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BGH · III ZR 211/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 211/86

gegen Fa.Autohaus ZGmbH & Co. KG, diese vertreten durch die Fa.Autohaus Josef Z! Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 254 BGB
22AutohausKrohnZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 211/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Stadt
vertreten durch den Bürgermeister, Rathaus, S(
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Fa. Autohaus ZGmbH & Co. KG, diese vertreten durch die Fa. Autohaus Josef Z! Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer E. und J. Zj In den BH^iesen
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2.
Will
2
29
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. September 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1986 - 1 U 50/86 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 138.269 DM
na
 
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Ersatzteillagerschäden ein Mitverschulden der Klägerin zu 1 (§ 254 BGB) verneint hat. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp