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BGH

Gericht: BGH

2.400 DM wegen kassierter, aber nicht abgeführter Kundengelder auf.Nachdem Ivom Gericht aufgefordert worden war, die Gegenforderungen darzulegen, erstattete die Klägerin gegen ihn eine Anzeige wegen Meineides - begangen bei der Leistung des Offenbarungseides - und wegen Betruges (C 2 Ms 90/55)» Während die Ermittlungen gegen L^pp noch liefen, erstatteten er und seine Ehefrau gegen die Klägerin Strafan^ g zeigen wegen verschiedener strafbarer Handlungen (C 5 Ms SS/ 55) c jppp führte auch die Ermittlungen gegen die Klägerin in dieser Sache« Die Staatsanwaltschaft erhob gegen sie die öffentliche Klage wegen Betruges in fünf Fällen, fortgesetzter Untreue, Erpressung und falscher Versicherung an Eidesstatt « Das Schöffengericht befand die Klägerin schuldig des Betruges in zwei Fällen sowie der fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung« Auf ihre Berufung wurde die Klägerin von der Großen Strafkammer freigesprochen« Im laufe der vorbezeichneten Ermittlungen hatte die Klägerin sich bei dem Dienstvorgesetzten von J^pp darüber beschwert, daß dieser die Ermittlungen gegen Laich nachlässig führe und ihn begünstige, dagegen die Ermittlungen gegen sie, die Klägerin, grundlos ausdehne; sie brachte weiter vor, J^PP sei bei Trödlern der Stuttgarter Altstadt, die er früher dienstlich überwacht habe, verschuldet« Das hierauf eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen M wurde von der Die Klägerin fordert von der beklagten Stadt Schadensersatz mit der Begründung, daß der Kriminalpolizeibeamte ein städtischer Beamter, bei der Führung der Ermittlungsverfahren seine Amtspflichten ihr gegenüber verletzt habe« Hierdurch habe sie einen erheblichen Schaden erlitten« Ein schon bestehendes Herzleiden und ein Hautausschlag hätten sich verschlimmert« Deswegen>und, weil die Konkurrenz ihr wegen der laufenden Verfahren die Kundschaft habe abspenstig machen .können, habe sie ihr Blumengeschäft in der Markthalle aufgeben müssen. 1 o Die Klägerin hat wiederholt angedeutet und in ihrem Schriftsatz vom 7* Oktober 1959 ausdrücklich ausgesprochen, wenn die Sache trotz ihrer Eingaben schon nicht von Amts wegen untersucht werde, möchte sie wenigstens im Zivilprozeß eine Klärung des gesamten Falles und ihres Verdachtes, daß ihr gegenüber in mehrfacher Hinsicht unkorrekt gehandelt worden sei, herbeigeführt wissen« Das ist jedenfalls nicht die Aufgabe des Kevisionsgerichts. Die Klägerin fordert hier Schadensersatz für Schäden, die sie an ihrer Gesundheit und ihrem Vermögen dadurch erlitten haben will, daß ein Beamter der beklagten Stadt seine Amtspflichten ihr gegenüber verletzt habe (§ 839 BGB, Art« 34. aber für I^m^ünstigen Datumsangabe der Staatsanwaltschaft Vorgelegen hätten* Demgegenüber habe Jantfce die Ermittlungen gegen sie, die Klägerin, mit aller Schärfe geführt, sie übermäßig oft vernommen, entbehrliche Zeugen gehört, andererseits aber entlastende Aussagen nicht richtig protokolliert, so die Aussage des Verkaufsleiters der Konsumgenossenschaft, Das ganze Ermittlungsverfahren gegen sie sei überflüssig gewesen, weil sie freigesprochen worden sei; Hätte die Ermittlungen gegen pflichtgemäß geführt, dann hätte sie keinen Anlaß zu ihrer Beschwerde gegen gehabt, es wäre dann auch nicht zu einem Verfahren wegen falscher Anschuldigung gegen sie gekommene In diesem Verfahren habe unter Eid eine falsche Aussage gemacht, indem er verschwiegen habe, daß er das Datum der Abmeldung des Gewerbebetriebes von Laich von ursprünglich 1953 in 1954 geändert habe* Das Protokoll über die Verhandlung des Schöffengerichts (Bl* 74 in C 3 Ms 283/55) sei in diesem Punkt unrichtig* Noch bei der Verhandlung vor der Großen Strafkammer (Bl* 112 ff in 0 3 Ms 283/55) sei ersichtlich gewesen, daß die frühere Aussage von JfllH^seiner. In dem Schriftsatz vom 25« Mai 1959 hat die Klägerin selbst ihre Vorwürfe dahin zusammengefaßt: Der Kriminalpolizeibeamte habe die Anzeigen von gegen sie, die Klä- gerin, einseitig mit allem Nachdruck verfolgt, andererseits aber ihre Meineidsanzeige gegen 24Hpnicht richtig behandelt, es sogar zu einer Anklage wegen falscher Anschuldigung gegen sie kommen lassen und im ersten Rechtszuge dieses Strafverfahrens als Zeuge.ihdajat den einwandfreien, klaren Tatbestand angegeben, wie er sich am Ende des zweiten Rechtszuges herausgestellt habe. Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, daß Jantke die Weisung gehabt habe, die unangenehme Anzeigener-statterin zur Strecke zu bringen, um ihre Beschuldigungen gegen L^^ in den Hintergrund treten zu lassen» habe Anweisung gehabt, sich so zu verhalten, wie er es getan habe, und zwar hinsichtlich der Behandlung der beiden Ermittlungsverfahren, hinsichtlich der Daturnsenderung in den Akten und hinsichtlich seiner Aussage als Zeuge im Strafverfahren» 2» Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klägerin habe das Strafverfahren (C 3 ^s 283/ 55) ihrem eigenen Verhalten zuzurechnen» Wer derartige Anwürfe gegen einen Ermittlungsbeamten erhebe, ohne ausreichende Grundlagen für seine Verdächtigungen zu haben, müsse immer mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen» Ob L(^|^den Gewerbebetrieb im Jahre 1953 oder 1954 als nicht begonnen abgemeldet habe, sei für die Entscheidung im Strafverfahren gegen die Klägerin ohne Bedeutung gewesen, ebenso wie es auch bei der Einstellung des Meineidsverfahrens gegen keine Rolle gespielt habe» Benn beim Offenbarungseid habe der Schuldner im Interesse der Gläubiger nur seine Vermögenswerte offenzulegen, ein nicht begonnener Gewerbebetrieb stelle aber keinen Vermögenswert dar und brauche deshalb nicht angegeben zu werden, selbst wenn er noch nicht (als nicht begonnen) abgemeldet worden sei» Im vorliegenden Fall sei die Lage bereits dadurch klargestellt gewesen, daß die Verlobte von L^^pbei ihrer Anmeldung des Gewerbebetriebes am 8» September 1953 hinzugefügt habe, ihre Anmeldung ersetze die frühere Anmeldung von Laich» Abgesehen davon, daß das B9tum der Abmeldung hiernach unerheblich sei, sei es auch unwesentlich, ob oder seine Schreibkraft die Jahres- a) Das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt» Die jetzige Passung des Protokolls vom 16» Mai 1956 über die Aussage von in der Hauptverhandlung vor dem Schöffen- gericht erwecke den Anschein,daß J^^^p schon damals zugegeben habe, er habe die Jahreszahl 1955 in 1954 berichtigt» Das sei jedoch nicht der Pall gewesen» Deshalb habe die Klägerin Beweis gegen die Richtigkeit des Protokolls in beiden Tatsachen-Rechtszügen angeboten» Dieser Beweis sei zu Unrecht nicht erhoben worden» Denn wenn die Behauptung der Klägerin, J^|^ habe die "Manipulation" mit den Jahreszahlen nicht aufgeklärt, bestätigt werde, dann stehe damit eine Amtspflicht Verletzung gegenüber der Klägerin fest, weil Jf|^ als aussagender Ermittlungsbeamter der.Klägerin gegenüber zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet gewesen sei» b) Das Berufungsgericht habe § 286 ZPO auch dadurch verletzt, daß es den Beweisantritt der Klägerin für ihre Behauptung, der Vorsitzende der Großen Strafkammer, Landgerichtsdirektor KejflHHHk habe ausdrücklich erklärt, ein Meineid von Laich stehe mindestens objektiv fest, nicht berücksichtigl habe» Das Berufungsgericht habe Übersehen, daß angesichts einer solchen Äußerung die Auffassung der Klägerin, habe einen Meineid geleistet und Jantke sei dem nicht pflichtgemäß nachgegangen, erklärlich gewesen sei» zurückweisen dürfen« Eine solche Weisung wäre eine Amtspflicht-Verletzung gegenüber der Klägerin gewesen« Das Berufungsgericht habe diesen Beweisantritt nicht als verspätet zurückweisen dürfen, denn es habe nicht dargelegt, daß die Erledigung des Rechtsstreits auch dann verzögert worden wäre, wenn der Zeuge gemäß § 272 b ,0PQ..zu dem)einzigenrVferhahdlungstfermin des Berufungsrechtszuges am 21» Oktober 1959 geladen worden wäre. Dieser Vortrag ist insofern neue, als der Schadensersatzanspruch bislang ausschließlich aus Handlungen des Kriminalpolizeibeamten hergeleitet worden war und auch die angeblichen Y/eisungen einer höheren Stelle nur in dem Zusammenhang vorgetragen worden waren, daß der Kriminalpolizeibeamte amtspflicht-widrig gehandelt habe, indem er unsachlichen Weisungen gefolgt sei. Der Vorwurf der Klägerin, der Kriminalpolizeibeamte habe auf ihre Anzeige gegen Laich wegen Meineides die Ermittlungen nicht richtig geführt, ist - selbst wenn er zuträfe - nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Einen Schaden dieser Art und Richtung macht die Klägerin jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend Sie hat mit der Berufungsbegründung vortragen lassen, sie sei nicht dadurch geschädigt worden, daß gegen 1^1^ nicht - wie es zweckmäßig gewesen wäre - vorgegangen worden sei, sondern dadurch, daß ihre begründete Anzeige gegen Laich nur umfangreiche, aber überflüssige Ermittlungen gegen sie selbst zur Folge gehabt habe. geltendgemachten Teilanspruchs, sondern stellt diese Ausführungen in Verbindung und Zusammenhang mit den Vorwürfen, die dem Beamten hinsichtlich der Führung der Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin gemacht werden« Demgemäß hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er aus der angeblich unsachgemäßen Führung der Ermittlungen gegen Lfl^den Schaden nicht herleite. Auch die Vorwürfe, die die Klägerin hinsichtlich der Führung des Ermittlungsverfahrens gegen sie selbst wegen Betruges pp (C 3 Ms 66/55) erhoben hat, begründen einen Schadensersatzanspruch nicht. halten, wie er es getan habe» Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht nachgegangen» Es bedarf keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht den Beweisantrag als verspätet (§ 529 Abs* 2 und 3 ZPO) zurückweisen durfte, denn das Berufungsgericht konnte ihn ohne Verfahrensfehler aus anderen Gründen ablehnen* Abgesehen davon, daß es sich insoweit -wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt, könnte die Behauptung der Klägerin nur dann rechtserheblich sein, wenn eine unkorrekte Verfahrensführung hätte festgestellt werden können« Das ist jedoch nicht der Fall* Das Berufungsgericht stellt vielmehr auf Grund seiner tatrichterlichen Würdigung . des Parteivorträges und des vorgetragenen Inhalts der Akten ohne Rechtsfehler ausdrücklich fest, daß ein unkorrektes Verhalten des Krirainalpolizeibeamten bei den gegen die Klägerin gerichteten Ermittlungen nicht nachgewiesen sei« Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend« 4c Schließlich begründen auch die Vorwürfe, die die Klägerin gegen den Kriminalpolizeibeamten im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Verfahren C 3 Ms 283/55 wegen falscher Anschuldigung und Übler Nachrede erhoben hat, den Klageanspruch nicht* Das sei jedoch nicht der Fall gewesen; deshalb habe die Klägerin gegen die Richtigkeit des Protokolls Beweis angetreten, der zu Unrecht nicht erhoben worden sei; Wenn J^f^ aber - wie revisionsmäßig zu unterstellen sei - vor dem Schöffengericht eine unklare Aussage gemacht habe, so sei das eine Verletzung seiner Amtspflichten'! Denn die unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin, J^0^ habe bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Schöffengericht am 16. Mai 1956 \(C 3 Ms 283/55) nicht den einwandfreien klaren Sachverhalt zugegeben wie bei seiner Vernehmung vor der Großen Strafkammer, er habe vielmehr ausgesagt, die Jahreszahl könne nur von einer Schreibkraft geändert worden sein, ebenso die weitere Behauptung, Landgeriehts-direktor Dr. KeflHHHPhabe davon gesprochen, daß objektiv ein-j unrichtiges Vermögensverzeichnis beschworen habe, können zu Gunsten der Klägerin als richtig unterstellt werden, ohne daß darum ihre Klage Erfolg haben könnte. Gericht als Zeuge vernommen wurde, insbesondere ob ihm hierbei die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage als Amtspflicht gegenüber der Klägerin oblag* Selbst wenn hiervon ausgegangen und der Tatsachenvortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird, ist ein Schadenser-satzanspruch nicht begründet,weil ein Verschulden des Beamten nicht festgestellt werden kann« auf die überraschend gestellte Frage nicht die klare, eindeutige Antwort gegeben haben sollte, die er nach gründlicher Prüfung seiner Erinnerung vor der Großen Strafkammer geben konnte, spräche unter diesen Umständen nichts dafür, daß er schuldhaft die Unwahrheit gesagt hätte oder hätte sagen wollen« Vielmehr wird die Überzeugung, die die Große Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung gewonnen hat, es könne keine Hede davon sein, daß er absichtlich zu dem Nachteil der Klägerin behandelt habe, durch den gesamten Akteninhalt, namentlich die Ermittlungen zu dem Anträge der Klägerin auf Berichtigung des Protokolls, bestätigt« Aber auch eine Fahrlässigkeit läßt sich nicht feststellen; denn es liegt nichts dafür vor, daß der Kriminalpolizeibeamte, der bei seiner Aussage erkennen ließ, daß ihm der Vorgang im Augenblick nicht erinnerlich sei, etwas anderes als das gesagt hätte, woran er sich erinnerte« Mangels eines Verschuldens entfällt daher jedenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz«

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 839 BGB § 34 GO § 163 StPO § 529 ZPO
ErmittlungSchöffengerichtBerufungsgerichtAussageLaichFallKlägerinKriminalpolizeibeamte

Volltext der Entscheidung

to
III ZR,212/53
Verkündet	^120 034
am 12. Dezember I960 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Frau Hildegard F straße
 Namen des Volkes In dem Hechtastreit der
r, Ki
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt Stuttgart , vertreten durch den Oberbürgermeister ,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr, Beyer, Dr. Hußla und Gahtgens
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart
*
vom 28. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Die' Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
/
;
e. —
Tatbestand:
Der Kaufmann Erich AXbin Lf|^ hatte 1952 in eine im Handelsregister nicht eingetragene Papiergroßhandlung gegründet, die er alsbald auf Adelheid SHHBl, seine jetzige Ehefrau, übertrug* Im Jahre 1953 wurde der Betrieb nach Stuttgart verlegte Am 16. Juni 1953 meldete Laich ihn unter seinem Namen 2um 1. April 1953 bei der Gewerbebehörde an. Am 8. September 1953 meldete Adelheid	das	Unter-
nehmen ebenfalls auf den 1. April 1953 Unter der Firmenbezeichnung "Erich Albin L^^, Papiergroßhandel, Inh. Adel-heid SdBte” an und fügte hinzu, daß ihre Anmeldung die frühere von Albin	ersetze.
Die. Klägerin war seit September 1953 in dem Unternehmen zunächst als Provisionsvertreterin tätig, später wurde sie auch mit anderen Aufgaben, u.a. mit der Einziehung von Forderungen, betraut. Sie schied Ende März 1954 aus.
Die Papiergroßhandlung geriet in Zahlungsschwierigkeiten. Sie stellte den Betrieb am 30. April 1954 ein und wurde am 10. Mai 1954 auf den 30. April 1954 abgemeldet,	lei-
stete am 30. April 1954 den Offenbarungseid. Er meldete das von ihm am 16. Juni 1953 angemeldete Gewerbe am 8. Juli 1954 als nicht begonnen wieder ab.
Im Mai 1954 klagte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht in Stuttgart auf Zahlung rückständiger Vergütung, Im Verhandlungstermin erklärten die Parteien übereinstimmend, daß noch eine Vergütung von 390,82 DM ausstehe, jedoch rechnete L^^^mit angeblichen Gegenansprüchen von rd. 2.400 DM wegen kassierter, aber nicht abgeführter Kundengelder auf. Nachdem Ivom Gericht aufgefordert worden war, die Gegenforderungen darzulegen, erstattete die Klägerin gegen ihn eine Anzeige wegen Meineides - begangen bei der Leistung des Offenbarungseides - und wegen Betruges (C 2 Ms 90/55)»
Die Ermittlungen in dieser Sache wurden beim Polizeipräsidium Stuttgart durch den städtischen Kriminalpolizeimeister Helmut jppp| geführt«, Dieser vernahm die Klägerin am 3o Juli 1954 und vermerkte in den Akten anschließend die Sn- und Abmeldungen der Papiergroßhandlung L^pp, darunter, ippphabe die Firma am 8, Juli 1954 als nicht begonnen wieder abgemeldete Dabei ist in der Jahreszahl 1954 die Ziffer 4 mit Tinte, der übrige Text mit der Schreibmaschine geschrieben. In dem polizeilichen Schlußbericht vom I.-Dezember 1954 ist gesagt, die Firma sei am 8. Juli 1955 als nicht begonnen abgemeldet worden«
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Meineides ein, erhob jedoch Anklage gegen I^PPwegen Betruges in neun Fällen« Er wurde vom Schöffengericht am 22« Juni 1955 wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt«
Während die Ermittlungen gegen L^pp noch liefen, erstatteten er und seine Ehefrau gegen die Klägerin Strafan^ g zeigen wegen verschiedener strafbarer Handlungen (C 5 Ms SS/ 55) c jppp führte auch die Ermittlungen gegen die Klägerin in dieser Sache« Die Staatsanwaltschaft erhob gegen sie die öffentliche Klage wegen Betruges in fünf Fällen, fortgesetzter Untreue, Erpressung und falscher Versicherung an Eidesstatt « Das Schöffengericht befand die Klägerin schuldig des Betruges in zwei Fällen sowie der fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung« Auf ihre Berufung wurde die Klägerin von der Großen Strafkammer freigesprochen«
Im laufe der vorbezeichneten Ermittlungen hatte die Klägerin sich bei dem Dienstvorgesetzten von J^pp darüber beschwert, daß dieser die Ermittlungen gegen Laich nachlässig führe und ihn begünstige, dagegen die Ermittlungen gegen sie, die Klägerin, grundlos ausdehne; sie brachte weiter vor, J^PP sei bei Trödlern der Stuttgarter Altstadt, die er früher dienstlich überwacht habe, verschuldet« Das hierauf eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen M wurde von der
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Staatsanwaltschaft eingestellt, weil die Vorwürfe haltlos seien (16 Js 220/55)» Nunmehr wurde gegen die Klägerin Anklage wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung dn Tateinheit mit übler Nachrede erhoben (C 3 Ms 283/55)» Die Klägerin wurde vom Schöffengericht verurteilt, jedoch von der Großen Strafkammer freigesprochen«
Die Klägerin fordert von der beklagten Stadt Schadensersatz mit der Begründung, daß der Kriminalpolizeibeamte ein städtischer Beamter, bei der Führung der Ermittlungsverfahren seine Amtspflichten ihr gegenüber verletzt habe« Hierdurch habe sie einen erheblichen Schaden erlitten« Ein schon bestehendes Herzleiden und ein Hautausschlag hätten sich verschlimmert« Deswegen>und, weil die Konkurrenz ihr wegen der laufenden Verfahren die Kundschaft habe abspenstig machen .können, habe sie ihr Blumengeschäft in der Markthalle aufgeben müssen. Ihr Schaden belaufe sich auf viele Tausende.
Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 100 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Betrag bestritten und um Klageabweisung gebeten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter« Die Beklagte bittet, die Revision zurüekzu-weisen.
 
Entgeheidungsgründe:
Io
1 o Die Klägerin hat wiederholt angedeutet und in ihrem Schriftsatz vom 7* Oktober 1959 ausdrücklich ausgesprochen, wenn die Sache trotz ihrer Eingaben schon nicht von Amts wegen untersucht werde, möchte sie wenigstens im Zivilprozeß eine Klärung des gesamten Falles und ihres Verdachtes, daß ihr gegenüber in mehrfacher Hinsicht unkorrekt gehandelt worden sei, herbeigeführt wissen« Das ist jedenfalls nicht die Aufgabe des Kevisionsgerichts. Vielmehr hat das Revisi-onsgericht allein darüber zu entscheiden hat, ob es auf einem Hechtsfehler beruht, daß der geltend gemachte Schadens-erßatzanspruch in den beiden Vorinstanzen für unbegründet befunden worden ist (§ 549 ZPO). Die Klägerin fordert hier Schadensersatz für Schäden, die sie an ihrer Gesundheit und ihrem Vermögen dadurch erlitten haben will, daß ein Beamter der beklagten Stadt seine Amtspflichten ihr gegenüber verletzt habe (§ 839 BGB, Art« 34. GG). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hat die Klägerin vorzutragen und zu beweisen (BGB-HGRK zu § 839 Anm. 108)* Wegen der Unübersichtlichkeit des Tatsachenvortrages der Klägerin und mit Rücksicht auf den Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die Zusammenhänge der Sache verkannt, bedarf es zunächst einer Sichtung, was die Klägerin zur Begründung des Amtshaftungsanspruches vorgetragen hat.
Ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils hat die Klägerin im ersten Rechtszug mündlich vorgetragen: Der Kriminalpolizeibeamte habe L^^^bei den Ermittlungen, die er auf die Meineidsanzeige der Klägerin hin geführt habe, begünstigt. Das ergebe sich besonders daraus, daß er in den Akten das Datum der Abmeldung des Gewerbebetriebes (ursprünglich 8. Juli 1953) in 8. Juli 1954 geändert habe, und zwar nachdem die Akten mit der ursprünglich* i unrichtigen?
aber für I^m^ünstigen Datumsangabe der Staatsanwaltschaft Vorgelegen hätten* Demgegenüber habe Jantfce die Ermittlungen gegen sie, die Klägerin, mit aller Schärfe geführt, sie übermäßig oft vernommen, entbehrliche Zeugen gehört, andererseits aber entlastende Aussagen nicht richtig protokolliert, so die Aussage des Verkaufsleiters der Konsumgenossenschaft, Das ganze Ermittlungsverfahren gegen sie sei überflüssig gewesen, weil sie freigesprochen worden sei; Hätte die Ermittlungen gegen	pflichtgemäß	geführt,
 dann hätte sie keinen Anlaß zu ihrer Beschwerde gegen gehabt, es wäre dann auch nicht zu einem Verfahren wegen falscher Anschuldigung gegen sie gekommene In diesem Verfahren habe	unter	Eid	eine	falsche Aussage gemacht,
 indem er verschwiegen habe, daß er das Datum der Abmeldung des Gewerbebetriebes von Laich von ursprünglich 1953 in 1954 geändert habe* Das Protokoll über die Verhandlung des Schöffengerichts (Bl* 74 in C 3 Ms 283/55) sei in diesem Punkt unrichtig* Noch bei der Verhandlung vor der Großen Strafkammer (Bl* 112 ff in 0 3 Ms 283/55) sei ersichtlich gewesen, daß die frühere Aussage von JfllH^seiner. späteren Aussage widersprochen habe. Hätte	schon	vor dem
 Schöffengericht zugegeben, daß er die Änderung vorgenommen habe, dann wäre sie, die Klägerin, schon vom Schöffengericht freigesprochen worden*
In dem Schriftsatz vom 25« Mai 1959 hat die Klägerin selbst ihre Vorwürfe dahin zusammengefaßt: Der Kriminalpolizeibeamte habe die Anzeigen von	gegen	sie,	die	Klä-
gerin, einseitig mit allem Nachdruck verfolgt, andererseits aber ihre Meineidsanzeige gegen 24Hpnicht richtig behandelt, es sogar zu einer Anklage wegen falscher Anschuldigung gegen sie kommen lassen und im ersten Rechtszuge dieses Strafverfahrens als Zeuge.ihdajat den einwandfreien, klaren Tatbestand angegeben, wie er sich am Ende des zweiten Rechtszuges herausgestellt habe.
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Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin neu vorgetragen: Der Kriminalpolizeibeamte sei nur eine “geschobene11 Figur» werde von einer maßgebenden (ungenannten) Stelle pro-tegiert. Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, daß Jantke die Weisung gehabt habe, die unangenehme Anzeigener-statterin zur Strecke zu bringen, um ihre Beschuldigungen gegen L^^ in den Hintergrund treten zu lassen» habe Anweisung gehabt, sich so zu verhalten, wie er es getan habe, und zwar hinsichtlich der Behandlung der beiden Ermittlungsverfahren, hinsichtlich der Daturnsenderung in den Akten und hinsichtlich seiner Aussage als Zeuge im Strafverfahren»
2» Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klägerin habe das Strafverfahren (C 3 ^s 283/ 55) ihrem eigenen Verhalten zuzurechnen» Wer derartige Anwürfe gegen einen Ermittlungsbeamten erhebe, ohne ausreichende Grundlagen für seine Verdächtigungen zu haben, müsse immer mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen» Ob L(^|^den Gewerbebetrieb im Jahre 1953 oder 1954 als nicht begonnen abgemeldet habe, sei für die Entscheidung im Strafverfahren gegen die Klägerin ohne Bedeutung gewesen, ebenso wie es auch bei der Einstellung des Meineidsverfahrens gegen keine Rolle gespielt habe» Benn beim Offenbarungseid habe der Schuldner im Interesse der Gläubiger nur seine Vermögenswerte offenzulegen, ein nicht begonnener Gewerbebetrieb stelle aber keinen Vermögenswert dar und brauche deshalb nicht angegeben zu werden, selbst wenn er noch nicht (als nicht begonnen) abgemeldet worden sei» Im vorliegenden Fall sei die Lage bereits dadurch klargestellt gewesen, daß die Verlobte von L^^pbei ihrer Anmeldung des Gewerbebetriebes am 8» September 1953 hinzugefügt habe, ihre Anmeldung ersetze die frühere Anmeldung von Laich» Abgesehen davon, daß das B9tum der Abmeldung hiernach unerheblich sei, sei es auch unwesentlich, ob	oder	seine Schreibkraft die Jahres-
zahl in den Akten berichtigt habe» Auf die von der Klägerin angebotenen Zeugen hinsichtlich dieser Vorgänge komme es hier nicht an»
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Was die Führung des Betrugsverfahrens (C 5 Ms 66/55) gegen die Klägerin anlange, so beweise schon die Erhebung einer Anklage wegen zahlreicher Fälle und die Verurteilung der Klägerin in erster Instanz wegen zweier Betrugsfälle generell, daß die Klägerin strafbarer Handlungen dringend verdächtig und ein polizeiliches Ermittlungsverfahren notwendig gewesen sei« Der einzige substantiierte Vorwurf, den die Klägerin insoweit gegen	erhoben	habe,	- daß er
 die Aussage des Entlastungszeugen	unrichtig	oder
 vollständig aufgenommen habe sie unbegründet* Bei dieser Vernehmung habe es sich lediglich darum gehandelt, ob ein Scheck, den die Klägerin Mitte April 1954 von IrfflHNrhalten habe, gedeckt gewesen sei oder die Klägerin mit seiner Dek-kung habe rechnen können. Die Klägerin habe sich auf den Zeugen	dafür	berufen,	daß	sie	von der Konsumgenossen-
schaft Mitte April 1954 einen Auftrag über rd. 750 DM Brotseidenpapier für die Firma Papier~£^|^ erhalten, daß aber den Auftrag abgelehnt habe, weil er keine Brotseidenpapier am Lager habe. Diese Sachdarstellung der Klägerin	j
sei durch die Aussage von	klar	widerlegt	worden.	Denn
 dieser habe bekundet, daß die Klägerin zwar - vermutlich für	*
- ein Angebot gemacht habe, daß es aber wegen des geforderten hohen Preises nicht zu einem Abschluß gekommen sei.	j
Wenn die Klägerin Jetzt vortrage,	habe	die	Aussage	von
 falsch aufgenommen, weil sein Protokoll nicht ersehen	;
lasse, daß die Konsumgenossenschaft noch bis zu dem Oktober	j
-3)954 über die Klägerin Ware bezogen habe, so verkenne sie,	)
daß es nach dem Beweisthema auf spätere Warenbezüge der Kon-	]
sumgenosseaschaft, insbesondere solbhe ‘.’nach^End^ Apr,rs•>	l
nicht■.angekommen sei,	)
Das Beweisangebot der Klägerin, JfH^^habe auf höhere Weisung gehandelt,sei ein unzulässiger Ausforschungsbeweis	i
und überdies verspätet; es sei auch unerheblich, weil ein unkorrektes Verhalten von	nicht	nachgewiesen	sei.
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3o Demgegenüber rügt die Revision:
a)	Das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt» Die
 jetzige Passung des Protokolls vom 16» Mai 1956 über die Aussage von	in	der	Hauptverhandlung vor dem Schöffen-
gericht erwecke den Anschein,daß J^^^p schon damals zugegeben habe, er habe die Jahreszahl 1955 in 1954 berichtigt» Das sei jedoch nicht der Pall gewesen» Deshalb habe die Klägerin Beweis gegen die Richtigkeit des Protokolls in beiden Tatsachen-Rechtszügen angeboten» Dieser Beweis sei zu Unrecht nicht erhoben worden» Denn wenn die Behauptung der Klägerin, J^|^ habe die "Manipulation" mit den Jahreszahlen nicht aufgeklärt, bestätigt werde, dann stehe damit eine Amtspflicht Verletzung gegenüber der Klägerin fest, weil Jf|^ als aussagender Ermittlungsbeamter der.Klägerin gegenüber zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet gewesen sei»
Das Berufungsgericht hätte diese Zusammenhänge, die es verkannt habe, notfalls nach § 139 ZPO aufklären müssen»
b)	Das Berufungsgericht habe § 286 ZPO auch dadurch verletzt, daß es den Beweisantritt der Klägerin für ihre Behauptung, der Vorsitzende der Großen Strafkammer, Landgerichtsdirektor KejflHHHk habe ausdrücklich erklärt, ein Meineid von Laich stehe mindestens objektiv fest, nicht berücksichtigl habe» Das Berufungsgericht habe Übersehen, daß angesichts einer solchen Äußerung die Auffassung der Klägerin,
 habe einen Meineid geleistet und Jantke sei dem nicht pflichtgemäß nachgegangen, erklärlich gewesen sei»
c)	Das Berufungsgericht habe schließlich das Beweisangebot der Klägerin,	habe	von	irgendeiner	maßgebenden
 Stelle die Weisung erhalten, die unangenehme Anzeigener-statterin zur Strecke zu bringen, um damit die Beschuldigungen gegen 1^^ in den Hintergrund treten zu lassen, nicht
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zurückweisen dürfen« Eine solche Weisung wäre eine Amtspflicht-Verletzung gegenüber der Klägerin gewesen« Das Berufungsgericht habe diesen Beweisantritt nicht als verspätet zurückweisen dürfen, denn es habe nicht dargelegt, daß die Erledigung des Rechtsstreits auch dann verzögert worden wäre, wenn der Zeuge	gemäß	§	272	b ,0PQ..zu dem)einzigenrVferhahdlungstfermin
 des Berufungsrechtszuges am 21» Oktober 1959 geladen worden wäre.
II.
Das Berufungs,urteil?; hält den Angriffen der Revision stand.
1.	Die Revision sieht jetzt eine der Klägerin gegenüber begangene Amtspflichtverletzung auch darin, daß eine ungenannte maßgebende Stelle dem Kriminalbeamten die Anweisung gegeben habe, die unangenehme Anzeigenerstatterin zur Strecke zu bringen. Dieser Vortrag ist insofern neue, als der Schadensersatzanspruch bislang ausschließlich aus Handlungen des Kriminalpolizeibeamten hergeleitet worden war und auch die angeblichen Y/eisungen einer höheren Stelle nur in dem Zusammenhang vorgetragen worden waren, daß der Kriminalpolizeibeamte amtspflicht-widrig gehandelt habe, indem er unsachlichen Weisungen gefolgt sei. Während also bisher nur die Ausführung einer solchen angeblichen Weisung als Amtspflichtverletzung vorgetragen wurde, wird nunmehr eine Amtspflichtverletzung auch in der Erteilung der Weisung gesehen. Dieser neue Vortrag ist unbeachtlich» Es bedeutet eine im Revisionszug unzulässige Klageänderung, wenn die Klägerin ihren Anspruch jetzt aus einer anderen Amtshandlung herleitet als in den Tatsacheninstanzen (BGB-RGRK 1.1. Aufl. zu § 839 Anm. 108«}.
Die Prüfung muß sich daher darauf beschränken, ob die Vorinstanzen der Klägerin zu Unrecht einen Anspruch aus angeblichen Amtspflichtverletzungen des Kriminalpolizeibeamten	ver-
sagt haben. Eür eine Verletzung seiner Amtspflichten würde gemäß Art. 34 GO die beklagte Stadt, in deren Dienst er steht und die ihn mit der Ausübung öffentlicher Gewalt betraut hat ($$ 71. 80 Polizeicesetz für
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Baden-Württemberg), einzustehen haben, auch soweit es sich um die Führung eines Ermittlungsverfahrens nach § 163 StPO hahde: (vgl. § 1 Abs. 2 Polizeigesetz; BGB-RGRK zu § 839 Anm. 13)o Selbst wenn er - wie die Klägerin behauptet - nur eine von höherer'Stelle "geschobene1* Figur gewesen sein sollte, würde dies eine Haftung der beklagten Stadt nicht ausschließen, wenn er als Amtsträger, der gegenüber der Klägerin tätig wurde, sich zu pflichtwidrigen Handlungen hätte mißbrauchen lassen.
2.	Der Vorwurf der Klägerin, der Kriminalpolizeibeamte habe auf ihre Anzeige gegen Laich wegen Meineides die Ermittlungen nicht richtig geführt, ist - selbst wenn er zuträfe - nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Xriminal-polizeibeamte auch der Klägerin (als der Anzeigenden) gegenüber verpflichtet war, die Ermittlungen gegen Laich wegen Meineides sorgfältig und zügig zu betreiben, und ob er diese Pflicht - wie die Klägerin meint - verletzt hat. Denn aus der Verletzung einer solchen Amtspflicht kannte der Klägerin ein Schaden ,nur in der Richtung erwachsen sein, daß ihr Zugriff wegen etwaiger Ansprüche gegen L^^vereitelt oder erschwert worden wäre. Einen Schaden dieser Art und Richtung macht die Klägerin jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend
 Sie hat mit der Berufungsbegründung vortragen lassen, sie sei nicht dadurch geschädigt worden, daß gegen 1^1^ nicht - wie es zweckmäßig gewesen wäre - vorgegangen worden sei, sondern dadurch, daß ihre begründete Anzeige gegen Laich nur umfangreiche, aber überflüssige Ermittlungen gegen sie selbst zur Folge gehabt habe. Die Revisionsbegründung wiederholt zwar die früheren Vorwürfe gegen den Kriminalpolizeibeamten hinsichtlich der Führung der Ermittlungen im Falle
 sieht hierin jedoch ebenfalls nicht die Grundlage des

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geltendgemachten Teilanspruchs, sondern stellt diese Ausführungen in Verbindung und Zusammenhang mit den Vorwürfen, die dem Beamten hinsichtlich der Führung der Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin gemacht werden« Demgemäß hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er aus der angeblich unsachgemäßen Führung der Ermittlungen gegen Lfl^den Schaden nicht herleite.
3.	Auch die Vorwürfe, die die Klägerin hinsichtlich der Führung des Ermittlungsverfahrens gegen sie selbst wegen Betruges pp (C 3 Ms 66/55) erhoben hat, begründen einen Schadensersatzanspruch nicht.
Nachdem	die Meineidsanzeige der Klägerin damit
 beantwortet hatte, daß er selbst und seine Ehefrau zahlreiche Anzeigen gegen die Klägerin richteten, war es die gesetzliche Pflicht des zuständigen Kriminalpolizeibeamten (§ 163 StPO), diese Anzeigen zu prüfen und ihnen nachzugehen, soweit der Verdacht strafbarer Handlungen gegeben war. Die Ansicht des Berufungsgerichts, schon die Tatsache der Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens in acht Fällen, schließlich die erstinstanzliche Verurteilung der Klägerin in mehreren Fällen erweise den dringenden Verdacht strafbarer Handlungen und damit die Notwendigkeit polizeilicher Ermittlungen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin,	habe	sie	weisungsgemäß
“irgendwie zur Strecke bringen” sollen, unberücksichtigt gelassen. Tatsächlich hat die Klägerin derartiges nicht behauptet. Vielmehr hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 1959 nur den “Verdacht" ausgesprochen und als ihren “Eindruck“ wiedergegeben, daß	von irgendeiner
 maßgebenden Stelle eine solche Anweisung erhalten haben müsse oder könne. Derartig vage schriftsätzliche Ausführungen, die lediglich einen subjektiven Eindruck der Partei ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt wiedergeben, sind keine einlassungs-
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und beweisfähigen Tatsachenbehauptungen* Die Klägerin hat hierfür auch kein Beweismittel genannt» Ihr Beweisantrag,
 als Zeugen zu hören, bezieht sich lediglich auf ihre Behauptung,	sei angewiesen gewesen, sich so zu ver«
halten, wie er es getan habe» Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht nachgegangen» Es bedarf keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht den Beweisantrag als verspätet (§ 529 Abs* 2 und 3 ZPO) zurückweisen durfte, denn das Berufungsgericht konnte ihn ohne Verfahrensfehler aus anderen Gründen ablehnen* Abgesehen davon, daß es sich insoweit -wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt, könnte die Behauptung der Klägerin nur dann rechtserheblich sein, wenn eine unkorrekte Verfahrensführung hätte festgestellt werden können« Das ist jedoch nicht der Fall* Das Berufungsgericht stellt vielmehr auf Grund seiner tatrichterlichen Würdigung . des Parteivorträges und des vorgetragenen Inhalts der Akten ohne Rechtsfehler ausdrücklich fest, daß ein unkorrektes Verhalten des Krirainalpolizeibeamten bei den gegen die Klägerin gerichteten Ermittlungen nicht nachgewiesen sei« Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend«
4c Schließlich begründen auch die Vorwürfe, die die Klägerin gegen den Kriminalpolizeibeamten im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Verfahren C 3 Ms 283/55 wegen falscher Anschuldigung und Übler Nachrede erhoben hat, den Klageanspruch nicht*
Dieses Verfahren wurde gegen die Klägerin eingeleitet, nachdem sie ^ gegenüber seiner Dienststelle verschiedener dienstlicher und außerdienstlicher Verfehlungen - u«a« der Begünstigung von Laich in dessen Meineidsverfahren -bezichtigt hatte* In diesem Verfahren führte	die	Er-
mittlungen nicht; er wurde wiederholt zu den Beschuldigungen gehört sowie vom Schöffengericht und von der Großen Strafkammer als Zeuge vernommen*
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Pie Klägerin ist der Meinung,	habe bei seiner
 Vernehmung vor dem Schöffengericht wenigstens unklare Angaben darüber gemacht, wie es zu der Berichtigung der Jahreszahl 1953 in 1954 (in dem Meineidsverfahren gegen Lflp) gekommen sei. Deshalb sei sie vom Schöffengericht verurteilt worden. Erst nachdem Jantke vor der Großen Strafkammer eingeräumt habe, daß er die Berichtigung vorgenommen habe, sei sie freigesprochen worden. Die jetzt vorliegende Fassung des Protokolls über die Haupt Verhandlung vor dem Schöffengericht erwecke allerdings den Anschein, daß die Änderung der Jahreszahl schon vor dem Schöffengericht zugegeben habe. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen; deshalb habe die Klägerin gegen die Richtigkeit des Protokolls Beweis angetreten, der zu Unrecht nicht erhoben worden sei; Wenn J^f^ aber - wie revisionsmäßig zu unterstellen sei - vor dem Schöffengericht eine unklare Aussage gemacht habe, so sei das eine Verletzung seiner Amtspflichten'! gewesen, denn als aussagender Ermittlungsbeamter sei er der Klägerin gegenüber zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet gewesen.
Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsfehler davon abgesehen, die von der Klägerin angebotenen Beweise zu erheben. Denn die unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin, J^0^ habe bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Schöffengericht am 16. Mai 1956 \(C 3 Ms 283/55) nicht den einwandfreien klaren Sachverhalt zugegeben wie bei seiner Vernehmung vor der Großen Strafkammer, er habe vielmehr ausgesagt, die Jahreszahl könne nur von einer Schreibkraft geändert worden sein, ebenso die weitere Behauptung, Landgeriehts-direktor Dr. KeflHHHPhabe davon gesprochen, daß objektiv ein-j unrichtiges Vermögensverzeichnis beschworen habe, können zu Gunsten der Klägerin als richtig unterstellt werden, ohne daß darum ihre Klage Erfolg haben könnte. Der Senat kann hierbei auch die Rechtsfrage unentschieden lassen, ob der Kriminalpolizeibeamte .-im Rahmen des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes tätig war, wenn er in dieser Sache vor
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Gericht als Zeuge vernommen wurde, insbesondere ob ihm hierbei die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage als Amtspflicht gegenüber der Klägerin oblag* Selbst wenn hiervon ausgegangen und der Tatsachenvortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird, ist ein Schadenser-satzanspruch nicht begründet,weil ein Verschulden des Beamten nicht festgestellt werden kann«
Beide Vorinstanzen haben aus dem Inhalt der vollständig vorgetragenen, bereits vom Landgericht zu Beweiszwecken ver-werteten Strafakten die tatsächliche Feststellung entnommen, daß die Änderung der Jahreszahl 1953 in 1954» insbesondere die Frage, ob J^||^ selbst oder eine Schreibkraft die Änderung vorgenommen habe, für die Einstellung des Meineidsverfahrens gegen	und für die Verurteilung der Klägerin
 durch das Schöffengericht ohne Bedeutung war, Bas geht aus dem Urteil des Schöffengerichts ebenso wie aus dem Protokoll über dessen Hauptverhandlung, das jedenfalls, soweit es den Gang der Verhandlung wiedergibt, von der Klägerin nicht angegriffen wird, ohne Zweifel hervor« Bie Änderung der Jahreszahl kam am ersten Hauptverhandlungstage (8« Mai 1956) nicht, sondern erst am zweiten Hauptverhandlungstage (16« Mai 1956) gegen Schluß der Beweisaufnahme als ein letzter Punkt zur Spx'ache, um dessen Aufklärung das Gericht sich bemühte«
Jantke wurde durch diese Frage, die in den ganzen bisherigen Erörterungen nicht aufgekommen und auf die er deshalb nicht vorbereitet war, überrascht; ihm war der Vorfall im Augenblick nicht gegenwärtig; er mußte selbst erst nach einer Erklärung suchen« Bas geht aus den bei den Strafakten befindlichen, vorgetragenen dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 13- Mai 1958, des Urkundsbeamten vom 12« Mai 1958 und des Vertreters der Staatsanwaltschaft vom 19» Mai 1958 deutlich und jeden Irrtum ausschließend hervor,* und ist in Anbetracht des Umfanges und der Unübersichtlichkeit des Gesamtkomplexes
 wie das Urteil der Großen Strafkammer mit Hecht anführt - verständlich«Selbst wenn der Kriminalpolizeibeamte
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auf die überraschend gestellte Frage nicht die klare, eindeutige Antwort gegeben haben sollte, die er nach gründlicher Prüfung seiner Erinnerung vor der Großen Strafkammer geben konnte, spräche unter diesen Umständen nichts dafür, daß er schuldhaft die Unwahrheit gesagt hätte oder hätte sagen wollen« Vielmehr wird die Überzeugung, die die Große Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung gewonnen hat, es könne keine Hede davon sein, daß er absichtlich zu dem Nachteil der Klägerin behandelt habe, durch den gesamten Akteninhalt, namentlich die Ermittlungen zu dem Anträge der Klägerin auf Berichtigung des Protokolls, bestätigt« Aber auch eine Fahrlässigkeit läßt sich nicht feststellen; denn es liegt nichts dafür vor, daß der Kriminalpolizeibeamte, der bei seiner Aussage erkennen ließ, daß ihm der Vorgang im Augenblick nicht erinnerlich sei, etwas anderes als das gesagt hätte, woran er sich erinnerte« Mangels eines Verschuldens entfällt daher jedenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz«
Hiernach muß die Revision zurückgewiesen werden, Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Pr. Geiger BR Pr, Weber ist ausgeschieden Pr. Beyer und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Pr. Geiger
 Pr, Hußla
 Gähtgens