Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. Der Antrag der Kläger, den Wert ihrer Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. 3.Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägern aus dem Hubschrauberabsturz vom 11.9.1982 als Folge grob fahrlässigen Verhaltens von Mitgliedern der US-Streitkräfte und ihrem zivilen Gefolge ohne Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge nach dem Luftverkehrsgesetz schadensersatzpflichtig ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und den Wert der Beschwer der Kläger auf weniger als Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, die beantragen, den Wert ihrer Beschwer auf einen Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nur gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Senatsbeschlüsse vom 10. 1. Der Revision ist zuzugeben, daß der Antrag, die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten aufzuheben, einen selbständigen Gegenstandswert hat. Mit dem Feststellungsantrag erstreben die Kläger die Beseitigung der Beschränkung ihrer Ansprüche durch die Haftungshöchstbeträge nach § 46 LuftVG. Ausgewirkt hat sich auf die Entschließung des Amts für Verteidigungslasten nur der Höchstbetrag von 3.200 DM für Gegenstände, die der Fluggast an sich trägt, mit sich führt oder die als Reisegepäck auf-gegeben sind (§ 46 Abs.3 LuftVG). Der Wert des Kürzungsbetrages ist indes schon in dem Antrag auf Aufhebung der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten enthalten. Der Höchstbetrag von 320.000 DM für die Tötung eines Menschen (§ 46 Abs. 1 LuftVG) hat sich auf die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten nicht ausgewirkt.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 211/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2. Bastian BflB, vertreten durch seine sorgeberechtigte Mutter, die Klägerin zu 1, RlWWI Straße ■smmmmm, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof- Dr. und Dr. gegen Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft handelnd für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch das Regierungspräsidium Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. Januar 1990 beschlossen: Der Antrag der Kläger, den Wert ihrer Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. 3 Gründe : Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Truppenschadens. Sie haben im Berufungsrechtszug beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14.12.1988 wird aufgehoben. 2. Die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägern aus dem Hubschrauberabsturz vom 11.9.1982 als Folge grob fahrlässigen Verhaltens von Mitgliedern der US-Streitkräfte und ihrem zivilen Gefolge ohne Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge nach dem Luftverkehrsgesetz schadensersatzpflichtig ist. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 24.192,60 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10.11.1988 zu zahlen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und den Wert der Beschwer der Kläger auf weniger als 40.000 DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, die beantragen, den Wert ihrer Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. der Stadt vom 29.10.1987 - Geschäftszei- chen wird aufgehoben. 4 Der Antrag ist zulässig. Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nur gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 - WM 1982, 1320 - und vom 24. November 1984 - III ZR 151/84 - WM 1985, 279). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 1. Der Revision ist zuzugeben, daß der Antrag, die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten aufzuheben, einen selbständigen Gegenstandswert hat. In dieser Entschließung sind die Kläger zur Rückzahlung von 8.877,17 DM verpflichtet worden. Mit der Klage erstreben sie (unter anderem) die Beseitigung dieser Verpflichtung. Dieses Klageziel steht selbständig neben dem Zahlungsbegehren in Höhe von 24.192,60 DM. 2. Dagegen ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie für ihren Feststellungsantrag eine Wertfestsetzung von mehr als 5.538 DM erstrebt. Mit dem Feststellungsantrag erstreben die Kläger die Beseitigung der Beschränkung ihrer Ansprüche durch die Haftungshöchstbeträge nach § 46 LuftVG. Ausgewirkt hat sich auf die Entschließung des Amts für Verteidigungslasten nur der Höchstbetrag von 3.200 DM für Gegenstände, die der Fluggast an sich trägt, mit sich führt oder die als Reisegepäck auf-gegeben sind (§ 46 Abs. 3 LuftVG). Insoweit hat das Amt für Verteidigungslasten den von den Klägern geltend gemachten 5 Schaden von 8.738 DM auf 3.200 DM gekürzt. Der Wert des Kürzungsbetrages ist indes schon in dem Antrag auf Aufhebung der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten enthalten. Denn gerade die Kürzung nach § 46 Abs. 3 LuftVG hat die mit diesem Antrag bekämpfte Rückzahlungsverpflichtung um 5.538 DM auf 8.877,17 DM erhöht. Insoweit deckt der Gegenstand des Feststellungsbegehrens sich mit einem Teil des Aufhebungsantrages. Die Beschwer durch die Abweisung des Aufhebungsantrages (2) , des Zahlungsantrages (4) und des Feststellungsantrages (3) , soweit er sich auf den geltend gemachten Sachschaden bezieht, beläuft sich daher nur auf insgesamt 33.069,77 DM (8.877,17 DM + 24.192,60 DM). Dieser Betrag wird auch durch das Feststellungsbegehren, soweit es sich auf den Ersatz von Personenschäden bezieht, nicht über die Grenze von 40.000 DM hinaus erhöht. Der Höchstbetrag von 320.000 DM für die Tötung eines Menschen (§ 46 Abs. 1 LuftVG) hat sich auf die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten nicht ausgewirkt. Die den Klägern insoweit zugesprochenen Beträge bleiben weit unter dieser Grenze. Aus dem tatsächlichen Vorbringen der Kläger ergibt sich auch nicht, daß ihr Schaden diesen Höchstbetrag übersteigen könnte. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm