BGB § 611; RAGebO § 5 Bei der Beauftragung einer Anwaltssozietät sollen im Zweifel die Anwälte der Sozietät nicht nebeneinander, sondern nacheinander tätig werden« Der Mandant beauftragt nur einen Anwalt, der aber befugt ist, jeden zur Sozietät&ge-hörenden Anwalt beliebig als Mitarbeiter, Vertreter oder Substituten heranzuziehen. hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April 1963 unter Mit\vir~ kung dos Senatspr äs identen Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Br« Arndt, Br« Hußla, Gähtgens und Br« Reinhardt für Recht erkannt: Bie Kläger verlangen von dem Beklagten Gebühren und Auslagen für seine Vertretung in einem Verfahren zu dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Hamburg gegen Mü»»~ (28 Q 2/59)« Ber Beklagte verweigert die Zahlung, weil er meint, Br. habe die übernommenen Aufträge falsch oder schlecht erfüllt; er hat die Aufrechnung mit den, ihm angeblich zustehenden Schadensersatzforderungen erklärt. § 12 übernahm der Käufer auch die Kosten der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertragesc Auf Anregung des Klägers sollte der Ausgleich für die zu niedrigen Bilanzwerte durch eine weitere Zahlung für den Rirmenwert erfolgen; darüber war am gleichen Tage in besonderer Urkunde eine weitere Vereinbarung geschlossen ("Ki®-Abkommen")* Danach gewährte die dem Beklagten gehörige Firma Ki^ aus VBI^ dem Veräußerer "zur Erleichterung der Aufgabe seines BflBIHB Geschäfts und Ermöglichung der Neugründung einer Existenz in der Schweiz*1 einen Betrag von 700*000,— DM als "verlorenen Baukostenzuschuß", falls er sein Geschäft an den Beklagten veräußern werde* In Ziffer 3 dieser Vereinbarung hieß es, daß der Baukostenzuschuß nach Abschluß eines Kaufkontraktes und nach Umschreibung der Geschäft sgrundstücke DBB^P Straße 0 - ■ auf den Beklagten fällig sei* Im Zuge der nun ergriffenen Gegenmaßnahmen beantragten am 6o April 1959 die beiden Kläger für den Beklagten beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Veräußerer mit dem Ziel, die ßinzelhandelsgeschäfte und Rösteroien des Betriebes an einen Sequester bis zur Beendigung der Auseinandersetzung der Parteien herauszugeben«» Das Landgericht beraumte mündliche Verhandlung auf den 9« April 1959 an. März V959 sei wegen Porniaiargels nichtig o Trotz der Unterzeichnung durch den Veräußerer und den Kläger wäre keine Bindung eingetreten* Dadurch habe sich der Erwerb des Geschäfts mindestens.erheblich verzögert und habe der Beklagte sich auf einen viel ungünstigeren Vergleich* einlassen müssen. Das Verfahren sei als bloßes Druckmittel für den Gegner gedacht gewesen, auch das hätte er nicht gebilligt* Bei den Vergleichs Verhandlungen habe der Kläger ihn schlecht beraten, durch ungenaue; Erklärungen weitere Streitigkeiten verursacht und insbesondere verschuldet, daß das wichtigste Einzelhandelsge-schäit im Bahnhof nicht übertragen worden sei. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung der verlangten 23»198,12 DM nebst Zinsen verurteilt» Es hat zwar auch eine schuldhafte Pflichtverletzung bejaht«, weil die gesamten Abmachungen formbedürftig gewesen seien* meint aber, daß dadurch kein Schaden entstanden sei und der Beklagte auch gegenüber der Anwaltssozietät nicht mit einer nur gegen den Kläger Br. bestehenden Schadensersatzforderung auf rechnen könne; auch durch das Verfahren der einstweiligen Verfügung sei kein Schaden entstanden. 1. Das Oberlandesgericht hat zunächst die Lage bis zur Einleitung des Verfügungsverfahrens untersucht und dabei ausgeführt: Der Beklagte habe mit diesen außergerichtlichen Vontrags-Verhandlungen » nur den Kläger Dr. Rj^H|0 allein?^und nicht wie bei dem späteren gerichtlichen Verfahren die Anwaltssozietät - beauftragt. Bei seinem Hinweis auf den unterschiedlicher Wortlaut der Vollmachtsurkunden übersieht das Berufungsgericht;, daß derartige Vollmachten vielfach blanko unterschrieben werden, regelmäßig das VertragsVerhältnis nicht erst begründen und kaum darüber entscheiden sollen, ob eine Anwaltssozietät oder der einzelne Anwalt beauftragt ist* Demgegenüber hat die Revision mit Recht darauf hingewiesen, daß der gesamte übrige Schriftwechsel vor und in dem Verfahren in gleicher Weise unter der Firma der Anwaltssozietät geführt wurde und alle Beteiligten sich unverändert stets des Sozietät büros bedienten. Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß durch einen Prozeßauftrag an die in Art einer privatrechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossene Anwaltssozietät regelmäßig gerade kein Vertrag mit der Sozietät dahin zustande kommt daß alle in der Sozietät zusammengeschlossenen Anwälte gemeinsam beauftragt werden, weil dann der Auftraggeber jedem Anwalt die vollen Gebühren schulden würde (§5 RAGebO). Das würde hier bedeuten, daß die Kläger eine Gebührenforderung yen Dr« geltend machen, gegen den auch die Schadensersatzforderung des Beklagten wegen SchlechtErfüllung bestehen würde (RGRK 3GB 1t. Zwar hat das Berufungsgericht die Erwägung, die Aufrechnung sei mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht zulässig, nur als Hilfserwägung verwertet, doch hat es wegen dieser ihm : durchschlagend erscheinenden Begründung nicht im einzelnen erörtert, ob bis zu dem Verfügung©verfahren überhaupt ein Schaden entstanden war«, Denn es begnügt sich insoweit mit der Feststellung, daß der Beklagte auch bei ordnungsmäßiger Belehrung von einer Weiterverfolgung des Objekts nicht Abstand genommen hätte» Das Berufungsgericht hätte aber zunächst prüfen müssen, ob durch das Übersehen der Formbedürftigkeit ein Schaden entstanden war, insbesondere wie die Lage ohne diese Pflichtverletzung gewesen wäre» Es fehlt insbesondere die Feststellung, ob der Verkäufer am 6» März 1959 nicht auch eine notarielle Urkunde Uber das gesamte Geschäft oder ein entsprechendes Angebot unterzeichnet haben würde, wenn Dr» nach entspre- 2. Unvollständig sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß auch durch die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Verfahren der einstweiligen Verfügung kein Schaden entstanden sei« Ein Schaden sei dadurch aber nicht entstanden, meint das Öberlsndesgericht, weil durch das Verfügungsverfahren der Beklagte immerhin das Geschäft noch erworben habe und es ohne das Verfahren nicht zu dem Vergleich gekommen wäre. Für Rechtsanwälte gibt es eine derartige Bestimmung nicht; der Anwalt kann trotz Schlechterfüllung eines übernommenen Auftrags Gebühren verlangen, wenn auch diese Gebühren oft ein Teil des Schadens sein werden, der durch die Schlechterfüllung entstanden ist. Das Reichsgericht hat sich dabei auf die Vorschrift des § 654 BGB gestützt, wonach der Anspruch auf Maklerlohn ausgeschlossen ist, wenn der Mäkler dem Vertrage zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist.. Der Senat kann sich dieser Auffassung jedenfalls für den vorliegenden Pali nicht anschließen, denn der Anwalt ist kein Mäkler und der Gedanke des § 654 BGB könnte nach der Interessenlage bei einem Anwalt nur dann zu dem Ausschluß einer Gebührenforderung führen, wenn der Anwalt pflichtwidrig beiden Parteien gedient, sich also des Parteiverrats schuldig gemacht hat« Ein derartiger Pall liegt hier nicht vor. Die Kläger selbst hatten vorgetragen, daß man damit gerechnet habe, der Veräußerer würde die wirtschaftliche Überlegenheit des Beklagten im Rahmen eines unter Umständen langwierigen und kostspieligen Prozesses fürchten und sich dadurch zu dem Einlenken bewegen lassen. Dabei wird es nicht ohne Einfluß sein, ob der Kläger 3ich leichtfertig, ohne jede Prüfung über die schon von der Gegenseite betonten schwerwiegenden rechtlichen Bedenken hinweggesetzt oder nach sorgfältiger Unterrichtung über die Rechtslage das Standeswidrige seines Vorgehens nicht erkannt hat , Im übrigen wird eine Nichtige keit des Auftrags zur Einleitung eines Verfügungsverfahrens möglicherweise nicht zur Versagung aller Gebührenansprüche führen, weil der spätere Vergleich weit über den Gegenstand des Verfügungsverfahrens hinausging• Andererseits wird zu prüfen 3ein* ob die Mitwirkung an diesem gerichtlichen Vergleich nicht schon durch die Gebühren abgegolten war,, die der Kläger für seine Bemühungen um den Vertragsschluß beansprucht und angeblich bereits in einem weiteren Verfahren geltend gemacht hat. 3» Die Entscheidung kann auch nicht deshalb gehalten werden, weil sie sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO), Das wäre etwa der Pall, wenn schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu beanstanden wäre und die Feststellungen ergeben würden, daß der Kläger seine An-waltspflichten nicht oder nicht schuldhaft verletzt hatte. Insoweit bestehen jedoch keine Bedenken gegen das ange-fochtene Urteil» Denn nach den bisherigen Feststellungen enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler bei der Entscheidung, daß Dr» RflBHK seine Pflichten als Anwalt verletzt hat* weil er nicht beachtete* daß für die gesamten Abmachungen von März 1939 die notarielle Beurkundung nach § 313 GBG erforderlich war» Nach dieser Vorschrift bedarf ein Vertrag der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung* durch den sich ein Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertrageno Dieser Formzwang erstreckt sich auf alle Abreden des Vertrages* Zwar haben die Parteien 63 in der Hand, bestimmte Rechtsgeschäfte miteinander zu verbinden oder auf Teile zu beschränken, aber sie können nicht einzelne Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts von der Beurkundung ausnehmend Labei verbindet der wirtschaftliche Zusammenhang zweier Geschäfte diese noch nicht zu einer rechtlichen Einheit, wohl aber der rechtliche Zusammenhang, so daß eine Vereinbarung der Beurkundung bedarf, wenn ohne sie eine Grundstücksveräußerung keine Gültigkeit haben soll oder wenn verschiedene Vereinbarungen erst zusammen den gesamten Grundstucksveräußerungsvertrag aus-machen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steckte ein Teil des Kaufpreises für die Grundstücke auch in der im Abkommen versprochenen Leistung, weil die Grund- stücke gerade nicht 2um Bilanzwert veräußert werden sollten» Das KiJ^-Abkommen mußte deshalb beurkundet werden, was nicht geschehen ist» Die Wirksamkeit des Ki®~Abkommens war nach den weiteren Feststellungen zur Bedingung für die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 6» März 1959 gemacht, so daß diese schon deshalb nicht wirksam geworden ist * Im übrigen ist dem Berufungsgericht auch darin 2uzustimmen, daß sich schon aus den oben erwähnten verschiedenen Bestimmungen der Vereinbarung vom 6» März 1959 der rechtliche Zusammenhang aller Abreden ergab, weil danach die Grundstücke ein Teil des veräußerten Handelsgeschäfts bildeten und deshalb gemeinsam mit diesem übertragen werden sollten; die Beteiligten wollten also ein Handelsgeschäft veräußern, zu dem Grundstücke gehörten» Ein derartiger Vertrag bedarf eindeutig der Beurkundung nach § 313 BGB.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
2222 093
BGB § 611; RAGebO § 5
Bei der Beauftragung einer Anwaltssozietät sollen im Zweifel die Anwälte der Sozietät nicht nebeneinander, sondern nacheinander tätig werden« Der Mandant beauftragt nur einen Anwalt, der aber befugt ist, jeden zur Sozietät&ge-hörenden Anwalt beliebig als Mitarbeiter, Vertreter oder Substituten heranzuziehen. Andererseits soll die Sozietät oder jeder Sozius befugt sein, die Gebührenforderung auch im eigenen Namen geltend zu machen.
BGH, Urto Vo 29o April 1963 - m ZK 211/61 ~ OLG Hamburg
LG Hamburg
Ill 2R 2n/63
Verkündet
am 29. April !963
Haide,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Gerhard ff» KuÄBÄjals Alleininhaber der Firma^ Zweigniederlassung GrflBBP Str.jflp/(p9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
die Rechtsanwälte Br. Hubert Ernst ff, und
Br. Walter
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br« -
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April 1963 unter Mit\vir~ kung dos Senatspr äs identen Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Br« Arndt, Br« Hußla, Gähtgens und Br« Reinhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12« Juli 1961 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
Tatbegt and:
Der Beklagte, ein in Amerika ansässiger Kaufmann,verhandelte seit Herbst -958 mit dem Kaufmann aus B€BH& über den Erwerb von dessen unter der Firma
Ed Kd»*betriebenen Handelsgeschäft, zu dem mehrere Kaffee-Einzelhandelsgeschäfte in BflBi und H»H» gehörten. Er zog ab Februar 7959 zu den Verhandlungen den Kläger Pr. üfliHI als seinen Rechtsberater zu, der mit dem Kläger Br. Mü»» in einer Anwaltssozietät in HfHH vereinigt ist. Bie Kläger verlangen von dem Beklagten Gebühren und Auslagen für seine Vertretung in einem Verfahren zu dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Hamburg gegen Mü»»~ (28 Q 2/59)« Ber Beklagte verweigert die Zahlung, weil er meint, Br. habe die übernommenen Aufträge
falsch oder schlecht erfüllt; er hat die Aufrechnung mit den, ihm angeblich zustehenden Schadensersatzforderungen erklärt.
Der Kläger Br. HMB hatte nach längeren Verhandlungen am 6. März 1959 die Unterzeichnung eines privatschriftlichen Vertrages folgenden Inhalts erreicht: Ber Veräußerer verkaufte j zu dem 1. April 7959 sein Geschäft an den Beklagten. Nach §3 j
übernahm der Käufer das Geschäft mit allen Aktiven und Passiven, 1
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soweit nicht etwas anderes vereinbart war; ausdrücklich-^wr^xA•. ausgenommen wurden die Grundstücke des Veräußerers in der j
Schweiz und ein Grundstück RelH»^ während es in § 4 hieß, daß die im Eigentum des Veräußerers stehenden Grundstücke j
Straße mm in Bfli» durch besonderen notariellen Vertrag verkauft werden sollten; auf diesen Grundstücken befanden sich eine zu dem Betrieb gehörige Kaffeerösterei und die
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Zcntralverwaltung des Geschäfts. Nach § 6 sollte der Käufer ..j
in die für die Einzelhandelsgeschäfte bestehenden Mietverträge
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sowie in die Mietverträge eintreten, die der Veräußerer mit Mietern des Grundstücks Straße B-B geschlossen
hatteo Nach § 8 wurde als Kaufpreis der Bilanzwert des Handelsgeschäftes zugrunde gelegt; die Aktivposten dieser Bilanz ergaben ruhd i 3 9 Millionen Nach § 9 war
die zweite Rate des Kaufpreises nach Auflassung und Umschreibung der Grundstücke Straße zu leisten; in
§ 12 übernahm der Käufer auch die Kosten der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertragesc
Auf Anregung des Klägers sollte der Ausgleich für die zu niedrigen Bilanzwerte durch eine weitere Zahlung für den Rirmenwert erfolgen; darüber war am gleichen Tage in besonderer Urkunde eine weitere Vereinbarung geschlossen ("Ki®-Abkommen")* Danach gewährte die dem Beklagten gehörige Firma Ki^ aus VBI^ dem Veräußerer "zur Erleichterung der Aufgabe seines BflBIHB Geschäfts und Ermöglichung der Neugründung einer Existenz in der Schweiz*1 einen Betrag von 700*000,— DM als "verlorenen Baukostenzuschuß", falls er sein Geschäft an den Beklagten veräußern werde* In Ziffer 3 dieser Vereinbarung hieß es, daß der Baukostenzuschuß nach Abschluß eines Kaufkontraktes und nach Umschreibung der Geschäft sgrundstücke DBB^P Straße 0 - ■ auf den Beklagten fällig sei*
Der Beklagte erklärte sich einverstanden und kam zur Übernahme der Geschäfte sowie zur Unterzeichnung des notariellen Grundstücksveräußerungsvertrages nach Deutschland* Bei der Verhandlung vor dem Notar Dr* GeflB in BBBK am 1 * April ?959 erklärte sich der Veräußerer nach Unterzeichnung durch den Beklagten überraschend zur Unterschrift wegen eines Herzanfalles außerstande* Am nächsten Tage teilte er mit, daß er zur Übertragung des Geschäfts zu den bisherigen Bedingungen nicht bereit sei* Auf eine Fristsetzung durch
den Kläger antwortete Rechtsanwalt Dr, G^H^P aus unter dem 3° April 1959 für den Veräußerer, daß bei der Besprechung vom 6. März 1959 noch weitere Punkte offen geblieben seien, im übrigen der Vertrag wegen Formmangels nichtig sei, weil die Verpflichtung zu dem Verkauf der Grundstücke wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages gewesen sei, also das gesamte Abkommen der notariellen Bcui/e kundung bedurft habe»
Im Zuge der nun ergriffenen Gegenmaßnahmen beantragten am 6o April 1959 die beiden Kläger für den Beklagten beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Veräußerer mit dem Ziel, die ßinzelhandelsgeschäfte und Rösteroien des Betriebes an einen Sequester bis zur Beendigung der Auseinandersetzung der Parteien herauszugeben«» Das Landgericht beraumte mündliche Verhandlung auf den 9« April 1959 an. In diesem Termin verglichen sich die Parteien jenes Verfahrens, und Müfl|^K~BüflH9 veräußerte nun das Geschäft an den Beklagten« Die Bedingungen dieses Vergleiches wichen teilweise von den Bestimmungen der Vereinbarungen vom 6„ März 1959 ab, insbesondere entfielen das Ki®-Abkommen und die Übereignung von Grundbesitz.
Die Kläger machen mit der Klage die ihnen für dieses Verfügungsverfahren zustehenden Gebühren und Auslagen mit jetzt 23o198,12 DM nebst Zinsen geltend, nachdem der Wert des Streitgegenstandes für das Verfügungsverfahren auf 1 Million DM und für den Vergleich auf insgesamt 4•704o000 DM festgesetzt worden ist.
Der Beklagte, der die Berechnung der Kosten der Höhe nach nicht beanstandet, hat die Abweisung der Klage beantragt und zur Begründung vorgetragen;
Der Vertrag vom 6. März V959 sei wegen Porniaiargels nichtig o Trotz der Unterzeichnung durch den Veräußerer und den Kläger wäre keine Bindung eingetreten* Dadurch habe sich der Erwerb des Geschäfts mindestens.erheblich verzögert und habe
der Beklagte sich auf einen viel ungünstigeren Vergleich* einlassen müssen. Der Kläger hätte ihn Uber diese Hechtslage vor Einleitung des Verfügungsverfahrens nicht belehrt; bei ordnungsmäßiger Belehrung hätte er das Verfahren nicht ein« geleitet7 so daß keine Anwaltskosten entstanden wären. Das
Verfahren sei als bloßes Druckmittel für den Gegner gedacht gewesen, auch das hätte er nicht gebilligt* Bei den Vergleichs
Verhandlungen habe der Kläger ihn schlecht beraten, durch ungenaue; Erklärungen weitere Streitigkeiten verursacht und insbesondere verschuldet, daß das wichtigste Einzelhandelsge-schäit im Bahnhof nicht übertragen worden sei.
Durch den Vergleich erleide er einen Verlust von mindestens 250.000 DM.
Die Kläger leugnen eine Pflichtverletzung und haben dem-
gegenüber* ausgeführt:
Die Abmachungen über die Grundstücke
und den Handelsbetrieb seien getrennte Geschäfte gewesen. Die Beteiligten hätten im Kosteninteresse nur die Beurkundung des Grundstücksgeschäfts gewollt; das sei zulässig gewesen, über
die rechtlichen Bedenken sei der Beklagte insbesondere vor Stellung des keineswegs aussichtslosen Verfügungsantrages belehrt worden. Der Veräußerer wurde die notarielle Beurkundung des ganzen Geschäfts ebenso wie die Unterzeichnung dos Grundstücksvertrages verweigert haben. Der Vergleich enthalte alles was überhaupt zu erreichen gewesen wäre; der Beklagte habe ihn persönlich gebilligt. Damit habe die in der Einleitung des Verfügungsverfahrens liegende taktische Maßnahme doch
Erfolg erzielt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Ver-
vom 6. März *959 wegen i'ormman'gels nichtig gewesen sei cer Beklagte bei ordnungsmäßiger Belehrung einen Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht gestellt hätte. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung der verlangten 23»198,12 DM nebst Zinsen verurteilt» Es hat zwar auch eine schuldhafte Pflichtverletzung bejaht«, weil die gesamten Abmachungen formbedürftig gewesen seien* meint aber, daß dadurch kein Schaden entstanden sei und der Beklagte auch gegenüber der Anwaltssozietät nicht mit einer nur gegen den Kläger Br. bestehenden Schadensersatzforderung auf rechnen
könne; auch durch das Verfahren der einstweiligen Verfügung sei kein Schaden entstanden.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen, weiivzwei'S:.^.,... Erwägungen des Berufungsgerichts, auf denen die Entscheidung beruht, nicht frei von Rechtsfehlern sind.
1. Das Oberlandesgericht hat zunächst die Lage bis zur Einleitung des Verfügungsverfahrens untersucht und dabei ausgeführt: Der Beklagte habe mit diesen außergerichtlichen Vontrags-Verhandlungen » nur den Kläger Dr. Rj^H|0 allein?^und nicht wie bei dem späteren gerichtlichen Verfahren die Anwaltssozietät - beauftragt. Deshalb könnte der Beklagte wegen anwaltlicher Fehlleistungen aus dieser ersten Zeit einen Schadenaer-catzanspruch nur gegen Dr. erheben und mit diesen For-
derungen gegen die Gebührenforderungen der klagenden Sozietät nicht aufrechnen, weil es an der Gegenseitigkeit fehle.
Bei diesen Erwägungen fehlt eine überzeugende Begründung dafür, warum die gleichen Erklärungen des Beklagten vor und bei dem gerichtlichen Verfahren eine andere Y/irkung und einen anderen Inhalt haben konnten. Bei seinem Hinweis auf den unterschiedlicher
Wortlaut der Vollmachtsurkunden übersieht das Berufungsgericht;, daß derartige Vollmachten vielfach blanko unterschrieben werden, regelmäßig das VertragsVerhältnis nicht erst begründen und kaum darüber entscheiden sollen, ob eine Anwaltssozietät oder der einzelne Anwalt beauftragt ist* Demgegenüber hat die Revision mit Recht darauf hingewiesen, daß der gesamte übrige Schriftwechsel vor und in dem Verfahren in gleicher Weise unter der Firma der Anwaltssozietät geführt wurde und alle Beteiligten sich unverändert stets des Sozietät büros bedienten. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagtet den Willen erklärt haben soll, die Person seines Vertreters bei Erlaß der einstweiligen Verfügung zu ändern.
Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß durch einen Prozeßauftrag an die in Art einer privatrechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossene Anwaltssozietät regelmäßig gerade kein Vertrag mit der Sozietät dahin zustande kommt daß alle in der Sozietät zusammengeschlossenen Anwälte gemeinsam beauftragt werden, weil dann der Auftraggeber jedem Anwalt die vollen Gebühren schulden würde (§5 RAGebO). Rach richtiger Auffassung sollen im Zweifel bei der Beauftragung einer Anwalts sozietät die Anwälte nicht nebeneinander, sondern nacheinander tätig werden. Der Mandant beauftragt nur einen Anwalt, der aber befugt ist, jeden zur Sozietät gehörenden Anwalt beliebig als Vertreter, Substituten oder Mitarbeiter heranzuziehen, für die er gemäß § 278 BGB haftetv Andererseits soll auch die Sozietät oder jeder Sozius befugt sein, die Gebührenforderungen im eigenen Namen geltend zu machen (KG JW 79379 2217; KG DR 193 1163» vgl. auch BGH RzW 1962, 330; Baumbach-Lauterbach, Kostongesetze 14o Auflo § 5 RAGebO; Gerold, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung 2. Auflo § 5 Nr, 5; Riedel-Süßbauer, Rechtsanwalt gebührenordnung § 5 Nr. 2).
Das Berufungsgericht hätte unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung mindestens feststellen müssen, ob der Beklagte
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nicht auch seinen Prozeßauftrag in erster Linie an den Kläger Dr„ erteilt hatte, der ihn in den vorange-
gangenen Verhandlungen vertreten hatte, aber als Mitglied einer Anwaltssozietät nun berechtigt sein sollte, jederzeit sich durch seinen Sozius vertreten zu lassen«. Dann würde die Gebührenforderung dem Kläger Dr«, zustehen, allerdings
hier die Sozietät als Gesellschaft kraft einer Prozeßführungsbefugnis in Form einer gewillkürten Prozeßstandschaft befugt sein, die Gebübrenforderung von Dr, im Frozeß im
eigenen Namen einzuklageno Eine derartige Prozeßführungsbefugnis eines Dritten hindert die Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Ermächtigenden nicht, weil die mit der Klage geltend gemachte Forderung in Wahrheit dem Ermächtigenden zusteht. Das würde hier bedeuten, daß die Kläger eine Gebührenforderung yen Dr« geltend machen, gegen den auch die
Schadensersatzforderung des Beklagten wegen SchlechtErfüllung bestehen würde (RGRK 3GB 1t. Aufl. § 398 Anm» 45; siehe dazu auch BGHZ 25, 360/367}* Die Aufrechnung wäre damit möglich»
Zwar hat das Berufungsgericht die Erwägung, die Aufrechnung sei mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht zulässig, nur als Hilfserwägung verwertet, doch hat es wegen dieser ihm : durchschlagend erscheinenden Begründung nicht im einzelnen erörtert, ob bis zu dem Verfügung©verfahren überhaupt ein Schaden entstanden war«, Denn es begnügt sich insoweit mit der Feststellung, daß der Beklagte auch bei ordnungsmäßiger Belehrung von einer Weiterverfolgung des Objekts nicht Abstand genommen hätte» Das Berufungsgericht hätte aber zunächst prüfen müssen, ob durch das Übersehen der Formbedürftigkeit ein Schaden entstanden war, insbesondere wie die Lage ohne diese Pflichtverletzung gewesen wäre» Es fehlt insbesondere die Feststellung, ob der Verkäufer am 6» März 1959 nicht auch eine notarielle Urkunde Uber das gesamte Geschäft oder ein entsprechendes Angebot unterzeichnet haben würde, wenn Dr» nach entspre-
chender Belehrung von vornherein darauf bestanden hätte, alle Abmachungen geschlossen zu beurkunden, weil das für die Gültigkeit notwendig sei» Das hätte auch im Interesse des Veräußerers
gelegen.
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Im übrigen besteht nach Wegfall der Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Aufrechnung kein Anlaß, diese Prüfung nach der Entstehung eines Schadens in Zeitabschnitte aufzuteilen. Das Berufungsgericht wird also unter Anwendung des § 287 ZPO insgesamt zu klären haben, wie die Lage des Beklagten bei Erfüllung aller anwaltlichen Pflichten gewesen wäre und ob das jetzige Ergebnis für den Beklagten ungünstiger ist. Insbesondere ist dabei zu beachten, daß dann, wenn der Beklagte infolge der Schlechterfüllung des anwaltlichen Auftrags genötigt war, das Verfügungs« und Prozeßverfahren einzuleiten, die dadurch verursachten Kosten ein feil der durch die Schlechterfüllung entstandenen Schadens wären. Diese Erörterungen fehlen, so daß das Urteil aufgehoben werden muß«,
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2. Unvollständig sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß auch durch die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Verfahren der einstweiligen Verfügung kein Schaden entstanden sei«
Das Berufungsgericht sieht hier die Pflichtverletzung darin, daß der Kläger die Rechtslage fehlerhaft beurteilt und den Beklagten nicht eindeutig über die Gefahren belehrt habe, die gegen das Vorfügungsverfähren bestanden. Er habe den Beklagten nachhaltig darauf hinweisen müssen, daß ein Anspruch ^egen den Voräußerer gar nicht bestand, der Voraussetzung für den Erlaß seiner einstweiligen Verfügung war. Er habe den Beklagten über "die Unhaltbarkeit seines Antrages" aufklären müssen, habe aber nur ganz allgemein davon gesprochen, daß solche Dinge immer zwoifolhaft seien. Ein Schaden sei dadurch aber nicht entstanden, meint das Öberlsndesgericht, weil durch das Verfügungsverfahren der Beklagte immerhin das Geschäft noch erworben habe und es ohne das Verfahren nicht zu dem Vergleich gekommen wäre. Die Bestimmungen des Vergleichs seien zwar un-
günstiger als die Abmachungen vom März '1959, aber vorher habe eine Bindung nicht bestanden, und der schlechte Vergleich 3ei deshalb immer noch besser als der vorherige vertraglöse Zustand. Die Verfahrenkosten seien nur ein Teil der notwendigen Aufwendungen für diesen Vergleichsabschluß.
Mit Hecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht dabei verkannt hat, daß vor der Frage der Aufrechnung zu prüfen war, ob überhaupt eine Gebührenforderung entstanden war. Ba3 lag nahe, weil das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, daß der Kläger Gebühren für eine pflichtwidrige Maßnahme verlangte.
Bei Notaren ist die Frage, ob für pflichtwidrige Akte Gebühren zu zahlen sind, geklärt: Nach §§ 143, 16 KostO entsteht für Notare aus pflichtwidrigen Amtshandlungen keine Gebührenforderung, weil Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.
Notare dürfen für eine unrichtige und zwecklose Maßnahme keine Gebühren verlangen. Für Rechtsanwälte gibt es eine derartige Bestimmung nicht; der Anwalt kann trotz Schlechterfüllung eines übernommenen Auftrags Gebühren verlangen, wenn auch diese Gebühren oft ein Teil des Schadens sein werden, der durch die Schlechterfüllung entstanden ist. Die Rechtsprechung hat gelegentlich versucht, mit dem Gedanken der Vorwirkung zu helfen. Das Reichsgericht hat sich dabei auf die Vorschrift des § 654 BGB gestützt, wonach der Anspruch auf Maklerlohn ausgeschlossen ist, wenn der Mäkler dem Vertrage zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist.. Es hat diesen Gedanken bei einem Anwalt für anwendbar gehalten, der unter schuldhafter Verletzung wesentlicher Anwaltspflichton den Interessen seines Auftraggebers zuwider gehandelt hatte (RGZ 113, 264/266; RG HRR 1935 Nr. 735). Der Senat kann sich
dieser Auffassung jedenfalls für den vorliegenden Pali nicht anschließen, denn der Anwalt ist kein Mäkler und der Gedanke des § 654 BGB könnte nach der Interessenlage bei einem Anwalt nur dann zu dem Ausschluß einer Gebührenforderung führen, wenn der Anwalt pflichtwidrig beiden Parteien gedient, sich also des Parteiverrats schuldig gemacht hat« Ein derartiger Pall liegt hier nicht vor.
Einer weiteren Vertiefung dieser Präge bedarf es nicht, denn das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt nach einer anderen Richtung würdigen müssen.
Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Kläger Dr. RflHHB seine Standespflichten verletzt hat, weil er eine einstweilige Verfügung beantragt hatte, obwohl er hätte erkennen müssen, daß ein zu sichernder Anspruch nicht bestand. Es bemerkt, daß der Antrag als taktische Maßnahme gedacht und alle dazu ergriffenen Maßnahmen nicht zu billigen gewesen seien. Die Kläger selbst hatten vorgetragen, daß man damit gerechnet habe, der Veräußerer würde die wirtschaftliche Überlegenheit des Beklagten im Rahmen eines unter Umständen langwierigen und kostspieligen Prozesses fürchten und sich dadurch zu dem Einlenken bewegen lassen. Bei einer solchen Sachlage mußte das Berufungsgericht erörtern, ob nicht der Anv/altsvertrag über die Einleitung eines derartigen stan-deswidrigen Verfahrens wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig war. Denn Verträge eines Anwalts, die unter Verletzung wichtiger Standespflichten geschlossen sind, sind regelmäßig sittenwidrig und nichtig (RGBK BGB 11. Aufl. § 138 Anm. 76' '.. neuestens BGH Urb. v. 28. 2. 1963 VII ZR 167/61, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das Revisionsgericht kann eine abschließende Entscheidung insoweit nicht treffen, weil dazu alle Umstände des Palles, dao Gesamtverhalten des Klägers und insbesondere seine innere Einstellung zu würdigen sind. Dabei wird es nicht ohne Einfluß sein, ob der Kläger 3ich leichtfertig, ohne jede Prüfung über
die schon von der Gegenseite betonten schwerwiegenden rechtlichen Bedenken hinweggesetzt oder nach sorgfältiger Unterrichtung über die Rechtslage das Standeswidrige seines Vorgehens nicht erkannt hat , Im übrigen wird eine Nichtige keit des Auftrags zur Einleitung eines Verfügungsverfahrens möglicherweise nicht zur Versagung aller Gebührenansprüche führen, weil der spätere Vergleich weit über den Gegenstand des Verfügungsverfahrens hinausging• Andererseits wird zu prüfen 3ein* ob die Mitwirkung an diesem gerichtlichen Vergleich nicht schon durch die Gebühren abgegolten war,, die der Kläger für seine Bemühungen um den Vertragsschluß beansprucht und angeblich bereits in einem weiteren Verfahren geltend gemacht hat. Das alles muß zunächst der Tatrichter weiter klären»
Auch aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden,
3» Die Entscheidung kann auch nicht deshalb gehalten werden, weil sie sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO), Das wäre etwa der Pall, wenn schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu beanstanden wäre und die Feststellungen ergeben würden, daß der Kläger seine An-waltspflichten nicht oder nicht schuldhaft verletzt hatte.
Insoweit bestehen jedoch keine Bedenken gegen das ange-fochtene Urteil» Denn nach den bisherigen Feststellungen enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler bei der Entscheidung, daß Dr» RflBHK seine Pflichten als Anwalt verletzt hat* weil er nicht beachtete* daß für die gesamten Abmachungen von März 1939 die notarielle Beurkundung nach § 313 GBG erforderlich war» Nach dieser Vorschrift bedarf ein Vertrag der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung* durch den sich ein Teil verpflichtet, das Eigentum an einem
Grundstück zu übertrageno Dieser Formzwang erstreckt sich auf alle Abreden des Vertrages* Zwar haben die Parteien 63 in der Hand, bestimmte Rechtsgeschäfte miteinander zu verbinden oder auf Teile zu beschränken, aber sie können nicht einzelne Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts von der Beurkundung ausnehmend Labei verbindet der wirtschaftliche Zusammenhang zweier Geschäfte diese noch nicht zu einer rechtlichen Einheit, wohl aber der rechtliche Zusammenhang, so daß eine Vereinbarung der Beurkundung bedarf, wenn ohne sie eine Grundstücksveräußerung keine Gültigkeit haben soll oder wenn verschiedene Vereinbarungen erst zusammen den gesamten Grundstucksveräußerungsvertrag aus-machen»
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steckte ein Teil des Kaufpreises für die Grundstücke auch in der im Abkommen versprochenen Leistung, weil die Grund-
stücke gerade nicht 2um Bilanzwert veräußert werden sollten» Das KiJ^-Abkommen mußte deshalb beurkundet werden, was nicht geschehen ist» Die Wirksamkeit des Ki®~Abkommens war nach den weiteren Feststellungen zur Bedingung für die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 6» März 1959 gemacht, so daß diese schon deshalb nicht wirksam geworden ist * Im übrigen ist dem Berufungsgericht auch darin 2uzustimmen, daß sich schon aus den oben erwähnten verschiedenen Bestimmungen der Vereinbarung vom 6» März 1959 der rechtliche Zusammenhang aller Abreden ergab, weil danach die Grundstücke ein Teil des veräußerten Handelsgeschäfts bildeten und deshalb gemeinsam mit diesem übertragen werden sollten; die Beteiligten wollten also ein Handelsgeschäft veräußern, zu dem Grundstücke gehörten» Ein derartiger Vertrag bedarf eindeutig der Beurkundung nach § 313 BGB.
Pie Kläger haben zwar im Revisionsverfahren wiederum vorgetragen, daß die Abreden vom März ^959 keiner Beurkundung bedurft hätten, der Veräußerer sich darauf nicht hätte berufen dürfen oder dem Kläger daraus kein Vorwurf gemacht werden könneo Sie haben sich dafür aber auch auf Tatsachen oder Behauptungen berufen, die das Berufungsgericht nicht festgestellt oder nicht als erwiesen erachtet hat» Pas Berufungsgericht hat Gelegenheit, sich in der neuen Verhandlung mit diesem Vortrag auseinanderzusetzen.» Bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen zeigt sich jedenfalls in dieser Richtung kein Rechtsfehlero Im übrigen ist dabei zu beachten, daß ein Anwalt gehalten ist, bei Zweifeln den sichersten Weg zu gehen (vgl« BGH PRiZ I960, 366)«
Panach rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils»
Pr» Pagendarm Pr, Arndt Pr» Hußla
Gähtgens Pr» Reinhardt