* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 212/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 212/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind bürgerlich-rechtliche Ansprüche, nicht Planergänzungsansprüche gemäß § 65 Abs.3 Satz 1 SWG a.F. 2. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den Erstbeklagten ohne Rechtsirrtum aufgrund der Ausschlußwirkung des §11 Abs. 1 Satz 1 WHG (i.V. m. Die Präklusionswirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 WHG ist im Streitfall nicht durch Mängel des Planfeststellungsverfahrens gegenüber der Klägerin ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Planfeststellungsbeschluß jedenfalls nicht nichtig ist (§ 44 SVwVfG). auch § 44 Abs. 5 SVwVfG) hat die Klägerin nicht erhoben. Eine Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten wegen Nichterfüllung angeordneter Auflagen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 WHG) hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum verneint. 3. Das Berufungsgericht hat auch die Klage gegen den Zweitbeklagten ohne Rechtsirrtum abgewiesen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 13 GVG § 10 WHG § 42 VwGO § 11 WHG
WHGRechtsirrtumErstbeklagtenSVwVfGBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
30
III ZR 212/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Deutsche Bundesbahn,
 vertreten durch die Bundesbahndirektion Am	Br	SflHHBr
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	flUB	und
 gegen
1.	Gottlieb He
2
Ing. grad. Manfred Auf der ScflM|,
f
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. zu 1:
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. zu 2:
Will
2
30
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. September 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-( e :i^hts in Saarbrücken vom 19. Septem-b^~ 1986 - 4 U 131/84 - wird nicht r^^^nommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 207.898,61 DM
3

Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ausgegangen (§ 13 GVG). Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind bürgerlich-rechtliche Ansprüche, nicht Planergänzungsansprüche gemäß § 65 Abs. 3 Satz 1 SWG a.F. (§ 72 Abs. 4 SWG n.F.) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 WHG. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind damit nicht Ansprüche, über die v.>i ab die Planfeststellungsbehörde eine nachträgliche Entscheidung im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Vorschri? rpn (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 99, 256) treffen müßte.
2.	Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den Erstbeklagten ohne Rechtsirrtum aufgrund der Ausschlußwirkung des §11 Abs. 1 Satz 1 WHG (i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 2 SWG a.F.; vgl. auch § 75 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG) abgewiesen.
Die Präklusionswirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 WHG erfaßt die F1igeansprüche ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrundlage. *.'e von der Klägerin gegen den Erstbeklagten geltend gemacnten Ansprüche beruhen auch auf den Wirkungen der durch den Planfeststellungsbescheid bewilligten Benutzung, d.h. des Ausbauvorhabens.
4
Die Präklusionswirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 WHG ist im Streitfall nicht durch Mängel des Planfeststellungsverfahrens gegenüber der Klägerin ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Planfeststellungsbeschluß jedenfalls nicht nichtig ist (§ 44 SVwVfG). Die Klägerin ist zwar (vgl. § 73 Abs. 2 und Abs. 5 letzter Satz SVwVfG) weder als Verkehrsbehörde noch als betroffene Eigentümerin des Nachbargrundstücks am Verfahren beteiligt worden. Sie hatte aber aufgrund der öffentlichen Auslegung Gelegenheit, Einwendungen gegen den Plan vorzubringen. Verwaltungsrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (§§ 42, 43 VwGO; vgl. auch § 44 Abs. 5 SVwVfG) hat die Klägerin nicht erhoben.
Daß einem Planfeststellungsbeschluß umfassende materiell-rechtliche Präklusionswirkung zukommt, hat der Senat für das Planfeststellungsverfahren des Bundeswasserstraßengesetzes bereits entschieden (BGHZ 92, 114, 116 ff.).
Eine Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten wegen Nichterfüllung angeordneter Auflagen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 WHG) hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum verneint. Die Pflicht zur Bodenuntersuchung hat es entgegen der Annahme der Revision nicht zu eng gesehen. Einen Sachverständigen mußte der Erstbeklagte nicht hinzuziehen.
3.	Das Berufungsgericht hat auch die Klage gegen den Zweitbeklagten ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
5

Entgegen der Annahme der Revision begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht (wie schon das Landgericht) ein schadensursächliches Verschulden des Zweitbeklagten verneint hat.
Krohn
 Engelhardt
Kroner
 Werp
Boujong