Zt. Wfll^Hpstraße i Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Paul Werner Polizeipräsidium (Mfe), FflHHMD-EflHV-Anlage |^, Fl Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 30. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Entschädigungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung verneint.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 212/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Zäher z. Zt. Wfll^Hpstraße i Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. das Land Hessen, vertreten durch den Polizeipräsidenten der Stadt -Anlage 0^' 2. Paul Werner Polizeipräsidium (Mfe), FflHHMD-EflHV-Anlage |^, Fl Beklagte und Revisionsbeklagte, 3. Beklagter, - Prozeßbevollmächtigte: zu 1) Rechtsanwälte Dr. Dr. l und zu 2) Rechtsanwalt Prof. Dr. Will 2 <0* Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 30. Juni 1988 gemäß $ 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt - 1. Zivilsenat - vom 17. September 1987 - 1 U 77/86 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 235.520 DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Entschädigungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung verneint. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Rinne