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BGH

Gericht: BGH

Eigentümerin, Antragstellerin für das gerichtliche Verfahren und Revisionsführerin, der Senator für das Bauwesen als Enteignungsbehörde. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Xreft, Dr. Beyer, Dr. Huöla und Dr. Reinhardt beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf 61.050,— DM. Als Verkehrswert der Grundstücke ist der der Eigentümerin zugesprochene Betrag von 61.052,— DM anzu-nebmen, der Streitwert mithin auf rund 61.050,— DM festzusetzen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
UI.ZS.212/I5	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betr. die Enteignung der im Grundbuch von BflBB VL 70 Bl. 167 eingetragenen Grundstücksparzellen Flur 72 Nr. 60/1» Nr. 24/1 und Nr. 24/5.
Beteiligte:
1. Ehefrau Martha Grete Betti B^BB, geb. K 0|Hl>	Straße	0,
Eigentümerin, Antragstellerin für das gerichtliche Verfahren und Revisionsführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechteanwälte Prof.Br und Br. ■■■ -
2. die Stadtgemeinde BBHB»
vertreten durch den Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr,
 Enteignungsbegünstigte, Antrags gegnerin für das gerichtliche Verfahren und Revisionsgegnerin
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
3. der Senator für das Bauwesen als Enteignungsbehörde.
/'
 
Der 111. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Xreft, Dr. Beyer, Dr. Huöla und Dr. Reinhardt
 beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf 61.050,— DM.
Gründe :
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsmittel in Baulandsachen, das sich, wie es hier der Pall war, gegen den Enteignungsgrund richtet, bestimmt sich nach dem objektiven Verkehrswert der Grundstücke (Beschlüsse vom 16. September 1965 - III 2R 109/62 - und 50. September 1963 - III ZR 74/63 -).
Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Mehrforderungen hinsichtlich der Entschädigungshöhe bleiben unter den Grundstückswerten, so daß als Streitwert der höhere ?fert des Hauptantrages festzusetzen ist.
Als Verkehrswert der Grundstücke ist der der Eigentümerin zugesprochene Betrag von 61.052,— DM anzu-nebmen, der Streitwert mithin auf rund 61.050,— DM festzusetzen.
Dr. Pagendarm
 Dr. Reinhardt