Stadtdirektor, Prozeßbevollmächtigte 2.Instanz: Rechtsanwälte Bx Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. November I960 an die Klägerin ist am 22. Bie Revision mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist am 9* Bezember I960 beim Revisionsgericht eingegangen. Erneute Armenrechtsgesuche oder Gegenvorstellungen gegen einen das Armenrecht - wie hier - aus sachlichen Gründen ablehnenden Beschluß haben nicht die rechtliche Wirkung, daß die Armut des Antragstellers als Hindernis weiter besteht (vgl.LM § 233 ZPO Nr.31)* Mithin ist der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin gegen die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen mit der sich aus §§ 91, 238 Abs.3 ZPO ergebenden Kostenpflicht.
Ill ZB 212/60 2117 017 B e s c h 1 u_ß in Sachen der früheren .BenSionsinhaberin Else W in Klägerin, Widerbeklagten Berufungsklägerin und Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. HHÜIHlp gegen die Stadt Bad Salzuflen, vertreten durch den . Stadtdirektor, Prozeßbevollmächtigte 2.Instanz: Rechtsanwälte Bx Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Bas Urteil des Berufungsgerichts ist von Anwalt zu Anwalt am 30.Juni I960 zugestellt worden. Für die beabsichtigte Revision hat die Klägerin rechtzeitig das Armenrecht nachgesucht. Bie Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses des Senats vom 14. November I960 an die Klägerin ist am 22. November I960 erfolgt. Bie Revision mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist am 9* Bezember I960 beim Revisionsgericht eingegangen. Selbst wenn man der Klägerin noch eine Frist zur Überlegung, ob sie die Revision auf eigene Kosten durchführen und einem Anwalt diesen Auftrag erteilen wollte, zubilligt, so kann doch dieser. Zeitraum hier nur einen Tag oder höchstens zwei Tage betragen Beklagte, Widerklägerin Berufungsbeklagte und Antragsgegnerin, G r ü n d e: (vgl. LM § 233 ZPO Nr.24)» zu demal der Klägerin unstreitig im Spätsommer I960 erhebliche Geldmittel zugeflossen sind. • ■’ , Das hat zur Folge, daß der erst am 9. Dezember I960 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag verspätet war (§ 234 ZPO). Erneute Armenrechtsgesuche oder Gegenvorstellungen gegen einen das Armenrecht - wie hier - aus sachlichen Gründen ablehnenden Beschluß haben nicht die rechtliche Wirkung, daß die Armut des Antragstellers als Hindernis weiter besteht (vgl.LM § 233 ZPO Nr.31)* Mithin ist der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin gegen die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen mit der sich aus §§ 91, 238 Abs.3 ZPO ergebenden Kostenpflicht. Karlsruhe, den 30. Dezember I960 Bundesgerichtshof - III. Zivilsenat Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Arndt Keßler