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BGH · III ZR 213/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 213/51

2. ) Die Polizei muss einschreiten und kann sich nicht auf das ihr sonst zustehende Ermessen berufen, wenn es sich um die Abwendung unmittelbarer Gefahren für wesentliche Rechts-giiter handelt. Die Klägerinnen haben von der Beklagten Erstattung der Beerdigungskosten sowie Unterhaltsrenten im Hinbliok auf den Fortfall ihrer Ernährer verlangt und ferner Feststellung erbeten, dass die Beklagte ihnen allen weiteren Schaden zu ersetzen habe. Die Regierungsbezirkspolizeibehörde in Nordrhein-Westfalen ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen; sie wird durch den Polizeiausschuss vertreten (Urteil des Senats vom 22. sprechend ist auch die tatsächliche Entwicklung in Kord-rhein-Y/estfalen vor sich gegangen* Am 1* Dezember 1946 ist durch Verordnung Kr 57 der britischen Militärregierung ('ABI BrMilReg S 344) die gesetzgebende Gewalt auf dem Gebiete der Polizei den Ländern Ubertragen worden; Nordrhein-Westfalen hat darauf die in der Anordnung vom 25«. Die Geschwister seien ferner auf Grund ihres Alters darauf angewiesen gewesen, arbeitsfähige Dritte zu dem Umgraben des Gartens und für andere Bestellungsarbeiten heranzuziehen. Es sei Aufgabe der Polizei gewesen, jene Keldung nachzuprüfen und spätestens im Juni 1946 für die Anbringung eines 7/arnschildes zu sorgen. Es ist nun zwar richtig, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen sein kann, wenn sich die in Betracht kommenden Vorgänge auf einem befriedeten Besitztum abspielen (vgl EGSt 56, 371^3747)« Des gilt aber nicht, wenn, wie .hier, unbeteiligten Dritten durch dort befindliche gefährliche Sprengkörper schwere Schaden an Leib und Leben drohen, mit denen sie nicht rechnen und die sie auch nioht auf sich zu nehmen bereit sind. Vorliegend hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass Verwandte, Bekannte und Kilfspersonen der Geschwister auf das Grundstück haben gelangen können und auch gelangt sind, ohne dass sie von der Gefährlichkeit der Minen Kenntnis gehabt haben. Dann hat aber eine allgemeine Gefahr bestanden, deren Abwendung Aufgabe der Polizei im Rahmen des § 14 Abs 1 PVG gewesen ist,. Damit erweist sich auch der Revisionsangriff, die Verunglückten gehörten nicht zu den Personen, die durch die Kennzeichnung geschützt werden sollten, als unbegründet. 2. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, dass die Polizeiverwaltung gehalten gewesen sei, die geeigneten Massnahmen zu dem Schutz etwaiger Besucher des Gartens zu treffen. April 1946 gebunden und daher unmittelbar verpflichtet gewesen sei, für die Aufstellung eines Warnschildes zu sorgen. April 1946 nur an die zuständigen Gemeinden gerichtet gewesen sei, und sie hat die Vorlegung der Anordnung Angeboten. Das Urteil beruht aber nicht 8uf diesem Fehler, denn d8S Berufungsgericht unterstellt ferner hilfswei'se, dass die Aufstellung des Warnschildes alleinige Aufgabe der Gemeinde gewesen sei. Es sieht den Verstoss gegen § 14 PVG in diesem Palle darin, dass die Polizei die Stadtverwaltung nicht über die Lage der Minen verständigt und darüber gewacht habe, dass das Schild errichtet werde« b) Wie der Senat in dem Urteil vom 11« Juni 1952 - Ill ZR 181/51 - (DVB1 1952, 702) dargelegt hat, unterliegt nun allerdings die Präge, ob und inwieweit eine Entscheidung gemäss § 14 PVG notwendig ist, dem pflicht-gemäesen Ermessen der Polizei; es wird ihr auch insoweit ein gewisser 3pielraum für dessen Betätigung eingeräumt« Der Ausübung dieses Ermessens sind jedoch Schranken gesetzt, die sich aus den Umständen des einzelnen Falles ergeben können,, Handelt es sich um einen Zustand, der unmittelbare Gefahren für wesentliche Rechtsgüter in sich birgt, dann muss die Polizei für die Abwendung sorgen und kann sich nicht mehr auf das ihr sonst zustehende Ermessen berufen, wie sich aus S 13 des oben erwähnten Urteils ergibt» Die Notwendigkeit für ein Einschreiten hat hier, wie aus den von dem Oberlandesgerioht getroffenen Feststellungen folgt, bestanden, Sprengkörper der vorliegenden Art bilden eine ausserordentliche Gefahr für die Bevölkerung« Diese Gefahr ist auch nicht dadurch beseitigt worden, dass sioh die Minen in einem umzäunten Garten befunden haben; denn nach den Umständen hat es, wie bereits ausgeführt ist, nahegelegen, dass verschiedene Personen damit in Berührung kommen konnten. Vie das Oberlandesgericht zutreffend darlegt, hat sich der zuständige Polizeibeamte auch nicht auf den Bericht des Sprengtrupps vom 24« Mai 1946 verlassen dürfen. Mai 1946 noch 2 mal seitens der Anna und einmal seitens des Zeugen auf die Minen hingewiesen und damit der Bericht des Sprengtrupps, ”die Bomben seien beseitigt", widerlegt worden ist. Per an sich schon unklare Bericht des Sprengtrupps hat mit den späteren Meldungen nicht im Einklang gestanden, so dass es schon im Hinblick auf die ausserordentliche Gefährlichkeit der Minen unerlässlich gewesen wäre, Aufklärung zu schaffen und die erforderlichen Sicherungsmassnahmen, in die V/ege zu leiten. Den Verunglückten sei das Vorhandensein der Minen bekannt gewesen; es mangele unter diesen Umständen an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Unglücksfall. Das Oberlandesgericht gelangt zu der Überzeugung, dass der Tod von und Sttf^ durch die unterbliebene Sorge für ein Warnschild herbeigeführt sei» habe, den Auftrag nur angenommen, weil Anna seine Bedenken wegen der Minen unter Berufung auf die Polizei zerstreut' habe. Diese Feststellungen stehen mit der Lebenserfahrung* in Einklang und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie sind für das Revisionsgericht gemäss § 561 ZPO bindend. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn das Schild vorhanden gewesen wäre. Hinzu kommt, dass es vorliegend gar nicht einmal der Aufstellung des 3childes bedurft hätte, um den Unfall zu verhindern* Schon eine Warnung der Anna hätte genügt, da sie dann nicht die falsche Auskunft an HUB) erteilt und dieser sich, wie aus den vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des Oberlandesgerichts folgt, in acht genommen hätte* 4. Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass noch eine weitere AmtspflichtVerletzung des mit der Sache befassten Polizeibeamten darin liege, dass er falsche Auskünfte erteilt habe oder zu dem mindesten dafür verantwortlich sei, dass in der Öffentlichkeit der Irrtum entstanden sei, 6ie Minen seien ungefährlich. Auch die von der Besohwerdeführerin nicht angegriffenen Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, dass die Klägerinnen auf andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermögen, weil die Geschwister EflBUBI kein Verschulden treffe, sie im übrigen auch nicht in der Lage seien, Schadensersatz zu gewähren, lassen keinen Reohts-irrtum erkennen. 2. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass ein Uit-verschulden der Verunglückten nicht dargetan sei. H0||^ und Stflp hätten aber auch auf Grund der ihnen gemachten Mitteilungen der Auffassung sein können, die Minen seien ungefährlich und dürften, was vielleicht beabsichtigt gewesen sei, beiseite gelegt und das Eolz dürfte verwertet werden, Es ist nicht zu verkennen, dass die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu diesem Punkt kurz sind und den Parteivortrag sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme nur wenig berühren« Trotzdem liegt eine Verletzung des § 286 ZPO nicht vor« Er hat die Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens unter der Voraussetzung vor genommen; dass H^HHP und St^K beabsichtigt haben, die Minen beiseite zu legen und das Kolz des Verschlage evtl, zu verwerten. Bei dieser Unterstellung hat sioh daher ein Eingehen auf das vorerwähnte Vorbringen und Beweisanbieten der Beklagten, erübrigt, weil es kein anderes Ergebnis hatte zeitigen sollen als das, von dem das Oberlandesgerioht ausgegangen ist. Ein Verfahrensmangel ist auch insoweit nicht zu erkennen» Es steht in dem Ermessen des Gerichts, ob es sich eines Sachverständigen bedienen will oder nicht (§ 144 ZPO)* Das Revisionsgericht hat lediglich nachzuprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens Überschritten hat, ob er etwa nach YSillkiir vorgegangen ist, oder ob er sich von unrichtigen Gesichtspunkten hat leiten lassen« Etwas derartiges kommt vorliegend nicht in Präge« Dann erübrigte sich eine weitere Nachprüfung der Präge, ob Kermsen oder StflP derjenige gewesen ist, der die Mine angefasst hat. Kr hat dies erst getan, als ihm mitgeteilt worden ist, die Minen seien nach Auskunft der Polizei wirklich ungefährlich. Die Revision rügt mit Recht, dass die Vorinstanzen in den Tatbeständen von einem falschen Antrag ausgegangen seien. Das Oberlandesgericht mag zwar den Fehler trotz des auch im Tatbestand seines Urteils wiedergegebenen falsohen Antrags bemerkt haben; denn es erwähnt in den Entschei-dungsgründen den die Versorgungsrente berücksichtigenden Schriftsatz vom 31. Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen unrichtigen Antrag zugrunde gelegt, der in dieser Form auch nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden durfte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
PolizeiOberlandesgerichtMineGartenZPOAufstellungAnordnungAnnaRevision

Volltext der Entscheidung

2385 070 17
Für das Nachschlagewerk 1 Nicht für die amtliche Sammlung S
Gesetz: Pr. PolizeiVerwaltungsgesetz § 14 Reohtssatz:
1.	) Die öffentliche Sicherheit kann unter be-
sonderen Umständen auch dsnn gefährdet sein, wenn sich die in Betracht kommenden Vorgänge auf einem befriedeten Besitztum abspielen«
2.	) Die Polizei muss einschreiten und kann sich
 nicht auf das ihr sonst zustehende Ermessen berufen, wenn es sich um die Abwendung unmittelbarer Gefahren für wesentliche Rechts-giiter handelt.
Aktenzeichen: III ZR 213/51 Urt vom 22.Dezember 1952
OLG Düsseldorf
 Ill ZR 3ll/gl
 Verkündet am 22.Dezember 1952 Fieser5 Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Polizeibehörde des Regierungsbezirks Düsseldorf, vertreten durch den Polizeiausschuss,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
ln die Witwe Wilhelm
 Jakob ine geb.
in
2. die minderjährige Ursula St^Pl gesetzlich vertreten durch die Erstklägerin als Vormund,
 Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Dr. Heiß, Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr.Heimann-Irosien und Dr. Kreft
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Düsseldorf vom 7. Juni 1951 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass folgende Klageensprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden:
Die Beklagte zu verurteilen*
a) an die Klägerin zu 1) einen Eetrag von 1.675,80 DM sowie ab 1; Januar 1950 eine monatliche Unterhalterente von 77,70 DM,
t
$?
h) an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 629,20 PH sowie ab 1. Januar 1950 eine monatliche Unter-haltsrente von 20 UM
zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kostender Revision.
Von Rechts wagen
 Tatbestand:
Die in hohem Alter stehenden Geschwister Anna und Gertrud FflHHBlP sind Eigentümer eines im Kriege zerstörten Hauses.in	ln dem dazugehörigen einge-
friedeten Garten blieben nach den Kämpfen des Jahres 1945 4- mit KolzverSchlägen versehene Riegelminen liegen« Ihr Vorhandensein wurde am 10. April 1946 von einem Nachbarn« dem Fabrikanten	der	Polizeistation	in	ge-
meldet.
Am 1. Mai 1946 nahm ein Sprengtrupp der Regierung in Düsseldorf seine Tätigkeit im Kreisgebiet G^H^) auf; er berichtete am 24. Mai 1946, dass die in dem FflflHHV sehen Grundstück gemeldeten “Bomben” von einem früheren Sprengtrupp beseitigt worden seien. Tatsächlich waren die Llinen liegengeblieben. In der Folgezeit teilten Anna Fflp-und der Polizeibeamte	der Polizeistation er-
neut mit, dass die Minen noch da seien. Der verantwortliche Polizeibeamte beschränkte sich darauf, dem Kreis-polizeicfcef am 17. Juli 1946 Keldung darüber zu erstatten. Im Frühjahr 1947 beauftragte Anna EfliHIHP den Ehemann der Erstklägerin H(m^mit dem Umgraben des Gartens.
begab sich am 5. April 1947 dorthin und nahm seinen Schwiegersohn Franz StflM den Vater der Zweitklägerin, mit. In dem Garten wurden beide durch die Explosion einer der Minen getötet.
Die Klägerinnen haben von der Beklagten Erstattung der Beerdigungskosten sowie Unterhaltsrenten im Hinbliok auf den Fortfall ihrer Ernährer verlangt und ferner Feststellung erbeten, dass die Beklagte ihnen allen weiteren Schaden zu ersetzen habe. Sie haben die Zahlungsansprüche im Laufe des Prozesses um die ihnen gewährte Sozialrente er-mässigt.
V I
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oherlandesgericht zurüokgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte in erster Linie die Abweisung der Klage, hilfsweise bittet sie um Zurückverweisung. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entso held imgggg ügdes.
I.
Die Klägerinnen stützen ihre Forderungen auf Amtspflichtverletzungen, die Angehörige der	Polizei
 in dem Jahre 1946 begangen haben sollen und machen dafür die Beklagte verantwortlich. Das Oherlandesgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten bejaht. Das ist nicht zu beanstanden.
Die Regierungsbezirkspolizeibehörde in Nordrhein-Westfalen ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen; sie wird durch den Polizeiausschuss vertreten (Urteil des Senats vom 22. September 1952 - III ZR 91/50).
Die Beklagte hat auoh für die Handlungen der Polizeibeamten aus dem Jahre 1946 einzustehen. Ursprünglich haben die Polizeiaufgaben dem Staate obgelegen. In der britischen Zone ist jedoch bald nach dem Kriege durch Anordnung der Besatzungsmacht eine Änderung darin eingetreten. Am 25. September 1945 hat die Militärregierung Anweisungen über die Organisation der Polizei erlassen, in denen sie die Aufstellung selbständiger Einrichtungen, die nicht mehr der Befehlsgewalt des Staates unterstanden, vorgesehen hat (abgedruckt bei Pioch, Polizeireoht 2. Aufl S 193). Deraent-
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sprechend ist auch die tatsächliche Entwicklung in Kord-rhein-Y/estfalen vor sich gegangen* Am 1* Dezember 1946 ist durch Verordnung Kr 57 der britischen Militärregierung ('ABI BrMilReg S 344) die gesetzgebende Gewalt auf dem Gebiete der Polizei den Ländern Ubertragen worden; Nordrhein-Westfalen hat darauf die in der Anordnung vom 25«. September 1945 vorgesehene Regelung in der Übergangsver-ordnung vom 20. Dezember 1946/6«März 1947 (GVB1 NRhW 1947, 165) bestätigt. Den vorläufigen Abschluss bildet schliesslich das Gesetz vom. 9- Mai 1949 (GVB1 S 143), das die Selbständigkeit der Polizei eindeutig herausstellt*
Der Senat hat in dem Urteil vom 28. Juni 1951 (BGKZ 3, l/IO ff/) fUr Schleswig-Holstein den Standpunkt vertreten, dass in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Anordnung vom 25. September 1945 und der späteren landesgesetzlichen Regelung die Provinz als Vorläuferin des späteren Landes Trägerin der Polizeigewalt gewesen sei. Die in dieser Entscheidung angeführten Tatsachen treffen aber für Nordrhein-Yfestfalen nicht zu. Im Gegensatz zu der Entwicklung in Schleswig-Holstein ist dort sohon in den §§ 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1946/6. März 1947 angeordnet., dass Organe der Polizei die Polizeiaussohüsse und für die Exekutive die Chefs der Polizeieinheiten seien;
Während sich also der von der Besatzungsmaoht angestrebte Vorgang der Übertragung der Polizeigewalt auf eine selbständige öffentlich-reohtliehe Körperschaft in Schleswig-Holstein nicht durohgesetzt hat, ist dies in Nordrhein-Westfalen doch der Fail gewesen. Man wird also hier aus der geschilderten Entwicklung rückschauend schliessen können und müssen, dass in Nordrhein-Yfestfalen der Regierungspräsident auf Grund der Anordnung vom 25. September 1945 nicht für die Provinz als Vorläuferin des Landes, son-
 
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dem als Vorläufer der schon damals nach dieser Anordnung angestrebten und später auch geschaffenen selbständigen Polizeibehörde Träger der Polizeigeaalt gewesen ist,
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 Das Oberlandesgericht sieht eine Amtspflichtverletzung der. Polizeibehörde darin, dass sie an der fraglichen Stelle kein Warnschild errichtet oder nicht wenigstens für dessen Aufstellung gesorgt habe.
Der Garten habe zwar abseits gelegen und sei umzäunt gewesen. Trotzdem hätten die Minen eine grosse Gefahr dargestellt; sie seien in ihren Holzverschlägen nicht ohne weiteres als gefährliche Sprengkörper erkennbar gewesen. In den Garten seien nicht nur die Eigentümer, sondern auch andere Personen gekommen. So habe die Dichte der Geschwister !?■■■■■§ dort Beeren gepflückt und es zugelassen, dass sich ihre Kinder auf die "Holzkisten" setzten. Die Geschwister	seien ferner auf Grund ihres
 Alters darauf angewiesen gewesen, arbeitsfähige Dritte zu dem Umgraben des Gartens und für andere Bestellungsarbeiten heranzuziehen. Alle diese Personen sowie Bekannte oder Verwandte der Eigentümer, die den Garten betreten hätten, wären gefährdet worden.
Der Polizeiverwaltung sei die Gefahr bekannt gewesen. Am 10. April 1946 habe	angezeigt,	dass sich in dem
 Garten Minen befänden. Die Keldung des Sprengtrupps vom 24. Mai 1946, die Bomben seien beseitigt, habe nicht den Tatsachen entsprochen. Es sei Aufgabe der Polizei gewesen, jene Keldung nachzuprüfen und spätestens im Juni 1946 für die Anbringung eines 7/arnschildes zu sorgen. Die Verpflichtung hierzu hätte sich aus dahingehenden Anordnungen der
 Polizeiinspektion West vom 11. April 1946 und der Kreispolizeibehörde vom 13. April 1946 ergeben.
1. Die Revision rügt die Verletzung des § 14 PrPVG. Das Grundstück sei' nicht der Allgemeinheit zugänglich gewesen; somit sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht bedroht worden. In -einem derartigen Palle sei es die alleinige Aufgabe der Eigentümer gewesen, für die erforderliche Sicherheit zu sorgen.
Der Rüge ist der Erfolg zu versagen.
Gemäss § 14 Abs 1 PVG hat die Polizeibehörde die notwendigen Hassnahmen zu treffen, um auch von dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die Öffentliche Sicherheit bedroht wird.
Es ist nun zwar richtig, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen sein kann, wenn sich die in Betracht kommenden Vorgänge auf einem befriedeten Besitztum abspielen (vgl EGSt 56, 371^3747)« Des gilt aber nicht, wenn, wie .hier, unbeteiligten Dritten durch dort befindliche gefährliche Sprengkörper schwere Schaden an Leib und Leben drohen, mit denen sie nicht rechnen und die sie auch nioht auf sich zu nehmen bereit sind.
Vorliegend hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass Verwandte, Bekannte und Kilfspersonen der Geschwister auf das Grundstück haben gelangen können und auch gelangt sind, ohne dass sie von der Gefährlichkeit der Minen Kenntnis gehabt haben. Hinzu kommt, dass die Gefährdung durch die Sprengwirkung und die Köglicbkeit der Verschleppung auch auf die Rachbargrundstücke und die dort
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befindlichen Personen Über ge griffen hat. Dann hat aber eine allgemeine Gefahr bestanden, deren Abwendung Aufgabe der Polizei im Rahmen des § 14 Abs 1 PVG gewesen ist,.
Die Tatsache, dass nur wenige Menschen in den Gefahrenbereich gelangt sind, schliesst in einem derartigen Palle die Annahme nicht aus, dass auch die öffentliche Sicherheit bedroht worden ist (Friedrichs PVG § 14 Anra 14).
Damit erweist sich auch der Revisionsangriff, die Verunglückten gehörten nicht zu den Personen, die durch die Kennzeichnung geschützt werden sollten, als unbegründet. Die von der -Polizei verlangte Ausübung der Amtspflichten hat auch ihrem unmittelbaren Interesse gedient.
2. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, dass die Polizeiverwaltung gehalten gewesen sei, die geeigneten Massnahmen zu dem Schutz etwaiger Besucher des Gartens zu treffen. Ihre Unterlassung stellt eine gemäss § 839 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflicht-
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Verletzung dar.
a) Das Berufungsgericht meint, dass die Polizei an die Anordnungen vom 11. und 13. April 1946 gebunden und daher unmittelbar verpflichtet gewesen sei, für die Aufstellung eines Warnschildes zu sorgen.
Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, dass es der Vorderriohter unteriassen habe, unter Erschöpfung der angebotenen Beweise überhaupt den Inhalt jener Anordnungen ausreichend zu ermitteln. Die Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 27. März 1951 darauf berufen, dass die Anordnung vom 11. April 1946 nur an die zuständigen Gemeinden gerichtet gewesen sei, und sie hat die Vorlegung der Anordnung
 Angeboten. Es stellt einen Verstoss gegen § 286 ZPO dar, wenn das Oberlandesgericht ohne Berücksichtigung dieses Vorbringens eine unmittelbare Verpflichtung der Polizeibehörde zur Aufstellung eines '.Warnschildes annimmt*
Das Urteil beruht aber nicht 8uf diesem Fehler, denn d8S Berufungsgericht unterstellt ferner hilfswei'se, dass die Aufstellung des Warnschildes alleinige Aufgabe der Gemeinde gewesen sei. Es sieht den Verstoss gegen § 14 PVG in diesem Palle darin, dass die Polizei die Stadtverwaltung nicht über die Lage der Minen verständigt und darüber gewacht habe, dass das Schild errichtet werde«
Dem ist zuzustimmen« Die der Sicherheitspolizei obliegende Pflicht zur Gefahrenabwehr ist durch die sich an die Verwaltungsbehörde wendende in gleicher Richtung liegende Anordnung nioht in Portfall gelangt.
Deswegen ist es auch unerheblich, ob diese Anordnungen die Errichtung von Warnschildern lediglich bei Öffentlich.zugSngliohen Grundstücken vorgesehen haben, wie die Revision behauptet. Die Polizei hat in jedem Palle die Pflicht gehabt, für die Sicherung und Warnung zu sorgen. Das hätte auf verschiedene Weise geschehen können, u« a. auch durch die Aufstellung von Schildern«
b) Wie der Senat in dem Urteil vom 11« Juni 1952 - Ill ZR 181/51 - (DVB1 1952, 702) dargelegt hat, unterliegt nun allerdings die Präge, ob und inwieweit eine Entscheidung gemäss § 14 PVG notwendig ist, dem pflicht-gemäesen Ermessen der Polizei; es wird ihr auch insoweit ein gewisser 3pielraum für dessen Betätigung eingeräumt«
 
Der Ausübung dieses Ermessens sind jedoch Schranken gesetzt, die sich aus den Umständen des einzelnen Falles ergeben können,, Handelt es sich um einen Zustand, der unmittelbare Gefahren für wesentliche Rechtsgüter in sich birgt, dann muss die Polizei für die Abwendung sorgen und kann sich nicht mehr auf das ihr sonst zustehende Ermessen berufen, wie sich aus S 13 des oben erwähnten Urteils ergibt»
Die Notwendigkeit für ein Einschreiten hat hier, wie aus den von dem Oberlandesgerioht getroffenen Feststellungen folgt, bestanden, Sprengkörper der vorliegenden Art bilden eine ausserordentliche Gefahr für die Bevölkerung« Diese Gefahr ist auch nicht dadurch beseitigt worden, dass sioh die Minen in einem umzäunten Garten befunden haben; denn nach den Umständen hat es, wie bereits ausgeführt ist, nahegelegen, dass verschiedene Personen damit in Berührung kommen konnten. Vie das Oberlandesgericht zutreffend darlegt, hat sich der zuständige Polizeibeamte auch nicht auf den Bericht des Sprengtrupps vom 24« Mai 1946 verlassen dürfen. Es hätte ihm auffallen müssen, dass hierin von fachmännischer Seite von ’Bomben” und nicht von Minen gesprochen worden ist. Abgesehen hiervon wäre durchaus unklar geblieben, inwieweit ein früheres Sprengkommando eingegriffen haben sollte, obwohl noch am 10. April 1946 das Vorhandensein gemeldet hatte« Hinzu kam, dass auch nach dem 24. Mai 1946 noch 2 mal seitens der Anna	und	einmal	seitens	des	Zeugen
 auf die Minen hingewiesen und damit der Bericht des Sprengtrupps, ”die Bomben seien beseitigt", widerlegt worden ist.
 
Trotzdem hat der verantwortliche Polizeibeamte sich lediglich auf die am 17* Juli 1946. vor genommene Meldung an den Kreißpolizeichef beschränkt und jede unmittelbare Sicherungsmassnahme unterlassen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass darin ein Verschulden des verantwortlichen Polizeibeamten liegt. Die Umstände haben zu weiteren Nachforschungen gedrängt. Per an sich schon unklare Bericht des Sprengtrupps hat mit den späteren Meldungen nicht im Einklang gestanden, so dass es schon im Hinblick auf die ausserordentliche Gefährlichkeit der Minen unerlässlich gewesen wäre, Aufklärung zu schaffen und die erforderlichen Sicherungsmassnahmen, in die V/ege zu leiten.
3.	Die Revision macht ferner geltend, dass die Aufstellung eines Schildes zwecklos gewesen wäre. Den Verunglückten sei das Vorhandensein der Minen bekannt gewesen; es mangele unter diesen Umständen an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Unglücksfall.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Oberlandesgericht gelangt zu der Überzeugung, dass der Tod von	und
 Sttf^ durch die unterbliebene Sorge für ein Warnschild herbeigeführt sei»	habe,	den	Auftrag nur angenommen,
 weil Anna	seine	Bedenken	wegen der Minen unter
 Berufung auf die Polizei zerstreut' habe. Hätte ein Warnschild an der Stelle gestanden, hätte er Verdacht geschöpft und die Mine trotz der ihm erteilten Auskunft nicht berührt oder die Berührung durch St<Bä verhindert.
Diese Feststellungen stehen mit der Lebenserfahrung* in Einklang und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie sind für das Revisionsgericht gemäss § 561 ZPO bindend.
Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn das Schild vorhanden gewesen wäre.
Hinzu kommt, dass es vorliegend gar nicht einmal der Aufstellung des 3childes bedurft hätte, um den Unfall zu verhindern* Schon eine Warnung der Anna	hätte
 genügt, da sie dann nicht die falsche Auskunft an HUB) erteilt und dieser sich, wie aus den vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des Oberlandesgerichts folgt, in acht genommen hätte*
4.	Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass noch eine weitere AmtspflichtVerletzung des mit der Sache befassten Polizeibeamten darin liege, dass er falsche Auskünfte erteilt habe oder zu dem mindesten dafür verantwortlich sei, dass in der Öffentlichkeit der Irrtum entstanden sei, 6ie Minen seien ungefährlich. Eines Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht, da bereits die in der unterlassenen Sicherung liegende Amtspflichtverletzung ohne Reohts-irrtum festgestellt ist*
5.	Auch die von der Besohwerdeführerin nicht angegriffenen Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, dass die Klägerinnen auf andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermögen, weil die Geschwister EflBUBI kein Verschulden treffe, sie im übrigen auch nicht in der Lage seien, Schadensersatz zu gewähren, lassen keinen Reohts-irrtum erkennen.
 
III.
Das Oberlsndesgerioht hat ein Mitverschulden der Verunglückten verneint. Die Revision macht geltend, dass dies auf der Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen beruhe.
1.	Die Rüge eines Verstosses gegen § 139 ZPO ist schon deswegen unbeachtlich, weil sie nicht in der gehörigen Weise vorgebracht ist. Es fehlt die Angabe, welche Präge der Vorsitzende hätte stellen sollen und was daraufhin über den bisherigen Vortrag hinaus noch hätte angeführt werden können (RG JW 1931, 1795).
2.	Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass ein Uit-verschulden der Verunglückten nicht dargetan sei. Es sei nicht festzustellen, wer die Mine berührt habe. H0||^ und Stflp hätten aber auch auf Grund der ihnen gemachten Mitteilungen der Auffassung sein können, die Minen seien ungefährlich und dürften, was vielleicht beabsichtigt gewesen sei, beiseite gelegt und das Eolz dürfte verwertet werden,
«
Die Revision rügt insoweit die Verletzung des § 286 ZPO. Sie weist darauf hin, dass der Sprengmeister Wflp Angaben über den wahrscheinlichen Hergang des Unfalls gemacht habe. Weitere Beweise seien in der Berufungsbegründung angetreten; auch in dem in den Strafakten gegen Anna	befindlichen	Polizeibericht seien insoweit
 Anhaltspunkte vorhanden. Die Eichtberücksichtigung dieses Vorbringens* und des Beweismaterials stelle einen Verstoss gegen § 286 ZPO dar.
 
Es ist nicht zu verkennen, dass die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu diesem Punkt kurz sind und den Parteivortrag sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme nur wenig berühren« Trotzdem liegt eine Verletzung des § 286 ZPO nicht vor«
Der im ersten Rechtszug vernommene Zeuge	ist	zu
 der Auffassung gelangt, dass einer der Verunglückten mit der Mine hantiert haben, und dass die Explosion in einem gewissen Abstand vom Boden erfolgt sein müsse. Bas gleiche hat er am 17« November 1947 bei seiner Vernehmung in dem Strafverfahren bekundet. In der Berufungsbegründung vom 22. Januar 1952 werden dieselben Tatsachen vorgebracht und nochmals unter das Zeugnis des	gestellt.
Ber Vorderriohter hat sich mit diesem Vorbringen nicht zu befassen brauchen, weil er es als wahr unterstellt hat. Er hat die Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens unter der Voraussetzung vor genommen; dass H^HHP und St^K beabsichtigt haben, die Minen beiseite zu legen und das Kolz des Verschlage evtl, zu verwerten. Ein derartiges ■'Beiseite legen” ist aber nur im Wege des ”Hantierens" und ”Kochhebens” in Betracht gekommen. Bei dieser Unterstellung hat sioh daher ein Eingehen auf das vorerwähnte Vorbringen und Beweisanbieten der Beklagten, erübrigt, weil es kein anderes Ergebnis hatte zeitigen sollen als das, von dem das Oberlandesgerioht ausgegangen ist.
Es hat danach nicht einer ausdrücklichen Hervorhebung dieser Gesichtspunkte, die sich bei Auslegung des Urteils von selbst verstehen, bedurft (BGKZ 3, 162^175/).
3* Die Revision bemängelt ferner, dass das Oberlandesgericht keinen Sachverständigen herangezogen habe. Es habe ein Mitverschulden der Getöteten auch deswegen verneint, weil nicht festzustellen sei, wer die Mine berührt habe*
Eine Aufklärung sei aber durch Einholung eines Gutachtens möglich gewesen*
Ein Verfahrensmangel ist auch insoweit nicht zu erkennen» Es steht in dem Ermessen des Gerichts, ob es sich eines Sachverständigen bedienen will oder nicht (§ 144 ZPO)* Das Revisionsgericht hat lediglich nachzuprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens Überschritten hat, ob er etwa nach YSillkiir vorgegangen ist, oder ob er sich von unrichtigen Gesichtspunkten hat leiten lassen« Etwas derartiges kommt vorliegend nicht in Präge«
Nun hat das Oberlandesgericht sich allerdings nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, weswegen es die Vernehmung des Sachverständigen unterlassen hat. Es hat aber auch keine Veranlassung gehabt, sich von seinem Standpunkt aus damit zu befassen. Ein dahingehender Pe-weisantritt ist nicht erfolgt und eines Eingehens von Amts wegen bedurfte es nicht. Das Berufungsgericht ist, wie bereits oben erwähnt, davon ausgegangen,dass das Berühren und Koohheben der Minen kein Verschulden darstellte. Dann erübrigte sich eine weitere Nachprüfung der Präge, ob Kermsen oder StflP derjenige gewesen ist, der die Mine angefasst hat.
4. Die Revision hält das Hantieren mit einer Mine immer für schuldhaft.
Grundsätzlich mag diese Ansicht zutreffen. Hier liegen aber besondere Umstände vor, die ein Mitverschulden der Verunglückten ausschliessen.
ist zunächst vorsichtig gewesen und hat die Arbeit nicht Übernehmen wollen. Kr hat dies erst getan, als ihm mitgeteilt worden ist, die Minen seien nach Auskunft der Polizei wirklich ungefährlich. Auf diese von einer Amtsstelle herrührende Auskunft haben er und Stock sich verlassen können.
Anders läge der Pall vielleicht, wenn irgendwelche Anhaltspunkte' dafür sprächen, dass sie an das Zerlegen der Sprengkörper gegangen wären. Dafür fehlt es aber an jeder Grundlage. Die Bemerkung des Oberlandesgerichts, sie hatten vielleicht der Ansicht sein können, das Holz des Verschlags sei zu verwerten, enthält keine dahingehenden Feststellungen.
IV.
Die Revision rügt mit Recht, dass die Vorinstanzen in den Tatbeständen von einem falschen Antrag ausgegangen seien.
Sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht führen den in der Klageschrift vom 27. Dezember 1949 mitgeteilten Antrag auf. Tatsächlich haben die Klägerinnen aber, wie die Protokolle vom 29. März 1950 und vom 13. September 1950 ergeben, bereits im ersten Rechtszuge die Klage in Höhe der an sie gezahlten Versorgungsrenten er-mässigt (Schriftsatz vom 29. März 1950). Die in dem Schrift satz vom 31. März 1950 angekündigte weitere Ermässigung ist allerdings bisher unterblieben.
 
Die Festete Hungen in äen Tatbeständen der Urteile sind insoweit gemäss § 314 Satz 2 ZPO nicht massgebend, denn sie werden durch das Sitzuncsprotokoll entkräftet (§§ 160 Abs 2 Ziff 2, 164 ZPO).
Das Oberlandesgericht mag zwar den Fehler trotz des auch im Tatbestand seines Urteils wiedergegebenen falsohen Antrags bemerkt haben; denn es erwähnt in den Entschei-dungsgründen den die Versorgungsrente berücksichtigenden Schriftsatz vom 31. März 1950. Die Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils hätte aber zu dem Ausdruck gelangen müssen. Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen unrichtigen Antrag zugrunde gelegt, der in dieser Form auch nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden durfte. Das Revisionsgericht konnte den Fehler jedoch gemäss § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO selbst richtig stellen.
Die JCostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs 2 ZPO.
Meiß	Dr.	Pagendarm	Rietsohel
 Dr.Keimann-Trosien	Dr.Kreft