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BGH · III ZR 211/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 211/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 4. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 4. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß die hinterlegten Geldbeträge dem Kläger und nicht der Beklagten zu 1 zustehen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 184 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ist zu folgen. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte zu 2 seine Erklärungen vom 26. In der Erklärung des damaligen Geschäftsführers der Firmen WAQ und vom 17. November 1975 liegt eine (vom Kläger angenommene) Abtretung der streitigen Ansprüche auch unabhängig von den vorherigen Erklärungen des Beklagten zu 2.Krohn Kroner Boujong Werp Rinne

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 182 BGB
ErklärungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 211/85
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Rita
I,
geb. Sei
 Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rössler -
gegen
 den Rechtsanwalt Gerd
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte PeflHHW, Dr.
II. Instanz:
GWm und von HflB in
 Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 4. Juni 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. September 1985 - 4 U 234/83 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 177.484,86 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß die hinterlegten Geldbeträge dem Kläger und nicht der Beklagten zu 1 zustehen.
3
Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 184 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ist zu folgen. Der gesetzlichen Regelung liegt der Gedanke des ne venire contra factum proprium zugrunde (vgl. Enneccerus/Nipperdey Allg. Teil 15. Aufl. § 204 IV 3 S. 1242/1243). Abzustellen ist dabei auf den Willen der beiden Firmen und WflP als den Inhaberinnen der streitigen Auszahlungsansprüche. Sie sind Dritte i. S. d. § 182 BGB bzw. Genehmigende i. S. d. § 184 BGB. Der Abtretungsvorgang 13.12.74/26.2.75/17.11.75 ist zeitlich vor dem Abtretungsvorgang Aug. 74/30.5.80 wirksam geworden.
Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte zu 2 seine Erklärungen vom 26. Februar 1975 vorsorglich angefochten habe, kommt es darauf nicht an. In der Erklärung des damaligen Geschäftsführers	der	Firmen	WAQ	und	vom 17. November 1975 liegt eine (vom Kläger angenommene) Abtretung der streitigen Ansprüche auch unabhängig von den vorherigen Erklärungen des Beklagten zu 2.
Krohn	Kroner	Boujong
 Werp	Rinne