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BGH · III ZK 212/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZK 212/65

“Auelieferungshaft Die Dauer der wegen einer Straftat vollzogenen Untersuchungshaft darf eine angemessene Frist insgesamt nicht Überschreiten, auch wenn sie unterbrochen wird» Sie darf insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen; dabei dürfen die Jchwierigkeiten des Ermittlungsverfahrens und das Verhalten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Die Klägerin hat diese Haft erlitten, weil sie in den Verdacht der Teilnahme an Straftaten einer vielköpfigen internationalen Verbrecherbande geriet, die unter der Führung des griechischen Staatsangehörigen Z■■HIB *n der Zeit von Anfang 1958 bis Herbst 1959 in raffinierter Y/eise Beträge von über 120.000 DM erschwindelt hatte. Mai 1959 auf dem Meldezettel ihres nächsten Hotels in Paris als "Rose bezeichnet; die Unterschrift der Klägerin auf diesem Meldezettel wies die gleichen Schriftzüge auf wie die in Karlsruhe und Freiburg eingelösten gefälschten Reiseschecks5 die gefälschten Reiseschecks waren durch eine Frau eingelöst v/orden? September 1959 einen Haftbefehl gegen die Klägerin wegen Verdachts fortgesetzten Betruges und fortgesetzter Urkundenfälschung* der zur Ermöglichung einer Auslieferung erwirkt v/ar. Zwar übernahm nunmehr die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen des Zusammenhangs mit dem dort anhängigen Verfahren gegen die Haupttäter* doch sollten die mit der Auslieferung zusammenhängenden Fragen weiter von der Staatsanwaltschaft Freiburg bearbeitet werden. Deshalb habe keinesfalls ein Anlaß zur erneuten Festnahme im Jahre 1961 bestanden, die schon mit Rücksicht auf das vorangegangene langwierige Verfahren immer unangemessen gewesen wäre? Die Voraussetzungen dafür hätten Vorgelegen, nämlich dringender Tatverdacht und Fluchtverdacht • Fluchtverdacht sei bei der Klägerin kraft Gesetzes begründet gev/esen, weil sie in der Bundesrepublik keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt habe. Die Behörden des beklagten Freistaates seien nur für die zweite Auslieferungshaft verantwortlich* Das zweite Auslieferungsersuchen im Jahre 1961 sei rechtmäßig gewesen* Insbesondere hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl Vorgelegen* Gegen die Klägerin habe dringender Tatverdacht der Hehlerei«, des Betrugos und der Urkundenfälschung bestanden* Auf Grund vieler Belastungsmomcnte sei die Klägerin so stark verdächtig gewesen, daß mit einer Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe hätte gerechnet werden können. Mit. Rücksicht auf ihren Aufenthalt im Ausland sei Fluchtgefahr als Haftgrund gesetzlich begründet und die Befürchtung vorhanden gewesen, daß sie sich ohne Auslieferun haft dem Strafverfahren in Deutschland entziehen würde. Auf Grund der Europäischen Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten seien ebenfalls keine Ansprüche gegeben* Dieser Anspruch setze zwar kein Verschulden voraus, wohl aber eine Rechtswidrigkeit im ‘ Sinne einer "Konvontionswidrigkeit”. Das zweite Auslieferungsersuchen sei nicht etwa deshalb rechtswidrig gewesen, weil eine sehr lange frühere Auslieferungshaft vorangegangen wäre, zu demal die deutschen Behörden auf die Dauer des italienischen Auslieferungsverfahrens keinen Einfluß gehabt hätten. Die Mitgliedsstaaten dos Europarateo haben in Rom am 4» November 1950 diese Konvention zu dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet; die Bundesrepublik hat ihr durch Gesetz vom 7. b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einor durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung? ■c) wenn er rechtuäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zu dem Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu verhindern? (4-) Jedermann, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. (5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz." Die Voraussetzungen für einen solchen Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. den Beratungen des Zustimmungsgesetzes ausgegangen, das den Vertrag von Rom zu dem geltenden Bestandteil der deutschen Rechtsordnung, und zwar mindestens mit der Kraft eines einfachen Bundesgcsetzes gemacht hat* 2. Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention gewährt einen Anspruch auf Schadensersatz jedem, der "entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist.” a) Über die Rechtsnatur dieses Anspruchs, seinen Inhalt und seinen Umfang sov/ie Uber die Person des Verpflichteten braucht hier nicht umfassend entschieden zu werden, weil ein Vorstoß gegen die einzelnen Bestimmungen des Art. 5 Abs. 5 der Konvention nicht vorliegt. Auch in diesem Zusammenhang' braucht die Frage nicht entschieden zu werden, welche Stelle überhaupt nach Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention zur Ersatzleistung verpflichtet ist. nicht von ihrer Haftung, falls diese für die von ihnen veranlaßte Untersuchungshaft einzustehen haben« Denn die Behörden und Gerichte eines Landes, die ein Auslieferungsverfahren durch die Bundesregierung veranlassen, müssen - unabhängig von einer etwaigen Verantwortung und Haftung der Bundesrepublik - weiterhin den Vollzug des zur Durchführung des Auslieferungs-Verfahrens etwa .erlassenen Haftbefehls überwachen und ständig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Erlaß und seinen Vollzug v/eiterhin bestehen (vgl. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen der das Auslieferungsverfahren betreibenden Bundesrepublik und dem Land, das dieses Verfahren veranlasst und es durch den Erlaß eines Haftbefehls erst ermöglicht. Deshalb kann ein für Schadensersatzansprüche aus Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention haftendes Land/zwecks Befreiung von dieser Haftung nicht mit Erfolg darauf berufen, daß auch andere Stellen Fehler begangen hätten und verantwortlich seien. Juni 1961 gegenüber dem Freistaat Bayern goltend macht, kann diese Forderung ----- bereits nach der Art der gegen 3ie verhängten Haft nicht aus Verletzung des Art. 5 Abs. 1 a, b, d, e und f der Konvention herloiten. Nach dieser Bestimmung der Konvention ist eine Verhaftung, die zu dem Zwecke der Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde orfolgt, rechtmäßig,sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, es sei notwendig, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen Tat zu hindern. Babei handelt es sich nicht nur um den Vollzug eines gerichtlichen Vorführungsbefehls, der vielmehr unter die Sondervorschrift des Absatzes 1 b fällt, sondern um die Voraussetzungen für die Verhängung einer gerichtlichen Untersuchungshaft . Bas entspricht zwar nicht ganz dem ‘Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 c der Menschenrechtskonvention; aber für die Beschränkungen des Grundrechtes der Freiheit gilt nach Art. 5 Abs. 1 der Konvention der sogenannte Gesetzesvorbehalt: Bie Vertragastaaten dürfen die Ausnahmen vom Es bestehen keinerlei Bedenken dagegen, daß die von der deutschen Strafprozeßordnung in der damaligen Fassung oufgcstellte Vermutung einer Fluchtgefahr in gewissen Fällen dem Sinn und den Grundgedanken der Konvention noch entspricht. StrafProzeßordnung damaliger Fassung seine Bedeutung vollends, vvoil nach den tatsächlichen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen die gesetzliche Vermutung einer Fluchtgefahr nicht durch andere Tatsachen entkräftet>war, vielmehrndip Befürchtung begründet v/ar, daß sich die Klägerin ohne die Auslieferungshaft dem deutschen Strafverfahren entziehen würde" (BU S. Die Klägerin kann deshalb ihre Ansprüche nach Maßgabe der Menschenrechtskonvention nur auf einen Verstoß gegen Art. 5 Aba. 3 Satz 2 stützen; dessen Voraussetzungen liegen jedoch ebenfalls nicht vor. a) Nach Art. 5 Abs.3 Satz 2 der Konvention hat jeder Festgenommene Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Art. 5 Abs. 4 schreibt vor, daß das Gericht nach einer Festnahme "unverzüglich" über die Rechtmäßigkeit der Haft zu entscheiden und im Falle der Widerrechtlichkeit die Entlassung anzuordnen hat. Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Prist bei einem"auf Gesetz beruhenden Gericht gehört” wird, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklagen zu entscheiden hat. Es muß deshalb stets geprüft werden, ob es zur Sicherung der Strafverfolgung wirklich notwendig ist, einem nur Verdächtigen, dessen Schuld noch nicht durch Urteil feotgestellt ist, bereits vorher seine Freiheit zu entziehen« Ansatzpunkt für die danach erforderliche Abwägung müssen dann in erster Linie der Täter und seine Tat sein. Daraus folgt zunächst, daß die Dauer einer Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen darf.Das deutsche Strafprozeßänderungsgesetz vom 19- Dezember 1964 (BGBl I 10^7) hat diesen Grundsatz jetzt ausdrücklich in die Strafprozeßordnung an mehreren Stellen aufgenommons Hach § 112 Abs» 1 Satz 2 StPO darf Untex'-suchungshaft nicht angeordnet worden, wenn sie zu der Bedeutung der Sacho und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung außer Verhältnis stehtj nach § 113 ist die Zulässigkeit einer Untersuchungshaft noch weiter beschränkt, wenn die Tat nur mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder mit Geldstrafe bedroht ist; nach § 120 StPO ist der Haftbefehl u.a. aufzuhoben, wenn sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel außer Verhältnis stehen wilrdoj nach § 121 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über secho .Monate hinaus - solange eine Verurteilung zu Freiheitsentziehung noch nicht erfolgt ist - nur aufrecht erhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Portdauer der Haft rochtfertigt. Der Senat hat keine Bedenken, die Grundgedanken dieser neuen Bestimmungen und die zugrunde liegenden Erwägungen boi Auslegung dor Menschenrechtskonvention auch für die vorangogangene Zeit zu verwerten, weil sie nur dos wiedergeben oder zulässigerweise konkretisieren, was sachgerecht im Interesse der Beschleunigung als "angemessen“ bezeichnet worden darf« Schx'ifttum und Rechtsprechung haben ebenfalls dem Gedanken zugostimmt, daß die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen darf (z.B. Baumann, Festschrift für Eberhard Schmidt 1961 So 525/555; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung § 112 Anm« 21 $ Schwarz-Kleinknecht, Strafprozeßordnung 25« Aufl« § 112 Anmo 7)o Ls müssen also - unabhängig von den normierten Haft-gründen (Tatverdacht sowie Flucht-, V/iederholungsoder Verdunkelungsgefahr) - sowohl die zu erwartende Strafe als auch die Bedeutung der Sache berücksichtigt wordene Dabei sind alle diese Wertungen abzustellen auf den jeweiligen Stand der Ermittlungen, wobei nicht übersehen werden darf, daß das Gowicht der einzelnen Umstände und ihre Bedeutung sich im Laufe eines Verfahrens schnell ändern können. Es muß weiter stets beachtet werden, daß für don Haftbefehl nach deutschem Hecht, dringender, nach der Konvention bei Fehlen höhere:; Anforderungen stellenden nationalen Hechts hinreichender Tatverdacht genügt, während in der Hauptverhandlung dem Täter eine Schuld voll nachgewiesen werden muß, so daß Freispruch zu erfolgen hat, wenn der Tatverdacht sich nicht auf Grund der Beweisaufnahme in dor Haupt Verhandlung zur vollen Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten verdichtet« Deshalb muß vor der Hauptverhandlung bei Beantwortung der Frage, welche Strafe zu erwarten ist, darauf abgestellt werden, welche Strafe zu erwarten wäre, wenn das Gericht auf Grund der bisher festgestellten Tatsachen, die zur Begründung des für den Erlaß des Haftbefehls erforderlichen dringenden fatverdachteo ausreichen, in der Hauptverhandlung eine volle Überzeugung von der ichuld des Beschuldigten erlangen und ihn verurteilen nirdeo Das i3t die nach dem jeweiligen Stande der Er-littlungen “zu erwartende Strafe11« Ebenso wie für den Srlaß dos Haftbefehls - neben den Übrigen Kaftgründon -ringender Tatverdacht genügt, muß es auch für die Frage .or zulässigen Dauer einer Untersuchungshaft ira Hinblick .uf die zu erwartende Strafe ausreichen, v/enn nach dem eweiligen Stande der Ermittlungen dringender Verdacht afür besteht, daß eine Strafe zu erwarten ist, die nicht außer Verhältnis zur bisherigen Länge der Untersuchungs-.aft steht o Die deutsche StrafProzeßordnung gebraucht dabei eine legative Formulierung, daß die Länge der Haft zur Be-.eutung dor Tat und der zu erwartenden Strafe ‘‘nicht ußer Verhältnis stehen darf“« Im Schrifttum und in vermiedenen Entscheidungen findet man vielfach eine posi-ive Fassung dahin, daß die Dauer einer Untersuchungshaft keinesfalls die wegen der Tat zu erwartende Strafe Uber-teigon dürfe“ (so* Herzog AÖB 1961, 194/227; Schorn »RiZ 1963, 339* von Stackeiberg NJW I960, 1265i Woesner JS 1961, 1381j OLG Bremen NJW I960, 2260; LG Köln HJW 1964, 816)o Der Senat ist der Meinung, daß sieh daraus Unter-chiede im Blick auf die die Haftdauer bestimmende Forderung loht ergeben, daß die Untersuchungshaft stets zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe “im ange-essenen Verhältnis stehen müsse“« Denn nach den früheren usführungen genügt ein dringender Verdacht auch für dio trafzu demessungstatsachen. Denn während für den Haftbefehl dringender Tatverdacht genügt, darf in der Hauptverhandlung - wie bereits ausgeführt - eine Verurteilung nur erfolgen, und darf der Staatsanwalt eine Verurteilung zu einer bestimmten Strafe nur beantragen, soweit alle für die Verurteilung und für die Strafhöhe wesentlichen Umstände nach der Hauptverhandlung zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Der Angeklagte muß freigesprochen werden, obwohl die Voraussetzungen eines Haftbefehls noch beim Urteilsspruch vorliegen, wenn zwar dringender Tatverdacht besteht, aber dae letzte Glied einer Beweiskette für den Hichter nicht geschlossen ist und letzte Bedenken gegen die Schuld des Angeklagten nicht überwunden werden konnten. notwendig werden, wenn z.B« die einzige Belastungszeugin in der Kauptverhandlung von dem ihr etwa zustehenden Recht Gebrauch macht, die Aussage zu vorweigern, obwohl bis dahin auf Grund ihrer im Ermittlungsverfahren erfolgten belastenden Aussage mit einer mehrjährigen Zuchthausstrafe des Angeklagten zu rechnen war. Gewiß müssen die Strafverfolgungsbehörden und insbesondere die Gerichte alle Haftsachen mit besonderer Beschleunigung bearbeiten; trotzdem muß bei der Prüfung, ob die Länge der Haft eine angemessene Dauer überschreitet, auf den notwendigen Umfang der Ermittlungen Bedacht genommen werden. mit oinom größeren Tatkomplex oder mit weiteren Tätern oder durch sonstige Schwierigkeiten bei der Nachprüfung hinauszieht, wenn sich daraus der Verdacht einer stärkeren Tatbetoiligung oder schwereren Schuld des Verhafteten ergibt» Pas gilt insbesondere bei größerer räumlicher Streuung der Taten und bei der erforderlichen Einschaltung ausländischer Stellen und Behörden, weil das alles dio Ermittlungen erschwert und das Verfahren verlängerte Zahlreiche Autoren und Entscheidungen haben sich bereits zu der Auffassung bekannt, daß diese Gesichtspunkte bei der Frage mit berücksichtigt werden dürfen, welche Dauer einer Untersuchungshaft noch angemessen ist (vgl» Guradso NJV» I960, 1243j Herzog AöR 1961, 194/226; Woesner HJW 1961, 1381; Schorn DRiZ 1963, 339/340; Bächlo HJW 1965, 475; Es geht also beispielsweise nicht an, bei einer unbedeutenden Tat die Untersuchungshaft nur deshalb auf viele Monate zu verlängern, weil der einzige Tatzeuge sich auf einer Auslandsreise befindet und nicht zu erreichen ist« Die derzeitige Fassung der Strafprozeßordnung und ihre Entstehungsgeschichte lassen erkennen, daß es der jetzigen Gesotzeslage entspricht, einen Beschuldigten unter Umständen trotz dringenden Tatverdachts mit weiterer Untersuchungshaft zu verschonen, wenn ihre Fortdauer außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe steht, selbst wenn zu besorgen ist, daß der verdächtige Beschuldigte sich dann der weiteren Verfolgung durch die Flucht entziehen oder die Ermittlungen Bei einem Auplieferungsverfahren muß der Staatsanwalt unabhängig von dem Legalitätsprinzig prüfen, ob die zu erwartende Strafe und die Bedeutung der Tat nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlichen Dauer und Schwere der Auslieferungshaft stehen. Fehl geht allerdings die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Zulässigkeit der zweiten Auslieferungshaft nur mit dem Legolitätsprinzip begründet« Bas Urteil erörtert auch die weiteren Gesichtspunkte und führt insbesondere aus, daß mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Ermittlung und die Bedeutung der Tat die weitere Haft zu vertreten gewesen und nicht festzustellen 3ei, daß die Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe überstiegen habe« ■öei der Frage, ob die Dauer einer Untersuchungshaft das angemessene Maß übersteigt, darf schließlich auch das Verhalten dos Beschuldigten in gewisser Weise berücksichtigt werden« Mindestens könnte es von Bedeutung sein, wenn ein Beschuldigter durch Verdunkelungsmaßnahmen oder ablenkende Lügen die Ermittlungen erschwert oder das Verfahren verzögert, wenn sein Verhalten dabei als schuldhaft bewertet werden kann« Jedoch ist bei der Frage, ob ein Verhalten schuldhaft ist, stets zu beachten, daß der Beschuldigte nach dem deutschen Strafverfahrensrecht zu irgendwelchen Erklärungen gegenüber einer Beschuldigung nicht verpflichtet ist« Im einzelnen bedarf das hier keiner weiteren Erörterung, weil ein derartiges schuldhaftes Verhalten der Klägerin nicht festgeetellt ist« Insbesondere war es hier das guto Hecht der Klägerin, die Zulässigkeit dos Auslieferungsverfahrens durch ein italienisches Gericht Uberprüfen zu lassen. Ein solches Vorhalten darf nicht als Verschulden gewertet werden, selbst wenn die Klägerin an der Tat beteiligt und schuldig war. Sie darf aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht für sich allein betrachtet werden, denn die Klägerin hatte in derselben Sache wogen derselben Beschuldigung bereits vorher 16 1/2 Monate in Auslieforungshaft verbracht. Unerheblich ist es dafür, daß die Haft durchweg durch italienische Behörden vollzogen worden ist; denn die deutschen Straf-vorfolgungsbehören mußten das von ihnen oingeleitete Auolieferungsverfahren und den Haftvollzug ständig im Auge behalton und sofort den Vollzug dos Haftbefehls unterbrechen odor unterbrechen lassen, wenn die Länge der Haft außer Verhältnis zu der Tat und der zu ei*-wartenden Strafe geriet, selbst wenn dadurch eine Auslieferung der Klägerin nicht mehr möglich war. Bei dem Umfang der Sache und dem im Interesse dor Rechtssicherheit notwendigerweise umständlichen internationalen Auslieferungsverfahren liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht hier irgend eine pflichtwidrige Verzögerung dos Verfahrens verneint hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Ermittlungen, dio Notwendigkeit einer Aburte-lung derartiger gefährlicher internationaler Fälscher und das Kaß dor Verdachtsgründe gegen die Klägerin könne nicht festgestellt werden, daß dio Dauer der Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheits-etrafe überstiegen habe. Bei der Strafzu demesaung wären im Falle einer Verurteilung zwar zugunsten der Klägerin insbesondere ihr geringes Alter, ihre Unbestraftheit, die Verleitung durch ihren Geliebten und die nicht erhebliche Beute aus den ihr zur Last gelegten Taten zu berücksichtigen gewesen. im Tatbestand wiedergegebenen Verdachtsmomenten durchaus als uneinsichtiges Leugnen werten durfteo Insgesamt ist jedenfalls dem Berufungsgericht darin zuzustimdien, daß die Klägerin bis zur Hauptverhandlung einer strafbaren Betätigung dringend verdächtig war, die noch Art und Umfang so schwerwiegend erschien, daß mit einer Freiheits-strafe von erheblich über einem Jahr eindeutig zu rechnen war, so daß eine Untersuchungshaft von 17 1/2 Monaten dabei nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stand*

Zitierte Normen: § 115a StPO
UntersuchungshaftAnspruchMenschenrechtskonventionHaftKlägerinstrafenKonvention

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk* ja Amtliche Sammlung* ja
 Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-helten v. 4* November 1950 (BGBl II, 685, 953; 1954 II 14)
“Auelieferungshaft
 Die Dauer der wegen einer Straftat vollzogenen Untersuchungshaft darf eine angemessene Frist insgesamt nicht Überschreiten, auch wenn sie unterbrochen wird» Sie darf insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen; dabei dürfen die Jchwierigkeiten des Ermittlungsverfahrens und das Verhalten des Beschuldigten berücksichtigt werden.
BGH,UrtoV. IO. Januar 1966 - III ZK 212/65 OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 212/63
URTEIL
Verkündet am
10. Januar 1966 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Schau Spielerin Athanasia AMI, AMB MR PI
Street,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v
gegen
 den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle Ml
 Beklagten und Rcvi3ionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand .
Die Klägerin verlangt Entschädigung für eine ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Auslieferungs- und Unter suchungshaft•
Die Klägerin hat diese Haft erlitten, weil sie in den Verdacht der Teilnahme an Straftaten einer vielköpfigen internationalen Verbrecherbande geriet, die unter der Führung des griechischen Staatsangehörigen Z■■HIB *n der Zeit von Anfang 1958 bis Herbst 1959 in raffinierter Y/eise Beträge von über 120.000 DM erschwindelt hatte. Die Täter lösten gestohlene und dann gefälschte Räseschecks unter Vorlago gefälschter Aus-weispapiore bei verschiedenen Banken ein. Die Taten
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wurden in zahlreichen europäischen und außereuropäischen Ländern begangen? so in Tanger? Syrien? Jugoslawien? Israel. Ermittlungsverfahren gegen die Haupttäter waren in der Bundesrepublik? Schweiz? Italien und Österreich anhängig.
Die Klägerin? eine im Jahre 1932 geborene griechische Staatsangehörige entstammt angeblich einer angesehenen griechischen Familie. Sie ist Schauspielerin und lernte während ihres Studiums in Rom im Jahre 1958 den Griechen kennen. Sie wurde dessen Geliebte und reiste mit ihm zusammen. Am 18. und 19. Mai 1959 waren beide in Freiburg und Karlsruhe gewesen. Die Klägerin kam in Verdacht? hier vier gestohlene und gefälschte Reiseschecks im Gesamtwert von 500 US-Dollar unter Vorlage ihres griechischen Reisepasses, der allerdings auf den Namen der Bestohlenen "Rose PBHW verfälscht war? einge3.öot zu haben. Verdachtsgründe ergaben sich unter anderem aus folgenden Umständen: ZQ■■■■I und die Klägerin waren beide zusammen zur Tatzeit an den Tatorten gewesen; der zur Einlösung vorgelegte gefälschte Paß war der ursprüngliche griechische Paß der Klägerin;
hatte die Klägerin am 19. Mai 1959 auf dem Meldezettel ihres nächsten Hotels in Paris als "Rose	bezeichnet;	die	Unterschrift	der	Klägerin
 auf diesem Meldezettel wies die gleichen Schriftzüge auf wie die in Karlsruhe und Freiburg eingelösten gefälschten Reiseschecks5 die gefälschten Reiseschecks waren durch eine Frau eingelöst v/orden? die mit der Klägerin eine gewisse Ähnlichkeit hatte.
Der Haupttäter ZBHHIBwar im September 1959 nach mühsamen Ermittlungen in München festgenommen worden. Auf Grund eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft Freiburg i.B. wurde die Klägerin am 15. September
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1959 von den italienischen Behörden in Rom in vorläufige Auslieferungshaft genommen. Das Amtsgericht Freiburg erließ am 25. September 1959 einen Haftbefehl gegen die Klägerin wegen Verdachts fortgesetzten Betruges und fortgesetzter Urkundenfälschung* der zur Ermöglichung einer Auslieferung erwirkt v/ar.
Im Oktober 1959 richtete die deutsche Bundesregierung auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Freiburg ein Auslieferungsorsuchen bezüglich der Klägerin an die italienische Regierung. Zwar übernahm nunmehr die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen des Zusammenhangs mit dem dort anhängigen Verfahren gegen die Haupttäter* doch sollten die mit der Auslieferung zusammenhängenden Fragen weiter von der Staatsanwaltschaft Freiburg bearbeitet werden. Die Klägerin beantragte in Italien die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens über die Zulässigkeit der Auslieferung. Die Entscheidung verzögerte sich» zu demal gegen die Klägerin auch in Italien ein Ermittlungsverfahren schwebte. Am 7* Dezember I960 bewilligte der italienische Justizminister die vorläufige Auslieferung der Klägerin mit dor Verpflichtung zur Rücklieferung im Hinblick auf angeblich im italienischen Hoheitsgebiet begangene weitere Straftaten der Klägerin. Die Klägerin war jedoch wegen einer Erkrankung nicht reisefähig. Daraufhin nahm die deutsche Bundesregierung auf Anregung der italienischen Behörden am 23- Januar 1961 das Auslieferungsersuchen zunächst zurück* zu demal ZHHIBi inzwischen am 7. Januar I960 aus der Haftanstalt geflüchtet war. Die Klägerin wurde am 3* Februar 1961 in Rom aus der Haft entlassen. Sie hatte bis dahin rund 16 1/2 Monate in Untersuchungshaft verbracht.
 
wurde am 20. Februar 1961 in Horn wieder fostgenommen. Daraufhin griff die Staatsanwalt schaft München I das Auslieferungsverfahren auch gegen die Klägerin wieder auf. Auf ihre Veranlassung wiederholte die Bundesregierung ihr Auslief erungsor suchen am 11. April 1961, worauf die Klägerin in Hom am 24. Mai 1961 erneut festgenommen wurde. Jetzt erklärte sie sich mit einer Auslieferung einverstanden. Der italienische Justizminister bewilligte am 9* Juni 1961 die vorübergehende Auslieferung der Klägerin, wiederum jedoch mit der Verpflichtung zur Rücklieferung. Die Klägerin v/urde am 22. Juni 1961 den deutschen Behörden in Lindau übergeben. Das Oberlande sgericht München erließ am 10. August 1961 einen Auoliefcrungchaftbefehl zur Sicherung der Rücklieferung der Klägerin an die italienischen Behörden. Mehrere Haft-beschwerdon der Klägerin wurden durch deutsche Gerichte verworfen. Die Staatsanv/altschaft München I erhob wegen der am 18. und 19* Mai 1959 in Freiburg und Karlsruhe begangenen Taten gegen die Klägerin am 27. Juni 1961 Anklage wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug. Das Schöffengericht München lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch wegen örtlicher Unzuständigkeit ab.
Das Verfahren v/urde nach Freiburg abgegeben und hier Anklage am 12. Juli 1961 erhoben. Das Schöffengericht Freiburg sprach am 30. August 1961 die Klägerin mangels Beweises frei$ das Urteil wurde rechtskräftig. Das Amtsgericht Freiburg setzte den Vollzug des Haftbefehls vom 25. September 1959 aus, doch blieb die Klägerin auf Grund des Haftbefehls vom 10. August 1961 in Rücklieferungshaft. Am 4* September 1961 wurde sie den Schweizer Behörden zur Rücklieferung nach Italien übergeben. Dort wurde sie alsbald aus der Haft entlassen.
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i
wurde im Jahre 1965 durch das Landgericht München I wogen Betruges und Urkundenfälschung zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt»
Me Klägerin verlangt mit der im April 1962 erhobenen Klage vom Freistaat Bayern Schadensersatz oder Entschädigung wegen der in der Zeit vom 24. Mai 1961 bis 23. Juni 1961 erlittenen Haft aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht-Verletzung? Aufopferung und auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention. Zur Begründung hat sie u.a. vorgetragen:
Sie sei unschuldig gewesen. Es habe auch weder dringender Tatverdacht noch Fluchtverdacht bestanden? zu demal sie in Italien eine feste Y/ohnung gehabt habe.
Die erste Auslieferungshaft mit 16 1/2 Monaten sei auf jeden Fall übermäßig lang gewesen und habe in keinem Verhältnis zu der höchstens zu ervrartenden Strafe gestanden. Mehr als 8 Monate Gefängnis seien nie zu erwarten gewesen; der Staatsanv/alt selbst habe später nur diese Strafe beantragt. Deshalb habe keinesfalls ein Anlaß zur erneuten Festnahme im Jahre 1961 bestanden, die schon mit Rücksicht auf das vorangegangene langwierige Verfahren immer unangemessen gewesen wäre? sogar eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstelle.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.200 DM zu verurteilen und feotzustellcn? daß er der Klägerin auch jeden v/eiteren aus dieser Haftzeit entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Der Freistaat Bayern hat beantragt? die Klage abzu-weisen, und zur Begründung insbesondere ausgeführt:
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Die Klägerin sei auf Grund ordnungsmäßiger richterlicher Haftbefehle festgenommen worden. Die Voraussetzungen dafür hätten Vorgelegen, nämlich dringender Tatverdacht und Fluchtverdacht • Fluchtverdacht sei bei der Klägerin kraft Gesetzes begründet gev/esen, weil sie in der Bundesrepublik keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt habe. Mehrere Haftbeschwerden der Klägerin seien durch kollegialgerichtliche Entscheidungen zurückgewiesen, deshalb entfalle auf jeden Fall ein Verschulden der tätig gev/esenen Beamten und Richter.
Auf die Dauer der ausländischen Auslieferungshaft hätten die deutschen Behörden keinen Einfluß gehabt. Die italienischen Behörde hätte allein zu prüfen gehabt, ob nach italienischem Recht die Verhaftung und Auslieferung zulässig gev/esen sei. Die Haftdauer sei nicht unangemessen. Die deutsche .Staatsanwaltschaft sei nach dem Gesetz zur Verfolgung verpflichtet gewesen, also auch zur Einleitung eines neuen Auslieferungsverfahrens. Sie habe versucht, die Klägerin gemeinsam mit dem Haupttäter
 in Deutschland abzuurteilen; deshalb habe sie auch Anklage zunächst in München erhoben. Dieser Versuch sei fehlgeschlagen, weil der Haupttäter nicht rechtzeitig ausgeliefert worden wäre und das Münchner Gericht seine Zuständigkeit verneint habe. Im übrigen sei die Auslieferung der Klägerin nur ^©n der Bundesrepublik beantragt worden. Deshalb bestehe ein Ersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern aus keinem der von der Klägerin angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten.
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
I
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet;
Die Behörden des beklagten Freistaates seien nur
 für die zweite Auslieferungshaft verantwortlich* Das zweite Auslieferungsersuchen im Jahre 1961 sei rechtmäßig gewesen* Insbesondere hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl Vorgelegen* Gegen die Klägerin habe dringender Tatverdacht der Hehlerei«, des Betrugos und der Urkundenfälschung bestanden* Auf Grund vieler Belastungsmomcnte sei die Klägerin so stark verdächtig gewesen, daß mit einer Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe hätte gerechnet werden können. Mit. Rücksicht auf ihren Aufenthalt im Ausland sei Fluchtgefahr als Haftgrund gesetzlich begründet und die Befürchtung vorhanden gewesen, daß sie sich ohne Auslieferun haft dem Strafverfahren in Deutschland entziehen würde.
Auf Grund der Europäischen Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten seien ebenfalls keine Ansprüche gegeben* Dieser Anspruch setze zwar kein Verschulden voraus, wohl aber eine Rechtswidrigkeit im ‘ Sinne einer "Konvontionswidrigkeit”. Daran fehle es.
Das zweite Auslieferungsersuchen sei nicht etwa deshalb rechtswidrig gewesen, weil eine sehr lange frühere Auslieferungshaft vorangegangen wäre, zu demal die deutschen Behörden auf die Dauer des italienischen Auslieferungsverfahrens keinen Einfluß gehabt hätten. Die Beteiligung der Klägerin an umfangreichen Straftaten einer inter-
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nationalen Bande habe schwierige und langwierige Ermittlungen zur Folge gehabt. Die Staatsanwaltschaft sei nach deutschem Hecht zur Strafverfolgung verpflichtet gewesen (Legalitätsprinzip). Sie habe auch mit einer gemeinsamen Verhandlung gegen den Haupttäter	rechnen	dürfen. Das mit dem
 zweiten Auolieferungsorsuchen eingoloitete Verfahren sei mit ausreichender Beschleunigung durchgeführt und abgewickelt worden. Es könne nicht festgestellt werden, daß die gesamte Auslieferungshaft jemals die zu erwartende Freiheitsstrafe überstiegen habe; im übrigen bilde dieser Gesichtspunkt keinen Maßstab für die zulässige Dauer einer Untersuchungshaft.
Ein Aufopferungsanspruch bestehe nicht, weil der Klägerin kein Sonderopfer abverlangt worden sei. Die Haft habe auf gesetzlicher Vorschrift beruht, und alle einer Straftat dringend verdächtigen Personen seien diesen Bestimmungen gleichermaßen unterworfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei der Klägerin gegenüber daher nicht verletzt worden.
II.
Diesen Ausführungen ist ohne nähere Erörterung zuzustimmen, soweit das Oberlandesgericht Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung und Aufopferung abgewiesen hat. Die Tatbesiand'gmorkmale einer Amtspflichtverletzung der beteiligten Justizbediensteten des beklagten Landes sind nach dem vom Berufungsgericht ermittelten Sachverhalt nicht gegeben. Die gesetzlichen Haftbefehlsvoraussetzungen des Tatverdachts und der Fluchtgefahr lagen nach den * m.: im Revisionsrechtszug nicht angegriffenen Feststellungen a§p^Berufungsgerichts vor. Zwar gilt
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für die Untersuchungshaft auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, doch ist dieser Grundsatz hier nicht verletzt«, v/ie im einzelnen im nächsten Abschnitt über die Ansprüche aus der Menschenrechtskonvension näher dargelegt wird.
Aufopferungsansprüche - wegen Auferlegung eines Sonderopfors durch hoheitlichen Eingriff im Interesse der Allgemeinheit - bestehen ebenfalls nicht, weil die Entschädigung für eine erlittene Untersuchungshaft bei nachfolgendem Freispruch durch das Entschädigungsgesotz vom Ho Juli 1904 (RGBl 321) jedenfalls für Fälle dieser Art abschlicße§§/'ii?^I)ie Voraussetzungen dieses Gesetzes für eine Entschädigungsleistung liegen aber nicht vor, weil die Unschuld der Klägerin nicht festgestellt worden ist.
Die Revision ist bezüglich dieser Ansprüche offensichtlich unbegründet. Ihre Begründung kehrt insoweit in Wahrheit immer wieder auf Erwägungen zurück, mit denen sie Forderungen auf Grund der Menschenrechtskonvention herleitet.
III.
Auch Ansprüche auf Grund/^Europäischen Menschenrechtskonvention bestehen nicht. Die Mitgliedsstaaten dos Europarateo haben in Rom am 4» November 1950 diese Konvention zu dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet; die Bundesrepublik hat ihr durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl II 685) zugestimmt. Nach Art. II dieses Gesetzes wurde die Konvention anschließend "mit Gesetzeskraft veröffertlicht"; sie gilt nach Art. III
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im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes» Als ?ag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik ist der 3. September 1953 bekannt gemacht (BGBl 1954 II 14).
Art. 5 der Menschenrechtskonvention lautet;
U(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit, Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen v/erden:
a)	Wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b)	wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einor durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung?
■c) wenn er rechtuäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zu dem Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu verhindern?
d)	wenn es sich um$die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zu dem Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zu dem Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist?
e)	wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil
 er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist?
f)	wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder
 in Haft gehalten wird, weil er daran gehindert v/orden soll, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen, oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Aus-
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v/eisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
{2} Jeder Festgonommene muß unverzüglich und in einer ihm verständlichen Spräche über die Gründe seiner Festnahme und Uber die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3) Jede nach der Vorschrift des Ab3. 1 c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt worden«
Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4-) Jedermann, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz."
Die Voraussetzungen für einen solchen Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
1. Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention gewährt allerdings unmittelbare Ansprüche für den Betroffenen
 Während sonst völkerrechtliche Verträge regelmäßig nur die Vertragspartner selbst berechtigen und verpflichten, enthält die Menschenrechtskonvention von 1950 nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte verschiedene Vorschriften, die unmittelbar Rechte und Ansprüche für die betroffene Einzelperson gev/ähren. Davon sind auch die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik bei
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den Beratungen des Zustimmungsgesetzes ausgegangen, das den Vertrag von Rom zu dem geltenden Bestandteil der deutschen Rechtsordnung, und zwar mindestens mit der Kraft eines einfachen Bundesgcsetzes gemacht hat*
Zu diesen dem Einzelnen unmittelbar Rechte und Ansprüche gewährenden Vorschriften gehört auch Art. 5 Abs. 5 der Konvention.
Wegen der näheren Begründung wird insoweit auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 10. Januar 1966 betreffend "Zonenhaft11 (III ZR 70/64) Bezug genommen.
2.	Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention gewährt einen Anspruch auf Schadensersatz jedem, der "entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist.”
a)	Über die Rechtsnatur dieses Anspruchs, seinen Inhalt und seinen Umfang sov/ie Uber die Person des Verpflichteten braucht hier nicht umfassend entschieden zu werden, weil ein Vorstoß gegen die einzelnen Bestimmungen des Art. 5 Abs. 5 der Konvention nicht vorliegt.
b)	Keinesfalls kann der Beklagte damit gehört werden, die Haftung des Landes Bayern müsse schon deshalb entfallen, weil die Bundesrepublik, die allein zur Vertretung deutscher Interessen im Ausland befugt ist, das Auslieferungsersuchen gestellt und betrieben hatte. Auch
 in diesem Zusammenhang' braucht die Frage nicht entschieden zu werden, welche Stelle überhaupt nach Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention zur Ersatzleistung verpflichtet ist. Jedenfalls befreit die Einschaltung der Bundesregierung im Auslieferungaverkehr die Länder
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nicht von ihrer Haftung, falls diese für die von ihnen veranlaßte Untersuchungshaft einzustehen haben« Denn die Behörden und Gerichte eines Landes, die ein Auslieferungsverfahren durch die Bundesregierung veranlassen, müssen - unabhängig von einer etwaigen Verantwortung und Haftung der Bundesrepublik - weiterhin den Vollzug des zur Durchführung des Auslieferungs-Verfahrens etwa .erlassenen Haftbefehls überwachen und ständig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Erlaß und seinen Vollzug v/eiterhin bestehen (vgl. §§ 115 a, 125» 126 StPO). Neben dem Richter ist stets auch der Staatsanwalt für die Prüfung verantwortlich, ob die Portdauer einer Untersuchungshaft noch notwendig ist (vgl« Nr. 42, 43 der Richtlinien für das Strafverfahren). Mehrere Verantwortliche müssen dabei als Gesamtschuldner haften. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen der das Auslieferungsverfahren betreibenden Bundesrepublik und dem Land, das dieses Verfahren veranlasst und es durch den Erlaß eines Haftbefehls erst ermöglicht. Deshalb kann ein für Schadensersatzansprüche aus Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention haftendes Land/zwecks Befreiung von dieser Haftung nicht mit Erfolg darauf berufen, daß auch andere Stellen Fehler begangen hätten und verantwortlich seien.
3.) Die Klägerin, die hier nur Ansprüche wegen der zweiten Haft vom 24* Mai bis 23. Juni 1961 gegenüber dem Freistaat Bayern goltend macht, kann diese Forderung ----- bereits nach der Art der gegen 3ie verhängten Haft nicht aus Verletzung des Art. 5 Abs. 1 a, b, d, e und f der Konvention herloiten.
Each der Art der gegen die Klägerin verhängten Haft könnton nur Ansprüche wegen Verletzung des Art. 5 Abs. 1 c in Frage kommen. Jedoch kann die Klage hier
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hier auch nicht mit Erfolg auf eine derartige Verletzung gestützt werden. Nach dieser Bestimmung der Konvention ist eine Verhaftung, die zu dem Zwecke der Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde orfolgt, rechtmäßig,sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, es sei notwendig, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen Tat zu
 hindern. Babei handelt es sich nicht nur um den Vollzug eines gerichtlichen Vorführungsbefehls, der vielmehr unter die Sondervorschrift des Absatzes 1 b fällt, sondern um die Voraussetzungen für die Verhängung einer gerichtlichen Untersuchungshaft . Bas Berufungsgericht hat ohne Hechtsfehler die Voraussetzungen dieser Bestimmung bejaht. Bie Klägerin stand im dringenden Verdacht, sich schwerwiegender Straftaten schuldig gemacht zu haben, und es bestand begründeter Anlaß zur Annahme von Fluchtgefahr, wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat. Bamit waren die Voraussetzungen eines Haftbefehls nach dor Konvention erfüllt. Bie deutschen Behörden hatten sich nach der deutschen Strafprozeßordnung gerichtet, die aber keine geringeren Anforderungen stellte. Nach § 112 StPO in der damals geltenden Passung durfte ein Richterlicher Haftbefehl nur erlassen werden, wenn neben dem dringenden Tatverdacht auch Pluchtvordacht oder Verdunkelungsgefahr bestand. Ber Fluchtverdacht bedurfto nach dieser Bestimmung keiner weiteren Begründung, wenn der Beschuldigte in der Bundesrepublik keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Bas entspricht zwar nicht ganz dem ‘Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 c der Menschenrechtskonvention; aber für die Beschränkungen des Grundrechtes der Freiheit gilt nach Art. 5 Abs. 1 der Konvention der sogenannte Gesetzesvorbehalt: Bie Vertragastaaten dürfen die Ausnahmen vom
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Grundrecht der Freiheit gesetzlich näher regeln-
Es bestehen keinerlei Bedenken dagegen, daß die von der deutschen Strafprozeßordnung in der damaligen Fassung oufgcstellte Vermutung einer Fluchtgefahr in gewissen Fällen dem Sinn und den Grundgedanken der Konvention noch entspricht. Im vorliegenden Fall verliert dieser geringfügige Unterschied in den -Anforderungen der Konvention und dej? StrafProzeßordnung damaliger Fassung seine Bedeutung vollends, vvoil nach den tatsächlichen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen die gesetzliche Vermutung einer Fluchtgefahr nicht durch andere Tatsachen entkräftet>war, vielmehrndip Befürchtung begründet v/ar, daß sich die Klägerin ohne die Auslieferungshaft dem deutschen Strafverfahren entziehen würde" (BU S. 12).
4.	Die Klägerin kann deshalb ihre Ansprüche nach Maßgabe der Menschenrechtskonvention nur auf einen Verstoß gegen Art. 5 Aba. 3 Satz 2 stützen; dessen Voraussetzungen liegen jedoch ebenfalls nicht vor.
a) Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der Konvention hat jeder Festgenommene Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens.
Die Menschenrechtskonvention beantv^örtet nicht unmittelbar die Frage, welche Frist in diesem Sinne angemessen ist. Art. 5 Abs. 4 schreibt vor, daß das Gericht nach einer Festnahme "unverzüglich" über die Rechtmäßigkeit der Haft zu entscheiden und im Falle der Widerrechtlichkeit die Entlassung anzuordnen hat. Weiter bestimmt Art. 6 Abo. 1 Satz 1 der Konvention, daß jeder Angeklagte Anspruch darauf hat, daß seine Sache in billiger
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Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Prist bei einem"auf Gesetz beruhenden Gericht gehört” wird, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklagen zu entscheiden hat.
Sinn und Zweck der Menschenrechtskonvention, der Gesamtgehalt ihrer einzelnen Bestimmungen ergeben unter Berücksichtigung der ira Blicke auf die Konvention umgestaltcten deutschen Strafverfahrensgesetzo über die Präge, iv/ann die Bauer einer Untersuchungshaft noch angemessen ist, folgendes;
Die Untersuchungshaft ist ein Mittel zur Sicherung eines staatlichen Strnfanspruch3 und ein Hilfsmittel der Strafverfolgung« Ihre Auswirkungen treffen den Betroffenen regelmäßig hart, denn die Freiheit des Menschen ist eines seiner höchsten Güter. Ber das ganze öffentliche Recht der Bundesrepublik, insbesondere das Recht der Eingriffs-Verwaltung beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß deshalb auch bei dem Vollzug von Untersuchungshaft Anwendung finden. Mittel und Zweck müssen auch bei ihr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es muß deshalb stets geprüft werden, ob es zur Sicherung der Strafverfolgung wirklich notwendig ist, einem nur Verdächtigen, dessen Schuld noch nicht durch Urteil feotgestellt ist, bereits vorher seine Freiheit zu entziehen« Ansatzpunkt für die danach erforderliche Abwägung müssen dann in erster Linie der Täter und seine Tat sein. Daraus folgt zunächst, daß die Dauer einer Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen darf.
Das deutsche Strafprozeßänderungsgesetz vom 19- Dezember 1964 (BGBl I 10^7) hat diesen Grundsatz jetzt ausdrücklich in die Strafprozeßordnung an mehreren Stellen
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aufgenommons Hach § 112 Abs» 1 Satz 2 StPO darf Untex'-suchungshaft nicht angeordnet worden, wenn sie zu der Bedeutung der Sacho und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung außer Verhältnis stehtj nach § 113 ist die Zulässigkeit einer Untersuchungshaft noch weiter beschränkt, wenn die Tat nur mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder mit Geldstrafe bedroht ist; nach § 120 StPO ist der Haftbefehl u.a. aufzuhoben, wenn sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel außer Verhältnis stehen wilrdoj nach § 121 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über secho .Monate hinaus - solange eine Verurteilung zu Freiheitsentziehung noch nicht erfolgt ist - nur aufrecht erhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Portdauer der Haft rochtfertigt. Die amtliche Begründung zu dem Regierungsentwurf dieses Strafprozeßänderungsgesetzes hat ausdrücklich hervorgehoben, daß damit eine Übereinstimmung mit der Menschenrechtskonvention herbeigeführt werden solle (Bundestagsdrucksachen IV 178 S. 17)• Die Erklärungen der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik bei übernähme der Konvention und bei Erlaß der jetzigen Strafprozeßnovolle zeigen, wio die Organe der Bundesrepublik die Bedeutung und den Inhalt dieser Vorschriften verstehen«.
Der Senat hat keine Bedenken, die Grundgedanken dieser neuen Bestimmungen und die zugrunde liegenden Erwägungen boi Auslegung dor Menschenrechtskonvention auch für die vorangogangene Zeit zu verwerten, weil sie nur dos wiedergeben oder zulässigerweise konkretisieren, was sachgerecht im Interesse der Beschleunigung als "angemessen“ bezeichnet worden darf«
 
Schx'ifttum und Rechtsprechung haben ebenfalls dem Gedanken zugostimmt, daß die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen darf (z.B. Baumann, Festschrift für Eberhard Schmidt 1961 So 525/555; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung § 112 Anm« 21 $ Schwarz-Kleinknecht, Strafprozeßordnung 25« Aufl« § 112
Anmo 7)o
Ls müssen also - unabhängig von den normierten Haft-gründen (Tatverdacht sowie Flucht-, V/iederholungsoder Verdunkelungsgefahr) - sowohl die zu erwartende Strafe als auch die Bedeutung der Sache berücksichtigt wordene Dabei sind alle diese Wertungen abzustellen auf den jeweiligen Stand der Ermittlungen, wobei nicht übersehen werden darf, daß das Gowicht der einzelnen Umstände und ihre Bedeutung sich im Laufe eines Verfahrens schnell ändern können. Es muß weiter stets beachtet werden, daß für don Haftbefehl nach deutschem Hecht, dringender, nach der Konvention bei Fehlen höhere:; Anforderungen stellenden nationalen Hechts hinreichender Tatverdacht genügt, während in der Hauptverhandlung dem Täter eine Schuld voll nachgewiesen werden muß, so daß Freispruch zu erfolgen hat, wenn der Tatverdacht sich nicht auf Grund der Beweisaufnahme in dor Haupt Verhandlung zur vollen Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten verdichtet« Deshalb muß vor der Hauptverhandlung bei Beantwortung der Frage, welche Strafe zu erwarten ist, darauf abgestellt werden, welche Strafe zu erwarten wäre, wenn das Gericht auf Grund der bisher festgestellten Tatsachen, die zur Begründung des für den Erlaß des Haftbefehls erforderlichen dringenden fatverdachteo ausreichen, in der Hauptverhandlung eine volle Überzeugung von der
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ichuld des Beschuldigten erlangen und ihn verurteilen nirdeo Das i3t die nach dem jeweiligen Stande der Er-littlungen “zu erwartende Strafe11« Ebenso wie für den Srlaß dos Haftbefehls - neben den Übrigen Kaftgründon -ringender Tatverdacht genügt, muß es auch für die Frage .or zulässigen Dauer einer Untersuchungshaft ira Hinblick .uf die zu erwartende Strafe ausreichen, v/enn nach dem eweiligen Stande der Ermittlungen dringender Verdacht afür besteht, daß eine Strafe zu erwarten ist, die nicht außer Verhältnis zur bisherigen Länge der Untersuchungs-.aft steht o
Die deutsche StrafProzeßordnung gebraucht dabei eine legative Formulierung, daß die Länge der Haft zur Be-.eutung dor Tat und der zu erwartenden Strafe ‘‘nicht ußer Verhältnis stehen darf“« Im Schrifttum und in vermiedenen Entscheidungen findet man vielfach eine posi-ive Fassung dahin, daß die Dauer einer Untersuchungshaft keinesfalls die wegen der Tat zu erwartende Strafe Uber-teigon dürfe“ (so* Herzog AÖB 1961, 194/227; Schorn »RiZ 1963, 339* von Stackeiberg NJW I960, 1265i Woesner JS 1961, 1381j OLG Bremen NJW I960, 2260; LG Köln HJW 1964, 816)o Der Senat ist der Meinung, daß sieh daraus Unter-chiede im Blick auf die die Haftdauer bestimmende Forderung loht ergeben, daß die Untersuchungshaft stets zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe “im ange-essenen Verhältnis stehen müsse“« Denn nach den früheren usführungen genügt ein dringender Verdacht auch für dio trafzu demessungstatsachen. Umfang und Gewicht der Ver-achtsgründe können in einem Strafverfahren schnell echsein und können von verschiedenen Beurtoilern bis u einem gewissen Grade auch unterschiedlich bewertet erden® Gerade die Höho der Strafe hängt bei den weiten*. _
 
Strafrahmen deo deutschen Strafgesetzbuchs und der Art des deutschen Strafverfahrens von einer Fülle unvorher-sohbarer Einzelheiten und schwer faßbarer Unwägbarkeiten ab, insbesondere bei Ermessens ent sehe id ungen von dem in der Hauptverhandlung durch den dichter gewonnenen .Ein* druck.
Fehl geht der Versuch der Hevision, aus dem späteren Strafantrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, der weit hinter der von der Klägerin insgesamt verbüßten Untersuchungshaft blieb, herzuleiten, die Dauer der Untersuchungshaft habe in einem Mißverhältnis zu der zu erwartenden Strafe gestanden. Dieser Antrag ist kein Maßscab für die angemessene Dauer der vorangegangenen Untersuchungshaft. Denn während für den Haftbefehl dringender Tatverdacht genügt, darf in der Hauptverhandlung - wie bereits ausgeführt - eine Verurteilung nur erfolgen, und darf der Staatsanwalt eine Verurteilung zu einer bestimmten Strafe nur beantragen, soweit alle für die Verurteilung und für die Strafhöhe wesentlichen Umstände nach der Hauptverhandlung zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Der Angeklagte muß freigesprochen werden, obwohl die Voraussetzungen eines Haftbefehls noch beim Urteilsspruch vorliegen, wenn zwar dringender Tatverdacht besteht, aber dae letzte Glied einer Beweiskette für den Hichter nicht geschlossen ist und letzte Bedenken gegen die Schuld des Angeklagten nicht überwunden werden konnten. In einem solchen Falle muß auch der Staatsanwalt Freispruch beantragen, obwohl die Voraussetzungen des Haftbefehls noch vorliegen. Sogleich mit dem freisprechenden Urteil muß ein Haftbefehl - trotz Fortbestehens des dringenden Verdachts - sofort aufgehoben werden (§ 120 StPO). Trotz dringenden, ja stärksten Tatverdachts bei der Anklageerhebung kann in der Haupt Verhandlung ein Freispruch
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notwendig werden, wenn z.B« die einzige Belastungszeugin in der Kauptverhandlung von dem ihr etwa zustehenden Recht Gebrauch macht, die Aussage zu vorweigern, obwohl bis dahin auf Grund ihrer im Ermittlungsverfahren erfolgten belastenden Aussage mit einer mehrjährigen Zuchthausstrafe des Angeklagten zu rechnen war. Ebenso kann sich in der Hauptverhandlung das Bild der Straftat und des Rechtsbrechers so verändern, daß anstatt der nach dem früheren Stand der Ermittlungen zu erwartenden hohen Strafe nurmehr eine geringe Sühne angezeigt erscheint. In derartigen und ähnlichen Fällen darf die Untersuchungshaft nicht nachträglich als von vornherein rechtswidrig oder als unangemessen lange bezeichnet werden. Deshalb ist der Antrag des Staats-anwalts in der Kauptverhandlung kein Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob die Dauer der vorangogangenen Untersuchungshaft in einem Mißverhältnis zu der zu erwartenden Strafe gestanden hat.
Dagegen dürfen die Schwierigkeiten dor Ermittlungen berücksichtigt werden. Gewiß müssen die Strafverfolgungsbehörden und insbesondere die Gerichte alle Haftsachen mit besonderer Beschleunigung bearbeiten; trotzdem muß bei der Prüfung, ob die Länge der Haft eine angemessene Dauer überschreitet, auf den notwendigen Umfang der Ermittlungen Bedacht genommen werden. Dabei ist zu prüfen, wdche Zeit billigerweise erforderlich ist, um in einem mit Beschleunigung, aber trotzdem sorgfältig und sachgemäß durchgeführten Verfahren die Ermittlungen abzuschließen, erforderlichenfalls in einer Hauptverhandlung die Stichhaltigkeit der Anklage zu überprüfen und etwaige Rechtsmittelverfahren zu beenden. Die angemesseno Lauer einer Untersuchungshaft kann also dadurch beeinflußt werden, daß sich das Ermittlungsverfahren wegen dos Zusammenhangs
 
mit oinom größeren Tatkomplex oder mit weiteren Tätern oder durch sonstige Schwierigkeiten bei der Nachprüfung hinauszieht, wenn sich daraus der Verdacht einer stärkeren Tatbetoiligung oder schwereren Schuld des Verhafteten ergibt» Pas gilt insbesondere bei größerer räumlicher Streuung der Taten und bei der erforderlichen Einschaltung ausländischer Stellen und Behörden, weil das alles dio Ermittlungen erschwert und das Verfahren verlängerte Zahlreiche Autoren und Entscheidungen haben sich bereits zu der Auffassung bekannt, daß diese Gesichtspunkte bei der Frage mit berücksichtigt werden dürfen, welche Dauer einer Untersuchungshaft noch angemessen ist (vgl» Guradso NJV» I960, 1243j Herzog AöR 1961, 194/226; Woesner HJW 1961, 1381; Schorn DRiZ 1963, 339/340; Bächlo HJW 1965, 475;
OLG Hamm JZ 1965, 545)® - Die Schwierigkeiten der Ermittlungen sind aber nur ein Gesichtspunkt, der neben anderen Umständen boi der Frage der angemessenen Dauer einer Untersuchungshaft mit zu berücksichtigen ist® Daneben ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es geht also beispielsweise nicht an, bei einer unbedeutenden Tat die Untersuchungshaft nur deshalb auf viele Monate zu verlängern, weil der einzige Tatzeuge sich auf einer Auslandsreise befindet und nicht zu erreichen ist« Die derzeitige Fassung der Strafprozeßordnung und ihre Entstehungsgeschichte lassen erkennen, daß es der jetzigen Gesotzeslage entspricht, einen Beschuldigten unter Umständen trotz dringenden Tatverdachts mit weiterer Untersuchungshaft zu verschonen, wenn ihre Fortdauer außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe steht, selbst wenn zu besorgen ist, daß der verdächtige Beschuldigte sich dann der weiteren Verfolgung durch die Flucht entziehen oder die Ermittlungen
 
durch Verdunklungsmaßnahmen stören könnte. Der Gesetzgeber 3chätzt in diesen Bestimmungen das Hecht des einzelnen auf Freiheit höher ein als das Interesse des Staates an Aufklärung und Ahndung nicht bedeutender Straftaten.
Daraus folgt weiter, daß der vom Oberlandesgericht stark in den Vordergrund gestellte Gedanken des in der Bundesrepublik geltenden sogenannten uLegalitätsprinzipee° keine entscheidende Holle spiolen kann. Gewiß ist die deutsche Staatsanwaltschaft nach §§ 152 ff StPO - mit gewissen Ausnahmen - zur Verfolgung aller ihr bekannt gewordenen Straftaten verpflichtet. Das allein gibt aber kein Hecht, eine Untersuchungshaft nur deshalb zu voll-streckon oder zu verlängern, weil ohne eine Haft das Verfahren nicht durebgeführt werden kann. Das gilt insbesondere auch für ein Strafverfahren, in dem es erst nach Durchführung eines Auslieferungsverfahrens zur Hauptverhandlung kommen kann. Bei einem Auplieferungsverfahren muß der Staatsanwalt unabhängig von dem Legalitätsprinzig prüfen, ob die zu erwartende Strafe und die Bedeutung der Tat nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlichen Dauer und Schwere der Auslieferungshaft stehen. Dabei hat er sogar* zu beachten, daß die Gefängnisverhältnisse nicht in allen Staaten mit den Zuständen in deutschen Haftanstalten vergleichbar sind. In manchen ausländischen, besonders außereuropäischen Staaten gibt es unzulängliche Haftanstalten, wo unter Umständen der Beschuldigte in GeDieinsehaftszellen mit Verbrechern untergebracht wird, deren Sprache, Gewohnheiten und Mentalität er nicht kennt, und die möglicherweise einem Europäer feindselig gegenüberstehen. Eine solche Haft wiegt schweror als die in einer modernen deutschen Untersuchungshaftanstalt. Das alles muß die Staatsanwaltschaft beachten; sie muß bei
 
der jetzigen Gesetzeslage dann unter Umständen vom Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls für ein Auslieferungsverfahren absehen, auch wenn dadurch das Legalitätsprinzip praktisch bedeutungslos wird, woil der Beschuldigte nicht in den Machtbereich der deutschen ütrafver-folgungsbehörden gelangt (vgl« dazu Grützner Bundesan-zeiger Hr. 212/65, abgedruckt BRiZ 1966, 52)o
Fehl geht allerdings die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Zulässigkeit der zweiten Auslieferungshaft nur mit dem Legolitätsprinzip begründet« Bas Urteil erörtert auch die weiteren Gesichtspunkte und führt insbesondere aus, daß mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Ermittlung und die Bedeutung der Tat die weitere Haft zu vertreten gewesen und nicht festzustellen 3ei, daß die Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe überstiegen habe«
■öei der Frage, ob die Dauer einer Untersuchungshaft das angemessene Maß übersteigt, darf schließlich auch das Verhalten dos Beschuldigten in gewisser Weise berücksichtigt werden« Mindestens könnte es von Bedeutung sein, wenn ein Beschuldigter durch Verdunkelungsmaßnahmen oder ablenkende Lügen die Ermittlungen erschwert oder das Verfahren verzögert, wenn sein Verhalten dabei als schuldhaft bewertet werden kann« Jedoch ist bei der Frage, ob ein Verhalten schuldhaft ist, stets zu beachten, daß der Beschuldigte nach dem deutschen Strafverfahrensrecht zu irgendwelchen Erklärungen gegenüber einer Beschuldigung nicht verpflichtet ist« Im einzelnen bedarf das hier keiner weiteren Erörterung, weil ein derartiges schuldhaftes Verhalten der Klägerin nicht festgeetellt ist«
Sie hat zwar das erste Auslieferungsverfahren in Italien dadux'ch verzögert, daß sie eine Entscheidung des zuständigen
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Gerichts Uber die Zulässigkeit der Auslieferung beantragte; aber die Einlegung von Hechtsbehelfen darf in der Kegel nicht als Verschulden gewertet werden. Insbesondere war es hier das guto Hecht der Klägerin, die Zulässigkeit dos Auslieferungsverfahrens durch ein italienisches Gericht Uberprüfen zu lassen. Ein solches Vorhalten darf nicht als Verschulden gewertet werden, selbst wenn die Klägerin an der Tat beteiligt und schuldig war.
Die Klägerin macht hier nur Ansprüche wegen der llaft vom 24. Mai bis 23. Juni 1961 geltend. Diese Haft ist für sich allein betrachtet keineswegs unangemessen lange. Sie darf aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht für sich allein betrachtet werden, denn die Klägerin hatte in derselben Sache wogen derselben Beschuldigung bereits vorher 16 1/2 Monate in Auslieforungshaft verbracht. Das mußten die Straf-verfolgungsbehürden bei dem erneuten Ersuchen um Vollzug des Haftbefehls zur Durchsetzung eines neuen Auslief erungsersuchens berücksichtigen. Unerheblich ist es dafür, daß die Haft durchweg durch italienische Behörden vollzogen worden ist; denn die deutschen Straf-vorfolgungsbehören mußten das von ihnen oingeleitete Auolieferungsverfahren und den Haftvollzug ständig im Auge behalton und sofort den Vollzug dos Haftbefehls unterbrechen odor unterbrechen lassen, wenn die Länge der Haft außer Verhältnis zu der Tat und der zu ei*-wartenden Strafe geriet, selbst wenn dadurch eine Auslieferung der Klägerin nicht mehr möglich war.
b) Diese Grenzen für die Dauer einer Unterauchungs-haftjderen übrige Voraussetzungen (Tatverdacht, JFlucht-gefahr) zutreffend bejaht worden sind (vgl. oben II), sind im Kalle der Klägerin nicht überschritten.
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Eino Verzögerung des Ermittlungsverfahrens in der zunächst maßgeblichen Zeit vom 24« Mai 1961 bis 23«»Juni 1961 ist nicht fostgeatellt. Da3 Berufungsgericht hat das in dem angefochtenen Urteil näher dargelegt• Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler. Die Klägerin war am 24o Mai 1961 erneut festgenommen und wurde am 22. Juni 1961 bereits den deutschen Behörden Übergeben.
Bei dem Umfang der Sache und dem im Interesse dor Rechtssicherheit notwendigerweise umständlichen internationalen Auslieferungsverfahren liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht hier irgend eine pflichtwidrige Verzögerung dos Verfahrens verneint hat.
Zu verneinen ist auch die Frage, ob diese Untersuchungshaft der Klägerin außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe stand. Hierbei ist zwar - wie ausgeführt - zu berücksichtigen, daß die Klägerin schon vorher wogen derselben Tat vom 15. September 1959 bis zu dem 3. Februar 1961, also rund 16 1/2 Monate in Italien in Auslieferungshaft gewesen war. Diese Tatsache mußten die deutschen Behörden bei dem zweiten Auslieferungs-Verfahren und bei dem erneuten Vollzug des Haftbefehls bedenken. Sio mußten darauf achten, daß insgesamt die Klägerin wegen derselben Tat nicht unangemessen lange Zeit in Haft blieb, nachdem sie schon wegen dieser Tat eine lange Untersuchungshaft verbüßt hatte.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Ermittlungen, dio Notwendigkeit einer Aburte-lung derartiger gefährlicher internationaler Fälscher und das Kaß dor Verdachtsgründe gegen die Klägerin könne nicht festgestellt werden, daß dio Dauer der Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheits-etrafe überstiegen habe. Das zeigt ira Ergebnis keinen
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Rechtsfehler. Denn bei der Einlassung der Klägerin war es sachgemäß, daß die deutschen Behörden das Verfahren in Deutschland betrieben und die Klägerin hier mit dem in Deutschland einsitzenden Haupttäter gegenüber stellen wollten, um den Sachverhalt/restlos zu klärenDer Tatort für die Taten, an denen die Klägerin beteiligt war, lag in Deutschland und hier waren die Tatzeugen in angemessener Zeit erreichbar.
Aus dem Berufungsurteil ergeben sich auch die Tatsachen, aus denen zu folgern ist, daß die Dauer der ge-	;
samten Haft von rund 17 1/2 Ilona ton nicht außer Verhältnis	j
zu dor damals zu erwartenden Strafe stand« Denn gegen dio	j
Klägerin war wegen der in Freiburg und Karlsruhe begangenen ■< Taten Anklage wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug	j
erhoben. Die Strafvorschriften sahen als Strafe Gefängnis von einem Tag bis zu fünf Jahren vor; darüber hinaus konnte bei Betrug in besonders schweren Fällen auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und bei Urkundenfälschung in schweren Fällen auf Zuchthaus bis zu 13 Jahren erkannt werden. Bei der Strafzu demesaung wären im Falle einer Verurteilung zwar zugunsten der Klägerin insbesondere ihr geringes Alter, ihre Unbestraftheit, die Verleitung durch ihren Geliebten und die nicht erhebliche Beute aus den ihr zur Last gelegten Taten zu berücksichtigen gewesen.
Erschwerend wirkte aber folgendess ihr bewußtes Zusammenwirken mit einer internationalen gefährlichen Botrüger-und vielleicht Diebesbande, die in großem Umfango mit	I
starker verbrecherischer Energie Straftaten von v/irt-	j
schaftlich erheblicher Bedeutung begangen hatte* ferner	|
ihr erheblicher eigener Tatbeitrag; ihr Abgloiten trotz	I
guter Erziehung und trotz gesicherten Elternhauses an-	*
scheinend aus Leichtsinn oder unter der Einwirkung einer	j*
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Liebschaft sowie ihre Einlassung, die die Ltrafverfolgunga-b-hörde nach den sich aus dem damaligen Stand der Ermittlungen ergebenden geradezu erdrückenden? im Tatbestand wiedergegebenen Verdachtsmomenten durchaus als uneinsichtiges Leugnen werten durfteo Insgesamt ist jedenfalls dem Berufungsgericht darin zuzustimdien, daß die Klägerin bis zur Hauptverhandlung einer strafbaren Betätigung dringend verdächtig war, die noch Art und Umfang so schwerwiegend erschien, daß mit einer Freiheits-strafe von erheblich über einem Jahr eindeutig zu rechnen war, so daß eine Untersuchungshaft von 17 1/2 Monaten dabei nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stand*
Damit ergibt sich, daß ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention nach den früheren Ausführungen nicht vorliegt«
Die Revision ist dahor unbegründet und muß mit der Xostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Dr« Pagendarm	Dr. Kreft	Dr. Arndt
 Dr. Ilußla	Keßler