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BGH · III ZR 212/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 212/62

März 1955, BGBl II 301, 331, Art. 8 Abs.6; BGB § 278; ZPO $ 232 Ca Ein ’’triftiger Grund" liegt vor, wenn die 90tägigc Anmeldefrist nur infolge des Verschuldens eines Bevollmächtigten versäumt worden ist; aus § 278 BGB und § 232 Abs. 2 ZPO kann Gegenteiliges nicht hergeleitet werden (Bestätigung von BGBZ 33, 353). Juli I960 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 274,56 DM (150 DM für Sach-nchaden, 124,56 DM für Verdienstausfall) und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 28. 353 zutreffend davon aus, daß ein Verschulden des Bevollmächtigten an der Fristversäumung einen triftigen Grund für die Nachsichtgewährung darstellen kann, wenn der Geschädigte das ihm Zumutbare getan hat, um eine rechtzeitige Anmeldung seines Stationierungsschadens innerhalb der 90-tägigen Anmeldefrist (Art«. Bas Berufungsgericht führt weiter aus, der im Krankenhaus liegende Kläger habe alles ihm Zumutbare getan, indem er etwa einen Monat nach dem Unfall eJnen Rechtsanwalt mit der Anmeldung des Schadens beauftragt und diesem die Anraeldeblätter einen Monat vor dem Ablauf der Frist zugeleitet habe; er habe keinen Anlaß gehabt, an der Rechtskenntnis und der Zuverlässigkeit des Anwalts Daran ändere es nichts, daß die Anmeldung nur einen Tag vor dem Ende der Jahresfrist erfolgt sei, nach deren Ablauf eine Anmeldung auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes nicht mehr wirksam erfolgen kann. In seinem Urteil vom So Januar 1962 - III ZR 201/60 - (= VersR 1962, 185) hat er ebenfalls die Möglichkeit bejaht, daß das Verschulden eines Anwalts einen die nicht fristgerechte Geltendmachung rechtfertigenden triftigen Grund darstellt. einem Geschäftswagen einen Unfall erlitten und es der Arbeitgeberin überlassen hatte, seinen persönlichen Schaden zusammen» mit dem geschäftlichen anzu demelden, einen triftigen Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung bejaht. Oktober 1962 - III ZR 67/61 - es als triftigen Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung angesehen, daß die vom Geschädigten rechtzeitig beauftragte und unterrichtete Rechtsschutzversicherung die Anmeldefrist versäumt hatte. Vor allem - und das ist entscheidend - hat die Revision der beklagten Bundesrepublik sich in keiner Weise mit den Richtlinien eben dieser Bundesrepublik vom 25» Juni 1957 (MinBIPin S. Bereits jene Erwägungen, die der Senat auch jetzt wiederum als zutreffend übernimmt, rechtfertigen es, ein Versehen des Anwaltes dem Geschädigten nicht anzulasten. Unmittelbar aus § 278 BGB ergibt sich ein Einstehen-mtissen des Geschädigten für das zur Fristversäumung führende Verhalten seines Anwaltes nicht«, Die Vorschrift des § 278 RGB bezieht sich nur auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten (BGHZ 17, 199, 205)o Darum handelt es sich hier nicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat wie die des Reichsgerichts an dem Grundsatz festgehalten, daß Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111)«» Die Vorschrift des § 278 BGB kann auch nicht sinngemäß auf das zur Fristversäumung führende Verhalten von Vertretern oder Bevollmächtigten des Geschädigten angewandt werden. Im Gegenteil ergibt diese Rechtsprechung zu den versicherungsrechtlichen "Obliegenheitsverletzungen" daß eine sinngemäße Anwendung des § 278 BGB auf das Verhalten eines Vertreters bei Wahrung der Fristen des Finanz-vertrages zu verneinen ist; denn eine durch einen Versicherungsvertrag begründete Obliegenheit steht einer Verbindlichkeit näher als das für den Geschädigten bestehende Erfordernis, seine Ansprüche anzu demelden. Schließlich ist auch das zur Fristversäumung führende Verhalten der Vertreter nicht in sinngemäßer Anwendung der Rechtsgrundsätze dem Geschädigten anzulasten, die zur Frage entwickelt worden sind, ob dem Berechtigten die Versäumung der Verjährungsfrist durch das Verhalten seines Anwaltes zuzurechnen ist (BGHZ 17, 199). ’’unabwendbaren Zufalls" ($ 233 Abs- 1 ZIG) gleichgestellt und in der Regelung des § 232 Abs- 2 ZPO, vonach "die Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen wird", nur eine nähere, auch für das bürgerliche Recht geltende Umschreibung der Begriffe "höhere Gewalt" "unabwendbarer Zufall" gefunden* Der Finanzvertrag stellt jedoch nicht auf das Vorliegen von "höherer Gewalt" ab, sondern darauf, ob ein "triftiger Grund" für die Versäumung der 90-tägigen Anmeldefrist Vorgelegen hat. 3») Es kann regelmäßig auch nicht darauf ankommen, ob den Anwalt, der die fristgerechte Anmeldung versäumt hat, ein leichtes oder ein grobes Verschulden trifft* Zwar hat der Senat, v^ie die Revision zutreffend bemerkt, in der angeführten Entscheidung BGHZ 33, 353 (358) die Präge offen gelassen, ob Fälle eines groben anwaltlichen Verschuldens denkbar seien, in denen die Rücksicht auf das Schuldverhältnis es gebietet, dem Geschädigten den Schutz zu versagen, sich auf das Verschulden seines Anwalts berufen zu dürfen» Indessen hat der Senat dabei keinen Zweifel daran gelassen, daß es sich insoweit allenfalls um besondere Ausnahmefälle handeln könnte» Die These der Revision, ein triftiger Grund im Sinne des Art. 8 Abs» 6 FV könne für den Geschädigten nur in einem leichten, niemals aber in einem groben Verschulden seines Anwalts liegen, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze» Vielmehr kann es für die Beklagte - und damit für das Rechtsverhältnis zwischen dieser und dem Geschädigten - nur darauf ankommen, wieweit ihre Interessen durch das schuldhafte Verhalten des Anwalts in ftitleiden-schaft gezogen worden sind, nicht aber, in welchem Grade der Anwalt gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Geschädigten verstoßen hat» Auch ein grob schuldhaftes Verhalten des Anwalts kann deshalb einen triftigen Entschuldigungsgrund für den Geschädigten darstellen» Sie übersieht nämlich, daß nach der Rechtsprechung des Senats gerade im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes der Geschädigte recht weitgehende Pflichten hat: Für ihn bleibt die Pflicht bestehen, das zu tun, v;as unter normalen Umständen genügt, um eine fristgerechte Anmeldung zu sichern; beauftragt er mit der Anmeldung reines Schadens einen Anwalt, so muß er das rechtzeitig tun und dem Anwalt rechtzeitig eine ausreichende Sachkenntnis und die notigen Unterlagen vermitteln. 4.) Die Revision meint weiter, durch die Rechtsprechung des Senats werde das Risiko selbst grober anwaltlicher Fehler auf die Beklagte überwälzt, eine derartige Überlagerung des Risikos für einen aus der Sphäre des Geschädigten stammenden und daher von der Beklagten nicht beherrschbaren Umstand sei nicht angängig; es würde dies gleichzeitig eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des verantwortlichen Anwalts bedeuten. Der Beklagten wird vielmehr nur die Möglichkeit genommen, sich wegen eines verfahrensrechtlichen Verstoßes des Anwalts entgegen dem offenkundigen »Villen des an dem Verstoße schuldlosen Geschädigten auf einen fingierten Anspruchsverzicht zu berufen und ihrerseits eine sie von Rechts wegen treffende Ersatzpflicht auf den Anwalt abzuwälzen. Solange ein Geschädigter an der Verzögerung der Anmeldung schuldlos ist, kann er sich darauf berufen, daß ein triftiger Grund für eine nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt. Erst von dem Augenblick an, von dem die Verzögerung der Anmeldung ihm anzulasten ist, kann er nicht mehr mit Erfolg das Vorliegen eines triftigen Grundes geltend machen. Damit ist dieser Umstand ohne Einfluß auf die Berechtigung des Geschädigten, sich auf das Vorliegen eines triftigen Grundes mit Erfolg berufen zu können. Deshalb macht es für die Frage nach dem Vorliegen eines triftigen Grundes keinen Unterschied, ob die innerhalb der 90-Tage-Frist versäumte Anmeldung von dem Beauftragten länger oder kurzer vor dem Ablauf der Jahresfrist nachgeholt worden ist'.

Zitierte Normen: § 8 BGB § 232 ZPO
BGBGrundAnwaltAnmeldungAnspruchKlägerGeschädigteRevision

Volltext der Entscheidung

^222 095
\
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
♦
Finanzvertrag idF v. 30. März 1955, BGBl II 301, 331, Art. 8 Abs. 6; BGB § 278; ZPO $ 232 Ca
 Ein ’’triftiger Grund" liegt vor, wenn die 90tägigc Anmeldefrist nur infolge des Verschuldens eines Bevollmächtigten versäumt worden ist; aus § 278 BGB und § 232 Abs. 2 ZPO kann Gegenteiliges nicht hergeleitet werden (Bestätigung von BGBZ 33, 353).
BGH,Ur t.vo 2. Mai 1963 - III ZR 212/62 OLG Celle
LG Btickebürg

Verkündet am 2. Mai 1963 Scheibl, Justiscbersekretär als? Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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, vertreten durch den But , dieser vertreten durch den *\
dieser vertreten durch »
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Beklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozefabevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«.Br.
gegen
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den Lagerarbeiter Heinrich B r 4HHHHHHP» S' VoflHBB Straße 0,
Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Froseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die cmnd liehe Verhandlung vom 2. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr* Arndt,’ Dr«, Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15* Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens o
Von Rechts wegen
- ? -
Tatbestand:
Am 28. Januar 1959 stieß der Kläger, der mit seinem Moped vorschriftsmäßig rechts fuhr, in	ßit
 einem entgegenkommenden britischen Militär-Lastkraftwagen zusammen, der auf der glatten Straße bei dem Versuche seines Fahrers	die	Geschwindigkeit fcerabzusetzen,
 ins Schleudern gekommen und «auf die Gegenfahrbahn geraten war. Der Kläger wurde schwer verletzt; er war deshalb lange Zeit in stationärer Behandlung. Außerdem entstand ihm Sachschaden.
Der Kläger setzte sich Ende Februar 1959 durch seine Ehefrau mit dem Rechtsanwalt KfBHIB in StBHHD wegen der Anmeldung seiner Ansprüche beim Amt für Verteidigungs--lasten in Verbindung. Am 25» März 1959 Unterzeichnete er die Anmeldeformulare und ließ sie durch seine Ehefrau dem Anwalt übergeben, der ihn auch als Nebenkläger im Strafverfahren gegen Ho^HB vertrat. Der Anwalt ließ die Anmeldung erst am 27. Januar I960 dem Amt für Verteidigungslasten des Landkreises Sch^HHB-L^^B zu£ehen0 Dieses lehnte mit Bescheid vom 19- April I960, zugestellt am 22. April I960, den Anspruch als verspätet angemeldet a c o
Mit der am 22, Juni I960 eingereichten und am 2. Juli I960 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 274,56 DM (150 DM für Sach-nchaden, 124,56 DM für Verdienstausfall) und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 28. Januar 1959 entstandenen Schaden zu ersetzen.
3
F
Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Anmeldefrist abgewiesen0
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch hinsichtlich des Sachschadens und des Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsanspruch stattgegeben«. Ben Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall hat es als unbegründet abgewiesen*
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weitere Ber Kläger bittet, das Rechtsmittel zuriiekzuweisen*
Entecheidungsgründe:
Bie Revision bleibt ohne Erfolg*
1.) Bas Berufungsgericht geht in Übereinstimmung
' *
mit der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 33?
353 zutreffend davon aus, daß ein Verschulden des Bevollmächtigten an der Fristversäumung einen triftigen Grund für die Nachsichtgewährung darstellen kann, wenn der Geschädigte das ihm Zumutbare getan hat, um eine rechtzeitige Anmeldung seines Stationierungsschadens innerhalb der 90-tägigen Anmeldefrist (Art«. 8 Abs* 6 des Finanzvertrages - FV -) herbeizufUhren»
Bas Berufungsgericht führt weiter aus, der im Krankenhaus liegende Kläger habe alles ihm Zumutbare getan, indem er etwa einen Monat nach dem Unfall eJnen Rechtsanwalt mit der Anmeldung des Schadens beauftragt und diesem die Anraeldeblätter einen Monat vor dem Ablauf der Frist zugeleitet habe; er habe keinen Anlaß gehabt, an der Rechtskenntnis und der Zuverlässigkeit des Anwalts
 
zu zweifeln, im übrigen- sich auch durch seine Ehefrau wiederholt bei dem Anwalt nach dem Stand der Sache erkundigt und hinhaltende Auskünfte bekommen. Es liege daher ein triftiger Grund für die nicht innerhalb der 90-tägigen Frist erfolgte Geltendmachung vor. Daran ändere es nichts, daß die Anmeldung nur einen Tag vor dem Ende der Jahresfrist erfolgt sei, nach deren Ablauf eine Anmeldung auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes nicht mehr wirksam erfolgen kann. Die Unfallaufklärung sei durch die verspätete Anmeldung nicht erschwert worden0
2o) Diese Ausführungen halten der Nachprüfung stand» Der erkennende Senat hat die in BGHZ 33, 353 eingeleitete Rechtsprechung seither fortgeführt. In seinem Urteil vom So Januar 1962 - III ZR 201/60 - (= VersR 1962, 185) hat er ebenfalls die Möglichkeit bejaht, daß das Verschulden eines Anwalts einen die nicht fristgerechte Geltendmachung rechtfertigenden triftigen Grund darstellt. In seinem Urteil III ZR 188/60 vom selben Tage (= VersR 1962,184) hat der Senat im Falle eines Angestellten, der auf einer Geschäftsfahrt für seine Arbeitgeberin mlr. einem Geschäftswagen einen Unfall erlitten und es der Arbeitgeberin überlassen hatte, seinen persönlichen Schaden zusammen» mit dem geschäftlichen anzu demelden, einen triftigen Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung bejaht. Endlich hat der Senat in seinen Urteilen vom'15« März 1962 - III ZR 3/61 - (= NJV» 1962, 1154 = MDR 1962, 550) und vom 18. Oktober 1962 - III ZR 67/61 - es als triftigen Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung angesehen, daß die vom Geschädigten rechtzeitig beauftragte und unterrichtete Rechtsschutzversicherung die Anmeldefrist versäumt hatte. In allen diesen Fällen hat der Senat in dem
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fehlerhaften Verhalten dee vorn Geschädigten mit der Anmeldung des Schadens Beauftragten einen triftigen, die Versäumung der Anmeldefrist entschuldigenden Grund gesehen, weil der Geschädigte selbst alles ihm Zumutbare getan hatte, um eine rechtzeitige Anmeldung herbeizuführen, insbesondere rechtzeitig einen als geeignet anzusehenden Vertreter bestellt, ordnungsgemäß unterrichtet und mit Unterlagen versehen und nötigenfalls an die Erledigung erinnert hatte»
a) Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Vor allem - und das ist entscheidend - hat die Revision der beklagten Bundesrepublik sich in keiner Weise mit den Richtlinien eben dieser Bundesrepublik vom 25» Juni 1957 (MinBIPin S. 695 ff) auseinandergesetzt, in denen es ausdrücklich, heißt:
"Als unabwendbarer Zufall kann es auch angesehen werden, wenn die Frist nur infolge eines Verschuldens eines Bevollmächtigten versäumt worden ist o"
Der Senat hat bereits in BGHZ 33» 353, 357 ausgeführt, die Bundesrepublik müsse das, was sie in diesen Richtlinien selbst als einen triftigen Grund bezeichnet hat, als einen solchen für das Schuldverhältnis im Rahmen ihrer Prozeßstandschaft gegen sich gelten lassen. Die Revision hat gegen diese die frühere Entscheidung tragenden Erwägungen nichts vorgebracht. Bereits jene Erwägungen, die der Senat auch jetzt wiederum als zutreffend übernimmt, rechtfertigen es, ein Versehen des Anwaltes dem Geschädigten nicht anzulasten. Es bleibt also dabei, daß ein "triftiger Grund" vorliegt, wenn die Frist nur infolge des Verschuldens eines Bevollmächtigten versäumt worden ist.
 
b) Entgegen der Aneicht der Revision läßt sich auch aus § 278 F.GB nichts gegen die Rechtsansdcht des Senats herleiten.
Unmittelbar aus § 278 BGB ergibt sich ein Einstehen-mtissen des Geschädigten für das zur Fristversäumung führende Verhalten seines Anwaltes nicht«, Die Vorschrift des § 278 RGB bezieht sich nur auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten (BGHZ 17, 199, 205)o Darum handelt es sich hier nicht.
Im vorliegenden Falle steht nämlich nicht eine Erfüllungshandlung des Schuldners, sondern eine rechtserhaltende Handlung des Gläubigers in Frage* Die Ansicht, daß ? 278 BGB auf derartige Handlungen entsprechend anzuwenden sei, ist - soviel ersichtlich - bisher nicht vertreten worden (vgl«, BGB RGEK 11. Aufl. § 278 Anm. 4, 18, 39). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat wie die des Reichsgerichts an dem Grundsatz festgehalten, daß Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111)«»
Die Vorschrift des § 278 BGB kann auch nicht sinngemäß auf das zur Fristversäumung führende Verhalten von Vertretern oder Bevollmächtigten des Geschädigten angewandt werden. Zwar hat die Rechtsprechung (BGHZ 11, 120, 122/3; BGB RGRK 11. Aufl«, § 278 Anm. 39) bei "Obliegenheitsverletzungen” im Versicherungsrecht ein Einstehen-raüssen des Versicherungsnehmers für das Verhalten seiner ’’Repräsentanten” bejaht, aber bei allen anderen von ihm beschäftigten Hilfspersonen verneint. Die Rechtsj>rechung stellt darauf ab, daß der die Obliegenheiten regelnde § 61 VVG ’’eine durch den Versicherungsvertrag begründete
 
Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in bezug auf das versicherte Risiko zu vermeiden” nicht enthalte Auch hier wird davon ausgegangen, daß ? 278 BGB nur anwendbar ist, wenn "der Versicherungsnehmer sich der Hilfsperson zur Erfüllung einer ihm gegenüber dem Versicherer obliegenden Verbindlichkeit bedient". Die von der Revision vertretene Ansicht, auch be,i "Obliegen heitsverletzungen" werde für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen in Anwendung des § 278 BGB gehaftet, trifft daher nicht zu. Im Gegenteil ergibt diese Rechtsprechung zu den versicherungsrechtlichen "Obliegenheitsverletzungen" daß eine sinngemäße Anwendung des § 278 BGB auf das Verhalten eines Vertreters bei Wahrung der Fristen des Finanz-vertrages zu verneinen ist; denn eine durch einen Versicherungsvertrag begründete Obliegenheit steht einer Verbindlichkeit näher als das für den Geschädigten bestehende Erfordernis, seine Ansprüche anzu demelden. Eine der versicherungsrechtlichen sog. "Repräsentantenhaftung” ähnliche Haftung ist aus dem Finanzvertrag nicht zu entnehmen o
Schließlich ist auch das zur Fristversäumung führende Verhalten der Vertreter nicht in sinngemäßer Anwendung der Rechtsgrundsätze dem Geschädigten anzulasten, die zur Frage entwickelt worden sind, ob dem Berechtigten die Versäumung der Verjährungsfrist durch das Verhalten seines Anwaltes zuzurechnen ist (BGHZ 17, 199). Diese Zurechnung wird, wie oben bereits erwähnt, nicht aus § 278 BGB hergeleitet. Sie wird vielmehr "aus den der Verjährung zugrunde liegenden Gedanken und aus dem Begriff der höheren Gewalt entnommen" (BGBZ aaQ S. 206). Dabei, werden die Begriffe der "höheren Gewalt" (§ 203 Abs. 2 BGB) und des
’’unabwendbaren Zufalls" ($ 233 Abs- 1 ZIG) gleichgestellt und in der Regelung des § 232 Abs- 2 ZPO, vonach "die Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen wird", nur eine nähere, auch für das bürgerliche Recht geltende Umschreibung der Begriffe "höhere Gewalt" "unabwendbarer Zufall" gefunden* Der Finanzvertrag stellt jedoch nicht auf das Vorliegen von "höherer Gewalt" ab, sondern darauf, ob ein "triftiger Grund" für die Versäumung der 90-tägigen Anmeldefrist Vorgelegen hat. Beide ‘Voraussetzungen sind aber nicht identisch. Bas hat der Senat bereits in BGHZ 33, '353, 35^/7 eingehend dargelegt.
Im übrigen verbietet sich die sinngemäße Anwendung der in ? 278 BGB und § 232 Abs. 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken auch aus folgendem Grunde: Für Stationierunrs-schäden sieht der Finanzvertrag insgesamt eine Regelung vor, die vom sonstigen deutschen Recht erheblich abweicht und im künftigen Truppenrecht nicht übernommen werden wird, deren einzelne Vorschriften deshalb nicht ohne Rücksicht auf den Gesamtinhalt der Regelung angewandt werden können. Im Falle der Versäumung :Ter Anmeldefrist unterstellt Art. 8 Abs. 6 FV im Gegensatz zu den sonstigen Vorschriften des deutschen Schadensersatz- und Entschädi-gunrsrechts.einen. Verzicht des Geschädigten auf jeden Ersatzanspruch. Bei dieser ungewöhnlichen, Ansprüche . sogar in ihrem materiellen Bestände beseitigenden Regelung des Finanzvertrages erscheint es ohne eine eindeutige Bestimmung im Finanzvertrag, allein gestützt auf sinngemäße Anwendung allgemeiner für die Regelfälle des deutschen Rechtes gedachter Vorschriften des bürgerlichen Rechts unzulässig, einen Verzicht des Geschädigten auf
 seinen Anspruch auch in Fällen zu fingieren, in denen der Geschädigte, um seinen Anspruch zu wahren, alles getan hat, was ein vernünftiger und sorgsamer Bürger tun kann, indem er nämlich diese Aufgabe einer Person übertragen hat, die er dazu als berufen und befähigt hat ansehen dürfeno
3») Es kann regelmäßig auch nicht darauf ankommen, ob den Anwalt, der die fristgerechte Anmeldung versäumt hat, ein leichtes oder ein grobes Verschulden trifft*
Zwar hat der Senat, v^ie die Revision zutreffend bemerkt, in der angeführten Entscheidung BGHZ 33, 353 (358) die Präge offen gelassen, ob Fälle eines groben anwaltlichen Verschuldens denkbar seien, in denen die Rücksicht auf das Schuldverhältnis es gebietet, dem Geschädigten den Schutz zu versagen, sich auf das Verschulden seines Anwalts berufen zu dürfen» Indessen hat der Senat dabei keinen Zweifel daran gelassen, daß es sich insoweit allenfalls um besondere Ausnahmefälle handeln könnte» Die These der Revision, ein triftiger Grund im Sinne des Art. 8 Abs» 6 FV könne für den Geschädigten nur in einem leichten, niemals aber in einem groben Verschulden seines Anwalts liegen, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze» Vielmehr kann es für die Beklagte - und damit für das Rechtsverhältnis zwischen dieser und dem Geschädigten - nur darauf ankommen, wieweit ihre Interessen durch das schuldhafte Verhalten des Anwalts in ftitleiden-schaft gezogen worden sind, nicht aber, in welchem Grade der Anwalt gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Geschädigten verstoßen hat» Auch ein grob schuldhaftes Verhalten des Anwalts kann deshalb einen triftigen Entschuldigungsgrund für den Geschädigten darstellen»
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Zu Unrecht meint die Revision, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dein durch einen Anwalt vertretenen Geschädigten die Verantv/ortung für die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen in vollem Umfang abzunehmen. Sie übersieht nämlich, daß nach der Rechtsprechung des Senats gerade im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes der Geschädigte recht weitgehende Pflichten hat: Für ihn bleibt die Pflicht bestehen, das zu tun, v;as unter normalen Umständen genügt, um eine fristgerechte Anmeldung zu sichern; beauftragt er mit der Anmeldung reines Schadens einen Anwalt, so muß er das rechtzeitig tun und dem Anwalt rechtzeitig eine ausreichende Sachkenntnis und die notigen Unterlagen vermitteln. Darüber hinaus muß er, falls sich für ihn ein Anlaß ergibt, die ordnungsgemäße Erledigung durch den Anwalt zu bezweifeln, ie nach den Umständen des Einzelfalles entsprechende Schritte unternehmen,
 SoB. mindestens sich erkundigen, ob die Anmeldung erfolgt ist oder ob ihr Hindernisse entgegenstehen, und für Abhilfe besorgt sein. Je größer das Verschulden des Anwalts ist, desto eher kann sich für den Geschädigten die Notwendigkeit eines derartigen Eingreifens ergeben, denn ein grob fehlerhaftes Verhalten des Anwalts, z.B. völlige Untätigkeit, wird dem Geschädigten meist leichter erkennbar sein als ein geringerer Verstoß. Immer aber kommt es auf die Lage des Einzelfalles an.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht bedenkenfrei darlegt, daß den Kläger an der Versäumung der Anmeldefrist kein Verschulden trifft. Einen juristischen Laien trifft regelmäßig kein Vorwurf, wenn er sich auf unter Anführung von Gründen erteilte hinhaltende Auskünfte seines Anwalts verläßt. Das muß in besonderem Maße gelten, wenn der Geschädigte wie hier im Krankenhaus lag, aus
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Anlaß des Unfalls Heilbehandlung und sonstige Leistungen von der Sozialversicherung erhielt und für den wichtigsten ihm verbleibenden Anspruch, den auf Schmerzensgeld, der Verlauf der Heilung von wesentlicher Bedeutung war.
4.) Die Revision meint weiter, durch die Rechtsprechung des Senats werde das Risiko selbst grober anwaltlicher Fehler auf die Beklagte überwälzt, eine derartige Überlagerung des Risikos für einen aus der Sphäre des Geschädigten stammenden und daher von der Beklagten nicht beherrschbaren Umstand sei nicht angängig; es würde dies gleichzeitig eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des verantwortlichen Anwalts bedeuten. Eine solche Freistellung von den Folgen grob schuldhaften Handelns widerspreche allgemeinen Prinzipien des Schadensersatzrechtes,
 Das ist nicht richtig. Wird eine Anmeldung als rechtzeitig behandelt, bei der die 90-ffage-Frist versäumt ist, dann wird der Beklagten keine Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten zusätzlich aufgebürdet, die nicht auch bei rechtzeitiger Anmeldung bestanden hätte. Der Beklagten wird vielmehr nur die Möglichkeit genommen, sich wegen eines verfahrensrechtlichen Verstoßes des Anwalts entgegen dem offenkundigen »Villen des an dem Verstoße schuldlosen Geschädigten auf einen fingierten Anspruchsverzicht zu berufen und ihrerseits eine sie von Rechts wegen treffende Ersatzpflicht auf den Anwalt abzuwälzen. Inwiefern das gegen die Prinzipien des Schadensersatzrechts verstoßen soll, ist nicht einzusehen. Denn nach diesen hot in erster liinie der Schädiger zu haften, hier die Beklagte für Handlungen der Stationierungsstreitkräfte.
Von einer "Frivilegierung" des Anwalts, dem der Verfahrensverstoß zur Last fällt, kann nicht deshalb gesprochen werden, weil der Erfolg eintritt, daß der ursprüngliche Schuldner verhaftet bleibt.
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*5») £lne abweichende Beurteilung ist im vorliegenden Palle auch nicht deshalb geboten, weil der Schaden erst einen Tag vor dem Ablauf der Jahresfrist (Art. 8 Abr. 6 FV) angemeldet worden ist. Solange ein Geschädigter an der Verzögerung der Anmeldung schuldlos ist, kann er sich darauf berufen, daß ein triftiger Grund für eine nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt. Erst von dem Augenblick an, von dem die Verzögerung der Anmeldung ihm anzulasten ist, kann er nicht mehr mit Erfolg das Vorliegen eines triftigen Grundes geltend machen. Der Umstand, wann der von ihm Beauftragte die Anmeldung innerhalb der Jahresfrist nachholt, betrifft aber nicht die Präge, ob die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder die weitere Hinausschiebung der Anmeldung dem Geschädigten anzulasten ist. Damit ist dieser Umstand ohne Einfluß auf die Berechtigung des Geschädigten, sich auf das Vorliegen eines triftigen Grundes mit Erfolg berufen zu können. Deshalb macht es für die Frage nach dem Vorliegen eines triftigen Grundes keinen Unterschied, ob die innerhalb der 90-Tage-Frist versäumte Anmeldung von dem Beauftragten länger oder kurzer vor dem Ablauf der Jahresfrist nachgeholt worden ist'. Der Sachverhalt ist praktisch nicht anders anzusehen, als sei die Frist auf ein Jahr - falls solange dem Geschädigten die Säumnis nicht anzulasten ist - erstreckt. Auch die am letzten Tage einer so erstreckten Frist erfolgte Nachholung der fristgebundenen Handlung ist noch rechtzeitig»
6o) Das Berufungsgericht hat daher zu Hecht die Versäumung der Anmeldefrist als entschuldigt angesehen»
Sonstige ^echtsfehler sind weder im einzelnen gerügt noch ersichtlich»
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Damit erweist sich die Revision der Beklagten als unb gründete
 Gemäß § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Dr„ Tagendarm
 Br. Hußla
 Br. kreft
 Keßler
 Dr. Arndt