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BGH · III ZR 212/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 212/6

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr° Kreft, Gähtgen39 Keßler und Dr0 Reinhardt für Recht erkannt: Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Ersatz dos Schadens in Anspruch, der ihr für die Zeit von Oktober 195i bis zu dem 5o Mai 1955 durch die Nichterhöhung der Nutzungsenl Schädigung entstanden ist* Sie behauptet, Bedienstete der beklagten Stadt hätten im Rahmen ihrer Tätigkeit beim BKA schuldhaft die Amtspflichten verletzt, die ihnen der Klägerin gegenüber obgelegcn hätten* Obwohl das Circular Nr* 3 dos amerikanischen Hauptquartiers vom 28* Mai 1952, welchec die Möglichkeit einer Heufestsetzung der Miete für beschlag nahmte Geschäftsräume eröffnet habe, dem Sachbearbeiter Be|^^ bekannt gewesen sei oder doch wenigstens hätte bekan sein müssen, sei der Verwalter B^^^ bei seinen diesbezüglichen Versprachen stets vertröstet und sogar von der Stellung sachdienlicher schriftlicher Anträge abgehalton worden Die Anträge hätten zu dem Erfolg geführt* Die frühere Miete vo 600 RM sei auf Grund persönlicher Beziehungen zu der daraali Mieterin weit unter dem wirklichen Mietwert angesetzt gewec Das Berufungsgericht hat aber auf Grund seiner Beweiswürdigung, insbesondere der Abwägung der widersprechenden Aussagen der Zeugen B|| und Be^^^, nicht für erwiesen erachtet, daß Be^|B um Auskunft über die Möglichkeit einer Erhöhung gebeten und daß er dargelegt habe, die Entschädigung müsse von Anfang an schon deswegen angohoben werden, weil die frühere RM-Miete aus besonderen Gründen ausnehmend niedrig festgesetzt gewesen so: die Bender zu dor Annahme habe drängen müssen, es könne ein Anwendung3fall des im Circular Nr* 37 vorgesehenen Änderungsverfahrens gegeben sein* Zu bedenken sei, daß das Änderungsverfahren nur bei "Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse" habe eingreif on sollen * Be^^^habe daher nicht unbedingt Anlaß gehabt, auf das - ihm bekannte - Circular Nr0 37 zu verweisen, wenn für ihn nur erkennbar gewesen sei, daß daran interessiert gewesen sei zu erfahren, welche unmittelbaren Folgen sich aus dem Inkrafttreten des G e schüft sraurrt-mietengesetzos ergeben hätten* Fragen in dieser Richtung hätten u„U0 allgemein dahin beantwortet werden können, daß eine generelle Regelung noch aussteheo Sache der Klägerin wäre es eben gewesen, unten allen Umständen für die Stellung eines schriftlichen Antrags zu sorgen und dessen Bescheidung gegebenenfalls nachprüfen zu lassen* Eq ist schon nicht unzweifelhaft, ob das Berufungsgericht die Amtspflichten Be^|ps nicht zu eng aufgefaßt hat in der Annahme, dieser wäre nur verpflichtet gewesen, B^pp Auskunft zu erteilen oder ihn an einen anderen Beamten zu verweisen, wenn Bppp eine präzise Auskunft erbeten oder einen Tatbestand vorgetragen hätte, der eine Erhöhung der Entschädigung im Wege des im Circular Nrc 37 vorgesehenen Änderungsvorfahrens als möglich erscheinen ließ« Bei Ansprüchen , die auf Handlungen der Besatzung beruhten, war der Staatsbürger jedenfalls in der hier in Hede stehenden Zeit im besonderen Maße auf den Hat und die Hilfe der deutschen Fachbehörden angewiesen, weil die maßgebenden Rechtsquollen der Öffentlichkeit wenig bekannt waren. zu dom Aktenvermerk Drc Bf^^s vom 6» November 1954 nicht Stellung genommen, v/o es heißt; "BKAmt behauptet boi verschiedenen Vorsprachen3 daß immer noch keine Bestimmungen wegen Erhöhung der Grcwerbemioten da seien« Schriftlicher Antrag habe deswegen vorläufig noch keinen Sinn”0 Im 3eru-fungsurteil ist weder die krage erörtert, ob nach der Persönlichkeit Bf|^s anzunehmen ist, daß er über das Ergebnis seiner Vorsprachen beim Besatzungskostenamt seinem Auftraggeber - wiederholt - objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, noch die ebenfalls naheliegende Präge, welchem anderen Zwecke als dem von der Klägerin behaupteten die Vorsprachen gedient habeno Pas Berufungsgericht war zwar nicht verpflichtet3 zu jeder Einzelheit des Parteivortrages oder des Beweisergcb-nissos Stellung zu nehmen (BGHZ 3«? Auch aus sonstigen Rechtsgründen kann das Revisionsgericht die Klage nicht abweisen« Paß die Ansprüche der Klägerin verjährt seien, wie die Beklagte meint, ist zu dem mindesten nicht dargetano Penn nach dem unbestrittenen Klagevortrag hat das Amt für Verteidigungslasten mit Schreiben vom 3° Juli 1959 mitgeteiltp daß die Mieterhöhung von den US-Streitkräften nur mit Wirkung ab 20« September 1955 bewilligt sei, und die Die Beklagte hat auch ihren Vortrag«, sie sei nicht passiv legitimiert* nicht schlüssig begründet« Im Gegenteil ergibt sich aus dem vom Bunde und den Ländern am 23o März 19 getroffenen Verwaltungsabkommen über die Durchführung von Ve waltungsaufgaben auf dem Gebiete der Vertoidigungslaoten ein schließlich der BoSatzungslaoten (MinBl Ein 1953* 763)* daß die Behörden der Besatzungslastenverwaltung zwar grundsätzli in landeseigene Behörden umgewandelt worden sollten«, soweit sic es nicht schon waren* daß abor auch künftig Aufgaben der Besatzungslöstenverwaltung durch Kommunalbehörden wahrgenomm werden konnten«, Dafür«, daß es sich beim Besatzungskostenamt bz\Vo Amt für Ve r t ei d i gung s 1 äs ten in Heidelberg nicht um eine städtische* sondern um eine landeseigeno Behörde gehandelt habe, ergeben sich aus dem Parteivortrag keinerlei Anhaltspunkte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 852 BGB
BKABerufungsgerichtCircular°UmstandKlägerinAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 212/6A
URTEIL
Verkündet am
60 Juni 1966 Scheibl,
 JuotizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 in deni Rechtsstreit
 der Frau Margarethe B
)
Wi
 straße
Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr„
die Stadt H
19
vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
o
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr° Kreft, Gähtgen39 Keßler und Dr0 Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7a Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Karlsruhe vom 27° Oktober 1964 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung3 auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges9 an das Berufungsgericht zurückverwiesen <>
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus Wohn- und Geschäftsräumen bestehenden Hausgrundstücks in Die Geschäftsräume, die bis Kriegsende für ca* 600 RM monatlich vermietet waren, wurden am 25° Februar 1946 von der amerikanischen Besatzungsmacht beschlagnahmt <> Entsprechend den Anweisungen der zuständigen amerikanischen Stellen zahlte das Besatzungckostenamt (BKA) Heidelberg eine Nut zung sent Schädigung-, die in der Zeit zwischen April 1952 und dem 30° September 1955 monatlich 610,65 DM betrug°
3
Ara 20o Oktober 1955 beantragte der Prokurist der im Auftrag der Klägerin von deren inzwischen verstorbenem Ehemann Dr* B^|^ zu dem Verwalter des Anwesens bestell war9 bei dom inzwischen in "Amt für Verteidigungolasten" (AVL) unbenannton BKA schriftlich, die Entschädigung für Büro- und Lagerräume der ortsüblichen Miete«, die weit höhe sei9 anzugleichen* Darauf wurde die Entschädigung mit Wirkung ab 20ö September 1955 auf monatlich 1*412 DM festgesetzt* Weitere Anträge, mit denen B||^^ die rückwirkende Erhöhung der Entschädigung ab 1* Dezember 1951 erbat - dem Zeitpunkt9 in dem nach § 1 des Geschäftsraummiotengesetzes die Preisbindung für gewerbliche Räume außer Kraft trat hatten nur für die Zeit ab 5o Mai 1955 Erfolg* Pür die Zei' vorher versagten die Amerikaner die Zustimmung* weil kein schriftlicher Antrag gestellt worden sei*
Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Ersatz dos Schadens in Anspruch, der ihr für die Zeit von Oktober 195i bis zu dem 5o Mai 1955 durch die Nichterhöhung der Nutzungsenl Schädigung entstanden ist* Sie behauptet, Bedienstete der beklagten Stadt hätten im Rahmen ihrer Tätigkeit beim BKA schuldhaft die Amtspflichten verletzt, die ihnen der Klägerin gegenüber obgelegcn hätten* Obwohl das Circular Nr* 3 dos amerikanischen Hauptquartiers vom 28* Mai 1952, welchec die Möglichkeit einer Heufestsetzung der Miete für beschlag nahmte Geschäftsräume eröffnet habe, dem Sachbearbeiter Be|^^ bekannt gewesen sei oder doch wenigstens hätte bekan sein müssen, sei der Verwalter B^^^ bei seinen diesbezüglichen Versprachen stets vertröstet und sogar von der Stellung sachdienlicher schriftlicher Anträge abgehalton worden Die Anträge hätten zu dem Erfolg geführt* Die frühere Miete vo 600 RM sei auf Grund persönlicher Beziehungen zu der daraali Mieterin weit unter dem wirklichen Mietwert angesetzt gewec
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/
Dio Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 24o9483 69 DM nebst Zinsen zu verurteilen <,
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen0 Sie hat bestritten9 daß BfllB beim BKA wegen zu niedriger Miete vorstellig geworden sei? sowie geltend gemacht, sie sei nicht die richtige Beklagte; außerdem hat sie sich auf Verjährung und Verwirkung berufen*
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben„ Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weitero Die Beklagte bittet«, das Rechtsmittel ‘zurückzuweiocn.
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht hält die beklagte Stadt als Anstellungskörperschaft der Bediensteten des BKA für die richtige Beklagte. Es geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter von folgendem aus: Amtspersonen, die im Bereiche ihrer amtlichen Tätigkeit in einer Rechtsangelegenheit Auskunft geben, haben diese Auskunft sachgerecht, doho richtig, unmißverständlich und vollständig zu erteileno Das gilt auch dannwenn sie Auskunft erteilen, ohne dazu verpflichtet zu seine Im Einzelfalle kann es zur Pflicht des Beamten gehören9 einen G-ecuchsteller aus dem Kreiße der zu betreuenden Personen so zu belehren und aufzuklären, daß er im Rahmen des gesetzlich Möglichen das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht, und Nachteile von ihm forngohalton werden (B5HZ 14, 319, 32?; BGH NJW 1955, 1835;
 
VersR *959, 520; LM § 839 (C) Nr0 54; BGH ürtoil vom 28, November 1963 - III ZR 163/62 « WM 1964? 381; Beyer DVB1 1962p 613? 617/618), Das Berufungsgericht folgert zutreffend p daß eine Amtspflichtverletzung Vorlage, wenn die Klägerin durch ihren Verwalter B^^p den beim BKA tätigen Oberinspektor	mehrfach	um eine präzise Auskunft
 über die Möglichkeit der Anhebung der Nutzungsentschä-digung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Grundstücks gebeten hätte und wenn Be^^^ das Auskunfts-begehron als solches erkannt, aber trotz Kenntnis oder Kennen-raüssen der einschlägigen und auf den Fall erkennbar aussichtsreich anwendbaren Vorschriften einen unrichtigen negativen Bescheid erteilt und dadurch die Klägerin von der Stellung eines rechtzeitigen Antrags auf Erhöhung abgohalten hätte o Das Berufungsgericht hebt hervorP	habe	nach
 seiner eigenen Aussage das Circular Nr, 37 gekannt, das eine Erhöhung der Nutzungsentschädigung unter gewissen Voraus-Setzungen gestattete. Das Berufungsgericht hat aber auf Grund seiner Beweiswürdigung, insbesondere der Abwägung der widersprechenden Aussagen der Zeugen B|| und Be^^^, nicht für erwiesen erachtet, daß	Be^|B	um	Auskunft
 über die Möglichkeit einer Erhöhung gebeten und daß er dargelegt habe, die Entschädigung müsse von Anfang an schon deswegen angohoben werden, weil die frühere RM-Miete aus besonderen Gründen ausnehmend niedrig festgesetzt gewesen so:
Das Berufungsgericht erwägt hilfsweise: Selbst wenn man aber unterstelle, daß B(^^ tatsächlich ein Auskunftsbegehroi in dem von ihm'bezeichneton Sinn an Be^J^ herangotragen hab< und daß Be^H sich hieran nur nicht mehr zu erinnern vermögt dann sei zu demindest doch nicht bewiesen, und auch nicht mehr beweisbar, daß B^^^ sich in einer Weise ausgedrückt habe.
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die Bender zu dor Annahme habe drängen müssen, es könne ein Anwendung3fall des im Circular Nr* 37 vorgesehenen Änderungsverfahrens gegeben sein* Zu bedenken sei, daß das Änderungsverfahren nur bei "Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse" habe eingreif on sollen * Be^^^habe daher nicht unbedingt Anlaß gehabt, auf das - ihm bekannte - Circular Nr0 37 zu verweisen, wenn für ihn nur erkennbar gewesen sei, daß daran interessiert gewesen sei zu erfahren, welche unmittelbaren Folgen sich aus dem Inkrafttreten des G e schüft sraurrt-mietengesetzos ergeben hätten* Fragen in dieser Richtung hätten u„U0 allgemein dahin beantwortet werden können, daß eine generelle Regelung noch aussteheo Sache der Klägerin wäre es eben gewesen, unten allen Umständen für die Stellung eines schriftlichen Antrags zu sorgen und dessen Bescheidung gegebenenfalls nachprüfen zu lassen*
Demgegenüber meint die Revision; Da das Circular Hr, 37 nicht veröffentlicht worden sei, hätte Be^^P	schon	dann
 auf die bestehende Möglichkeit der Erhöhung der Entschädigung hinweison müssen, wenn aus dem Vorbringen Bp|^s allgemein zu erkennen gewesen sei, daß eine Erhöhung der Entschädigung erstrebt werde; einer Bitte um eine "präzise" Auskunft habe es entgegen der Ansicht dos Berufungsgerichts nicht bedurfte
 Außerdem greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit verfahrensrechtlichen Rügen an.
IIo
 Die Revision hat Erfolg*
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Eq ist schon nicht unzweifelhaft, ob das Berufungsgericht die Amtspflichten Be^|ps nicht zu eng aufgefaßt hat in der Annahme, dieser wäre nur verpflichtet gewesen, B^pp Auskunft zu erteilen oder ihn an einen anderen Beamten zu verweisen, wenn Bppp eine präzise Auskunft erbeten oder einen Tatbestand vorgetragen hätte, der eine Erhöhung der Entschädigung im Wege des im Circular Nrc 37 vorgesehenen Änderungsvorfahrens als möglich erscheinen ließ« Bei Ansprüchen , die auf Handlungen der Besatzung beruhten, war der Staatsbürger jedenfalls in der hier in Hede stehenden Zeit im besonderen Maße auf den Hat und die Hilfe der deutschen Fachbehörden angewiesen, weil die maßgebenden Rechtsquollen der Öffentlichkeit wenig bekannt waren. Beppp wäre daher schon dann verpflichtet gewesen, entweder selbst die Sachund Rechtslage mit Bpp^ durchzusprechen und Auskunft zu erteilen, oder aber Bpp an einen anderen Sachbearbeiter zu verweisen, wenn er den Äußerungen Bp^ps entnehmen konnte daß es diesem darauf ankam zu erfahren, ob irgendwelche Möglichkeiten zur Anhebung der Nutzungsentschädigung bestünden«
Es bedarf indessen keiner abschließenden Prüfung, ob das Berufungsgericht hier von zu geringen Anforderungen ausgegangen isto Denn das Berufungsurteil muß auf die verfahren, rechtlichen Rügen hin aufgehoben werden« Wie die Revision of Recht geltend macht, laßt das Berufungsurteil nicht ersehen, daß das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung alle v/esei liehen Umstände berücksichtigt hat« Zwar hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, übersehen, daß die zwisc Br«	und	B^p^	geführte	Korrespondenz mit den Angaben
 Böhles überoinstimmtj indessen hat es dienen Umstand lediglich erwähnt, aber nicht näher gewürdigt und nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß es ihn bei der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Aussage Bpps berücksichtigt habe« Es hat weite
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zu dom Aktenvermerk Drc Bf^^s vom 6» November 1954 nicht Stellung genommen, v/o es heißt; "BKAmt behauptet boi verschiedenen Vorsprachen3 daß immer noch keine Bestimmungen wegen Erhöhung der Grcwerbemioten da seien« Schriftlicher Antrag habe deswegen vorläufig noch keinen Sinn”0 Im 3eru-fungsurteil ist weder die krage erörtert, ob nach der Persönlichkeit Bf|^s anzunehmen ist, daß er über das Ergebnis seiner Vorsprachen beim Besatzungskostenamt seinem Auftraggeber - wiederholt - objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, noch die ebenfalls naheliegende Präge, welchem anderen Zwecke als dem von der Klägerin behaupteten die Vorsprachen gedient habeno Pas Berufungsgericht war zwar nicht verpflichtet3 zu jeder Einzelheit des Parteivortrages oder des Beweisergcb-nissos Stellung zu nehmen (BGHZ 3«? 162, 175); indessen mußte eine sachentsprechende Würdigung auf die angeführten Umstande cingeheno Pas Revisionsgericht kann die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Berufungsurtcil auf der Nichtbeachtung dieser Umstände (Verstoß gegen § 286 ZPO) beruhto Mit der gegebenen Haupt- und mit der Hilfsbegründung kann das Beru-fungsurtoil daher nicht gehalten werden« Paboi ergeben 3ich gegen die Hilfebegründung auch deshalb Bedenken, weil das Circular Nr« 37 unter Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gerade auch eine andere Festsetzung der Miete durch deutsche Behörden verstand«
Auch aus sonstigen Rechtsgründen kann das Revisionsgericht die Klage nicht abweisen« Paß die Ansprüche der Klägerin verjährt seien, wie die Beklagte meint, ist zu dem mindesten nicht dargetano Penn nach dem unbestrittenen Klagevortrag hat das Amt für Verteidigungslasten mit Schreiben vom 3° Juli 1959 mitgeteiltp daß die Mieterhöhung von den US-Streitkräften nur mit Wirkung ab 20« September 1955 bewilligt sei, und die
 
Klage iot im April 1962 eingereicht und erhoben worden; es liegen also keinerlei Anhaltspunkte dafür vor«, daß die dreijährige Verjährungsfrist dos § 852 BGB abgelaufen seiP Koch weniger ist ersichtlich* inwiefern die Klägerin ihre Ansprüche verwirkt haben sollte0 Ob die öffentliche Hand etwa auf Grund enteignungsrechtlicher Erwägungen noch zu einem Ausgleich für die zu gering bemessene Nutzungsentschädigung herangozogen werden kann, ist unerheblich* da ein solcher Anspruch nach der Bechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine anderweite Ersatzmöglichkeit darstellen würde (BGB BGBK 11o Auflo § 839 Anm» 92). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden«, daß Bohle den Schaden schuldhaft (mit-)verursacht habe und daß der Klägerin gegen ihn ein Ersatzanspruch zusteho«, daß die Klägerin es schuldhaft versäumt habe* einen sonstigen Ersatzanspruch geltend zu machen (§ 839 Abso 1 So 2 BGB) oder daß sie ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens zu vertreten habe (§ 254 BGB)C
Die Beklagte hat auch ihren Vortrag«, sie sei nicht passiv legitimiert* nicht schlüssig begründet« Im Gegenteil ergibt sich aus dem vom Bunde und den Ländern am 23o März 19 getroffenen Verwaltungsabkommen über die Durchführung von Ve waltungsaufgaben auf dem Gebiete der Vertoidigungslaoten ein schließlich der BoSatzungslaoten (MinBl Ein 1953* 763)* daß die Behörden der Besatzungslastenverwaltung zwar grundsätzli in landeseigene Behörden umgewandelt worden sollten«, soweit sic es nicht schon waren* daß abor auch künftig Aufgaben der Besatzungslöstenverwaltung durch Kommunalbehörden wahrgenomm werden konnten«, Dafür«, daß es sich beim Besatzungskostenamt bz\Vo Amt für Ve r t ei d i gung s 1 äs ten in Heidelberg nicht um eine städtische* sondern um eine landeseigeno Behörde gehandelt habe, ergeben sich aus dem Parteivortrag keinerlei Anhaltspunkte.
Danach muß das Borufungsurtoil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten deo Revisionsrechtszuges, an das Berufungo gericht zurückvorwiescn werden„
Dr«, Pagendarm	Dr*	Kreft	Gähtgens
 Keßler	Dr* Reinhardt