In Sachen Versicherungs-AG in F| vertreten durch den Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Nürnberg, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Ber Streitv/ert der Revision setzt sich zusammen aus dem bezifferten Leistungsantrag über 1 665,49 BM und dem Wert dos daneben von der Klägerin verfolgten 3efreiungsancpruchsP Letzterer kann, auch soweit er als Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen einen Mitschuldnor geltend gemacht wird, nicht nach § 15 Abs«3 GKG bewertet werden« Benn auch bei einem Ausgleichsanspruch handelt es sich um einen besonderen Anspruch, der sich von dem Schadensersatzanspruch im AußenVerhältnis gegen den Schädiger nicht nur rechtlich, sondern auch - was zu Unrecht verneint worden ist; man denke nur an die Frage der Mitschuld - seinem wirtschaftlichen Gehalt nach unterscheidet« Noch weniger ist § 13 Abs«3 GKG anwendbar, insofern der Befreiungsanspruch nicht als Aus-gloichsanspruch eingeklagt, sondern als ein Anspruch auf Ersatz des der Firma in Form einer Belastung ihres Vermögens mit Verbindlichkeiten zugefügten Schadens verfolgt werden sollte« Ber Befreiungsanspruch ist vielmehr (vgl.§ 9 ZPO) in Höhe der zwölfeinhalbfachen Jahresbeträge der vollen Rentenbeträge, von denen Befreiung begehrt wird (vgl.
IJJ.ZR.212/61 2161 063 A der I1 JL c_ h_ 1_ PL £ In Sachen Versicherungs-AG in F| vertreten durch den Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Nürnberg, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« “ Ber Streitwert wird für die Rqvisionsinstanz auf festgesetzt«, Gründe: Ber Streitv/ert der Revision setzt sich zusammen aus dem bezifferten Leistungsantrag über 1 665,49 BM und dem Wert dos daneben von der Klägerin verfolgten 3efreiungsancpruchsP Letzterer kann, auch soweit er als Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen einen Mitschuldnor geltend gemacht wird, nicht nach § 15 Abs«3 GKG bewertet werden« Benn auch bei einem Ausgleichsanspruch handelt es sich um einen besonderen Anspruch, der sich von dem Schadensersatzanspruch im AußenVerhältnis gegen den Schädiger nicht nur rechtlich, sondern auch - was zu Unrecht verneint worden ist; man denke nur an die Frage der Mitschuld - seinem wirtschaftlichen Gehalt nach unterscheidet« Noch weniger ist § 13 Abs«3 GKG anwendbar, insofern der Befreiungsanspruch nicht als Aus-gloichsanspruch eingeklagt, sondern als ein Anspruch auf Ersatz des der Firma in Form einer Belastung ihres Vermögens mit Verbindlichkeiten zugefügten Schadens verfolgt werden sollte« Ber Befreiungsanspruch ist vielmehr (vgl.§ 9 ZPO) in Höhe der zwölfeinhalbfachen Jahresbeträge der vollen Rentenbeträge, von denen Befreiung begehrt wird (vgl. Ill ZR 233/56 -vom 8. Mai 1958 s. 7/8 una BAG- in NJV7 I960, 1173), zu bewerten, demgemäß m±-fc 12,5 mal 1 740 ! 2 = 10 875 DM, Karlsruhe? den 17. September 1962 Bundesgerichtshof - III. Zivilsenat Dr. Kreft Dr.Hußla