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BGH · III ZR 212/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 212/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 18. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Das Berufungsgericht hat die Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen, weil dem Kläger aus dem Schuldschein vom 1. Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Nach der rechtsfehlerfreien Testamentsauslegung durch das Berufungsgericht stand der Mutter der Kläger der Nießbrauch an dem Haus neben dem Darlehensanspruch zu. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Mutter der Kläger habe ihre Instandhaltungsverpflichtung nicht erfüllt.

Zitierte Normen: § 195 BGB
11AuslegungBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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> V V
III ZR 212/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hildegard N^m^straße 14,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. 2.
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte 11 . Instanz:
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WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 18. Mai 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. August 1988 - 11 U 163/87 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 A±)S. 1 ZPO).
Streitwert: 20.842,50 DM
3
JIV
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg .
Das Berufungsgericht hat die Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen, weil dem Kläger aus dem Schuldschein vom 1. Oktober 1955 ein Darlehensanspruch zustehe, dessen 30-jährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199, 609 Abs. 2 BGB erst nach dem 1. Oktober 1955 begonnen habe. Wenn die Revision meint, die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Inhalt des Schuldscheins seien nicht überzeugend, so kann sie damit nicht durchdringen. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualerklärung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar. Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt.
Abzulehnen ist auch die Auffassung der Beklagten, die Geltendmachung des Klageanspruchs verstoße gegen § 242 BGB, weil der Kläger zu 1 und seine Mutter als Gegenleistung für das Darlehen 20 Jahre lang das Haus der Beklagten bewohnt hätten. Nach der rechtsfehlerfreien Testamentsauslegung durch das Berufungsgericht stand der Mutter der Kläger der Nießbrauch an dem Haus neben dem Darlehensanspruch zu. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Mutter der Kläger habe ihre Instandhaltungsverpflichtung nicht erfüllt.
hat das Berufungsgericht es mit Recht abgelehnt, die dafür notwendigen Feststellungen im vorliegenden Prozeß zu treffen.
Krohn
 Kroner
Halstenberg
 Werp
Rinne