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BGH · III ZR 211/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 211/60

Wird Holz, das aus Waldungen eines Truppenübungsplatzes gekauft worden ist und dort lagert, durch einen infolge Schießübungen der Streitkräfte ausgelösten Waldbrand vernichtet, so hat der Holzkäufer mangels entgegenstehender Abreden oder Regelungen einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen. Die Klägerin meint, sie habe das Holz von dem Land Niedersachsen erworben, die Beklagte behauptet, Verkäuferin sei sie selbst als Eigentümerin des Übungsplatzes und der Waldungen gewesen. Für diesen Entschädigungsanspruch hafte die Beklagte einmal unmittelbar als Schuldnerin, weil sie die forstwirtschaftliche Nutzungsfläche den Stationierungsstreitkräften allgemein zu Schießübungen zur Verfügung gestellt habe mit der sich daraus Zwangs-läufig ergebenden Folge der Zerstörung von Eigentum Dritter, das sich auf dem Truppenübungsplatz befinde. Soweit die Klägerin sie unmittelbar aus enteignendem Eingriff in Anspruch nehme, fehle die Vertretungsbefugnis des Regierungspräsidenten, da der in erster Linie zur Vertretung berufene Bundesfinanzminister seine Vertretung nur hinsichtlich der Ansprüche nach dem Finanz-vertrag an die Länderfinanzminister mit dem Recht zu weiterer Delegation übertragen habe«, Das müsse im entsprechenden Umfang zur Abweisung der Klage als unzulässig führen; zu demindest könne dieser Klagegrund sachlich nicht berücksichtigt werden. Sie habe das in den Käufen von Holz aus Waldungen des Truppenübungsplatzes liegende Wagnis bei der Abgabe und Höhe ihrer Gebote berücksichtigt, jedenfalls die Möglichkeit gehabt, dieses Wagnis zu berücksichtigen. Im übrigen habe sich die Klägerin den Vermögensschaden selbst zuzuschreiben, da sie das gekaufte Holz unverhältnismäßig lange in der Gefahrenzone habe liegen lassen und - im Gegensatz zu anderen Käufern - eine Versicherung gegen Brandschaden nicht eingegangen sei. 1.) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klage, soweit sie sich auf Art. 8 FinV stützt, ordnungsgemäß und rechtzeitig erhoben worden ist. überlassen hat, führt das Oberlandesgericht aus: Der die Beklagte in dieser Beziehung vertretende Bundesminister der Finanzen habe sich auch insoweit sachlich auf den Rechtsstreit eingelassen und sei hieran gebunden, so daß er sich auf die - an sich unverzichtbare - Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung (§ 274 Abso 2 Nr» 7 ZPO) jedenfalls nicht mehr berufen könne, weil dieser durch seine Einlassung die sachliche Grundlage entzogen worden sei (RGZ 118, 97)» Für einen solchen Fall hat das Reichsgericht mit Recht dargelegt, daß der Minister anstelle der an sich berufenen nachgeordneten Behörde selbst als gesetzlicher Vertreter aufgetreten sei, sich damit befugterweise (für diesen Prozeß) selbst zu dem gesetzlichen Vertreter bestellt habe und durch seine sachliche Einlassung auf den Prozeß hieran gebunden sei, ohne nachträglich die angeblich mangelnde gesetzliche Vertretung (durch den Regierungspräsidenten) rügen zu können. Regierungspräsident kann aber im Gegensatz zu dem in RGZ 118, 97 entschiedenen Pall die gesetzliche Vertretung der Bundesrepublik nicht von sich aus in Anspruch nehmen oder auch nur an sich ziehen, da ihm - noch dazu als niedersächsischem Landesbeamten -hierfür jede Befugnis fehlt«, 1957, 58)\ über den vorliegenden Rechtsstreit informiert worden, und er habe sich auch insoweit sachlich auf diesen Rechtsstreit eingelassen, als die generelle Delegation der gesetzlichen Vertretung auf den Regierungspräsidenten nicht reicht, so ist dies rechtlich bedenkenfrei. Aus diesem Sachverhalt ist dann aber zugleich zu folgern, daß der Bundesminister der Finanzen den Regierungspräsidenten zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten auch insoweit ermächtigt hat, als wegen eigener hoheitlicher Handlungen der Beklagten unmittelbar gegen sie erhobene Ansprüche in diesem Prozeß im Streit stehen. 1.) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin das Holz, wegen dessen Vernichtung sie Ersatzansprüche' geltend macht, nicht vom Land Niedersachen, sondern von der beklagten Bundesrepublik selbst gekauft hat. 3*) Wenn sonach das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, bei dem hier vorgetragenen Sachverhalt käme als Klagegrundlage nur der rechtliche Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs in Betracht, und zwar sowohl gegenüber dem Beklagten unmittelbar als auch gegenüber den Stationierungsstreitkräften, für die die Bundesrepublik die Holle der Beklagten übernommen habe, so ist dies rechtlich bedenkenfreio Prei von Rechtsirrtum sind die vom Oberlandes-ge'richt in dieser Richtung weiter vertretenen Auffassungen, daß nach Art* 8 Abs. 2 und 4 FinV i.V. m. Demgegenüber stelle die Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Stationierungsstaaten über die Benutzung des Truppenübungsplatzes einen solchen unmittelbaren Eingriff nicht dar; denn dieses Abkommen habe sich höchstens mittelbar, nur zufällig, auf die Klägerin belastend ausgewirkt. Nicht jede ungleich treffende Verrnögenseinbuße sei schon ein Opfer im Sinne des Enteignungsrechts, Der Klägerin seien die mit den Schießübungen verbundenen Gefahren für das auf dem Gelände lagernde Holz bei der Ersteigerung bekannt gewesen. in Enteignungsfällen stets maßgebende wirtschaftliche Betrachtungsweise zwinge danach zu dem Schluß, daß die Klägerin die sich aus der Verwirklichung der Gefahr ergebende Vermögenseinbuße selbst tragen müsse und diese nicht auf die öffentliche Hand abwälzen könne (BGHZ 31» 1» 4 = JZ I960, 121 mit An. Reissmüller). a) Das Vorliegen eines "Eingriffs" verneint die Beklagte nach wie vor mit den Erwägungen, der Schaden der Klägerin sei "zufällig", bei Gelegenheit rechtmäßigen hoheitlichen Handelns der Stationierungsstreitkräfte und nicht "unmittelbar" durch dieses Handeln entstanden; zwar sei hoheitlich ein besonderer Gefahrenzustand geschaffen worden, jedoch sei hier entscheidend, daß der Einzelne sich dieser Gefahrenlage im Gegensatz zu den Fällen, in denen höchstrichterlich eine Entschädigung zugebilligt worden sei (Brandschaden durch Funkenflug einer Lokomotive: RGZ 58, 130; Abirren eines Schusses eines Polizeibeamten und dadurch verursachte Verletzung oder Tötung eines Passanten: BGHZ 20, 81, 82), habe entziehen können, sei es durch Abstandnehmen von einem Holzkauf in dem gefährdeten Artillerieschießplatz, sei es durch rechtzeitiges Abfahren des gekauften Holzes<> Y/ie das Berufungsgericht jedoch schon zutreffend ausgeführt hat, genügt es für die Annahme eines "Eingriffs" im enteignungsrechtlichen Sinne in jedem Falle, daß eine hoheitliche Maßnahme "unmittelbar" - nicht nur mittelbar mit Ausnahme der rechtsähnlichen Fälle der §? 169; 28, 310, 313; 30, 241, 243, 245/248; BGH in MDR i960, 910 = HJW I960, 1995)- Daß hier aber die hoheitliche Maßnahme der Artillerieschießübungen der Stationierungsstreitkräfte durch den dadurch verursachten Brand unmittelbar auf das auf dem Truppenübungsplatz lagernde, von der Klägerin gekaufte Holz, also in Vermögenswerte Bei dieser Sachlage "bedarf es zur Zeit keiner Prüfung, ob in dem Zuverfügungstellen der forstwirtschaftlichen Nutzungsfläche des Truppenübungsplatzes für die Zwecke der Stationierungsstreitkräfte ein solcher "unmittelbarer Eingriff" noch nicht liegt, wie das Berufungsgericht, von der Revision nicht angegriffen, ausgef iihrt -hat. Entgegen der in der Revisionserwiderung von der Beklagten vertretenen Meinung kann nicht anerkannt werden, daß ein "Sonderopfer" schon deshalb nicht vorliege, weil alle Holzhändler, die Holz aus den Waldungen des Truppenübungsplatzes einkaufen und dort zunächst lagern lassen, in der gleichen Gefahrenlage seien. Denn der Begriff des Sonderopfers verlangt nicht, daß nur ein Einzelner durch die hoheitliche Maßnahme nachteilig betroffen wird; es kann vielmehr genügen, wenn - wie hier - der Klägerin als Glied eines begrenzten Personenkreises ein sie treffendes und anderen nicht zugemutetes besonderes Opfer abverlangt worden wäre. Demgegenüber ist hier der Sachverhalt insofern grundsätzlich anders, als zwischen dem Kauf sowie dem Lagern des Holzes auf dem Truppenübungsplatz durch die Klägerin und den Artillerieochießübungen der Streitkräfte keine Beziehungen bestehen; insbesondere hat der Holzkauf der Klägerin das hoheitliche Handeln in keiner Weise veranlaßt; diese beiden Handlungen oder Verhaltensweisen stehen vielmehr völlig unabhängig und selbständig nebeneinander. Allerdings könnte hier-der Gedanke naheliegen, daß das von der Klägerin gekaufte und auf dem Truppenübungsplatz lagernde Holz von vornherein mit der Gefahr der Beschädigung oder der Vernichtung - sei es unmittelbar durch Artilleriegeschosse, sei es durch Verursachung eines zugegebenermaßen nicht fernliegenden Brandes Nicht kann jedoch gesagt werden, daß der Holzkäufer in einem solchen Fall stets und ohne weiteres auch einer* Totalverlust des gekauften Holzes infolge hoheitlicher Handlungen, wie z.B. durch Brand infolge von Schießübungen, "bewußt" auf sich nimmt oder einkalkuliert * Daß die Gefahr von Wald- und Holzbränden auf einem Truppenübungsplatz größer ist als in anderen Waldungen, reicht hierfür nicht aus, insbesondere nicht für die Annahme, daß hierdurch das gekaufte Holz von vornherein mit der Gefahr der völligen Vernichtung vor der Abfuhr "potentiell belastet" sei, wie das Berufungsgericht ausführt. Für solce Annahmen, die rechtlich durchaus möglich und zult.sig sind, zu demal Kaufverträge über Holz aus Wald.n^en eines Truppenübungsplatzes von seiten des Küfers freiwillig ohne irgend einen hoheitlichen Zwan&getätigt werden und somit der freien Vereinbarung er Kaufvertragsparteien unterliegen, fehlt es hier fcher an jeglichen Anhaltspunkten. Auch auesen Gründen kann deshalb nicht anerkannt werdene Klägerin habe "bewußt” die Gefahr der Totalzerstö des Holzes durch Brand infolge Artillerieschießgen in Kauf genommen, so daß sie diese "freiwillig nomciene Gefahr" selbst und allein zu tragen habe. Denn die Frage der ’’Gefahrentragung" ist hier, weil es sich nach dem festgestellten Sachverhalt insoweit um eine formularmäßige allgemeine Kaufvertragsbedingung für alle Holzverkäufe durch die staatliche Forstverwaltung, mithin auch für Verkäufe von Holz aus Waldungen außerhalb von Truppenübungsplätzen handelt, eine rein bürgerlich-rechtliche im S:nne der §§ 323» 446 BGB; diese betrifft bei einem - wie hier - ohne Verschulden des Verkäufers eingetretenen Verlust der verkauften Sache nur die Frage, ob die Gegenleistung dennoch zu erbringen ist, also der Kaufpreis vom Käufer zu zahlen ist, worum es im vorliegenden Fall nicht geht. Jedenfalls besteht auch insoweit keinerlei Anhaltspunkt dafür, aus dieser formularmäßigen generellen Vertragsbedingung bei Holzverkäufen durch die Staatsforstverwaltung ergebe sich zugleich, daß der Käufer auch einen öffentlich-rechtlichen Enteignungsanspruch nicht habe oder einen solchen mit dem ’’Zuschlag" verliere» Hiernach kann nach dem bisher festgestellten Sachverhalt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein entschärfigungspflichtiges "Sonderopfer" der Klägerin nicht verneint werden» Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch folgende Überlegung bestätigt: Daß der Eigentümer einer Sache oder Inhaber eines sonstigen Vermögenswerten Rechtes an einer Sache, die auf einem Truppenübungsplatz belegen ist, in der Regel einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen hat, falls diese Sache durch hoheitliche Maßnahmen der übenden Streitkräfte zerstört wjrd, kann ernstlich nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, daß nach den be- Daran kann sich allein deshalb, weil der "Eigentümer" im Sinne des Enteignungsrechts seine Rechte auf einen Dritten überträgt, wie z.B. durch Rechtsübergang auf Grund eines Kaufvertrages, nichts ändern, da der Rechtsnachfolger grundsätzlich die gleiche Rechtsposition hat oder übernimmt wie sein Rechtsvorgänger; es sei denn, es wären andere Vereinbarungen oder Regelungen getroffen worden. Darüber, daß die Klägerin in einer, trotz der bestehenden Schwierigkeiten bei der Abfuhr des Holzes nicht zu billigenden Weise und abweichend von der üblichen Abwicklung solcher Geschäfte das Holz ungewöhnlich lange auf dem Truppenübungsplatz habe lagern lassen, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

Zitierte Normen: § 274 ZPO § 460 BGB
unmittelbarHolzBerufungsgerichtAnspruchEingriffGefahrholzenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
078
Art 14 GG C b
Wird Holz, das aus Waldungen eines Truppenübungsplatzes gekauft worden ist und dort lagert, durch einen infolge Schießübungen der Streitkräfte ausgelösten Waldbrand vernichtet, so hat der Holzkäufer mangels entgegenstehender Abreden oder Regelungen einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen.
BGH, Urt.v. 15. März 1962 III ZR 211/60 OLG Celle
LG Lüneburg
 Ill ZR 211/60
Verkündet anr 15* März 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma 7/ilhelm Ernst £ flHBHfc’ offene Handelsgesellschaft, persönlich haftende Gesellschafter: Wilhelm Ernst und Im

Dampfsäge- und Hobelwerk in Hj
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-rainister der Finanzen, dieser vertreten durch den Nieder-sächsischen Minister der Finanzen, dieser wiederum vertreten durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Prof.Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15«. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Celle vom 15. Oktober I960 aufgehoben.
Die-Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin kaufte auf Grund Meistgebots im Februar und März 1955 sowie in der Zeit von August 1955 bis April 1956 aus den auf dem Truppenübungsplatz B^H^ befindlichen Waldungen dort lagerndes Gruben-und Stammholz. Den Verkäufen lagen die allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für die Holzverkäufe der niedersächsischen Staatsforstverwaltung vom 1. Oktober 1950 zugrunde. Die Klägerin meint, sie habe das Holz von dem Land Niedersachsen erworben, die Beklagte behauptet, Verkäuferin sei sie selbst als Eigentümerin des Übungsplatzes und der Waldungen gewesen. In den genannten Verkaufsbedingungen heißt es unter Ziff A 5 und 6 u.a.:
"5. Die Gefahr jeglichen Verlustes ....geht....auf den Käufer über.........
b) bei Holzverkäufen nach dem Meistgebots mit Erteilung des Zuschlages........
6. Das Eigentum an dem verkauften Holz geht auf den Käufer über mit dem Zeitpunkt, an dem ihm die Landeskasse die mit Empfangsbescheinigung versehene Durchschrift des Holzzettels nebst dem zugehörigen Ausweis zustellt oder aushändigt.”
Die Beklagte hat den Truppenübungsplatz den Stationierungsstreitkräften zur Verfügung gestellt. Am 4. Juni 1955 und am 31« Mai 1956 entstanden im Verlaufe von Schießübungen der Stationierungsstreitkräfte Waldbrände. Diese vernichteten einen Teil der von der Klägerin gekauften und bezahlten, aber noch nicht abgefahrenen
 
Eiolzmengen, nach ihrer Behauptung rund 257 fm am 4 »Juni 1955 und rund 565 fm am 31* Mai 1956. Die Klägerin "beziffert ihren hierdurch entstandenen Brandschaden auf 20 825 DM + 34 162,55 DM = 54 987,55 DM. Das zuständige Amt für Verteidigungslasten hat die Erstattungsansprüche der Klägerin mit Bescheiden vom 27- August 1958 - der Klägerin zugestellt am 29- August 1958 - abgelehnt.
Mit ihrer am 23« Oktober eingereichten und am 18. November 1958 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Zahlung ihres Brandschadens von der Beklagten. Hierzu trägt sie vor; Sie sei im Zeitpunkt der Brände hinsichtlich 116,28 fm anwartschaftliche, im übrigen uneingeschränkte Eigentümerin der verbrannten Holzmengen genesen. Deren Vernichtung durch die Schießübungen der Stationierungsstreitkräfte stelle einen enteignenden Eingriff in ihre Vermögensrechte dar. Dieses ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegte Sonderopfer löse im Umfang des erlittenen Substanzverlustes eine Ent-schädigungspflicht aus. Für diesen Entschädigungsanspruch hafte die Beklagte einmal unmittelbar als Schuldnerin, weil sie die forstwirtschaftliche Nutzungsfläche den Stationierungsstreitkräften allgemein zu Schießübungen zur Verfügung gestellt habe mit der sich daraus Zwangs-läufig ergebenden Folge der Zerstörung von Eigentum Dritter, das sich auf dem Truppenübungsplatz befinde. Außerdem stehe ihr - der Klägerin - gegen die Stationierungs streitkräfte ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen zu, dessen Erfüllung die Beklagte auf Grund des Finanzvertrages übernommen habe.
 
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 54 987,55 DM nebst 10 $ Zinsen von 20 825,- DM seit dem 1. Juli 1955 sowie 10 $ Zinsen von 54 162,55 DM seit dem 1. Juni 1956 zu zahlen«.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und dazu geltend gemacht:
Soweit die Klägerin sie unmittelbar aus enteignendem Eingriff in Anspruch nehme, fehle die Vertretungsbefugnis des Regierungspräsidenten, da der in erster Linie zur Vertretung berufene Bundesfinanzminister seine Vertretung nur hinsichtlich der Ansprüche nach dem Finanz-vertrag an die Länderfinanzminister mit dem Recht zu weiterer Delegation übertragen habe«, Das müsse im entsprechenden Umfang zur Abweisung der Klage als unzulässig führen; zu demindest könne dieser Klagegrund sachlich nicht berücksichtigt werden. Im übrigen seien weder die Rechtsgrundsätze der Enteignung für Ersatzansprüche im Rahmen des Finanzvertrages anwendbar, noch liege ein Enteignungstatbestand vor. Abgesehen davon, daß die Klägerin - wenigstens teilweise - noch nicht Eigentümerin des vernichteten Holzes gewesen sei, fehle es an dem Erfordernis eines gegen ihre Vermögensrechte gerichteten und gezielten Eingriffs. Auch habe' sich die Klägerin nicht in einer besonderen Opferlage befunden. Da sie mit den Gefahren, insbesondere mit der Brandgefahr, auf dem Schießplatz unstreitig vertraut gewesen sei, habe sie das Risiko der Zerstörung des Holzes bewußt in Kauf genommen. Nach den Vertragsbedingungen sei die Gefahr jeglichen Verlustes ohnehin mit dem Zuschlag auf sie übergegangen. Sie habe das in
 den Käufen von Holz aus Waldungen des Truppenübungsplatzes liegende Wagnis bei der Abgabe und Höhe ihrer Gebote berücksichtigt, jedenfalls die Möglichkeit gehabt, dieses Wagnis zu berücksichtigen. Im übrigen habe sich die Klägerin den Vermögensschaden selbst zuzuschreiben, da sie das gekaufte Holz unverhältnismäßig lange in der Gefahrenzone habe liegen lassen und - im Gegensatz zu anderen Käufern - eine Versicherung gegen Brandschaden nicht eingegangen sei. Hierin liege zu demindest ein so großes Mitverschulden, daß ein etwaiger Ersatzanspruch gänzlich ausgeschlossen sei. Ersatzansprüche aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder nach dem Bundesleistungsgesetz kämen nicht in Betracht. Schließlich bestreitet die Beklagte auch den Umfang des Schadens und die Schadensberechnung der Klägerino
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Kit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren'Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungegründe:
I.
1.) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klage, soweit sie sich auf Art. 8 FinV stützt, ordnungsgemäß und rechtzeitig erhoben worden ist.
2.) Soweit die Klägerin unmittelbar gegen die Beklagte gerichtete Ansprüche nach Enteignungsgrundsätzen daraus herleitet, daß die Beklagte den Truppenübungsplatz	den	Stationierungsstreitkräften
 
überlassen hat, führt das Oberlandesgericht aus: Der die Beklagte in dieser Beziehung vertretende Bundesminister der Finanzen habe sich auch insoweit sachlich auf den Rechtsstreit eingelassen und sei hieran gebunden, so daß er sich auf die - an sich unverzichtbare - Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung (§ 274 Abso 2 Nr» 7 ZPO) jedenfalls nicht mehr berufen könne, weil dieser durch seine Einlassung die sachliche Grundlage entzogen worden sei (RGZ 118, 97)»
Diese Begründung des Berufungsgerichts unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 118, 97 erscheint nicht unbedenklich. Denn in jenem vom Reichsgericht entschiedenen Fall war der sachlich zuständige preußische Minister von vornherein und allein als der gesetzliche Vertreter des beklagten preußischen Staates aufgeführt, ohne daß insoweit der sonst generell bevollmächtigte Regierungspräsident als gesetzlicher Vertreter aufgeführt oder sonst aufgetreten war. Für einen solchen Fall hat das Reichsgericht mit Recht dargelegt, daß der Minister anstelle der an sich berufenen nachgeordneten Behörde selbst als gesetzlicher Vertreter aufgetreten sei, sich damit befugterweise (für diesen Prozeß) selbst zu dem gesetzlichen Vertreter bestellt habe und durch seine sachliche Einlassung auf den Prozeß hieran gebunden sei, ohne nachträglich die angeblich mangelnde gesetzliche Vertretung (durch den Regierungspräsidenten) rügen zu können. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall der für diesen besonderen Klageansp^ruch generell nicht zu dem gesetzlichen Vertreter bestellte Regierungspräsident als Vertreter der Beklagten aufgeführt und aufgetreten, ihm auch allein die Klage zugestellt. Der
 
Regierungspräsident kann aber im Gegensatz zu dem in RGZ 118, 97 entschiedenen Pall die gesetzliche Vertretung der Bundesrepublik nicht von sich aus in Anspruch nehmen oder auch nur an sich ziehen, da ihm - noch dazu als niedersächsischem Landesbeamten -hierfür jede Befugnis fehlt«,
Dennoch ist dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Zwar muß bei der gerichtlichen Verfolgung von zwei selbständigen Ansprüchen oder auch eines Anspruchs aus zwei selbständigen Klagegründen gegen den Staat dieser durch die zur gesetzlichen Vertretung für den jeweiligen Anspruch oder Klagegrund berufene Stelle vertreten sein, also gegebenenfalls durch mehrere Behördeno Jedoch kann es in einem solchen Palle für die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung genügen, wenn der eine Vertreter den anderen ermächtigt, den Rechtsstreit zugleich in seinem Namen zu führen (vgl. RG in DR 1943 S. 524 Nr. 14) oder die Prozeßführung des anderen ’’genehmigt"« Hier ist die Klage von vornherein aus beiden Rechtsgründen erhoben worden (Klageschrift S. 4), und der Bundesminister der Finanzen ist für den Klageanspruch aus beiden Rechtsgründen der berufene gesetzliche Vertreter sowie auch in der Klageschrift als solcher - wenn auch unter gleichzeitiger Anführung des Regierungspräsidenten als delegierten gesetzlichen Vertreters, dem die Klage demgemäß auch zugestellt worden ist -bezeichnet worden. Wenn bei dieser Sachlage das Oberlandesgericht in tatsächlicher Beziehung unangefochten davon ausgeht, der Bundesminister der Finanzen sei durch den nur für Ansprüche aus Art. 8 PinV zur ge-
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setzlichen Vertretung der Beklagten generell bevollmächtigten Regierungspräsidenten (vgl, Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 28. Juli 1955 in BMBIFin 1955, 759 und Erlaß des NdsFinMin vom 22. August 1955 in NdsR'Bl 1955, 676) jedenfalls entsprechend einem weiteren Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 28. Juli 1955 (abgedruckt bei Leiss, Die Vertretungbefugnis des Bundes usw. 1957, 58)\ über den vorliegenden Rechtsstreit informiert worden, und er habe sich auch insoweit sachlich auf diesen Rechtsstreit eingelassen, als die generelle Delegation der gesetzlichen Vertretung auf den Regierungspräsidenten nicht reicht, so ist dies rechtlich bedenkenfrei. Aus diesem Sachverhalt ist dann aber zugleich zu folgern, daß der Bundesminister der Finanzen den Regierungspräsidenten zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten auch insoweit ermächtigt hat, als wegen eigener hoheitlicher Handlungen der Beklagten unmittelbar gegen sie erhobene Ansprüche in diesem Prozeß im Streit stehen.
IIo
1.) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin das Holz, wegen dessen Vernichtung sie Ersatzansprüche' geltend macht, nicht vom Land Niedersachen, sondern von der beklagten Bundesrepublik selbst gekauft hat. Insoweit sind Angriffe in der Revisionsinstanz von keiner Partei erhoben worden.
Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hatte die Klägerin entsprechend den Kaufvertragsbedingungen Vermögenswerte Rechte an den verbrannten Holzmengen.
 
2o) Soweit das Oberlandesgericht ausführt, daß die Schäden der Klägerin jedenfalls nicht erstattungsfähige "Manöverschäden" seien, die bei der Verursachung durch Stntionierungsstreitkräfte entsprechend Arte 8 Abs« 2 d FinV i.V.m. ?? 76, 80 BLG(a.F.) von der Bundesrepublik zu erstatten sind, weil es sich hier nicht um Schäden an Grundstücken, baulichen Anlagen, Verkehrseinrichtungen usw. im Sinne des § 76 ELG handele, sind Rcchtsbedenken nicht zu erheben. Die Revision meint zwar, die Vorschriften des - übrigens erst am 1. Oktober 1956 und teilweise am 1. Januar 1957, also nach den Bränden, in Kraft getretenen - Bundesleistungsgesetzes seien insoweit zu demindest entsprechend, hier also ausdehnend, anzuwenden« Dabei übersieht sie jedoch, daß die Geltung dieses Gesetzes generell auf ganz bestimmte, gesetzlich normierte Tatbestände, worunter der Schaden der Klägerin nicht fällt, beschränkt ist, und daß die Vorschriften dieses Gesetzes deshalb einer ausdehnenden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind (vgl. hierzu Vorspruch zu dem BLG sowie Hausen BLG 1957 Einführung S. 10, Anm. zu § 2 S. 16 sowie Anm. 2 zu § 76 S. 121). Zudem fehlt es sowohl an einer der im Bundesleistungsgesetz normierten, von dem Pflichtigen zu erbringenden "Leistung" als auch überhaupt an einer "Anforderung” im Sinne des Gesetzes, so daß auch §? 22, 23, 29 BLG nicht Platz greifen können. Davon ist übrigens mit Recht die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 11. Juni I960 S» 4 ausgegangen.
Nach ihrem Sachvortrag macht die Klägerin ihren Klageanspruch auch nicht als einen vertraglichen Er-
 
satzanspruch auf Grund des Kaufvertrages geltend, sondern sie stützt ihn ausschließlich auf ein behauptetes hoheitliches Handeln der Stationierungsstreitkräfte und der Beklagten selbst, das sie als einen enteignenden Eingriff ansiehto
 Baß der Sachvortrag der Klägerin schlüssig wäre für einen Amtshaftungsanspruch, hat sie selbst nicht behauptet; im übrigen hat das Oberlandeagericht derartige Ansprüche mit Hecht auch ausdrücklich verneint (BU S. 7)-
3*) Wenn sonach das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, bei dem hier vorgetragenen Sachverhalt käme als Klagegrundlage nur der rechtliche Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs in Betracht, und zwar sowohl gegenüber dem Beklagten unmittelbar als auch gegenüber den Stationierungsstreitkräften, für die die Bundesrepublik die Holle der Beklagten übernommen habe, so ist dies rechtlich bedenkenfreio
 Prei von Rechtsirrtum sind die vom Oberlandes-ge'richt in dieser Richtung weiter vertretenen Auffassungen, daß nach Art* 8 Abs. 2 und 4 FinV i.V.m. den sachlichrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts Ersetz für die durch ‘’’Tätigkeiten der Streit-kräfte” verursachten Schäden auch dann zu leisten ist, wenn Handlungen vorliegen, die nach deutschem Recht eine Haftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden begründen, und daß demnach auf der Grundlage des Finanz-vertrages auch Entschädigungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs möglich sind; sowie daß die Beklagte die Abwicklung der Schäden für die Stationierungsmächte und im Rechtsstreit die Prczeßstandschaft für diese über-
 
noamen hat. Das alles steht in Übereinstimmung mit der gefestigten -Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Schließlich ist auch die Meinung des Berufungsrichters nicht zu beanstanden, daß jede Beeinträchtigung eines Vermögenswertes, also auch die Zerstörung einer Sache, ein enteignender Eingriff sein kann (Kt Art 14 /Ge/ GG Nr. 24).
4.) Einen Entschädigungsanspruch noch Enteignungs-gruncsätzen verneint das Berufungsgericht mit im wesentlichen folgenden Erwägungen:
Zwar liege der für die Annahme einer Enteignung erforderliche "unmittelbare Eingriff" in die Vermögenswerten Rechte der Klägerin in dem sie schädigenden Artillerieübungsschießen. Denn ein unmittelbarer Eingriff im Sinne des Enteignungsrechts liege immer dann vor, wenn im Rahmen einer durch staatliche- Betätigung geschaffenen besonderen Gefährdungslage im Hinblick auf deren Eigenart eine naheliegende Verletzung eines Rechtsgutes von vornherein - wie hier - in Kauf genommen werde oder notwendigerweise in Kauf genommen werden müsse.
Pür die erforderliche Ziel- und Zweckrichtung der Ein-griffshandlung sei ohne Bedeutung, ob der Hoheitsträger das Opfer von dem Betroffenen direkt oder nur eventuell (dolus eventualis) verlange; auch im letzteren Pall sei das Opfer "abverlangt". Allo diese Voraussetzungen lägen bei den hier schadenstiftenden Artillerieschießübungen vor. Demgegenüber stelle die Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Stationierungsstaaten über die Benutzung des Truppenübungsplatzes einen solchen unmittelbaren Eingriff nicht dar; denn dieses Abkommen habe sich höchstens mittelbar, nur zufällig, auf die Klägerin belastend ausgewirkt.
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Jedoch fehle es im Blick auf die durch die Artillerieschießübungen eingetretenen Schäden an der für einen enteignenden Eingriff typischen ’’Opfer-läge” der Klägerin, Es könne schon zweifelhaft sein, ob es sich bei dem Verlust der Klägerin um ein "be-sonderes”, ungleich wirkendes Opfer handele und nicht nur um ein Allgemeinopfer, das die Klägerin als Glied eines begrenzten Fersonenkreises gleicher Interessenlage gleichwirkend beeinträchtigt habe. Jedenfalls sei der Klägerin kein "Opfer” auferlegt worden. Schon das V/ort "Opfer", dessen Bedeutung man zunächst rein sprachlich erfassen müsse, zeige, daß hierfür wirtschaftliche Maßstäbe entscheidend seien. Nicht jede ungleich treffende Verrnögenseinbuße sei schon ein Opfer im Sinne des Enteignungsrechts, Der Klägerin seien die mit den Schießübungen verbundenen Gefahren für das auf dem Gelände lagernde Holz bei der Ersteigerung bekannt gewesen. Sie habe von vornherein mit gewissen Verlusten rechnen müssen, zu demal sie nur an schießfreien Tagen das Holz habe abfahren können, was eine längere Liegezeit in der Gefahrenzone zur Folge gehabt habe. Die zu dem Kauf stehenden Holzmengen seien potentiell mit der Gefahr der Zerstörung vor der Abfuhr belastet gewesen. Es handele sich mithin um - freiwillig getätigte - Risikogeschäfte. Ein Kaufmann werde ein offenkundiges Wagnis bei seiner Preisgestaltung in Rechnung stellen, sowohl um einen höheren Verlust auffangen, als auch um die Chance größeren Gewinnes erlangen zu können. Die Klägerin habe es in der Hand gehabt, dem Risiko entsprechende Gebote abzugeben oder von der Ersteigerung abzusehen, wenn andere Interessenten sie überboten hätten. Die
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in Enteignungsfällen stets maßgebende wirtschaftliche Betrachtungsweise zwinge danach zu dem Schluß, daß die Klägerin die sich aus der Verwirklichung der Gefahr ergebende Vermögenseinbuße selbst tragen müsse und diese nicht auf die öffentliche Hand abwälzen könne (BGHZ 31» 1» 4 = JZ I960, 121 mit Anm. Reissmüller). Das Schadensbild werde nicht von einem über das Risiko solcher Geschäfte hinausgehenden Nachteil geprägt, für den nach dem Grundsatz des Opferausgleichs die Allgemeinheit einstehen müßte. Auch eine Risikoteilung unter den Parteien sei nicht angängig, wenn auch die Beklagte als Fiskus darauf angewiesen sei, daß sich Ersteigerer für das Kolz fänden. Der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW I960, 1149 = MDR I960,
570 entwickelte Gedankengang, daß das in Zweifelsund rechtlichen Grenzfällen auftretende Risiko behördlicher Maßnahmen grundsätzlich die öffentliche Hand zu tragen habe, treffe hier nicht zu. Die Klägerin ■ befinde sich auch gegenüber den Stationierungsstreitkräften in der Lage eines Käufers, der sich auf den Kauf einer Sache einlasse, deren "Fehler*1 ihm bekannt seien. Alsdann versage ihm das Gesetz die Berufung hierauf (§ 460 BGB). Gegenüber der Beklagten (Fiskus) als Vertragsgegner habe die Klägerin ohnehin die Gefahr jeglichen Verlustes übernommen (Ziff. A 5 der Verkaufsbedingungen).
5.) Die für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts entscheidenden Fragen sind die, ob der Schaden der Klägerin durch einen hoheitlichen "unmittelbaren Eingriff" entstanden und ob ein ausgleichspflichtiges "Sonderopfer" der Klägerin zu bejahen ist.
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a) Das Vorliegen eines "Eingriffs" verneint die Beklagte nach wie vor mit den Erwägungen, der Schaden der Klägerin sei "zufällig", bei Gelegenheit rechtmäßigen hoheitlichen Handelns der Stationierungsstreitkräfte und nicht "unmittelbar" durch dieses Handeln entstanden; zwar sei hoheitlich ein besonderer Gefahrenzustand geschaffen worden, jedoch sei hier entscheidend, daß der Einzelne sich dieser Gefahrenlage im Gegensatz zu den Fällen, in denen höchstrichterlich eine Entschädigung zugebilligt worden sei (Brandschaden durch Funkenflug einer Lokomotive: RGZ 58, 130; Abirren eines Schusses eines Polizeibeamten und dadurch verursachte Verletzung oder Tötung eines Passanten: BGHZ 20, 81, 82), habe entziehen können, sei es durch Abstandnehmen von einem Holzkauf in dem gefährdeten Artillerieschießplatz, sei es durch rechtzeitiges Abfahren des gekauften Holzes<>
Y/ie das Berufungsgericht jedoch schon zutreffend ausgeführt hat, genügt es für die Annahme eines "Eingriffs" im enteignungsrechtlichen Sinne in jedem Falle, daß eine hoheitliche Maßnahme "unmittelbar" - nicht nur mittelbar mit Ausnahme der rechtsähnlichen Fälle der §? 844, 845 BGB (vgl. BGHZ 18, 286; 20, 82) -Auswirkungen auf das Eigentum im Sinne des Enteignungsrechts, mithin auf das Eigentum in allen seinen Ausstrahlungen hat (vgl. BGHZ 6, 270, 278; 23, 157, 164,
169; 28, 310, 313; 30, 241, 243, 245/248; BGH in MDR i960, 910 = HJW I960, 1995)- Daß hier aber die hoheitliche Maßnahme der Artillerieschießübungen der Stationierungsstreitkräfte durch den dadurch verursachten Brand unmittelbar auf das auf dem Truppenübungsplatz lagernde, von der Klägerin gekaufte Holz, also in Vermögenswerte
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Rechte der Klägerin "eingegriffen" hat, kann ernstlich nicht in Frage gestellt werden«,
Bei dieser Sachlage "bedarf es zur Zeit keiner Prüfung, ob in dem Zuverfügungstellen der forstwirtschaftlichen Nutzungsfläche des Truppenübungsplatzes für die Zwecke der Stationierungsstreitkräfte ein solcher "unmittelbarer Eingriff" noch nicht liegt, wie das Berufungsgericht, von der Revision nicht angegriffen, ausgef iihrt -hat.
b) Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, ob der Klägerin ein ausgleichspflichtiges "Sonderopfer abverl8ngt" worden ist. Gegen die eine solche Annahme verneinende Auffassung des Oberlandesgerichts richtet sich demgemäß auch der Hauptangriff der Revision, die im Ergebnis Erfolg hat.
Entgegen der in der Revisionserwiderung von der Beklagten vertretenen Meinung kann nicht anerkannt werden, daß ein "Sonderopfer" schon deshalb nicht vorliege, weil alle Holzhändler, die Holz aus den Waldungen des Truppenübungsplatzes einkaufen und dort zunächst lagern lassen, in der gleichen Gefahrenlage seien. Denn der Begriff des Sonderopfers verlangt nicht, daß nur ein Einzelner durch die hoheitliche Maßnahme nachteilig betroffen wird; es kann vielmehr genügen, wenn - wie hier - der Klägerin als Glied eines begrenzten Personenkreises ein sie treffendes und anderen nicht zugemutetes besonderes Opfer abverlangt worden wäre.
Zutreffend ist der Hinweis der Revision, daß allein die Kenntnis von einer Gefahr, insbesondere also von einem bevorstehenden oder auch nur möglichen hoheit-
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liehen enteignenden Eingriff, worauf das Berufungsgericht entscheidend afcgestellt hat, die Annahme eines Sonderopfers noch nicht ausschließt«. Zwar hat der Senat wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß das "Abverlangen eines Sonderopfers" dann nicht angenommen werden kann, wenn der nachteilig Betroffene sich "freiwillig in eine Gefahr" begeben hat, die ganz allgemein von ihm grundsätzlich selbst zu tragen ist, oder die von ihm selbst erst herbeigeführt worden ist (vgl«,' BGHZ 5, 144, 152/153; 17, 172, 175; 31, 1, 4), wobei die Abgrenzung nicht immer leicht vorzunehmen sein wird (so Urteil vom 4- Juli I960 III ZR 121/59 So 11)• Jenen Fällen lagen aber Sachverhalte zugrunde, in denen das hoheitliche Handeln erst durch das Verhalten des Geschädigten selbst ausgelöst worden war, oder jedenfalls der Betroffene selbst sich in eine ordnungswidrige, das hoheitliche Eingreifen erst auslösende Lage gebracht hatte. Demgegenüber ist hier der Sachverhalt insofern grundsätzlich anders, als zwischen dem Kauf sowie dem Lagern des Holzes auf dem Truppenübungsplatz durch die Klägerin und den Artillerieochießübungen der Streitkräfte keine Beziehungen bestehen; insbesondere hat der Holzkauf der Klägerin das hoheitliche Handeln in keiner Weise veranlaßt; diese beiden Handlungen oder Verhaltensweisen stehen vielmehr völlig unabhängig und selbständig nebeneinander.
Allerdings könnte hier-der Gedanke naheliegen, daß das von der Klägerin gekaufte und auf dem Truppenübungsplatz lagernde Holz von vornherein mit der Gefahr der Beschädigung oder der Vernichtung - sei es unmittelbar durch Artilleriegeschosse, sei es durch Verursachung eines zugegebenermaßen nicht fernliegenden Brandes
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infolge des Artillerieschießens - behaftet war, mithin die Klägerin von vornherein nur solch gefahrenbehaitetes Eigentum oder Anwartschaftsrecbt an dem Holz erworben habe; daß somit bei dieser "situationsbedingten" Ge-fahrenlage die Vernichtung des Holzes, die also lediglich die tatsächliche Verwirklichung dieser Gefahr darstelle, ein "Opfer" der Klägerin nicht bedeute»■
Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, daß der Käufer beim Kauf von Holz aus Waldungen eines Truppenübungsplatzes in der Regel, d.h. soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich nicht aus den näheren Umständen ergibt, nur die mit der Eigenart eines solchen Geländes normalerweise verbundenen Nachteile auf sich nimmt, wie ZoBo den infolge Beschädigungen des Holzes durch Geschoßsplitter verursachten Kinderwert, zeitliche und wegemäßige Schwierigkeiten bei der Abfuhr des Holzes und dergleichen, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19- September 1959 S. 4 dargelegt hat. Nicht kann jedoch gesagt werden, daß der Holzkäufer in einem solchen Fall stets und ohne weiteres auch einer* Totalverlust des gekauften Holzes infolge hoheitlicher Handlungen, wie z.B. durch Brand infolge von Schießübungen, "bewußt" auf sich nimmt oder einkalkuliert * Daß die Gefahr von Wald- und Holzbränden auf einem Truppenübungsplatz größer ist als in anderen Waldungen, reicht hierfür nicht aus, insbesondere nicht für die Annahme, daß hierdurch das gekaufte Holz von vornherein mit der Gefahr der völligen Vernichtung vor der Abfuhr "potentiell belastet" sei, wie das Berufungsgericht ausführt. Die Annahme einer solchen bewußten Gefahrenübernahme auch für einen Totalverlust wäre nur dann gerechtfertigt, wenn z.B. aus’ der Vereinbarung eines ganz ungewöhnlich
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niedrigen Preises gewissermaßen ein sog. Hoffnungskauf gefolgert werden könnte, oder auch der Wille beider Vertragsparteien,das G»üit?endmachen jeglicher Ansprüche aus schaden-otiftenden hoheitlicher. Handlungen des Eigentümers oder Benutzers des Trupfenübungsplatzes sollte ausgeschlossen sein. Für solce Annahmen, die rechtlich durchaus möglich und zult.sig sind, zu demal Kaufverträge über Holz aus Wald.n^en eines Truppenübungsplatzes von seiten des Küfers freiwillig ohne irgend einen hoheitlichen Zwan&getätigt werden und somit der freien Vereinbarung er Kaufvertragsparteien unterliegen, fehlt es hier fcher an jeglichen Anhaltspunkten. Insbesondere ergibt sicaus den Kaufpreisen der von der Klägerin gekauften 1zmengen, die die Parteien im einzelnen schriftsätich dargelegt haben, allein ein solch ungewöhnlich edriger Preis der gekennzeichneten Art noch nie
 Es kommt hinzu, d£iir Holzhändler auch Holzkäufe auc Waldungen eines Trenübungsplatzes nichts Unübliches sind und anderelts auch die staatlichen Forstverwaltungen WaldungeHtiser Art ganz allgemein - wenn auch beschränkt - fors'tschaftlich nutzen, wozu naturgemäß der Verkauf die Verwertung solchen Holzes gehört. Auch auesen Gründen kann deshalb nicht anerkannt werdene Klägerin habe "bewußt” die Gefahr der Totalzerstö des Holzes durch Brand infolge Artillerieschießgen in Kauf genommen, so daß sie diese "freiwillig nomciene Gefahr" selbst und allein zu tragen habe.
Schließlich kann die Kaufvertragsbedingung, daß "die Gefahr jeglicherlustes" mit Erteilung des Zuschlages auf die Klä übergegangen sei, für die
 
Verneinung eines ’’Opfers" der Klägerin nicht herangezogen werden. Denn die Frage der ’’Gefahrentragung" ist hier, weil es sich nach dem festgestellten Sachverhalt insoweit um eine formularmäßige allgemeine Kaufvertragsbedingung für alle Holzverkäufe durch die staatliche Forstverwaltung, mithin auch für Verkäufe von Holz aus Waldungen außerhalb von Truppenübungsplätzen handelt, eine rein bürgerlich-rechtliche im S:nne der §§ 323» 446 BGB; diese betrifft bei einem - wie hier - ohne Verschulden des Verkäufers eingetretenen Verlust der verkauften Sache nur die Frage, ob die Gegenleistung dennoch zu erbringen ist, also der Kaufpreis vom Käufer zu zahlen ist, worum es im vorliegenden Fall nicht geht. Jedenfalls besteht auch insoweit keinerlei Anhaltspunkt dafür, aus dieser formularmäßigen generellen Vertragsbedingung bei Holzverkäufen durch die Staatsforstverwaltung ergebe sich zugleich, daß der Käufer auch einen öffentlich-rechtlichen Enteignungsanspruch nicht habe oder einen solchen mit dem ’’Zuschlag" verliere»
Hiernach kann nach dem bisher festgestellten Sachverhalt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein entschärfigungspflichtiges "Sonderopfer" der Klägerin nicht verneint werden» Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch folgende Überlegung bestätigt: Daß der Eigentümer einer Sache oder Inhaber eines sonstigen Vermögenswerten Rechtes an einer Sache, die auf einem Truppenübungsplatz belegen ist, in der Regel einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen hat, falls diese Sache durch hoheitliche Maßnahmen der übenden Streitkräfte zerstört wjrd, kann ernstlich nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, daß nach den be-
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stehenden Rechtsbeziehungen oder Vereinbarungen solche Ansprüche ausgeschlossen oder z.B. in einer gezahlten üutzunrsentschädigung schon enthalten sind. Daran kann sich allein deshalb, weil der "Eigentümer" im Sinne des Enteignungsrechts seine Rechte auf einen Dritten überträgt, wie z.B. durch Rechtsübergang auf Grund eines Kaufvertrages, nichts ändern, da der Rechtsnachfolger grundsätzlich die gleiche Rechtsposition hat oder übernimmt wie sein Rechtsvorgänger; es sei denn, es wären andere Vereinbarungen oder Regelungen getroffen worden. Solche, Enteignungsentschädigungsansprüche ausschließenden Regelungen können aber - wie ausgeführt - im Palle von Holzverkäufen aus Y/alüungen eines Truppenübungsplatzes- durch die staatlichen Forstverwaltungen nicht von vornherein angenommen werden.
Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Es ist auch nicht mit einer anderen Begründung zu halten. Darüber, daß die Klägerin in einer, trotz der bestehenden Schwierigkeiten bei der Abfuhr des Holzes nicht zu billigenden Weise und abweichend von der üblichen Abwicklung solcher Geschäfte das Holz ungewöhnlich lange auf dem Truppenübungsplatz habe lagern lassen, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es besteht deshalb bei dem jetzigen Stand des Verfahrens auch kein Anlaß zu Ausführungen darüber, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise ein solcher Umstand bei der Bemessung der "angemessenen" Entschädigung berücksichtigt werden kann.
Auf der anderen Seite ist eine abschließende Sachentscheidung dem Revisionsgericht nicht möglich, da
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das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - über den Umfang und den Wert des verbrannten Kolzes, wofür die Klägerin Entschädigung verlangt, tatrichterlich bisher nichts festgestellt hat»
Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzu verweisen«,
Br« Pagendarm	Br. Beyer
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Keßler
 Dr. Hußla