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BGH · III ZR 211/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 211/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 20. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezog sich die Täuschung aber gerade auf das Bestehen und die Höhe in Wirklichkeit nicht oder nicht in diesem Umfang bestehender Forderungen. Den Zeitwert des Kraftfahrzeugs des Beklagten durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des erwarteten Verkaufserlöses und des von der Versicherung zur Regulierung des Schadens angebotenen Betrages schätzen (§ 287 ZPO). Lag danach der Wert deutlich unter 12.000,— DM, so ist nach den tatrichterlichen Feststellungen der Anfechtungstatbestand des § 123 BGB auch dann erfüllt, wenn - wie der Beklagte behauptet hat - der Enkel der Klägerin den PKW eigenmächtig zerstört hat und deshalb dem Beklagten vollen Schadensersatz schuldet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung vom 16. Zu der Feststellung, daß die Klägerin den Verbindlichkeiten ihres Enkels auch dann beigetreten wäre, wenn sie gewußt hätte, daß diese nur teilweise und auch nicht durchweg in der angegebenen Höhe bestanden, hat das Berufungsgericht sich nicht in der Lage gesehen. Dabei hat es auch das Motiv der Klägerin, die Familie "vor Schmach zu bewahren", berücksichtigt. Wäre die Klägerin in Kenntnis aller Umstände den Schulden ihres Enkels nicht beigetreten, so hätte sie sich auch nicht - dem Beklagten gegenüber - verpflichtet, die anwaltlichen Vertragskosten zu übernehmen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 417 BGB § 287 ZPO § 123 BGB
FeststellungBGBBerufungsgerichtZPOKlägerinEnkel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 211/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Ernst L tstraße ■ ,
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr. ■■■■■ und Dr.
gegen
 Frau Elli G BIHBBstraße <
»
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr.	und
- Prozeßbevollmächtigte:
2
3S
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 20. März 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 1984 - 23 U 16/84 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 63.307 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, die Klägerin habe ihren Schuldbeitritt wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.
 
Daß die Klägerin dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 417 Abs. 1 BGB alle Einreden und Einwendungen entgegensetzen kann, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und ihrem Enkel ergeben, schließt die Anwendung des § 123 BGB nicht aus. Die Geltendmachung von Einreden und Einwendungen setzt deren Kenntnis voraus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezog sich die Täuschung aber gerade auf das Bestehen und die Höhe in Wirklichkeit nicht oder nicht in diesem Umfang bestehender Forderungen.
Den Zeitwert des Kraftfahrzeugs des Beklagten durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des erwarteten Verkaufserlöses und des von der Versicherung zur Regulierung des Schadens angebotenen Betrages schätzen (§ 287 ZPO). Lag danach der Wert deutlich unter 12.000,— DM, so ist nach den tatrichterlichen Feststellungen der Anfechtungstatbestand des § 123 BGB auch dann erfüllt, wenn - wie der Beklagte behauptet hat - der Enkel der Klägerin den PKW eigenmächtig zerstört hat und deshalb dem Beklagten vollen Schadensersatz schuldet.
2.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung vom 16. Juni 1981 (§ 139 BGB) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zu der Feststellung, daß die Klägerin den Verbindlichkeiten ihres Enkels auch dann beigetreten wäre, wenn sie gewußt hätte, daß diese nur teilweise und auch nicht durchweg in der angegebenen Höhe bestanden, hat das Berufungsgericht sich nicht in der Lage gesehen. Dabei hat es auch das Motiv der Klägerin, die Familie "vor Schmach zu bewahren", berücksichtigt. Wenn es daraus nicht gefolgert hat, die Klägerin sei bedingungslos bereit gewesen, die Schulden ihres Enkels
 
zu tilgen, so läßt dies keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennen.
Zu Recht hält das Berufungsgericht auch Ziff. 4 der Vereinbarung vom 16. Juni 1981 für nichtig. Wäre die Klägerin in Kenntnis aller Umstände den Schulden ihres Enkels nicht beigetreten, so hätte sie sich auch nicht - dem Beklagten gegenüber - verpflichtet, die anwaltlichen Vertragskosten zu übernehmen.
3.	Die Nichtigkeit des Vertrages vom 16. Juni 1981 ergreift gemäß § 139 BGB die notarielle Erklärung vom 21. Juli 1981; denn die Parteien haben beide Rechtsgeschäfte ersichtlich als Einheit behandelt.
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Werp	Rinne