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BGH · III ZR 212/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 212/87

Zt. Wfll^Hpstraße i Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Paul Werner Polizeipräsidium (Mfe), FflHHMD-EflHV-Anlage |^, Fl Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 30. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Entschädigungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltKrohnZPOBoujongKlägerErgebnisZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 212/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Zäher z. Zt.
Wfll^Hpstraße i Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. das Land Hessen,
 vertreten durch den Polizeipräsidenten der Stadt
-Anlage 0^'
2. Paul Werner
 Polizeipräsidium (Mfe), FflHHMD-EflHV-Anlage |^, Fl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
3.
Beklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	zu	1)
Rechtsanwälte Dr. Dr.
l und
 zu 2)
Rechtsanwalt Prof. Dr.
Will
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne
 am 30. Juni 1988
gemäß $ 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt
-	1. Zivilsenat - vom 17. September 1987
-	1 U 77/86 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 235.520 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Entschädigungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung verneint.
Krohn	Kroner		Boujong
 Engelhardt		Rinne