Der im Jahre 1921 geborene Kläger hat die Volksschule besucht und war zunächst als Kaufmann tätig» Er ist aus dem letzten Krieg Schwerbeschädigter, Seit 1951 war er bei der Zollverwaltung in beschäftigt, zunächst als Angestellter und seit 1953 als Landesbeamter auf Lebenszeit, beginnend im mittleren Dienst als Zollsekretär, Im Januar 1954 ließ der Präsident des Landesfinanzamte den Kläger zur Eignungsprüfung für einen Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zu, obwohl der Kläger die dafür vorgesehene Dienstzeit von vier Jahren als planmäßiger Beamter noch nicht abgeleistet, hatte und auch die damals für eine Abkürzung vorgesehene Schulbildung nicht besaß» Der Kläger bestand die Eignungsprüfung und wurde für einen Aufstieg zugelassen. Er begann seine Ausbildung als Aufstiegsbeamter am I» Juni 1954» Die Ausbildungszeit sollte 22 donate betragen» Nach Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 31» Juli 1956 (BGBl 2 712) erging ein Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 16, November 1956? der zu § 26 dieser Eundeslaufb&hnverordnüng bestimmte, daß die Einführungszeit filr Aufstiegsbeamte, die bereits in der Ausbildung für den gehobenen Dienst standen, 22 Monate und die folgende Bewährungszeit in Bienstgesehäften des gehobenen Dienstes mindestens ein Jahr dauern solle» Am 2» Mai 1956 bestand der Kläger die Zollinspektorprüfung, wurde anschließend mit Wirkung vom 1. finonzminister hatten trotz verschiedener Vorstellungen des Klägers wiederholt entschieden, daß eine frühere Ernennung des Klägers zu dem Zollinspektor nicht erfolgenkönne und solle« Insbesondere teilte der Präsident des landesfinanz-arats BMBi durch Bescheid vom 28« Oktober 1958 mit, daß der Bundesninister der Pinansen unter dem 20« Oktober 1958 entschieden habe, daß der Kläger frühestens zu dem 1.April 1959 sum Zollinspektor ernannt werden könne; er lehnte daher den Antrag des Klägers auf vorseitige Ernennung sum Zollinspektor ab und legte die Gründe dafür nochmals dar« Auf eine Klage des Klägers entschied das Verwaltungs-gericht Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 4« Mai 1959» daß diese Verfügung vom 28. Der Kläger meint Jetzt, der Präsident des Landesfinanz-amts habe durch die verspätete Beförderung und durch die von Verwaltungsgericht festgestellte Ermessensverletzung Die Ernennung des Klägers zu dem Inspektor habe der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen bedurft, so daß der Präsident des landesfinanzamtes pflichtgemäß gehandelt habe, als er ohne diese Zustimmung die Beförderung abgelehnt habe. Der Kläger meint, die innerdienstliche Beschränkung des Beklagten wirke nicht gegen ihn, mindestens habe der Beklagte seine PUrsorgepflicht verletzt, weil er den Bundesminister darauf hätte hinweisen müssen, daß dessen Auffassung fehlerhaft sei. Ein Beamter kann daher Schadensersatz nicht allein mit der Behauptung verlangen, er sei trotz Erfüllung aller Voraussetzungen nicht befördert worden» Allerdings können im Rahmen der mit einer Beförderung zusammenhängenden Maßnahmen Pflichtwidrigkeiten unterlaufen, die eine Verletzung der gegenüber dem einzelnen Beamten bestehenden Amtspflichten darstellen und Schadensersatzansprüche auslösen können, für deren Umfang und Hohe dann die Richtfce-förderung von Bedeutung sein kann (BGKZ 21, 25&i BVerwG 15» 3 = NJY/ 1963, 123). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin rechtmäßig und pflichtgemäß gehandelt hat, als er eine Beförderung vor der. 1. April 1959 ablehnte, weil er jedenfalls ohne Verschulden die Auffassung vertreten durfte, daß er eine Beförderung nur mit Zustimmung des Bunde^ministers der Finanzen aussprechen dürfe, die zunächst nicht erteilt war. Mai 1950 (BGBl 1 209) in der Passung vorn 13»Juni 1953 (BGBl I 383) ‘war das Recht zur Ernennung von Zollinspektoren dem Bundesminister der Finanzen mit der Befugnis übertragen, dieses Recht den Oberfinanzdirektionen weiterzuübertragen. Februar 1953 (BGBl I 27) hatte der Bundesminister der Finanzen von diesem Recht mit der Maßgabe Gebrauch gemacht, daß es zur Ernennung seiner vorherigen Zustimmung bedurfte* Diese Zustimmung des Eundecministers der Finanzen war für eine Ernennung des Klägers vor dem 1. Der Präsident des landesfinanzamtes durfte die erwähnten - förmlich beschlossenen und verkündeten - Gesetze, die in der Praxis unangefachten von allen beteiligten Stellen angewandt waren, sowie die auf Grund entsprechender Ermächtigungen erlassenen Anordnungen ohne Verschulden für bindend halten, so-daß es keines Eingehens auf die von der Hevision gepufferten verfassungsrechtlichen Bedenken bedarf.Der Präsident hat weiterhin diese Bestimmungen dahin ausgelegt,daß er auch dann der Zustimmung des Bundesministers bedürfe, wenn dieser zwar das Hecht zur Ernennung übertragen hatte, aber nur mit der Maßgabe, daß vor der Ausübung dieses Rechts die Zustimmung des Ministeriums eingeholt werden müsse'. Damit war die Behörde verpflichtet, nunmehr erneut über eine Beförderung den Klägers unter Zugrundelegung der Auffassung des Urteils des Verwaltungsgerichts zu befinden, also dabei von einer noch absuleistenden Y»artezeit abzusehen (vgl. 3» Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Präsidenten des Landesf inanzanats ist nicht ersichtlich» Dieser hatte den Bundesminister der Finanzen um Entscheidung gebeten. Es ist nicht ersichtlich, daß der Präsident des Landes-finanzants im Verkehr mit dem Bundesminister der Finanzen eine Auffassung vertreten hat, deren Unrichtigkeit er erkennen mußte. Irrig ist weiter die Auffassung des Klägers, der Grundsatz der Gleichbehendlung sei verletzt, v*'eil die Vorgesetzten eine Gruppe von Anwärtern mit besserer Schulbildung vor den Bewerbern mit Volkeschulfcildung befördert hätten. 28 der Bundeslaufbahnverordnung)• Die unterschiedliche Behandlung von Bewerbergruppen mit verschiedener Schulbildung bei der Zulassung zu den einzelnen Benmtenlaufbahnen war daher durchaus vertretbar und keinesfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung.
Ill-211/62 2223 007 Verkündet am 13» Januar 1964 Scheibl, Justisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftesteile Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Zollinspektors v/erner Klägers und Revjsionsklägers, - prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt 3)r. gegen das 1 B Zoll- und Verbrauchssteuerver- waltung beim Bandesfinanzamt Bflm, vertreten durch den Präsidenten des Bandes!inanznmts W » Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vorn 13» Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 1962 wird zuriiek-gewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts # wegen Tatbestand: Der im Jahre 1921 geborene Kläger hat die Volksschule besucht und war zunächst als Kaufmann tätig» Er ist aus dem letzten Krieg Schwerbeschädigter, Seit 1951 war er bei der Zollverwaltung in beschäftigt, zunächst als Angestellter und seit 1953 als Landesbeamter auf Lebenszeit, beginnend im mittleren Dienst als Zollsekretär, Im Januar 1954 ließ der Präsident des Landesfinanzamte den Kläger zur Eignungsprüfung für einen Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zu, obwohl der Kläger die dafür vorgesehene Dienstzeit von vier Jahren als planmäßiger Beamter noch nicht abgeleistet, hatte und auch die damals für eine Abkürzung vorgesehene Schulbildung nicht besaß» Der Kläger bestand die Eignungsprüfung und wurde für einen Aufstieg zugelassen. Er begann seine Ausbildung als Aufstiegsbeamter am I» Juni 1954» Die Ausbildungszeit sollte 22 donate betragen» Nach Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 31» Juli 1956 (BGBl 2 712) erging ein Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 16, November 1956? der zu § 26 dieser Eundeslaufb&hnverordnüng bestimmte, daß die Einführungszeit filr Aufstiegsbeamte, die bereits in der Ausbildung für den gehobenen Dienst standen, 22 Monate und die folgende Bewährungszeit in Bienstgesehäften des gehobenen Dienstes mindestens ein Jahr dauern solle» Am 2» Mai 1956 bestand der Kläger die Zollinspektorprüfung, wurde anschließend mit Wirkung vom 1. April 1956 in eine Planstelle des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 4 c 2 eingewiesen und am 9» Juli 1959 mit Wirkung vom 1. Mai 1959 zu dem Zollinspektor ernannt. .Die Teilnehmer desselben Inspektorenlehrgangs, die die mittlere Keife besaßen oder die Reifeprüfung bestanden vorher bis Juni 1957 zu dem Zollinspektor allgemeine Wartezeit gemäß einem Erlaß hatten, wurden schon ernannt, wobei ihre des 3undesministers der Finanzen vom 2. August 1955 von 8 auf 6 Jahre verkürzt wurde o Der Präsident des Landesfinanzamts und der Bundes- finonzminister hatten trotz verschiedener Vorstellungen des Klägers wiederholt entschieden, daß eine frühere Ernennung des Klägers zu dem Zollinspektor nicht erfolgenkönne und solle« Insbesondere teilte der Präsident des landesfinanz-arats BMBi durch Bescheid vom 28« Oktober 1958 mit, daß der Bundesninister der Pinansen unter dem 20« Oktober 1958 entschieden habe, daß der Kläger frühestens zu dem 1.April 1959 sum Zollinspektor ernannt werden könne; er lehnte daher den Antrag des Klägers auf vorseitige Ernennung sum Zollinspektor ab und legte die Gründe dafür nochmals dar« Auf eine Klage des Klägers entschied das Verwaltungs-gericht Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 4« Mai 1959» daß diese Verfügung vom 28. Oktober 1958 als rechtswidrig aufgehoben werde« ln den GrUnden ist ausgeführt, daß der Dicnstvorggoetzte dadurch, daß er den Kläger zur Eignungsprüfung und zur Ausbildung sowie Prüfung als Aufstiegsbeamter unter Abstandnahme von den vorgeschriebenen Vordienstzeiten zugelassen habe, allgemein bei dem Kläger von den Be- . Stimmungen über Vordienstzeiten abgesehen habe; er dürfe deshalb ihre Ableistung nicht nachträglich vor der Beförderung verlangen; der Dienstvorgesetste habe damit das ihm bei Beförderungen eingeräumte Ermessen unrichtig aus-geiibt« Der Kläger meint Jetzt, der Präsident des Landesfinanz-amts habe durch die verspätete Beförderung und durch die von Verwaltungsgericht festgestellte Ermessensverletzung J die ihr:: dem Kläger letzt, zu demal . chon grundsatzes darin amter die übrigen zwei Jahre früher Schadensersatz den gegenüber obliegenden Amtspflichten vereine Verletzung des Gleichbehanülungs-liege, daß der Präsident des i-andesfinsnz-Teilnehmer desselben Iurpektorenlehrganges befördert habe. Der Kläger verlangt als Unterschied seiner tatsächlich empfangenen Bezüge zu dem Gehalt eines Inspektors für die Zeit vom 1. Juni 1957 bis 5C. April 1959 in Höhe von 2 615,75 DM. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die klage abzuweisen.' Er leugnet eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, da der Kläger keinen Anspruch auf Beförderung gehabt habe. Die Bevorzugung anderer Gruppen mit besserer Vorbildung sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Im übrigen habe der Beklagte nur bindende Weisungen des Bundesministers der Finanzen befolgt. Die Ernennung des Klägers zu dem Inspektor habe der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen bedurft, so daß der Präsident des landesfinanzamtes pflichtgemäß gehandelt habe, als er ohne diese Zustimmung die Beförderung abgelehnt habe. Der Kläger meint, die innerdienstliche Beschränkung des Beklagten wirke nicht gegen ihn, mindestens habe der Beklagte seine PUrsorgepflicht verletzt, weil er den Bundesminister darauf hätte hinweisen müssen, daß dessen Auffassung fehlerhaft sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 5 Eivtscheidungsgründe: Io Dae Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zwar binde das verwaltungsgerichtliche Urteil dahin, daß für das jetzige Verfahren feststehe, der Präsident des Landesfinanzamtes habe rechtswidrig gehandelt, als er mit seinem Bescheid vom 28» Oktober 1958 eine Beförderung abgelehnt habe* Der Präsident habe aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er zu der Ernennung die Zustimmung des Bundesministers der Finanzen benötigt habe und die Meinung habe vertreten dürfen, an die negative Entscheidung des Bundesministers gebunden zu sein- Eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht liege nicht vor, weil der Präsident des Landesfinanzamtes mit Bericht vom 29. Juli 1957 den Bundesminister der Finanzen um Überprüfung der Rechtslage gebeten habe; die Unterlassung weiterer Einwendungen sei nicht vorwerfbar, weil der Präsi dent die .Entscheidung des Ministeriums für rechtmäßig habe halten dürfen; insoweit stehe das Urteil des Ver-v/oltungsgerichts nicht entgegen» II. lie dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründeto lo Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend» Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Beamten grundsätzlich ein Anspruch auf Beförderung-nicht zu, selbst wenn er alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt» Auch die Tatsache, daß etwa andere Beamte pflichtwidrig befördert sind, enthält keine Ver- - 6 i letsung von Amtspflichten, die dem nicht beförderten Beamten gegenüber bestehen. Für die Auswahl der zu befördernden Beamten sind letzten Braes die Gesamtbewertung der Persönlichkeit aller Bewerber und die pflichtgemäße Beurteilung durch den Vorgesetzten ausschlaggebend, die einer rechtlichen Prüfung nur in Grenzfällen zugänglich sind. Ein Beamter kann daher Schadensersatz nicht allein mit der Behauptung verlangen, er sei trotz Erfüllung aller Voraussetzungen nicht befördert worden» Allerdings können im Rahmen der mit einer Beförderung zusammenhängenden Maßnahmen Pflichtwidrigkeiten unterlaufen, die eine Verletzung der gegenüber dem einzelnen Beamten bestehenden Amtspflichten darstellen und Schadensersatzansprüche auslösen können, für deren Umfang und Hohe dann die Richtfce-förderung von Bedeutung sein kann (BGKZ 21, 25&i BVerwG 15» 3 = NJY/ 1963, 123). 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin rechtmäßig und pflichtgemäß gehandelt hat, als er eine Beförderung vor der. 1. April 1959 ablehnte, weil er jedenfalls ohne Verschulden die Auffassung vertreten durfte, daß er eine Beförderung nur mit Zustimmung des Bunde^ministers der Finanzen aussprechen dürfe, die zunächst nicht erteilt war. Per Kläger ist Zollbeamter. Der Bund verwaltet die Zölle grundsätzlich als Bundcsangelegenheit durch bundeseigene Behörden (Art. 108 Abs. 1 GG). Berlin hat mit Rücksicht auf seinen besonderen Status die Aufgaben der Bundeszollverwaltung übernommen, und zwar zunächst auf Grund von Verwaltungsabkoiamen derart, daß die Verwaltung nach den für die Bundeszollverwaltung geltenden Grundsätzen erfolgte» Für die im Zolldienst tätigen Beamten von BM galten die entsprechenden Bestimmungen des Bunäesbeamtenrechts sinngemäß (5 179 des Landesbeamtengesetzes von BflMü in der Fassung * * r1 I vorn 10 Dezenter 1954 - GVB1 747)» Ab 1 Eni 1957 war In- soweit das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaitungszweigen des beschäftigte Personen vom 26. April 1957 (BGBl I 397) maßgebend, das in durch Gesetz vom 3« Mai 1957 (GVB1 430) übernommen wurde * Danach war der Kläger zwar Landesbeamter und der Präsident des Landes?inanzamtes B4HK für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen ihm gegenüber zuständig, doch bestimmte 5 2 Abs. 3 dieses Regelungsgesetzes folgendes: Entscheidungen der Präsidenten, die nach beamtenrechtlichen Bestimmungen für Bundesbeamte dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung oder Bundesministern obliegen, bedürfen der Zustimmung des für die entsprechende Bundesverwaltung zuständigen Bundesministers . ... Die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden* Soweit die in Satz 1 genannten Befugnisse im Bundesgebiet den Präsidenten der Oberfinanzdirektionen übertragen sind oder werden, bedarf es der Zustimmung nicht* Zollinspektoren gehörten damals der Besoldungsgruppe A 4 c 2 an* Rach Art. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai 1950 (BGBl 1 209) in der Passung vorn 13»Juni 1953 (BGBl I 383) ‘war das Recht zur Ernennung von Zollinspektoren dem Bundesminister der Finanzen mit der Befugnis übertragen, dieses Recht den Oberfinanzdirektionen weiterzuübertragen. Die Beförderung ist in diesem Sinne eine qualifizierte Ernennung. Durch Erlaß vom 4. Februar 1953 (BGBl I 27) hatte der Bundesminister der Finanzen von diesem Recht mit der Maßgabe Gebrauch gemacht, daß es zur Ernennung seiner vorherigen Zustimmung bedurfte* Diese Zustimmung des Eundecministers der Finanzen war für eine Ernennung des Klägers vor dem 1. April 1959 nicht erteilt worden. 8 Der Präsident des landesfinanzamtes durfte die erwähnten - förmlich beschlossenen und verkündeten - Gesetze, die in der Praxis unangefachten von allen beteiligten Stellen angewandt waren, sowie die auf Grund entsprechender Ermächtigungen erlassenen Anordnungen ohne Verschulden für bindend halten, so-daß es keines Eingehens auf die von der Hevision gepufferten verfassungsrechtlichen Bedenken bedarf. Der Präsident hat weiterhin diese Bestimmungen dahin ausgelegt,daß er auch dann der Zustimmung des Bundesministers bedürfe, wenn dieser zwar das Hecht zur Ernennung übertragen hatte, aber nur mit der Maßgabe, daß vor der Ausübung dieses Rechts die Zustimmung des Ministeriums eingeholt werden müsse'. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß diese Auslegung dem Wortlaut der Bestimmungen entspricht und ihrem Sinn gerecht wird, sodaß diese Auffassung - falls sie wirklich unrichtig wäre - keinesfalls einem Beamten als Verschulden angelastet werden dürfte. Dem steht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.-.Iai 1959 nicht entgegen, v/eil es die hier zu entscheidende Frage gar nicht behandelt hat. Zwar müssen die ordentlichen Gerichte die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem späteren1 Zivilprozeß zwischen denselben Parteien beachten. Aber diese Bindung wirkt nur im Rohmen der Entscheidung. Hier-hatte das Urteil des Verwaltungsgerichts lediglich ausgefuhrt, daß die Entscheidung des Präsidenten des Landesfinanzamtes vom 28. Oktober 1958 deshalb rechtswidrig sei, weil der Präsident fehlerhaft davon ausgegangen sei, der Kläger habe noch eine weitere Wartezeit zu erfüllen. Damit war die Behörde verpflichtet, nunmehr erneut über eine Beförderung den Klägers unter Zugrundelegung der Auffassung des Urteils des Verwaltungsgerichts zu befinden, also dabei von einer noch absuleistenden Y»artezeit abzusehen (vgl. BVerwG 10, 2C2/2C4). Das Verwaltungsgericht hatte aber nicht etwa die 4f Behörde angewiesen, den Kläger nur das Ermessen der beklagten zu befördern, sondern hatte Behörde in bestimmter Weise begrenzt. Die Behörde war für alle anderen Bereiche des Ermessens frei, insbesondere wenn sie aus anderen Gründen glaubte, den Kläger nicht befördern zu sollen oder zu können» Sie v;ar also nicht gehindert, andere rechtliche Hinöerungs-gründe als Begründung für die Versagung einer Beförderung in den Vordergrund zu stellen» 3» Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Präsidenten des Landesf inanzanats ist nicht ersichtlich» Dieser hatte den Bundesminister der Finanzen um Entscheidung gebeten. Er hatte alle Entscheidungen dem Kläger mitgeteilt, der sich dagegen ständig gewehrt, alsbald Rechtsbehelfe ergriffen und später die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat. Daneben brauchte der Präsident des Landes-finarzamts nicht noch weitere Schritte zu unternehmen, zu demal da er die Auffassung des Bundesfinanzministeriums für richtig halten durfte» Es ist nicht ersichtlich, daß der Präsident des Landes-finanzants im Verkehr mit dem Bundesminister der Finanzen eine Auffassung vertreten hat, deren Unrichtigkeit er erkennen mußte. Insbesondere brauchte er mit der Wertung, die sein Verhalten später durch das Verwaltungsgericht erfahren hat, nicht zu rechnen. Irrig ist weiter die Auffassung des Klägers, der Grundsatz der Gleichbehendlung sei verletzt, v*'eil die Vorgesetzten eine Gruppe von Anwärtern mit besserer Schulbildung vor den Bewerbern mit Volkeschulfcildung befördert hätten. Denn der Gleichheits-sats ist nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Katar der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, also wenn die Behandlung als willkürlich bezeichnet 1C >3 werden muß (BGH DIUZ 1961, 561 mit weiteren Nachweisen). Im Beamtenrecht hat der Gesetzgeber aber die verschiedenartige Schulbildung als Unterscheidunjsmerkmal für die Abgrenzung der einzelnen Laufbahnen ausdrücklich festgelegt (s, §§ 14, 17, 22 u. 28 der Bundeslaufbahnverordnung)• Die unterschiedliche Behandlung von Bewerbergruppen mit verschiedener Schulbildung bei der Zulassung zu den einzelnen Benmtenlaufbahnen war daher durchaus vertretbar und keinesfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung. Die Revision muß deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgev/ieoen werden. Dr. Kreft Pr. Arndt Bundesrichter Pr.Beyer ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Pr. Kreft Gühtgens Keßler