Kitzingen bei Roppendorf ein Lastkraftwagen der US-Armee (im folgenden: USA LKW I) bei einem Überholversuch mit einem deutschen Lastkraftwagen zusammen« Hinter beiden Fahrzeugen, die zur Ermöglichung der polizeilichen Feststellungen eine Zeitlang stehen blieben, bildete sich eine Fahrzeugschlange, weil die nachfolgenden Fahrzeuge kurze Zeit anhalten oder sehr langsam fahren mußten« Am Ende der bis zu 100 m langen Schlange befand sich vorübergehend ein von dem Fahrer KflHHHHi gesteuerter deutscher Lastkraftwagen, hinter den sich bald darauf ein weiterer Lastkraftwagen der US-Armee (USA LKW II) mit dem Fahrer setzte Auf dieses Fahrzeug stieß, kaum daß es angehalten hatte, ein von dem Fahrer gesteuerter Lastkraftwagen auf und schob es auf den Lastkraftwagen des KSHIH|« Letzterer besah sich den Schaden an seinem Fahrzeug und fuhr, da er ihn nicht nennenswert fand und die Fahrbahn vor ihm inzwischen frei geworden war, weiter« Der von ÖflHIB gesteuerte Lastkraftwagen hatte sich beim Anfahren auf den USA LKW II schräg gestellt derart, daß er mit seinem linken Vorderrad ‘ etwa 1 m über die Fahrbahnmitte herausragte. 1 Oil PM geleistet« Ferner hat die Klägerin nach ihrer Behauptung noch zukünftige Versicherungsleistungen der LandeoverSicherungsanstalt Untorfranken und der Berufs-genoosenschaft für den Einzelhandel in Bonn an die Hinterbliebenen von ÖflHm zu erstatten« Für alle diese Leistungen begehrt die Klägerin, weil nach ihrer Ansicht an dem zu dem Tode von 0^0 führenden Unfall des Möbelwagens auch die beiden Fahrzeuge der US-A.rmee beteiligt gewesen sind, unter Berufung auf die Bestimmungen des Finanzvertrages von der Beklagten Ersatz, wobei sie ihre Ersatzforderungen Wegen einer ihrer Versicherungsnehmer in' züzurecKnenden Mitverantwortlichkeit an dem Unfall um 50 VoH« kürzt. Die Klägerin hat aber aus eigenem Recht keine Ersatzansprüche» Sic ist nicht Britto im Sinne des § 839 BGB, noch kommt ihr gegenüber eine Haftung eines Fahrzeughalters oder -füh-rers aus dem Straßenverkehrsgcoetz in Betracht. Bei der Entscheidung über die Berechtigung des Anspruchs kommt cs darauf an, ob und inwieweit eine von den Militärfahrzougen ausgehende Betriebsgefahr im Verein mit einem ihren Fahrern zur Last zu legenden Verschulden (mit-)ursächlich dafür geworden ist, daß der von dem Fahrer G^^ gesteuerte Lastkraftwagen der Firma UÖbel-lflUV beschädigt wurde. dPP9 die Landesversicherungsanstalt und die Berufsge-nossenschaft geleistet hat oder leisten muß, läßt sich daran denken, einen Schaden der Firma Möbel-U((d^^ anzunehmen, der darin besteht, daß die Firma infolge des Unfalls mit Schadensersatzforderungen belastet worden ist und diese, zu dem Teil erfüllt hat. Eine solche Lösung würde sich indessen über die sogleich zu erörternde Regelung der Ausgleichung hinwegsetzen und versagt namentlich dann, wenn v/ie hier (mit Rücksicht auf § 839 Abs.1 Satz 2 3GB) gegenüber der Firma Möbel-HdBBl nur eine Haftung der Beklagten auf Grund des Straßenverkehrsge-sotzeo in Betracht kommt. Einen - teilv/eisen - Ersatz der Zahlungen kann die Firma Möbcl-NHHfc und im Rahmen des § 67 VVG an deren Stelle die Klägerin nur im Wege einer Ausgleichung, v/ie sie unter anderem in § 426 BGB, § 17 StVG geregelt ist, von (den USA bzw.) der Bundesrepublik verlangen, wenn diese zusammen mit der Firma Möbel~N|HH^ gegenüber den Hinterbliebenen des Getöteten oder seinen Sozialversiche-rungsträgorn als Gesamtschuldner haftet. Aus dieser Erkenntnis folgt namentlich, daß die Betriebsgefahr des USA LKW II und ein Verschulden seines Fahrers nicht im Verhältnis zu dem Wagen der Firma Möbel-N|m^ und der Fahrwcise des Fahrers zu beurteilen ist, sondern im Verhältnis zu dem von dem Fahrer ßGS"fceuerten Last- 2.) Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf das Straßenverkehrsgesetz gegründet ist, u.a. in Anwendung von § 254 BGB mit der Begründung abgev/iesen, das Verschulden des Fahrers der mit überhöhter Geschwin- Hätte der Fahrer des USA LKW I, worauf die Revision abhebt, schuldhaft vorkehrsv/idrig ein anderes Fahrzeug zu überholen versucht, so hätte doch das darin liegende Verschulden nur in ganz geringem Ausmaß zu dem späteren Unfall beigetragen* Was die Fehlerhaftigkeit der - versuchten - Überholung betrifft, könnte sich die Klägerin im übrigen höchstens auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 StVO berufen, deren Zweck und Gebot allenfalls den von der Klägerin angegebenen Haftungsgrund - bei Bejahung der Unfallursächlichkeit - abzugeben vermöchte* Grundsätzlich kann zwar ohne genauere Feststellung des Sachverhalts und ohne richtige rechtliche Würdigung keine sachgerechte Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG erfolgen, so daß regelmäßig der Ausgleich zwischen einer feststehenden Verantwortung des einen Teils und einem unterstellten Verschulden des anderen Teils unzulässig ist* Fieser Satz darf aber nicht überspannt werden und braucht nicht angewendet zu werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse klar liegen, das Verschulden eines Beteiligten auf einen bestimmten Punkt bezogen und, falls es überhaupt vorliegcn sollte, nur als ganz leicht angesprochen werden kann» So hat auch der Senat in III ZR 155/59 vom 9* Februar 1961 S*I6 ~ VersR 1961, 438 die Unterstellung eines geringfügigen schuldhaften Verhaltens für statthaft erachtet* Soweit die Revision ein Verschulden des Fahrers des USA LKW I darin sieht, daß er nach seinem Zusammenstoß mit einem, deutschen Lastkraftwagen den nachfolgenden Verkehr nicht durch Aufstellen von Sicherungslampen oder auf andere Y/eise vor den an der Unfallstelle zu dem Halten gekommenen und kommenden Fahrzeugen gewarnt habe oder daß er zu demindest nicht dafür gesorgt habe, daß der jeweils neu angekommene Verkehrsteilnehmer seinerseits den nachkommenden Verkehrsteilnehmer warne, kann ihr von vornherein jedoch nicht mehr gegenüber oder G^p» Nach dem Zusammenstoß des USA LKW I mit einem deutschen Fahrzeug mußten die nachfolgenden Fahrzeuge entweder kurze Zeit stehen bleiben oder konnten nur sehr langsam fahren» Es bildete sich, wie gesagt, eine größere Fahrzeugschlange, die sich in ihrer Zusammensetzung veränderte und bis 100 m lang war, v/obei der Unfall von etwa 30 Mi- nuten nach dem Zusammenstoß des USA LKW I eintrat» Es hieße, wie die Beklagte bereits vor dem Brstgericht mit Rocht vorgetragen hat, die Sicherungspflicht des Fahrers des USA LKW I überspannen, wollte man von ihm verlangen, daß er die ganze Zeit über jeweils am Ende der sich in ihrer Ausdehnung verändernden Schlange für die Warnung neu ankommender Verkehrsteilnehmer hätte sorgen sollen» Anders konnte es nur dann sein, wenn die Fahrer der sich hinter den USA LKW I reihenden Fahrzeuge ihrerseits nicht nach rückwärts sicherten und der Fahrer des USA LKY/ I dies bemerkte oder bemerken mußte» In dieser Beziehung ist nichts behauptet und nichts festgostellt worden» Jedenfalls haben der Fahrer ÖflBR nachdem er auf den USA LKW II aufgefahren war, und zwei Insassen des letzteren Fahrzeugs die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer durch Zeichen mit den Armen gewarnt» c) Hinsichtlich des USA LKW II beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe nicht bedacht: Der Fahrer dieses Fahrzeugs habe nicht für eine rechtzeitige und ausreichende Warnung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gesorgt, nachdem der von gesteuerte Lastkraftwagen auf sein Fahrzeug aufgefahren sei und sich derart quer gestellt habe, daß die Rücklichter des aufgefahrenen Fahrzeugs seitwärts auf einen Acker gerichtet gewesen seien» zogen gewesen sei, sondern nur vor dem letzteren Fahrzeug abzubremsen versucht; nur dieses, nicht auch der USA-LKV7 II sei daher für das Verunglücken des von 00^ gesteuerten Möbelwagens(mit-)ursachlich geworden» Schlüge die Erwägung aber nicht durch, so könnte der Fahrer des USA LK7/ II unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles höchstens eines ganz leichten Vorstoßes gegen eine ihm obliegende Pflicht zur Warnung nachkommender Verkehrsteilnehmer geziehen werden. Nachdem auf sein Fahrzeug der von Ö0HB gesteuerte Wagen aufgefahren war, war in erster Linie Öhrlein zur Sicherung nach rückwärts verpflichtet» Der Fahrer des USA LKW II durfte zu demindest anfänglich darauf vertrauen, daß dafür die erforderlichen Maßnahmen treffen -werde und daß es im übrigen genüge, wenn zwei Insassen des Militärfahrzeugs den nachfolgenden Verkehr durch Winkzeichen mit den Armen warnten» Weitere Schritte seinerseits kamen nur in Betracht, wenn er merkte oder merken mußte, daß nicht ausreichende SicherungsmaÖnahmen ergriffen wurden; daß aber hierfür der Zeitraum zwischen dem Auffahren des Lastwagens des Fahrers und dem Verunglücken des Lastwagens Gfjp lang genug war, ist von der Klägerin nicht des näheren behauptet, ist auch nicht festgestellt worden» Eine Vermutung nach dieser Richtung würde bei der Abwägung nach § 17 StVG nicht genügen (vgl» hierzu Floegel-Hartung aaO Anm»5 a mit Nachweisen)»
IILZK. 212/61 Verkündet am 17« September 1962 Scheibl, 2170 018 Justizobersekretär als Urkundßbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Versicherungs-AG in F vertreten durch den Vorstand, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.^BHP- gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Nürnberg, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kreft, Dr.Beyer, Dr.Hußla, Cähtgcns und Keßler für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandosgerichts Bamberg vom 22. Juni 1961 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, l Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 13. Oktober 1959 gegen 8 Uhr 45 stieß bei starkem Nebel auf der nassen Bundesstraße 8 zwischen Würzburg und r Kitzingen bei Roppendorf ein Lastkraftwagen der US-Armee (im folgenden: USA LKW I) bei einem Überholversuch mit einem deutschen Lastkraftwagen zusammen« Hinter beiden Fahrzeugen, die zur Ermöglichung der polizeilichen Feststellungen eine Zeitlang stehen blieben, bildete sich eine Fahrzeugschlange, weil die nachfolgenden Fahrzeuge kurze Zeit anhalten oder sehr langsam fahren mußten« Am Ende der bis zu 100 m langen Schlange befand sich vorübergehend ein von dem Fahrer KflHHHHi gesteuerter deutscher Lastkraftwagen, hinter den sich bald darauf ein weiterer Lastkraftwagen der US-Armee (USA LKW II) mit dem Fahrer setzte Auf dieses Fahrzeug stieß, kaum daß es angehalten hatte, ein von dem Fahrer gesteuerter Lastkraftwagen auf und schob es auf den Lastkraftwagen des KSHIH|« Letzterer besah sich den Schaden an seinem Fahrzeug und fuhr, da er ihn nicht nennenswert fand und die Fahrbahn vor ihm inzwischen frei geworden war, weiter« Der von ÖflHIB gesteuerte Lastkraftwagen hatte sich beim Anfahren auf den USA LKW II schräg gestellt derart, daß er mit seinem linken Vorderrad ‘ etwa 1 m über die Fahrbahnmitte herausragte. ÖHBl und zwei Soldaten, die auf dem USA LKW II gesessen hatten, gingen etwa 8 m nach rückwärts, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Ein herannahender Möbelwagen der Firma Möbel- dessen Fahrer Grob nach Wahrnehmung der gestikulierenden Männer seinen Wagen abzubremsen versuchte, geriet auf der feuchten Fahrbahn ins Schleudern, überfuhr den linken Straßengraben und stürzte um. Labei erfaßte er den vor dem schleudernden Wagen in derselben Richtung flüchtenden üflHHBund drückte ihn zu Tode. Lie Firma Möbel-Nj ist bei der Klägerin haftpflicht-und kaskoversichert Lie Klägerin hat nach ihrem Vortrag ihrer Versicherungsnehmerin 1 791?35 LM für die Instandsetzung des Fahr- zeugs vergütet, 79?50 PM Kosten des Sachverständigengutachtens über die Instandsetzungskosten getragen sowie an die Witwe OflHund an die Landesversicherungsanstalt Unterfranken in Würzburg zu dem Ausgleich von Rentenzahlungen an Witwe und Kind 449,13 PM und 1 Oil PM geleistet« Ferner hat die Klägerin nach ihrer Behauptung noch zukünftige Versicherungsleistungen der LandeoverSicherungsanstalt Untorfranken und der Berufs-genoosenschaft für den Einzelhandel in Bonn an die Hinterbliebenen von ÖflHm zu erstatten« Für alle diese Leistungen begehrt die Klägerin, weil nach ihrer Ansicht an dem zu dem Tode von 0^0 führenden Unfall des Möbelwagens auch die beiden Fahrzeuge der US-A.rmee beteiligt gewesen sind, unter Berufung auf die Bestimmungen des Finanzvertrages von der Beklagten Ersatz, wobei sie ihre Ersatzforderungen Wegen einer ihrer Versicherungsnehmer in' züzurecKnenden Mitverantwortlichkeit an dem Unfall um 50 VoH« kürzt. Per Klageantrag ist dahin gegangen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 665,49 PM ( = 1 791,35 + 79.50 + 1 460,13 PM, diese Beträge : 2) nebst Zinsen zu zahlen, sowie die Klägerin in Höhe von 50 v«H. von den Verbindlichkeiten freizustellen, die sic als Haftpflicht-Versicherer der Firma Möbel-H((Hinauf Grund des Unfalls gegenüber den genannten Versicherungsträ-gern zu erfüllen habe« Vorsorglich hat die Klägerin anstelle ihrer Freistellung die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr die Hälfte aller Aufwendungen zu ersetzen habe, die sie als Haftpflichtversicherer auf Grund des Unfalls an die genannten Sozialversichcrungsträger zu leisten habe. Biese Anträge verfolgt die Klägerin, nachdem sie in den Vorinstanzon unterlegen ist, mit der Revision weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: 1.) Bei der rechtlichen Würdigung des Klagebegehrens ist zu unterscheiden: Soweit die Klägerin einen Teil der Sachverständigen-kosten zu dem Ersatz stellt, handelt es sieh um Aufwendungen, die die Klägerin als Versicherer gemacht hat, um festzu-otellen, welche Reparaturkosten sie ihrem Versicherungsnehmer erstatten muß. Hier liegt ein ihr selbst zugefügter Schaden vor, für dessen Ersatz ein dem Fahrer des Möbelwagens zur last zu legendes Verschulden gleichgültig wäre. Die Klägerin hat aber aus eigenem Recht keine Ersatzansprüche» Sic ist nicht Britto im Sinne des § 839 BGB, noch kommt ihr gegenüber eine Haftung eines Fahrzeughalters oder -füh-rers aus dem Straßenverkehrsgcoetz in Betracht. Bie Instandsetzungskosten des Möbelwagens sind ein Schaden des Versicherungsnehmers der Klägerin. Ein der Firma Möbel-HflH^ wegen der Beteiligung der Fahrzeuge der US-Armee entstandener und gegen die Bundesrepublik einzuklagender Schadensersatzanspruch wäre gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Bei der Entscheidung über die Berechtigung des Anspruchs kommt cs darauf an, ob und inwieweit eine von den Militärfahrzougen ausgehende Betriebsgefahr im Verein mit einem ihren Fahrern zur Last zu legenden Verschulden (mit-)ursächlich dafür geworden ist, daß der von dem Fahrer G^^ gesteuerte Lastkraftwagen der Firma UÖbel-lflUV beschädigt wurde. Was die Zahlungen angoht, die die Firma Möbel-N und für sie die Klägerin als Versicherer an die Witwe - 5 ~ dPP9 die Landesversicherungsanstalt und die Berufsge-nossenschaft geleistet hat oder leisten muß, läßt sich daran denken, einen Schaden der Firma Möbel-U((d^^ anzunehmen, der darin besteht, daß die Firma infolge des Unfalls mit Schadensersatzforderungen belastet worden ist und diese, zu dem Teil erfüllt hat. Eine solche Lösung würde sich indessen über die sogleich zu erörternde Regelung der Ausgleichung hinwegsetzen und versagt namentlich dann, wenn v/ie hier (mit Rücksicht auf § 839 Abs.1 Satz 2 3GB) gegenüber der Firma Möbel-HdBBl nur eine Haftung der Beklagten auf Grund des Straßenverkehrsge-sotzeo in Betracht kommt. Denn die abschließende Regelung dieses Gesetzes schließt im besonderen die eben erwähnte Schadensersatzmöglichkeit aus (vgl. hierzu Entscheidung des VI. Zivilsenats in BGHZ 12, 213, 217, auch Entscheidung des II. Zivilsenats in 3GHZ 20, 371, 378/9)<> Einen - teilv/eisen - Ersatz der Zahlungen kann die Firma Möbcl-NHHfc und im Rahmen des § 67 VVG an deren Stelle die Klägerin nur im Wege einer Ausgleichung, v/ie sie unter anderem in § 426 BGB, § 17 StVG geregelt ist, von (den USA bzw.) der Bundesrepublik verlangen, wenn diese zusammen mit der Firma Möbel~N|HH^ gegenüber den Hinterbliebenen des Getöteten oder seinen Sozialversiche-rungsträgorn als Gesamtschuldner haftet. Eie klageweise Geltendmachung eines Befreiungsanspruchs ist dabei eine der Formen, in der ein Gesamtschuldner von einem anderen zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht angehalten v/ird, zur Tilgung der Schuld in Höhe der auf ihn nach dem Innen-verhältnio entfallenden Quote mitzuwirken. Aus dieser Erkenntnis folgt namentlich, daß die Betriebsgefahr des USA LKW II und ein Verschulden seines Fahrers nicht im Verhältnis zu dem Wagen der Firma Möbel-N|m^ und der Fahrwcise des Fahrers zu beurteilen ist, sondern im Verhältnis zu dem von dem Fahrer ßGS"fceuerten Last- kraftwagen. Ferner mögen sich die Bedenken nach der Rieh- «u tung verstärken, ob die Klägerin auch insoweit nach § 67 VVGr sachbefugt ist, als cs um die Freistellung von künftig zu erfüllenden Verbindlichkeiten ihrer Versicherungsnehmerin geht« Doch braucht dem allen nicht bis ins Letzte nachgegangen zu worden«, Denn die Klage erweist sich, insofern sie in Ansehung der Sachverständigenkosten nicht bereits von vornherein abzuweisen ist, jedenfalls aus den unter 2.) aufzuzeigenden Erwägungen als unbegründet« Mit Rücksicht hierauf braucht auf die Auffassung der Revisions-orv/iderung ebenfalls nicht näher eingegangen zu v/erden, die dahin geht: Die Klägerin dürfe nicht, v/eil mit dem Wesen dös in Rede stehenden Schadensausgleichs unverträglich, die Halter einiger der in der Fahrzeugschlange wartenden Kraftfahrzeuge als an dem Unfall mitbeteiligt, auf den ganzen, nach Berücksichtigung der Selbstvorantwortlich-keit der Klägerin noch offenen Schaden belangen, sondern dürfe nur von jedem mitbeteiligten Halter die auf ihn entfallende Schadensquote verlangen. 2.) Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf das Straßenverkehrsgesetz gegründet ist, u.a. in Anwendung von § 254 BGB mit der Begründung abgev/iesen, das Verschulden des Fahrers der mit überhöhter Geschwin- digkeit gefahren sei, ein 150 m vor der Unfallstclle angebrachtes Warnzeichen “Gefährliches Gefälle” sowie ein 250 m vor der Unfallstelle angebrachtes Verkehrszeichen “Schleudergefahr“ mißachtet habe, und die Betriobsgefahr seines Wagens ließen die Betriebsgefahr der US-Fahrzeuge völlig zui’ück treten. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe rechtsfehlcrhaft den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, das den Fahrern der amerikanischen Fahrzeuge zur Last zu legende schuldhafte Verhalten nicht berücksichtigt und sei so zu Unrecht zu der Annahme einer im Verhältnis zu den amerikanischen Fahrzeugen allein ursächlichen 7 Betriebsgefahr dos von G^^ gesteuerten Möbelwagens gelangt. Jedenfalls im Ergebnis ist den Revisionsrügon ein Erfolg zu versagen. a) Vorweg ist allerdings der Revision zuzugoben, daß im vorliegenden Pall die Ausgleichspflicht der beteiligten Fahrzeughalter nach § 17 StVG zu bestimmen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es gleichgültig, auf Grund welcher Gesetze die Schadensersatzpflicht der einzelnen Fahrzeughalter besteht (vgl.Floogcl-Hartung, Straßenverkohrsrecht 13*Aufl. § 17 StVG Anm.4; III ZR 70/57 vom 10.Juli 1958 = VersR 1958, 767). Es bleibt jedoch hier gleich, ob § 17 StVG oder § 254 BGB anzuv/onden ist. Denn in jedem Palle sind die tatsächlichen Gegebenheiten maßgebend, die zu dom Unfall geführt haben, namentlich das Ausmaß der zu vertretenden Verursachung und ein Verschulden. b) Was zunächst den USA LKW I anlangt, so kann auf sich beruhen, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, das Anhalten eines Fahrzeugs auf der Straße sei bei nebelbedingter schlechter Sicht auf einer stark befahrenen Bundesstraße auch dann unfalladäquat, wenn sich hinter dem anhaltenden Fahrzeug eine Fahrzeugschlange bildet und ein anderes Fahrzeug infolge fahrlässiger Fahrv/eise seines Fahrers auf das gerade am Ende der Schlange befindliche Fahrzeug auf fährt. Denn auch dann, v/enn man dem Berufungsgericht beipflichten wollte, hat die Revision gegen sich: Der Zusammenhang zwischen dem Unfall des USA LKW I einerseits, dem Verunglücken des Lastkraftwagens der Firma Möbol-NJUB® und dom Tod von andererseits war an- gesichts des räumlichen Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen (nahezu 100 m) und des zeitlichen Abstandes zwischen dem Stehenbleiben des USA LKW I und dem klagegegenständlichen Unfall (rund 30 Minuten) ein äußerst weiter. Hätte der Fahrer des USA LKW I, worauf die Revision abhebt, schuldhaft vorkehrsv/idrig ein anderes Fahrzeug zu überholen versucht, so hätte doch das darin liegende Verschulden nur in ganz geringem Ausmaß zu dem späteren Unfall beigetragen* Was die Fehlerhaftigkeit der - versuchten - Überholung betrifft, könnte sich die Klägerin im übrigen höchstens auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 StVO berufen, deren Zweck und Gebot allenfalls den von der Klägerin angegebenen Haftungsgrund - bei Bejahung der Unfallursächlichkeit - abzugeben vermöchte* Grundsätzlich kann zwar ohne genauere Feststellung des Sachverhalts und ohne richtige rechtliche Würdigung keine sachgerechte Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG erfolgen, so daß regelmäßig der Ausgleich zwischen einer feststehenden Verantwortung des einen Teils und einem unterstellten Verschulden des anderen Teils unzulässig ist* Fieser Satz darf aber nicht überspannt werden und braucht nicht angewendet zu werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse klar liegen, das Verschulden eines Beteiligten auf einen bestimmten Punkt bezogen und, falls es überhaupt vorliegcn sollte, nur als ganz leicht angesprochen werden kann» So hat auch der Senat in III ZR 155/59 vom 9* Februar 1961 S*I6 ~ VersR 1961, 438 die Unterstellung eines geringfügigen schuldhaften Verhaltens für statthaft erachtet* Soweit die Revision ein Verschulden des Fahrers des USA LKW I darin sieht, daß er nach seinem Zusammenstoß mit einem, deutschen Lastkraftwagen den nachfolgenden Verkehr nicht durch Aufstellen von Sicherungslampen oder auf andere Y/eise vor den an der Unfallstelle zu dem Halten gekommenen und kommenden Fahrzeugen gewarnt habe oder daß er zu demindest nicht dafür gesorgt habe, daß der jeweils neu angekommene Verkehrsteilnehmer seinerseits den nachkommenden Verkehrsteilnehmer warne, kann ihr von vornherein i nicht gefolgt worden o Eine solche Verpflichtung mag für den Fahrer gegenüber einem oder mehreren unmittelbar nachfolgenden Verkehrsteilnehmern bestanden haben? jedoch nicht mehr gegenüber oder G^p» Nach dem Zusammenstoß des USA LKW I mit einem deutschen Fahrzeug mußten die nachfolgenden Fahrzeuge entweder kurze Zeit stehen bleiben oder konnten nur sehr langsam fahren» Es bildete sich, wie gesagt, eine größere Fahrzeugschlange, die sich in ihrer Zusammensetzung veränderte und bis 100 m lang war, v/obei der Unfall von etwa 30 Mi- nuten nach dem Zusammenstoß des USA LKW I eintrat» Es hieße, wie die Beklagte bereits vor dem Brstgericht mit Rocht vorgetragen hat, die Sicherungspflicht des Fahrers des USA LKW I überspannen, wollte man von ihm verlangen, daß er die ganze Zeit über jeweils am Ende der sich in ihrer Ausdehnung verändernden Schlange für die Warnung neu ankommender Verkehrsteilnehmer hätte sorgen sollen» Anders konnte es nur dann sein, wenn die Fahrer der sich hinter den USA LKW I reihenden Fahrzeuge ihrerseits nicht nach rückwärts sicherten und der Fahrer des USA LKY/ I dies bemerkte oder bemerken mußte» In dieser Beziehung ist nichts behauptet und nichts festgostellt worden» Jedenfalls haben der Fahrer ÖflBR nachdem er auf den USA LKW II aufgefahren war, und zwei Insassen des letzteren Fahrzeugs die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer durch Zeichen mit den Armen gewarnt» c) Hinsichtlich des USA LKW II beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe nicht bedacht: Der Fahrer dieses Fahrzeugs habe nicht für eine rechtzeitige und ausreichende Warnung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gesorgt, nachdem der von gesteuerte Lastkraftwagen auf sein Fahrzeug aufgefahren sei und sich derart quer gestellt habe, daß die Rücklichter des aufgefahrenen Fahrzeugs seitwärts auf einen Acker gerichtet gewesen seien» Pom steht entgegen: i 10 - Soweit es nach dem zu 1) Ausgeführton auf ein Verschulden dos Fahrers des USA LKW II bezogen auf den Fahrer Öhrlcin ankommt, entfällt ein Verschulden schon aus der Überlegung; Der USA LKW II war kaum zu dem Stehen gekommen, als ÖHBB auf fuhr; dem Fahrer verblieb also überhaupt keine Zeit zur Warnung» Was dagegen eine angeblich mangelhafte Warnung des Fahrers G^^ anlangt, so spricht manches für die Erwägung, habe nicht vor dem USA LKW II, dessen Anblick ihm' durch das quer gestellte Fahrzeug des Fahrers ent- zogen gewesen sei, sondern nur vor dem letzteren Fahrzeug abzubremsen versucht; nur dieses, nicht auch der USA-LKV7 II sei daher für das Verunglücken des von 00^ gesteuerten Möbelwagens(mit-)ursachlich geworden» Schlüge die Erwägung aber nicht durch, so könnte der Fahrer des USA LK7/ II unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles höchstens eines ganz leichten Vorstoßes gegen eine ihm obliegende Pflicht zur Warnung nachkommender Verkehrsteilnehmer geziehen werden. Nachdem auf sein Fahrzeug der von Ö0HB gesteuerte Wagen aufgefahren war, war in erster Linie Öhrlein zur Sicherung nach rückwärts verpflichtet» Der Fahrer des USA LKW II durfte zu demindest anfänglich darauf vertrauen, daß dafür die erforderlichen Maßnahmen treffen -werde und daß es im übrigen genüge, wenn zwei Insassen des Militärfahrzeugs den nachfolgenden Verkehr durch Winkzeichen mit den Armen warnten» Weitere Schritte seinerseits kamen nur in Betracht, wenn er merkte oder merken mußte, daß nicht ausreichende SicherungsmaÖnahmen ergriffen wurden; daß aber hierfür der Zeitraum zwischen dem Auffahren des Lastwagens des Fahrers und dem Verunglücken des Lastwagens Gfjp lang genug war, ist von der Klägerin nicht des näheren behauptet, ist auch nicht festgestellt worden» Eine Vermutung nach dieser Richtung würde bei der Abwägung nach § 17 StVG nicht genügen (vgl» hierzu Floegel-Hartung aaO Anm»5 a mit Nachweisen)» 11 d) Nach all* dom vorstehend Ausgeführten fällt die Betriebsgefehr des Möbelwagens und das Verschulden sei- über tritt, soweit sie überhaupt bejaht werden Könnte, eine für die Beschädigung des Möbelwagens und für den USA-lastkraftwagen und ein Verschulden ihrer Fahrer gänzlich in den Hintergrund und könnte nur so veranschlagt worden, daß das Revisionsgericht, ohne im übrigen den Revisionsrügon der Beklagten nachgehen zu müssen zu demselben Ergebnis wie der Berufungsrichter gelangen kann» Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen* Dr.Kreft Br.Beyer DroHußla nes Fahrers G auf den ersten Blick ins Auge; demgegen Tod von ö ursächliche Betriebsgefahr der beiden Gähtgens Keßler