v * walteten Grundstücks hat, der selbständig keine den Bau, Abbruch oder die Erhaltung -A einer Ruine betreffenden Massnahmen, tref-fen kann und dem keine Verfügung über ir- * gendwelche Mittel für das verwaltet^ .£nwe- ; Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen. Für das Grundstück wurde von der britischen Militärregierung gemäss Gesetz Hr 52 Rechtsanwalt .Dr. T0-in als Custodian bestellt; Dieser beauftragte seinerseits den Beklagten mit Schreiben vom 1.3. Juli 1947 teilte das Bezirksamt Charlottenburg (Amt für Aufbau) dem Beklagten mit, dass die Total-Ruine RBHPstrasse ® sir Enttrümmerung vorgesehen'sei.- besichtigt und konnte ich das Objekt nur von-der Strasse aus begutachten, da die Zugänge zu dem Seitenflügel* und Hof durch Schuttmassen versperrt sind. Treppenhaus etc« ebenfalls noch vorhanden sind, so* wie in Anbetracht dessen, dass das Objekt voll ein* gebaut ist, halte ich eine Enttrümmerung des Objekts im Interesse des Eigentümers für nicht gegeben« Durch den Custodian Dr. TflHl wurde auf Grund der Mitteilungen über die Absicht der Enttrümmerung ein wei* teres Gutachten von dem Bauingenieurbüro LefllP angefordert, zu demal das Bezirksamt Charlottenburg mit Schadens-bescheid vom 10. Die Bohbauarbeiten der erhaltenen Bauteile werden auf Friedensbasis mit etwa 30 veranschlagt, so dass eine Beschädigung von März 1949 stürzte die das Dachgeschoss Überragende rechte seitliebe Giebelwand des Vorderhauses der Ruine bei stürmischem Wetter ein. Das Vorderhaus des Wachbargrund Stückes R^HHNtrasse 5 ist infolge restloser Zerstörung enttrümmert, so dass die Kellerdecken dieses Grundstücks freiliegen. nach wie .vor noch ausbaufähig und unter Hinweis auf die beiden vorliegenden Gutachten,, die auch dem Bauamt vorliegen, will ich nach wie vor versuchen, die stehen gebliebene Gebäude Substanz vor der Enttrümmerung zu bewahren.* Da dem Grundstück keine Mittel zur Verfügung stehen, müsste die Verwaltung die Baupolizei von dem Einsturz verständigen, die beim Amt für Aufbau den Abriss veranlasst Dieses Gutachten übersandte Hechtsanwalt Dr. TjflBP dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Dieser hat Ersatz der ihm entstandenen Kosten, Schmerzensgeld, ei ne monatliche Rente und Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen aus dem Unfall noch ent lungsansprüche dem .Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, über den Feststellungsantrag jedoch noch nicht entschieden Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Revision und beantragt, das Urteil des Be rufung8gerichts aufzuheben' und unter Abänderung der landge rieht liehen Entscheidung den Kläger mit der Klage abzuweisen. Die Beklagte hat beantragt den Kläger mit der Klage abzuweisen. l.) Eer Anspruch gegen den Beklagten wird vom Berufungsgericht auf die §§ 836 , 838 BGB gegründet. Es bat hierzu folgendes ausgeführt: "Bas Landgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beklagte durch Vertrag im Sinne des § 838 BGB die Verpflichtung zur Unterhaltung des Grundstücks B^HHtetrasse ® übernommen hat. Es ist aber nicht* erforderlich, dass die in § 838 BGB gemeinte Unterhaltspflicht ausdrücklich bedungen ist, es genügt vielmehr, dass der Inhalt des Vertrages sie als selbstverständlich erscheinen lässt. In den Ente che idungsgrttnden wird dann ausgeführt: "Wenn nun weiter Rechtsanwalt den Beklagten mit der Verwaltung des hier in Betracht kommenden Grundstücks beauftragte bezw., was dem. Ea ist bisher lediglich geklärt, dass der Beklagte die Verwaltung des Anwesens hatte. Aus der Tatsache allein, dass der Beklagte vertraglich eingesetzter Verwalter war, kann aber hier noch keine Unterhaltungspflicht gefolgert werden. Jedenfalls kann ohne nähere Darlegung des Inhalts eines solchen Verwaltervertrages nicht gesagt werden, er enthalte die Übernahme der Unterhaltungspflicht, wie es das Landgericht und ihm folgend das Kammergericht getan haben. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn das Kamme*gericht ausführt, es genüge, wenn «die in § 838 BGB erwähnte Unterhaltungspflicht ohne ausdrückliche Aufnahme als dem: Inhalt des. Denkbar wäre allerdings, wovon das Kammergericht möglicherweise, aber nicht erkennbar, ausgegangexi sein könnte, es bestehe.in Berlin ein örtliches und daher in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbares Gewohnheitsrecht oder eine Übung des Inhalts, dass gewerbsmässige Verwalter die Unterhaltungspflicht übernehmen. Sollte es richtig sein, dass der Beklagte nur die Aufgabe hatte, Br. Uber alles zu verständigen, dieser sich jede Massnahme, die den Bau, Abbruch und die Erhaltung der Rui-ne betraf« zur Entscheidung vorbehielt, der Kläger keinerlei Verfügungsgewalt und keine Mittel hinsichtlich irgendwelcher Unterhaltungsmassnahmen hatte, so wird auch eine Unterbaltungspflicht im Sinne des § 838 BGB zu verneinen sein. Eine rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht ist mangels näherer Feststellungen über den Inhalt des Vertrages nicht .möglich und die Aufstellung von Grundsätzen bei der möglichen Vielgestaltigkeit der getroffenen Vereinbarungen nicht zweckmässig. Kammergericht angeführten Rechtsgrunde mangels der erforderlichen Feststellungen nicht rechtfertigen lässt, muss das Urteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und anderweiten Entscheidung an das Kammergericht zurückgewiesen werden, soweit die Entscheidung nicht aus anderen Gründen sich als rieh- Ein Verwalter oder Hausverwalter kann unter Umständen für die Folgen des.Einsturzes von dem ge- % schädigten Dritten haftbar gemacht werden, wenn der Vertrag mit dem Hauseigentümer als ein solcher zugunsten ll' Eine Haftung des Beklagten als Verwalter könnte sich auch aus § 823 BGB ergehen. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Gefährlichkeit des eingestürzten Teiles hätte , erkennen müssen. Da die ergangene Entscheidung somit auf einem/Hechts fehler beruht .und auch aus anderen Gründen nicht als richtig zu bezeichnen ist, musste das Urteil aufgehoben und die Sache an die' Vor inst anz zurückverwiesen werden^ 3.) Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung wieder zu einer Bejahung der Unterhaltungspflicht gemäss § 838 BGB gelangen, so wäre hei im übrigen gleichem Sachverhalt die Annahme einer Haftung des Beklagten nicht zu beanstanden, wie sich aus folgendem ergibt: a) Bas Berufungsgericht hat ohne Hechtsirrtum angenommen, dass die Haftung aus §§ 836, 838 BGB sich auch auf kriegszerstörte Gebäude bezieht, Belbst wenn - wie im vorT liegenden Pall - im wesentlichen nur die Mauern stehen geblieben sind. Es kann nicht darauf ankommen, ob mit dem Aufbau der Ruinen begonnen war und das Anwesen dem Verkehr zugänglich ist. Auch dann, wenn es sich nur um die Reste eines Hauses handelt, ist ein Gebäude im Sinne des § 836 BGB gegeben. Dies ergibt vor allem auch die in § 836 BGB niedergelegte Haftung für ein mit einem Grundstück verbundenes Werk, * worunter sogar eine Mauer oder ein Zaun zu verstehen sind. Der Beklagte hat nichts Torgetragen, was das Berufungsgericht zu der Prüfung hätte veranlassen können, es habe sich am 8. c).Die Revision ist ferner der Auffassung, eine Haftung des Beklagten entfiele auch, weil er die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Die Haftung desjenigen, der die Unterhaltung eines Gebäudes für den Besitzer übernimmt, ist gleich der des Besitzers. Zu der Frage, welche Pflichten hinsichtlich der Buinen bestehen, hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (NJW 50, 262) mit Hecht ausgefUhrt, dass es grundsätzlich auf den Einzelfall ankommt. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Verschuldens ausgefUhrt, es durften an die Sorgfaltspflicht bezüglich kriegsbeschädigter Grundstücke keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGHZ 1, 103). Das Berufungsgericht befasst sich dann mit dem Verhalten des Beklagten. Es ist der Auffassung, daraus, dass sich der Beklagte einer Enttrümmerung widersetzt habe, könne ihm nicht ohne weiteres ein Vorwurf gemacht werden. Nun sei aber am 27 •* August 1948 das Gutachten von Lel-49 erstattet worden, nachdem die Enttrümmerung des Hauses Nr 5 stattgefunden habe. Dieses Gutachten habe sich auch auf den baulichen Zustand des Gartenhauses erstreckt und äussere sich dahin, dass keine Gefahr bestehe. Das Berufungsgericht hat es auf den Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens LeflHl abgestellt und insoweit den IFachweis dei erforderlichen Sorgfalt als erbracht angesehen. August 1948 habe eine eingehende Besichtigung* des Grundstücks stattgefunden, diese habe sich auch auf das Gartenhaus bezogen. Es ist zwar weiter darauf hingewiesen, dass die abgeschrägte Ecke der Hofgebäude in den einzelnen Fensterbrüstungen leichte Bisse aufweise,*jedoch ist betont, diese seien für den weiteren Bestand nicht wertmindernd. Auf dieses eindeutig den guten Zustand der Buine bestätigende Gutachten konnte sich der Beklagte verlassen,, soweit nicht besondere Umstände',. Der Beklagte konnte sich somit grundsätzlich auf das eingehende Gutachten eines anerkannten Sachverständigen verlassen. Es bestand auch für den Beklagten kein Anlass, einem solchen Gutachten zu misstrauen, so dasfe es auf die objektive Dichtigkeit nicht Somit kommt es für den vorliegenden Pall darauf an,' ob der Beklagte nachweisen kann, dass er in der Folgezeit bis zu dem Unfall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Beklagte habe die Pflicht gehabt, die Ruine auch weiterhin laufend zu überwachen oder durch Sach-verständige überprüfen zu lassen. Die Öffentlichkeit sei auf diese Gefahren - die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten bekannt waren - ständig durch Berichte über Ruineneinstürze hingewiesen worden. Der Beklagte - so fährt das Berufungsgericht fort -hätte den Absturz des Giebels der rechten Seitenwand des Vorderhauses als besonderen Anlass nehmen müssen, die Ruine nunmehr in ihrer Gesamtheit auf ihra Standfestig- Si einflüsse stark geschädigt sei, dies auch auf andere Teile, waren, zutreffen könne * Insbesondere aber habe der Umstand, lass in einem starken Sturm hatte, dem Beklagten die Gefahr eines weiteren Einsturzes bei einem erneuten Sturm nahele- jK gen müssen. lung von der Gefahr gemacht worden ist und diese es unter- v: Er hätte z.B. nachweisen müssen, dass die Mängel, die zu dem Einsturz geführt haben, von ihm nicht wahrgenommen werden konnten oder er schuldlos der Auffassung sein durfte, diese Mängel bedeuteten keine Gefahr, und er habe, ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht zu lassen, es bei der Mitteilung an Dr. ohne weitere Massnahmen belassen dürfen. Die Tatsache, dass der Kläger die Werkstatt des Sattlermeisters BöfflHP auf-’ suchte - mag auch ein heftiger Sturm geherrscht haben und die Werkstatt sich an einer Ruinenmauer befinden - brauchte vom Berufungsgericht nicht.als Anlass einer Erörterung Über mitwirkendes Verschulden des Klägers genommen zu werden.
V s\’ » tV ?Ür das Nachschlagewerk! Sicht für die. Amtliche Samlungl t.) öeseta* BGB 5 85« . - Rechtssatzs § 836 8GB findet auch auf Rulnengrundsttikr ' he Anwendung» V •' :v U y£588 «8 2*) Gesetz; BGB. $ 83B . %4 Rechtssatzs 8er Verwalter eines Grundstücks, der, keine eigenen Befugnisse hinsichtlich des’ver- . v * walteten Grundstücks hat, der selbständig keine den Bau, Abbruch oder die Erhaltung -A einer Ruine betreffenden Massnahmen, tref-fen kann und dem keine Verfügung über ir- * gendwelche Mittel für das verwaltet^ .£nwe- ; * sen zusteht, wird'in.der Regel nicht als . yX’WB . unterhaltungspflichtig im Sinne des*§.:83£ BGB.anzusehen sein«. . . Kammer ge rieht Berlin,' ,« * Aktenzeichens III ZR 212/51 Urteil vom* 13. März 1952 Vy XIX ZR 212 / $1 Verkündet am* 13. Märe 1952 Fieser, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Grund Stücksverwalters Erwin SflHP ln Bl XdBstrasse mm Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. # 'i gegen den Ingenieur Herbert Sc tweg •, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmäcbtigterj Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1952 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Br. Beibrück, Prof. Br. Meise, Br. Pagendarm, Br. Kleiriewefers und Br. Gelhaar für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts ln Berlin-Charlottenburg vom 28. April 1951 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen. Von Rechts wegen Vv Tatbestand * Das auf dem Grundstück R^IPstrasse w in CI erbaute Vorder- und Hinterbaus wurde während des Krieges von Brandbomben getroffen und brannte völlig aus. Lediglich die Umfassungsmauern und ein Teil der inneren Trennwände- blieben stehen. Unmittelbar an der Rückwand des Hinterhauses befindet sich ein Garagenbau mit der Werkstatt des Sattlermeisters BöflHHP« es handelt sich hierbei um das Grundstück GflHBfestrasse Der Kläger hatte am 8.- April’ 1949 vormittags gegen 11 Uhr die Werkstatt des BöflBHP auf gesucht. Als er diese verliess, stürzte infolge eines starken Sturmes von der Rückwand des Hinterhauses Rflm^trasse • die - von der- <HflHBstra88e aus gesehen - linke obere Ecke ein. Durch die beruhst ürzenden Mauerteile wurde der Kläger-getroffen und schwer verletzt. Früher war ihm bereits das linke Bein völlig, amputiert worden; durch diesen Unfall musste ihm jetzt auch der rechte Unterschenkel abgenom-men werden. Die fünf Eigentümer des Hauses leben im Ausländ. Im Jahre 1945 wurde der Beklagte zu dem Abwesenheitspfleger für einen Miteigentümer bestellt. Später wurde der Beklagte von dem Hachlasspfleger, Rechtsanwalt Dr. Boflfe in La de üNHfe ult der Verwaltung des Grundstücks beauftragt. Für das Grundstück wurde von der britischen Militärregierung gemäss Gesetz Hr 52 Rechtsanwalt .Dr. T0-in als Custodian bestellt; Dieser beauftragte seinerseits den Beklagten mit Schreiben vom 1.3. März 1948 weiterhin mit der Verwaltung. Durch Anordnung der Militär-, regierung vom 27. Mai' 1948 wurde das Grundstück aus der Verwaltung der Militärregierung entlassen. Rechtsanwalt Dr. T9HP ist sodann zu dem Ahwesenheltspfleger für die Ei-gentümer bestellt worden. Rer Beklagte behielt weiter die Verwaltung des Grundstücks bei. Ilit Schreiben vom 9. Juli 1947 teilte das Bezirksamt Charlottenburg (Amt für Aufbau) dem Beklagten mit, dass die Total-Ruine RBHPstrasse ® sir Enttrümmerung vorgesehen'sei.- Der * Beklagte erhob hiergegen mit Schreiben vom 19. Juli 1947 Einspruch. Br liess sodann von dem Architekten und. Baumeister von OoBHP eia Gutachten Uber dia Notwendigkeit der Enttrümmerung anfertigen. Dieses lautet wie folgt "Betr.: Gutachten für, das Haus B4B9-0bflBBP” ~~ flPf RBBPtrasse 9 • - Das vorbezeiebnete Grundstück ist infolge der Kriegsschäden restlos ausgebrannt. Es besteht aus Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude und hat neben dem Erdgeschoss noch vier Obergeschosse. Es wurde von mir am 4.8.ds. besichtigt und konnte ich das Objekt nur von-der Strasse aus begutachten, da die Zugänge zu dem Seitenflügel* und Hof durch Schuttmassen versperrt sind. ... Im allgemeinen stehen die* Frontwände bis zu dem dritten Obergeschoss. Im vierten'Obergeschoss sind die Bände beschädigt,. der-Dachstuhl fehlt vollständig. Die inneren Ausbauten, wie Decken, Balkenlagen und Leichtwände fehlen gänzlich. An der Strassenfront sind die Baikone noch vorhanden....... Das Haus RBHfetrasse 7 1st bewohnt, währenddessen das Haus^B99s1;ras8d 5 ebenfalls, wie vorstehendes Objekt, ausgebrannt ist, dagegen ist RflBBstrasse 4 wieder bewohnt • ...... Da an dem zur Begutachtung stehenden Objekt an dem vorhandenen Hauerwerk keine sichtbaren Zerstörungen, Risse des Gefüges oder Abbröckelungen erkennbar waren und die massiven Aussteifungswände am ,4 LN Treppenhaus etc« ebenfalls noch vorhanden sind, so* wie in Anbetracht dessen, dass das Objekt voll ein* gebaut ist, halte ich eine Enttrümmerung des Objekts im Interesse des Eigentümers für nicht gegeben« Sollte allerdings das Nachbarhaus, Hbntgenstrasse 5, enttrümmert werden, so entstehen neue Momente, die sich ungünstig für vorstehendes Objekt auswirken könnten«" Durch den Custodian Dr. TflHl wurde auf Grund der Mitteilungen über die Absicht der Enttrümmerung ein wei* teres Gutachten von dem Bauingenieurbüro LefllP angefordert, zu demal das Bezirksamt Charlottenburg mit Schadens-bescheid vom 10. August 1948 einen Schadensgrad von 92 % angenommen hatte« Dieses am 27« August 1948 erstattete • * Gutachten hat folgenden Wortlaut: "Betr.: Grundstück MM^str. W * GoflB * in B4P-AB-ChflBHIHHK. Bestand, Abriss und Enttrümmerung Bezug: Schreiben der Grund Stücksverwaltung Erwin SfHP vom 17.8.48- Der Unterzeichnete hat das Grundstück am 26.8«48 eingehend besichtigt. In dem anliegenden Lageplan ist die Situation ersichtlich« Das Grundstück liegt.an der Ostseite der Strasse kurz vor der zerstörten RÖntgenbrücice.. zwi* sehen dieser und dem Grundstück befindet sich noch ein Eckgrund stück mit einem fünfgeschossigen Bau mit einem rechten Hofgebäude. An diese Gebäude 8cblies8t das betroffene Gebäude mit seinem linken Hofflügel in seiner ganzen Tiefe an. An der HMMBstrasse ist das Vorderhaus 19,00 m lang und »2,25 m breit.« Der Hofflügel ist 4,70 x 13,50 m lang, das Gartenhaus 6,20 x 7,13.111 lang, und 5,80 m breit« .... Das rechts angrenzende vordere Nachbarhaus Nr 5 ist enttrümmert und bis Bodengleiche abgebrochen worden« Das zu dem Hause Nr 5 gehörige Gartenhaus ist voll erhalten und bewohnt. All? tragenden Mauern .der Gebäude Kr 9 einscbliesali cb der Giebel bear/. Brandmauern sind in einem .durchweg .guteif und verwendubgsfähigen Zustand erhalten geblieben. .Hur die abgeschrägte Ecke der Hofgebäude weist in den einzelnen Fensterbrüstun-.gen.leichte Bisse auf, die für den weiteren Bestand , nicht, wertmindenid sind. Die ’gewölbten'Treppenpodeste und Treppehläufe sind ebenfalls noch vollkommen erhalten. Die leichten Teilungswände, einschliesslich der Holzbalkendecken fehlen in allen Geschossen. Die massiven Kellerdecken sind infolge der Trümmer lasten zu dem Teil eingestürzt und.zu dem Teil noch erhalten geblieben. Der Aussenputz - Strassenfassade - einschliesslich - aller Hof fronten ist bis auf geringe Schönheitsfehler ebenfalls in einem guten Bauzustand. Alle Fenster sowie vier Schaufenster, und Türen fehlen vollkommen. Ein eventuell geplanter’Ausbau des Gebäudes ist . durchaus möglich. Einem eventuellen Abbruch des Gebäudes kann unter Hinweis auf die vorstehenden Feststellungen keineswegs zugestimmt werden. mt * * \ * Die Bohbauarbeiten der erhaltenen Bauteile werden auf Friedensbasis mit etwa 30 veranschlagt, so dass eine Beschädigung von 100 + - 50 * = . 70 £ angenommen werden kann. Dieser Schaden vermindert sich aber erheblich dadurch, dass alle Grundan-schlüsse für Wasser, Kanalisation, Gas’und elektrische Energie in den Kellern vorhanden sind. • Durch den beabsichtigten Abriss würde nutzbares Volksvermögen vernichtet werden,’ was unbedingt ver- —-mieden werden müsste. » • . Es wird daher vorgeschlagen, den Einspruch der 7er- * waltung gegen ‘den Abriss zu unterstützen und bei einer eventuellen Ablehnung des laufenden Einspruches von Seiten des Custodian eine Beschwerde an den Magistrat zu richten." Vy Am 1. März 1949 stürzte die das Dachgeschoss Überragende rechte seitliebe Giebelwand des Vorderhauses der Ruine bei stürmischem Wetter ein. Die Trümmer fielen auf das inzwischen enttrümmerte Grundstück rBBI^strasse 5. Der Beklagte wurde von der Polizei über den Einsturz unterrichtet. Er besichtigte anschliessend das Grundstück und richtete am 4. März 1949 folgendes Schreiben an Rechtsanwalt Dr. TflHP» der als Abwesenheitspfleger eingesetzt wars "Der Ordnung halber teile ich Ihnen ergebenst mit, dass bei der letzten Sturmkatastrophe am 2.d.M. der Über das Dachgeschoss hinausragende Giebelteil ab-gestürzt ist. Die Giebelwand zu dem Grund stück HflP» Mpstrasse 5 ist sonst aber unversehrt. Es handelt^ sich nur um einen geringfügigen Mauerteil. Das Vorderhaus des Wachbargrund Stückes R^HHNtrasse 5 ist infolge restloser Zerstörung enttrümmert, so dass die Kellerdecken dieses Grundstücks freiliegen. Bei dem Herabfallen der Mauerteile von 9B^trasse 9 ist die Kellerdecke von RflH^stras-se 5 an einzelnen Stellen durchschlagen worden. Die von uns betreute Ruine RMH^strasse 9 ist . nach wie .vor noch ausbaufähig und unter Hinweis auf die beiden vorliegenden Gutachten,, die auch dem Bauamt vorliegen, will ich nach wie vor versuchen, die stehen gebliebene Gebäude Substanz vor der Enttrümmerung zu bewahren.* Hierauf wurde Baumeister DeBBF von Dr. TBBB Mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt. Hach der am 16. März. 1949 erneut erfolgten Besichtigung erstattete das Büro DeBBI unter dem 31. März -1949 ein.neues Gutachten, in dem es u.a. wie folgt heisst s "An der Ruine des Vorderhauses Hr 9 sind infolge des Einsturzes des Giebels im Mauerwerk der Een-.. sterbrp.cken im 3- und 4. Sto.ck starke Risse entstanden. Desgleichen ist zwischen den Mauern der Vorderfront und der stehengebliebenen Giebelmauer ein Riss entstanden, der vom 3.'. bis zu dem 4. Stockwerk reicht und einen Einsturz dieses Mauerwerkes bei einem nochmaligen Sturm befürchten lässt.. - 7 Die schwache, Y2 Stein starke Verbindungsmauer zwi ■UAv oyunowuoj 7*. O UBAU ObCU.ft.^7 v cx uiuuuugoiuaucx BWX* Sehen Vorder- und Jlitteiwand, hat in den unteren vier' esenossen gleichfalls• starke senkreente Hisse erhalten und im vierten Stockwerk fehlt sie vollstän- halten und im vierten Stockwerk fehlt sie vollständig , so dass der Frontmauer jede Versteifung fehlt. Um die Gefahr des Hinsturzes zu beseitigen, müssten die gerissenen Mauert eile des rechten Teiles der Frontmauer und der Brandmauer im vierten Stockwerk abgebrochen werden. Da dem Grundstück keine Mittel zur Verfügung stehen, müsste die Verwaltung die Baupolizei von dem Einsturz verständigen, die beim Amt für Aufbau den Abriss veranlasst Dieses Gutachten übersandte Hechtsanwalt Dr. TjflBP dem Beklagten mit Schreiben vom 4. April 1949, bei dem es laut Eingangsstempel am 7. April 1949 eingegangen ist. Am folgenden Vormittag stürzte ein Teil der Rückwand des Hinterhauses (im Schadensbescheid des Bezirksamtes als Quer- geb&ude bezeichnet) ein und verletzte den Kläger. Dieser hat Ersatz der ihm entstandenen Kosten, Schmerzensgeld, ei ne monatliche Rente und Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen aus dem Unfall noch ent lungsansprüche dem .Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, über den Feststellungsantrag jedoch noch nicht entschieden . • * «* * > 1 . X Die vom Beklagten gegen dieses Teilund Zwischenurteil eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Revision und beantragt, das Urteil des Be rufung8gerichts aufzuheben' und unter Abänderung der landge rieht liehen Entscheidung den Kläger mit der Klage abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. stehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt den Kläger mit der Klage abzuweisen. Durch Urteil hat das Landgericht die erhobenen Zah- 1 1 Ent 3 else idungsgründ e: Eie Revision rügt eine Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere der §§ 254, 276, 838 BGB, sowie der §§ *139, 286551 ziff 7 ZPO. Sie musste Erfolg haben. " » l.) Eer Anspruch gegen den Beklagten wird vom Berufungsgericht auf die §§ 836 , 838 BGB gegründet. Es bat hierzu folgendes ausgeführt: "Bas Landgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beklagte durch Vertrag im Sinne des § 838 BGB die Verpflichtung zur Unterhaltung des Grundstücks B^HHtetrasse ® übernommen hat. Bieser Vertrag ist zwar seinem Inhalt nach nicht im einzelnen bekannt. Es ist aber nicht* erforderlich, dass die in § 838 BGB gemeinte Unterhaltspflicht ausdrücklich bedungen ist, es genügt vielmehr, dass der Inhalt des Vertrages sie als selbstverständlich erscheinen lässt. Im übrigen hat der Beklagte seine Gebäudeunterhaltungspflicht im Sinne des § 838 BGB nicht bestritten." Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils heisst es, der Beklagte sei Verwalter des Grundstücks. In den Ente che idungsgrttnden wird dann ausgeführt: "Wenn nun weiter Rechtsanwalt den Beklagten mit der Verwaltung des hier in Betracht kommenden Grundstücks beauftragte bezw., was dem. rechtlich gleichzuachten ist, seine Verwaltung weiterhin zn*~»~ Hess und in Anspruch nahm, so handelte er als gesetzlich Be vollmilcht igt er für. die Grundstückseigentümer, d.h. der Beklagte hat die Unterhaltung des Hausgrundstücks .........im Rahmen des $ 838 BGB übernommen." m Biese Ausführungen sind, was die Übernahme der Unterhaltung für das Ruinengrundstück anbelangt, nicht bedenkenfrei. Ber Beklagte hat entgegen der Auffassung des % Berufungsgerichts die zur Annahme des Bechtsbegriffs "Unter baltung" im Sinne des § 838 BGB erforderlichen Tatsachen nicht zugestanden. Br bat sich vielmehr stets darauf berufen, keinerlei Befugnisse hinsichtlich der Ruine gehabt zu haben. Der .bisher festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, den bestehenden Vertrag dahingehend zu verstehen, es sei eine Unterhaltung Übernommen. Ea ist bisher lediglich geklärt, dass der Beklagte die Verwaltung des Anwesens hatte. Aus der Tatsache allein, dass der Beklagte vertraglich eingesetzter Verwalter war, kann aber hier noch keine Unterhaltungspflicht gefolgert werden. Zwar hat Enneccerus-Lehmann (Lehrbuch 1950 § 239 4d) die Hausverwalter bei der Erörterung des § 838 BGB genannt Aber er fügt hinzu: " die die Unterhaltung übernommen haben." Jedenfalls kann ohne nähere Darlegung des Inhalts eines solchen Verwaltervertrages nicht gesagt werden, er enthalte die Übernahme der Unterhaltungspflicht, wie es das Landgericht und ihm folgend das Kammergericht getan haben. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn das Kamme*gericht ausführt, es genüge, wenn «die in § 838 BGB erwähnte Unterhaltungspflicht ohne ausdrückliche Aufnahme als dem: Inhalt des. Vertrages, ent sprechend zu bejahen sei. Dies .kann aber ohne nähere Kenntnis der Parteiabreden nicht ohne weiteres angenommen werden. Denkbar wäre allerdings, wovon das Kammergericht möglicherweise, aber nicht erkennbar, ausgegangexi sein könnte, es bestehe.in Berlin ein örtliches und daher in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbares Gewohnheitsrecht oder eine Übung des Inhalts, dass gewerbsmässige Verwalter die Unterhaltungspflicht übernehmen. Dies bedürfte jedoch einer Darlegung im Urteil. Sollte ein solches Gewohnheitsrecht nicht be- * • • stehen, so müsste der Kläger darlegen, dass der Beklagte die Unterhaltungspflicht übernommen hätte. Hierbei kön- - io - nen ihm wieder Örtliche Gewohnheiten den Beweis erleichtern, so dass es alsdann Aufgabe des Beklagten wäre, diesen Beweis des ersten Anscheins zu zerstören» Hun hat der Beklagte vorgetragen, er habe keinerlei eigene Befugnisse gehabt, alle Entscheidungen seien ausschliesslich von Br« TBHP getroffen worden. Sollte es richtig sein, dass der Beklagte nur die Aufgabe hatte, Br. Uber alles zu verständigen, dieser sich jede Massnahme, die den Bau, Abbruch und die Erhaltung der Rui-ne betraf« zur Entscheidung vorbehielt, der Kläger keinerlei Verfügungsgewalt und keine Mittel hinsichtlich irgendwelcher Unterhaltungsmassnahmen hatte, so wird auch eine Unterbaltungspflicht im Sinne des § 838 BGB zu verneinen sein. Es kommt jedoch auch hier auf die Gestaltung im Einzelfalle an. Eine rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht ist mangels näherer Feststellungen über den Inhalt des Vertrages nicht .möglich und die Aufstellung von Grundsätzen bei der möglichen Vielgestaltigkeit der getroffenen Vereinbarungen nicht zweckmässig. 2.) Ba die Verurteilung des Beklagten sich aus dem vom. Kammergericht angeführten Rechtsgrunde mangels der erforderlichen Feststellungen nicht rechtfertigen lässt, muss das Urteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und anderweiten Entscheidung an das Kammergericht zurückgewiesen werden, soweit die Entscheidung nicht aus anderen Gründen sich als rieh- * « ♦ tig dar st eilt. Ein Verwalter oder Hausverwalter kann unter Umständen für die Folgen des.Einsturzes von dem ge- % schädigten Dritten haftbar gemacht werden, wenn der Vertrag mit dem Hauseigentümer als ein solcher zugunsten ll' Dritter angesehen werden könnte. Hierfür fehlen aber im vorliegenden Fall alle. notwendigen Feststellungen. Eine Haftung des Beklagten als Verwalter könnte sich auch aus § 823 BGB ergehen. Da nicht ein positives Tun, sondern gerade das dem Beklagten vorgeworfene Unterlassen in der Beaufsichtigung des Hauses den Schaden herbeigeführt hat, kann eine Haftung nur ln Frage kommen, wenn der'Beklagte eine Hechtspflicht zu dem Handeln verletzt hat. Hierbei kommt es aber auch wieder auf den Inhalt des Vertrages an. Durfte und sollte der Beklagte nur Dr. TflHbe-nachrichtigen, wie er behauptet, so fehlt jede eigene Verfügungsmöglichkeit, und es könnte hur dann eine Hechtspflicht angenommen werden, wenn erkennbar eine Mitteilung zur Abwendung einer'akuten Gefahr nicht ausreichend ist und dem Verwalter ein anderer Weg, etwa Benachrichtigung der zuständigen Behörde, zuzu demuten ist. Der bisher festgestellte Sachverhalt reicht jedoch zu einer Verurteilung aus § 823 BGB nicht aus. Vor allem müsste der Kläger die schuldhafte Verletzung einer bestehenden Hechtspflicht oder eines Schutzgesetzes nachweisen. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Kammergericht die erhobenen Beweise nicht gewürdigt und keine Feststellungen getroffen. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Gefährlichkeit des eingestürzten Teiles hätte , erkennen müssen. Da die ergangene Entscheidung somit auf einem/Hechts fehler beruht .und auch aus anderen Gründen nicht als richtig zu bezeichnen ist, musste das Urteil aufgehoben und die Sache an die' Vor inst anz zurückverwiesen werden^ - n ~ Lfy 3.) Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung wieder zu einer Bejahung der Unterhaltungspflicht gemäss § 838 BGB gelangen, so wäre hei im übrigen gleichem Sachverhalt die Annahme einer Haftung des Beklagten nicht zu beanstanden, wie sich aus folgendem ergibt: a) Bas Berufungsgericht hat ohne Hechtsirrtum angenommen, dass die Haftung aus §§ 836, 838 BGB sich auch auf kriegszerstörte Gebäude bezieht, Belbst wenn - wie im vorT liegenden Pall - im wesentlichen nur die Mauern stehen geblieben sind. i)er Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 1951 (BGHZ i, 103) unter Hinweis auf die fast einhellige Rechtsprechung ausgeführt, dass auch ein Trümmergrund stück als Gebäude oder Teil eines Gebäudes anzusehen ist. Allerdings war in dem dort entschiede-denen Pall das Grundstück zu dem Teil wieder aufgebaut und dem Verkehr zugänglich gemacht worden. Es ist jedoch keine Veranlassung gegeben, nur in einem solchen Palle von einem Gebäude zu sprechen. Es kann nicht darauf ankommen, ob mit dem Aufbau der Ruinen begonnen war und das Anwesen dem Verkehr zugänglich ist. Auch dann, wenn es sich nur um die Reste eines Hauses handelt, ist ein Gebäude im Sinne des § 836 BGB gegeben. Sinn und Zweck des § 836 BGB, der dem Schutze Dritter vor Gefährdungen dient, verlangt eine solch erweiterte Auslegung des Begriffs Gebäude. Dies ergibt vor allem auch die in § 836 BGB niedergelegte Haftung für ein mit einem Grundstück verbundenes Werk, * worunter sogar eine Mauer oder ein Zaun zu verstehen sind. Auch bei Ruinen besteht das gleiche Bedürfnis einer Si- *. cherung wie bei einem Gebäude oder Werk vor der Zerstörung, meist ist die Notwendigkeit der Sicherung noch erhöht. Bereits in einer Entscheidung vom 2. Dezember 1949 (NJW 1930 , 262) hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone die im Ergebnis gleiche Auffassung vertreten. und der Verletzung des Klägers verkannt. Wie sich aus den weiteren Ausführungen der Revision ergibt« will sie damit zu dem Ausdruck bringen, der Einsturz der Mauer be- orkanartigen Sturm. Die Revision ist somit der Auffas- de habe nach der Auffassung des Lebens nicht in Betracht sondern nur eine adaequate Ursache baftungsbegründend ist. Aber gerade im Frühjahr ist die Einsturzgefahr infolge heftiger Stürme erhöht. Der Beklagte hat nichts Torgetragen, was das Berufungsgericht zu der Prüfung hätte veranlassen können, es habe sich am 8. April 1949 um einen so starken Sturm gehandelt, dass er als ein aussergewöhnliches ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegendes Naturereignis anzusehen war.• Diese Rüge ist daher nicht begründet. c).Die Revision ist ferner der Auffassung, eine Haftung des Beklagten entfiele auch, weil er die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Darin kann der Revi- *'V. . ' sion nicht Recht gegeben werden. Die Haftung desjenigen, der die Unterhaltung eines Gebäudes für den Besitzer übernimmt, ist gleich der des Besitzers. Will er seine Verantwortlichkeit ablehnen, so mu8S er in gleicher Weise wie der Besitzer den Beweis erbringen, dasB er zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr. Zu der Frage, welche Pflichten hinsichtlich der Buinen bestehen, hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (NJW 50, 262) mit Hecht ausgefUhrt, dass es grundsätzlich auf den Einzelfall ankommt. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Verschuldens ausgefUhrt, es durften an die Sorgfaltspflicht bezüglich kriegsbeschädigter Grundstücke keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGHZ 1, 103). Aber selbst bei diesen Grundstücken mü&se dann eine erhöhte Sorgfaltspflicht verlangt werden, wenn sie durch besondere Umstände, bedingt werde. Bei der Feststellung des Grades der erforderlichen Sorgfalt käme es auf die Zeitumstände an. Venn auch kurz nach dem Zusammenbruch nur geringe Anforderungen gestellt werden konnten, so hätten diese sich mit der "zunehmenden Normalisierung der Verhältnisse" gesteigert. Im April 1949 wäre . "die Normalisierung so weit fortgeschritten", dass schon gewisse Anforderungen an die bauliche Unterhaltung gestellt werden konnten. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht befasst sich dann mit dem Verhalten des Beklagten. Es ist der Auffassung, daraus, dass sich der Beklagte einer Enttrümmerung widersetzt habe, könne ihm nicht ohne weiteres ein Vorwurf gemacht werden. Es sei durchaus nicht mit dem Schadensgrad eine Gefahr verbunden. Andererseits biete das Gutachten von Coffrane keinen Anhalt für eine Entlastung, da erkenn-: bar eine ordnungsgemässe Besichtigung nicht erfolgt sei. Nun sei aber am 27 •* August 1948 das Gutachten von Lel-49 erstattet worden, nachdem die Enttrümmerung des Hauses Nr 5 stattgefunden habe. Dieses Gutachten habe sich auch auf den baulichen Zustand des Gartenhauses erstreckt und äussere sich dahin, dass keine Gefahr bestehe. Hierauf habe sich der Beklagte verlassen dürfen, zu demal nichts dafür spräche, er habe selbst einen gefahrdrohenden Zustand nähr genommen. Das Berufungsgericht hat es auf den Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens LeflHl abgestellt und insoweit den IFachweis dei erforderlichen Sorgfalt als erbracht angesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gutachten von CoflH^ ausgereicht hätte, den Beklagten zu entlasten. Das Gutachten LeBBI jedenfalls teilt mit, am 26. August 1948 habe eine eingehende Besichtigung* des Grundstücks stattgefunden, diese habe sich auch auf das Gartenhaus bezogen. Das Gutachten stellt ausdrücklich fest, dass alle tragenden Mauern in einem durchweg guten Zustand erhalten geblieben sind. Es ist zwar weiter darauf hingewiesen, dass die abgeschrägte Ecke der Hofgebäude in den einzelnen Fensterbrüstungen leichte Bisse aufweise,*jedoch ist betont, diese seien für den weiteren Bestand nicht wertmindernd. Auch der Aus-senputz einschliesslich aller Hoffronten sei bis auf geringe Schönheitsfehler ebenfalls in einem guten Bauzustand. Auf dieses eindeutig den guten Zustand der Buine bestätigende Gutachten konnte sich der Beklagte verlassen,, soweit nicht besondere Umstände',. wie z.B. eigene Kenntnis, die Unrichtigkeit ergaben. Für diese Annahme bietet der bisher vorgetragene Sachverhalt keinen Anhalt. Der Beklagte konnte sich somit grundsätzlich auf das eingehende Gutachten eines anerkannten Sachverständigen verlassen. Es bestand auch für den Beklagten kein Anlass, einem solchen Gutachten zu misstrauen, so dasfe es auf die objektive Dichtigkeit nicht V J * —* tb ankommt (BCKZ 1, 103), Somit kommt es für den vorliegenden Pall darauf an,' ob der Beklagte nachweisen kann, dass er in der Folgezeit bis zu dem Unfall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Beklagte habe die Pflicht gehabt, die Ruine auch weiterhin laufend zu überwachen oder durch Sach-verständige überprüfen zu lassen. Die Art und Weise der Pflicht ergebe sich aus den Umständen und der Beschaffenheit der Ruine. Hier seien im wesentlichen nur die Umfassungsmauern und die inneren tragenden Y/ände erhalten geblieben. Diese seien aber bereits längere Zeit und weiterhin ungeschützt der Witterung ausgesetzt worden. Vor allem müsse berücksichtigt werden, dass grosse Hauerflächen der Einwirkungen von Yfindstössen frei ausgesetzt seien. Dieser Zustand der Ruine hätte eine besondere Sorgfalt und häufigere Prüfungen verlangt. Gerade bei solchem Kauerwerk sei beim Hinzutreten stärkerer Windstösse mit Einsturzgefahr zu rechnen. Die Öffentlichkeit sei auf diese Gefahren - die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten bekannt waren - ständig durch Berichte über Ruineneinstürze hingewiesen worden. Der Entlastungsbeweis könne jedenfalls nicht damit geführt werden, dass den polizeilichen Anordnungen genügt worden sei. Der Beklagte - so fährt das Berufungsgericht fort -hätte den Absturz des Giebels der rechten Seitenwand des Vorderhauses als besonderen Anlass nehmen müssen, die Ruine nunmehr in ihrer Gesamtheit auf ihra Standfestig- iV Si einflüsse stark geschädigt sei, dies auch auf andere Teile, waren, zutreffen könne * Insbesondere aber habe der Umstand, lass in einem starken Sturm hatte, dem Beklagten die Gefahr eines weiteren Einsturzes bei einem erneuten Sturm nahele- jK gen müssen. Eine sofortige Prüfung sei daher erforderlich ' Xi gewesen.* 9* Diese Ausführungen lassen einen* Rechtsirrtum nicht -X erkennen. War der Beklagte unterhaltungspflichtiger Haus- X Verwalter, so hat er nicht nachgewiesen, dass er die er- W. forderliche Sorgfalt hat walten lassen, denn der Einsturz Mf* der Rückseite erfolgte über fünf Wochen nach dem Abbruch X; des Giebels vom Vorderhaus. In dieser Zeit hätten die er- * 5 forderlichen Massnahmen erfolgen können. Es kommt nicht ■ £ • darauf an, ob der Polizeibehörde von anderer Seite Mittei- . * lung von der Gefahr gemacht worden ist und diese es unter- v: lassen hat einzugreifen; Der Anspruch gegen den Beklagten / • ■ * > *y wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der von Dr. ^ * TgHX1[)eauf‘tra^te Sachverständige sein Gutachten früher 2 * hätte erstatten oder über den Zustand der Ruine früher hät- if* 18 die zu dem Einsturz der Ruine geführt haben, waren vorhanden. Einige Zeugen haben Mängel festgestellt. Eine Haftung des Beklagten könnte nur dann entfallen, wenn er sich entlasten könnte. Er hätte z.B. nachweisen müssen, dass die Mängel, die zu dem Einsturz geführt haben, von ihm nicht wahrgenommen werden konnten oder er schuldlos der Auffassung sein durfte, diese Mängel bedeuteten keine Gefahr, und er habe, ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht zu lassen, es bei der Mitteilung an Dr. ohne weitere Massnahmen belassen dürfen. * d) Die Revision meint schliesslich, den Kläger träfe ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall. Am 8. April 194-9 habe ein orkanartiger Sturm geherrscht. Der Kläger habe fahrlässig gehandelt, wenn er sich unter diesen Umständen in unmittelbarer Nähe der Ruine aufgehalten habe,* da nach den laufenden Berichten die Allgemeinheit auf die durch Ruinen drohenden Gefahren aufmerksam gemacht worden sei. Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Der bisher vorgetragene Sachverhalt gibt keine Veranlassung, ein Verschulden des Klägers anzunehmen. Die Tatsache, dass der Kläger die Werkstatt des Sattlermeisters BöfflHP auf-’ suchte - mag auch ein heftiger Sturm geherrscht haben und die Werkstatt sich an einer Ruinenmauer befinden - brauchte vom Berufungsgericht nicht.als Anlass einer Erörterung Über mitwirkendes Verschulden des Klägers genommen zu werden. Der Sachverhalt bot auch keine Veranlassung, inso-v/eit zu einer weiteren Aufklärung anzuregen. Es wäre Aufgabe des feeklagten, nachzuweisen, dass der Kläger den il' f drobenden Einsturz hätte erkennen müssen« Der Beklagte ■ hat aber stets vorgetragen, dies sei nicht möglich ge- u wesen« Ein Yerstoss gegen § 159 ZPO liegt somit nicht vor (vgl BGH-Urteil vom 28.2.1$52 - IV ZR 59/51). »I i. *1 ■i Heiss Dr. Pagendarm Dr .Sie inewe fers Die Bundesrichter Dr.Delbrück und Dr. Gelhaar sind durch Beurlaubung an der Unterschrift verhindert. Heiss