Die Revision vermißt einen Vortrag dahin, daß der angebliche Leiter der Kreditabteilung der Beklagten namens L4Hi, der den Darlehensvertrag neben dem stellvertretenden Sparkassendirektor FflHl unterschrieben hat, mit Vertretungsmacht ausgestattet gewesen sei. Die Revision verweist darauf: Nach dem angefochtenen Urteil sei der Klägerin zur weiteren Sicherung ihrer Ansprüche eine Briefgrundschuld in Höhe von 60.000 DM an einem dem Ehemann der Beklagten gehörenden Grundstück bestellt und dann eingetragen worden. Januar 1965, als von einem Darlehen an die Beklagte oder deren Ehemann noch nicht die Rede gewesen sei, eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 60.000 DM zugunsten des Ehemanns der Beklagten bewilligt und noch am selben Tag an die Klägerin abgetreten worden, was am 12. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe, ohne eine Begründung hierfür zu geben, davon abgesehen, Dir. PflBB zu vernehmen, entspricht nicht der Vorschrift von § 55^ Abs.3 Nr. 2a ZPO; sie überläßt es dem Revisionsgericht, aus den Akten herauszusuchen, welcher Beweisantritt gemeint und wo er dem Berufungsgericht unterbreitet worden ist. 3. Erstmals die Revision und auch hier ohne Erfolg bezeichnet den Darlehensvertrag als sittenwidrig (§ 138 BGB) mit der Begründung: Der Vertrag sei, wie das Berufungsgericht unterstelle, abgeschlossen worden, um bei einer drohenden Revision eine übermäßig hohe Verschuldung des von BlflHHHHP und eine Überziehung des ihm eingeräumten Kredits zu vertuschen. Ein solches Vorgehen verstoße gegen die Interessen der Gemeinschaft; denn bei der Klägerin liefen die Interessen der auf sie als eine Anstalt des öffentlichen Rechts vertrauenden Sparkassenkunden zusammen, auch liege es im öffentlichen Interesse, daß die Stadt als Gewährträger nicht für den Fall der Illiquidität der Beklagten belangt zu werden brauche und daß bei der Kreditabsicherung durch Grundschulden die Beleihungsgrundsätze beachtet würden. Das Berufungsgericht unterstellt zwar bei der Untersuchung, ob der Darlehensvertrag entsprechend dem Vortrag der Beklagten ein Scheingeschäft gewesen sei, daß die verpflichtende Wirkung des Geschäfts nach Vornahme der Revision wieder habe erlöschen sollen. Es nimmt aber auch in diesem Zusammenhang an, dies hätte erst nach einiger Zeit ein-treten sollen, und verweist auf die Bekundung des als Zeugen vernommenen Ehemanns der Beklagten, er sei sich schon in den Vorverhandlungen, bei denen noch über eine Bürgschaftsübemahme durch ihn gesprochen worden sei, darüber klar gewesen, daß Dir. PflBM eine rechtswirksame Bürgschaft erwartet habe, wenn man auch erwogen habe, der Bürge werde nicht in Anspruch genommen werden, weil von BlflHHHBI sein überzogenes Konto demnächst wieder werde ausgleichen können# Hätte also auch das Darlehensgeschäft verhindert, daß ein pflichtwidriges Verhalten von Dir. HflHI aufgedeckt wird, so hat es doch die Pflichtwidrigkeit nicht gefördert noch etwa gebilligt, sondern hat der Klägerin immerhin eine zeitweise Sicherheit vermittelt, während die von der Revision angenommene Unsittlichkeit und daraus folgende Nichtigkeit des Geschäfts für die Klägerin überhaupt keine Sicherheit dargestellt hätte und daher erst recht dem von der Revision beschworenen öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer Illiquidität der Klägerin zuwiderliefe. Die Revision greift die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf.Hier ist zunächst klarzustellen: Folgt man dem Vortrag der Beklagten, so hat Dir, PM1B unrichtige und irreführende Angaben nach zwei Richtungen gemacht; um einige Tausend DM überzogen, die VeräuBerung eines diesem gehörenden Hauses in IflP und das anstehende Frühjahrsgeschäft im Kraftfahrzeughandel würden das Konto rasch auf das eingeräumte Limit zurückführen, in Wahrheit habe von B1MBHIB Verpflichtungen weit über 400.000 DM gehabt; sie, die Beklagte, und ihr Ehemann hätten sich bei Kenntnis einer so hohen Verschuldung auf den Handel mit der Klägerin nicht eingelassen. noch geltend machen, bei den Vorbesprechungen habe Dir« PflHB auf Befragen wahrheitswidrig erklärt, von B1MHHHI habe das ihm eingeräumte Obligo von 180.000 DM lediglich um 30.000 DM überschritten, später, daß das Kreditkonto von BUHHBMI um einige weitere Tausend DM überzogen worden sei; für ihre und ihres Ehemanns Unterschriftsleistung sei ’’neben der Zusicherung des stellvertretenden Dir. PdBI, daß diese ohne Risiko und ohne Verbindlichkeit sei”, diese angeblich begrenzte Überziehung maßgebend gewesen; hätte FflHB sie und ihren Ehemann über die wahre Verschuldung von BlMHHIB unterrichtet, so hätten sie beide sich auf den Handel mit der Klägerin gar nicht erst eingelassen. Das Landgericht hat in seinem Vorbehaltsurteil den Sachvortrag der Beklagten dahin wiedergegeben: der Darlehensvertrag sei nur abgeschlossen worden, um den Vorstand der Klägerin im Hinblick auf eine zu erwartende Revision zu entlasten; PflHB habe ausdrücklich versichert, es bestünde aus dem Vertrag keine Verpflichtung für die Beklagte und deren Ehemann; darüberhinaus werde der Vertrag wegen Täuschung angefochten, da Dir. unrichtige Angaben über den Schuldenstand von Blankenfelds gemacht habe. Auch nach dem Tatbestand des zweiten landgerichtlichen Urteils ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung allein mit unrichtigen Angaben begründet worden, die Dir. Hl über die Schulden von gemacht haben soll* In den Gründen seiner beiden Urteile hat das Landgericht ebenfalls die Frage, ob die Beklagte arglistig getäuscht worden ist, nur im Hinblick auf unrichtige Angaben Dir, PtfHÜ über den Schuldenstand von BlflHHHBp geprüft. Auch ist nicht zu ersehen, daß die Beklagte im Berufungsrechtszug ihre Anfechtung mit den Angaben unter a) begründet hat. Diese Begründung begegnet sich mit der Ansicht des Erstgerichts, auf den Schuldenstand von BlflHBHfe komme es nicht entscheidend an; die Beklagte hätte ein Darlehen über 60.000 DM aufnehmen wollen, das zur Verringerung des Schuldenstandes habe verwertet werden sollen, und würde nun in Höhe dieser Summe in Anspruch genommen. dung zu beziehen, die der Ehemann der Beklagten bei seiner Zeugenvernehmung dahin abgegeben hat (Bl. 15/16 BU), er sei sich schon bei den Vorverhandlungen darüber klar gewesen, daß Dir. PflHB "eine rechtswirksame Bürgschaft" von ihm erwartet habe, wenn man auch erwogen habe, er werde daraus nicht in Anspruch genommen werden, weil von sein überzogenes Konto wohl demnächst werde wieder ausgleichen können. Daß die Beklagte eine versierte Geschäftsfrau gewesen sei, ist entgegen der Meinung der Revisionserwiderung durch die Ausführungen auf Seite 21 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend ausgewiesen; auch diese Ausführungen beschäftigen sich näher nur mit dem Wissen und einem Kennenmüssen des Ehemannes der Beklagten. den in Höhe von 240.000 DM gehabt hätte, das Risiko der Beklagten und ihres Ehemannes auf 60.000 DM beschränkt, da die übrig bleibenden 180.000 DM ja seitens der Klägerin kreditiert blieben® Was aber das Risiko von 60.000 DM anlangt, so lag dem Berufungsgericht die - von ihm nicht gewürdigte - Aussage des Ehemannes SoMBP vor, die dahin ging: Andererseits konnten die Beziehungen, in denen die Beklagte und ihr Ehemann zu den Eheleuten von BlfllHHI im Zuge des zwischen ihnen zustande gekommenen Kaufanwärtervertrags standen, auf das Verhalten der Beklagten nicht ohne Einfluß gewesen sein. Nach alledem kann beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht zu Ungunsten der Beklagten angenommen werden, die angeblich irreführenden Erklärungen von Dir. BflHB seien auf das Verhalten der Beklagten ohne Einfluß gewesen. Etwas anderes kann, was die behaupteten Erklärungen von Dir. PflHB über eine mangelnde verbindliche Wirkung des Darlehensver-trags betrifft, entgegen der Revisionserwiderung nicht etwa damit begründet werden, die Beklagte habe als eine in Bankgeschäften routinierte Geschäftsfrau genau darüber Bescheid gewußt, daß Dir. P4HH für besondere Abmachungen einer schriftlichen Vollmacht bedurft hätte. Dieser Schadensersatzanspruch richtete sich gegen die Klägerin, ginge darauf, von der eingegangenen Verbindlichkeit befreit zu werden, und gäbe der getäuschten Beklagten die Befugnis, die Leistung zu verweigern; diese Rechte könnte sie, wie der Bestimmung des § 853 BGB zu entnehmen ist, auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 124 BGB geltend machen (BGHZ 42, 37, 42 mit Zitaten; BGH NJW 1962, 1196, 1198 und NJW 1969, 604). Diesen Rechtsfolgen stehen die unter 1) behandelten Vorschriften nicht entgegen, nach denen näher bezeichnete Erklärungen für die Klägerin nur schriftlich und von bestimmten Personen abgegeben werden dürfen, und aufgrund deren das Berufungsgericht die Beklagte nicht damit hören will, Dir. PflUB habe mit ihr und ihrem Ehemann abgemacht, sie würde aus dem Darlehensvertrag nicht in Anspruch genommen werden. Es geht hier nicht um die Gültigkeit des Vertragsschlusses, sondern darum, daß Dir. Pfll in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen in einer den Tatbestand einer unerlaubten Handlung begründenden Weise - hier genügt namentlich bei Gesamtvertretung das Verschulden eines Vertreters - über die Rechtsbeständigkeit und Auswirkungen des Vertrags getäuscht haben soll. Jedenfalls bei einem vorsätzlichen Handeln von Dir. Pflm könnte die Klägerin, was insonderheit irreführende Angaben darüber angeht, daß die schriftlich niedergelegte Verpflichtung der Beklagten in Wahrheit gar nicht oder doch nur für die Zeit der Revision verbindlich sein solle, sich nicht darauf berufen, die Vertretungsmacht von Dir. PfliHI sei durch die unter l) genannten Bestimmungen beschränkt gewesen und decke die vorstehend genannten Erklärungen nicht. Sie vermöchte dies, wie bereits dargetan, nicht, wenn Dir. BflHI sich durch seine Erklärungen einer - vorsätzlichen - unerlaubten Handlung schuldig gemacht hätte, und es ist nicht einzusehen, daß die Klägerin als Öffentlich-rechtliche Körperschaft die Folgen eines vorsätzlichen Verschuldens bei VertragsSchluß, wie es hier in Frage steht, anders als eine Person des Pri- Dabei ist bei einer Fallgestaltung wie hier unter dem bei einer sogenannten culpa in contrahendo mitspielenden Grundsatz von Treu und Glauben auch zu berücksichtigen, daß, wie ebenfalls schon erörtert worden ist, die Klägerin nicht zur Erfüllung einer unwirksam eingegangenen Verpflichtung gezwungen werden soll, sondern daß ihr Vorteile aus der Hand geschlagen werden sollen, die ihr, bewahrheitet sich der Vortrag der Beklagten, in anstößiger Weise zugeflossen sind.
053 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 212/69 URTEIL Verkündet am 9. Mörz 1972 Groß, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ehefrau Eleonore S o MeflflBstraße fl) geh. Beklagten und Revisionsklögerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadtsparkasse T gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, t Klägerin und.Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte und ihr Ehemann, der damals ein Bau-finanzierungsgeechäft betrieb, schlossen am 22. Februar 1965 als Darlehensnehmer mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über den Betrag von 60.000 DM, der zu 98 % ausgezahlt und dem bei der Klägerin geführten Girokonto des Kaufmanns von BlMHM gutgeschrieben werden sollte. In dem Vertrag verbürgten sich gleichzeitig von BlflBBHMl Und seine Ehefrau für die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und deren Ehemann. Die Eheleute von BlfllHBIi hatten mit dem Ehemann der Beklagten am 8. Juli 1964 einen Kaufanwärtervertrag geschlossen. Sie sollten danach ein dem Ehemann der Beklagten gehöriges Grundstück nach Fertigstellung eines Eigenheims erwerben und eine Vorauszahlung von insgesamt 93.000 DM erbringen. Vor dem Erwerb durch die Eheleute von Bl^HHMHI betrieb die Klägerin, der sich andere Gläubiger anschlossen, das Verfahren zur Zwangsversteigerung des Grundstücks und bekam es am 21. März 1967 für 170.000 DM zugeschlagen; im Verteilungstermin wurden der Klägerin aus dem Versteigerungserlös rund 13.500 DM zugewiesen. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehensteilbetrags von 55.000 DM nebst Zinsen in Anspruch und hat beim Landgericht hierüber mit einem geringen Zinsabstrich am 22. Juni 1967 ein Urkundenvorbehaltsurteil erstritten, das im Nachverfahren mit Urteil vom 20. Juni 1968 für vorbehaltslos erklärt wurde. Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision will die Beklagte weiterhin die Klage abgewiesen sehen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Die Revision macht zu Unrecht geltend, der Darlehensvertrag sei rechtsunwirksam, weil er nicht in der für die beklagte Sparkasse verbindlichen Form unterzeichnet worden sei. Nach § 10 des rheinland-pfälzischen Sparkassengesetzes vom 12. März 1958 (GVB1 S. 47) vertritt der Sparkassenvorstand die Sparkasse nach Maßgabe der Satzung gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht nach § 7 des Gesetzes aus mindestens zwei hauptamtlichen Mitgliedern, nach dem angefochtenen Urteil bei der Klägerin aus drei Mitgliedern. Nach § 36 der Mustersatzung für Sparkassen (RdErl. d. MfWiuVerk. vom 17. Juli 1958 - MinBl. RhPf Sp. 982) und auch nach § 36 der Satzung der Beklagten müssen Urkunden, welche die Sparkasse verpflichten, überhaupt Kredit- und Sicherungsübereignungsverträge, Vollmachten und bestimmte andere Erklärungen, abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme, die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds und eines vom Vorstand hierzu bestellten Bediensteten tragen. Die Revision vermißt einen Vortrag dahin, daß der angebliche Leiter der Kreditabteilung der Beklagten namens L4Hi, der den Darlehensvertrag neben dem stellvertretenden Sparkassendirektor FflHl unterschrieben hat, mit Vertretungsmacht ausgestattet gewesen sei. In den Vorinstanzen ist die in § 36 getroffene Regelung der Vollmachtserteilung erörtert worden, aber nicht in Bezug darauf, daß der Leiter der Kreditabteilung nicht die für den Abschluß eines Darlehensvertrags benötigte Vollmacht gehabt habe. Vielmehr ist von den Streitteilen als selbstverständlich davon ausgegangen worden, daß Lehnertz die erforderliche Vertretungsmacht besessen hat. Die Revision will daher mit ihrer Beanstandung auf tatsächlichem Gebiet liegende Umstände als Streitstoff einführen; damit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 561 ZPO). 2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Darlehensvertrag sei in sich widerspruchsvoll und aus diesem Grunde ebenfalls unwirksam. Die Revision verweist darauf: Nach dem angefochtenen Urteil sei der Klägerin zur weiteren Sicherung ihrer Ansprüche eine Briefgrundschuld in Höhe von 60.000 DM an einem dem Ehemann der Beklagten gehörenden Grundstück bestellt und dann eingetragen worden. Nach dem Grundbuchauszug und den Versteigerungsakten sei indessen bereits am 28. Januar 1965, als von einem Darlehen an die Beklagte oder deren Ehemann noch nicht die Rede gewesen sei, eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 60.000 DM zugunsten des Ehemanns der Beklagten bewilligt und noch am selben Tag an die Klägerin abgetreten worden, was am 12. Februar 1965 im Grundbuch eingetragen worden sei. Nach Nr. 8 Buchstabe i der Darlehensurkunde solle die Sparkasse berechtigt sein, das Kapital sofort für fällig und zahlbar zu erklären. wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der Grundschuld bestritten oder wenn der vereinbarte Rang nicht innerhalb von sechs Monaten beschafft werde. Diese Bestimmung sei absichtlich irreführend; denn wie die Entstehung der Grundschuld zeige, stehe sie mit dem angeblichen Darlehensvertrag gar nicht in Zusammenhang, und um dies zu vertuschen, habe man in dem beim Abschluß des Darlehensvertrages benutzten Formular nebeneinander stehen lassen, daß die Grundschuld "bestellt, abgetreten, eingetragen" sei. Am 28. Januar 1965 habe nun Dir. PflHP den Ehemann der Beklagten dazu bewegen können, "als Dritter" der Klägerin eine Grundschuld als dingliche Sicherung für ihre Darlehensforderung an von Blankenfeld zu bestellen, und nachdem dies geschehen sei, habe Dir. PflHB allein nicht mehr auf die der Sparkasse gewährte Sicherheit verzichten können; die Beklagte sei also in Wahrheit eine Darlehensschuld eingegangen, die nicht durch eine Grundschuld abgesichert gewesen sei. Auch dieser Vortrag liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und kann als solcher im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden. Das gilt für die Behauptung der Revision, der Ehemann der Beklagten habe die Grundschuld der Klägerin als Sicherheit für ihre Darlehens forderung gegen von gegeben. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht jedes einzelne Schriftstück in den Beiakten von sich aus zu prüfen, solange es nicht von einer Partei in den Rechtsstreit eingeführt worden war (BGH Urt. v. 24. April 1963 - V ZR 16/62); daß dies in der Richtung des Revisionsvortrags geschehen wäre, vermag die Revision nicht auf- zuzeigen. Ebensowenig ist zu ersehen, daß die Beklagte sich in den Vorinstanzen auf einen widerspruchsvollen Inhalt und auf eine absichtliche Irreführung im Sinne des Revisionsvortrags berufen hätte. Im Darlehensvertrag (Nr. 10) wird überdies nicht davon gesprochen, daß eine Grundschuld bestellt ... "werde", sondern davon, daß eine Grundschuld bestellt, abgetreten und eingetragen "ist". Diese Rechtsakte sind nach dem eigenen Vortrag der Revision sämtlich vorgenommen worden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe, ohne eine Begründung hierfür zu geben, davon abgesehen, Dir. PflBB zu vernehmen, entspricht nicht der Vorschrift von § 55^ Abs. 3 Nr. 2a ZPO; sie überläßt es dem Revisionsgericht, aus den Akten herauszusuchen, welcher Beweisantritt gemeint und wo er dem Berufungsgericht unterbreitet worden ist. Davon, daß das Berufungsgericht unter Verletzung von § 139 ZPO den von der Revision angenommenen Widerspruch nicht aufgeklärt hat, kann keine Rede sein. 3. Erstmals die Revision und auch hier ohne Erfolg bezeichnet den Darlehensvertrag als sittenwidrig (§ 138 BGB) mit der Begründung: Der Vertrag sei, wie das Berufungsgericht unterstelle, abgeschlossen worden, um bei einer drohenden Revision eine übermäßig hohe Verschuldung des von BlflHHHHP und eine Überziehung des ihm eingeräumten Kredits zu vertuschen. In diesem Bestreben habe man dem Ehemann der Beklagten, dessen Wechsel man vorher nicht angenommen habe (eine Feststellung hierüber fehlt im angefochtenen Urteil), ein Darlehen von 60.000 DM aufgedrängt und dieses zur Reduzierung des überzogenen Kreditkontos des von verwendet; dabei habe von BlflBH^B eine Bürgschaft für das ihm gutgebrachte Darlehen übernommen. Ein solches Vorgehen verstoße gegen die Interessen der Gemeinschaft; denn bei der Klägerin liefen die Interessen der auf sie als eine Anstalt des öffentlichen Rechts vertrauenden Sparkassenkunden zusammen, auch liege es im öffentlichen Interesse, daß die Stadt als Gewährträger nicht für den Fall der Illiquidität der Beklagten belangt zu werden brauche und daß bei der Kreditabsicherung durch Grundschulden die Beleihungsgrundsätze beachtet würden. Indessen ist zu bedenken: Der Inhalt des Darlehensvertrages als sdbher ist nicht sittenwidrig; ein unsittlicher Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts könnte nur aus der Zusammenfassung nach Grund, Zweck und den zur Zeit des Geschäftsabschlusses vorliegenden Umständen hergeleitet werden. Das Berufungsgericht unterstellt zwar bei der Untersuchung, ob der Darlehensvertrag entsprechend dem Vortrag der Beklagten ein Scheingeschäft gewesen sei, daß die verpflichtende Wirkung des Geschäfts nach Vornahme der Revision wieder habe erlöschen sollen. Es nimmt aber auch in diesem Zusammenhang an, dies hätte erst nach einiger Zeit ein-treten sollen, und verweist auf die Bekundung des als Zeugen vernommenen Ehemanns der Beklagten, er sei sich schon in den Vorverhandlungen, bei denen noch über eine Bürgschaftsübemahme durch ihn gesprochen worden sei, darüber klar gewesen, daß Dir. PflBM eine rechtswirksame Bürgschaft erwartet habe, wenn man auch erwogen habe, der Bürge werde nicht in Anspruch genommen werden, weil von BlflHHHBI sein überzogenes Konto demnächst wieder werde ausgleichen können# Hätte also auch das Darlehensgeschäft verhindert, daß ein pflichtwidriges Verhalten von Dir. HflHI aufgedeckt wird, so hat es doch die Pflichtwidrigkeit nicht gefördert noch etwa gebilligt, sondern hat der Klägerin immerhin eine zeitweise Sicherheit vermittelt, während die von der Revision angenommene Unsittlichkeit und daraus folgende Nichtigkeit des Geschäfts für die Klägerin überhaupt keine Sicherheit dargestellt hätte und daher erst recht dem von der Revision beschworenen öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer Illiquidität der Klägerin zuwiderliefe. Die Bestimmung des § 138 BGB greift daher entgegen der Auffassung der Revision nicht zugunsten der Beklagten ein. 4. Die Revision greift die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf. Hier ist zunächst klarzustellen: Folgt man dem Vortrag der Beklagten, so hat Dir, PM1B unrichtige und irreführende Angaben nach zwei Richtungen gemacht; a) einmal soll er der Beklagten und ihrem Ehemann vor Abschluß des Darlehensvertrags erklärt haben, die Vertragsurkunde sei lediglich zur Vorlage bei der Re- Vision vorgesehen, ihre beiden Unterschriften seien in Wahrheit ohne jede Verbindlichkeit und ohne Risiko, das habe er auch mit dem Sparkassendirektor ReflMIB abgesprochen; erst daraufhin sei es zur Unterzeichnung gekommen; b) zu dem anderen soll er dem Ehemann der Beklagten bei den Vorbesprechungen auf Befragen erklärt haben, das von BlflBBHI eingeräumte Obligo von 180,000 DM sei lediglich um 30.000 DM bzw. um einige Tausend DM überzogen, die VeräuBerung eines diesem gehörenden Hauses in IflP und das anstehende Frühjahrsgeschäft im Kraftfahrzeughandel würden das Konto rasch auf das eingeräumte Limit zurückführen, in Wahrheit habe von B1MBHIB Verpflichtungen weit über 400.000 DM gehabt; sie, die Beklagte, und ihr Ehemann hätten sich bei Kenntnis einer so hohen Verschuldung auf den Handel mit der Klägerin nicht eingelassen. Was die Angaben unter a) angeht, so hat die Klägerin, wie der Revision entgegenzuhalten ist, die Anfechtung auf diese Erklärung nicht gestützt. Nach dieser Richtung ist auszüführen: Die Klägerin hatte an der von der Revision be-zeichneten Schriftsatzstelle vom 9. Mai 1967 ihre Behauptungen mit Beweisantritt unter dem Blickwinkel aufgestellt, daß der Darlehensvertrag nur zu dem Schein abgeschlossen worden sei* Vorsorglich wolle sie, so hatte die Beklagte in jenem Schriftsatz weiter ausgeführt, 11 noch geltend machen, bei den Vorbesprechungen habe Dir« PflHB auf Befragen wahrheitswidrig erklärt, von B1MHHHI habe das ihm eingeräumte Obligo von 180.000 DM lediglich um 30.000 DM überschritten, später, daß das Kreditkonto von BUHHBMI um einige weitere Tausend DM überzogen worden sei; für ihre und ihres Ehemanns Unterschriftsleistung sei ’’neben der Zusicherung des stellvertretenden Dir. PdBI, daß diese ohne Risiko und ohne Verbindlichkeit sei”, diese angeblich begrenzte Überziehung maßgebend gewesen; hätte FflHB sie und ihren Ehemann über die wahre Verschuldung von BlMHHIB unterrichtet, so hätten sie beide sich auf den Handel mit der Klägerin gar nicht erst eingelassen. Sie fechte deshalb ihre und ihres Ehemanns Erklärungen wegen arglistiger Täuschung an. Das Landgericht hat in seinem Vorbehaltsurteil den Sachvortrag der Beklagten dahin wiedergegeben: der Darlehensvertrag sei nur abgeschlossen worden, um den Vorstand der Klägerin im Hinblick auf eine zu erwartende Revision zu entlasten; PflHB habe ausdrücklich versichert, es bestünde aus dem Vertrag keine Verpflichtung für die Beklagte und deren Ehemann; darüberhinaus werde der Vertrag wegen Täuschung angefochten, da Dir. unrichtige Angaben über den Schuldenstand von Blankenfelds gemacht habe. Auch nach dem Tatbestand des zweiten landgerichtlichen Urteils ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung allein mit unrichtigen Angaben begründet worden, die Dir. Hl über die Schulden von gemacht 12 at & haben soll* In den Gründen seiner beiden Urteile hat das Landgericht ebenfalls die Frage, ob die Beklagte arglistig getäuscht worden ist, nur im Hinblick auf unrichtige Angaben Dir, PtfHÜ über den Schuldenstand von BlflHHHBp geprüft. Auch ist nicht zu ersehen, daß die Beklagte im Berufungsrechtszug ihre Anfechtung mit den Angaben unter a) begründet hat. Die Berufungsbegründung sagt Über eine solche Anfechtung kein Wort, möglicherweise aufgrund der Annahme, daß die Anfechtungsfrist des §124 BGB insoweit verstrichen sei. Gerade wegen des Schweigens der Berufungsbegründung erörtert wohl auch das Berufungsurteil das Vorliegen einer ursächlichen Täuschung nur unter dem Gesichtspunkt der Erklärungen unter b), die sich auf die Schulden von Blankenfelds bezogen. Hinsichtlich dieser Erklärungen verneint das Berufungs gericht eine ursächliche Wirkung mit der Begründung (S. 21 BU): die Beklagte habe gleich ihrem Ehemann gewußt, daß von B1MHHHB mit einer über 200.000 DM ausmachenden Summe verschuldet gewesen sei; sie sei sich, "wie oben dargelegt", der Ernsthaftigkeit wie der Tragweite ihrer Verpflichtungserklärung durchaus bewußt gewesen; wechselnde Angaben von Dir. PflBB über die jeweilige Höhe der Schulden von Bl^HBIBM könnten unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht der Größenvorstellungen der Beteiligten bei dem endgültigen Abschluß des Vertrags kein wesentliches Gewicht gehabt haben; die Beklagte und ihr Ehemann würden den Darlehensvertrag Über 60.000 DM 13 - auch unterzeichnet haben, wenn Dir. PflBP ihnen im Rahmen der ihnen bekannten Verschuldung von Bll andere Zahlen genannt hätte. Diese Begründung begegnet sich mit der Ansicht des Erstgerichts, auf den Schuldenstand von BlflHBHfe komme es nicht entscheidend an; die Beklagte hätte ein Darlehen über 60.000 DM aufnehmen wollen, das zur Verringerung des Schuldenstandes habe verwertet werden sollen, und würde nun in Höhe dieser Summe in Anspruch genommen. Nun widerspricht zwar der Gedankengang des Berufungsgerichts nicht, wie die Revision meint, jeder Logik. Denn es bleibt auf seiten der Beklagten die Erwägung denkbar, entweder werde sich von BlflHHHI wirtschaftlich in einem Ausmaß erholen, daß er seinen Schuldenstand, möge dieser größer oder kleiner sein, auf das ursprünglich vorgesehene Ausmaß werde zurückführen können, oder er werde in einer so mißlichen wirtschaftlichen Lage bleiben, daß es letztlich für eine Verpflichtung ihrerseits auf den Stand seiner Verschuldung gar nicht mehr ankomme. Doch ergibt die Nachvollziehung eines solchen Gedankengangs zu demindest, daß für ihn nicht eine Wahrscheinlichkeit spricht. Hinzu kommt, wie der Revision zuzugeben ist, noch das Folgende, wobei die gegen die vom Berufungsgericht gegebene Begründung bestehenden Bedenken zusammenhängend erörtert werden. Insoweit das Berufungsgericht auf der bereits erwähnten Seite 21 seines Urteils auf seine frühere Darlegung zurückkommt, ist diese Verweisung auf eine Bekun- 14 - dung zu beziehen, die der Ehemann der Beklagten bei seiner Zeugenvernehmung dahin abgegeben hat (Bl. 15/16 BU), er sei sich schon bei den Vorverhandlungen darüber klar gewesen, daß Dir. PflHB "eine rechtswirksame Bürgschaft" von ihm erwartet habe, wenn man auch erwogen habe, er werde daraus nicht in Anspruch genommen werden, weil von sein überzogenes Konto wohl demnächst werde wieder ausgleichen können. Die Bekundung des Zeugen gibt also nur seine eigene Vorstellung, nicht auch die der Beklagten wieder. Daß die Beklagte eine versierte Geschäftsfrau gewesen sei, ist entgegen der Meinung der Revisionserwiderung durch die Ausführungen auf Seite 21 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend ausgewiesen; auch diese Ausführungen beschäftigen sich näher nur mit dem Wissen und einem Kennenmüssen des Ehemannes der Beklagten. Die oben wiedergegebene Erwägung des Berufungsgerichts vermag nur einen vorübergehenden Verpflichtungswillen zu decken. Ferner ist zu berücksichtigen: Nach dem angefochtenen Urteil Seite 11 in Verbindung mit Seite 7/8 ging der Vortrag der Beklagten dahin, von BlflBHHB habe von der Klägerin einen Kredit in Höhe von 180.000 DM eingeräumt bekommen, er habe diesen Kredit um 30.000 DM, später um 60.000 DM überzogen. Darnach hätte sich, was dem Berufungsgericht entgegenzuhalten ist, auch dann, wenn von Schul- den in Höhe von 240.000 DM gehabt hätte, das Risiko der Beklagten und ihres Ehemannes auf 60.000 DM beschränkt, da die übrig bleibenden 180.000 DM ja seitens der Klägerin kreditiert blieben® Was aber das Risiko von 60.000 DM anlangt, so lag dem Berufungsgericht die - von ihm nicht gewürdigte - Aussage des Ehemannes SoMBP vor, die dahin ging: 15 - "Der Zeuge PflHB erklärte mir, in dieser Hinsicht bestünde für mich keinerlei Gefahr, In der Halle des Zeugen v. BlflHHB stünden Gebrauchtwagen im Werte von Zig-Tausend DM. Wenn erst das Frühjahr komme, werde das Gebrauchtwagenge schäftsich beleben und bis Mai/ Juni könne v. BlflHHB sein überzogenes Konto auf den eingeräumten Kredit zurückführen". Die Beklagte hatte außerdem nach dem angefochtenen Urteil des weiteren behauptet (S. 8 BU), in Wahrheit habe von B1MHHI zu dem Zeitpunkt, als Dir. PMBR erklärt habe, von BlflBBMB habe den ihm in Höhe von 180.000 DM eingeräumten Kredit nur um 30.000 DM überschritten, bereits über 400.000 DM Schulden bei der Klägerin gehabt. Dann wäre das auf die Klägerin zukommende Risiko in einem Umfang gestiegen, daß es, um Worte der Revision zu gebrauchen, selbst für die Beurteilung desjenigen, der mit großen Zahlen zu rechnen gewohnt ist, von entscheidender Bedeutung sein konnte. Andererseits konnten die Beziehungen, in denen die Beklagte und ihr Ehemann zu den Eheleuten von BlfllHHI im Zuge des zwischen ihnen zustande gekommenen Kaufanwärtervertrags standen, auf das Verhalten der Beklagten nicht ohne Einfluß gewesen sein. Doch ist das eine vom Berufungsgericht bisher nicht erörterte Tatfrage. Die Zusammenfassung dieser Bedenken führt zu dem Ergebnis, daß dem Berufungsgericht-Jedenfalls läßt sich dies nicht ausschließen - bei seiner Würdigung des Geschehens Irrtümer unterlaufen oder wesentliche Umstände nicht bewußt geworden sind und insofern bei der Feststellung des haftungsbegründenden Sachverhalts die 16 Vorschrift des § 286 ZPO verletzt worden ist. Nach alledem kann beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht zu Ungunsten der Beklagten angenommen werden, die angeblich irreführenden Erklärungen von Dir. BflHB seien auf das Verhalten der Beklagten ohne Einfluß gewesen. Etwas anderes kann, was die behaupteten Erklärungen von Dir. PflHB über eine mangelnde verbindliche Wirkung des Darlehensver-trags betrifft, entgegen der Revisionserwiderung nicht etwa damit begründet werden, die Beklagte habe als eine in Bankgeschäften routinierte Geschäftsfrau genau darüber Bescheid gewußt, daß Dir. P4HH für besondere Abmachungen einer schriftlichen Vollmacht bedurft hätte. Eine solche Kenntnis wird, wie bereits betont, durch das angefochtene Urteil nicht ausgewiesen. Das Gesagte gewinnt in mehrfacher Beziehung Bedeutung. Zunächst ist noch die Frage offen, ob die Beklagte den Darlehensvertrag nicht wirksam im Hinblick darauf angefochten hat, daß sie von Dir. PfllB a listig über die Verschuldung von Blankenfelds getäuscht worden ist. 5. Darüber hinaus ist zu bedenken: Hätte Dir. PBB die Beklagte wissentlich über diesen Schuldenstand oder/und über die verpflichtende Wirkung ihrer Unterschrift unter der Vertragsurkunde ge täuscht, so könnte darin der Tatbestand einer zu Schadensersatz verpflichtenden unerlaubten Handlung (§ 823 17 - Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB) gefunden werden. Dieser Schadensersatzanspruch richtete sich gegen die Klägerin, ginge darauf, von der eingegangenen Verbindlichkeit befreit zu werden, und gäbe der getäuschten Beklagten die Befugnis, die Leistung zu verweigern; diese Rechte könnte sie, wie der Bestimmung des § 853 BGB zu entnehmen ist, auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 124 BGB geltend machen (BGHZ 42, 37, 42 mit Zitaten; BGH NJW 1962, 1196, 1198 und NJW 1969, 604). Das Vorbringen der Beklagten läßt sich ungezwungen dahin verstehen, daß sie von einem solchen Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen will. Diesen Rechtsfolgen stehen die unter 1) behandelten Vorschriften nicht entgegen, nach denen näher bezeichnete Erklärungen für die Klägerin nur schriftlich und von bestimmten Personen abgegeben werden dürfen, und aufgrund deren das Berufungsgericht die Beklagte nicht damit hören will, Dir. PflUB habe mit ihr und ihrem Ehemann abgemacht, sie würde aus dem Darlehensvertrag nicht in Anspruch genommen werden. Es geht hier nicht um die Gültigkeit des Vertragsschlusses, sondern darum, daß Dir. Pfll in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen in einer den Tatbestand einer unerlaubten Handlung begründenden Weise - hier genügt namentlich bei Gesamtvertretung das Verschulden eines Vertreters - über die Rechtsbeständigkeit und Auswirkungen des Vertrags getäuscht haben soll. In der Rechtsprechung werden ferner dieselben Be-freiungs- und Leistungsverweigerungsrechte aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß zuerkannt, verschiedentlich sogar bei nur fahrlässig unrichtigen Angaben seitens des Vertragsgegners (BGH NJW 1962, 1196, 1198 und 1968, 968; siehe auch Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 31. Aufl. § 276 Anm. 6 b cc; Urt. des VII. Zivilsenats vom 28. September 1967 - VII ZR 37/65). Doch bedarf die letzte Frage bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand keiner Vertiefung; der Vortrag der Beklagten geht dahin. Dir. FflHB habe vorsätzlich getäuscht, und es ist derzeit nicht auszuschließen, daß dies nachgewiesen wird. Jedenfalls bei einem vorsätzlichen Handeln von Dir. Pflm könnte die Klägerin, was insonderheit irreführende Angaben darüber angeht, daß die schriftlich niedergelegte Verpflichtung der Beklagten in Wahrheit gar nicht oder doch nur für die Zeit der Revision verbindlich sein solle, sich nicht darauf berufen, die Vertretungsmacht von Dir. PfliHI sei durch die unter l) genannten Bestimmungen beschränkt gewesen und decke die vorstehend genannten Erklärungen nicht. Sie vermöchte dies, wie bereits dargetan, nicht, wenn Dir. BflHI sich durch seine Erklärungen einer - vorsätzlichen - unerlaubten Handlung schuldig gemacht hätte, und es ist nicht einzusehen, daß die Klägerin als Öffentlich-rechtliche Körperschaft die Folgen eines vorsätzlichen Verschuldens bei VertragsSchluß, wie es hier in Frage steht, anders als eine Person des Pri- 19 - vatrechts sollte von sich weisen können. Dabei ist bei einer Fallgestaltung wie hier unter dem bei einer sogenannten culpa in contrahendo mitspielenden Grundsatz von Treu und Glauben auch zu berücksichtigen, daß, wie ebenfalls schon erörtert worden ist, die Klägerin nicht zur Erfüllung einer unwirksam eingegangenen Verpflichtung gezwungen werden soll, sondern daß ihr Vorteile aus der Hand geschlagen werden sollen, die ihr, bewahrheitet sich der Vortrag der Beklagten, in anstößiger Weise zugeflossen sind. Der Bundesgerichtshof hat denn auch - soweit ersichtlich - nicht entschieden, daß bei der eben aufgezeigten Fallgestaltung die Regelung der Vertretungsmacht, wie sie hier für öffentlich-rechtliche Sparkassen getroffen ist, die Beachtung einer culpa in contrahendo verböte. 20 6. Wie das Gesagte insgesamt ergibt, bedarf der Fall zunächst einer weiteren Klärung in tatsächlicher Hinsicht. Zu diesem Zweck ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Meyer Dr. Beyer Dr. Hußla Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meyer Keßler