Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung des Klägers hat es die Beklagte zur Zahlung von 2287,87 DM sowie zur Zahlung von monatlich 206,87 DM ab 1* Juli 1953 verurteilt; in Höhe von*1164,99 DM hat es den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt angesehen; im übrigen hat es die Anschlussberufung des Klägers zurück-gewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Ruhegehaltsklage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründes
•mw»* «• «am» «»■»*• «K» «arar «M mmmmmmm
Io .
1, In der Revisionsinstanz ist nur noch der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Ruhegehalt ab 1* Dezember 1951 anhängig. Dass die Beklagte die Präge des Übergangsgeldes trotz ihres dem Wortlaut nach auf eine volle Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteten Antrages nicht weiterbehandelt wissen will, ergibt sich daraus, dass sie die Entscheidung des Landgerichts nur insoweit abgeändert haben will, als der Anspruch des
Klägers auf Ruhegehalt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte zur Zahlung von monatlich 155»16 DM ab 1. Dezember 1951 verurteilt worden ist«
2. Die Zulässigkeit der Klage ist vom Berufungsgericht mit Recht auch hinsichtlich des Ruhegehaltsan-Spruches bejaht worden« Bei seinem Antrag an den Regierungspräsidenten machte zwar der Kläger nur den Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld geltend„ In dem erteilten Vorbescheid hat aber der Regierungspräsident sämtliche Ansprüche auf Grund der 1« Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt« Damit ist dem Kläger nach § 145 Abs 1 DBG auch hinsichtlich der laufenden Versorgungsansprüche der Rechtsweg eröffnet worden«
5« Bei der materiellen Prüfung dieser Versorgungsansprüche ist zwischen der Zeit bis zu dem 51» August 1955 (unten II und III) und der Zeit ab 1« September 1955 zu unterscheiden (unten IV)«
IIv
Der erste Streitpunkt betrifft die Frage, ob dem Kläger überhaupt ein Versorgungsanspruch, wie ihn § 5 Abs 1 a der 1. SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehen hat, zusteht«
1» Daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung ab 1« Dezember 1951 auch vom Kläger erfüllt worden sind, hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht« Ein Vorbehalt dahin, dass die Entnazifizierungsentscheidung bis zu dem 50« September 1949 ergangen sein müsste, wird hinsichtlich der Versorgungsansprüche in der genannten
f
vy
Vorschrift nicht gemacht. Deshalb koimt es auf den Zeitpunkt des Erlasses oder der Rechtskraft der Entnazifizierungsentscheidung nicht an. Insoweit werden auch von der Revision gegen die diesbezügliche Annahme des Berufungsgerichts keine Angriffe erhoben, so daß sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt®
2. Die entscheidende Frage ist die, ob dem Kläger, der erst im Dezember 1951 das 45« Lebensjahr vollendet hat, die in § 5 Abs 1 a der 1. SparVO vorgesehene Versorgung auch nach der mit Wirkung vom 1. April 1951 ausgesprochenen Aufhebung der 1. SparVO (§§ 17, 18 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15« Dezember 1952) zuzubilligen ist. Auch diese Frage ist vom Berufungsgericht gemäß•§ 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes mit. Recht bejaht worden,
a) Rach der eben erwähnten Vorschrift sollen die Eeamten, wenn ihnen "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den in § 17 Abs 1 Ziff 1 und 2 genannten Verordnungen höhere Bezüge als nach Bundesrecht zugestanden haben”, diese behalten. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vorschrift nicht nur die Fälle betrifft, in denen dem Beamten sowohl nach den aufgehobenen Sparverordnungen als auch nach dem Bundesgesetz zu Art 151 GrundG Ansprüche zustehen, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn nur das bis zu dem 1. April 1951 in Geltung gewesene Landesrecht bestimmte Bezüge gewährte. Die Notwendigkeit einer solchen Auslegung ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift; sie will "das bessere Recht gegenüber der Bundesrege-lung” zu Gunsten der Beamten erhalten (vgl die Ausführungen des Berichterstatters in der 68. Sitzung der
I
\
, %
* i
.i
* i
;{ »• «»
'1
i '
•vJ
0
I
zweiten Wahlperiode des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 3p Dezember 1952 - Sitzungsprotokolle Bd 3 S 2576)» Besseres Recht ist aber nicht nur in solchen Vorschriften enthalten, die höhere Beträge als das Bundesrecht vorsahen, sondern auch in den Bestimmungen, die überhaupt unter bestimmten Voraussetzungen Bezüge vorsahen, während das Bundesrecht solche unter den gegebenen Voraussetzungen nicht gewährt. In diesem Punkt werden auch von der Revision keine.Bedenken gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts geltend gemacht.
b) Wohl aber meint die Revision, daß die hier behandelte Vorschrift auf den Kläger deshalb keine Anwendung finden könne, weil ihm auch nach dem Landesrecht an dem maßgebenden Stichtag vom 1. April 1951 noch nicht die Bezüge zugestanden hätten, die er mit dem jetzt noch strittigen Teil der Klage geltend macht.
Der Revision mag zugestanden v/erden, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes (die Regierungsvorlage sah vor, dass die Bezüge erhalten bleiben sollten, wenn sie Mim Zeitpunkt der. Verkündung dieses Gesetzes ... festgesetzt sind”) nicht viel zu der Präge ergibt, ob nach der endgültigen Passung des Gesetzes nur die Fälle erfasst werden sollten, in denen dem Beamten am 1. April 1951 bereits ein zahlbarer Anspruch auf Versorgung zustand, oder auch die, in denen der Beamte in diesem Zeitpunkt nur gemäss § 3 Abs 1 Satz 1 der 1. SparVO verabschiedet war und einen Zahlungsanspruch als solchen erst bei einer späteren Erfüllung der näheren Bedingungen des § 5 Abs 1 Satz 2 der 1. Spar VO erwarb. Dass man auch die letzteren
Fälle jedenfalls insoweit, als der Zahlungsanspruch schon vor dem Erlass des Änderungs- und Anpassun0sgesetzes entstanden war, als unter § 2 Ahs 2 Satz 1 des Änderungsund Anpassungsgesetzes fallend ansehen muss, ergibt sich aus folgenden Erwägungens
§ 5 Abs 1 Satz 1 der 1. SparVO begnügte sich nicht damit, das aktive Beamtenverhältnis der von ihm erfassten Personen für beendet zu erklären, sondern kraft seiner Bestimmung *• wurden die betreffenden Beamten zu "Ruhe-standsbeamten"; in den Durchführungsbestimmungen ist dies ausdrücklich so verfügt wordens “Die auf Grund des § 5 Abs 1 als verabschiedet geltenden Beamten haben die Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten mit den Einschränkungen, die sich aus den Ziffern a) und b) sowie aus § 8 ergeben" (DB Ziff 2 Satz 1 zu § 5 Abs 1)- Zum Ruhestandsbeamten gehört auch der Anspruch auf Versorgung, Mit der gesetzlichen Verabschiedung der betreffenden Beamten und ihrer Charakterisierung als Ruhestandsbeamten ist ihnen deshalb auch gleichzeitig ein Versorgungsanspruch zugebilligt worden und erst dieser ist dann gewissen "Einschränkungen" unterworfen worden. Bei dieser vom Landesrecht vorgenomi;:enen Gestaltung des Verhältnisses erscheint es nicht richtig, nur von einer "Anwartschaft" der verabschiedeten Beamten auf Versorgung zu sprechen* Vielmehr muss man davon ausgehen, dass ihnen schon der Ruhegehaltsanspruch selbst zugettLlligt und nur dessen Verwirklichung beschränkt worden ist. Der Umstand, daß der Beamte den ihm zugebilligten Versörgungsanspruch nur nach Maßgabe der näheren Bedingungen des § 5 Abs 1 Satz 2 nach dem Sparzweck des Gesetzeswerkes verwirklichen konnte, berechtigt bestenfalls dazu, von einer vorläufig ruhenden Versorgung zu sprechen, kann aber
~ 9 -
nicht zur Verneinung des Vorliegens eines Anspruches auf Eezüge führen«
Unter den Wortlaut der Vorschrift des § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes lassen sich somit such die hier behandelten fälle bringen* Soweit die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Satz 2 der 1. Spar VO in der Zeit zwischen dem 1* April 1951 und der Verkündung des Änderungs- und Anpi-.ssungsgesetzes erfüllt worden sind - wie im vorliegenden Palle ergibt sich die Notwendigkeit zur Anwendung des § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes auch auf diese Fälle darüber hinaus aus der Erwägung, dass die schon fällig gewordenen Bezüge den Beamten auf keinen Fall durch ein einfaches Gesetz wieder entzogen werden konnten, Biese Forderungen, die einmal fällig geworden waren, standen unter der Eigentumsgarantie d.es Grundgesetzes; ein Eingriff in diese Rechte des Beamten konnte durch ein einfaches Landesgesetz nicht vorgenommen werden (vgl BGHZ 6, 208), leim nicht klare Gründe dagegen sprechen, muss davon ausgegangen werden, dass gesetzliche Bestimmungen nur etwas "Gültiges” aussprechen wollen, wurde man aber § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und An-.passungsgesetzes mit der Revision dahin auslegen, daß nur die Bezüge, die bereits am 1. April 1951 zahlbar waren, von ihm erfasst wären, so würde man nicht umhin können, ihm jedenfalls teilweise die Gültigkeit abzusprechen,
Bass das Gesetz im Sinne des Berufungsrichters ausgelegt werden muss, ergibt sich auch daraus, dass die Regierungsvorlage es überhaupt auf den Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes abgestellt hat und
die im Bandtagsausschuss vorgenommene, später Gesetz gewordene Formulierung nicht einem Bestreben, die Regie-rungsvorlrge einzuschränken, sondern im Gegenteil dem 7/illen, die Rechtsstellung der Beamten zu verbessern, entsprungen ist (vgl die Ausführungen des Berichterstatters aaO), Bei dieser Grundlage ist es nicht möglich anzunehmen, daß es dem Willen des Gesetzes entsprechen sollte,- in der Zeit vor seiner Verkündung bereits entstandene Ansprüche wieder rückgängig zu mechen. Da aber eine Unterscheidung zwischen vor Verkündung des Gesetzes fällig gewordenen und anderen Bezügen nicht gemacht wird, muss man davon ausgehen, dass jedenfalls in den Fällen, da der Beamte bereits am 1. April 1951 in der Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten war und in der Zwischenzeit auch schon ein Zahlungsanspruch fällig geworden ist, sämtliche Bezüge .des Beamten erhalten werden sollen.
3, Ber durch § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes dem Kläger zugebilligte Versorgungs-' anspruch aus § 5 Abs 1 a der 1. SparVO ist durch die Entscheidung der R^tsverSammlung der beklagten Stadt, daß der Kläger unter § 7 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG falle, nicht berührt worden; die Wirkung einer solchen Entscheidung ist nur auf die aus dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG hergeleiteten Ansprüche zu beziehen, wie der Senat schon in einer anderen Sache entschieden hat (vgl Urteil vom 8. Juli 1954 - III ZR 13/53 -).
III»
1. Die den Beamten nach § 5 Ahs 1 Satz 2 der 1, SparVO zustehende Versorgung ist 11 auf der Grundlage der am 31- Januar 1933 innegehabten Planstelle, gegebenenfalls der Eingangsstelle ihrer Laufbahn” zu berechnen.
Da der Kläger am 31. Januar 1933 noch nicht Beamter war, ist bei ihm »die Eingangsstelle seiner Laufbahn” zugrunde zu legen. Hach Absohn I Ziff 2 der Durchführungsbestimmungen hat in den Fällen, in denen der Eintritt in den Dienst nach dem 31. Januar 1933 erfolgt ist, anstelle der Planstelle »die Eingangsstelle der Laufbahn, die der Beamte am Tage seines ersten Diensteintritts begonnen hat”, zu treten» Es ist also nicht auf die' Laufbahn abzustellen, in welcher sich der Beamte bei seiner Dienstenthebung befunden hat, sondern auf die Laufbahn, in welcher er seinen Dienst begonnen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Durchführungsbestimmungen zur 1. SparVO, die sich auf die Ermächtigung des § 13 dieser Verordnung stützen, eine gesetzesgleiche Wirkung beizulegen ist» Auch beim Fehlen der genannten Durchführungsbestimmungen könnte das Ergebnis einer sinngemässen Auslegung des § 5 der 1. SparVO nicht anders lauten. Der Revision muss zugestanden werden, dass sich kein Grund dafür finden lässt, warum der Beamte, der bereits am 31. Januar 1933 eine Planstelle innehatte, nur nach Maßgabe dieser Stelle und damit auch dieser Laufbahn Ansprüche haben sollte, der später eingetretene Beamte aber nach Maßgabe der Eingangsstelle der Laufbahn, in der er bei seiner Entlassung gestanden hat. Der Sinn des Gesetzes ist ersichtlich der, alle *
*
Beförderungen aus der Zeit nach dem 31* Januar 1933 nicht unbesehen hinzunehmen, sondern sie nur nach einer näheren Überprüfung gegebenenfalls gemäß § 5 Abs 2 zur Geltung kommen zu lassen. Würde man die beim Ausscheiden des Beamten vorliegende Laufbahn zugrunde legen, so könnte das, was das Gesetz erreichen will, gerade in den wichtigen Pallen einer mit einem Leufbahnwechsel verbundenen Beförderung nicht erreSdat werden. Aus diesen Gründen kann auch dem Kläger nicht eine Versorgung nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2, sondern nur eine solche nach der Besoldungsgruppe A 10 b, in die er nach seiner Überführung aus dem Angestelltenverhültnis in ein Ee-amtenverhältnis eingetreten ist, zugebilligt werden.
Die Beschränkung der Versorgung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, miner Herabstufung des Klägers gemäß § 6 der 1. öparVO Hat es nicht bedurft, um die Vorschrift des § 5 Abs 1 Satz 2, daß die Bingangsstelle der zuerst beschrittenen Laufbahn bei der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legen sei, anwendbar zu . machen. Im Gegenteil hätte*es .eines besonderen Aktes der Zuerkennung einer besseren Stellung gemäß § 5 Abs 2 bedurft, wenn von der in Abs 1 aufgestellten Regel des Gesetzes hätte abgewichen werden können (vgl Urteil des Senats vom 20. Dezember 1954 — III ZR 268/53 -)*
2. Der Beginn des für die Versorgung des Klägers maßgebenden Besoldungsdienstalters ist nach § 5 des Be~ soldungsgesetzes nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt mit dem Tage seiner ersten planmässigen Anstellung, al3o mit dem 10•. Oktober 1935 anzusetzen. Als Endzeitpunkt kommt der der Entfernung aus dem Dienst, also der 15* Mai 1945, in Betracht; denn § 5 der 1. SparVO
stellt es auf das "zur Zelt der Beendigung der Amtstätigkeit" erdiente Ruhegehalt ab. Die Vorschrift des § 3 Abs 1 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, daß den "in § 63 des Bundesgesetzes bezeichneten Beamten" die Zeiten der Richtbeschäftigung bis zu dem 31» März 1951 auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltfähige Dienstzeit.anzurechnen seien, findet auf die als verabschiedet geltenden Beamten keine Anwendung; dass der Begriff "Beamter" in der genannten Vorschrift nicht auch die nach § 5 der 1, SparVO verabschiedeten und damit in die Rechtsstellung von Ruhestandsbeamten versetzten Personen umfasst, ergibt sich deutlich aus Satz 2 der Vorschrift, aus ihrem Absatz 2 sowie aus § 204 Abs 3 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Band Nordrhein-Vestfalen vom 15«. Juni 1954* An letzterer Stelle wird bestimmt, dass die Zeit vom 9* Mai 1945 bis zu dem 31- März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, wenn ein Beamter, der am 8. Mai 1945 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis im Reichsgebiet gestanden hat, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt* bekleidet hat. Einer solchen umfassenden Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn bereits § 3 Abs 1 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes sich auf .jeden beziehen würde, der am 8. Mai 1945 im Beamtenverhältnis gestanden hat. Berücksichtigt man weiterhin, daß *
§ 3 Abs 1 Satz 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes von "Personen, die als verabschiedet gelten", spricht, um auch die Zeiten dieses "Ruhestandes" zu erfassen, so wird klar, dass in Satz 1 bei dem Ausdruck "Beamte" die als verabschiedet geltenden Bediensteten nicht mitbezeichnet werden. Erst wenn die normale Versorgung:: Platz greift, werden auch sie den "Beamten"
gleichgestellt (vgl § 3 Abs 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes) o Auch aus den G:nmdbe Stimmungen des § 2 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes folgt, dass die den nicht wiederverwendeten und auch noch nicht infolge Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Beamten gewährten Bezüge nur in dem Umfang, wie ihn das bisherige, nunmehr rückwirkend aufgehobene Landesrecht vorsah, erhalten bleiben sollen, im übrigen aber alles auf die einheitliche Bundesregelung zu beziehen sei (vgl auch Urteil des Senats vom . 28. Februar 1955 - III ZR 141/53).
3« ,1s ruhegehaltfähige Dienstzeit ist gemäss §§ 81, 27DBG die gesamte im Beamtenverhältnis zugebrachte Zeit bis zur "Beendigung der Amtstätigkeit"
(§ 5 der 1, öparVO), also die Zeit vom 11* April 1935 bis zu dem 15* Mai 1945 zu berücksichtigen. Für die Zeit der Geltung des § 85 Abs 1 Ziff 5 DBG, also für die Zeit bis zu dem 31- August 1953> sind ausserdem als Vordienstzeit zwei Jahre und sieben Tage anzurechnen, da die Beklagte dies im Laufe des Rechtsstreits dem Kläger bei einer Berechnung der Versorgung nach der Besoldungsgruppe A 10 b zugestanden hat«
4« Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind also, soweit das Grundgehalt in Betracht kommt, der 5. Stufe der Besoldungsgruppe A 10 b zu entnehmen, d. h« mit 2,060 DM jährlich anzusetzen, und für die Zeit bis zu dem 31« März 1953 um 20 von da ab um 40 # zu erhöhen.- Dazu kommen als Wohnungsgeldzuschuss bis zu dem 31, Dezember 1952 jährlich 606 DM, ab 1. Januar 1953 jährlich 654 DM.
Als ruhegehaltfähige Dienstzeit sind zwölf volle Jahre anzusetzen.
5. Das für die in § 5 der 1. SparVO vorgesehene Versorgung maßgebende Ruhegehalt ist gemäß § 89 DBG zu berechnen; es beträgt also 65 #.der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge- Bine Anwendung der Kürzungsvorschriften der 5* ÖparVO des. Randes Hordrhein-West-falen und des Besoldungsänderungsgesetzes vom 24« April 1951 kommt nicht in Betracht, da dashalbe Ruhegehalt unter 150 DH monatlich bleibt und dem Kläger deshalb kraft des durch §§ 1, 2 des Änderungsgesetzes vom 23. August 1949 zugestandenen und durch § 10 Abs 2 des Besoldungsänderungsgesetzes vom 24» April 1951 aufrecht erhaltenen Freibetrages alles zu belassen ist, was sich nach § 89 DBG ergibt, wie das Berufungsgericht bereits - von der Revision unangefochten -zutreffend dargelegt hato
60 Für die Zeit vom 1- Dezember 1951 bis zu dem
30. Juni 1955 sind nach alledem dem Kläger von den verlangten Rückständen folgende Beträge zuzusprechen%
a) Für die 13 Monate vom 1. Dezember 1951 bis zu dem
31. Dezember 1952 (ruhegehaltfähige Dienstbezüge jährlich* 2060 + 412 + 606 DM; Ruhegehalt 65 hiervon; Versorgung: die Hälfte des Ruhegehalts; dazu Kinderzuschlag von monatlich 24 DM) = 1395,68 DM»
b) Für die 3 Monate vom 1. Januar 1953 bis zu dem .
31. März 1953 (Berechnung wie unter a) ausser dem erhöhten Wohnungsgeldzuschuss, nämlich 654 DM) = 325*98
N>ar
c) Für die 3 Monate vom 1- April 1953 Ms zu dem 30. Juni 1953 (Berechnung wie unter b) mit der Maßgabe allerdings, dass der TeuerungsZuschlag nunmehr 824 DM jährlich beträgt) * 359,46 DM»
Insgesamt ergibt sich somit ein Betrag von 2081,12 DM. Da der Kläger 1,1*49,20 DM sich auf. die Rückstände änrechnen lässt, hat die Beklagte ihm noch 931,92 DM zu zahlen.
7. Für die beiden Monate Juli und August 1953 sind dem Kläger monatlich je 119,82 DM zuzusprechen (zur Berechnung vergleiche oben Ziff 6 c).
Soweit die Vordergerichte dem Kläger mehr zugesprochen haben, unterliegen die Entscheidungen der Aufhebung oder Abänderung«
IV,
Für die Zeit ab 1. «September 1953 sind bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts nach §§ 203, 204, 219 des landesbeamten-gesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden« Insoweit hat sich das Landesgesetz rückwirkende Kraft beigelegt. Es will somit alle in Betracht kommenden Verhältnisse erfassen und ist deshalb in der Revisionsinstanz zu beachten, obwohl es erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlassen worden ist (vgl BGHZ 9, 101). Die Anwendung des neuen Gesetzes hangt aber gemäß § 203 Abs 1 Satz 1 dieses Gesetzes davon ab, dass der Kläger auch am 1. September 1953 noch zu den versorgungs berechtigten Personen im Lande Nordrhein-Westfalen
gehört hat- Ob dies zutrifft, hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, wie dem Erleben dieses Zeitpunkts und dem Pehlen von Beendigungsgründen für die Versorgung, zu denen bisher die Parteien nicht Stellung zu nehmen brauchten und die auch das Tatsachengericht nicht zu prüfen hatteDie notwendige Prüfung ist aber Aufgabe der Tatsacheninstanz - Deshalb ist hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit ab 1. September 1953 eine Entscheidung durch das Revisionsgericht noch nicht möglich, sondern es muss wegen dieses Teils der Klage die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Rietschel Dr«Weber
Bundesrichter Hane-beck ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert o
Uolany
Dr» Beyer
Rietschel
Ill ZB 213/53
r
Beschluß
In Sachen
der Stadt D0HH^ vertreten durch den Rat der Stadt,
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungs-beklagten und Revisionsklägerin,
- rrozeßbevollmächtigtersRechtsanwalt Prof, Br,
gegen
den Stadtinspektor a«D. Heinrich SflH0 Am Do0|>latz 0,
Kläger, Berufungsheklagten, Anschlußberufungs-kläger und Revisionsbeklagten,
•i
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
wird das Urteil vom 28« Pebruar 1955 wie folgt berichtigt?
In Zeile 11 des Tenors muss es 931,92 DM (statt 941,92 DM) lauten«
Gründe?
Die ursprüngliche und abgeänderte Zähl beruht auf einem reinen Additionsfehler bei der Zusammenzählung der drei in III 6 a - c der Gründe errechneten.Beträge« Berichtigung nach § 319 ZPO ist daher geboten«
Karlsruhe, den 11. März 1955 Bundesgerichtshof III.Zivilsenat.
Bundesrichter Hanebeck Rietschel Dr. Weber ist infolge Urlaubs ar
der Unterschrift verhindert «
.f
i
IL
Wolany
Dr« Beyer
Rietschel