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BGH

Gericht: BGH

In Sachen Versicherungs-AG in F| vertreten durch den Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Nürnberg, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Ber Streitv/ert der Revision setzt sich zusammen aus dem bezifferten Leistungsantrag über 1 665,49 BM und dem Wert dos daneben von der Klägerin verfolgten 3efreiungsancpruchsP Letzterer kann, auch soweit er als Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen einen Mitschuldnor geltend gemacht wird, nicht nach § 15 Abs«3 GKG bewertet werden« Benn auch bei einem Ausgleichsanspruch handelt es sich um einen besonderen Anspruch, der sich von dem Schadensersatzanspruch im AußenVerhältnis gegen den Schädiger nicht nur rechtlich, sondern auch - was zu Unrecht verneint worden ist; man denke nur an die Frage der Mitschuld - seinem wirtschaftlichen Gehalt nach unterscheidet« Noch weniger ist § 13 Abs«3 GKG anwendbar, insofern der Befreiungsanspruch nicht als Aus-gloichsanspruch eingeklagt, sondern als ein Anspruch auf Ersatz des der Firma in Form einer Belastung ihres Vermögens mit Verbindlichkeiten zugefügten Schadens verfolgt werden sollte« Ber Befreiungsanspruch ist vielmehr (vgl.§ 9 ZPO) in Höhe der zwölfeinhalbfachen Jahresbeträge der vollen Rentenbeträge, von denen Befreiung begehrt wird (vgl.

Zitierte Normen: § 9 ZPO
BrProzeßbevollmächtigterAbs«3AusgleichsanspruchAnspruchBefreiungsanspruchBerKlägerinGKG

Volltext der Entscheidung

IJJ.ZR.212/61
2161 063
A
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JL c_ h_ 1_ PL £
In Sachen
 Versicherungs-AG in F| vertreten durch den
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Nürnberg,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«	“
Ber Streitwert wird für die Rqvisionsinstanz auf
 festgesetzt«,
Gründe:
Ber Streitv/ert der Revision setzt sich zusammen aus dem bezifferten Leistungsantrag über 1 665,49 BM und dem Wert dos daneben von der Klägerin verfolgten 3efreiungsancpruchsP Letzterer kann, auch soweit er als Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen einen Mitschuldnor geltend gemacht wird, nicht nach § 15 Abs«3 GKG bewertet werden« Benn auch bei einem Ausgleichsanspruch handelt es sich um einen besonderen Anspruch, der sich von dem Schadensersatzanspruch im AußenVerhältnis gegen den Schädiger nicht nur rechtlich, sondern auch - was zu Unrecht verneint worden ist; man denke nur an die Frage der Mitschuld - seinem wirtschaftlichen Gehalt nach unterscheidet« Noch weniger ist § 13 Abs«3 GKG anwendbar, insofern der Befreiungsanspruch nicht als Aus-gloichsanspruch eingeklagt, sondern als ein Anspruch auf Ersatz des der Firma	in	Form	einer	Belastung
 ihres Vermögens mit Verbindlichkeiten zugefügten Schadens verfolgt werden sollte« Ber Befreiungsanspruch ist vielmehr (vgl.§ 9 ZPO) in Höhe der zwölfeinhalbfachen Jahresbeträge der vollen Rentenbeträge, von denen Befreiung begehrt wird
(vgl. Ill ZR 233/56 -vom 8. Mai 1958 s. 7/8 una BAG- in NJV7 I960, 1173), zu bewerten, demgemäß m±-fc 12,5 mal
1 740 ! 2 = 10 875 DM,
Karlsruhe? den 17. September 1962 Bundesgerichtshof - III. Zivilsenat
 Dr. Kreft
 Dr.Hußla