* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 212/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 212/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 19. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen U-Bahn-Bau bedingter Ertragsausfälle ihres Gewerbebetriebs verneint. 1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Gewerbebetrieb nutzt, insofern mit dem Schicksal der Straße verbunden ist, als er als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden muß. Jedoch setzt der Senat bei der Beeinträchtigung von Anlieger-Gewerbebetrieben durch Arbeiten, die der Anlage einer U-Bahn dienen, die Opfergrenze niedriger an und stellt darauf ab, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkungen so erheblich sind, daß ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzu demuten ist (Senatsurteil vom 1. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat dabei den Gewinnverlauf des Gesamtunternehmens der Klägerin berücksichtigt, die außer in dSHHHBP unselbständige Betriebsstätten in und unterhält. Schutzobjekt der Eigentumsgarantie sind nicht die einzelnen sachlichen Bestandteile, die einzelnen Rechte und persönlichen Mittel, die alle zusammen das Funktionieren des Gewerbebetriebes ermöglichen. Diese Betrachtungsweise verbietet es, die Betriebsstätte die in der betrieblichen Organisation der Klägerin nur einen unselbständigen Teil des Gesamtbetriebes darstellte, wie einen selbständigen Gewerbebetrieb zu behandeln. Oktober 1982 (III ZR 71/81 * NJW 1983, 1663) bei der Ermittlung der Opfergrenze nicht auf die Verhältnisse einer einzelnen Tankstelle, deren Zufahrt durch Straöenbauarbeiten behindert wurde, abgehoben, da diese lediglich einen unselbständigen Teil eines Gesamtbetriebes, zu dem mehrere Tankstellen gehörten, darstellte. Die von der Revision erhobenen Verfahrensfehler hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht es abgelehnt, der Klägerin 8.500,— DM für "Werbeaufwand" zuzusprechen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
StraßeBerufungsgerichtGewerbebetriebGrundsatzZPOKlägerinOpfergrenzeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 212/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma	GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Roger R( und Christopher bBHHP, OflH^Pplatz flHD,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.	“
gegen
 die Landeshauptstadt D(
gesetzlich vertreten durch ihren Oberstadtdirektor,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
46
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 19. Dezember 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1984 - 18 U 105/84 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80.607,— DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch verspricht die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen U-Bahn-Bau bedingter Ertragsausfälle ihres Gewerbebetriebs verneint.
3
1.	Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Gewerbebetrieb nutzt, insofern mit dem Schicksal der Straße verbunden ist, als er als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums Arbeiten,
 die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden muß. Jedoch setzt der Senat bei der Beeinträchtigung von Anlieger-Gewerbebetrieben durch Arbeiten, die der Anlage einer U-Bahn dienen, die Opfergrenze niedriger an und stellt darauf ab, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkungen so erheblich sind, daß ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzu demuten ist (Senatsurteil vom 1. Februar 1982 - Ill ZR 93/80 = BGHZ 83, 61, 65 m.w.Nachw.) . Diese Grundsätze bedürfen aus Anlaß des Streitfalles keiner über den Einzelfall hinausgehenden Fortentwicklung.
2.	Werden ausgehend von diesen Grundsätzen die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch bejaht, so ist zu beachten, daß Entschädigung nur für die entzogene Vermögenssubstanz zu gewähren ist, der Geldwert der Entschädigung daher an dem Verkehrswert der entzogenen "Substanz" ausgerichtet werden muß (BGHZ 57, 359, 368). Wenn die Rechtsprechung gleichwohl bei vorübergehenden Eingriffen, insbesondere in einen Gewerbebetrieb, einen Ertragsverlust zugebilligt hat, so handelt es sich dabei in Wahrheit nur um eine vereinfachte Berechnung der Folgen einer vorübergehenden Substanzentziehung (Senatsurteil vom
 28./30. Juli 1975 - III ZR 141/72 - * NJW 1975, 1966 m.w.Nachw.)-
4

3.	Das Berufungsgericht hat abgelehnt, dem von dem städtischen Bediensteten UflflHHB Unterzeichneten Schreiben vom 8. Januar 1981 ein Anerkenntnis einer Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach zu entnehmen. Dem ist beizutreten. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung sieht er ab.
4.	Von den oben (unter Ziff. 1 und 2) dargelegten Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat auf der Grundlage der Angaben der Klägerin ein Überschreiten der Opfergrenze verneint. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
Das Berufungsgericht hat dabei den Gewinnverlauf des Gesamtunternehmens der Klägerin berücksichtigt, die außer in dSHHHBP unselbständige Betriebsstätten in
 und	unterhält.	Das ist nicht zu beanstanden.
Schutzobjekt der Eigentumsgarantie sind nicht die einzelnen sachlichen Bestandteile, die einzelnen Rechte und persönlichen Mittel, die alle zusammen das Funktionieren des Gewerbebetriebes ermöglichen. Der Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes umfaßt die Betriebsgrundstücke und -räume, die Maschinen und sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Warenvorräte, Außenstände und gewerblichen Schutzrechte, daneben auch die geschäftlichen Verbindungen und den Kundenstamm, mithin alles, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zu dem Wirken in der Wirtschaft befähigt und
5
den wirtschaftlichen Wert des konkreten Betriebes ausmacht.
Diese Betrachtungsweise verbietet es, die Betriebsstätte
 die in der betrieblichen Organisation der Klägerin nur einen unselbständigen Teil des Gesamtbetriebes darstellte, wie einen selbständigen Gewerbebetrieb zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, daß die	Betriebsstätte auch als
 selbständiger Gewerbebetrieb geführt werden könnte. Insoweit kommt es allein darauf an, wie der Unternehmer im Einzelfall seinen Gewerbebetrieb organisiert. So hat der Senat im Urteil vom 28. Oktober 1982 (III ZR 71/81 * NJW 1983, 1663) bei der Ermittlung der Opfergrenze nicht auf die Verhältnisse einer einzelnen Tankstelle, deren Zufahrt durch Straöenbauarbeiten behindert wurde, abgehoben, da diese lediglich einen unselbständigen Teil eines Gesamtbetriebes, zu dem mehrere Tankstellen gehörten, darstellte. Er hat vielmehr die Verhältnisse des mehrere Tankstellen umfassenden Gesamtbetriebes maßgebend sein lassen. Zwar wurden die unselbständigen Tankstellen sämtlich in einer Stadt betrieben, während hier die Klägerin außer der "betroffenen" Betriebsstelle in DflHHI noch weitere Betriebsstellen in	H®BBB^und	unterhält.
Doch macht dies - wie das Berufungsgericht angenommen hat -keinen entscheidenden Unterschied. Stets sind die Verhältnisse des Gesamtbetriebes maßgebend. Es ist aufgrund der Angaben der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, daß es für 1979 und auch für 1980 an einer erkennbaren Beeinträchtigung der Ertragslage des Gesamtunternehmens der Klägerin fehle, die durch Maßnahme der Beklagten hervorgerufen worden seien und die Opfergrenze überschritten. Abgesehen davon hat das
6
H
Berufungsgericht dieses Ergebnis auch für den Fall einer
 für zutreffend erachtet. Diese Erwägungen lassen einen erheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensfehler hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht es abgelehnt, der Klägerin 8.500,— DM für "Werbeaufwand" zuzusprechen.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen einen durch-
greifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß der Revision der Erfolg versagt bleiben.
gesonderten Beurteilung der
 Betriebsstätte
Krohn
 Kroner
Boujong
 Engelhardt
Werp
i